B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7799/2016
Ur t e i l vom 2 9 . Jun i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 8. November 2016 / N_______.
D-7799/2016
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Sachverhalt:
A.
A.a Der aus B._______ stammende Beschwerdeführer tamilischer Volks-
zugehörigkeit reichte am (...) in der Schweiz erstmals ein Asylgesuch ein.
Dabei führte er zur Begründung im Wesentlichen an, er habe sich für die
C._______ engagiert indem er (Nennung Tätigkeiten) habe. Aufgrund einer
Denunziation sei er im (...) von Soldaten der Armee festgenommen und
während (Nennung Dauer) festgehalten worden. Nachdem er die Wahrheit
gesagt respektive alles zugegeben habe, habe man ihn wieder gehen las-
sen. Sodann sei er mehrmals von der sri-lankischen Armee gesucht wor-
den, als er in D._______ gewohnt habe, so erstmals im (...) und letztmals
am (...). Am (...) sei er nach K._______ gegangen, wo er einen Pass bean-
tragt habe. Er habe damals Sri Lanka verlassen wollen, sei aber von einem
Angehörigen der C._______ bedroht und aufgefordert worden, nach
B._______ zurückzukehren. Anschliessend habe er seine Tätigkeit für die
C._______ wieder aufgenommen. Da er von der sri-lankischen Armee ge-
sucht, sein (Nennung Verwandter) von dieser getötet und er von seinem
Onkel aufgefordert worden sei, das Land zu verlassen, sei er schliesslich
im (...) ausgereist. Das Asylgesuch wurde mit Verfügung des Bundesamtes
für Flüchtlinge (BFF; heute Staatssekretariat für Migration) vom (...) mit der
Begründung abgelehnt, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
(SR 142.31) nicht. Zudem wurde der Vollzug der Wegweisung als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Diese Verfügung erwuchs unangefochten
in Rechtskraft. Ab dem (...) galt der Beschwerdeführer als verschwunden.
A.b Am (...) heiratete der Beschwerdeführer eine Schweizer Bürgerin, wo-
rauf ihm am (...) eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Nach Aufhebung
der ehelichen Gemeinschaft wurde die Aufenthaltsbewilligung des Be-
schwerdeführers letztmals am (...) verlängert. Am (...) wurde die Ehe des
Beschwerdeführers geschieden. Am (...) sowie am (...) beantragte das
(Nennung Behörde) im Auftrag der (Nennung Behörde) die vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers.
A.c Mit Verfügung vom 2. September 2014 – eröffnet am 4. September
2014 – lehnte das Bundesamt für Migration (BFM) den Antrag vom 4. Juli
2014 auf vorläufige Aufnahme ab und beauftragte den Kanton E._______
mit dem Vollzug der rechtskräftigen Wegweisung unter Ansetzung einer
angemessenen Ausreisefrist. Die gegen diese Verfügung am 6. Oktober
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2014 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
D-5715/2014 vom 23. September 2015 ab.
B.
B.a Am 27. November 2015 reichte der Beschwerdeführer schriftlich ein
zweites Asylgesuch ein. Darin gab er unter anderem an, er sei im ersten
Asylverfahren von in der Schweiz ansässigen Tamilen dazu verleitet wor-
den, unrichtige und vage Angaben zu seiner Verfolgung in Sri Lanka zu
machen. Zudem habe die Beeinträchtigung seines psychischen Gesund-
heitszustandes Einfluss auf sein Aussageverhalten gehabt und auch dazu
geführt, dass er der Vorinstanz zu einem früheren Zeitpunkt gefälschte Be-
weismittel eingereicht habe. Seine Asylvorbringen seien in keinem der bis-
herigen Verfahren (Asylverfahren/kantonale Verfahren/Verfahren betref-
fend vorläufige Aufnahme) korrekt und vollständig vorgebracht worden,
weshalb zur Beurteilung der Asylrelevanz auf die Ausführungen in seinem
vorliegenden schriftlichen Asylgesuch sowie insbesondere auf seine per-
sönlichen Schilderungen in der durchzuführenden Befragung zur Person
(BzP) und der notwendigen Anhörung abzustellen sei.
B.b Am 5. Januar 2016 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
F._______ die BzP statt. Mit Entscheid vom 7. Januar 2016 wies das SEM
den Beschwerdeführer für den weiteren Aufenthalt während des Verfah-
rens dem Kanton G._______ zu. Am 26. Oktober 2016 hörte ihn das SEM
zu seinen Asylgründen an. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, seit sei-
ner Einreise im Jahre (...) die Schweiz nie mehr verlassen zu haben. Im
Jahre (...) sei er von der C._______ zwangsweise rekrutiert worden, da alle
seine Angehörigen sich bereits im Ausland aufgehalten hätten und jeweils
eine Person der Familie der Bewegung beitreten müsse. Nach einem (...)
Training sei die Armee in ihr Gebiet eingedrungen, worauf er nicht mehr
weiter habe ausgebildet werden können und seine schulische Bildung fort-
gesetzt habe. Danach sei er für (Nennung Aufgabe) eingesetzt worden.
Damals habe er noch die Schule besucht und seine Schuluniform getra-
gen. Die C._______ habe ihm gesagt, wenn er solche Tätigkeiten in seiner
Schuluniform ausführe, erscheine er unverdächtig und werde deshalb von
den sri-lankischen Behörden nicht erwischt. Eine andere Person namens
H._______, die mit ihm zusammen in dieser Sache tätig gewesen sei, sei
erwischt worden und habe ihn in der Folge verraten, was zu seiner Fest-
nahme geführt habe. Während zirka (Nennung Dauer) sei er in einem
Camp in I._______ festgehalten, geschlagen und schliesslich auf Interven-
tion seiner Mutter respektive der Schulleitung seiner Schule wieder freige-
lassen worden. Nach seiner Entlassung sei er nach Aufforderung der
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C._______ nach K._______ gegangen, wo er sich während (Nennung
Dauer) an einem ihm zugewiesenen Ort aufgehalten habe. Wegen der in
der Haft erlittenen Schläge habe er viele Probleme gehabt und wegen der
Bewegung auch seine Schulausbildung nicht fortsetzen können. Er sei von
der C._______ eingeschüchtert und bedroht worden, weshalb er für diese
tätig gewesen sei. Während seines Aufenthalts in K._______ habe er nach-
gedacht und auch mit seinem Bruder gesprochen. Er habe gewusst, dass
ihn die C._______ für irgendetwas in K._______ einsetzen wolle. Aus die-
sen Gründen habe er schliesslich seine Heimat verlassen. Er habe in der
Zwischenzeit mit einem Bekannten namens J._______ gesprochen, der
die gleiche Tätigkeit wie er für die C._______ habe ausüben müssen und
ebenfalls aus Sri Lanka geflüchtet sei. Dieser habe ihm erzählt, dass sich
H._______ noch immer in der Heimat aufhalte und mit der sri-lankischen
Armee Kontakt habe respektive für das Criminal Investigation Departement
(CID) arbeite. Wegen seiner früheren Tätigkeit für die C._______ sei er bei
einer Rückkehr noch immer gefährdet. Ferner habe er sich hier in der
Schweiz exilpolitisch betätigt. So habe er zwei oder drei Mal an einer durch
die C._______ organisierten Demonstration als Privatperson teilgenom-
men, ohne dabei eine spezielle Funktion auszuüben. Dabei seien Video-
aufnahmen gemacht worden und es könne sein, dass die sri-lankischen
Behörden über ihm unbekannte Mittelsmänner nun in den Besitz eines Fo-
tos von ihm gelangt seien. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit we-
sentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Der Beschwerdeführer reichte zum Beleg (Auflistung Beweismittel) zu den
Akten.
C.
Mit Verfügung vom 8. November 2016 – eröffnet am 16. November 2016 –
lehnte das SEM das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und
ordnete gleichzeitig die Wegweisung und den Vollzug aus der Schweiz an.
Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass seine Vorbringen
den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
(SR 142.31) nicht genügten. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung als
zulässig, zumutbar und möglich zu erachten.
D.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 16. Dezem-
ber 2016 erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfü-
gung Beschwerde und beantragte, es sei ihm unverzüglich das Spruchgre-
mium mitzuteilen und dessen zufällige Auswahl zu bestätigen, es sei die
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Verfügung des SEM vom 8. November 2016 wegen Verletzung des An-
spruchs auf gleiche und gerechte Behandlung als nichtig zu erklären, es
sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs,
eventuell wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die
Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei die Verfügung
aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen
rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zu-
rückzuweisen, eventuell sei die Verfügung aufzuheben und seine Flücht-
lingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei die
Verfügung betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und die Un-
zulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs festzustellen.
Seiner Eingabe legte der Beschwerdeführer (Auflistung Beweismittel) bei.
Auf die Begründung und die eingereichten Beweismittel wird – soweit ent-
scheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2017 teilte der damals zuständige
Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wurde ihm der vo-
raussichtliche Spruchkörper mitgeteilt. Der Antrag betreffend Dokumentie-
rung der zufälligen Auswahl des Spruchgremiums wurde im Sinne einer
Verweisung auf die betreffenden Bestimmungen des VGR gutgeheissen.
Zudem wurde er aufgefordert, bis zum 24. Januar 2017 einen Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 1200.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu über-
weisen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall.
Der Kostenvorschuss wurde am 24. Januar 2017 fristgerecht bezahlt.
F.
Mit Eingabe vom 25. Januar 2017 teilte der Beschwerdeführer mit, dass
der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden sei. Zudem reichte er
(Nennung Beweismittel) zu den Akten.
G.
Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdever-
fahren D-7799/2016 am (...) zur Behandlung auf Richter Hans Schürch
übertragen.
D-7799/2016
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen
auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
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des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides
fest, der Beschwerdeführer mache geltend, aus denselben Gründen wie
bereits im Rahmen des ersten Asylgesuchs dargelegt, in seiner Heimat
verfolgt zu werden. So wolle er von einem Bekannten erfahren haben, dass
er noch heute bei einer Rückkehr Konsequenzen befürchten müsse. Zu-
dem habe er sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt. Die geltend gemach-
ten Gründe seien bereits im ersten Verfahren vom SEM geprüft und für
unglaubhaft befunden worden. Die entsprechende Verfügung sei in
Rechtskraft erwachsen, weshalb sich eine erneute Prüfung dieser Vorbrin-
gen erübrige. Weder seine Äusserung, ein Freund habe ihm gesagt, dass
er heute bei einer Rückkehr Nachteile seitens der sri-lankischen Behörden
zu befürchten hätte, noch die eingereichte (Nennung Beweismittel) ver-
möchten diese Auffassung umzustossen, zumal sich diese geltend ge-
machten Nachteile auf seine bereits im ersten Asylverfahren geltend ge-
machte – und als unglaubhaft befundene – Tätigkeit für die C._______ be-
ziehen würden. Gleiches gelte für die Ausführungen seiner Rechtsvertre-
tung in der Eingabe vom 27. November 2015. Er sei seit dem Jahre (...)
mehrfach angehört worden und habe ausreichend Gelegenheit gehabt,
Eingaben einzureichen, wobei er jeweils anwaltlich vertreten gewesen sei.
Das Argument, er habe seine Vorbringen nicht vollständig darlegen kön-
nen, vermöge daher nicht zu überzeugen und sei als nachgeschobene
Schutzbehauptung zu werten.
Weiter sei zu prüfen, ob er im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka begrün-
dete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG habe.
Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei diese Prü-
fung anhand sogenannter Risikofaktoren vorzunehmen (Referenzurteil des
BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.9.1). Seine Zugehörigkeit zur
tamilischen Ethnie und die Landesabwesenheit würden jedoch gemäss
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Seite 8
herrschender Praxis nicht ausreichen, um von Verfolgungsmassnahmen
bei seiner Rückkehr auszugehen. Die im Rahmen der Wiedereinreise ge-
troffenen Massnahmen (Befragung und Einleitung eines Strafverfahrens
wegen illegaler Ausreise) würden keine asylrelevanten Verfolgungsmass-
nahmen darstellen. Auch die Kontrollmassnahmen am Herkunftsort (Re-
gistrierung; Erfassung der Identität; Überwachung der Aktivitäten) würden
grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass annehmen. Hingegen würden
Personen, welche vormals besonders enge Beziehungen zu den LTTE ge-
pflegt und kein sogenanntes Rehabilitierungsprogramm durchlaufen hät-
ten, nach wie vor verhaftet. Es sei daher im Falle des Beschwerdeführers
nicht davon auszugehen, dass er in den Augen der sri-lankischen Behör-
den als Person gelte, die eine besonders enge Beziehung zu den LTTE
gepflegt habe. Auch die angeführten exilpolitischen Tätigkeiten würden an
dieser Schlussfolgerung nichts ändern. Er habe ausdrücklich zu Protokoll
gegeben, seit seiner Einreise in die Schweiz lediglich (Nennung Häufigkeit)
als Privatperson ohne besondere Funktion an einer Demonstration teilge-
nommen zu haben. Zu seiner Äusserung, das CID habe bei diesen Anläs-
sen Fotos von ihm gemacht, habe er weder substanzhafte noch nachvoll-
ziehbare Erklärungen abgegeben, womit von einer alleinigen Vermutung
des Beschwerdeführers ausgegangen werden müsse. Es bestünden zu-
dem keine Hinweise dafür, dass aufgrund der geltend gemachten Teil-
nahme an diesen (...) Demonstrationen in Sri Lanka behördliche Massnah-
men gegen ihn eingeleitet worden seien. Schliesslich sei darauf hinzuwei-
sen, dass seine Ausführungen insofern im Widerspruch zu den Äusserun-
gen seiner Rechtsvertretung stünden, da diese seinen exilpolitischen Tä-
tigkeiten einen exponierteren Charakter zuschreiben würden. Diese wider-
sprüchlichen Angaben würden die Einschätzung des SEM untermauern.
Seine Aktivitäten vermöchten keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfol-
gung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zu begründen. Es läge keine Hin-
weise vor, dass er sich in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt habe.
Sein Verhalten in der Schweiz sei insgesamt betrachtet nicht geeignet, ein
ernsthaftes Vorgehen der sri-lankischen Behörden zu bewirken. Es sei so-
mit nicht davon auszugehen, dass er über ein politisches Profil verfüge,
welches ihn bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer konkreten Gefähr-
dung nach Art. 3 AsylG aussetzen würde. Diese Auffassung werde durch
die Tatsache untermauert, dass er während seines Aufenthaltes in der
Schweiz mehrfach die heimatlichen Behörden zwecks Ausstellung und Er-
neuerung seines Reisepasses kontaktiert habe. Demzufolge erfülle er die
Flüchtlingseigenschaft nicht.
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3.2 Demgegenüber rügte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelein-
gabe zunächst verschiedene Verletzungen des formellen Rechts durch die
Vorinstanz, welche die Nichtigkeit oder die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung und die Rückweisung der Sache an das SEM rechtfertigten. So
sei die angefochtene Verfügung des SEM nichtig beziehungsweise ungül-
tig, da sie durch unbekannte, allenfalls nicht berechtigte oder befangene
Angestellte des SEM erlassen worden sei. Weiter habe das SEM das recht-
liche Gehör (Begründungspflicht) verletzt und den rechtserheblichen Sach-
verhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt. Diese verfahrensrechtlichen
Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassa-
tion der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT-
SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes;
3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
3.2.1 Zur Rüge des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung
brachte der Beschwerdeführer zunächst vor, aus der angefochtenen Ver-
fügung seien keine Rückschlüsse auf die dafür verantwortlichen Personen
möglich. Die Vorinstanz habe es somit unterlassen, deutlich und nachvoll-
ziehbar zu machen, wer die entsprechende Verfügung erlassen habe, was
einen Verstoss gegen einen zentralen Rechtsgrundsatz bedeute. Aus dem
verfassungsmässigen Grundsatz von Art. 29 Abs. 1 BV ergibt sich, dass
eine Person in einem Verwaltungsverfahren Anspruch auf gleiche und ge-
rechte Behandlung und somit Anspruch auf eine rechtmässig zusammen-
gesetzte, zuständige und unbefangene Behörde hat. Dieser Anspruch be-
ziehungsweise die Berufung darauf setzt die Bekanntgabe der Namen der
für die Behörde tätigen Personen voraus. Der Anspruch auf Offenlegung
der personellen Zusammensetzung bedeutet jedoch nicht, dass die Namen
der am Entscheid beteiligten Personen in demselben ausdrücklich genannt
werden müssen. Nach bundesgerichtlicher Praxis genügt die Bekanntgabe
in irgendeiner Form, beispielsweise in einem besonderen Schreiben. Der
Anspruch auf Bekanntgabe der entscheidenden Personen ist auch dann
gewahrt, wenn diese einer allgemein zugänglichen Publikation wie etwa in
einem amtlichen Blatt, einem Staatskalender oder einem Rechenschafts-
bericht der Behörde entnommen werden können. Die verantwortlichen Per-
sonen müssen mithin wenn nicht bestimmt so doch bestimmbar sein. Die
Bekanntgabe der Besetzung muss so früh wie möglich, spätestens aber im
Rubrum mit dem Entscheid erfolgen (vgl. Urteile des BVGer A-4174/2007
vom 27. März 2008 und D-2335/2013 vom 8. April 2014 E. 3.4 m.w.H. so-
wie E-2378/2013 vom 5. März 2015 E. 6.4).
