B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7794/2015
Ur t e i l vom 2 2 . F e b r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und deren Kinder
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
alias D._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 18. November 2015 / N (…).
D-7794/2015
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland zu-
sammen mit ihren Kindern im November 2014 verliess und am 5. Juli 2015
via E._______, F._______ und Italien illegal in die Schweiz einreiste, wo
sie am 6. Juli 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum G._______ um
Asyl nachsuchte,
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs anläss-
lich der Befragung zur Person am 15. Juli 2015 erklärte, ihre Präferenz sei
von Anfang an die Schweiz gewesen,
dass das SEM mit Verfügung vom 18. November 2015 – eröffnet am
25. November 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 6. Juli
2015 nicht eintrat, die Wegweisung nach Italien verfügte, die Beschwerde-
führenden – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall –
aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver-
lassen, den Kanton H._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauf-
tragte, den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss
Aktenverzeichnis aushändigte und feststellte, eine allfällige Beschwerde
gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 2. Dezember 2015 (vorab
per Telefax) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erheben und dabei beantragen liessen, es sei die angefochtene
Verfügung des SEM aufzuheben,
dass das SEM anzuweisen sei, sich für das vorliegende Asylgesuch für
zuständig zu erklären,
dass eventualiter die angefochtene Verfügung aufzuheben und für eine
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei,
dass im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu
erteilen sei und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von einer Über-
stellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über
die vorliegende Beschwerde entschieden habe,
dass die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten sei,
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dass in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbei-
stand zu gewähren sei,
dass auf die Beschwerdebegründung – soweit entscheidrelevant – in den
nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass als Beilagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung vom 18. No-
vember 2015 und die den Rechtsvertreter mandatierende Vollmacht vom
2. Dezember 2015 eingereicht wurden,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Verfügung vom 3. Dezember
2015 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort
einstweilen aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 4. Dezember 2015 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen,
dass der Instruktionsrichter in der Zwischenverfügung vom 8. Dezember
2015 die Rechtsbegehren als aussichtslos erachtete und infolgedessen
den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung abwies, den am
3. Dezember 2015 angeordneten Vollzugsstopp aufhob und den Be-
schwerdeführenden mitteilte, sie hätten das Urteil im Ausland abzuwarten,
dass er gleichzeitig die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Gewährung eines un-
entgeltlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 110a
Abs. 2 AsylG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
abwies und die Beschwerdeführenden unter Hinweis auf die Säumnisfolge
aufforderte, bis zum 18. Dezember 2015 einen Kostenvorschuss von
Fr. 600.‒ einzuzahlen,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 14. Dezember 2015
(vorab per Telefax) beim Gericht um Aufhebung der Zwischenverfügung
vom 8. Dezember 2015 und um Einholung einer Vernehmlassung ersu-
chen liessen,
dass der Instruktionsrichter in der Zwischenverfügung vom 16. Dezember
2015 an der Aussichtslosigkeit der Beschwerde und den diesbezüglich in
der Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2015 gemachten Ausführungen
festhielt,
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dass er infolgedessen die Gesuche um Aufhebung der Zwischenverfügung
vom 8. Dezember 2015 und um Einholung einer Vernehmlassung abwies,
dass der Kostenvorschuss am 18. Dezember 2015 fristgerecht einbezahlt
wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
Abs. 1 VwVG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG
und Art. 6 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
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unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO), zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Befragung zur Person angab,
sie sei am 30. Juni 2015 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-
Mitgliedstaaten eingereist,
dass die italienischen Behörden das im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-
VO gestellte Übernahmeersuchen des SEM vom 7. August 2015 innert der
festgelegten Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Itali-
ens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO),
dass die italienischen Behörden am 17. November 2015 dem Übernahme-
ersuchen nachträglich explizit zustimmten,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens somit gegeben ist,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
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dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass in der Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht wurde, aus dem
Schreiben der italienischen Behörden vom 17. November 2015 könne nie-
mals der Schluss gezogen werden, die individuelle Zusicherung für eine
kindgerechte Unterbringung im Sinne des Tarakhel-Urteils sei in Italien ge-
geben,
dass als einziges Indiz dafür allenfalls gedeutet werden könnte, dass Italien
am 17. November 2015 geschrieben habe: "This family will be accommo-
dated in accordance to the circular letter of the 8th of June 2015",
dass ein einziger, sehr allgemein gehaltener Satz nicht als individuelle und
genügende Zusicherung für eine hochschwangere Mutter und ihre zwei
Kleinkinder gelten könne,
dass die Vermutung sehr naheliege, dass es heute keine freien Aufnahme-
plätze mehr habe, wenn im Zeitpunkt des Rundschreibens vom 8. Juni
2015 lediglich deren 500 zur Verfügung gestanden hätten,
dass angesichts dessen, wonach das SEM in der angefochtenen Verfü-
gung explizit schreibe, der konkrete Aufnahmeplatz werde erst bei der An-
kunft in Italien festgelegt, feststehe, dass eine individuelle Zusicherung für
eine kindgerechte Unterbringung eben genau nicht erfolgt sei,
dass dem Urteil D-4394/2015 vom 27. Juli 2015 – entgegen anderslauten-
der Einschätzung in der angefochtenen Verfügung – nicht entnommen wer-
den könne, dass das Bundesverwaltungsgericht alleine aufgrund des
Rundschreibens vom 8. Juni 2015 heute generell davon ausgehe, Italien
erfülle ohne individuelle Zusicherung die mit dem Tarakhel-Urteil aufgestell-
ten Kriterien in jedem Fall vollumfänglich,
dass es vorliegend angebracht wäre, wenn sich das SEM im Sinne eines
Selbsteintritts aus humanitären Gründen für das Asylgesuch der Be-
schwerdeführerin für zuständig erklären würde,
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dass sich das SEM dazu in der angefochtenen Verfügung nur mittels Text-
baustein, welcher der vorliegenden Situation nicht gerecht werde, geäus-
sert habe,
dass sich die Beschwerdeführerin heute im fortgesetzten Stadium der drit-
ten Schwangerschaft befinde und ohnehin nicht reisefähig wäre, wobei
praxisgemäss bei fortgeschrittener Schwangerschaft von Überstellungen
generell abgesehen werde,
dass sie sich nach der Geburt alleinerziehend um zwei Kleinkinder und ein
Neugeborenes kümmern müsse,
dass mit Blick auf die unter Druck stehenden Aufnahmestrukturen in Italien
eine Überstellung, welche allerfrühestens im Frühling 2016 stattfinden
könnte, äusserst problematisch erscheine,
dass sich das SEM nicht darum bemüht habe, von den italienischen Be-
hörden die individuelle Garantie einer kindgerechten und die Einheit der
Familie respektierenden Unterbringung einzuholen, weshalb die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und für eine Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen sei,
dass zur Begründung der Eingabe vom 14. Dezember 2015 im Wesentli-
chen geltend gemacht wurde, das Bundesverwaltungsgericht habe mit Ur-
teil E-6261/2015 vom 9. Dezember 2015 die Verfügung der Vorinstanz auf-
gehoben, weil die Angaben der italienischen Behörden in jenem Verfahren
aufgrund mangelnder Aktualität und Fehlen konkreter Angaben als unge-
nügend erachtet worden seien,
dass das Gericht im Beschwerdeverfahren E-7931/2015, welches eben-
falls von der (…) geführt werde, die Vorinstanz in einem vergleichbaren Fall
mit Zwischenverfügung vom (…) zur Vernehmlassung eingeladen und da-
bei explizit auf das neue Urteil E-6261/2015 hingewiesen habe,
dass die Beschwerde vor dem Hintergrund dieses neuen Urteils nicht mehr
als aussichtslos bezeichnet werden könne,
dass die Beschwerdeführenden mit ihren Vorbringen die Anwendung von
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordern,
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dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden sys-
temische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-
III-VO aufweisen,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie), ergeben,
dass diese Ansicht durch den Europäischen Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) bestätigt wird, indem dieser in seiner bisherigen Rechtspre-
chung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstüt-
zung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine
Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, an-
erkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus
in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung
Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde
Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78),
dass gemäss BVGE 2015/4 E. 4.3 die von den italienischen Behörden ein-
zuholenden Garantien einer kindgerechten und die Einheit der Familie res-
pektierenden Unterbringung nicht eine blosse Überstellungsmodalität, son-
dern gemäss dem Urteil Tarakhel eine materielle Voraussetzung der völ-
kerrechtlichen Zulässigkeit einer Überstellung nach Italien darstellt,
dass Italien bereits in einem Schreiben vom 15. April 2015 an die Europäi-
sche Kommission eine Liste mit Aufnahmeprojekten des Sistema per
Richiedenti Asilo e Rifugiati (SPRAR) übermittelt hat,
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dass in den aufgeführten Projekten Aufnahmeplätze für Familien reserviert
sind, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt
werden,
dass das SEM vorliegend in seinem Übernahmeersuchen vom 7. August
2015 die beiden minderjährigen Kinder als Familienangehörige aufgeführt
und die italienischen Behörden damit darauf aufmerksam gemacht hat, es
handle sich um eine Familie (vgl. Akte A14),
dass Italien dem Gesuch um Übernahme der Beschwerdeführenden als
Familie am 17. November 2015 nachträglich explizit zugestimmt und die
Überstellung nach I._______ angeordnet hat (vgl. A18),
dass gemäss dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 in der Region Sizilien
in den Aufnahmestrukturen über 500 Aufnahmeplätze zur Verfügung ge-
stellt wurden,
dass die italienische Dublin Unit deklariert hat, die für Familien reservierten
Aufnahmeplätze würden je nach Auslastung fortlaufend ergänzt,
dass die Beschwerdeführenden demnach aus ihrer Befürchtung, es habe
heute keine freien Aufnahmeplätze mehr, nichts für sich abzuleiten vermö-
gen,
dass die von den italienischen Behörden vorgelegten Informationen hin-
sichtlich der Unterbringung der Familie konkret, überprüfbar und somit jus-
tiziabel sind,
dass die italienischen Behörden in ihrem Zustimmungsschreiben vom
17. November 2015 die Beschwerdeführenden als Familie anerkannten
und das Zustimmungsschreiben die genauen Personalien (Vor- und Nach-
namen, Geburtsdaten, Staatsangehörigkeit) der Beschwerdeführenden
wie auch ihren Verwandtschaftsgrad enthält,
dass im besagten Schreiben darauf hingewiesen wurde, die Familie habe
sich unmittelbar nach ihrer Ankunft bei der Grenzpolizei am Flughafen
I._______ zu melden,
dass vor allem aber ausdrücklich zugesichert wurde, die Familie werde in
Übereinstimmung mit dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 unterge-
bracht,
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dass bei dieser Sachlage die in der Beschwerde geltend gemachten Vor-
bringen, eine individuelle Zusicherung für eine kindgerechte Unterbringung
sei nicht erfolgt beziehungsweise aus dem Schreiben könne niemals der
Schluss gezogen werden, die individuelle Zusicherung für eine kindge-
rechte Unterbringung im Sinne des Tarakhel-Urteils sei gegeben, nicht zu
hören sind,
dass sich die Rüge, wonach sich das SEM nicht darum bemüht habe, von
den italienischen Behörden die individuelle Garantie einer kindgerechten
und die Einheit der Familie respektierenden Unterbringung einzuholen,
zwar als begründet erweist, zumal es die italienischen Behörden nicht ex-
plizit darum gebeten hat, zu bestätigen, die Beschwerdeführenden würden
als Familie aufgenommen,
dass dem Übernahmeersuchen vom 7. August 2015 jedoch eindeutig zu
entnehmen ist, dass die Beschwerdeführenden eine Familie bilden und die
italienischen Behörden in ihrem Zustimmungsschreiben vom 17. Novem-
ber 2015 denn auch darauf hingewiesen haben, die Familie werde gemäss
dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 untergebracht (vgl. A18),
dass sich demnach eine Neubeurteilung erübrigt,
dass ausserdem das konkrete SPRAR-Projekt, in dem eine Familie unter-
gebracht wird, erst bei der Ankunft festgelegt wird,
dass dem vorliegenden Verfahren – entgegen der in der Eingabe vom
14. Dezember 2015 vertretenen Einschätzung – ein anderer Sachverhalt
zugrunde liegt als dem Verfahren E-6261/2015,
dass – wie bereits erwähnt – die italienischen Behörden im vorliegenden
Zustimmungsschreiben vom 17. November 2015 die Beschwerdeführen-
den als Familie anerkannten, das Zustimmungsschreiben die genauen
Personalien wie auch den Verwandtschaftsgrad enthält und die Unterbrin-
gung in einem SPRAR-Projekt zugesichert wird (vgl. Akte A18),
dass damit eine ausdrückliche aktuelle Übernahmeerklärung vorliegt, aus
welcher hervorgeht, dass Italien den Familiencharakter der zu überneh-
menden Personen anerkennt und die Familie im Sinne der Zusicherungen
an die Dublin-III-Partner familiengerecht unterbringen wird, dies unbese-
hen dessen, dass das im Zustimmungsschreiben erwähnte Rundschreiben
bereits vom 8. Juni 2015 datiert,
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dass die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar-
getan haben, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie aufzu-
nehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der
Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach-
ten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land
gezwungen zu werden,
dass die Beschwerdeführenden ausserdem nicht dargetan haben, die sie
bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart
schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK
führen könnten,
dass sie auch nicht konkret dargelegt haben, Italien würde ihnen dauerhaft
die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbe-
dingungen vorenthalten,
dass es ihnen bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung offen-
steht, sich an die zuständigen italienischen Behörden zu wenden und die
ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufor-
dern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unter-
bringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und
sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorgani-
sationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die Beschwer-
deführenden gerieten im Falle einer Rückkehr nach Italien wegen der dor-
tigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage,
dass sie die Möglichkeit haben, sich bei allfälligen Schwierigkeiten an die
dafür zuständigen Behörden beziehungsweise karitativen Organisationen
zu wenden,
dass bei Tochter B._______ eine Vulvovaginitis diagnostiziert wurde (vgl.
Ärztlicher Bericht von Dr. med. […], Kinder- und Jugendmedizin FMH, […],
vom 20. Dezember 2015),
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Seite 12
dass sich die schwangere Beschwerdeführerin über Rückenschmerzen be-
klagte (vgl. Ärztlicher Bericht von Dr. med. […], Innere Medizin FMH, […],
vom 7. Januar 2016),
dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische
Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen
umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),
und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche me-
dizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnah-
merichtlinie),
dass Italien über zahlreiche medizinische Institutionen verfügt, welche
auch Asylsuchenden zugänglich sind, weshalb sich die Beschwerdeführen-
den im Bedarfsfall an das dafür zuständige medizinische Fachpersonal
wenden können,
dass im Übrigen die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der
angefochtenen Verfügung beauftragt sind, anzuweisen sind, den medizini-
schen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der
Überstellung der Beschwerdeführenden entsprechend Rechnung zu tra-
gen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die
spezifischen medizinischen Umstände und den indizierten Behandlungs-
bedarf detailliert zu informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), sodass die
italienischen Behörden in der Lage sein werden, die notwendigen Vorkeh-
rungen zu treffen,
dass die Beschwerdeführerin bei der Befragung zur Person am 15. Juli
2015 angab, sie befinde sich im 3. Schwangerschaftsmonat,
dass sie mittlerweile ihr Kind zur Welt gebracht haben dürfte, weshalb auch
sicherzustellen ist, dass die italienischen Behörden vor der Überstellung
über die Anwesenheit des Säuglings informiert sind,
dass mangels anderweitiger Informationen seitens des Rechtsvertreters
davon auszugehen ist, Mutter und Kind seien bei guter Gesundheit,
dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die
Überstellung der Beschwerdeführenden nach Italien würde gegen Art. 3
EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Lan-
desrecht verstossen,
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dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen keinen Grund für eine
Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an
dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchen-
den kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszu-
wählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb die Beschwerdeführerin
aus ihrem Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz nichts zu ihren
Gunsten ableiten kann,
dass mit der Kognitionsbeschränkung anlässlich der Asylgesetzrevision
vom 1. Februar 2014 die Angemessenheitskontrolle des Bundesverwal-
tungsgerichts gemäss Art. 106 Abs. 1 aBst. c AsylG gestrichen wurde und
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 eine Kann-Bestimmung darstellt, womit das SEM
bei der Ausübung dieses Rechts über einen gewissen Ermessensspiel-
raum verfügt (vgl. BVGE 2015/9 E. 5.6 und 7),
dass das Bundesverwaltungsgericht demnach nicht mehr überprüfen kann,
ob der Entscheid des SEM, von der Souveränitätsklausel keinen Gebrauch
zu machen, im Lichte von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 als unangemessen zu
erachten ist, sondern die Prüfung hat sich darauf zu beschränken, ob das
SEM seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat, vorausgesetzt es
hat von seinem Ermessensspielraum Gebrauch gemacht und dazu den
Sachverhalt vollständig erhoben und allen wesentlichen Umständen Rech-
nung getragen (vgl. BVGE 2015/9 E. 8),
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung ausführte, in Würdigung
der Aktenlage und der geltend gemachten Umstände würden keine Gründe
vorliegen, die einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigten,
dass es diesen Umständen in Ziffer III der Verfügung im Rahmen der Weg-
weisungshindernisse ausreichend Rechnung getragen hat, weshalb die
Beschwerdeführenden aus ihrem im Zusammenhang mit dem Selbsteintritt
geltend gemachten Vorbringen, das SEM habe sich nur mittels Textbau-
stein geäussert, welcher der vorliegenden Situation nicht gerecht werde,
nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen,
dass das SEM innerhalb seines Ermessensspielraums gehandelt hat, wel-
cher im Ergebnis vom Bundesverwaltungsgericht nicht mehr überprüft wer-
den kann, weshalb es sich weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbst-
eintritts enthält,
dass das SEM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht
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Seite 14
eingetreten ist und – weil sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44 AsylG ihre
Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der am 18. Dezember 2015 einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet wird.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das SEM wird angewiesen, die italienischen Behörden über die Anwesen-
heit des Säuglings rechtzeitig zu informieren.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.‒ werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver-
fahrenskosten verwendet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: