B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7792/2015
was
Ur t e i l vom 2 3 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Afghanistan,
alle vertreten durch MLaw Gian Ege,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 24. November 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden reisten eigenen Angaben zufolge am 8. August
2015 illegal in die Schweiz ein und stellten gleichentags im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ ein Asylgesuch. Am 19. August 2015
wurden sie summarisch befragt. Sie machten geltend, dass ihnen in Un-
garn die Fingerabdrücke genommen worden seien. Ein Asylgesuch hätten
sie dort nicht eingereicht.
Im Wesentlichen brachte der Beschwerdeführer vor, er sei afghanischer
Staatsangehöriger aus E._______. Er habe Afghanistan im Alter von 16
Jahren zusammen mit seinen Eltern verlassen und fortan ohne Aufent-
haltsstatus F._______ gelebt. 1986 habe er F._______ seine Ehefrau reli-
giös geheiratet. Im Jahr 2010 sei er für elf Monate nach E._______ zurück-
gekehrt, weil er ein eigenes Unternehmen habe gründen wollen. Dies sei
ihm jedoch nicht gelungen, weshalb er F._______ zurückgekehrt sei.
Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei afghanische Staatsange-
hörige aus G._______ in der Provinz E._______, habe als Kind mit ihren
Eltern Afghanistan verlassen und fortan F._______ gelebt. Anfangs habe
sie eine Flüchtlingskarte besessen, welche aber nach der Rückreise der
Mutter nach Afghanistan nicht mehr verlängert worden sei. 1990 habe sie
sich religiös trauen lassen. Die Afghanen würden F._______ diskriminiert,
was ihr Ehemann nicht mehr ertragen habe.
Die Beschwerdeführenden haben keine heimatlichen Identitätspapiere zu
den Akten gegeben. Der Beschwerdeführer habe sich während seines Auf-
enthaltes in E._______ im Jahr 2010 einen Reisepass ausstellen lassen.
Dieser sei indessen nur ein Jahr gültig gewesen, weshalb er ihn F._______
weggeworfen habe. Ausserdem besitze er eine Tazkara, die sich
F._______ bei der Tochter befinde.
B.
Ein Abgleich des Resultates der daktyloskopischen Abklärung des SEM mit
der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac)
ergab, dass die Beschwerdeführenden am (…) in Ungarn aufgegriffen und
registriert worden waren. Sie hatten dort um Asyl nachgesucht.
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Seite 3
C.
Am 10. September 2015 ersuchte das SEM die ungarischen Behörden um
Wiederaufnahme („take back“) der Beschwerdeführenden gestützt auf
Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO).
D.
Mit Eingabe vom 14. September 2015 wurde die Mandatsübernahme an-
gezeigt.
E.
Die ungarischen Behörden beatworteten dieses Gesuch am 22. Septem-
ber 2015 positiv und waren damit einverstanden, die Beschwerdeführen-
den wieder zu übernehmen. Damit haben sie ihre Zuständigkeit für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens anerkannt.
F.
Mit Verfügung vom 24. November 2015 – eröffnet am 30. November 2015
– trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein, verfügte ihre
Wegweisung nach Ungarn und ordnete den Vollzug an. Ferner stellte es
fest, den Beschwerdeführenden würden die editionspflichtigen Akten ge-
mäss Aktenverzeichnis ausgehändigt und einer allfälligen Beschwerde ge-
gen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, dass die Beschwer-
deführenden dem Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eu-
rodac zufolge am (…) in Ungarn ein Asylgesuch eingereicht und die unga-
rischen Behörden das Wiederaufnahmeersuchen des SEM gutgeheissen
hätten. Folglich sei Ungarn für ihr Asyl- und Wegweisungsverfahren zu-
ständig. Daran vermöchten auch die Vorbringen im Rahmen des vo-
rinstanzlichen Verfahrens nichts zu ändern. Ferner kam das SEM zum
Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung nach Ungarn sowohl zulässig
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als auch zumutbar sei. Für die detaillierte Begründung wird auf die Akten
verwiesen.
G.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 2. Dezember 2015 (Poststempel;
vorab per Telefax) erhoben die Beschwerdeführenden gegen den Ent-
scheid des SEM vom 24. November 2015 Beschwerde und beantragten,
die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen,
das Recht auf Selbsteintritt in Anspruch zu nehmen und sich für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens als zuständig zu erklären,
eventualiter sei die Sache zur erneuten Überprüfung der Zulässigkeit und
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Ungarn unter Berücksichti-
gung der Voraussetzungen für einen Selbsteintritt und der aktuellen Situa-
tion in Ungarn zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt,
der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, das SEM und
die Vollzugsbehörden seien im Rahmen vorsorglicher Massnahmen unver-
züglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel
von Vollzugshandlungen abzusehen, und es sei ihm, dem Beschwerdefüh-
rer, die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen sowie auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Für die Beschwerdebegründung und die mit der Beschwerde eingereichten
Beweismittel wird auf die Akten verwiesen.
