Abtei lung IV
D-7798/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
A._______, geboren (...),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 5. Oktober 2010 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7798/2010
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat am 20. April 2009 von Colombo aus auf dem Luftweg und
gelangte am 2. Mai 2009 via Italien und unkontrolliert in die Schweiz,
wo er am 4. Mai 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
M._______ ein Asylgesuch stellte. Anlässlich der Befragung vom
5. Mai 2009 zur Person (BzP) im EVZ M._______ sowie der
Direktanhörung vom 22. Mai 2009 durch das BFM machte der
Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend, er sei tamilischer Herkunft und stamme aus
N._______ im Norden Sri Lankas. Seine Ehefrau sei im Jahre 2004 bei
einem Autounfall gestorben, als sie von der Schweiz zurückgekehrt
sei. Er selbst habe die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) mit
Lebensmitteln unterstützt und für sie Sandsäcke geschleppt. Sein
Sohn sei seit vielen Jahren bei der LTTE. Auch seine Tochter, die sich
in der Schweiz befinde, habe die LTTE unterstützt, indem sie Bücher
verkauft habe. Aus diesen Gründen sei die Familie immer wieder von
der Armee behelligt worden. Einmal hätten Soldaten der srilankischen
Armee seiner Tochter beide Beine gebrochen. Daraufhin habe er sie
nach Colombo geschickt. Zuletzt seien Unbekannte zu seinem Haus
gekommen und hätten nach dem Sohn gefragt. Sie hätten ihn bedroht
und behauptet, sein Sohn komme zu ihm nach Hause. Im April 2009
habe er deswegen den Norden verlassen und sei auf dem Seeweg
nach Colombo gereist. Einige Tage später habe er Sri Lanka über den
Flughafen Colombo verlassen und sei mit einem gefälschten Pass
nach Mailand gereist.
A.b Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie seiner Geburtsurkunde
sowie eine Kopie seines Ehescheins zu den Akten.
A.c Mit Schreiben vom 1. September 2010 forderte das BFM den Be-
schwerdeführer auf, zu Ungereimtheiten zwischen seinen Vorbringen
und denjenigen seiner Tochter, namentlich bezüglich der Verwandt-
schaft, Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer nahm mit
Schreiben vom 10. September 2010 Stellung.
B.
Mit Verfügung vom 5. Oktober 2010 – eröffnet am 6. Oktober 2010 –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
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eigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete
es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur
Begründung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, die Vorbringen
des Beschwerdeführers seien ausgesprochen widersprüchlich
ausgefallen. So habe er einmal von einer Verletzung am Bein, ein
andermal von einer solchen an der Hand gesprochen, welche ihm
indische Soldaten beigebracht hätten. Dieser Vorfall könne im Übrigen
nicht, wie von ihm behauptet, im Jahre 1983 stattgefunden haben, weil
damals die indischen Truppen noch nicht vor Ort gewesen seien. Des
Weiteren habe er sich insofern widersprochen, als er einmal gesagt
habe, Armeesoldaten seien zuletzt im Jahre 1999 gekommen, ein
anderes Mal hingegen vorgebracht habe, dies sei im Jahre 2009 der
Fall gewesen. Ferner widersprächen seine Vorbringen in wesentlichen
Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns. So
müsse etwa bezweifelt werden, dass Armeeangehörige 15 bis 20 Mal
gekommen seien, zumal der Beschwerdeführer hiefür keinen
konkreten Grund habe nennen können. Ebenfalls wirklichkeitsfremd
sei das Vorbringen, er habe seine ID und seinen Pass vor Jahren ver -
loren und keine neue ID beantragt, sei es doch in Sri Lanka praktisch
unmöglich, ohne ID auszukommen. Darüber hinaus seien die Vor-
bringen des Beschwerdeführers unsubstanziiert und seine spontane
Schilderung der Ereignisse sehr kurz ausgefallen. Auch auf Nachfrage
hin sei er nicht in der Lage gewesen, die Tätigkeiten der Familie und
die Verfolgungsereignisse konkret zu schildern. So habe er ins-
besondere auch nichts über die Unbekannten sagen können, die ihn
vor der Ausreise bedroht hätten. Diese unglaubhaften Vorbringen
könne der Beschwerdeführer nicht mit seiner Krankheit erklären, da
auch ein Diabetiker in der Lage sei, wirklich Erlebtes zumindest in
einigen Punkten detailliert und zusammenhängend darzulegen.
Dementsprechend erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb
das Asylgesuch abzulehnen sei.
Unter den aktuellen Umständen erscheine der Wegweisungsvollzug
des Beschwerdeführers in den Norden Sri Lankas nicht zumutbar. In
casu sprächen jedoch individuelle Gründe für die Zumutbarkeit einer
Wohnsitznahme in Colombo und damit des Wegweisungsvollzugs. Der
Beschwerdeführer habe dort nach eigenen Angaben zahlreiche
Verwandte, nämlich mindestens eine Schwester und zahlreiche
Verwandte seiner verstorbenen Ehefrau. Zudem habe er Verwandte im
Ausland, unter anderem zwei Brüder und einen Sohn in europäischen
Ländern und O._______, ferner zwei Töchter mit
Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Diese könnten ihn finanziell
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unterstützen. Überdies könne ihn jene Tochter sozial unterstützen, die
ebenfalls die Schweiz verlassen müsse. Es sei im Übrigen darauf
hinzuweisen, dass zahlreiche Ungereimtheiten in den Vorbringen des
Beschwerdeführers sowie zwischen denjenigen seiner Tochter und den
seinen bestünden, die nicht durch ein Krankheitsbild erklärt werden
könnten. Der Beschwerdeführer könne diese Ungereimtheiten nicht
überzeugend auflösen. Zudem habe er ohne plausible Gründe keine ID
eingereicht, auf der seine Adresse ersichtlich wäre, was zusammen
mit der Tatsache, dass er unglaubhafte Vorbringen zu seinem
Lebenslauf gemacht habe, darauf schliessen lasse, dass er nicht bis
zu seiner Ausreise im Norden des Landes gelebt habe, sondern
vermutlich bereits im Raum Colombo. Was schliesslich die Diabetes
des Beschwerdeführers anbelange, so sei diese in Colombo ohne
Weiteres behandelbar.
C.
C.a In seiner Beschwerde vom 4. November 2010 lässt der Be-
schwerdeführer die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung des BFM vom 5. Oktober 2010 sei wegen Ver-
letzung formellen Rechts aufzuheben, und die Sache sei zur Fest-
stellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachver-
halts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen.
2 Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 5. Oktober 2010 aufzu-
heben, und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und
richtigen rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an
das BFM zurückzuweisen.
3. Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 5. Oktober 2010 aufzu-
heben, und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
festzustellen. Es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.
4. Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 5. Oktober 2010 in den
Punkten 4 und 5 aufzuheben, und es sei die Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen.
5. Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 5. Oktober 2010 in den
Punkten 4 und 5 aufzuheben, und es sei die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen.
Ferner wird um Mitteilung ersucht, welcher Bundesverwaltungsrichter
und welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber
oder Gerichtsschreiberin mit der Instruktion im vorliegenden Verfahren
vertraut ist und welche Richter an einem Entscheid weiter mitwirken
werden.
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Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
C.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer
die nachfolgend aufgeführten Beweismittel zu den Akten reichen: die
Kopie eines Diabetikerausweises, die Kopie einer Terminvereinbarung
für die Universitätsklinik für Augenheilkunde, die Kopie der Visitenkarte
der betreuenden Ärztin sowie zweier Internetausdrucke zum Thema
Diabetes und Gedächtnis.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Be-
reich des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerde-
führer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Gemäss Art. 32 Abs. 4 des Geschäftsreglements vom 17. April 2008
für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1) regeln die
Abteilungen, ob und in welcher Form den Parteien die Zusammen-
setzung des Spruchkörpers bekannt gegeben wird. Der entsprechende
Koordinationsbeschluss lautet wie folgt: "In den Abteilungen IV und V
wird in der Regel die Besetzung des Spruchkörpers den Parteien erst
durch das Urteil mitgeteilt (vgl. Art. 32 Abs. 4 VGR)". Dies wurde dem
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben der Präsidien
der Abteilungen IV und V vom 1. Juli 2010 mitgeteilt. Der Rechtsver-
treter des Beschwerdeführers liess sich indes nicht durch das an ihn
versendete Schreiben vom 1. Juli 2010 der Abteilungspräsidenten IV
und V davon abhalten, in seiner Rechtsmitteleingabe vom 4. November
2010 unverzagt ein weiteres Gesuch um vorgängige Bekanntgabe des
Spruchgremiums sowie des Gerichtsschreibers zu stellen. Insoweit
bestätigt er den "deutlichen" Eindruck der Abteilungspräsidenten IV
und V, es gehe ihm darum, "die richterliche Entscheidfindung zu
stören, Verfahrensverzögerungen zu bewirken oder ihm nicht genehme
Richterinnen und Richter aus den Spruchkörpern seiner Rechtsmittel-
verfahren zu verbannen" (vgl. obgenanntes Schreiben vom 1. Juli 2010
der Abteilungspräsidenten IV und V). Bei dieser Ausgangslage und
insbesondere angesichts des vorliegenden Urteils in der Hauptsache
ohne vorgängiges Instruktionsverfahren erscheint es verfehlt, dem ob-
genannten Gesuch ausnahmsweise stattzugeben, zumal in casu auch
keine besonderen Gründe zugunsten einer vorgängigen Bekanntgabe
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des Spruchgremiums ins Feld geführt werden können; es ist demnach
abzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 In seiner Beschwerdebegründung lässt der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend machen, die zur Begründung der Un-
glaubhaftigkeit der Vorbringen herangezogenen Elemente könnten
nicht greifen und seien vielmehr Ausdruck von unvollständigen und
unrichtigen Sachverhaltsabklärungen. Es liege eine Verletzung von
formellen Verfahrensvorschriften durch das BFM vor, weil sich die Vor-
instanz zu Unrecht auf Vorbringen der Tochter, welche wegen der An-
wesenheit von Männern anlässlich der Befragungen von Unwohlsein
geplagt gewesen sei, abgestützt habe. In diesem Zusammenhang
werde auf die Beschwerdebegründung im Verfahren der Tochter ver-
wiesen. Auch im Verfahren des Beschwerdeführers sei der rechts-
erhebliche Sachverhalt weder vollständig noch richtig abgeklärt
worden. Der Beschwerdeführer habe bereits anlässlich der An-
hörungen darauf hingewiesen, dass er Diabetiker sei und vor seiner
Reise in die Schweiz während sechs Monaten keine Medikamente
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mehr zu sich habe nehmen können. Er leide dementsprechend unter
Bluthochdruck, Augenproblemen und Gedächtnisverlust. Entgegen der
pauschalen Formulierung des BFM, wonach auch Leute mit Diabetes
zentrale Punkte detailliert und zusammenhängend berichten könnten,
sei es ein medizinisches Faktum, dass Diabetes zu dauerhaften Ge-
dächtnisproblemen führe, wenn diese Krankheit längere Zeit un-
behandelt bleibe. Die Erinnerungslücken und fehlerhaften Angaben
des Beschwerdeführers seien keinesfalls darauf zurückzuführen, dass
er das Berichtete nicht erlebt habe. Vielmehr sei sein Erinnerungs-
vermögen infolge Diabetes eingeschränkt. Dies müsse zwangsläufig
zu weiteren Abklärungen führen. Da immer noch kein ärztlicher Bericht
vorliege, sei bei Aufhebung der angefochtenen Verfügung somit eine
ausreichende Frist zur Einreichung eines entsprechenden Gutachtens
zu gewähren. Die angeblichen Widersprüchlichkeiten und fehlenden
Details in den Vorbringen des Beschwerdeführers seien einerseits auf
das formell fehlerhaft durchgeführte Verfahren der Tochter des Be-
schwerdeführers sowie auf seine Gedächtnisprobleme infolge jahre-
lang unbehandelter Diabetes zurückzuführen und könnten daher nicht
zur Begründung der Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen herangezogen
werden. Damit ergebe sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer
in asylrechtlich relevanter Weise in Sri Lanka verfolgt werde, weil er
selbst und seine Kinder, gegebenenfalls auch Verwandte, für die LTTE
tätig gewesen seien. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung nach
Sri Lanka unzumutbar. Auch in diesem Zusammenhang sei ein ärzt-
liches Gutachten notwendig, da nur eine Fachperson die Schwere der
Krankheit und Prognose bei einer Rückkehr einschätzen könne.
6.2 Diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift vermögen indessen
nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen, zumal der
Beschwerdeführer aus den Rügen im Beschwerdeverfahren seiner
Tochter nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, wird doch deren Be-
schwerde mit Urteil gleichen Datums abgewiesen. Auch das im vor-
liegenden Beschwerdeverfahren geltend gemachte medizinische
Problem des Beschwerdeführers, Zuckerkrankheit (Diabetes) nebst
Folgeerkrankungen wie Bluthochdruck, Augenprobleme und nament-
lich "Gedächtnisverlust", führt in casu nicht zu einer veränderten Be-
trachtungsweise. Wie nämlich aus den von ihm selbst eingereichten
Beschwerdebeilagen 7 (zwei Internetausdrucke zum Thema Diabetes
und Gedächtnis) hervorgeht, gibt es zwar einen Zusammenhang
zwischen Zuckerkrankheit und Gedächtnisleistung. Doch kann der
Beschwerdeführer aus derartigen Erkenntnissen nichts zu seinen
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Gunsten ableiten, belegen doch beide Internetauszüge lediglich eine
ungünstige Auswirkung auf das Kurzzeitgedächtnis. Dementsprechend
müsste der Beschwerdeführer in der Lage sein, länger zurückliegende
Ereignisse wie die geltend gemachte Verfolgungssituation immer noch
zutreffend aus dem Gedächtnis abzurufen und darüber substanziiert
und im Wesentlichen widerspruchsfrei zu berichten. Wenn also bei ihm
tatsächlich eine – bislang nicht diagnostizierte – Alzheimererkrankung
oder eine Veränderung des Cortisol-Spiegels vorläge, bestünde seine
Schwierigkeit lediglich darin, sich anlässlich der Direktanhörung zu-
verlässig an seine früheren Vorbringen anlässlich der BzP zu erinnern.
Eine derartige Verschlechterung der Gedächtnisleistung im Bereich
des Kurzzeitgedächtnisses erleichtert naturgemäss die Beurteilung der
Frage, ob der Beschwerdeführer bei seinen Schilderungen auf Er-
innerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen konnte.
Gleichzeitig ist auch offensichtlich, dass der geltend gemachte "Ge-
dächtnisverlust" der Ermittlung des wahren Sachverhalts keinesfalls
entgegensteht, weshalb im Rahmen einer antizipierten Beweis-
würdigung auf den konkreten Nachweis einer Beeinträchtigung des
Kurzzeitgedächtnisses verzichtet werden kann. Dementsprechend
muss sich der Beschwerdeführer bei seinen zahlreichen widersprüch-
lichen und unsubstanziierten Vorbringen behaften lassen. Zur Ver-
meidung von Wiederholungen wird in diesem Zusammenhang auf die
zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen.
6.3 Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass, die angefochtene Ver-
fügung des BFM zu kassieren und zu neuem Entscheid an die Vor-
instanz zurückzuweisen oder weitere Beweise zu erheben und Ab-
klärungen zu treffen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass beim
Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegt
und er nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Mangels erfüllter
Flüchtlingseigenschaft ist ihm zu Recht das nachgesuchte Asyl nicht
gewährt worden.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
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einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent -
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
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licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Be-
handlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen
Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach
dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
8.5 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Urteil BVGE 2008/2 zur
Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asyl-
suchender tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vor. Gemäss der dies-
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bezüglich festgelegten Praxis setzt die Anerkennung einer inner-
staatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes und damit die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Grossraum Colombo
für srilankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus der
Nord- oder Ostprovinz stammen, das Vorliegen besonders be-
günstigender Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen familiären
oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine ge-
sicherte Einkommens- und Wohnsituation voraus (a.a.O., E. 7.6.2). Für
srilankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus dem Gross-
raum Colombo oder dessen Umgebung stammen und dort über ein
tragfähiges Familien- oder Beziehungsnetz verfügen und mit einer
konkreten Unterkunftsmöglichkeit rechnen können, ist grundsätzlich
von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete
auszugehen, wobei die Dauer der Landesabwesenheit mitzuberück-
sichtigen ist; je kürzer der Aufenthalt in Colombo dauerte und je weiter
er zeitlich zurückliegt, desto höhere Anforderungen sind an das Vor-
liegen eines tatsächlichen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes
zu stellen (a.a.O., E.7.6.1). Der Ende Mai 2009 durch die militärische
Niederlage der LTTE beendete bewaffnete Konflikt hat die Situation für
rückkehrende Tamilinnen und Tamilen jedenfalls nicht verschlechtert.
Der den Akten zufolge an Diabetes leidende Beschwerdeführer hat
sich eigenen Angaben zufolge vor seiner Ausreise im April 2009
lediglich einen Monat in Colombo aufgehalten (A1/10 Ziff. 16 S. 6),
doch können die entsprechenden Vorbringen nicht geglaubt werden,
weil er sich bezüglich seines Lebenslaufs in krasse Unstimmigkeiten
verstrickte, und weil er es zudem unterliess, seine srilankische
Identitätskarte, auf der seine Adresse ersichtlich wäre, zu den Akten
zu reichen, dies mit der gleichfalls unglaubhaften Begründung, er habe
sie vor Jahren verloren (A1/10 Ziff. 13.2 S. 4) und keinen Ersatz
beschafft. In Anbetracht der Sachlage ist davon auszugehen, er habe
sich schon längere Zeit in Colombo aufgehalten, wo eine Schwester
und zahlreiche Verwandte seiner verstorbenen Ehefrau leben (A1/10
Ziff. 11 S. 3, A10/14 S. 3 und 4). Diese Personen vor Ort wie auch
seine im Ausland lebenden Verwandten können ihn unterstützen, ge-
gebenenfalls auch die Tochter, deren Beschwerde mit Urteil gleichen
Datums abgewiesen wird. Im Übrigen stellt die weitere Behandlung der
Zuckerkrankheit des Beschwerdeführers in Colombo kein Problem dar,
weshalb es sich erübrigt, ein medizinisches Gutachten zum Weg-
weisungsvollzug einzuholen. Schliesslich hat der Beschwerdeführer
die Möglichkeit, im Rahmen von Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG um
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medizinische Rückkehrhilfe zu ersuchen.
Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung somit auch
als zumutbar.
8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu be-
stätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4
AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per
Kurier; in Kopie)
- (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand:
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