Abtei lung IV
D-7798/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . M ä r z . 2 0 0 8
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Jean-Daniel Dubey, Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
A._______, geboren _______,
B._______, geboren _______,
C._______, geboren _______,
D._______, geboren _______,
E._______, geboren _______, Angola, Be-
schwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. No-
vember 2004 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7798/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführer zusammen
mit ihren beiden älteren Kindern Angola am 20. November 2002 und
gelangten über Moskau und nach einem mehrtägigen Aufenthalt in Ita-
lien am 27. November 2002 illegal in die Schweiz. Hier stellten sie am
selben Tag ihre Asylgesuche, zu denen sie am 9. Dezember 2002 im
Empfangszentrum (...) befragt wurden. Am 30. Januar 2003 wurden sie
durch die zuständige kantonale Behörde zu ihren Asylgründen
angehört. Zu ihrer Person gaben sie dabei an, sie gehörten der Ethnie
der Bakongo bzw. der Bayobi an, seien katholischen Glaubens und
hätten vor ihrer Ausreise in F._______ gelebt.
B.
Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer sei seit dem Jahre 1998
Mitglied der FLEC und habe das Volk über deren Ziele aufgeklärt. Er
habe unregelmässig die ihm erteilten Aufträge ausgeführt und zweimal
monatlich an Sitzungen teilgenommen. Am 27. Oktober 2002 hätte
eine solche Sitzung statt finden sollen. Dies sei von Sicherheitskräften
vereitelt worden, die das Sitzungslokal gestürmt und 20 Teilnehmer
festgenommen hätten. Der Beschwerdeführer sei ins Bezirksgefängnis
G._______ gebracht und dort misshandelt worden. Sein
Schwiegervater habe die Wachen bestechen können, woraufhin diese
den Beschwerdeführer am 19. November 2002 freigelassen hätten. Am
Tag seiner Festnahme sei auch sein Wohnhaus überfallen und
durchsucht worden. Die Beschwerdeführerin sei geschlagen und auf
den Posten mitgenommen worden. Dort sei sie ohnmächtig geworden.
Schliesslich habe man sie in ein Krankenhaus gebracht. Durch die
Schläge habe sie im zweiten Schwangerschaftsmonat ihr Kind
verloren. Da ihr Wohnhaus zerstört worden sei, habe sie sich nach
ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus zu ihren Eltern begeben. Die
Ausreise der Beschwerdeführer habe der Vater der Beschwerde-
führerin organisiert.
C.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
eine Identitätskarte der Republik Cabinda sowie eine “Cartão de Re-
sistente“ zu den Akten.
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D.
Am 9. Juni 2004 kam die jüngste Tochter der Beschwerdeführer in der
Schweiz zur Welt.
E.
Mit Verfügung vom 26. November 2004 – eröffnet am 29. November
2004 – stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführer erfüllten die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleich-
zeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der
Schweiz und den Vollzug an.
F.
Mit Beschwerde an die (ehemalige) Schweizerische Asylrekurskom-
mission (ARK) vom 22. Dezember 2004 (Poststempel 23. Dezember
2004) beantragten die Beschwerdeführer die Aufhebung der vorins-
tanzlichen Verfügung und den Verzicht auf den Vollzug der Wegwei-
sung. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in
den Erwägungen eingegangen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Dezember 2004 verzichtete die da-
mals zuständige Instruktionsrichterin nach Kenntnisnahme des bei der
Vorinstanz geführten Sicherheitskontos im Betrag von mehr als fünf-
tausend Franken auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
H.
Mit Vernehmlassung vom 1. Februar 2005 beantragte das BFM die Ab-
weisung der Beschwerde.
I.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Janu-
ar 2008 wurde das Migrationsamt Zürich angefragt, ob es den Be-
schwerdeführern gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG eine Aufenthaltsbe-
willigung zu erteilen bereit sei. Gleichzeitig wurde es zur Stellungnah-
me bis am 22. Februar 2008 eingeladen.
J.
Mit Stellungnahme vom 11. Februar 2008 teilte das Migrationsamt des
Kantons Zürich mit, dass es nicht bereit sei, den Beschwerdeführern
eine entsprechende Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und dem BFM
einen entsprechenden Antrag zur Zustimmung zu unterbreiten.
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K.
Mit undatierter Eingabe (Poststempel 23. Februar 2008 ) reichten die
Beschwerdeführer verschiedene Unterlagen ohne Begleitschreiben zu
den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und
52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das Bundesamt lehnte die Asylgesuche der Beschwerdeführer ab,
da deren Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ge-
mäss Art. 7 AsylG nicht standhielten. Bei der Durchsicht der kantona-
len Befragungsprotokolle seien die unsubstantiierten Antworten der
Beschwerdeführer aufgefallen. So sei der Beschwerdeführer nicht in
der Lage gewesen, auch nur eines seiner Vorbringen substantiiert dar-
zulegen, und seine Schilderungen würden keinerlei Realitätskennzei-
chen aufweisen. Beispielsweise seien seine Schilderungen zu seinem
Engagement für die FLEC äusserst unsubstantiiert. Obwohl er vier
Jahre Mitglied bei der FLEC gewesen sein wolle, könne er zu seinen
Tätigkeiten nicht mehr als einen Satz sagen (Akte A10/S. 10). Auch
habe er keinerlei Angaben dazu machen können, was an der Sitzung,
bei der „sie“ verhaftet worden seien, hätte besprochen werden sollen
(Akte A10/S.11). Ebenso entbehrten seine Beschreibungen, wie sie
anlässlich der Sitzung verhaftet worden seien, wie sich der Alltag im
Gefängnis abgespielt habe oder wie die Zelle ausgesehen habe, jegli-
cher Realzeichen (Akte A10/S. 13 und 14).
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4.2 Auch die Beschwerdeführerin, führte das BFM weiter aus, sei
nicht in der Lage gewesen, ihre Vorbringen substantiiert darzulegen.
Zuerst einmal falle auf, dass sie bei der kantonalen Anhörung grosse
Eile gehabt habe, „ihre Geschichte" erzählen zu können. Auf einfache
Fragen wie nach der letzten Übernachtung zu Hause oder nach der
Ausreise habe sie geantwortet, dazu müsse sie zuerst ihre Geschichte
erzählen können (Akte A9/S. 7 und 8). Dieses Verhalten deute darauf
hin, dass die Beschwerdeführerin möglichst rasch ihre vorbereitete
Geschichte habe darbringen wollen und befürchtet habe, sich bei ei-
nem anderen Verlauf der Befragung in Widersprüche zu verstricken.
Weiter seien aber auch wesentliche Elemente ihrer Vorbringen
unsubstantiiert dargelegt. So sei ein Strukturbruch feststellbar: wäh-
rend die spontane Schilderung der Asylvorbringen noch einigerma-
ssen substantiiert gewesen sei, habe die Beschwerdeführerin auf
Nachfragen keine präziseren Antworten mehr geben können. Die Be-
schreibung, wie sie von den Polizisten behandelt worden sei und wie
sie auf den Polizeiposten gekommen sei, sei als unsubstantiiert zu be-
werten. Ebensowenig habe sie beispielsweise angeben können, ob sie
bei Bewusstsein auf dem Posten angekommen oder ob sie unterwegs
ohnmächtig geworden sei. Auch habe sie nicht sagen können, in wel-
chem Krankenhaus sie nachträglich verarztet worden sei, noch habe
sie die Umstände ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus schildern
können, oder wie sie zu ihren Eltern nach Hause gekommen sei (Akte
A9/S.12 bis 14).
4.3 Bezüglich der vom vom Beschwerdeführer eingereichten Doku-
mente aus Cabinda hielt das BFM fest, das „Cartão de Resistente“
werde in Frankreich ausgestellt und habe keinen offiziellen Charakter.
Es sei in Cabinda und in Angola allgemein nicht gebräuchlich und
habe keinen Beweiswert, da es häufig erst in Europa aus Gefälligkeit
ausgestellt werde. Auch die Identitätskarte aus Cabinda habe keinen
offiziellen Charakter. Weiter sei noch anzumerken, dass der Beschwer-
deführer kaum Angaben dazu habe machen können, wie er diese bei-
den Dokumente erhalten haben wolle und wo und wann sie ausgestellt
worden seien (Akte A10/S. 7).
4.4 Weiter falle gemäss den Erwägungen der angefochtenen Verfü-
gung auf, dass die Beschwerdeführer nur sehr knappe Angaben zu ih-
rer Reise in die Schweiz gemacht hätten. So hätten beide geltend ge-
macht, nicht zu wissen, mit welchen Dokumenten sie gereist seien,
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respektive nicht zu wissen, auf wessen Namen diese Dokumente ge-
lautet hätten, da sie die Pässe nicht in der Hand gehabt hätten (Akte
A9/S. 9 und A10/S. 8). Dieses Vorbringen sei jedoch als realitätsfremd
zu qualifizieren. Gerade Personen, die mit falschen Papieren reisten,
würden die falsche Identität peinlich genau auswendig lernen, um bei
Kontrollen nicht aufzufallen. Auch sei es undenkbar, dass die Be-
schwerdeführer mehrere Kontrollen an Flughäfen hätten überwinden
können, ohne selbst die Identitätsdokumente präsentiert zu haben. Zu-
letzt sei auch zu sagen, dass die rasche Ausreise nicht der allgemei-
nen Erfahrung und der Logik des Handelns entspreche. Der Beschwer-
deführer solle angeblich am 19. November 2002 dank Bestechung frei-
gelassen worden sein und habe schon am 20. November 2002 mit der
ganzen Familie das Land verlassen können. Auch wenn sein Schwie-
gervater die Reise organisiert haben sollte, sei diese rasche Ausreise
doch mit erheblichen Zweifeln behaftet. Anzufügen sei auch noch, wie
der Beschwerdeführer in stereotyper und für angolanische „Verfol-
gungsgeschichten“ typischer Weise geschildert habe, wie er dank Be-
stechung durch die Gefängniswächter freigelassen worden sei. Auf
Grund dieser durchwegs krass unsubstantiierter und nicht mit der all-
gemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns in Übereinstimmung
zu bringenden Vorbringen könne nicht geglaubt werden, dass der Be-
schwerdeführer ein Mitglied der FLEC gewesen und als solches fest-
genommen und inhaftiert worden sei. Auch könne nicht geglaubt wer-
den, dass die Beschwerdeführerin am 27. Oktober zuhause geschla-
gen und auf den Polizeiposten gebracht worden sei.
5. Die Beschwerdeführer halten im Wesentlichen an der Asylrelvanz
und Glaubhaftigkeit ihrer bisherigen Vorbringen sowie sinngemäss an
der Authentizität der eingereichten Dokumente fest. Parallel dazu äu-
ssern sie ihr Erstaunen über die dem gegenüberstehende Einschät-
zung des Bundesamtes.
5.1 Wie das BFM zu Recht festgestellt hat, kann die von den Be-
schwerdeführern geltend gemachte Verfolgungssituation aufgrund der
wenig begründeten Darstellung der Ereignisse nicht geglaubt werden.
Die gesamte Darstellung wirkt plakativ und die einzelnen Ausführun-
gen rudimentär und abstrakt. So verzichtete der Beschwerdeführer un-
ter anderem sogar darauf, seine Gefängniszelle auch nur annähernd
zu beschreiben. Auch die Beschwerdeführerin konnte weder die Um-
stände ihrer Festnahme, die Situation auf dem Polizeiposten noch ihre
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Einlieferung ins Krankenhaus oder ihre Entlassung detailliert schildern.
Ebenso wenig waren beide Beschwerdeführer zu einer differenzierten
und anschaulichen Darstellung ihrer damaligen inneren
Befindlichkeiten im Stande und ihre Aussagen sind in keiner Weise von
einer subjektiven Sichtweise geprägt. Aus den protokollierten
Aussagen der Beschwerdeführer geht nicht hervor, wie sie die
jeweiligen Festnahmen erlebten. Wie bereits erwähnt, verzichtete der
Beschwerdeführer nicht nur darauf seine Zelle zu beschreiben, er
konnte auch keine Angaben über den Gefängnisalltag, über seine
Ängste und Gefühle während der Gefangennahme sowie über das
Verhalten der Mitgefangenen oder der Wärter machen. Die
Beschwerdeführerin konnte unter anderem weder ihre Befindlichkeiten
während der Festnahme schildern, noch wie die Polizisten sich ihr
gegenüber verhalten haben bzw. wie sie deren Verhalten empfunden
habe. Auch wie sie ihren Krankenhausaufenthalt erlebt haben will und
wie sie mit dem angeblichen Verlust ihres Kindes im zweiten
Schwangerschaftsmonat fertig werden musste, lässt sich ihren
protokollierten Aussagen nicht entnehmen. Beide Beschwerdeführer
waren demnach zu keiner differenzierten und anschaulichen
Darstellung ihrer damaligen inneren Befindlichkeiten im Stande.
Gesamthaft betrachtet fehlen vorliegend sowohl Anzeichen einer
persönlichen Betroffenheit als auch Hinweise auf hervorgerufene
psychische Reaktionen oder einen vorhandenen Leidensdruck,
welcher aber erfahrungsgemäss bei derartigen Vorbringen zu erwarten
wäre. Die Aussagen der Beschwerdeführer könnten vielmehr in dieser
Form ohne weiteres von irgend jemanden nacherzählt werden und die
einfach gehaltene Sachverhaltsdarstellung ist mit der
erfahrungsgemäss um ein Vielfaches komplexeren Wirklichkeit in
keiner Art und Weise zu vereinbaren. Asylbewerber, die in ihrem
Heimatland tatsächlich gesucht werden, erfahren in ihrer
Wahrnehmung eine subjektive Prägung und ihre diesbezüglichen Er-
fahrungen bzw. Befürchtungen sowie Ängste werden sodann auch
dementsprechend geschildert. Im vorliegenden Fall untermauern je-
doch weder persönliche Betroffenheit noch subjektives Empfinden das
von den Beschwerdeführern Geschilderte.
5.2 Die Vorinstanz hat denn auch zu Recht festgestellt, dass die ste-
reotype Schilderung der Ausreise, bei der die Beschwerdeführer sel-
ber keinen Reisepass gebraucht haben wollen, jemand anderes aber
alles erledigt habe, von Asylbewerbern häufig gebraucht und in diesen
Fällen Grund zur Annahme vorliegt, dass die Reise auf eine andere,
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reguläre Weise durchgeführt worden ist. Insbesondere wenn die be-
treffenden Personen nicht nur nicht in der Lage sind, eine kohärente
Schilderung der Ausreise zu Protokoll zu geben, sondern darüber hin-
aus ihre Aussagen von Nichtwissen zeugen. Im Übrigen ist eine konti-
nentsüberschreitende Flugreise in ein anderes Land ohne gültige Rei-
sedokumente schwerlich zu bewältigen. Ungereimtheiten bezüglich
des Reiseweges lassen indes (negative) Rückschlüsse auf die Glaub-
haftigkeit einer geltend gemachten Verfolgung zu (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1998 Nr. 17 E 4b S. 150). Bei dieser Sachlage besteht keine
Grundlage, den Beschwerdeführern die behauptete Verfolgung zu
glauben.
5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwer-
deführer den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit sowie der Asylrele-
vanz nicht standhalten. Die Beschwerdeführer erlitten bis zum Zeit-
punkt ihrer Ausreise aus Angola weder asylrechtlich relevante Verfol-
gung noch mussten sie solche in begründeter Weise befürchten. Auch
im heutigen Zeitpunkt ist nicht davon auszugehen, ihnen drohe bei ei-
ner Rückkehr in ihr Heimatland asylrechtlich relevante Verfolgung. Es
kann deshalb darauf verzichtet werden, auf weitere Ausführungen in
der Beschwerdeschrift und auf die weiteren als Beweismittel einge-
reichten Dokumente näher einzugehen. Die Asylgesuche wurden vom
Bundesamt zu Recht abgewiesen.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegwei-
sung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das
Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine fremdenpolizeili-
che Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art.
44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
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6.3 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den
Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht
werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-,
Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann ins-
besondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine kon-
krete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG).
6.4 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die
Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen
wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
6.5 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.6 Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung - aus den nach-
folgend aufgezeigten Gründen - als unzumutbar erweist, ist dement-
sprechend auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien zu ver-
zichten (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2.).
6.7 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher
Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch ver-
zichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen
eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann an-
gesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen
Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation all-
gemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmo-
mente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behand-
lung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über
das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
Eine solche Situation, welche die Beschwerdeführer als Gewalt- oder
de-facto-Flüchtlinge qualifizieren würde, lässt sich zwar aufgrund der
heutigen, sich nach dem Tod von Jonas Savimbi im Februar 2002 und
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dem im März/April 2002 eingeleiteten Friedensprozess zunehmend be-
ruhigten und entspannten Situation in Angola nicht bejahen. Indessen
wird gemäss der in EMARK 2004 Nr. 32 festgehaltenen Praxis der
ARK der Wegweisungsvollzug von Personen aus Angola, die einer "Ri-
sikogruppe" ("groupe vulnérable") angehören, grundsätzlich als unzu-
mutbar erachtet. Die vor gut zwei Jahren ausgebrochene Cholera-Epi-
demie sowie die Überschwemmungen im Januar 2007, von welchen
12 der 18 Provinzen des Landes und insbesondere auch die Haupt-
stadt Luanda betroffen waren, forderten Hunderte von Todesopfern
und verschlimmerten die Not der dort ansässigen Bevölkerung. Zudem
gab es in zahlreichen Gebieten Angolas blutige Auseinandersetzungen
im Zusammenhang mit der Gewinnung von Diamanten und anderen
Bodenschätzen. Von einer seit Ergehen des erwähnten, in EMARK
publizierten Urteiles eingetretenen Verbesserung der Lage in Angola
kann mithin nicht die Rede sein, weshalb die bisherige Praxis der ARK
bis auf weiteres auch für das Bundesverwaltungsgericht Gültigkeit hat.
Gemäss dieser Praxis erweist sich der Wegweisungsvollzug für aus
F._______ stammende Personen als zumutbar, wenn sie dort während
längerer Zeit gewohnt haben oder wenn sie dort über ein festes Bezie-
hungsnetz verfügen. Für Angehörige einer Risikogruppe ("vulnerable
groups"), zu denen unter anderem Familien mit Kindern unter sechs
Jahren gehören, erweist sich der Wegweisungsvollzug hingegen
grundsätzlich als unzumutbar, unter bestimmten Voraussetzungen im
Sinne einer Ausnahme kann der Vollzug zumutbar sein. Die Beschwer-
deführer sind klarerweise Angehörige einer Risikogruppe, zumal deren
jüngste Tochter im Juni dieses Jahres erst vier Jahre alt wird. Im vorlie-
genden Fall vermag der Umstand, wonach die Asylvorbringen der Be-
schwerdeführer als unglaubhaft eingestuft wurden, an der Feststellung
der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzug nichts zu ändern. Eben-
sowenig können der Umstand, wonach sie über ein intaktes Bezie-
hungsnetz in ihrer Heimat zu verfügen scheinen und vor ihrer Ausreise
in F._______ lebten, wo der Beschwerdeführer für seine Familie ein
Auskommen als Verkäufer fand und die Beschwerdeführer offenbar die
finanziellen Mittel für eine Reise nach Europa aufbringen konnten, an
der Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs etwas
ändern.
Bei dieser Sachlage und in Abwägung der gesamten Umstände ist zu-
sammenfassend festzustellen, dass sich der Vollzug der Wegweisung
der Beschwerdeführer - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - zum
gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar erweist.
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7. Die mit Eingabe vom 22. Dezember 2004 (Poststempel 23. Dezem-
ber 2004) angehobene Beschwerde ist nach den vorstehenden Erwä-
gungen hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung gutzuheissen, im
Übrigen (hinsichtlich der Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
und der Gewährung des Asyls sowie der Wegweisung an sich) ist sie
abzuweisen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des
Bundesamtes vom 26. November 2004 sind aufzuheben und das BFM
ist anzuweisen, die Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen (Art. 44
Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 1 bis 4 AuG). Einer vorläufigen Aufnah-
me stehen im Übrigen auch keine einschränkenden gesetzlichen Tat-
bestände (Art. 83 Abs. 7 AuG) entgegen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens
teilweise den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG)
und auf insgesamt Fr. 300.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG
i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2).
9.
Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder Begehren eine Entschädigung für ihr er-
wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Den nichtvertretenen Beschwerdeführern
sind jedoch keine solchen erwachsen, weshalb auf die Ausrichtung ei-
ner Parteientschädigung zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend,
gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom
26. November 2004 werden aufgehoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführer vorläufig in der
Schweiz aufzunehmen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Den Beschwerdeführern wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
6.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ und unter Hinweis auf Ziffer 3 des Disposi-
tivs; über die Herausgabe der beim BFM eingereichten Dokumente
befindet das BFM auf Anfrage (in Kopie)
- die (kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand:
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