Abtei lung IV
D-7796/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
1. A._______, geboren (...), Georgien,
2. B._______, geboren (...),
Georgien,
beide vertreten durch lic. iur. Heinz T. Stadelmann,
Fürsprecher, (...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. November 2009 /
N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7796/2009
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, georgische Staatsangehörige, reichten am
21. Juli 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______
ein Asylgesuch ein. Dazu wurden sie vom BFM am 12. August 2008 im
EVZ D._______ befragt und am 20. März 2009 in E._______ angehört.
B.
Anlässlich der Befragung und der Anhörung machte der Beschwerde-
führer im Wesentlichen geltend, seine Eltern seien im Jahre 2003 bei
einem Autounfall ums Leben gekommen. Da er kein Geld für die Beer-
digung seiner Eltern gehabt habe, habe er sich an den georgischen (..)
F._______ gewandt, der ihm geholfen habe, da sie beide den gleichen
Namen tragen würden. Der (..) habe ihm später auch die Leitung in
einem Fotoatelier übertragen, wo F._______ selber noch über ein Büro
verfügt habe, zu dem er - der Beschwerdeführer - keinen Zutritt gehabt
habe. Ab dem Jahre 2006 habe der (..) Probleme mit dem georgischen
Präsidenten Saakaschwili bekommen, weshalb die Polizei am 10.
November 2007 in sein Atelier gekommen sei und das Büro von
F._______ durchsucht und alles mitgenommen habe, was sich dort
befunden habe. Ihn - den Beschwerdeführer - habe die Polizei
anschliessend während fünf Tagen festgehalten und über das Umfeld
von F._______ und dessen Büro im Fotoatelier befragt. Anlässlich
dieser Befragungen sei er von der Polizei auch geschlagen worden.
Vier Tage nach seiner Freilassung sei er von der Polizei erneut abge-
holt und befragt worden. Daher habe er sich nach seiner erneuten
Freilassung bei der Grossmutter seiner Ehefrau, der Beschwerdefüh-
rerin, versteckt und gewartet, bis sein Cousin und sein Onkel seine
Ausreise organisiert hätten. Am 1. Juli 2008 habe er schliesslich Geor-
gien verlassen und sei per Autobus durch ihm unbekannte Länder un-
ter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz gereist.
C.
Anlässlich der Befragung und der Anhörung machte die Beschwerde-
führerin im Wesentlichen geltend, sie habe in Georgien als Journalistin
beim Fernsehsender G._______ gearbeitet. Am 7. November 2007
habe es in ihrem Heimatland eine Revolution gegeben, in deren
Verlauf es auch zu Kundgebungen gekommen sei. Sie und ihr
Kameramann hätten Filmaufnahmen von dieser Kundgebung gemacht,
die sie auf ihrem Sender hätten ausstrahlen wollen. Zudem hätten sie
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auch einen Angriff auf einen Oppositionellen aufgenommen, den sie
hätten senden wollen. Bevor sie jedoch diese Aufnahmen hätten
ausstrahlen können, sei das Fernsehstudio von maskierten Männern
überfallen worden, die fast die gesamte Einrichtung zerstört hätten.
Sie - die Beschwerdeführerin - und ein Kollege hätten versucht, diesen
Überfall heimlich mit der Kamera des Mobiltelefons aufzunehmen,
seien jedoch dabei erwischt und ins Gefängnis gebracht worden. Dort
seien sie nach weiteren Aufnahmen befragt und geschlagen worden,
bevor man sie auf Druck ihrer Familie und Freunde schliesslich wieder
freigelassen habe. Da die Polizei ihr nicht geglaubt habe, dass sie
über keine weiteren Aufnahmen verfüge, sei sie von der Polizei
weiterhin belästigt, befragt und bedroht worden, weshalb sie sich bei
einer Verwandten versteckt habe. Am 1. Juli 2008 habe sie schliesslich
Georgien verlassen und sei am 21. Juli 2008 unter Umgehung der
Grenzkontrollen in die Schweiz eingereist.
Bei der Befragung reichte die Beschwerdeführerin eine georgische
Identitätskarte (inklusive Registrationsausweis) sowie einen Studen-
tenausweis ein.
D.
Mit Urteil des Strafbefehlsrichters H._______ vom 7. August 2008
wurde der Beschwerdeführer wegen Diebstahls und geringfügigen
Diebstahls zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr.
30.--, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer
Busse von Fr. 350.-- verurteilt.
E.
Mit Schreiben vom 13. August 2008 an das Sicherheitsdepartement
des Kantons H._______ teilte die Bundespolizeidirektion Stuttgart im
Wesentlichen mit, dass die Beschwerdeführerin am 20. Juli 2005 nach
Deutschland eingereist sei, wo man ihr mehrmals eine befristete
Aufenthaltserlaubnis erteilt habe, und sie seit dem 11. Juni 2008 unbe-
kannten Aufenthalts sei. Im Rahmen einer ergänzenden Anhörung vom
14. August 2008 wurde den Beschwerdeführenden zu diesem Abklä-
rungsergebnis das rechtliche Gehör gewährt.
F.
Mit Eingabe vom 25. November 2008 liessen die Beschwerdeführen-
den durch ihre damalige Rechsvertreterin eine Kopie einer Heiratsur-
kunde (inklusive deutscher Übersetzung) zu den Akten reichen.
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G.
Am 25. Mai 2009 (Eingang BFM) reichte die Beschwerdeführerin meh-
rere ihren Aufenthalt in Deutschland betreffende Dokumente in Kopie
ein.
H.
Mit Bussenverfügung vom 16. September 2009 verurteilte das Unter-
suchungsamt I._______ den Beschwerdeführer wegen geringfügigen
Diebstahls und Hausfriedensbruchs zu einer Geldstrafe von 5 Tagen à
Fr. 30.-- sowie einer Busse von Fr. 50.--.
I.
Mit Strafmandat vom 19. Oktober 2009 verurteilte das Kreisamt
J._______ den Beschwerdeführer wegen Diebstahls, geringfügigen
Diebstahls sowie mehrfacher Wiederhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 40
Tagessätzen à Fr. 30.-- (Probezeit zwei Jahre) sowie einer Busse von
Fr. 900.--.
J.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 13. November 2009 - eröffnet am
16. November 2009 - fest, die Beschwerdeführenden würden die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte die Asylgesuche ab und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Es
begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung behauptet
habe, sie habe seit 2006 in Georgien als Journalistin gearbeitet und
Georgien am 1. Juli 2008 verlassen; vorher sei sie - bis auf einen
zweiwöchigen Aufenthalt in Deutschland im Jahre 2005 - nie im
Ausland gewesen. Abklärungen bei den zuständigen deutschen Behör-
den hätten hingegen ergeben, dass sich die Beschwerführerin seit
Mitte 2005 in Deutschland aufgehalten habe, was sie anlässlich der
ergänzenden Anhörung vom 14. August 2008 auch zugegeben habe.
Zudem habe sie sich über ihren Aufenthaltsort seit 2007 in wider-
sprüchliche Aussagen verstrickt, die auch nicht mit den Aussagen des
Beschwerdeführers übereinstimmen würden. Ausserdem stehe fest,
dass sich die Beschwerdeführerin Anfang 2008 noch einige Zeit in
Spanien aufgehalten habe. Ein derartiges Verschweigen von ent-
scheidrelevanten Tatsachen sei jedoch mit dem Verhalten von Perso-
nen, die in der Schweiz Schutz vor Verfolgung suchen würden, nicht
vereinbar, weshalb sich erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit
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beider Beschwerdeführenden und somit am Wahrheitsgehalt ihrer
Asylvorbringen ergeben würden.
Diese Würdigung werde dadurch gestärkt, als die Aussagen beider
Beschwerdeführenden mit zahlreichen Widersprüchen behaftet seien.
So mache der Beschwerdeführer beispielsweise unterschiedliche An-
gaben darüber, wann das Fotoatelier gestürmt worden sei oder wie oft
und wie lange man ihn festgehalten habe. Auch die Beschwerdeführe-
rin sei nicht in der Lage gewesen, ihre angeblichen Erlebnisse bei den
zwei Befragungen so zu schildern, dass sie miteinander vereinbar sei-
en. Darüber hinaus hätten sich die beiden Beschwerdeführenden auch
bei mehreren Geschehnissen, die sie angeblich gemeinsam erlebt
hätten, widersprochen, so etwa bezüglich der Hochzeit oder des
Wohn- und Aufenthaltsortes vor ihrer Ausreise. Bezeichnenderweise
seien die beiden Beschwerdeführenden nicht in der Lage gewesen, die
ungleichen Äusserungen auf Vorhalt plausibel zu erklären. Die
Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen angeblichen Problemen
seien zudem überaus unsubstanziiert und vage ausgefallen. Der
Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Beschwerde-
führenden kein einziges Dokument beigebracht hätten, welches ihre
Aussagen bestätigen könnte. Darüber hinaus sei die Feststellung der
Identität eines Gesuchstellers eine unabdingbare und zentrale
Voraussetzung für die Abklärung von Asylvorbringen. Im vorliegenden
Fall sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den schweizerischen
Asylbehörden weder eine Identitätskarte noch einen Reisepass
übergeben habe, so dass die Identität, die effektiven Reisedaten sowie
die tatsächliche Reiseroute nicht feststehen würden.
Daher könne den Beschwerdeführenden in Würdigung der gesamten
Umstände ihrer Asylbegründung die geltend gemachte Verfolgungssi-
tuation nicht geglaubt werden. Die Vorbringen der Beschwerdeführen-
den würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand-
halten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
Den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden erachtete die
Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich.
K.
Mit Beschwerde vom 16. Dezember 2009 (Poststempel) an das Bun-
desverwaltungsgericht liessen die Beschwerdeführenden durch ihren
neu mandatieren Rechsvertreter beantragen, der Entscheid des BFM
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vom 13. November 2009 sei aufzuheben und sie seien als Flüchtlinge
anzuerkennen.
Auf den Inhalt der Beschwerde wird - soweit wesentlich - in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerdefüh-
renden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
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cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist - in Übereinstim-
mung mit der Vorinstanz - festzustellen, dass die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb diesbezüglich
vorab auf die ausführlichen und zutreffenden vorinstanzlichen Erwä-
gungen zu verweisen ist (vgl. Ziffer I; Bst. J. vorstehend). Zur Behaup-
tung in der Rechtsmittelschrift, wonach der Beschwerdeführer durch
das Erlebte schwer traumatisiert sei, weshalb er sich nur noch
bruchstückhaft erinnern könne und Ereignisse immer wieder durchein-
anderbringe, ist Folgendes festzustellen: Abgesehen davon, dass die
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Beschwerdeführenden - trotz Zumutbarkeit - unterlassen haben, die
Traumatisierung des Beschwerdeführers mit einem ärztlichen Zeugnis
zu belegen, können den Befragungsprotokollen keine Hinweise
entnommen werden, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen
Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, seine Asylgründe vorzutra-
gen. Soweit in der Beschwerde zudem geltend gemacht wird, der
Beschwerdeführerin könne nicht vorgehalten werden, dass sie über
ihre früheren Aufenthalte in Deutschland unpräzise Angaben gemacht
habe, ist festzuhalten, dass diese Aussage mit keinem Wort begründet
wird, weshalb darauf verzichtet werden kann, diesbezüglich darauf
einzugehen. Auch die übrigen Beschwerdevorbringen sind nicht
geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungswei-
se zu führen, zumal die Beschwerdeführenden den vorinstanzlichen
Erwägungen nichts Substanzielles entgegenhalten und im Wesentli-
chen lediglich am Wahrheitsgehalt der im vorinstanzlichen Verfahren
geltend gemachten Vorbringen festhalten beziehungsweise es bei der
blossen Wiedergabe des bereits behaupteten Sachverhalts bewenden
lassen, was aber an der offensichtlichen Unglaubhaftigkeit der be-
haupteten Verfolgungsvorbringen nichts zu ändern vermag.
5.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdefüh-
renden nicht gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen, dass sie in der Heimat ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3
AsylG erlitten haben oder solche bei der Ausreise zu befürchten hatten
oder im Falle der Rückkehr nach Georgien befürchten müssten. Die
Beschwerdeführenden vermögen mit ihren Beschwerdevorbringen zu
keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Sie erfüllen somit die
Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht,
weshalb die Vorinstanz die Asylbegehren zu Recht und ohne weitere
Abklärungen abgelehnt hat.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
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ordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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7.3 Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine
asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlings-
rechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach
Georgien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung nach Georgien dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung dro-
hen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil
vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit
weiteren Hinweisen). Dies ist ihnen nach den vorstehenden Erwägun-
gen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in
Georgien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.5 Weder die allgemeine Lage in Georgien noch die persönliche
Situation der Beschwerdeführenden lassen im Falle einer Rückkehr
auf eine konkrete Gefährdung schliessen. Sodann bestehen auch
keine anderen Hinweise, dass die Beschwerdeführenden bei einer
Rückkehr in den Heimatstaat in eine konkrete, ihre Existenz bedrohen-
de Situation geraten könnten. Die Beschwerdeführenden haben in
ihrer Heimat ein familiäres Beziehungsnetz, leben doch unter anderem
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die Eltern sowie die Geschwister der Beschwerdeführerin nach wie vor
in Georgien (act. A 2/10, S. 3). Zudem verfügen die Beschwerdefüh-
renden über eine Ausbildung als Zahntechniker beziehungsweise als
Journalistin, weshalb davon ausgegangen werden kann, sie könnten
sich in ihrer Heimat eine neue Existenz aufbauen. Bezüglich der
behaupteten schweren Traumatisierung des Beschwerdeführers ist
schliesslich festzustellen, dass es die Beschwerdeführenden - trotz
Zumutbarkeit - unterlassen haben, dies durch ein ärztliches Zeugnis
zu belegen, weshalb davon auszugehen ist, der Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers stehe einem Vollzug der Wegweisung nicht
entgegen. Angesichts der gesamten Umstände kann der Vollzug der
Wegweisung daher auch als zumutbar bezeichnet werden.
7.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt
eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Bei-
lage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
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