H.
Mit Telefax vom 2. Dezember 2015 setzte das Bundesverwaltungsgericht
den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme ge-
stützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus.
A.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2015 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Gewährung von vorsorglichen Massnahmen
gut und stellte fest, dass der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt bleibe.
Ferner räumte es der Beschwerde aufschiebende Wirkung ein und ent-
schied, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten könnten. Die Beschwerdeführenden wurden aufge-
fordert, innert Frist eine Fürsorgebestätigung nachzureichen, verbunden
mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde davon auszugehen sein,
dass sie nicht fürsorgeabhängig seien. Auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses wurde einstweilen verzichtet, und der Entscheid über das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde auf einen
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späteren Zeitpunkt verschoben. Das SEM wurde zur Vernehmlassung ein-
geladen.
I.
Mit Eingabe vom 9. Dezember 2015 wurde eine Fürsorgebestätigung zu
den Akten gegeben.
J.
Am 18. Dezember 2015 ersuchte das SEM um Fristerstreckung für die Ein-
reichung der Vernehmlassung, welche vom Bundesverwaltungsgericht am
21. Dezember 2015 gewährt wurde.
K.
Am 11. Januar 2016 ging beim Bundesverwaltungsgericht die Vernehmlas-
sung des SEM vom 7. Januar 2016 ein. Diese wurde den Beschwerdefüh-
renden am 12. Januar 2016 mit einem Replikrecht zur Kenntnis gebracht.
L.
Mit Eingabe vom 20. Januar 2016 nahmen die Beschwerdeführenden zur
vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung. Die Rechtsvertretung reichte
eine Kostennote zu den Akten.
M.
Am 5. April 2016 wurde das SEM zu einer zweiten Vernehmlassung einge-
laden. Diese traf am 15. April 2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Das SEM hielt weiterhin vollumgänglich an seinen Erwägungen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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Seite 6
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vo-
rinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprü-
fen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen vom
26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) kommt diesbezüglich die Dub-
lin-III-VO zur Anwendung. Das SEM prüft somit zur Bestimmung des
staatsvertraglich zuständigen Staates die Zuständigkeitskriterien gemäss
Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mit-
gliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM,
nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküber-
stellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
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zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
4.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der
dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskri-
terien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Si-
tuation im Zeitpunkt, in dem die antragstellende Person erstmals einen An-
trag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-
III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verord-
nung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfah-
rens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute)
Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1
m.w.H.).
4.4 Erweist es sich als unmöglich, eine antragstellende Person in den ei-
gentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragstellende in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grund-
rechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien
ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein
anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zustän-
digkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2
Dublin-III-VO).
4.5 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
eine antragstellende Person, die in einem anderen Mitgliedstaat einen An-
trag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO auf-
zunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
4.6 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
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5.
Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der „Euro-
dac“-Datenbank ergab, dass diese am (…) in Ungarn ein Asylgesuch ein-
gereicht hatten. Die ungarischen Behörden hiessen das Ersuchen des
SEM um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gut, womit sie die
Zuständigkeit Ungarns anerkannten. Die grundsätzliche Zuständigkeit Un-
garns ist somit gegeben.
6.
6.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist weiter zu prüfen, ob es we-
sentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnah-
mebedingungen für Asylsuchende in Ungarn würden systemische
Schwachstellen aufweisen, welche eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grund-
rechtecharta mit sich bringen und welche die grundsätzliche Zuständigkeit
Ungarns im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO durchbrechen würden.
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai
2017 (vorgesehen zur Publikation als Referenzurteil) eingehend die Ent-
wicklung der Situation für Asylsuchende in Ungarn, insbesondere für jene,
die in Anwendung der Dublin-III-VO nach Ungarn überstellt werden, analy-
siert, unter Berücksichtigung des bedeutenden Migrationsstroms, welchen
das Land im Sommer 2015 zu gewärtigen hatte. Es hat das Vorhandensein
zahlreicher Unzulänglichkeiten im ungarischen System festgestellt, welche
namentlich den Zugang zum Asylverfahren sowie die Unterbringung der
Asylsuchenden in den Transitzonen betreffen. Das Gericht hat sich insbe-
sondere mit dem am 28. März 2017 in Kraft getretenen ungarischen
Rechtsakt T/13976 über „die Änderung mehrerer Gesetze zur Verschär-
fung des Asylverfahrens in der Überwachungszone der ungarischen
Grenze“ befasst. Es hat festgestellt, dass die Umsetzung dieses Aktes,
welcher rückwirkend auf sämtliche laufende Asylverfahren anwendbar ist
und eine wesentliche Verschärfung der ungarischen Gesetzgebung mit
sich bringt, zahlreiche Unsicherheiten und Fragen nach sich zieht. Es
könne daher namentlich nicht mit Sicherheit ermittelt werden, ob Asylsu-
chende, die nach Ungarn überstellt werden, als nicht aufenthaltsberech-
tigte Personen angesehen und deshalb in sogenannte „Prätransit“-Zonen
abgeschoben werden, oder ob sie als asylsuchende Personen betrachtet
werden, deren Gesuche in den Transitzonen zu behandeln sind. Ange-
sichts der zahlreichen Unsicherheiten, die diese neue Gesetzesänderung
hinsichtlich des Verfahrenszugangs und der Aufnahmebedingungen mit
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sich gebracht hat, sei es dem Bundesverwaltungsgericht gemäss dem der-
zeitigen Stand der Dinge nicht möglich, das Vorliegen systemischer
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung sowie
die Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren („real risk“), de-
nen Asylsuchende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein
könnten, abschliessend zu beurteilen. Folglich hat es die angefochtene
Verfügung aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das
Staatssekretariat für Migration zurückgewiesen. Es obliege der erstinstanz-
lichen Behörde, sämtliche Sachverhaltselemente zusammenzutragen, die
zur Beurteilung dieser wesentlichen Fragen erforderlich seien, und es sei
nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz, komplexe ergänzende Abklä-
rungen vorzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht würde sonst mit ei-
nem Sachentscheid seine Zuständigkeit überschreiten und die betroffene
Partei um den gesetzlich vorgesehenen Instanzenzug bringen (vgl. insbe-
sondere Erwägung 13 des Urteils).
6.3 Mit derselben Begründung, wie sie vorstehend dargelegt wurde, ist es
dem Gericht vorliegend nicht möglich, die Vorbringen in der Beschwerde
vom 2. Dezember 2015 zu beurteilen. Die angefochtene Verfügung ist folg-
lich aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung
sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Be-
schwerde ist demnach gutzuheissen, ohne dass auf die weiteren Be-
schwerdevorbringen, die beiden Vernehmlassungen des SEM und die
Replik eingegangen werden müsste. Nachdem sich die Beschwerde auf-
grund des oben Gesagten zum heutigen Zeitpunkt als offensichtlich be-
gründet erweist, ist sie im Einzelrichterverfahren mit Zustimmung eines
zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin gutzuheissen
(Art. 111 Bst. e AsylG).
6.4 Angesichts dieses Verfahrensausganges kann auf eine Replik zur
zweiten Vernehmlassung des SEM vom 13. April 2016 verzichtet werden,
da sie an den vorliegenden Erwägungen und der Schlussfolgerung nichts
zu ändern vermöchte. Den Beschwerdeführenden wird mit dem vorliegen-
den Urteil ein Doppel dieser Vernehmlassung zur Kenntnis zugestellt.
7.
7.1 Da sich die Beschwerde nicht als aussichtslos erwiesen hat und die
Beschwerdeführenden aufgrund der nachträglichen Einreichung der Für-
sorgebestätigung als bedürftig gelten, ist das Gesuch um Gewährung der
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unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von art. 65 Abs. 1 VwVG gutzu-
heissen. Unter diesen Umständen sind keine Verfahrenskosten zu erhe-
ben.
7.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er-
wachsene notwendig und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführenden obsiegen mit der Kas-
sation im Eventualantrag. In der am 20. Januar 2016 eingereichten Hono-
rarnote wurde auf der Basis eines Stundenhonorars von Fr. 200.– ein Auf-
wand von Fr. 1'665.– (inkl. Auslagen) geltend gemacht. Dies scheint ange-
messen zu sein. Den Beschwerdeführenden ist somit eine Parteientschä-
digung von insgesamt Fr. 1'665.– zu Lasten des SEM auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und das Verfahren wird zur
weiteren Abklärung und erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurück-
gewiesen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.1
Das SEM hat den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von
insgesamt Fr. 1'665.– zu Lasten des SEM auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: