Abtei lung IV
D-7794/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . A u g u s t 2 0 1 0
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
A._______, geboren (...),
alias A._______, geboren (...),
Äthiopien,
vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (zweites Asylgesuch); Verfügung
des BFM vom 13. November 2009 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7794/2009
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 20. Oktober 2004 ein erstes Asyl-
gesuch ein, welches das BFF (Bundesamt für Flüchtlinge; heute: BFM)
mit Verfügung vom 2. November 2004 ablehnte. Mit Urteil vom
25. September 2008 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen
diese Verfügung erhobene Beschwerde ab.
B.
Mit Eingabe vom 4. Juni 2009 (Poststempel vom 5. Juni 2009) liess der
Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter ein zweites Asyl-
gesuch einreichen. Zur Begründung machte er im Wesentlichen
geltend, er habe sich in der Schweiz aktiv für die Bewegung Kinijit be-
tätigt. Er habe auch Kontakt mit Mitgliedern der Ethiopian People's
Patriotic Front (EPPF) in Deutschland, Italien und den USA gehabt. Im
Weiteren sei er aktives Mitglied des äthiopischen Vereins IMAS in der
Schweiz. Im Jahre 2008 habe er in der Schweiz an mehreren Kund-
gebungen gegen die äthiopische Regierung teilgenommen, des-
gleichen am (...) und (...) 2009. Im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien
falle er asylrelevanter Verfolgung anheim.
C.
Mit Verfügung vom 13. November 2009 – eröffnet am 19. November
2009 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht -
lingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig
ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur
Begründung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, der Be-
schwerdeführer habe im Rahmen seines bisherigen Asylverfahrens
keine politisch motivierte Verfolgung beziehungsweise keine asyl-
relevante Benachteiligung durch die äthiopischen Behörden glaubhaft
machen können. Es bestehe somit kein Anlass zur Annahme, dass er
vor dem Verlassen seines Heimatstaates als regimefeindliche Person
ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten oder in irgendeiner
Form als Regimegegner oder politischer Aktivist registriert worden sei.
Demzufolge sei auch nicht davon auszugehen, er habe nach seiner
Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der
äthiopischen Behörden gestanden. Im Weiteren könnten den Akten
keine Hinweise darauf entnommen werden, dass die äthiopischen
Behörden von der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der IMAS
Seite 2
D-7794/2009
und Kinijit und seinen Kontakten zu einzelnen Mitgliedern der EPPF
überhaupt Kenntnis genommen oder gar gestützt darauf irgendwelche
Massnahmen zum Nachteil seiner Person eingeleitet hätten. Der
Beschwerdeführer habe sich zwar, wie viele seiner Landsleute,
erwiesenermassen exilpolitisch betätigt. Die von ihm eingereichten Be-
weisunterlagen – wie auch zahlreiche weitere, ähnlich dokumentierte
Eingaben in anderen Verfahren – zeigten aber, dass allein in der
Schweiz innert weniger Monate zahlreiche exilpolitische Anlässe statt -
fänden, von denen anschliessend oftmals gestellte Gruppenauf-
nahmen von nicht selten Hunderten von Teilnehmern in einschlägigen
Medien publiziert würden. Vor diesem Hintergrund erscheine es aber
unwahrscheinlich, dass die äthiopischen Behörden all diesen – oft und
wie auch vorliegend nur schlecht erkennbaren – Gesichtern konkrete
Namen zuordnen könnten. Selbst wenn die äthiopischen Behörden
über die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland
informiert wären, könnten sie angesichts der hohen Zahl der im Aus-
land lebenden äthiopischen Staatsangehörigen nicht jede einzelne
Person überwachen und identifizieren. Zudem dürfte auch den
äthiopischen Behörden bekannt sein, dass viele äthiopische
Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen versuchten, sich
in Europa und speziell auch in der Schweiz vor oder nach dem Ab-
schluss ihres Asylverfahrens ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu er-
wirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten (Teilnahme an
Demonstrationen, Veröffentlichung von entsprechendem Bild- und
Textmaterial usw.) nachgingen. Diesbezüglich werde auch auf die
Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
25. September 2008 verwiesen. Die äthiopischen Behörden hätten nur
dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren
Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahr-
genommen würden. Vorliegend bestünden keine Anhaltspunkte für die
Annahme, dass sich der Beschwerdeführer in dieser besonderen Art
und Weise betätigt und exponiert habe. Er gehöre mit Sicherheit nicht
zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen
Äthiopiern im Ausland, für die sich die äthiopischen Behörden
interessierten. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die vor-
gebrachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten, weshalb der Be-
schwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt werden könne.