Vorliegend erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers als unbegründet,
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zumal es ihm durchaus möglich war, die Namen der Personen, welche die
Verfügung unterzeichnet haben, in Erfahrung zu bringen. Hinsichtlich der
auf der Verfügung vermerkten Fachspezialistin Asyl ist – wie der Beschwer-
deführer in seiner Rechtsmitteleingabe denn auch eingesteht – das Kürzel
(...) aufgeführt. Da die Anhörung des SEM ebenfalls durch die Mitarbeiterin
mit diesem Kürzel durchgeführt wurde, war sie dem Beschwerdeführer und
insbesondere auch seinem Rechtsvertreter, der durch eine Mitarbeiterin
seiner Anwaltskanzlei an der Anhörung vertreten war, seit diesem Zeit-
punkt bekannt, da die betreffende Mitarbeiterin des SEM zu Beginn der
Anhörung sich und das für die Befragung zusammengestellte Team den
Anwesenden vorstellte (vgl. act. B25/12 S. 1 f.). Aus diesem Grund liegt
denn auch kein mit dem Teilurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-
1549/2017 vom 2. Mai 2018 (E. 8.4) vergleichbarer Sachverhalt vor. Weiter
ist die zweite auf der Verfügung als „Chef Asylverfahren 2“ vermerkte Per-
son aus dem Organigramm des SEM – welches auf dessen allgemein zu-
gänglicher Website () abgerufen werden kann –
ohne Weiteres bestimmbar. So wird im entsprechenden Kästchen des Or-
ganigramms unter Asylverfahren 2 als Chef (Nennung Name) aufgeführt.
Der Anspruch auf Bekanntgabe der entscheidenden Personen ist demnach
vorliegend als gewahrt zu erachten.
3.2.2 Zur bemängelten Verletzung des rechtlichen Gehörs brachte der Be-
schwerdeführer dabei vor, die Vorinstanz habe die von ihm im Rahmen des
neuerlichen Asylgesuchs vom 27. November 2015 eingereichten Beweis-
mittel zu seinen Tätigkeiten für die C._______ respektive der ihm daraus
resultierenden Verfolgung weder abgenommen noch korrekt gewürdigt.
Zudem habe es den anerbotenen Zeugenbeweis im angefochtenen Ent-
scheid nicht erwähnt.
Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des
Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die
Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfah-
ren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich re-
levanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis füh-
ren (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grund-
satz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwir-
kungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Trotz
des Untersuchungsgrundsatzes kann sich nämlich die entscheidende Be-
hörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer Gesuchstel-
lerin zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise abzunehmen, ohne
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Seite 11
weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersu-
chung kann sich jedoch aufdrängen, wenn aufgrund dieser Vorbringen und
Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen, die vo-
raussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden kön-
nen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 S. 414 f.). Aufgrund der Parteiauskünfte
und der eingereichten Beweismittel (Art. 12 VwVG) ging das SEM offen-
sichtlich und zu Recht davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt
als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergrei-
fen seien. So gilt ein Sachverhalt erst dann als unvollständig festgestellt,
wenn nicht über alle rechtserheblichen Umstände Beweis geführt wurde
oder wenn eine entscheidrelevante Tatsache zwar erhoben wurde, diese
jedoch daraufhin nicht gewürdigt wurde und nicht in den Entscheid einfloss
(vgl. OLIVER ZIBUNG/ELIAS HOFSTETTER, in: Praxiskommentar VwVG, Wald-
mann/Weissenberger (Hrsg.), 2009, Art. 49 N 38; siehe zum Ganzen auch
BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), 2008, Rz. 28 zu
Art. 49). Das SEM führte im Sachverhalt zunächst den vom Beschwerde-
führer erwähnten Bekannten J._______ und dessen Aussage, wonach er
(der Beschwerdeführer) auch im heutigen Zeitpunkt bei einer Rückkehr
nach Sri Lanka gefährdet sei, an. Danach listete es unter Ziffer 4. die von
ihm mit Eingaben vom 27. November 2015 beziehungsweise 12. Januar
2016 eingereichten Beweismittel auf. Anschliessend nahm es in seinen Er-
wägungen Bezug auf die im Rahmen des zweiten Asylgesuchs geltend ge-
machten Sachverhaltselemente und Beweismittel. Dabei stellte es fest,
dass er seinen Angaben zufolge in seiner Heimat aus denselben Gründen
wie im Rahmen des ersten Asylgesuchs geschildert verfolgt würde. Weiter
hielt es fest, die geltend gemachten Gründe seien bereits im ersten Asyl-
verfahren geprüft und für unglaubhaft befunden worden, wobei die entspre-
chende Verfügung in Rechtskraft erwachsen sei. Es erübrige sich daher
eine erneute Prüfung dieser Vorbringen. Danach prüfte es, ob die Aussage
des Bekannten J._______ sowie die zum Beleg der Asylvorbringen einge-
reichten Unterlagen geeignet seien, die vorinstanzliche Einschätzung um-
zustossen, was verneint wurde. Diesbezüglich drängte sich keine noch
weitergehende Untersuchung des Sachverhalts auf. Dass die Vorinstanz
nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbrin-
gen und der Beweismittel zu einem anderen Schluss als der Beschwerde-
führer gelangt ist, stellt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes
und mithin des rechtlichen Gehörs dar.
3.2.3 Ferner ist bezüglich der gerügten Verletzung der Begründungspflicht
anzuführen, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zunächst
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Seite 12
Ausführungen zu den neuerlichen Asylgründen machte und dabei fest-
stellte, dass er im Rahmen des zweiten Asylgesuchs die gleichen Gründe
wie im ersten Asylverfahren gemacht habe und er von einem Bekannten
erfahren habe, dass er noch heute bei einer Rückkehr mit Konsequenzen
rechnen müsse. In der Folge hat sich die Vorinstanz im angefochtenen Ent-
scheid mit den vorgebrachten Asylgründen des Beschwerdeführers und
den dazu eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt. Dabei kam sie
zum Ergebnis, dass die geltend gemachten Ausführungen zu den Asyl-
gründen bereits im ersten Asylverfahren rechtskräftig als unglaubhaft qua-
lifiziert worden seien, weshalb sich eine erneute Prüfung erübrige, die ins
Recht gelegten Beweismittel und der Hinweis des Bekannten auf eine in
Sri Lanka fortdauernde Bedrohung nicht zu einer anderen Einschätzung zu
führen vermöchten und die Rüge, er habe sich erstmals im Rahmen des
zweiten Asylverfahrens umfassend zu seinen Asylgründen äussern kön-
nen, als nachgeschobene Schutzbehauptung zu werten sei. Dadurch hat
das SEM unzweifelhaft eine konkrete Würdigung des Einzelfalles durchge-
führt, und es ist nicht ersichtlich, dass sie geltend gemachte Sachverhalts-
elemente oder eingereichte Beweismittel nicht beachtet hätte. Daran ver-
mag auch die Kritik am in Rechtskraft erwachsenen, ursprünglichen Asyl-
entscheid vom (...) und der dortigen Prüfung der Glaubhaftigkeit nichts zu
ändern. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz damals
– entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht – zur Prü-
fung der Asylrelevanz nicht nur auf die vom Beschwerdeführer vorgebrach-
ten Reisemodalitäten, sondern insbesondere in zentraler Weise auch auf
seine Fluchtgründe abgestellt hatte (vgl. act. A15/6 S. 3). Sodann ist fest-
zuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder
tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinan-
dersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte be-
schränken darf (BGE 126 I 97 E. 2b). Eine Verletzung der Begründungs-
pflicht ist auch daher nicht zu erkennen, weil es dem Beschwerdeführer
möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des SEM-Entscheides zu ma-
chen und diesen sachgerecht anzufechten (BGE 129 I 232 E. 3.2).
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe bemängelt,
die Vorinstanz habe sich im angefochtenen Entscheid auf eine veraltete
Prüfung der Glaubhaftigkeit aus dem Jahre (...) bezogen, welche so nicht
mehr gelten könne, weil sich heute eine völlig veränderte Sachlage ergebe,
erweist sich diese Rüge ebenfalls als nicht stichhaltig. Das Vorgehen des
SEM, auf die bereits in der Verfügung vom (...) festgestellte Unglaubhaf-
tigkeit hinzuweisen, ohne eine erneute Glaubhaftigkeitsprüfung vorzuneh-
men, ist nicht zu beanstanden. So kann es nicht Aufgabe eines zweiten
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Asylgesuchs sein, das damalige Asylverfahren faktisch zu wiederholen.
Der Beschwerdeführer hätte im damaligen Zeitpunkt die Möglichkeit ge-
habt, im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens Einwände gegen die Fest-
stellung der Unglaubhaftigkeit vorzubringen. Dass er aber damals auf die
Einlegung eines Rechtsmittels verzichtete und dadurch die Einschätzung
der Vorinstanz akzeptierte, kann jedenfalls nicht dem SEM angelastet wer-
den. Selbst wenn es in anderen Asylgesuchen betreffend Sri Lanka auf
seine Feststellungen hinsichtlich der Glaubhaftigkeit – aus welchen Grün-
den auch immer – zurückgekommen wäre, liesse sich daraus für den vor-
liegenden Fall kein Anspruch auf eine nochmalige umfassende Glaubhaf-
tigkeitsprüfung geschweige denn eine Bejahung der Glaubhaftigkeit ablei-
ten. Das SEM führte zu seiner Anpassung der Praxis in einem anderen
Verfahren denn auch aus, dass das neue Risikoprofil, dessen Anwendung
zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG führen
könne, auf jene Sachverhalte angewendet werde, welche im Sinne von
Art. 7 AsylG glaubhaft gemacht worden seien. Die seinerzeitigen Mängel
in der Prüfung der Glaubhaftigkeit hätten darin bestanden, dass punktuell
der länderspezifische Kontext falsch eingeschätzt worden sei. So sei etwa
von einer legalen Ausreise auf ein fehlendes Verfolgungsinteresse ge-
schlossen worden. Widersprüchliche Angaben würden aber unabhängig
von der Situation im Herkunftsland unglaubhaft bleiben. Entsprechend
könne das aktualisierte Risikoprofil nicht gleichzeitig zur Neubeurteilung
der Glaubhaftigkeit führen (vgl. Verfügung vom [...] im Verfahren
N_______, S. 3). Sodann hat die Vorinstanz weder ohne vernünftigen
Grund neue rechtliche Unterscheidungen eingeführt, noch hat sie vernünf-
tige rechtliche Unterscheidungen unterlassen. Seit der Wiederaufnahme
der Entscheidtätigkeit in Sri Lanka-Fällen wurde auch keine Verwaltungs-
praxis begründet, wonach alle in der Schweiz um Asyl nachsuchenden sri-
lankischen Staatsangehörigen oder sri-lankischen Tamilen als Flüchtlinge
anerkannt oder vorläufig aufgenommen würden. Dementsprechend liegt
diesbezüglich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
3.2.4 Der Beschwerdeführer rügt sodann, die Vorinstanz habe durch die
bereits erwähnten Unterlassungen (Beurteilung vor einem anderen Hinter-
grund; ungenügende Begründung) auch den Sachverhalt unrichtig und un-
vollständig festgestellt (Beschwerdeschrift S. 17 ff.). In seinen Ausführun-
gen vermengt er jedoch überwiegend die Frage der Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung
der Sache. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz in seiner Länderpra-
xis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer ver-
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Seite 14
treten, und es zudem aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Wür-
digung der Asylvorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt,
stellt keine ungenügende Sachverhaltsfeststellung oder eine Verletzung
der Begründungspflicht dar (vgl. dazu auch Referenzurteil des BVGer
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 3.2.3).
3.2.5 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass – sollte die Sache nicht
an die Vorinstanz zurückgewiesen, sondern durch das Bundesverwal-
tungsgericht materiell beurteilt werden – das Gericht die vollständige und
richtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts vorzunehmen habe
und er in diesem Zusammenhang erneut anzuhören sei, die von ihm ein-
gereichten Beweismittel korrekt zu würdigen seien, der von ihm benannte
Zeuge J._______ durch die Schweizer Vertretung in L._______ zu befra-
gen sei, ihm allenfalls eine angemessene Frist zur Benennung weiterer
Zeugen seiner Tätigkeit für die C._______ einzuräumen sei, sein Gesund-
heitszustand von Amtes wegen abzuklären oder ihm eine angemessene
Frist zur Einreichung eines aktuellen spezialärztlichen Berichts anzusetzen
sei, ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung ein Anspruch auf
mündliche Anhörung nur ausnahmsweise gegeben ist, wenn eine solche
zur Abklärung des Sachverhaltes unumgänglich ist. Die Notwendigkeit ei-
ner Verhandlung kann insbesondere dann verneint werden, wenn eine Par-
tei im Beschwerdeverfahren Gelegenheit hatte, ihre Sachverhaltsdarstel-
lung und Beweisanerbieten umfassend schriftlich einzubringen. Diese Vo-
raussetzungen sind vorliegend als erfüllt zu erachten: Der Beschwerdefüh-
rer hatte auf Beschwerdeebene mit der Einreichung einer Beschwerde-
schrift inklusive umfangreicher Beilagen sowie einer weiteren Beweismit-
teleingabe – welcher er insbesondere eine schriftliche Aussage von
J._______ beilegte – Gelegenheit, seine Asylvorbringen beziehungsweise
seine Sachverhaltsdarstellung und Beweisanerbieten schriftlich einzubrin-
gen. Deshalb – und mit Verweis auf die vorangehenden Ausführungen in
E. 3.2.2 f. – muss sowohl die Notwendigkeit einer Parteibefragung als auch
die Anordnung respektive die Durchführung weiterer Abklärungen durch
das Bundesverwaltungsgericht als nicht gegeben erachtet werden. Die
diesbezüglichen Anträge sind daher abzuweisen. Hinsichtlich des Beweis-
antrags, es sei J._______ über die Schweizer Vertretung in L._______ als
Zeuge einzuvernehmen, ist ergänzend festzuhalten, dass gemäss Art. 14
VwVG für das Verwaltungsbeschwerdeverfahren ohnehin der Grundsatz
der Subsidiarität des Zeugenbeweises gilt. Dies bedeutet, dass alle ande-
ren Beweismittel erhoben worden sein müssen, bevor auf einen Zeugen-
beweis zurückgegriffen werden kann (vgl. PHILIPP WEISSENBERGER/ASTRID
HIRZEL, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2.
D-7799/2016
Seite 15
Aufl. 2016, N 20 zu Art. 14). Laut Art. 19 VwVG in Verbindung mit Art. 39
BZP sind im Ausland notwendige Beweisaufnahmen auf dem Weg der
Rechtshilfe herbeizuführen; kann der Beweis durch einen schweizerischen
diplomatischen oder konsularischen Vertreter aufgenommen werden, so ist
das Ersuchen an diesen zu richten. Im Verwaltungsbeschwerdeverfahren
dürfte eine Zeugeneinvernahme im Ausland durch einen diplomatischen o-
der konsularischen Vertreter der Schweiz als Möglichkeit indessen regel-
mässig ausscheiden, weil dafür drei Voraussetzungen (1. Grundlage in ei-
nem Spezialgesetz; 2. Vereinbarkeit mit dem internationalen Recht; 3. Ein-
vernahme durch einen öffentlich-rechtlich Angestellten beziehungsweise
Diplomaten der nach Art. 14 Abs. 1 VwVG zuständigen Behörde) kumulativ
erfüllt sein müssen (vgl. WEISSENBERGER/HIRZEL, a.a.O., N 54 zu Art. 14),
und diese Voraussetzungen vorliegend nicht gegeben sind. Der Beschwer-
deführer hat denn auch in diesem Zusammenhang, wie bereits erwähnt,
mit seiner Beweismitteleingabe vom 25. Januar 2017 eine Zusammenfas-
sung der Aussage von J._______ eingereicht.
3.3 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet
und die dementsprechenden Anträge, es sei die angefochtene Verfügung
aus diesen Gründen entweder als nichtig zu erklären und das SEM anzu-
weisen, das Asylverfahren weiterzuführen oder es sei die Verfügung auf-
zuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen
rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zu-
rückzuweisen, sind demzufolge abzuweisen.
4.
4.1 In materieller Hinsicht stellt sich zunächst die Frage, ob der Beschwer-
deführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka ernsthaften Nachteilen
im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war respektive solche zu befürchten
hatte und mithin Vorfluchtgründe vorliegen. Dies ist insofern zu verneinen,
als das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Ereig-
nisse vor seiner Ausreise aus Sri Lanka nach Ansicht des Bundesverwal-
tungsgerichts zu Recht als unglaubhaft einstufte.
4.1.1 In seinen diesbezüglichen Ausführungen beschränkt sich der Be-
schwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe (S. 35) unter dem Titel „Glaub-
haftigkeitsprüfung“ auf eine Wiederholung seiner bereits unter den formel-
len Rügen vorgebrachten Einwände an der vom SEM durchgeführten Prü-
fung der Glaubhaftigkeit (Bezug auf eine veraltete Glaubhaftigkeitsprüfung
aus dem Jahre [...]; veränderte Sachlage im heutigen Zeitpunkt) und auf
seinen Antrag, dass er zu den erhobenen Vorwürfen angehört und ihm die
D-7799/2016
Seite 16
Möglichkeit eingeräumt werden müsse, zum Beleg seiner Vorbringen zu-
sätzliche Belege einreichen zu können. Diesbezüglich ist zunächst vollum-
fänglich auf die obigen Ausführungen in E. 3.2.2 bis 3.2.5 zu verweisen. Im
Weiteren ist der vorinstanzlichen Einschätzung, wonach weder die im zwei-
ten Asylgesuch vorgebrachte angeblich weiter andauernde Verfolgung
durch die sri-lankischen Behörden noch die eingereichten Beweismittel (so
explizit die Fotodokumentation seiner Narben) an dieser Einschätzung et-
was zu ändern vermöchten, da sich diese Nachteile auf seine bereits im
ersten Asylverfahren und als unglaubhaft beurteilte Tätigkeit für die
C._______ beziehen würden, im Ergebnis beizupflichten. Bereits in
E. 3.2.3 oben wurde diesbezüglich festgehalten, dass die Vorinstanz bei
der Beurteilung der Glaubhaftigkeit im ersten Asylverfahren insbesondere
auch in zentraler Weise auf seine Fluchtgründe abgestellt und dabei eine
schwerwiegende Tatsachenwidrigkeit festgestellt hatte (vgl. act. A15/6
S. 3). Dies auch deshalb, weil der Beschwerdeführer auf Beschwerde-
ebene der getroffenen Einschätzung in materieller Hinsicht nichts entge-
genhält und im Übrigen in seinem zweiten Asylgesuch vom 27. November
2015 den schweizerischen Asylbehörden gegenüber eingestand, dass er
in seinem ersten Asylverfahren unrichtige und vage Angaben gemacht und
im Verfahren um Erteilung einer vorläufigen Aufnahme auch gefälschte Be-
weismittel eingereicht habe. Ein solches Verhalten entzieht seiner persön-
lichen Glaubwürdigkeit die Grundlage, was auch mit dem Hinweis auf seine
im damaligen Zeitpunkt bloss vermutungsweise bestehende Beeinträchti-
gung des psychischen Gesundheitszustandes nicht zu rechtfertigen ist.
Die im Rahmen des zweiten Asylgesuchs eingereichten Unterlagen sind in
der Tat nicht geeignet, eine andauernde Verfolgung in irgendeiner Weise
zu belegen oder glaubhaft zu machen. Zunächst ist nicht ersichtlich, ob es
sich bei J._______ überhaupt um eine der vier Personen handelt, mit wel-
chen der Beschwerdeführer mehrere Jahre lang für die C._______ (Nen-
nung Tätigkeit) ausgeführt habe, nachdem der Beschwerdeführer diesen
Namen in all den durchgeführten Befragungen nirgends erwähnte. Zudem
unterscheidet sich die in der Bestätigung von J._______ erwähnte Dauer
der Unterstützungstätigkeit von derjenigen, die der Beschwerdeführer
nannte. Die Ausführungen in der Bestätigung sind ausserdem lediglich all-
gemeiner Natur und verweisen in genereller Hinsicht auf den Umstand,
dass es für den Beschwerdeführer nicht sicher sei in Sri Lanka. Ferner stellt
das Dokument des (Nennung Behörde) betreffend einen Bruder von
J._______ weder einen Beleg für die tatsächliche Verwandtschaft zwi-
schen der darin erwähnten Person und J._______ noch für eine weiterbe-
stehende Verfolgung des Beschwerdeführers dar. Sodann kann aus der
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Seite 17
(Nennung Beweismittel) nur der Schluss gezogen werden, dass der Be-
schwerdeführer an verschiedenen Körperstellen (verheilte) Narben auf-
weist. Jedoch lässt dies keine Rückschlüsse auf den Zeitpunkt und die Um-
stände zu, wie er sich die Verletzungen, die zu diesen Narben geführt ha-
ben, zugezogen hat. Diese Dokumente sind daher für den Nachweis der
vorgebrachten Verfolgung als nicht beweiskräftig zu qualifizieren. Unter
diesen Umständen erübrigen sich weitere Ausführungen zur Glaubhaf-
tigkeit der Vorfluchtgründe und es kann zur Vermeidung von Wiederholun-
gen auf die Erörterungen des SEM im angefochtenen Entscheid verwiesen
werden.
4.1.2 Dem Beschwerdeführer gelingt es somit auch in seinem zweiten
Asylgesuch und den diesbezüglich eingereichten Beweismitteln nicht,
seine Vorfluchtgründe glaubhaft zu machen.
4.2
4.2.1 Im Weiteren hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, es bestehe auf-
grund der Angaben des Beschwerdeführers kein begründeter Anlass zur
Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfol-
gungsmassnahmen ausgesetzt sein werde.
4.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015
eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka
vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive
der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer
ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien
(vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Ri-
sikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung
und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es
sich insbesondere um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder ver-
meintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teil-
nahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um Vorliegen
früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im
Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu
den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1–
8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden,
unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspa-
piere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka
zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Mig-
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Seite 18
ration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sicht-
baren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O.,
E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaub-
haft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der
betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbeson-
dere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen
im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behör-
den zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separa-
tismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1).
4.2.3 Wie in E. 3.2.2 ff. oben ersichtlich ist, vermag der Beschwerdeführer
keine Beziehungen zur C._______, welche ihn bei einer Rückkehr einer
Verfolgungsgefahr aussetzen könnten, glaubhaft zu machen. Auch aus
dem behaupteten exilpolitischen Engagement ergibt sich keine solche Ge-
fahr. Da der Beschwerdeführer keine Verfolgung aufgrund politischer Tä-
tigkeiten im Heimatstaat glaubhaft zu machen vermochte, ist nicht davon
auszugehen, er habe vor der Ausreise im Visier der sri-lankischen Behör-
den gestanden. Entgegen der Befürchtungen des Beschwerdeführers in
seiner Rechtsmitteleingabe ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
davon auszugehen, die heimatlichen Behörden hätten von seinen Aktivitä-
ten in der Schweiz Kenntnis genommen, da die von ihm geltend gemachten
Teilnahmen an Kundgebungen keinesfalls das Ausmass eines Engage-
ments erreichen dürften, welches aufgrund seiner staatsgefährdenden po-
litischen Natur das Interesse der Behörden wecken könnte. Daran vermö-
gen auch die einlässlichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift (S. 19
f.), mit welchen der Beschwerdeführer offensichtlich versucht, sein nieder-
schwelliges exilpolitisches Engagement intensiver darzustellen, nichts zu
ändern. So vermag die dabei angeführte Interpretation der fraglichen Pro-
tokollstellen schon deshalb nicht zu überzeugen, da er auf die Frage in der
Anhörung vom 26. Oktober 2016, ob er sich „nebst der Teilnahme an die-
sen Demonstrationen jemals hier in der Schweiz exilpolitisch betätigt“
habe, mit „Nein“ antwortete (vgl. act. B25/12 S. 8). Hinsichtlich des ange-
führten Risikofaktors betreffend Fehlens der erforderlichen Identitätspa-
piere bei der Einreise in Sri Lanka ist festzuhalten, dass der Beschwerde-
führer eigenen Ausführungen zufolge mit einer echten Identitätskarte und
seinem eigenen echten Reisepass aus Sri Lanka ausgereist ist. Zudem
liegt in seiner Heimat offenbar nichts gegen ihn vor, da es ihm möglich war,
sich im Jahre (...) über das sri-lankische Konsulat einen Pass ausstellen zu
lassen und diesen verlängern zu lassen. Weiter stellte er eigenen Angaben
zufolge im Jahre (...) einen weiteren Antrag um Ausstellung eines neuen
Passes (vgl. act. B25/12 S. 2), was den Schluss nahelegt, dass er selber
D-7799/2016
Seite 19
nicht mit Nachteilen für seine Person wegen seines Kontaktes mit den sri-
lankischen Behörden rechnet. Eine Gefährdung durch eine allfällige Befra-
gung des Beschwerdeführers am Flughafen in K._______ ist demnach als
sehr unwahrscheinlich einzustufen und stellt keine asylrelevante Verfol-
gungsmassnahme dar. Zudem weist der Beschwerdeführer gemäss der
(Nennung Beweismittel) die Narben allesamt an Stellen auf, die sich prob-
lemlos verdecken lassen, weshalb auch diesbezüglich kein erhöhtes Risiko
besteht, dass er bei seiner Einreise in Sri Lanka die Aufmerksamkeit der
Behörden auf sich ziehen und wegen dieser Narben genauer überprüft so-
wie über den Grund des Auslandaufenthaltes befragt würde. Auch reichen
die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur tamilischen Ethnie und die
Landesabwesenheit nicht aus, um im Falle einer Rückkehr von Verfol-
gungsmassnahmen auszugehen.
4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass von keiner asylrelevanten
Verfolgungsgefahr auszugehen ist. Somit hat das SEM zu Recht die Flücht-
lingseigenschaft verneint und das zweite Asylgesuch abgelehnt, weshalb
es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel näher ein-
zugehen.
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
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Seite 20
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt
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Seite 21
den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24
E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei,
Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Ri-
sikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des
EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff.
37). Weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den
Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.4.1 In Bezug auf die allgemeine Lage in Sri Lanka ist zunächst auf das
Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 zu verweisen: Nach eingehender Analyse der sicherheitspolitischen
Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht dabei zum Schluss
gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Aus-
nahme des sogenannten Vanni-Gebiets) zumutbar sei, wenn das Vorliegen
der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines trag-
fähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf
eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden könne
(vgl. a.a.O., E. 13.3 und E. 13.4). Hinsichtlich des Vanni-Gebiets hat das
Bundesverwaltungsgericht sodann in einem weiteren, ebenfalls als Refe-
renzurteil publizierten Entscheid erkannt, dass auch ein Wegweisungsvoll-
zug in diese Region bei Vorliegen von begünstigenden Faktoren grund-
sätzlich zumutbar sei. Die Sicherheitslage im Vanni habe sich weiter ver-
bessert, und die Infrastruktur sei teilweise wiederhergestellt. Die wirtschaft-
liche Situation sei zwar weiterhin prekär, jedoch erweise sich der Vollzug
der Wegweisung von Personen, welche vor Ort mit familiärer oder sozialer
Unterstützung rechnen könnten, über eine zumindest vorübergehende
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Seite 22
Wohnmöglichkeit verfügten und Aussicht auf Deckung ihrer Grundbedürf-
nisse hätten, grundsätzlich als zumutbar (vgl. dazu das Urteil D-3619/2016
vom 16. Oktober 2017 E. 9.4 f. [als Referenzurteil publiziert]).
6.4.2 Vorliegend kann davon ausgegangen werden, dass die Einkom-
mens- und Wohnsituation des noch relativ jungen und mangels gegenteili-
ger Anhaltspunkte gesunden Beschwerdeführers, der über eine (...)-jährige
Schulbildung und Berufserfahrungen als (...) verfügt, an seinem Herkunfts-
ort sichergestellt ist und es ihm dadurch möglich sein wird, eine neue Exis-
tenz aufzubauen. Zudem ist es dem Beschwerdeführer, der rund die ersten
(...) Lebensjahre in seiner Heimat verbracht hat und mit den dortigen Sitten
und Gebräuchen bestens vertraut ist, zuzumuten, vorbestandene soziale
Beziehungen wieder aufzunehmen respektive sich ein neues Beziehungs-
netz aufzubauen. Überdies verfügt er in der Schweiz über Familienange-
hörige, die ihm bei der Reintegration zumindest in finanzieller Hinsicht Un-
terstützung bieten können. Nach dem Gesagten bestehen keine Anhalts-
punkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Hei-
matstaat in eine existenzielle Notlage geraten würde. Entgegen der auf Be-
schwerdeebene vertretenen Ansicht sind den Akten schliesslich keine Hin-
weise auf eine ernsthafte Beeinträchtigung des psychischen Gesundheits-
zustandes des Beschwerdeführers zu entnehmen, welche – wie das SEM
zutreffend festhielt – über eine nachvollziehbare und übliche Angst sowie
Unsicherheit vor dem Ausgang des Verfahrens respektive vor der Zukunft
im Allgemeinen hinausgehen würden (vgl. act. B11/12 S. 9; B25/12 S. 3
und 9).
6.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
D-7799/2016
Seite 23
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1200.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am
24. Januar 2017 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur
Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-7799/2016
Seite 24
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Stefan Weber
Versand: