Abtei lung IV
D-780/2009
sch/bah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . F e b r u a r 2 0 0 9
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren (...),
Georgien,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. Januar 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-780/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer Georgien eigenen Angaben zufolge am
26. Dezember 2008 verliess und am 4. Januar 2009 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass er bei der Erstbefragung vom 13. Januar 2009, die im Empfang-
und Verfahrenszentrum B._______ durchgeführt wurde, und der
Anhörung zu den Asylgründen vom 27. Januar 2009 im Wesentlichen
geltend machte, er habe in C._______ in einem Geschäft für
Baumaterialien gearbeitet, das einem Verwandten gehört habe, der mit
einem Politiker gleichen Names verwandt sei,
dass im September 2008 die Polizei ins Geschäft gekommen sei und
von seinem Chef die Herausgabe von Papieren, die dieser für den mit
ihm verwandten Politiker aufbewahrt habe, verlangt habe,
dass sein Chef bestritten habe, Papiere aufzubewahren, worauf er
mehrmals auf den Polizeiposten mitgenommen worden sei,
dass sein Chef sich geweigert habe, die Papiere der Polizei auszuhän-
digen, weshalb er im November 2008 mitgenommen worden sei, wo-
nach man von ihm nichts mehr gehört habe,
dass er (der Beschwerdeführer) und ein Arbeitskollege am 22. bzw.
23. November 2008 von der Polizei auf den Posten mitgenommen, dort
einen Tag festgehalten und über die Papiere und ihren Chef befragt
worden seien,
dass man ihnen gedroht habe, es werde ihnen das gleiche wie ihrem
Chef zustossen,
dass sie drei oder vier Tage später erneut festgenommen worden sei-
en,
dass die Polizei ihm gedroht habe, er werde lebenslänglich ins Ge-
fängnis gesteckt, falls er die Papiere nicht beschaffe,
dass er während der dreitägigen Haft geschlagen und schliesslich mit
der Auflage freigelassen worden sei, die Papiere innerhalb von drei
oder vier Tagen zu beschaffen,
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dass sein Arbeitskollege danach erneut festgenommen worden sei und
ihm ein Kollege, der bei der Polizei arbeite, gesagt habe, er solle Geor-
gien verlassen,
dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 30. Januar
2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe geltend gemacht, seinen Reisepass in der Türkei
weggeworfen zu haben, was er sich vorwerfen lassen müsse, da er mit
der Absicht, ein Asylgesuch zu stellen ausgereist sei und sein Name
bei der Asylgesuchstellung eine zentrale Rolle spiele,
dass seine Begründung für die Nichtabgabe der Identitätskarte wider-
sprüchlich ausgefallen sei, weshalb diese nicht glaubhaft sei,
dass den Akten zudem keine Hinweise entnommen werden könnten,
welche Anstrengungen in Bezug auf die Beschaffung von Identitätspa-
pieren erkennen liessen,
dass deshalb keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen
von Identitäts- oder Reisepapieren vorlägen,
dass der Beschwerdeführer keine substanziierten Angaben über den
mit ihm verwandten Politiker habe machen können,
dass er mit diesem ebenfalls verwandt wäre, wäre sein mit ihm ver-
wandter Chef ein Verwandter des Politikers,
dass der Beschwerdeführer die Verwandtschaft mit dem Politiker be-
fremdlicherweise abgestritten habe, obschon er zuvor den angeblich
gleichen Familiennamen hervorgehoben habe,
dass er vage und widersprüchliche Angaben zum Inhalt der Dokumen-
te, die der Politiker bei seinem Chef hinterlegt habe, gemacht habe,
dass er bei der Erstbefragung gesagt habe, es habe sich um Parteido-
kumente gehandelt, während er bei der Anhörung erklärt habe, es sei-
en Dokumente, die mit der Amtsführung des Politikers zu tun hätten,
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dass des Weiteren nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Behörden an
ihm ein Interesse haben sollten, während sie den Politiker offensicht-
lich unbehelligt liessen,
dass er sich zudem widersprüchlich über die Festnahmen, deren Zeit-
punkt und deren Dauer geäussert habe,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien und
er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle,
dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Ak-
tenlage nicht erforderlich seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Februar 2009 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und
die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen, eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, und es sei ihm
im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren,
dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen
ist und, soweit entscheidrelevant, nachfolgend darauf Bezug genom-
men wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 9. Februar 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer bei den Befragungen behauptete, er habe
seinen Reisepass in der Türkei weggeworfen,
dass er bei der Erstbefragung sagte, die Identitätskarte sei beim (weg-
geworfenen) Reisepass gewesen, während er bei der Anhörung be-
hauptete, diese sei zusammen mit anderen Dokumenten in einer Map-
pe gewesen und von der Polizei bei einer Hausdurchsuchung be-
schlagnahmt worden,
dass diese Angaben klarerweise widersprüchlich und somit unglaub-
haft sind,
dass das angebliche Wegwerfen eines Identitäts- oder Reisedoku-
ments, das nebst der Identifikation eines Asylgesuchstellers – wie in
der Beschwerde angeführt – durchaus auch der beschleunigten Rück-
schaffung in das Heimat- oder Herkunftsland dienen kann, aus der Op-
tik eines zu Unrecht um Asyl Nachsuchenden zwar nachvollziehbar,
aber entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung keines-
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wegs entschuldbar im Sinne der zu beachtenden Bestimmung sein
kann,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Aktenlage davon
ausgeht, der Beschwerdeführer habe die Reise in die Schweiz verse-
hen mit Reisepapieren absolviert, die er jedoch pflichtwidrig den
Schweizerischen Asylbehörden nicht abgab,
dass der Beschwerdeführer deshalb keine entschuldbaren Gründe für
die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl.
