Abtei lung IV
D-7795/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . M a i 2 0 1 0
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel.
B._______, Somalia,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Zwischen-
verfügung des BFM vom 9. Dezember 2009 / N 533 926.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7795/2009
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein somalischer Staatsangehöriger aus dem
Clan der Tumal mit letztem Wohnsitz in Mogadishu – verliess nach ei-
genen Angaben seinen Heimatstaat am 14. September 2009 und ge-
langte auf dem Luftweg über Dubai nach Mailand und von dort am 17.
September 2009 in die Schweiz, wo er am 22. Oktober 2010 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe um Asyl nachsuchte.
B.
Am 3. November 2009 nahm Dr. med. A._______ [...], anhand einer
Röntgenaufnahme der linken Handwurzel des Beschwerdeführers eine
Knochenaltersbestimmung nach Greulich/Pyle vor. In seinem dem
BFM übermittelten Bericht vom 4. November 2009 führte er aus, die
Wachstumsfugen von Speiche und Elle sowie der Mittelhandknochen
seien allesamt vollständig verschlossen, womit das Knochenalter 19
Jahre oder mehr betrage.
C.
Am 6. November 2009 wurde der Beschwerdeführer im Transitzentrum
Altstätten summarisch zur Person und zu den Asylgründen befragt.
Der Beschwerdeführer gab dabei im Wesentlichen an, er sei am
14. Januar 1993 geboren worden und zusammen mit drei Schwestern
und einem Bruder im Quartier C._______ in Mogadishu
aufgewachsen. Seine etwa drei Jahre ältere Schwester D._______ sei
vor sechs Jahren in die Schweiz gelangt, wo sie seither – wie ein
Onkel väterlicherseits namens E._______ – im Kanton F._______
lebe. Im Jahre 2008 seien seine Eltern aufgrund der Unruhen in
Mogadishu mit den jüngeren Geschwistern ins ausserhalb gelegene
G._______ gezogen und hätten ihn im Haus der Familie in C._______
zurückgelassen. Er habe in der Folge auf das Haus aufgepasst und sei
einmal wöchentlich zu seiner Familie gegangen. Ende 2008 seien zwei
Männer der radikal-islamistischen Al-Shabab gekommen und hätten
ihn zunächst nach H._______ und von dort in ein Trainingscamp nach
I._______ gebracht, wo er während zwei Monaten gegen seinen Willen
an einer militärischen Ausbildung habe teilnehmen müssen. Danach
sei er mit anderen Teilnehmern nach J._______ geführt worden, um
dort Leute umzubringen. Weil er dies nicht gewollt habe, sei er
geflüchtet und habe sich zu seinen Eltern begeben, welche Kontakt
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mit seiner Schwester und seinem Onkel in der Schweiz aufgenommen
und seine Ausreise organisiert hätten.
D.
Nachdem das BFM den Beschwerdeführer bereits in der Befragung
vom 6. November 2009 mit dem Resultat der Knochenaltersanalyse
konfrontiert hatte, gewährte es ihm am 19. November 2009 im Rah-
men einer Zusatzanhörung das rechtliche Gehör dazu sowie zur Frage
der Kantonszuteilung gemäss Art. 27 Abs. 3 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Das Bundesamt hielt dem Be-
schwerdeführer dabei Ungereimtheiten zwischen dessen Aussagen
und denjenigen seiner angeblichen Schwester D._______ bezüglich
seines Alters, dem Alter seiner Geschwister und den Wohnorten seiner
Familienangehörigen vor. Der Beschwerdeführer hielt an der von ihm
geltend gemachten Minderjährigkeit und seiner verwandtschaftlichen
Beziehung zu D._______ fest.
E.
Am 3. Dezember 2009 hörte das BFM den Beschwerdeführer im Rah-
men der einlässlichen Befragung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 AsylG
an. Der Beschwerdeführer brachte dabei unter anderem vor, seine Fa-
milienangehörigen lebten seit dem Jahre 2008 im Flüchtlingslager
G._______. Er selber sei zunächst ebenfalls dorthin mitgegangen,
habe dann aber ins Haus der Familie zurückkehren müssen, um auf
die Liegenschaft aufzupassen. Er habe bis ins Jahr 2008 im Quartier
C._______ die Schule besucht und diese abbrechen müssen,
nachdem die Kämpfe zwischen den äthiopischen Truppen und den
somalischen Gruppierungen begonnen hätten. Er habe in der
Zwischenzeit vergeblich versucht, Kontakt zu seiner Mutter
aufzunehmen, damit ihm diese seine Schulzeugnisse zustellen könnte.
Bezüglich der übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers wird auf die
Akten verwiesen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2009 – eröffnet am 12. De-
zember 2009 – wies das BFM den Beschwerdeführer für den Aufent-
halt während des Asylverfahrens dem Kanton K._______ zu. Auf die
Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
G.
Mit Eingabe vom 16. Dezember 2009 erhob der Beschwerdeführer ge-
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gen diese Zwischenverfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Zwischenver-
fügung, die Feststellung seiner Minderjährigkeit und die Zuweisung an
den Kanton F._______. Auf die Begründung wird, soweit entscheid-
wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Im Rahmen seiner
Beschwerdeeingabe reichte der Beschwerdeführer Kopien dreier
Dokumente ein, bei welchen es sich nach seinen Angaben um seinen
Geburtsschein, sein Schulabgangszeugnis sowie dessen
englischsprachige Übersetzung handle.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2010 verzichtete der Instruk-
tionsrichter auf das Erheben eines Kostenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sach-
gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich end-
gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2
Ein Zuweisungsentscheid des Bundesamts kann gemäss Art. 27 Abs.
3 letzter Satz AsylG – welcher als lex spezialis der allgemeinen Regel
von Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (vgl. Art. 106 Abs. 2 AsylG) – in ma-
terieller Hinsicht nur mit der Begründung angefochten werden, er ver-
letze den Grundsatz der Einheit der Familie; diese Rüge wird im vorlie-
genden Fall vom Beschwerdeführer denn auch sinngemäss erhoben.
Ferner reichte der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 16. De-
zember 2009 drei Beweismittel mit Bezug zu seinen Altersangaben zu
den Akten (Geburtsschein, Schulabgangszeugnis sowie dessen eng-
lischsprachige Übersetzung), und macht damit sinngemäss geltend,
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das BFM habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig ab-
geklärt; diese formelle Rüge ist zulässig, da sie im Zusammenhang mit
der Frage des Grundsatzes der Einheit der Familie steht (vgl. BVGE
2008/47 E. 1.3 S. 672 ff.).
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdefüh-
rer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
2.1 Da im vorliegenden Beschwerdeverfahren die verwandtschaftli-
chen Verhältnisse des Beschwerdeführers in der Schweiz sowie die
Frage seines Alters eine zentrale Rolle spielen, hat das Bundesverwal-
tungsgericht die Asylverfahrensakten der von ihm angegebenen
Schwester D._______ [...] und seines Onkels E._______ [...] beigezo-
gen. Angesichts des für den Beschwerdeführer positiven Ausgangs
des Beschwerdeverfahrens erübrigt es sich, ihm das rechtliche Gehör
zu den Vorbringen dieser Personen zu gewähren, soweit dies das BFM
nicht ohnehin im Rahmen der Zusatzbefragung vom 19. November
2009 getan hat (Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG).
2.2 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels im Sinne von Art.
57 VwVG wurde angesichts der Aktenlage in Anwendung von Art.
111a Abs. 1 AsylG verzichtet.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Grundsatzes der
Einheit der Familie und bringt zur Begründung vor, das BFM sei zu Un-
recht von einem fehlenden Verwandtschaftsverhältnis zu D._______
und ebenso unzutreffend von seiner Volljährigkeit ausgegangen. Im
Folgenden ist demnach zu prüfen, ob die Vorinstanz diesbezüglich
seinen verfahrensrechtlichen Obliegenheiten nachgekommen ist
beziehungsweise nachvollziebare und zutreffende rechtliche Schlüsse
gezogen hat.
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3.2 In formeller Hinsicht ist zunächst festzustellen, dass das BFM dem
Beschwerdeführer, nachdem er um Zuteilung in den Aufenthaltskanton
von D._______ nachgesucht hatte, im Rahmen einer Zusatzbefragung
am 19. November 2009 das rechtliche Gehör zu seinem Alter, zu der
von ihm geltend gemachten Verwandtschaft mit D._______ sowie
schliesslich zur Frage der Kantonszuteilung gewährte. In seiner
Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2009 hat sich das Bundesamt
sodann explizit mit den diesbezüglichen Vorbringen des
Beschwerdeführers auseinandergesetzt und eine individuell-konkrete
Prüfung der Frage des Vorliegens besonders schützenswerter
Interessen im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG vorgenommen. Damit ist
die Vorinstanz insoweit ihren verfahrensrechtlichen Pflichten
nachgekommen (vgl. BVGE 2008/47 E. 3 S. 674 ff.).
3.3 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht
demgegenüber zum Schluss, dass der entscheidwesentliche Sachver-
halt für die Prüfung der massgeblichen Kriterien der Einheit der Fami-
lie (vgl. zum Schutzbereich dieses Begriffes im Zusammenhang mit
der Frage der Kantonszuteilung BVGE 2008/47 E. 4.1 S. 677 ff.) in
zweifacher Hinsicht nicht rechtsgenüglich abgeklärt ist beziehungswei-
se die vom Bundesamt festgestellte fehlende Glaubhaftigkeit der dies-
bezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund der heutigen
Aktenlage nicht bestätigt werden kann.
3.3.1 Zum einen betrifft dies die Frage der Verschwisterung zwischen
dem Beschwerdeführer und D._______. Das BFM führt dazu in seiner
Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2009 aus, dieses
Verwandtschaftsverhältnis sei aufgrund von Abweichungen zwischen
den Aussagen des Beschwerdeführers und denjenigen von D._______
stark in Zweifel zu ziehen. Offensichtlich bezieht es sich dabei implizit
auf den dem Beschwerdeführer im Rahmen der Zusatzbefragung vom
19. November 2009 gemachten Vorhalt, wonach zum einen D._______
nach eigenen Aussagen in einem anderen als dem von ihm
angegebenen Quartier von Mogadishu gelebt habe und zum anderen
der Beschwerdeführer abweichende Altersangaben zu den noch in
Somalia lebenden Geschwistern gemacht habe. Eine nähere
Betrachtung der entsprechenden Protokollstellen ergibt indessen, dass
sich die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers und
diejenigen von D._______ nicht geradezu gegenseitig ausschliessen.
So brachte der Beschwerdeführer betreffend die Wohnsitzfrage vor, er
habe mit seiner Familie grundsätzlich im Quartier C._______ gewohnt,
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wo früher auch seine Schwester D._______ mit ihnen gelebt habe (vgl.
A1, S. 3). Diese Aussage deckt sich zumindest insoweit mit den
Schilderungen von D._______, als diese angegeben hat, sie habe bis
drei Jahre vor ihrer Ausreise aus Somalia in C._______ und anschlies-
send im Quartier L._______ gewohnt (vgl. [...], A10, S. 5 f.). Auf den
Vorhalt nicht übereinstimmender Schilderungen brachte der
Beschwerdeführer sodann vor, dass D._______ diesfalls sicher
L._______ angegeben habe (vgl. A9, S. 2). Damit hätte für das
Bundesamt weiterer Klärungsbedarf bestanden. Die Vorinstanz hat es
indessen versäumt, an dieser Stelle nachzufragen und den
Beschwerdeführer erläutern zu lassen, wie er zu dieser Annahme
komme und was es mit dem Quartier L._______ in Bezug auf den
Wohnsitz seiner Familie auf sich habe. So bleibt offen, ob der
Beschwerdeführer in den Befragungen nicht einfach diejenige
Wohngegend der Familie angegeben hat, die ihm für die vergangenen
Jahre noch bewusst war und wesentlich erschien, und einen allfälligen
früheren Aufenthalt im Quartier L._______ – als er nota bene erst rund
11-jährig gewesen wäre – versehentlich nicht genannt oder als
irrelevant erachtet hat. Eine entsprechende Klärung wäre umso mehr
angezeigt gewesen, als die übrigen Angaben des Beschwerdeführers
zu den Personalien seiner Eltern und Geschwister sowie zu weiteren
Verwandten – insbesondere zu den beiden in der Schweiz
beziehungsweise in den USA lebenden Onkel väterlicherseits – im
Wesentlichen mit denjenigen von D._______ übereinstimmen. Soweit
das BFM dem Beschwerdeführer in der Zusatzbefragung vom
19. November 2004 sodann vorhielt, die Verschwisterung sei
zweifelhaft, weil er das Alter seiner noch in Somalia lebenden Ge-
schwister anders angegeben habe als D._______, ist zunächst
festzuhalten, dass die Schilderungen der beiden jedenfalls in Bezug
auf die drei älteren Kinder der Familie – einschliesslich des
Beschwerdeführers und D._______ selber – übereinstimmend
ausgefallen sind und es lediglich betreffend den jüngsten Bruder
M._______ und die jüngste Schwester N._______ zu Abweichungen
von etwa zwei Jahren kam (gemäss dem Beschwerdeführer waren im
Zeitpunkt der Befragung vom 6. November 2009 M._______ 14- und
N._______ 13-jährig [vgl. A1, S. 4], während sie laut den Schilderun-
gen von D._______ vom 23. Februar 2004 damals 11-
beziehungsweise 9-jährig waren [vgl. [...], A10, S. 4]). Ferner ist zu
berücksichtigen, dass D._______ im Zeitpunkt ihrer Befragung erst 14-
jährig war, weshalb nicht auszuschliessen ist, dass sie – und nicht der
bei seiner Befragung wesentlich ältere Beschwerdeführer – sich über
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das Alter ihrer jüngsten Geschwister geirrt haben könnte. Bei dieser
Sachlage spricht jedenfalls aufgrund der derzeitigen Aktenlage nichts
gegen die Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Verschwisterung mit D._______, weshalb die angefochtene
Verfügung aufzuheben und das BFM anzuhalten ist, die Frage der
Kantonszuteilung neu zu beurteilen und dabei vom Bestehen eines
engen Verwandtschaftsverhältnisses zu D._______ auszugehen. Dass
das BFM in seiner Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2009 in
gewisser Weise eine Prüfung unter Annahme einer Verschwisterung
vorgenommen hat, ändert daran nichts, da die Vorinstanz dabei von
der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist, für diesen
Schluss aber – wie nachstehend aufgezeigt – bei der heutigen
Aktenlage der Sachverhalt nicht erstellt ist. Sofern nach
rechtsgenüglicher Abklärung des Sachverhaltes von der Minder-
jährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen wäre, läge entweder
eine der Kernfamilie gleichzustellende familiäre Beziehung zwischen
ihm und seiner volljährigen Schwester vor (vgl. dazu die Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts D-4231/2006 vom 7. Juli 2008 E. 7.3.3 und
E-5627/2006 vom 8. Dezember 2008 E. 4.1), oder es wäre ein Ab-
hängigkeitsverhältnis aus dem noch nicht vollendeten 18. Altersjahr
des Beschwerdeführers abzuleiten (vgl. dazu BGE 120 Ib 257).
3.3.2 Wie soeben angezeigt, erscheint der Sachverhalt auch
bezüglich der Frage des Alters des Beschwerdeführers nicht
genügend abgeklärt.
Gemäss ständiger Rechtsprechung darf das BFM vor der einlässlichen
Anhörung zu den Asylgründen und ohne Beiordnung einer Vertrauens-
person vorfrageweise über die Glaubhaftigkeit einer geltend gemach-
ten Minderjährigkeit befinden, wenn Zweifel an den Altersangaben der
asylsuchenden Person bestehen. Insbesondere wenn die betroffene
Person keine schlüssigen Identitätsdokumente abgibt, kann das Bun-
desamt dabei die Frage des Alters im Rahmen einer Würdigung der
gesamten Umstände beurteilen, die für und gegen die behauptete
Minderjährigkeit sprechen, wobei es im Falle der Beweislosigkeit ange-
sichts der Beweislastverteilungsregel von Art. 8 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (SR 210) von der Volljäh-
rigkeit ausgehen darf, da die asylsuchende Person ihr Alter zumindest
glaubhaft zu machen hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5
und 6 S. 208 ff.). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer im
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Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens weder Identitätspapiere noch
andere Dokumente abgegeben, die Rückschlüsse auf sein Alter zulies-
sen. Die Vorinstanz hat sodann einerseits die Durchführung einer Kno-
chenaltersanalyse angeordnet – welche ein abgeschlossenes Kno-
chenwachstum im Bereich der Handwurzel und damit ein Knochenalter
von 19 Jahren und mehr ergeben hat – und andererseits den Be-
schwerdeführer über sein Alter befragt. In der angefochtenen Verfü-
gung führt das BFM gestützt auf diese Abklärungen aus, der Be-
schwerdeführer gelte aufgrund verschiedener Indizien, so unter ande-
rem aufgrund der Knochenaltersbestimmung, als volljährig.
Soweit sich das BFM in der angefochtenen Verfügung auf das
Ergebnis der Knochenaltersanalyse vom 4. November 2009 stützt, ist
festzustellen, dass der Beschwerdeführer trotz den abgeschlossenen
Verwachsungen an der Handwurzel ohne weiteres noch im statisti-
schen Streubereich liegt, der mit seiner Altersangabe – wonach er im
Zeitpunkt der Analyse 16 Jahre und zehn Monate alt war – vereinbar
ist. Die Analyse vermag daher lediglich ein schwaches Indiz auf seine
allfällige Volljährigkeit zu bilden (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.2 S. 210
f.), welches indessen durch das – allerdings ebenso schwache – Ge-
genindiz seiner noch sehr jugendlich wirkenden äusseren Erscheinung
auf der vom BFM im Empfangs- und Verfahrenszentrum erstellten Fo-
tografie auf der Asylgesuchsbescheinigung (vgl. A16) ohne weiteres
entkräftet wird. Damit verbleiben zur Prüfung der Altersfrage im We-
sentlichen die eigenen Aussagen des Beschwerdeführers. Diesbezüg-
lich hat sich der Beschwerdeführer in allen Befragungen durch das
BFM übereinstimmend geäussert, indem er stets den 14. Januar 1993
als Geburtsdatum genannt hat. Im Weiteren korrespondieren seine
Altersangaben mit denjenigen zu seiner schulischen Ausbildung, wel-
che er im Jahre 2000 begonnen und im Jahre 2008 als 15-Jähriger be-
endet habe (vgl. A1, S. 3), sowie mit den Angaben von D._______ zu
seinem Alter (vgl. dazu oben stehende E. 3.3.1), und schliesslich hat
er auf Beschwerdeebene mehrere Beweismittel – angeblich Kopien
seines Geburtsregisterauszuges und seines Schulabschlussdiploms,
auf welchen ebenfalls der 14. Januar 1993 als Geburtsdatum vermerkt
ist – eingereicht, die einer genaueren Prüfung bedürfen. Vor diesem
Hintergrund ist die Frage der Volljährigkeit des Beschwerdeführers
derzeit noch offen beziehungsweise der rechtserhebliche Sachverhalt
noch nicht erstellt.
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3.4 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass das
BFM den Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht nicht genüglich abgeklärt
und damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Ge-
hör verletzt hat. Dieser Anspruch ist formeller Natur, weshalb seine
Verletzung grundsätzlich ohne weiteres – das heisst ungeachtet der
materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin ergangenen
Entscheides führt (vgl. BVGE 2008/14 E. 4.1 S. 185, BVGE 2007/30 E.
8.2 S. 371 m.w.H., BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332). Da die Gehörsver-
letzung nicht als leicht bezeichnet werden kann und zudem die Ent-
scheidreife jedenfalls hinsichtlich der Frage des Alters des Beschwer-
deführers derzeit fehlt und mit weiteren Abklärungen hergestellt wer-
den muss, kann der Verfahrensmangel auf Beschwerdeebene nicht ge-
heilt werden (vgl. dazu BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332, wonach eine
Heilung die Ausnahme bleiben soll). Bei dieser Sachlage ist die Be-
schwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheissen, die Zwischenverfü-
gung des BFM vom 9. Dezember 2009 aufzuheben und die Sache zur
weiteren Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes beziehungs-
weise zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Soll-
ten sich keine neuen Erkenntnisse ergeben, welche gegen die vom
Beschwerdeführer geltend gemachte Minderjährigkeit beziehungswei-
se seine Verschwisterung mit D._______ sprechen, wäre der
Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton
F._______ zuzuteilen. Angesichts der potentiellen Minderjährigkeit des
Beschwerdeführers ist das Verfahren beschleunigt zu behandeln.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Trotz seines Obsiegens ist dem Be-
schwerdeführer sodann keine Parteientschädigung auszurichten, da er
im Beschwerdeverfahren keine Rechtsvertretung mandatiert hat und
sich aus den Akten keine Hinweise darauf ergeben, dass ihm selber
durch die Beschwerdeführung verhältnismässig hohe Kosten im Sinne
von Art. 64 Abs. 1 VwVG erwachsen wären.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Zwischenverfügung des BFM vom 9. Dezember 2009 wird aufge-
hoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an das Bundesamt
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten (per Kurier; in
Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel
Versand:
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