Demnach sei sein Asylgesuch abzuweisen.
Was die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anbelange, so habe
Seite 3
D-7794/2009
Äthiopien am 12. Dezember 2000 mit Eritrea ein Friedensabkommen
unterzeichnet. Seit dem Waffenstillstand vom Juni 2000 hätten beide
Länder trotz sporadischem Wiederaufflackern des Grenzkonflikts
darauf verzichtet, ihre unterschiedlichen Standpunkte mit militärischer
Gewalt durchzusetzen. In Äthiopien herrsche heute weder Krieg noch
Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Aus den Akten
ergäben sich im Übrigen auch keine individuellen Gründe, welche den
Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Äthiopien als
unzumutbar erscheinen liessen. Seine Familienangehörigen lebten an
seinem Herkunftsort, womit er dort ein entsprechendes familiäres und
soziales Beziehungsnetz habe. Ausserdem habe er seinen Lebens-
unterhalt als Händler verdient. Derartige Voraussetzungen könne er
bei einer Rückkehr nach Äthiopien nutzen. Schliesslich habe der
Beschwerdeführer ein ärztliches Zeugnis zu den Akten gereicht,
gemäss welchem er an Asthma leide. Die diesbezüglich üblichen
Medikamente seien in vergleichbarer Form aber auch in Addis Abeba
erhältlich, wo der Beschwerdeführer herstamme. Somit ergäben sich
auch keine medizinischen Hindernisse, die dem Vollzug der
Wegweisung des Beschwerdeführers entgegenstehen würden.
D.
D.a Mit Beschwerde vom 16. Dezember 2009 liess der Beschwerde-
führer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die An-
erkennung seiner Flüchtlingseigenschaft beantragen. Eventualiter sei
die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
Schliesslich beantragte er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021).
Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
D.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerde-
führer – teilweise bereits im ersten Asylverfahren – die nachstehend
aufgeführten Beweismittel zu den Akten: Referenzschreiben vom
25. Oktober 2004, 16. Dezember 2006 und 18. Dezember 2008 der
EPPF (Ethiopian People's Patriotic Front), ein Empfehlungsschreiben
vom 10. März 2005 der Asyl-Organisation Zürich, (...), einen
Seite 4
D-7794/2009
Zeitungsartikel vom 25. Oktober 2005 inklusive Foto, auf dem der
Beschwerdeführer beim Reinigen der Uferpromenade zu sehen ist, ein
Arztzeugnis vom 19. April 2006 von Dr. med. B._______, M._______,
ein Bestätigungsschreiben vom 3. Januar 2007 der KINIJIT/CUDP sup-
port organization in Switzerland, ein Referenzschreiben vom 25. Mai
2008 von C._______ mit einem Auszug aus dem Strassenmagazin
Surprise, im Internet publizierte Fotos, auf denen der Beschwerde-
führer anlässlich einer Demonstration vom (...) 2009 in N._______
erkennbar ist, Fotos, auf denen der Beschwerdeführer im Rahmen
einer Kundgebung vom (...) 2009 in O._______ zu sehen ist, ein Arzt-
zeugnis vom 22. Mai 2009 von Dr. med. D._______, M._______, einen
fremdsprachigen Bericht der EPPF sowie einen Bericht vom 30. Juni
2009 von Human Rights Watch.
E.
E.a Mit Zwischenverfügung vom 30. Dezember 2009 wies der
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum
14. Januar 2010 einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.-- zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E.b Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvor-
schuss am 8. Januar 2010.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG). Das
BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Seite 5
D-7794/2009
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerde-
führer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
Seite 6
D-7794/2009
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Aus-
reise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation
erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend
(vgl. Art. 54 AsylG). Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wo-
nach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung
von Asyl ausschliesst, verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit
Fluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Be jahung
der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission {ARK} [EMARK] 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.; 2000
Nr. 16 E. 5a S. 141 f. m.w.H.).
5.
5.1 In seiner Beschwerdebegründung macht der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe zwar den massgebenden
Sachverhalt zu Beginn der angefochtenen Verfügung zusammen-
gefasst, jedoch nicht alle entscheidwesentlichen Sachverhalts-
elemente in ihren Erwägungen berücksichtigt und zutreffend ge-
würdigt. So habe der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom
10. November 2009 darauf hingewiesen, dass er nebst der Teilnahme
an drei Demonstrationen und verschiedenen Sitzungen im Jahr 2009
auch aktiv an der Vernetzung verschiedener Oppositionsgruppen und
-parteien beteiligt gewesen sei. Gerade deshalb befürchte er, dessen
Foto auch auf einschlägigen Internetseiten der äthiopischen
Exilopposition erkennbar sei, dass er inzwischen von den in den
Reihen der Exilopposition zahlreichen Zuträgern der aktuellen
Regierung bekannt und namentlich identifiziert worden sei. Ausserdem
seien besondere Verbindungsleute der äthiopischen Geheimdienste
bei der Botschaft in Bern stationiert, welche ständig die Internetseiten
der in der Schweiz aktiven Oppositionsgruppen durchsähen und sich
besonders Namen und Fotos der Aktivisten einprägten und die
Seite 7
D-7794/2009
entsprechenden Informationen an ihre Dienste weiterleiteten.
Dementsprechend sei die Behauptung der Vorinstanz widerlegt,
wonach es für die fremden Dienste angesichts der zahlreichen
Anlässe der exilpolitischen Opposition in der Schweiz unmöglich sein
dürfte, die schlecht erkennbaren Gesichter konkreten Namen
zuzuordnen. Zudem könne der Beschwerdeführer nicht als blosser
Parteisoldat gelten, sei er doch für verschiedenste Kontakte unter den
verschiedenen Gruppen verantwortlich. Schliesslich sei die
Feststellung des BFM, wonach die heimatlichen Behörden "nur dann
Interesse an der Identifizierung von Personen" hätten, "wenn die
Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System
wahrgenommen werden" als blosse Vermutung zu qualifizieren, zumal
die Schwelle, ab wann sich die Regierung durch exilpolitische Kritik
bedroht fühle, nicht mit westlichen Massstäben zu messen sei. Dass
der Beschwerdeführer bis heute von seinen heimatlichen Behörden
nicht tangiert worden sei, hänge bloss mit seinem Verbleib in der
Schweiz zusammen, zumal entsprechende Verfolgungsmassnahmen
in der Regel frühestens bei der Wiedereinreise zu erwarten wären.
Schliesslich sei bezüglich der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll -
zugs auf den ausführlichen Arztbericht vom 22. Mai 2009 zu ver-
weisen. Diesem Zeugnis zufolge leide der Beschwerdeführer an einem
starken Asthma mit allergischer Komponente. Aufgrund dieser
chronischen Erkrankung bedürfe der Beschwerdeführer regelmässiger
Medikation, unter anderem mit Steroiden. Im Falle seiner Wegweisung
wäre der Beschwerdeführer angesichts der mangelhaften medizini-
schen Versorgung im Heimatstaat mit einer "potentiell lebens-
gefährlichen" Situation konfrontiert.
5.2 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge die Verletzung
von Bundesrecht, indem dem Beschwerdeführer zu Unrecht die
Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt worden sei. Wie jedoch bereits
in der Zwischenverfügung vom 30. Dezember 2009 festgestellt, kommt
nun das Bundesverwaltungsgericht auch nach einer vertieften Prüfung
der vorliegenden Akten zum Schluss, dass die Schlussfolgerungen der
Vorinstanz zutreffen und die Ausführungen im Beschwerdeverfahren
nicht geeignet sind, diese zu entkräften. Zwar hat der Beschwerde-
führer im ersten Asylverfahren politisch motivierte Verfolgungsgründe
angeführt, doch haben sich diese vollumfänglich als unglaubhaft er-
wiesen. Dementsprechend gibt es keinen Anlass zur Annahme, der
Beschwerdeführer sei vor seiner Ausreise ins Blickfeld der
äthiopischen Behörden geraten. Wie aufgrund der vom Beschwerde-
Seite 8
D-7794/2009
führer eingereichten Beweismittel anzunehmen ist, begann er erst in
der Schweiz damit, sich exilpolitisch zu betätigen, weshalb sich der
Verdacht aufdrängt, er wolle sich auf diese Weise ein dauerhaftes
Aufenthaltsrecht in der Schweiz verschaffen. Sein in der Schweiz ein-
setzender Aktivismus kann jedenfalls nicht als Fortsetzung eines
bereits im Heimatland bestehenden politischen Engagements be-
trachtet werden. Abgesehen davon ist vorliegend nicht davon auszu-
gehen, dass diese Betätigungen bei einer Rückkehr in den Heimat-
staat mit hoher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung nach sich
ziehen. Zwar ist gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungs-
gerichts davon auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheits-
behörden die Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften in einem
gewissen Ausmass überwachen und mittels elektronischer Daten-
banken registrieren. Angesichts der 2007 in Äthiopien verfügten
Amnestie für einige Mitglieder der CUDP und der nicht unerschöpf-
lichen Ressourcen des äthiopischen Nachrichtendienstes mag sich die
Frage nach der aktuellen Überwachungsdichte in der Schweiz stellen,
welche indessen in casu offen bleiben kann, weshalb es sich erübrigt,
an dieser Stelle auf die (fehlgeleiteten) Vorbringen in der Eingabe vom
16. Dezember 2009 im Einzelnen einzugehen. Von Bedeutung ist vor-
liegend vielmehr die tatsächliche Erkennbarkeit der behaupteten exil-
politischen Tätigkeit, die Individualisierbarkeit des Beschwerdeführers
sowie dessen konkrete exilpolitische Tätigkeit (vgl. Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts D-2401/2008 vom 6. Oktober 2008, D-2332/2008
vom 9. September 2008, D-4943/2006 vom 8. Juli 2008). Ein ex-
ponierter exilpolitischer Einsatz des Beschwerdeführers, der ihn ins
Zentrum des Interesses des äthiopischen Nachrichtendienstes rücken
könnte, ist aufgrund der vorliegenden Akten zu verneinen. Der Um-
stand, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der sogenannten exil-
politischen Aktivitäten einige persönliche Kontakte geknüpft hat, be-
deutet entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift keines-
wegs, dass er aktiv an der Vernetzung verschiedener Oppositions-
gruppen und -parteien beteiligt ist und eine bedeutende politische
Rolle spielt. In diesem Zusammenhang ist an dieser Stelle überdies
festzuhalten, dass bei behaupteten subjektiven Nachfluchtgründen in
der Regel ein strikter Beweis erforderlich ist (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl,
in: PETER UEBERSAX/PETER MÜNCH/THOMAS GEISER/MARTIN ARNOLD {Hrsg.}
Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Basel
u.a. 2009, Rz. 11.148, S. 567/8). Einen solchen hat der Beschwerde-
führer bislang aber nicht erbracht. Es handelt sich bei ihm in Wirklich-
keit nicht um eine Persönlichkeit mit prägnantem politischem Profil,
Seite 9
D-7794/2009
sondern um einen der zahlreichen Mitläufer, welcher nicht zur Ziel -
gruppe des „harten Kerns“ von aktiven oppositionellen Äthiopiern im
Ausland gehört, für die sich die äthiopischen Behörden interessieren.
In diesem Sinne geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass
die äthiopischen Sicherheitsbehörden, selbst wenn sie von den „exil-
politischen Aktivitäten“ des Beschwerdeführers Kenntnis erlangt
hätten, sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht ernsthaft für
diesen interessieren würden, weil sich für den unbefangenen Be-
obachter der Eindruck aufdrängt, die vorerwähnten Aktivitäten des
Beschwerdeführers charakterisierten sich als Inszenierungen, deren
Zielpublikum nicht die äthiopischen, sondern die schweizerischen Be-
hörden sind. Dementsprechend erscheint es ausgeschlossen, derlei
Pseudoaktivitäten könnten als konkrete Bedrohung für das politische
System Äthiopiens wahrgenommen werden, dies umso mehr, als der
Beschwerdeführer - wie bereits oben ausgeführt - in seinem Heimat-
land selbst nicht als politischer Aktivist und Regimegegner bekannt
war. Es fehlen im vorliegenden Fall zudem jegliche aktenkundige Hin-
weise darauf, dass gegen den Beschwerdeführer aufgrund der ge-
nannten Aktivitäten in Äthiopien ein Strafverfahren oder andere be-
hördliche Massnahmen eingeleitet worden sind, wobei in diesem Zu-
sammenhang unter Hinweis auf die in Art. 8 AsylG verankerte Mit-
wirkungspflicht festzuhalten ist, dass es nicht Sache der
schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur ansatzweise
und abstrakt mögliche Gefährdungssituation im Heimatland des Be-
schwerdeführers abklären zu müssen.
Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Er-
wägungen der Vorinstanz und die Zwischenverfügung vom
30. Dezember 2009 verwiesen. Die erhobene Rüge erweist sich nach
dem Gesagten als unbegründet.
5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
übrigen Ausführungen in der Beschwerde und die als Beweismittel ein-
gereichten Dokumente weiter einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts
ändern können. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt,
dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nach-
weisen oder glaubhaft machen konnte und er auch die Voraus-
setzungen für die Anerkennung von subjektiven Nachfluchtgründen im
Sinne von Art. 54 AsylG nicht erfüllt. Das BFM hat demzufolge die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint.
Seite 10
D-7794/2009
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, a.a.O., Rz. 11.148).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent -
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
Seite 11
D-7794/2009
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Be-
handlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen
Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Men-
schenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
Seite 12
D-7794/2009
7.5 In konstanter Praxis wird von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen (vgl. bereits
EMARK 1998 Nr. 22). Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg
zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der
Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand
und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unter-
zeichneten Friedensabkommen beendet. 4'500 Blauhelm-Soldaten der
UNO kontrollierten seither die Grenze zwischen Äthiopien und Eritrea,
wobei diese aber ein sporadisches Wiederaufflackern des Grenz-
konfliktes nicht verhindern konnten. Immerhin scheinen aber sowohl
Äthiopien als auch Eritrea den Schiedsspruch der hierfür eingesetzten
internationalen Kommission, welcher am 13. April 2002 ergangen ist,
grundsätzlich zu akzeptieren. Insgesamt kann jedenfalls seither nicht
von einer qualitativen Verschlechterung der allgemeinen Lage in Äthio-
pien gesprochen werden. Trotz Abzugs der UN-Friedenstruppen aus
Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist im heuti -
gen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwi-
schen Äthiopien und Eritrea auszugehen. Insgesamt kann jedenfalls
nicht von einer rechtlich relevanten Verschlechterung der allgemeinen
Lage in Äthiopien gesprochen werden.
Bei einer Gesamtwürdigung der aktuellen Situation in Äthiopien be-
stehen keine Hinweise darauf, dass der junge und ledige Be-
schwerdeführer, welcher eigenen Angaben zufolge über eine mehr-
jährige berufliche Erfahrung als Händler verfügt (A2/9 Ziff. 8 S. 2), in
Äthiopien einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AuG ausgesetzt sein könnte. Es ist ihm zuzumuten, sich erneut in
seinem Kulturkreis niederzulassen und dort eine neue Existenz auf-
zubauen. Dies dürfte ihm umso leichter gelingen, als sich zum einen
das grundlegende Prinzip kaufmännischen Erfolgs – Einkauf zum
tiefen und Verkauf zum höheren Preis – in der Zwischenzeit nicht ge-
ändert hat, weshalb er an seine bisherigen Erfahrungen als Händler
anknüpfen kann. Zum anderen kann er im Heimatstaat auf ein aus-
reichendes soziales Netz zurückgreifen, das ihn nötigenfalls unter-
stützen kann. Dementsprechend stellt auch die gesundheitliche
Situation des Beschwerdeführers kein Vollzugshindernis dar. Einerseits
sind die zur Behandlung seines Asthmas erforderlichen Medikamente
jedenfalls in Addis Abeba, wo er vor seiner Ausreise Wohnsitz hatte,
ohne Weiteres gegen Entgelt erhältlich. Dies gilt grundsätzlich auch für
ärztliche Behandlungsmöglichkeiten, dies gleichfalls mit der Ein-
schränkung, dass der Zugang zur Behandlung aus finanziellen
Seite 13
D-7794/2009
Gründen mehr oder weniger eingeschränkt sein kann. Da der Be-
schwerdeführer – wie oben bereits erwähnt – jedoch in der Lage sein
dürfte, seine Aktivitäten als Händler wieder aufzunehmen und mehr als
das Existenzminimum zu verdienen, ist es ihm zuzumuten, das im
Rahmen seiner Geschäftstätigkeit erwirtschaftete Einkommen zur
Finanzierung seiner medizinischen Versorgung im Heimatstaat zu
verwenden. Dabei kann er selbstverständlich auch auf die Hilfe seiner
in den Vereinigten Staaten von Amerika lebenden Cousine zurück-
greifen, welche bereits seine Reise nach Europa teil finanziert hat. Im
Sinne einer Übergangslösung stünde zusätzlich die Möglichkeit
medizinischer Rückkehrhilfe im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG
zur Verfügung.
Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu be-
stätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4
AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf ins-
gesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am
Seite 14
D-7794/2009
8. Januar 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu ver-
rechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 15
D-7794/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 8. Januar 2010 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per
Kurier; in Kopie)
- (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand:
Seite 16