B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7797/2016
Ur t e i l vom 1 5 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richterin Mia Fuchs,
Gerichtsschreiberin Irina Wyss.
Parteien
A._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
und deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch MLaw Sonia Lopez Hormigo,
Caritas Schweiz,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 16. November 2016 / N (…).
D-7797/2016
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, eine aus Latakia stammende Familie arabi-
scher Herkunft und sunnitischen Glaubens, verliessen ihren Heimatstaat
gemäss ihren eigenen Angaben am 18. Januar 2012 (Vater, nachfolgend:
Beschwerdeführer) beziehungsweise am 27. Juli 2014 (Mutter [mit Kin-
dern], nachfolgend: Beschwerdeführerin) und gelangten nach einem län-
geren Aufenthalt im Libanon am 31. August 2015 in die Schweiz. Am
1. September 2015 suchten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) E._______ um Asyl nach und wurden am 15. September 2015 zu
ihrer Person sowie summarisch zu ihren Asylgründen befragt (Befragung
zur Person; BzP). Am 12. September 2015 hörte das SEM die Beschwer-
deführenden vertieft zu ihren Asylgründen an (Anhörung).
In den Anhörungen führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus,
dass er in Latakia geboren und aufgewachsen sei. Bis kurz vor seiner Aus-
reise habe er dort ein Bekleidungsgeschäft geführt und Dinge verkauft, wel-
che illegal ins Land gebracht worden seien. Er habe Sicherheits- und Zoll-
beamte mit Waren beschenkt, damit sie seinen Laden beschützt hätten.
Der in Latakia herrschende Glaubenskrieg zwischen Sunniten und Alewi-
ten habe jedoch schliesslich dazu geführt, dass die Shabiha-Milizen seinen
Laden aufgeschlossen, die Ware entwendet und ihn aus der Gegend ver-
trieben hätten. Die Sunniten seien stets diskriminiert worden. In seinem
Stadtviertel seien sie zu Zielscheiben geworden und es seien Menschen
auf offener Strasse von Heckenschützen getötet worden. Mehrmals sei
seine Familie auf der Strasse beschossen worden, als sie seine Schwie-
gereltern besucht hätte. Was unmittelbar zu seiner Ausreise geführt habe,
sei gewesen, dass er im Quartier unter Verdacht gestanden habe, als
Spion mit der Regierung zusammenzuarbeiten. Der Verdacht rühre daher,
dass er auf der Strasse jeweils von den Beamten, welche er für den Schutz
seines Ladens mit Waren beschenkt habe, gegrüsst worden sei. Eines Ta-
ges habe er erfahren, dass an der Moschee eine Liste mit Namen – unter
anderen seinem eigenen – veröffentlicht worden sei, deren Träger als In-
formanten der Regierung gesucht würden. Einige der Männer, deren Na-
men sich auf der Liste befunden hätten, seien später getötet worden. Um-
gehend nachdem er von dieser Liste erfahren habe, sei er zur Moschee
gefahren und habe dort tatsächlich seinen Namen vorgefunden. Darauf sei
er nach Hause zurückgekehrt, habe seine Tasche gepackt, mit einem Taxi
die Stadt verlassen und sei in den Libanon gereist. Im Libanon sei er über
seine Einberufung als Reservist informiert worden. Seine Einheit ([…], bei
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welcher er ungefähr von 1997 bis 1999 seinen Militärdienst geleistet habe),
habe sich als erste als Reservisten melden müssen. Ein Polizist habe seine
Eltern zu Hause besucht und ihnen ein entsprechendes Papier abgeben
wollen. Die Eltern hätten das ihm auszuhändigende Papier mit der Einbe-
rufung nicht entgegengenommen, sondern es hätte ihm persönlich über-
geben werden müssen. Er hätte sich in seinem Rekrutierungsbüro in Sleba
melden müssen.
Die Beschwerdeführerin machte in den Befragungen geltend, die Kämpfe
in Syrien hautnah erlebt zu haben. Auch habe sie und ihre Familie unter
einem Glaubenskrieg gelitten und die Diskriminierung der Sunniten durch
die Alewiten nicht mehr aushalten können. Sie selbst habe aber keinerlei
Schwierigkeiten mit den syrischen Behörden gehabt.
Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden Kopien eines Militär-
büchleins, eines militärischen Entlassungsscheins und eines Zeugnisses
für den geleisteten Militärdienst mit Übersetzung zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 16. November 2016 (eröffnet am 18. November 2016)
stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg
und schob den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten ei-
ner vorläufigen Aufnahme auf.
C.
Mit Eingabe vom 14. Dezember 2016 (Eingang beim Bundesverwaltungs-
gericht am 19. Dezember 2016) erhoben die Beschwerdeführenden gegen
diese Verfügung durch ihre Rechtsvertreterin Beschwerde und beantrag-
ten, Ziffern 1 bis 3 der vorinstanzlichen Verfügung seien aufzuheben, es
sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen, es sei ihnen Asyl zu gewähren
und eventuell sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege, den Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands in der
Person ihrer Rechtsvertreterin.
Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden die im vorinstanzli-
chen Verfahren bereits als Kopien eingereichten drei Dokumente (vgl.
Sachverhalt A) im Original zu den Akten.
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D.
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2016 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Beschwerdeführenden den Eingang der Beschwerde.
E.
Am 21. Dezember 2016 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine Fürsor-
gebestätigung des Sozialdienstes Asyl F._______ vom 20. Dezember 2017
ein.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2017 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltli-
che Rechtsverbeiständung gut, ordnete den Beschwerdeführenden MLaw
Sonja Comte als unentgeltlichen Rechtsbeistand bei und forderte die Vor-
instanz auf, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen.
G.
Mit Schreiben vom 19. Januar 2017 informierte die Rechtsvertreterin das
Bundesverwaltungsgericht über ihren baldigen Austritt bei der Caritas
Schweiz und schlug als Nachfolgerin MLaw Sonia Lopez Hormigo vor.
H.
Mit Vernehmlassung vom 23. Januar 2017 hielt das SEM vollumfänglich an
seinen Ausführungen in der Verfügung fest und führte zusätzlich aus, dass
die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente lediglich belegen
würden, dass der Beschwerdeführer Militärdienst geleistet und als Reser-
vist bei der Rekrutierungsstelle registriert gewesen sei. Es bestünden je-
doch keinerlei Hinweise dafür, dass er jemals für den Reservedienst der
syrischen Armee aufgeboten worden wäre.
I.
Mit Instruktionsverfügung vom 10. Februar 2017 ordnete das Bundesver-
waltungsgericht den Beschwerdeführenden vorbehältlich der fristgerech-
ten Einreichung der Vollmacht MLaw Sonia Lopez Hormigo als neuen amt-
lichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig lud es die Beschwerdeführenden
zu einer Replik ein.
J.
Mit Eingabe vom 14. Februar 2017 reichte die bisherige Rechtsvertreterin
fristgerecht die verlangte Vollmacht für den neuen Rechtsbeistand ein.
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Seite 5
K.
Am 22. Februar 2017 replizierten die Beschwerdeführenden unter Verweis
auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und führten aus,
dass die bereits eingereichten Beweismittel belegen würden, dass der Be-
schwerdeführer als Reservist mit der Nummer (…) bei der Rekrutierungs-
stelle registriert worden sei. Angesichts der intensiven Mobilisierungsmass-
nahmen der syrischen Behörden ab dem Jahr 2012 müsse davon ausge-
gangen werden, dass er als Reservist auch in den Militärdienst einberufen
worden sei. Aufgrund seiner Desertion müsse zudem mit höchster Wahr-
scheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er den syrischen Behör-
den bekannt sei und von ihnen als Deserteur gesucht werde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist – vorbehältlich der Erwägung 12 – einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs geltend. Konkret habe die Vorinstanz sich nicht mit
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dem Umstand auseinandergesetzt, dass er illegal aus Syrien ausgereist
sei, womit es seine Begründungspflicht verletzt habe. Das Verfahren sei
daher zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese for-
melle Rüge respektive der Rückweisungsantrag sind vorweg zu behan-
deln, da deren Gutheissung geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanz-
lichen Verfügung zu bewirken.
3.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör,
welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Auf-
klärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezoge-
nes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör
verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tat-
sächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung be-
rücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung nieder-
schlagen muss. Die Begründung ist so abzufassen, dass der Betroffene
den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der
Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz
über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. LORENZ
KNEUBÜHLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundes-
gesetz über das VwVG, 2008, Art. 35 N. 6 ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei
muss sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständ-
lichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen,
sondern kann sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die
Behörde hat allerdings wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von
denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt.
3.3 Vorliegend ist festzustellen, dass in der angefochtenen Verfügung die
wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Asyl-
gründe aufgeführt und auch, soweit dies angezeigt erscheint, bei der Be-
gründung des Entscheides berücksichtigt worden sind. So setzte sich das
SEM mit der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers zwar nicht ausei-
nander, sondern erwog lediglich die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten
Einberufung des Beschwerdeführers in den Militärdienst sowie seine an-
gebliche Verfolgung durch die Oppositionellen in seinem Quartier als we-
sentlichen Fluchtgrund. Dabei kam die Vorinstanz zum Ergebnis, dass das
geltend gemachte Aufgebot zum militärischen Reservedienst nicht glaub-
haft sei, und folgerte daraus, dass die Asylrelevanz dieses Sachverhalts-
elements nicht geprüft werden müsse. Nach dem Schluss, diese Vorbrin-
gen und somit auch der eigentliche Fluchtgrund seien unglaubhaft, erüb-
rigte sich aus ihrer Sicht zu Recht eine Auseinandersetzung mit der illega-
len Ausreise als subjektivem Nachfluchtgrund, zumal eine illegale Ausreise
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aus Syrien praxisgemäss, für sich betrachtet, keine flüchtlingsrechtliche
Relevanz entfalten kann, sofern die asylsuchende Person vorher keinerlei
Behördenkontakt gehabt hat (vgl. unten E. 6.5). Eine Verletzung der Be-
gründungspflicht ist auch deshalb nicht zu erkennen, weil es dem Be-
schwerdeführer offensichtlich möglich war, sich ein Bild über die Tragweite
des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen sachgerecht an-
zufechten (BGE 129 I 232 E. 3.2).
3.4 Insgesamt ist festzustellen, dass die Vorinstanz ihre Verfügung genü-
gend begründet hat und der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtli-
ches Gehör nicht verletzt worden ist. Der Antrag, das Verfahren zur erneu-
ten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist demzufolge abzu-
weisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz hielt das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er
vor seiner Ausreise von Oppositionellen verfolgt worden sei und sich des-
wegen in Lebensgefahr befunden habe, für unglaubhaft. So habe er in der
BzP nicht erwähnt, dass eine Liste mit den Namen von Kollaborateuren mit
dem syrischen Regime und seinem Namen darunter von Oppositionellen
an einer Moschee in Latakia angebracht worden sei und er daraufhin aus
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Furcht vor diesen Oppositionellen geflohen sei. Das vom Beschwerdefüh-
rer anlässlich der Anhörung geäusserte Argument, diesen Vorfall aus Angst
vor einer Weitergabe von Informationen durch das SEM an der BzP nicht
erwähnt zu haben, überzeuge nicht, da er zu diesem Zeitpunkt bereits da-
rauf hingewiesen worden sei, dass seine Informationen vertraulich behan-
delt würden, und er daraufhin freimütig von seinen anderen Problemen er-
zählt habe. Deshalb sei nicht glaubhaft, dass er den Hauptgrund für seine
plötzliche Flucht aus Syrien unerwähnt gelassen habe. Auch habe er die
Vertiefungsfragen zu diesem Ereignis äusserst vage und oberflächlich be-
antwortet. Auch nach mehrmaliger Nachfrage zu den Urhebern der Liste
habe er lediglich angegeben, diese seien Bewohner seines Quartiers ge-
wesen. Es hätte erwartet werden dürfen, dass sich der Beschwerdeführer
mehr Gedanken zu den möglichen Urhebern und deren Einflussmöglich-
keiten gemacht hätte, wenn diese Liste wirklich der Grund für seine Aus-
reise gewesen wäre. Insgesamt müsse aufgrund von Widersprüchen, feh-
lender Substanz und nachgeschobenen Vorbringen davon ausgegangen
werden, dass der Beschwerdeführer den Sachverhalt konstruiert habe. Aus
diesem Grund könne auf die Prüfung der Asylrelevanz verzichtet werden.
5.2 Der Beschwerdeführer räumte in seiner Beschwerde ein, den Vorfall
mit seinem an der Moschee angeschlagenen Namen erst in der Anhörung
geltend gemacht zu haben. Es sei ihm dabei allerdings nicht bewusst ge-
wesen, welche Informationen die schweizerischen Behörden in Bezug auf
das Asylverfahren als wichtig erachteten, und zudem habe er sich kurz hal-
ten müssen. Im Anhörungsprotokoll der BzP sei denn auch nicht festgehal-
ten worden, mit welcher Frage er zu seinen Asylgründen befragt worden
sei. Aufgrund dieser Liste sei er jedenfalls zum Feind aller Oppositionellen
geworden. Aus diesem Grund hätte es wenig Sinn ergeben, alle Urheber
dieser Liste ausfindig zu machen sowie deren Macht abzuklären.
5.3 Bei nachgeschobenen Vorbringen im Sinne von verspäteten Asylgrün-
den handelt es sich um Vorbringen, die erst anlässlich einer zweiten oder
dritten Anhörung geltend gemacht werden. So darf von einer effektiv ver-
folgten Person erwartet werden, dass sie zumindest die wichtigsten
Gründe, die sie zum Verlassen des Heimatstaates bewogen haben, bereits
bei der ersten sich ihr bietenden Gelegenheit, also bei der BzP oder in einer
schriftlichen Asylbegründung nennt (vgl. dazu Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3
sowie das Urteil des BVGer E-5338/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 4.1.3).
Allerdings ist in diesem Zusammenhang stets zu beachten, dass der zu-
meist sehr kurz gehaltenen BzP ein beschränkter Beweiswert zukommt.
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Der asylsuchenden Person muss zudem – wie der Beschwerdeführer in
seiner Argumentation zu Recht aufführt – auch die Gelegenheit dazu ge-
geben werden, abschliessend zumindest ansatzweise alle Asylgründe zu
erwähnen. Dies trifft dann zu, wenn eine Anhörung mit der Frage beendet
wird, ob die asylsuchende Person weitere Vorbringen geltend machen will.
Die Glaubhaftigkeit nachgeschobener Vorbringen ist durch eine Gesamt-
würdigung im konkreten Einzelfall zu beurteilen (vgl. etwa Urteil des BVGer
D-2322/2009 vom 7. Juli 2009 E.5), da die Tatsache, dass einzelne Aussa-
gen erst im späteren Verlauf des Asylverfahrens vorgebracht werden, die
Vorbringen der asylsuchenden Person nicht zwingend unglaubhaft macht
(vgl. EMARK 1998/4). So können beispielsweise traumatische Erlebnisse
unter Umständen erst in der Anhörung geschildert werden. Ist jedoch nicht
plausibel, weshalb zentrale Asylvorbringen nicht bereits anlässlich der BzP
geltend gemacht worden sind, dürften sie in aller Regel als unglaubhaft
eingestuft werden.
5.4 Vorliegend hat der Beschwerdeführer den eigentlichen Grund für seine
Flucht und somit sein zentrales Asylvorbringen in der BzP auch nach kon-
kreter Nachfrage (BzP, Frage 7.03: „Gibt es sonst noch Gründe, die Sie
noch nicht gesagt haben, die gegen eine allfällige Rückkehr in Ihren Hei-
mat/Herkunftsstaat sprechen könnten?“) nicht erwähnt. Die Vorinstanz hat
in ihrer Verfügung denn auch zu Recht festgehalten, dass auch die vom
Beschwerdeführer geäusserte Befürchtung, die schweizerischen Behör-
den könnten Informationen über ihn weitergeben, das verspätete Vorbrin-
gen dieses Asylgrundes nicht zu rechtfertigen vermag, da er zu Beginn der
BzP von der befragenden Person auf die Schweigepflicht der schweizeri-
schen Behörden hingewiesen wurde. Diese Befürchtung darf noch weniger
gelten, als es sich bei den verschwiegenen Asylgründen um Informationen
handelt, welche allenfalls für oppositionelle Milizen und nicht für die syri-
sche Regierung von Bedeutung gewesen wären. Seine Wehrdienstverwei-
gerung, für deren Sanktionierung die syrische Regierung zuständig ist, hat
er hingegen an der BzP vorgebracht und eine Weitergabe dieser Informa-
tion an die syrische Regierung offenbar nicht befürchtet. Unter Berücksich-
tigung der oben aufgeführten Rechtsprechung ist somit kein Grund ersicht-
lich, warum der Beschwerdeführer diesen Vorfall (Liste), sollte er sich wie
vorgebracht ereignet haben, nicht bereits an der BzP hätte geltend machen
können.
Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle anzumerken, dass die Reak-
tion des Beschwerdeführers auf die Namensliste von den Beschwerdefüh-
renden auf unterschiedliche Weise geschildert wurde (vgl. Anhörungen
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F98 respektive F40). Während der Beschwerdeführer angegeben hat, da-
nach sofort nach Hause gefahren zu sein und seine Tasche gepackt zu
haben, führte die Beschwerdeführerin aus, ihr Ehemann habe sie angeru-
fen und sei nicht mehr nach Hause gekommen, sondern direkt ausgereist.
Der Eindruck, dass dieser zentrale Fluchtgrund als unglaubhaft einzustu-
fen ist, wird dadurch bestärkt.
5.5 Bei einer Gesamtbetrachtung ist somit davon auszugehen, dass es
sich bei der vorgebrachten Verfolgung durch Oppositionelle um einen
nachgeschobenen Asylgrund handelt und das SEM zu Recht von der Un-
glaubhaftigkeit dieses Vorbringens ausgegangen ist.
6.
6.1 Weiter begründete die Vorinstanz ihren ablehnenden Asylentscheid mit
der Unglaubhaftigkeit der Einberufung des Beschwerdeführers als Reser-
visten in den Militärdienst. So habe er betreffend den Erhalt des Marsch-
befehls widersprüchliche und ungenaue Angaben gemacht. In der BzP
habe er explizit erklärt, keinen Marschbefehl zum Reservedienst erhalten
zu haben, sondern lediglich auf dem Rekrutierungsbüro registriert gewe-
sen zu sein. In der Anhörung habe er hingegen angegeben, einen Marsch-
befehl zum Reservedienst erhalten zu haben. Auf Vorhalt habe er erklärt,
dass er vor seiner Ausreise einberufen worden sei, den Befehl jedoch noch
nicht erhalten habe. Weiter habe er nur vage Angaben zum Inhalt des
Marschbefehls machen können und nicht gewusst, wann er sich hätte mel-
den müssen. Seine Aussage, dass die syrischen Behörden mehrere Male
zu ihm nach Hause gekommen seien, habe er nicht genauer erläutern kön-
nen, sondern er habe lediglich wiederholt, dass er mehrmals gesucht wor-
den sei. Allgemeinen Fragen zur Situation von Dienstverweigerern in Sy-
rien sei er ausgewichen. Weiter habe er angegeben, sich nicht an seinen
Einberufungscode erinnern zu können. Ein Dokument, mit welchem sich
der Code nachprüfen lasse, oder eine Reservistenkarte besitze er nicht.
Auf Vorhalt, weshalb er sich als Reservist nicht an seinen Code erinnern
könne, sei ihm der Code dann auf einmal doch wieder eingefallen.
6.2 Die Beschwerdeführenden hielten diesen Ausführungen in ihrer Be-
schwerde entgegen, dass sich die von der Vorinstanz festgestellten Wider-
sprüche leicht auflösen lassen würden. So habe der Beschwerdeführer in
beiden Befragungen angegeben, als Reservist in den Militärdienst einge-
zogen worden zu sein, jedoch den Marschbefehl nicht erhalten zu haben.
Der Feststellung der Vorinstanz, dass er den konkreten Inhalt des Marsch-
befehls nicht kenne und zu den Besuchen des syrischen Militärs bei seiner
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Familie nur vage Angaben habe machen können, hielten sie entgegen,
dass der Beschwerdeführer nur wisse, was der Polizist seinen Eltern mit-
geteilt habe und was diese ihm weitererzählt hätten. Was den Code be-
treffe, welchen er angeblich bei der BzP nicht gekannt habe, bei der Anhö-
rung hingegen schon, sei zu unterscheiden zwischen dem Einberufungs-
code als Nummer, welche er tatsächlich nicht gekannt habe, und seinem
Codewort, welches „(…)“ laute und ihm bekannt sei.
6.3 Eine Überprüfung der beiden Befragungsprotokolle ergibt, dass der Be-
schwerdeführer tatsächlich in beiden Befragungen angegeben hat, als Re-
servist in den Militärdienst eingezogen worden zu sein, jedoch keinen
Marschbefehl (Marschbefehl als Dokument, nicht gleichzusetzen mit der
Aufforderung, in den Militärdienst einzurücken) erhalten zu haben (vgl. BzP
7.02 und Anhörung F45). Auch dass der Beschwerdeführer zu seiner Ein-
berufung in den Militärdienst als Reservist keine genaueren Angaben hat
machen können, kann ihm angesichts des Umstands, dass die Einberu-
fung erst nach seiner Ausreise erfolgt und er beim Besuch des Polizeibe-
amten nicht persönlich anwesend gewesen sein soll, nicht vorgehalten
werden. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer zu Unrecht wider-
sprüchliche Angaben zu Last gelegt. Auch die ins Recht gelegten Beweis-
mittel im Original, die Umstände in seinem Heimatstaat sowie sein Alter
(zum Zeitpunkt der geltend gemachten Einberufung 34 Jahre) tragen dazu
bei, dass eine Einberufung als Reservist als eher wahrscheinlich zu be-
trachten ist. Allerdings muss die Glaubhaftigkeit seiner Einberufung auf-
grund der nachstehenden Ausführungen (E. 6.4) nicht abschliessend beur-
teilt werden und kann an dieser Stelle offen gelassen werden.
6.4 Im Rahmen eines Grundsatzentscheids (BVGE 2015/3 E. 5) hat das
Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass auch nach der Einführung von
Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtsprechungspraxis in Bezug auf Per-
sonen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Deser-
tion im Heimatstaat begründen, weiterhin gültig bleibt. Entsprechend ver-
mag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht für sich alleine,
sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1
AsylG, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss
die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wie
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder politische Anschauungen wegen ihrer Wehrdienstverweige-
rung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaf-
ten Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die
spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten
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Seite 12
Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher
der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie ent-
stamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatli-
chen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. E. 6.7.3).
6.5 Der Beschwerdeführer ist arabischer Ethnie und stammt seinen eige-
nen Aussagen zufolge nicht aus einer oppositionellen Familie. Auch eigene
politische Aktivitäten macht der Beschwerdeführer nicht geltend; solche
sind auch den Akten nicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführer lebte in
einer Region, in welcher das syrische Regime seit Ausbruch des Krieges
in relativ stabiler Weise die Kontrolle innehat (vgl. U.S. Department of
State, Country Reports on Human Rights Practices for 2016 – Syria, 03.
März 2017, year=2016&dlid=265520 > [zuletzt abgerufen am 26. Oktober 2017], S. 1).
In der gegebenen Bürgerkriegssituation wird Personen, welche aus Gebie-
ten stammen, die unter der Kontrolle von regierungsfeindlichen Gruppen
stehen, durch die Sicherheitskräfte mit besonderem Misstrauen begegnet.
So ist es in solchen Fällen möglich, dass Wehrdienstverweigerer im Falle
einer Kontrolle bei der Einreise oder einem Checkpoint als Aufständische
und somit als Regimegegner betrachtet werden, sobald ihr Herkunftsort
feststeht (vgl. dazu Urteil des BVGer E-4609/2015 E.4.6.2 mit weiteren Hin-
weisen). Im vorliegenden Fall ist eine solche Befürchtung aufgrund des
Herkunftsortes des Beschwerdeführers aus Latakia hingegen unbegrün-
det. Auch sind aus den Akten keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Be-
schwerdeführer gezielte Verfolgungsmassnahmen durch die syrischen Be-
hörden hätte erleiden müssen. Im Gegenteil waren die syrischen Behörden
dem Beschwerdeführer, wie er selbst ausführte, eher gut gesinnt, da er
Regierungsbeamte mit Waren bestochen hat und diese im Gegenzug sein
Geschäft beschützten. Auch wenn er – wie geltend gemacht – nach seiner
Ausreise in den Militärdienst einberufen worden ist respektive dieser Vor-
ladung nicht Folge geleistet hat, kann aus diesem Umstand alleine nicht
auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden.
6.6 Somit gilt der Beschwerdeführer – die Wahrheit seiner diesbezüglichen
Vorbringen vorausgesetzt – zwar als Wehrdienstverweigerer, erfüllt jedoch
das vom Bundesverwaltungsgericht festgelegte Gefährdungsprofil nicht.
Die von ihm dahingehend geäusserte Verfolgungsfurcht ist somit unbe-
gründet respektive vermag den Anforderungen von Art. 3 Abs. 1 AsylG
nicht standzuhalten.
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Seite 13
7.
7.1 Schliesslich führte die Vorinstanz zu der geltend gemachten Verfolgung
durch die Alewiten aus, dass sich keine Hinweise ergeben würden, dass
der Beschwerdeführer nach der Schliessung seines Geschäfts aufgrund
seines sunnitischen Glaubens seitens der Behörden oder Dritter etwas zu
befürchten gehabt hätte. Die Schliessung des Geschäfts und die Vertrei-
bung von nicht-alawitischen Geschäftsleuten in diesem Gebiet müsse als
Folge der allgemeinen Lage und konfessionellen Spannungen in Syrien
verstanden werden. Somit sei dieses Vorbringen als nicht asylrelevant zu
betrachten. Auch die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Schwie-
rigkeiten wegen ihres sunnitischen Glaubens stellten keine asylbeachtliche
Verfolgung dar. So habe sie lediglich allgemeine angebliche Diskriminie-
rungen geltend gemacht und erklärt, nie Probleme mit den syrischen Be-
hörden oder Drittpersonen gehabt zu haben.
7.2 Diesen Ausführungen ist insofern zu folgen, als sich entgegen der Be-
schwerde aus der Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden zur sunniti-
schen Konfession keine Asylgründe ableiten lassen, da keine Kollektivver-
folgung aller Sunniten anzunehmen ist. Eine begründete Furcht vor Verfol-
gung im Sinne des Asylrechts ist somit auch diesbezüglich zu verneinen.
7.3 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass es den Beschwerdefüh-
renden nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien be-
stehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgung nachzuwei-
sen oder glaubhaft zu machen.
8.
8.1 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum
Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachwei-
sen oder glaubhaft machen können, werden als Flüchtlinge vorläufig auf-
genommen. Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von
Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar zunächst fest, dass Personen, welche Gründe
geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden
sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder
Herkunftsstaat bestandenen Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht
(mehr) Flüchtlinge seien; diese einschränkende Feststellung wurde vom
Gesetzgeber durch den ausdrücklichen Vorbehalt der Geltung des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
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8.2 Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, dass die
syrischen Behörden bei der Ausreise von Männern im Alter von 18 bis 42
Jahren eine offizielle Beglaubigung des Militärs, dass sie vom Dienst frei-
gestellt worden seien, verlangen würden. Der Beschwerdeführer falle ge-
nau unter diese Ausreisesperre.
8.3 Gemäss Praxis des Gerichts führen weder eine illegale Ausreise aus
Syrien noch das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland bereits zur begrün-
deten Furcht, bei einer Rückkehr in das Heimatland mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt zu
werden. Der Beschwerdeführer war gemäss obigen Erkenntnissen im Zeit-
punkt der Ausreise keiner Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG
ausgesetzt und weist keine besondere Vorbelastung anderer Art auf, zumal
er seinen Aussagen zufolge nicht politisch aktiv war. Vor diesem Hinter-
grund ist das Vorliegen konkreter Indizien für die Annahme einer begrün-
deten Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne der Rechtsprechung (vgl.
BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1) auch in dieser Hin-
sicht zu verneinen. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass der
Beschwerdeführer aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit bei einer
Wiedereinreise in Syrien wahrscheinlich einer Befragung durch die heimat-
lichen Behörden unterzogen würde.
9.
Die Beschwerdeführerin machte – abgesehen von der Diskriminierung als
sunnitische Konfessionsangehörige – keine eigenen Asylgründe geltend,
weshalb auch ihre Flüchtlingseigenschaft zu verneinen ist.
10.
Im Ergebnis sind keine flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgründe
ersichtlich, weshalb das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde-
führenden zu Recht verneint und deren Asylgesuche abgelehnt hat.
11.
11.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 AsylG).
11.2 Die Beschwerdeführenden verfügen in der Schweiz weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
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Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
12.
Die Beschwerdeführenden rügen in ihrer Beschwerde, eine Wegweisung
verletze Art. 33 FK. Eine Verletzung der völkerrechtlichen Bestimmung von
Art. 33 FK wäre allerdings unter dem Aspekt der Zulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs (vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG) zu prüfen. Da im vorliegenden Fall
jedoch bereits die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verneint und
die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz verfügt
worden ist, erübrigt sich eine diesbezügliche Prüfung. Auf die entspre-
chende Rüge ist folglich nicht einzutreten.
13.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die
Beschwerde ist somit abzuweisen.
14.
14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Bun-
desverwaltungsgericht jedoch mit Zwischenverfügung vom 13. Januar
2017 ihre Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG gutgeheissen hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerle-
gen.
14.2 Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2017 ordnete das Bundesver-
waltungsgericht den Beschwerdeführenden MLaw Sonja Comte als amtli-
chen Rechtsbeistand bei. Mit Instruktionsverfügung vom 10. Februar 2017
ordnete das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden an-
tragsgemäss als neuen amtlichen Rechtsbeistand MLaw Sonia Lopez Hor-
migo bei. Somit ist grundsätzlich beiden Rechtsvertreterinnen zu Lasten
der Gerichtskasse ein amtliches Honorar auszurichten. In der Instruktions-
verfügung vom 10. Februar 2017 führte das Bundesverwaltungsgericht al-
lerdings aus, dass angesichts der vorliegenden Umstände ‒ nämlich dass
sowohl der bisherige als auch der neue amtliche Rechtsbeistand sein Man-
dat für die gleiche gemeinnützige Rechtsberatungsstelle ausüben ‒ davon
auszugehen sei, dass die bisherige Rechtsvertreterin ihren Anspruch auf
das amtliche Honorar an ihre Nachfolgerin beziehungsweise allenfalls an
die Caritas Schweiz, Luzern, überträgt. Sollte der bisherige Rechtsbeistand
keine anderslautende Stellungnahme einreichen, erfolge die Zusprechung
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des amtlichen Honorars im soeben erwähnten Sinne mit dem Endent-
scheid. Bis zum heutigen Zeitpunkt ist keine solche Stellungnahme beim
Gericht eingetroffen, womit der neue Rechtsbeistand für den gesamten
Aufwand zu entschädigen ist.
14.3 In der eingereichten Kostennote vom 23. Februar 2017 wird ein zeitli-
cher Gesamtaufwand (inklusive des Aufwands der vorherigen Rechtsver-
treterin) von 6,67 Stunden aufgeführt. Der zeitliche Aufwand erscheint an-
gemessen. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Berechnungsfakto-
ren (Art. 8, 9 und 11 VGKE) ist das amtliche Honorar auf Fr. 1‘000.– (6,67
Stunden à Fr. 150.–, inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und
MLaw Sonia Lopez Hormigo zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der Rechtsvertreterin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Ho-
norar von Fr. 1‘000.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Irina Wyss
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