B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7793/2015
Ur t e i l vom 1 8 . Sep t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
unbekannte Staatsangehörigkeit beziehungsweise China,
vertreten durch MLaw Michèle Künzi,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2015 / N_______.
D-7793/2015
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, eigenen Angaben zufolge eine aus dem Dorf
B._______ (Gemeinde C._______ / Bezirk D._______) in der Präfektur
E._______ stammende Tibeterin mit letztem Wohnsitz in B._______, ver-
liess ihren Wohnort am 9. April 2013 und gelangte am 17. April 2013 nach
F._______. Dort habe sie eineinhalb Jahre Unterschlupf bei einem Freund
ihres Onkels gefunden und sei danach am 30. September 2014 auf dem
Luftweg über eine ihr unbekannte Destination in ein ihr unbekanntes Land
geflogen. Am 1. Oktober 2014 sei sie mit dem Zug illegal in die Schweiz
gereist. Gleichentags suchte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) G._______ um Asyl nach.
A.b Mit Entscheid des BFM vom 1. Oktober 2014 wurde die Beschwerde-
führerin für den Aufenthalt während des Verfahrens dem Verfahrenszent-
rum (VZ) H._______ zugewiesen.
A.c Am 7. Oktober 2014 wurde im VZ H._______ die Befragung zur Person
(BzP) durchgeführt. Zur Begründung ihres Asylgesuches brachte die Be-
schwerdeführerin dabei im Wesentlichen vor, ihre Eltern hätten am
10. März 2013 – am Tag des Tibetaufstandes – demonstriert und seien in
der Folge verhaftet worden. Sie habe sich jeweils im Büro ihres Onkels
väterlicherseits nach dem Aufenthalt ihrer Eltern erkundet, weil sie zuhause
alleine und unglücklich gewesen sei. Sie habe aber nie eine Antwort erhal-
ten. Ihr Grossvater habe ihr dann angeboten, ein paar Tage zu ihm nach
I._______ zu kommen, damit es ihr wieder besser gehe. Nachdem sie sich
zu ihrem Grossvater begeben und dort viel geweint habe, habe sie den
Drang verspürt, etwas zu tun, weshalb sie und ihr Onkel mütterlicherseits
zusammen eine Aktion geplant hätten. Sie hätten am (...) bei einem von
dessen Bekannten in C._______ übernachtet und am folgenden Tag, am
(...), in aller Frühe Plakate geklebt. Danach seien sie noch ein wenig beim
Bekannten geblieben und anschliessend nach I._______ zurückgekehrt.
Nach einer Weile habe ihr Onkel väterlicherseits telefoniert und sie ge-
warnt, dass die chinesische Polizei vorbeigekommen sei, da diese von ih-
rer Aktion Kenntnis erhalten habe und sie nun suchen würden. In aller Eile
hätten sie das weitere Vorgehen besprochen und entschieden, in das
nächstgelegene Land – F._______ – zu flüchten, bis sich die Angelegen-
heit beruhigen würde. Sie sei deshalb zusammen mit ihrem Onkel mit dem
Auto drei bis vier Stunden gefahren und danach während sechs bis sieben
Nächten zu Fuss gegangen, bis sie F._______ erreicht hätten. Dort seien
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sie zu einem Bekannten ihres Onkels mütterlicherseits gegangen, wo sie
rund eineinhalb Jahre geblieben sei und – aus Angst vor einer Entdeckung
– sich immer drinnen aufgehalten habe. Nach einigen Monaten habe ihr
Onkel zusammen mit dem Bekannten ihre Ausreise organisiert, da es nach
deren Ansicht in F._______ für sie nicht mehr sicher gewesen sei.
A.d Am 15. Oktober 2014 führte eine externe Fachperson der Fachstelle
LINGUA mit der Beschwerdeführerin ein Gespräch im Sinne einer Her-
kunftsabklärung durch. Der darauf gestützte LINGUA-Bericht vom 17. Ok-
tober 2014 kommt zum Schluss, es bestehe nur eine kleine Wahrschein-
lichkeit, dass die Beschwerdeführerin im behaupteten geographischen
Raum gelebt haben könnte.
A.e Am 27. November 2014 wurde die Beschwerdeführerin vom BFM im
Rahmen von Art. 17 Abs. 2 Bst. b der Testphasenverordnung vom 4. Sep-
tember 2013 (TestV, SR 142.318.1) befragt. Im Verlauf der Anhörung wurde
ihr im Beisein einer von ihr gewählten Begleitperson respektive ihrer
Rechtsvertretung das rechtliche Gehör zum Resultat des LINGUA-Berichts
gewährt. Weiter führte sie in Ergänzung zu ihren bisherigen Ausführungen
aus, ihre Eltern hätten sich am Tag des Aufstandes im Jahre 2012 nach
C._______ begeben, um dort an einer Demonstration teilzunehmen. Nach
der Festnahme ihrer Eltern habe sich ihr Onkel väterlicherseits während
einer Woche jeden Tag bei der dortigen Polizei nach deren Verbleib erkun-
digt, jedoch keinerlei Informationen erhalten. Sie habe sich nach Aufforde-
rung ihres Grossvaters nach I._______ begeben, wo sie in der Folge die
Plakataktion mit ihrem Onkel mütterlicherseits geplant habe. Am (...) seien
sie um fünf respektive sechs Uhr morgens zu den Geschäften gegangen,
wo sie Plakate angebracht hätten. Sie hätten ein paar wenige Leute gese-
hen, sich aber nichts dabei gedacht. Nach ihrer Rückkehr nach I._______
seien sie vom Onkel väterlicherseits telefonisch informiert worden, dass er
von der Polizei aufgesucht und diese nun über die Plakataktion im Bilde
sei. Sie könne sich auch nicht erklären, wie sie und ihr Onkel, die ja im
betreffenden Ort unbekannt gewesen seien, identifiziert worden seien. Auf
die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdeführerin reichte während des vorinstanzlichen Verfahrens
den schweizerischen Behörden weder Identitätsdokumente noch sonstige
Beweismittel ein.
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Seite 4
A.f Nachdem das BFM der Beschwerdeführerin am 5. Dezember 2014 mit-
teilte, dass ihr Asylgesuch weiterer Abklärungen bedürfe und im erweiter-
ten Verfahren gemäss Asylgesetz bearbeitet werde, wies sie die Vorinstanz
mit Entscheid vom 8. Dezember 2014 für den weiteren Aufenthalt während
des Verfahrens dem Kanton J._______ zu.
A.g Mit Schreiben vom 30. April 2015 teilte die Rechtsvertretung unter an-
derem mit, dass die im Zusammenhang mit dem LINGUA-Gutachten er-
stellten Tonaufzeichnungen überprüft worden seien. Die Überprüfung lasse
Zweifel an den Kompetenzen der vom SEM beauftragten Fachperson im
vorliegenden Fall aufkommen. Ihrem Schreiben legte sie nebst einer Voll-
macht eine Analyse der Tonaufnahmen durch K._______, welche Kennt-
nisse der in Frage stehenden Region besitze, vom 1. April 2015 bei.
B.
Mit Verfügung vom 30. Oktober 2015 – eröffnet am 2. November 2015 –
stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton – unter Ausschluss des
Vollzugs in die Volksrepublik China – mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 2. Dezember 2015 (vorab per Telefax) reichte die Be-
schwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und
beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, die Vorinstanz
sei anzuweisen, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihr Asyl
zu gewähren; eventualiter sei ihr die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu
gewähren und eventualiter sei das Vorbringen (recte: Verfahren) an das
SEM zurückzuweisen und neu zu beurteilen. In prozessualer Hinsicht er-
suchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Beiordnung der unterzeichnenden Juristin als
amtliche Rechtsbeiständin und um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses.
Mit der Beschwerde reichte sie (Auflistung Beweismittel) zu den Akten.
D.
Mit Schreiben vom 3. Dezember 2015 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Eingang der Beschwerde.
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Seite 5
E.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2015 wurde das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestäti-
gung und unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage der Be-
schwerdeführerin gutgeheissen. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefor-
dert, bis zum 24. Dezember 2015 eine Fürsorgebestätigung nachzureichen
oder einen Kostenvorschuss zu bezahlen, unter Androhung des Nichtein-
tretens im Unterlassungsfall. Ferner wurde festgehalten, dass über das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss
Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) nach Ablauf der genannten Frist
zu entscheiden sei.
F.
Mit Eingabe vom 14. Dezember 2015 reichte die Beschwerdeführerin eine
Fürsorgebestätigung der (...) zu den Akten.
G.
Mit Verfügung vom 29. Dezember 2015 wurde die von der Beschwerdefüh-
rerin mandatierte Rechtsvertreterin MLaw Michèle Künzi, (...), als amtliche
Rechtsbeiständin eingesetzt. Ferner wurde die Vorinstanz gestützt auf
Art. 57 VwVG eingeladen, bis zum 13. Januar 2016 eine Vernehmlassung
einzureichen.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 6. Januar 2016 stellte die Vorinstanz fest,
dass in den Beschwerdeakten keine neuen und erheblichen Tatsachen
oder Beweismittel vorliegen würden, die eine Änderung ihres Standpunk-
tes rechtfertigen könnten. Nach einigen ergänzenden Bemerkungen ver-
wies sie auf ihre Erwägungen, an denen sie vollumfänglich festhielt.
I.
Mit Verfügung vom 11. Januar 2016 wurde der Beschwerdeführerin ein
Doppel der vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 6. Januar 2016 zuge-
stellt und ihr Gelegenheit gegeben, bis zum 26. Januar 2016 eine Replik
und entsprechende Beweismittel einzureichen.
J.
Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 26. Januar 2016.
D-7793/2015
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Seite 7
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 In ihrem ablehnenden Asylentscheid hielt die Vorinstanz im Wesentli-
chen zur Begründung fest, das SEM habe die Fachstelle LINGUA aufgrund
erheblicher Zweifel an der geltend gemachten Herkunft der Beschwerde-
führerin beauftragt, durch eine Expertin einen Bericht zu den landeskund-
lich-kulturellen Kenntnissen zu erstellen. Dabei habe sie zusammenfas-
send festgestellt, dass das Alltagswissen der Beschwerdeführerin nicht
demjenigen einer Person entspreche, welche die ersten (...) bis (...) Le-
bensjahre in Tibet verbracht habe. Den Einschätzungen der Expertin habe
die Beschwerdeführerin – in der Anhörung darauf angesprochen – nichts
Überzeugendes entgegenzuhalten vermocht. In der Eingabe vom 30. April
2015 habe sie eine von ihrer Rechtsvertretung in Auftrag gegebene Ana-
lyse der Tonaufzeichnung vom 15. Oktober 2014 dem BFM zukommen las-
sen. In der Analyse werde dargelegt, dass die Überprüfung von einer tibe-
tischen Person durchgeführt worden sei, deren Grosseltern aus
L._______/C._______, E._______ stammen würden. Sie sei einmal im Ti-
bet gewesen und stehe in engem Kontakt mit ihren Grosseltern, welche im
Tibet und in Indien lebten. Aufgrund dieser Hinweise zu ihren Kompetenzen
könne diese Person für sich selber keine höhere Qualifikation bezüglich
Alltagswissen zu Tibet beanspruchen als die Expertin der Fachstelle LIN-
GUA. Diese Person sei nämlich gemäss deren Qualifikationsblatt (A20/1)
in Tibet aufgewachsen und habe bis im Jahre (...) dort gelebt. Ausserdem
stehe sie in regelmässigem Kontakt mit ihrer Familie in M._______ und
N._______. Zum Vorhalt von Verständigungsproblemen zwischen Expertin
und Beschwerdeführerin sei anzumerken, dass die Expertin gemäss Eva-
luationsbericht jeweils nachgefragt habe, wenn sie sie nicht verstanden
habe. Zudem sei nicht die Sprache der Beschwerdeführerin beurteilt wor-
den, sondern deren landeskundlich-kulturelles Wissen. Hinsichtlich der
weiteren Kritik werde in der Evaluation des Alltagswissens der Begriff (...)
– den die Expertin nicht kennen solle – nicht erwähnt, weshalb die unter-
schiedlichen dialektischen Bezeichnungen nicht in das Resultat der LIN-
GUA-Evaluation einfliessen würden. Sofern an mehreren Stellen der Ana-
lyse auf Informationen aus Wikipedia verwiesen werde, sei darauf hinzu-
weisen, dass die dort verfügbaren Informationen grundsätzlich nur mit Vor-
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Seite 8
sicht zu geniessen seien. Zum Vorhalt einer falschen Einschätzung betref-
fend der Möglichkeit Landwirtschaft zu betreiben, sei anzumerken, dass
dieser angesichts der mehrstündigen Entfernung zwischen den in Frage
stehenden Ortschaften nicht zu überzeugen vermöge, müssten doch die
klimatischen Verhältnisse an den beiden Orten nicht dieselben sein. Es sei
festzuhalten, dass das Resultat einer LINGUA-Evaluation des Alltagswis-
sens nicht von einzelnen Punkten abhänge, sondern von einer Gesamt-
würdigung des landeskundlich-kulturellen Wissens. In der Analyse werde
sodann der Schluss gezogen, dass die Expertin wohl nicht aus der gleichen
Region wie die Beschwerdeführerin komme oder nicht genügend Kennt-
nisse darüber habe, um über ihre Herkunft zu urteilen. Jedoch sei die Her-
kunft aus einer Region nicht ein notwendiges Kriterium, um über diese Re-
gion Fachkenntnisse zu haben. Darüber hinaus komme die mit der privaten
Analyse betraute Person ebenfalls nicht aus der betreffenden Region und
besitze somit nicht die nötige Qualifikation, um diejenige der Expertin von
LINGUA zu beurteilen. Die von der Rechtsvertretung in Auftrag gegebene
Analyse vermöge demnach die Einschätzung der Expertin von LINGUA
nicht umzustossen. Die Beschwerdeführerin habe sodann kein Identitäts-
papier eingereicht und keine Bemühungen zur Beschaffung eines solchen
dokumentiert, obschon sie seit der Einreichung ihres Asylgesuchs Zeit und
Möglichkeit dazu gehabt hätte.
Aufgrund der Feststellungen der unabhängigen Expertin der Fachstelle
LINGUA mangle es den Ausführungen der Beschwerdeführerin grundsätz-
lich an Glaubhaftigkeit. Diese Einschätzung werde durch unlogische und
realitätsfremde Angaben gestützt. So sei das dargelegte Vorgehen der Pla-
katklebeaktion nicht nachvollziehbar, zumal die Plakate zu einem Zeitpunkt
angebracht worden sein sollen, als man sie habe sehen und anhalten kön-
nen, und überdies in einer Umgebung, die von Chinesen oft besucht wor-
den sei. Weiter habe sie nicht erklären können, wie die chinesische Polizei
sie als Urheberin habe identifizieren können. Da sie nicht aus C._______
stamme und auch nicht oft dorthin gegangen sei, sei es unrealistisch, dass
es den Behörden gelungen sein soll, sie in wenigen Stunden zu identifizie-
ren und auch zu Hause zu suchen. Sie habe sich ferner zum Zeitpunkt der
Festnahme ihrer Eltern widersprüchlich geäussert und den Vorhalt nicht
plausibel aufzulösen vermocht. Obwohl sie unbestrittenermassen tibeti-
scher Ethnie sei, würden ihre mangelhaften Länder- beziehungsweise Re-
gionalkenntnisse, ihre fehlenden Kenntnisse der chinesischen Sprache,
die fehlenden Identitätspapiere sowie die unglaubhaft vorgetragenen Asyl-
gründe nahelegen, dass sie nicht in der von ihr angegebenen Region sozi-
alisiert worden sei. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
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auszugehen, dass sie vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in der Volks-
republik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da sie
aber keine konkreten, glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt
in einem Drittstaat geliefert habe, sei zu schliessen, dass keine flüchtlings-
oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bis-
herigen Aufenthaltsort bestehen würden. Dabei verweist das SEM auf das
Urteil des BVGer vom 20. Mai 2014 E-2981/2012 E. 5.8. – 5.10.
3.2 In der Rechtsmitteleingabe macht die Beschwerdeführerin im Wesent-
lichen geltend, sie habe ihre Asylgründe und ihre Flucht aus Tibet ausführ-
lich geschildert und die Argumentation des SEM basiere hauptsächlich auf
dem Bericht der Expertin, welche die LINGUA-Analyse durchgeführt habe.
Die Vorinstanz unterstelle ihr, sie habe sich vor ihrer Ausreise nicht in der
Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora aufgehalten.
Zudem würden ihr die Unkenntnis von Sachverhalten vorgeworfen, welche
jedoch nicht begründet sei. Dabei bringt sie zu den in der angefochtenen
Verfügung dargelegten Vorhalten zum Teil ausführlichere Gegendarstellun-
gen vor, die der Erklärung der aus Sicht des SEM bestehenden Unstim-
migkeiten ihrer Sachvorbringen dienen würden. Insbesondere sei das
Fachwissen der vom SEM beauftragten Expertin über ihren Herkunftsort
zu bezweifeln. Offenkundig sei es dieser nicht möglich gewesen, ihren Di-
alekt aus E._______ zu verstehen. Der Tonaufnahme sei zu entnehmen,
dass die Expertin sie des Öfteren nicht verstanden habe. Das Verständnis
der Sprache stelle aber für eine rechtsgenügliche Durchführung der Ana-
lyse eine grundlegende Voraussetzung dar. Folglich sei die Vorinstanz ihrer
Abklärungspflicht im Sinne von Art. 12 VwVG nicht nachgekommen. Dem-
gegenüber würden sich in ihren Ausführungen diverse Realkenntnisse be-
treffend des Alltagslebens und der angegebenen Herkunftsregion finden
lassen. Weiter habe sie ihre Asylvorbringen (Plakataktion) realitätsnah und
somit glaubhaft schildern können. Da es in ganz Tibet Spione gebe, die für
die chinesische Regierung arbeiten würden, sei es nicht unrealistisch, dass
sie und ihr Onkel von der Polizei innert weniger Stunden identifiziert und
gesucht worden sein sollen. Hinsichtlich des Zeitpunktes, wann ihre Eltern
demonstriert hätten und in der Folge verhaftet worden seien, liege es nahe,
dass sie sich verrechnet habe, zumal sie in der Anhörung auf ihr damaliges
Alter von (...) Jahren verwiesen habe, aber einige Monate später (...)-jährig
worden sei. Auch sei die Verzweiflung, die zu dieser Protestaktion geführt
habe, nachvollziehbar, nachdem sie keine Erklärung für das Verschwinden
ihrer Eltern erhalten hatte. Da ihre Asylvorbringen glaubhaft seien, habe
sie begründete Furcht, von den chinesischen Behörden verfolgt zu werden.
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3.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM an seinen Erwägungen voll-
umfänglich fest und wies darauf hin, dass in der Beschwerde erneut be-
mängelt werde, die Expertin von LINGUA hätte die Beschwerdeführerin öf-
ters nicht verstanden, was auch aus der Abschrift der Tonaufzeichnung her-
vorgehe. Aus dieser Abschrift gehe jedoch ebenfalls hervor – wie bereits
im angefochtenen Entscheid erwähnt worden sei –, dass die Expertin an
mehreren Stellen im Gespräch Nachfragen gestellt habe, um sicherzustel-
len, dass sie die Beschwerdeführerin verstanden habe. Schliesslich bleibe
darauf hinzuweisen, dass die Expertin nicht beauftragt worden sei, die
sprachlichen Merkmale der Beschwerdeführerin zu beurteilen, sondern de-
ren Herkunftswissen und dass sie daher nicht über linguistische Kennt-
nisse zu verfügen habe.
In ihrer Replik wendete die Beschwerdeführerin ein, es sei nicht nachvoll-
ziehbar, weshalb die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung betont habe, dass
die Expertin über keine linguistischen Kenntnisse zu verfügen brauche, sei
doch gemäss den Arbeitsmethoden betreffend LINGUA-Analyse der
Zweck derselben, die Landeskunde und die von der asylsuchenden Person
angegebene Sprache zu beurteilen. Diesbezüglich stelle die Sprache ein
elementarer Bestandteil der LINGUA-Analyse dar. Sie habe während der
Expertise nicht in ihrem angestammten Dialekt sprechen können, jedoch
könne nur so ein möglichst natürliches und spontanes Gespräch stattfin-
den. Sodann hätten die ihr gestellten Fragen nicht ihrem Profil (fehlender
Schulbesuch; Leben als Nomadin) entsprochen. Im Weiteren wiederholte
die Beschwerdeführerin ihre Zweifel an der fachlichen Qualifikation respek-
tive am Fachwissen der vom SEM beauftragten Expertin bezüglich ihrer
Herkunftsregion und kritisierte, dass im Rahmen der Gesamtwürdigung
den Angaben der Expertin zu viel und ihren Aussagen zu wenig Gewicht
beigemessen worden sei.
4.
4.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der in Art. 12 VwVG statuierte Un-
tersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen feststellt und sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel be-
dient, seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden findet
(Art. 8 AsylG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und Identitätspa-
piere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und
die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeich-
nen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometri-
schen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die Beschwerdefüh-
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Seite 11
rerin hat weder Reise- noch Identitätspapiere eingereicht, die geeignet wä-
ren, etwas zur Klärung ihrer Identität beziehungsweise Herkunft beizutra-
gen. Die fehlende Beibringung eines Identitätsnachweises stellt eine Ver-
letzung der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG dar, auf
die sie die Vorinstanz anlässlich der Erstbefragung explizit hinwies (SEM-
Akten A13/14 S. 2). Zudem fand die BzP am 7. Oktober 2014 statt, weshalb
der Hinweis in der Beschwerdeschrift auf die seit August 2015 durchge-
führten strikten Kontrollen des Postverkehrs, die es der Beschwerdeführe-
rin verunmöglichen würden, mit ihrer Familie in Kontakt zu treten, erheblich
zu relativieren ist. Ausserdem hielt sie sich eigenen Angaben zufolge wäh-
rend eineinhalb Jahren in F._______ bei einem Bekannten eines ihrer On-
kel auf, weshalb auch die Möglichkeit bestehen dürfte, dass sie über diesen
Bekannten mit ihren Familienangehörigen in Kontakt treten könnte, um Do-
kumente zu beschaffen, welche ihre Identität in irgendeiner Weise belegen
könnten. Ausserdem vermochte sie nicht konkret zu erklären, weshalb sie
mit ihren Familienangehörigen beispielsweise nicht telefonisch in Kontakt
getreten ist, zumal (Nennung Verwandter) über ein Telefon verfügen soll
(vgl. act. A23/16 S. 13 unten) und gemäss Evaluationsbericht der LINGUA-
Expertin Handys im vorgebrachten Herkunftsgebiet der Beschwerdeführe-
rin sehr verbreitet seien, gerade auch unter jungen Personen. Das pau-
schale Vorbringen der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörung, es
gebe keine Möglichkeit mit ihrer Familie Kontakt aufzunehmen, erscheint
unter diesen Umständen als blosse Schutzbehauptung (vgl. act. 23/16
S. 2). Ferner hat die Behörde lediglich den Nachweis zu erbringen, dass
eine asylsuchende Person über ihre Identität getäuscht hat (Herkunftsana-
lysen der Fachstelle LINGUA werden ausdrücklich als zulässiger „Nach-
weis“ aufgeführt: BVGE 2013/10 E. 9.1, so bereits Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2003/27 E. 4a).
4.2 Was den Bericht der Fachstelle LINGUA anbelangt, wurde eine landes-
kundlich-kulturelle, nicht aber eine linguistische Analyse durchgeführt, wo-
bei die beauftragte Person über eine entsprechende Befähigung verfügt.
Bei einem solchen LINGUA-Bericht handelt es sich zwar nicht um ein
Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG (vgl. hierzu
Art. 57–61 BZP [SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern um eine schriftliche
Auskunft einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG. Das Bundes-
verwaltungsgericht misst diesen LINGUA-Analysen dennoch erhöhten Be-
weiswert bei, sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifika-
tion, Objektivität und Neutralität der Expertin oder des Experten sowie die
inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit gegeben sind, denen
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Seite 12
eine solche Prüfung zu entsprechen hat (so auch bei reinen LINGUA-All-
tagswissensevaluationen, vgl. Urteil des BVGer D-5625/2013 vom
29. September 2014 E. 4.4.1 f.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend
erfüllt. Die hier zu beurteilende Analyse ist fundiert und – entgegen der auf
Beschwerdeebene geäusserten Ansicht – mit einer überzeugenden sowie
ausgewogenen Begründung versehen, die zu keinen Beanstandungen An-
lass gibt. Zudem bestehen an der fachlichen Qualifikation der sachverstän-
digen Person keine Zweifel (A20/1). Die von der Rechtsvertretung beauf-
tragte tibetische Person kann aufgrund ihrer dargelegten Kompetenzen so-
dann in der Tat keine höhere Qualifikation bezüglich des Alltagswissens zu
Tibet in Anspruch nehmen, als die vom SEM beauftragte Fachperson.
Diesbezüglich kann auf die zutreffenden und zu bestätigenden Ausführun-
gen im angefochtenen Entscheid (vgl. act. A30/9 S. 4 oben) verwiesen wer-
den. Somit wird dem vorliegenden LINGUA-Bericht erhöhter Beweiswert
beigemessen und von dessen inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit
ausgegangen. Die Vorinstanz hat der wiederholt geäusserten Rüge von
Verständigungsproblemen zwischen LINGUA-Expertin und der Beschwer-
deführerin zu Recht entgegengehalten, dass vorliegend die sprachlichen
Merkmale der Beschwerdeführerin durch die Fachperson nicht zu beurtei-
len waren und die wiederholten Nachfragen der Expertin lediglich dem
Zweck dienten, Missverständnisse zu vermeiden respektive aus dem Weg
zu räumen. Die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und
mithin des rechtlichen Gehörs ist unter diesen Umständen als unbegründet
zu qualifizieren. Der entsprechende Antrag auf Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung ist daher abzuweisen.
5.
5.1 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfü-
gung sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstan-
den. Die angefochtene Verfügung ist einlässlich begründet und stützt sich
auf einen fundierten LINGUA-Bericht. Auch wenn Ausführungen zu einzel-
nen Umständen und Gegebenheiten in der Rechtsmitteleingabe nachvoll-
ziehbar erscheinen und das SEM im angefochtenen Entscheid anerkannte,
dass die Beschwerdeführerin teilweise zutreffende Aussagen in verschie-
denen Bereichen machte, zeigen die Erklärungsversuche auf Beschwer-
deebene zu entscheidwesentlichen Aspekten offenkundig nicht auf, inwie-
fern die – zu Ungunsten der Beschwerdeführerin ausgefallene – und vor-
liegend zu bestätigende vorinstanzliche Gesamtwürdigung des landes-
kundlich-kulturellen Wissens Bundesrecht verletzen oder zu einer rechts-
fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll (vgl. auch E. 4.2 oben).
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Es ist festzustellen, dass das SEM nicht in Zweifel zieht, dass die Be-
schwerdeführerin tibetischer Abstammung und Ethnie ist. Zudem gilt klar-
zustellen, dass die in der angefochtenen Verfügung vertretene Einschät-
zung, es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen, ihre Herkunft aus der
Volksrepublik China glaubhaft zu machen, offenkundig dahingehend zu
verstehen ist, als sie einen seit ihrer Geburt bis zur Ausreise im April 2013
ununterbrochenen Aufenthalt in Tibet nicht hat glaubhaft machen können.
Dies kommt deutlich zum Ausdruck, wenn das SEM ausführt, es sei „mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie vor ihrer
Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der
exiltibetischen Diaspora gelebt“ habe.
Im Weiteren erachtet das Gericht die Feststellung des SEM als zutreffend
und hinreichend begründet, wonach sich die von der Beschwerdeführerin
geltend gemachten Ausreisegründe aus ihrem Heimatland als unglaubhaft
darstellen. Das SEM legt in der angefochtenen Verfügung zu Recht dar, es
sei logisch nicht nachvollziehbar, dass sie trotz des grossen Risikos einer
Festnahme und der Anwesenheit von potenziellen Zeugen die Plakate in
C._______ angebracht habe (vgl. act. A30/9 S. 5). Daran vermag der Ein-
wand, es hätten sich zur fraglichen Zeit lediglich zwei Personen auf der
Strasse befunden und sie und ihr Onkel hätten sich von ihrem Vorhaben
nicht mehr abbringen lassen wollen, nachdem sie die Vorbereitungen ge-
troffen und den weiten Weg nach C._______ auf sich genommen hätten,
nichts zu ändern. Nachdem bereits kurz davor ihre Eltern im Rahmen einer
Demonstration offenbar festgenommen respektive verschwunden sein sol-
len, was bei der Beschwerdeführerin grosse Verzweiflung ausgelöst habe
(vgl. act. A13/14 S. 10; A23/16 S. 6), wäre zu erwarten gewesen, dass sie
sich bereits vor ihrer Aktion über die damit verbundenen Risiken Gedanken
gemacht und entsprechende Vorsichtsmassnahmen getroffen hätte, umso
mehr, als sie die Aktion mit ihrem erwachsenen Onkel mütterlicherseits ge-
plant habe. Jedenfalls wirken ihre diesbezüglichen Ausführungen in der An-
hörung derart naiv, unbeholfen und realitätsfremd, dass ihnen kein Glau-
ben geschenkt werden kann (vgl. act. A23/16 S. 10 oben). Sodann vermag
auch der Hinweis in der Rechtsmitteleingabe auf das Vorhandensein von
Spionen in ganz Tibet, welche für die chinesische Regierung arbeiteten,
die schnelle Identifizierung der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft zu ma-
chen. So ist diesbezüglich zunächst festzuhalten, dass sie und ihr Onkel
eigenen Angaben zufolge in C._______ nicht bekannt gewesen seien. Aus-
serdem hätte die ganze Aktion – folgte man den zeitlichen Angaben der
Beschwerdeführerin (zwischen fünf und sechs Uhr morgens) – lange vor
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Sonnenaufgang im fraglichen Gebiet stattgefunden, weshalb die Be-
schwerdeführerin und ihr Onkel bereits aus diesem Grund aufgrund der
schlechten Lichtverhältnisse kaum identifizierbar gewesen wären. Sodann
wäre bei Wahrunterstellung dieser Annahme respektive bei einer entspre-
chenden Wahrnehmung durch einen Spion der chinesischen Regierung
viel eher davon auszugehen, dass sie nicht in B._______, sondern zu-
nächst in I._______, am Wohnort des Onkels mütterlicherseits, gesucht
worden wären, da dieser an der Aktion ebenfalls beteiligt gewesen sein
soll. Weiter vermögen die Entgegnungen zum Vorhalt widersprüchlicher
Zeitangaben deshalb nicht zu überzeugen, da die fraglichen Ereignisse
(Demonstrationsteilnahme der Eltern und anschliessende(s) Festnahme
respektive Verschwinden derselben) der Auslöser für die nachfolgenden
Geschehnisse darstellen, die zur Verfolgung und Flucht der Beschwerde-
führerin geführt haben sollen. Deshalb durfte mit Fug eine übereinstim-
mende zeitliche Angabe erwartet werden, zumal es sich dabei um für sie
einschneidende Vorfälle handelte, die erfahrungsgemäss besonders gut im
Gedächtnis haften bleiben.
5.2 Nach dem Gesagten ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass
die Beschwerdeführerin vor der Ankunft in der Schweiz nicht in der Volks-
republik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. Die mit
der Beschwerde eingereichten Unterlagen vermögen angesichts der fun-
dierten LINGUA-Analyse an dieser Erkenntnis nichts zu ändern, zumal
auch die ins Recht gelegte Schnellrecherche der SFH zu Tibet im Wesent-
lichen nur allgemeine Ausführungen enthält und darin eine einzelne fallbe-
zogene Frage nicht beantwortet werden konnte.
5.3 In Übereinstimmung mit dem SEM ist somit festzustellen, dass es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, ihre Herkunft aus der Volksrepublik
China sowie ihre Asylgründe glaubhaft zu machen. In Anwendung der in
BVGE 2014/12 E. 5.10 entwickelten Rechtsprechung hat das SEM daher
zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und
ihr Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
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6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 In BVGE 2014/12 präzisierte das Gericht seine Praxis gemäss
EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die
ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise da-
von auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtli-
chen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort be-
ständen. Denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze
an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmögliche ein
tibetischer Asylsuchender durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht
die Abklärung, welchen effektiven Status er (etwa) in Nepal respektive in
Indien innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne
von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Ver-
heimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der
Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives
Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.). In Berücksichti-
gung dieser Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung als zulässig,
zumutbar und möglich zu erachten.
7.3 Da die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen tibetischer Ethnie ist
und dadurch auch die Möglichkeit nicht auszuschliessen ist, dass sie die
chinesische Staatsangehörigkeit besitzt, ist vorliegend der Wegweisungs-
vollzug nach China – in Übereinstimmung mit dem Dispositiv der angefoch-
tenen Verfügung – auszuschliessen, da andernfalls eine Refoulement-Ver-
letzung droht.
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8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten
grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG;
Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 9. Dezember 2015
wurde jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung des Nach-
reichens einer Fürsorgebestätigung – welche am 14. Dezember 2016
nachgereicht wurde – gutgeheissen. An dieser Einschätzung ist auch im
Urteilszeitpunkt festzuhalten, weshalb keine Kosten zu erheben sind.
9.2 Mit Verfügung vom 29. Dezember 2015 wurde ausserdem das Gesuch
um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und
der Beschwerdeführerin ihre Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeistän-
din bestellt. Demnach ist dieser ein amtliches Honorar für ihre notwendigen
Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten, zumal in der er-
wähnten Verfügung gestützt auf Art. 28 Abs. 2 TestV festgehalten wurde,
dass die Aufwände der mandatierten Rechtsvertreterin auf Beschwerde-
ebene nicht durch die für das beschleunigte Verfahren vorgesehenen Ent-
schädigung abgegolten würden. Es wurde keine Kostennote zu den Akten
gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indessen aufgrund
der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer
solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Der Rechts-
vertreterin ist unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfak-
toren (Art. 9 – 13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in vergleichbaren
Fällen zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von insgesamt
Fr. 1200.– (inkl. Auslagen und allfälliger MWSt) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Ho-
norar von Fr. 1200.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Daniela Brüschweiler Stefan Weber
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