BVGE 2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einrei-
chen des Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3
Bst. a AsylG),
dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Direktanhörung vom 27. Januar 2009 präsentierte, unter Ver-
zicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im
Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen wer-
den konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und
ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hin-
dernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE
2007/8 E. 5.5. und 5.6.),
dass die Identität des Beschwerdeführers und somit noch viel weniger
die geltend gemachte Verwandtschaft mit einem georgischen Politiker
nicht feststeht, worauf vorab hinzuweisen ist,
dass der Beschwerdeführer sich zur Frage, ob er mit dem Politiker, mit
dem sein mit ihm verwandter Chef familiär verbunden sei, verwandt
sei, widersprüchlich äusserte,
dass davon ausgegangen werden kann, der Beschwerdeführer hätte
angesichts der geschilderten Ausgangslage mit Sicherheit gewusst, ob
er mit einer relativ bedeutenden und einflussreichen Person verwandt
ist oder nicht,
dass er sich abweichend zur Frage äusserte, um was für eine Art von
Papieren es sich gehandelt habe, die sein Chef aufbewahrt habe,
dass er bei der Erstbefragung einleitend geltend machte, der georgi-
sche Politiker habe die Dokumente im am Arbeitsplatz eingerichteten
Safe seines Chefs versteckt, während er zum Abschluss der Befra-
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gung versicherte, er habe nicht gewusst, wo diese sich befunden hät-
ten,
dass er bei der Anhörung sagte, sein Chef habe bestritten, im Besitz
der fraglichen Papiere zu sein, er persönlich schliesse es aber nicht
aus,
dass die Polizei angeblich im Safe nachgesehen habe, was ebenso
gegen die zuerst gemachte Aussage des Beschwerdeführers, die Pa-
piere hätten sich in diesem Safe befunden, spricht,
dass hinsichtlich der von der Vorinstanz festgestellten, zahlreichen Wi-
dersprüche und Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerde-
führers unter Hinweis auf Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG auf
die angefochtene Verfügung zu verweisen ist, zumal der Beschwerde-
führer den Erwägungen des BFM nichts Konkretes und Stichhaltiges
entgegensetzt,
dass es sich nicht rechtfertigt, die vom Beschwerdeführer für die
nächsten Tage angekündigte Beschwerdeergänzung abzuwarten, zu-
mal sich ihm im Vergleich zu anderen Asylbewerbern nicht erhöhte
Schwierigkeiten beim Abfassen einer Beschwerde gestellt haben dürf-
ten und die Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen für alle von einem
Nichteintretensentscheid Betroffenen gilt (vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG),
dass das BFM aufgrund der Aktenlage berechtigterweise zum Schluss
gelangte, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
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gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Georgien noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen las-
sen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass es sich beim Beschwerdeführer nach Aktenlage um einen jungen
Mann mit Berufserfahrung und intaktem Familiennetz in seinem Hei-
matland handelt, weshalb nicht davon auszugehen ist, er gerate nach
einer Rückkehr in Georgien in eine seine Existenz bedrohende Lage,
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dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung vom 27. Januar 2009
über Achselschmerzen klagte und den Wunsch äusserte, einen Arzt
aufzusuchen,
dass den Akten indessen keine Hinweise darauf entnommen werden
können, der Beschwerdeführer könnte eine medizinische Behandlung
benötigen, die in Georgien nicht erhältlich wäre,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gül-
tiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der Frage der Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aus-
sichtslos darstellte,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs.
1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und Ver-
fahrenszentrums B._______ (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ (per
Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N (...), mit der Bitte um Eröffnung des
Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der
beiliegenden Empfangsbestätigung an das
Bundesverwaltungsgericht)
- die kantonale Behörde (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand:
Seite 11