Abtei lung IV
D-7794/2006/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Maurice Brodard, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel.
B._______, Türkei,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Übernahme von Einreisekosten; Verfügung des BFF vom
21. Mai 2004.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7794/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in C._______ – stellte am 23. September
2003 ein Asylgesuch in der Schweiz. Mit Verfügung vom 9. Januar
2004 hiess das BFF dieses Gesuch gut, anerkannte den
Beschwerdeführer als Flüchtling und gewährte ihm Asyl.
B.
Mit an das BFF gerichteter Eingabe vom 1. März 2004 stellte der Be-
schwerdeführer in der Folge ein Gesuch um Familienzusammenfüh-
rung mit seiner in der Türkei verbliebenen Ehefrau und den gemeinsa-
men Kindern. Das BFF entsprach diesem Gesuch und bewilligte den
Familienangehörigen des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
4. März 2004 die Einreise in die Schweiz.
C.
Mit Eingabe des Schweizerischen Arbeiterhilfswerks (SAH) vom
17. Mai 2004 ersuchte der Beschwerdeführer das BFF in der Folge um
Übernahme der – zu diesem Zeitpunkt noch nicht definitiv feststehen-
den – Einreisekosten.
D.
Mit Verfügung vom 21. Mai 2004 wies das BFF das Gesuch um Über-
nahme der Einreisekosten ab. Zur Begründung führte es im Wesentli-
chen aus, aufgrund der Akten sei nicht hinreichend belegt, dass der
Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, die Einreise seiner Familien-
angehörigen selber zu finanzieren.
E.
Mit Eingabe vom 2. Juni 2004 erhob der Beschwerdeführer gegen die-
se Verfügung Beschwerde bei der Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion (ARK), welche zuständigkeitshalber an den Beschwerdedienst
des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes (BD EJPD)
weitergeleitet wurde. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwe-
sentlich, in den Erwägungen eingegangen.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 24. Juni 2004 hielt das BFF an der an-
gefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be-
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schwerde. Mit Zwischenverfügung des BD EJPD vom 29. Juni 2004
wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme zur Ver-
nehmlassung des BFF gegeben, von welcher er indessen keinen Ge-
brauch machte.
G.
Am 18. Juni 2004 gelangten die Ehefrau und die beiden Söhne des
Beschwerdeführers auf dem Luftweg in die Schweiz. Mit Verfügung
vom 17. August 2004 wurden sie vom BFF gestützt auf Art. 51 Abs. 1
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in die Flücht-
lingseigenschaft und das Asyl des Beschwerdeführers einbezogen.
H.
Nach der am 1. Januar 2007 erfolgten Arbeitsaufnahme des Bundes-
verwaltungsgerichts stellte dessen Präsidium im Rahmen eines Mei-
nungsaustausches zwischen den Abteilungen III, IV und V mit Ent-
scheid vom 9. Februar 2007 die Zuständigkeit der Asylabteilungen für
die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesam-
tes betreffend die Übernahme von Einreisekosten fest, worauf das Be-
schwerdeverfahren der IV. Abteilung zugeteilt wurde.
I.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 17. April 2007
wurde dem Beschwerdeführer die Zuteilung des Beschwerdeverfah-
rens an die IV. Abteilung mitgeteilt. Gleichzeitig wurde der Beschwer-
deführer aufgefordert, bis zum 2. Mai 2007 detaillierte Angaben über
seine finanzielle Situation einzureichen und diese mit entsprechenden
Beweismitteln zu belegen; für den Unterlassungsfall wurde ihm ange-
droht, es werde davon ausgegangen, dass er beziehungsweise seine
Ehefrau über freie finanzielle Mittel verfügten. Diese Zwischenverfü-
gung wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der Post mit dem Ver-
merk "nicht abgeholt" retourniert.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
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SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Mit Entscheid des Präsidiums des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 9. Februar 2007 wurde sodann die Zuständigkeit der
Asylabteilungen für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügun-
gen des Bundesamtes betreffend die Übernahme von Einreisekosten
festgestellt.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der beim Beschwerdedienst des EJPD hängigen Rechtsmittel
übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Verfügung vom 21. Mai 2004 wies das BFF das Gesuch des
Beschwerdeführers um Übernahme der Einreisekosten seiner Famili-
enangehörigen gestützt auf Art. 92 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 53 AsylV 2
mit der Begründung ab, für eine Übernahme der Kosten werde praxis-
gemäss vorausgesetzt, dass die im Ausland weilenden Familienange-
hörigen mittellos seien und auch auf keine finanzielle Unterstützung
von nahen Verwandten zählen könnten, um ihre Einreise in die
Schweiz zu finanzieren. Im Falle des Beschwerdeführers erachtete es
das Bundesamt aufgrund der Akten als nicht hinreichend belegt, dass
dieser nicht in der Lage sei, die Einreise für seine Familienangehöri-
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gen selber zu finanzieren. So habe der Beschwerdeführer nach seinen
eigenen Angaben vor der Ausreise aus der Türkei mit seinen Brüdern
ein eigenes Textilgeschäft geführt und darüber hinaus erklärt, es gehe
seiner Familie finanziell gut. Ferner sei festzustellen, dass der Be-
schwerdeführer in der Lage gewesen sei, seine eigene Reise in die
Schweiz zu bezahlen, und schliesslich lebten in der Türkei weitere Fa-
milienangehörige, welche er um finanzielle Unterstützung angehen
könne.
2.2 Der Beschwerdeführer hält den Ausführungen des Bundesamtes
in seiner Beschwerdeeingabe vom 2. Juni 2004 entgegen, seine Fami-
lie habe zwar in der Türkei ein Auskommen gehabt, welches ihr die
Bestreitung der laufenden Ausgaben ermöglicht habe; eine Vermö-
gensbildung sei jedoch nicht möglich gewesen. Sein ältester Bruder
habe eine Textilfabrik – unter welcher man sich ein Atelier vorzustellen
habe – betrieben, bei welcher rund 80 Mitarbeitende beschäftigt gewe-
sen seien. Er selber habe nach seiner im Jahre 1991 erfolgten Entlas-
sung aus dem Gefängnis dort gearbeitet. Ab dem Jahre 2002 habe er
wegen seiner politischen Tätigkeiten jedoch immer wieder untertau-
chen müssen, weshalb das finanzielle Überleben für seine Familie
schwieriger geworden sei. Seine Ehefrau und die beiden Söhne – von
denen einer krank sei, was zusätzliche Kosten verursache – seien
schliesslich zu seinen Schwiegereltern gezogen, welche ihnen jedoch
nur Kost und Logis, nicht aber eigentliche finanzielle Unterstützung an-
bieten könnten. Im Weiteren habe die Textilfabrik seines Bruders im
Jahre 2003 aufgrund finanzieller Schwierigkeiten schliessen müssen;
seine beiden älteren Brüder seien seither pensioniert und ihr Einkom-
men erlaube ihnen lediglich das eigene Überleben. Aus diesen Grün-
den habe er keine Möglichkeit, die Reisekosten seiner Angehörigen –
welche er möglichst tief zu halten versucht habe und die sich auf
Fr. 930.– beliefen, die ihm das SAH vorgestreckt habe – selber zu be-
streiten.
2.3 In ihrer Vernehmlassung vom 24. Juni 2004 stellt sich die Vor-
instanz auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer versuche nachträg-
lich, seine finanzielle Situation zu relativieren. Die von ihm geltend ge-
machten wirtschaftlichen Schwierigkeiten seien indessen nicht verein-
bar mit den Angaben seiner inzwischen in die Schweiz eingereisten
Ehefrau anlässlich der kantonalen Anhörung, wonach es der Familie fi-
nanziell gut gehe und sie keine diesbezüglichen Probleme gehabt
habe. Das Bundesamt zweifelt weiter an der neu vorgebrachten
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Schliessung der Textilfabrik, da der Beschwerdeführer einerseits keine
entsprechenden Belege eingereicht habe und er andererseits im Rah-
men der Anhörungen zwei Brüder mit je eigenen Textilgeschäften an-
gegeben habe. Neben diesen Brüdern habe der Beschwerdeführer so-
dann nach eigenen Angaben zahlreiche weitere Verwandte im Heimat-
staat, so drei verheiratete Schwestern beziehungsweise mehrere On-
kel und Tanten.
3.
3.1
3.1.1 Die Übernahme von Einreisekosten ist im Asylgesetz explizit
vorgesehen; Art. 92 Abs. 1 AsylG bestimmt, dass der Bund die Kosten
der Ein- und Ausreise von Flüchtlingen und Schutzbedürftigen über-
nehmen kann. Der Gesetzgeber hat mit dieser Norm indessen lediglich
die grundsätzliche Möglichkeit einer Kostenübernahme sowie den po-
tenziellen Kreis von Personen festgelegt, welche als Beitragsempfän-
ger in Frage kommen. Die Frage der Voraussetzungen, an welche eine
solche Kostenübernahme im Einzelnen geknüpft ist, hat er demgegen-
über nicht einlässlicher geregelt, sondern diesbezüglich vielmehr in
Art. 92 Abs. 4 AsylG dem Bundesrat die Rechtsetzungsbefugnis über-
lassen, von welcher jener in Art. 53 AsylV 2 Gebrauch gemacht hat.
3.1.2 Bei unselbstständigen Bundesratsverordnungen – worunter die
AsylV 2 fällt – prüft das Bundesverwaltungsgericht, ob sich der Bun-
desrat an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnisse
gehalten hat. Wird dem Bundesrat – wie im vorliegenden Fall – vom
Gesetzgeber ein weiter Spielraum für die Regelung eingeräumt, so ist
dieser für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich; es beschränkt
sich in solchen Fällen auf die Kontrolle, ob die Verordnung den Rah-
men der Gesetzesdelegation offensichtlich sprengt oder aus anderen
Gründen gesetz- oder verfassungswidrig ist (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/
Basel/Genf 2006, Rz. 408a; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemei-
nes Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 19 Rz. 39, mit Hinweis auf
BGE 107 Ib 243 E. 4).
3.1.3 Gemäss Art. 164 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) können
Rechtsetzungsbefugnisse durch Bundesgesetz übertragen werden,
soweit dies nicht durch die Bundesverfassung selber ausgeschlossen
ist. Gemäss Art. 164 Abs. 1 BV sind zwar alle wichtigen rechtsetzen-
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den Bestimmungen in einem formellen Gesetz zu erlassen, was nach
Bst. e dieser Bestimmung auch für Leistungen des Bundes – worunter
die Kostenübernahme im Sinne von Art. 92 Abs. 1 AsylG fällt – gilt. Da
die Leistungsverwaltung begünstigt und nicht belastet, sind die Anfor-
derungen an die Normstufe und -dichte indessen weniger strikt als in
der Eingriffsverwaltung (vgl. PIERRE TSCHANNEN, in: BERNHARD EHRENZELLER
et. al. [Hg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, 2. Aufl., Zürich/St.
Gallen 2008, S. 2416, Rz. 26); angesichts der Tatsache, dass in Art. 92
Abs. 1 AsylG sowohl die delegierte Materie als auch der potenziell be-
troffene Personenkreis konkret bestimmt ist, ist den von der bundesge-
richtlichen Rechtsprechung entwickelten Delegationsgrundsätzen –
welche die kantonale Gesetzesdelegation betreffen, sinngemäss je-
doch auch auf Bundesebene gelten – Genüge getan (vgl. dazu
TSCHANNEN, a.a.O., S. 2419, Rz. 35, sowie BGE 128 I 122 E. 3c).
3.1.4 Die Frage des genauen Umfangs der mit Art. 92 Abs. 1 i.V.m.
Abs. 4 AsylG erfolgten Delegation ist sodann im Rahmen einer Ausle-
gung dieser Normen zu beantworten. Dabei ist der Wortlaut der Be-
stimmungen Ausgangspunkt (vgl. für diesen auch im Verwaltungsrecht
geltenden Grundsatz Art. 1 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetz-
buchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Ist der Text allerdings
nicht ohne weiteres klar und sind verschiedene Interpretationen mög-
lich, so muss unter Berücksichtigung aller Auslegungsmethoden
(grammatikalische, systematische, historische, teleologische, zeitge-
mässe Methode) nach seiner wahren Tragweite gesucht werden; dabei
kommt es namentlich auf den Zweck der Regelung, die dem Text zu
Grunde liegenden Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an,
in dem die Norm steht. Im Sinne eines pragmatischen Methodenplura-
lismus ist es abzulehnen, einzelne Auslegungsmethoden einer hierar-
chischen Prioritätsordnung zu unterstellen (vgl. BVGE 2007/30 E. 4
S. 361 f., BVGE 2007/41 E. 4.2 S. 533, mit weiteren Hinweisen auf Li-
teratur und bundesgerichtliche Praxis).
3.1.5 Eine Auslegung des Wortlautes ergibt zunächst, dass Art. 92
Abs. 1 AsylG in den übereinstimmenden deutschen, französischen und
italienischen Fassungen als "Kann"-Vorschrift formuliert ist, was den
Verordnungsgeber bei der Rechtsetzung insofern bindet, als er der
Verwaltungsbehörde, mithin dem BFM, ein gewisses Rechtsfolgeer-
messen einzuräumen hat. Ferner hat der Gesetzgeber den Delegati-
onsrahmen dahin gehend eingeschränkt, dass er die Ausrichtung von
Beiträgen ausschliesslich für die Personengruppen der Flüchtlinge und
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Schutzbedürftigen vorsieht. Weitere Vorgaben an den Verordnungsge-
ber sind sodann aus den Materialien ersichtlich. So führte der Bundes-
rat in der Botschaft vom 4. Dezember 1995 zur Totalrevision des Asyl-
gesetzes bezüglich der Bestimmung von Art. 87 Abs. 1 des Gesetzes-
entwurfs (heute: Art. 92 Abs. 1 AsylG) aus, der Bund sei aufgrund der
"Kann-Formulierung" nicht verpflichtet, für Ein- und Ausreisekosten
von Personen aufzukommen, die offensichtlich in wohlhabenden Ver-
hältnissen lebten (vgl. BBl 1996 II 97). Dies lässt auf ein Zweifaches
schliessen: zum einen, dass neben der eigenen finanziellen Situation
der Personen, welchen die Einreise bewilligt wird, auch diejenige ihres
weiteren Umfeldes zu berücksichtigen ist, und zum anderen, dass die
Kosten auch dann übernommen werden können, wenn die betroffenen
Personen über ein das blosse Existenzminimum moderat über-
steigendes Einkommen oder Vermögen verfügen, mithin nicht mittellos
im Sinne von Art. 92 Abs. 2 AsylG beziehungsweise von Art. 65 Abs. 1
VwVG sind. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus einer systemati-
schen Auslegung von Art. 92 Abs. 1 AsylG, ist doch die Übernahme
von Einreisekosten im 6. Kapitel (unter dem Titel "Bundesbeiträge")
und nicht im 5. Kapitel (unter dem Titel "Sozialhilfe und Nothilfe") gere-
gelt; es handelt sich bei den vom Bund im Rahmen dieser Bestimmung
ausgerichteten Beiträgen somit nicht um Fürsorgeleistungen, welche
nur bei Vorliegen einer Bedürftigkeit auszurichten wären.
3.1.6 Zusammenfassend ist aufgrund der Auslegung von Art. 92
Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 AsylG festzustellen, dass der Gesetzgeber dem
Bundesrat unter Beachtung der ihm obliegenden Delegationsgrundsät-
ze innerhalb des genannten Rahmens einen weiten Spielraum zur Re-
gelung der Frage der Übernahme von Einreisekosten überlassen hat.
3.2
3.2.1 Der Bundesrat hat in Art. 53 AsylV 2 die Bestimmung von Art. 92
Abs. 1 AsylG hinsichtlich des potenziell begünstigten Personenkreises
in der ursprünglichen Fassung vom 11. August 1999 dahingehend kon-
kretisiert, dass die Einreisekosten namentlich übernommen werden
können für:
a) Flüchtlingsgruppen, welchen Asyl gewährt wird auf Grund eines
Entscheides des Bundesrates oder des EJPD nach Art. 56 AsylG
(sog. Kontingentsflüchtlinge),
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b) Einzelpersonen, die auf Anfrage des UNHCR aufgenommen wer-
den (sog. Mandatsflüchtlinge des UNHCR, welche im Rahmen ei-
nes Resettlement-Gesuches des Hochkommissariats aufgenom-
men werden), und
c) Schutzbedürftige im Ausland nach Art. 68 AsylG.
Im Rahmen der Teilrevision der AsylV 2 vom 24. Oktober 2007 hat der
Bundesrat diese Bestimmung sodann um Bst. d erweitert, wonach die
Kosten auch bei Personen übernommen werden können, denen die
Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines Asylverfahrens
nach Art. 20 Abs. 2 AsylG oder im Rahmen der Familienzusammenfüh-
rung mit anerkannten Flüchtlingen nach Art. 51 Abs. 4 AsylG oder
nach Art. 85 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) bewilligt wird.
3.2.2 Aus den Materialien zu Art. 53 AsylV 2 ergibt sich im Weiteren,
dass die Übernahme von Einreisekosten nach dem Willen des Bun-
desrates grundsätzlich restriktiv zu handhaben ist und dem BFM im
Einzelfall ein Ermessensspielraum zukommt (vgl. Bericht vom Oktober
2007 zur Änderung der Asylverordnungen 1, 2 und 3 sowie der Verord-
nung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen
Personen, S. 34). Im erwähnten Bericht wird ferner auf die Praxis des
BFM verwiesen, wonach die Einreisekosten in Härtefällen übernom-
men werden, namentlich um zu verhindern, dass sich durch eine Ver-
zögerung der Ausreise bedürftiger Personen eine Gefahr für diese er-
geben könnte; das BFM verlangt dabei grundsätzlich den Nachweis ei-
ner Mittellosigkeit und setzt voraus, dass weder die eingereisten Per-
sonen selber, noch Verwandtenunterstützungspflichtige nach Art. 328
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907
(ZGB, SR 210) und andere nahe stehenden Personen in der Lage
sind, diese Kosten zu übernehmen beziehungsweise vorzuschiessen.
Nach erfolgter Einreise werden Gesuche um nachträgliche Übernahme
beziehungsweise Rückerstattung der Einreisekosten vom BFM abge-
wiesen, da die notwendigen finanziellen Mittel offensichtlich aufge-
bracht werden konnten.
3.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Auslegung von
Art. 53 AsylV 2 zunächst zum Schluss, dass sich der Bundesrat mit
der näheren Bestimmung des potenziell begünstigten Personenkreises
an den ihm vom Gesetzgeber in Art. 92 Abs. 1 AsylG vorgegebenen
Rahmen gehalten hat. Die in Art. 53 Bst. a-c AsylV 2 genannten Perso-
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nenkategorien stimmen mit den bereits explizit im AsylG beziehungs-
weise der bundesrätlichen Botschaft vom 4. Dezember 2005 (vgl. BBl
1996 II 97) erwähnten überein, und die in Bst. d zusätzlich aufgezähl-
ten Kategorien fallen ohne weiteres ebenfalls unter den Begriff "Flücht-
linge" im Sinne von Art. 92 Abs. 1 AsylG. Dass es sich bei den Perso-
nen, welchen die Einreise gestützt auf Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt
wird, an sich um Asylbewerber handelt, die in Art. 92 Abs. 1 AsylG –
im Gegensatz zu Abs. 2 dieser Bestimmung – nicht genannt sind, steht
dem nicht entgegen. Das Vorliegen einer formellen Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Einreise kann nämlich nicht
Voraussetzung für die Übernahme der Kosten sein, da Flüchtling nur
sein kann, wer den Verfolgerstaat verlassen hat (vgl. dazu Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130); dies trifft denn auch für die in der
Botschaft vom 4. Dezember 1995 genannten Personen – Kontingents-
und Mandatsflüchtlinge – zu. Insofern kann bei Gesuchen um Kosten-
übernahme nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung ohnehin
lediglich ausschlaggebend sein, ob im Zeitpunkt des Entscheides über
das Gesuch eine Anerkennung als Flüchtling wahrscheinlich erscheint;
die in den Materialien zu Art. 53 Bst. d AsylV 2 erwähnte Praxis des
BFM, wonach die Einreisekosten in Härtefällen übernommen werden,
namentlich um zu verhindern, dass sich durch eine Verzögerung der
Ausreise bedürftiger Personen eine Gefahr für diese ergeben könnte,
erscheint daher sachgerecht.
Soweit die Praxis des BFM betreffend, wonach die Einkommens- und
Vermögensverhältnisse des weiteren Umfeldes der gesuchstellenden
beziehungsweise in die Schweiz einreisenden Personen zu berück-
sichtigen sind, ist festzustellen, dass diese – wie oben stehend ausge-
führt – von Art. 92 Abs. 1 AsylG gedeckt ist. Ebenso ist nicht zu bean-
standen, dass das BFM grundsätzlich Unterlagen zur finanziellen
Situation dieser Personen einfordert, wobei allerdings angesichts der
gesetzlichen Vorgabe nicht der Nachweis einer Bedürftigkeit im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG verlangt werden kann. Soweit nach erfolgter
Einreise gestellte Gesuche um nachträgliche Übernahme beziehungs-
weise Rückerstattung der Einreisekosten vom BFM nach bisheriger
Praxis offenbar tel quel mit der Begründung abgewiesen werden, dass
die notwendigen finanziellen Mittel offensichtlich hätten aufgebracht
werden können, ist allerdings einschränkend festzustellen, dass ein
solcher Automatismus nicht angeht. Es ist vielmehr im Einzelfall zu
prüfen, auf welche Weise die gesuchstellenden beziehungsweise ein-
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reisenden Personen die Kosten der Einreise beglichen haben; mussten
sie sich wegen fehlender eigener Mittel und solcher ihres familiären
Umfeldes namentlich durch Aufnahme eines Darlehens bei einem Kre-
ditinstitut verschulden oder wurden ihnen – wie im vorliegenden Fall –
die finanziellen Mittel von dritter Seite vorgestreckt, kann eine Kosten-
übernahme durch den Bund nicht von vornherein ausgeschlossen wer-
den.
3.2.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Bundesrat bei
der Regelung von Art. 53 AsylV 2 an den ihm vom Gesetzgeber ge-
steckten Delegationsrahmen gehalten hat. Innerhalb dieses Rahmens
hat er Kriterien hinsichtlich der Übernahme von Einreisekosten aufge-
stellt, welche eine grundsätzlich restriktive Anwendung der Norm be-
absichtigen und der entscheidenden Behörde einen weiten Ermes-
sensspielraum einräumen. Das BFM hat sodann eine Praxis entwi-
ckelt, welche – abgesehen von den oben genannten Ausnahmen –
dem Willen von Gesetz- und Verordnungsgeber entspricht und insoweit
zu bestätigen ist.
4.
4.1 Im vorliegenden Fall ist vorab festzuhalten, dass die Einreise der
Ehefrau und der beiden minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers
in die Schweiz bereits am 18. Juni 2004 erfolgte, mithin vor dem In-
krafttreten von Art. 53 Bst. d AsylV 2, welcher Personen erwähnt, de-
nen die Einreise im Rahmen einer Familienzusammenführung nach
Art. 51 Abs. 4 AsylG bewilligt wird. Dieser Umstand ist indessen uner-
heblich, da die im Zuge der Teilrevision der AsylV 2 vom 24. Oktober
2007 erfolgte Ergänzung der Verordnung keine materielle Änderung
gegenüber dem früheren Recht darstellt, sondern gemäss den Ausfüh-
rungen des Verordnungsgebers lediglich der Transparenz einer beste-
henden Praxis des Bundesamts dient, welche sich bereits zuvor auf
Art. 53 AsylV 2 stützte (vgl. den Bericht des Bundesrats vom Oktober
2007 zur Änderung der Asylverordnungen 1, 2 und 3 sowie der Verord-
nung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen
Personen, S. 33 f.).
4.2
4.2.1 Das Bundesamt stellt sich in seiner Verfügung vom 21. Mai 2004
und in seiner Vernehmlassung vom 24. Juni 2004 auf den Standpunkt,
es sei im Falle des Beschwerdeführers aufgrund der Akten nicht hin-
reichend belegt, dass dieser nicht in der Lage (gewesen) sei, die Ein-
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reise für seine Familienangehörigen selber zu finanzieren. Es stützt
sich dabei auf die Angaben des Beschwerdeführers in den Befragun-
gen durch die Asylbehörden vom 25. September 2003 und vom
28. Oktober 2003, wonach er unter anderem vor seiner Ausreise aus
der Türkei mit seinen Brüdern ein eigenes Textilgeschäft geführt habe
und es seiner Familie finanziell gut gehe; in der Türkei lebten sodann –
neben seinen Brüdern – weitere Familienangehörige, so drei verheira-
tete Schwestern und mehrere Onkel und Tanten, welche er um finanzi-
elle Unterstützung angehen könne.
4.2.2 Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Beschwerdeeingabe
vom 2. Juni 2004 die von der Vorinstanz aufgeführten Sachverhaltsele-
mente nicht grundsätzlich, bringt aber vor, seine Angehörigen hätten
ihn finanziell nicht unterstützen können, weil sie selber lediglich gera-
de über genügend Mittel zum eigenen Überleben verfügten; dies be-
treffe namentlich auch seine beiden älteren Brüder, welche die Textil-
fabrik im Jahre 2003 wegen finanzieller Schwierigkeiten hätten schlies-
sen müssen.
4.2.3 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass das Bundesamt im Rahmen des ihm zukommen-
den Ermessens zu Recht davon ausgehen durfte, dem Beschwerde-
führer sei die Finanzierung der Ausreise seiner Familienangehörigen
möglich und zumutbar gewesen. Aus seinen Angaben im Rahmen der
Befragungen durch die Asylbehörden ergibt sich, dass er offenkundig
aus einer in finanzieller Hinsicht gut gestellten Familie stammt, welche
einen als nicht unbedeutend zu bezeichnenden Textilfabrikationsbe-
trieb mit rund 80 Mitarbeitenden besitzt; dass dieser Betrieb – wie in
der Beschwerde vorgebracht – hätte geschlossen werden müssen, hat
der Beschwerdeführer in keiner Weise belegt, weshalb das Bundesamt
in seiner Vernehmlassung vom 24. Juni 2004 mit Recht davon ausge-
hen durfte, es handle sich hierbei um eine nachträgliche Schutzbe-
hauptung des Beschwerdeführers mit der Absicht, seine finanzielle Si-
tuation zu relativieren. Dieser Eindruck wird ferner dadurch verstärkt,
dass der Beschwerdeführer von der ihm gewährten Gelegenheit zur
Replik auf die Vernehmlassung der Vorinstanz keinen Gebrauch ge-
macht gemacht hat. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat der
Beschwerdeführer sodann die Zwischenverfügung vom 17. April 2007
– mit welcher er zur Einreichung detaillierter schriftlicher Angaben und
Beweismittel über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse
aufgefordert wurde – nicht abgeholt. Insgesamt ist es ihm damit nicht
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gelungen, die Annahme der Vorinstanz zu widerlegen, er beziehungs-
weise sein familiäres Umfeld verfügten über genügend finanzielle Mit-
tel, um die verhältnismässig geringen Einreisekosten seiner Ehefrau
und Kinder von Fr. 930.– aufzubringen.
4.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die angefochtene Ver-
fügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG).
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
D-7794/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten (per Kurier; in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel
Versand:
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