Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D780/2012
U r t e i l v om 2 3 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.
Parteien A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch C. S. Karakas, Zürcher Beratungsstelle
für Asylsuchende (ZBA),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Aufschiebende Wirkung im Wiedererwägungsverfahren;
Zwischenverfügung des BFM vom 3. Februar 2012 /
N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtvertreters vom 6.
Januar 2012 an das BFM um Wiedererwägung der Verfügung des BFM
vom 3. Juni 2009 ersuchte und beantragte, die Undurchführbarkeit des
Wegweisungsvollzugs (wegen Unzumutbarkeit) sei
wiedererwägungsweise festzustellen und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen, da mit der Verschlechterung des Gesundheitszustands des
Beschwerdeführers eine massgebliche Änderung der Sachlage
eingetreten sei,
dass gleichzeitig um vorsorgliche Massnahmen, namentlich um
Aussetzung des Wegweisungsvollzugs, und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass das BFM mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2012 mit Hinweis
auf Art. 112 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
festhielt, dass ausserordentliche Rechtsmittel und Rechtsbehelfe den
Vollzug nicht hemmen, es sei denn die für den Entscheid zuständige
Behörde entscheide anders,
dass das BFM das Gesuch um Anordnung einer vollzugshemmenden
vorsorglichen Massnahme mit der erwähnten Zwischenverfügung abwies,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Februar 2012
(Poststempel) durch seinen Rechtsvertreter unter Kosten und
Entschädigungsfolge Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen
die Zwischenverfügung des BFM betreffend Aussetzung des Vollzugs
einreichte,
dass dabei die Aufhebung der entsprechenden Zwischenverfügung und
die Gewährung der aufschiebenden Wirkung des
Wiedererwägungsgesuches beantragt wurde,
dass darüber hinaus die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von
Vollzugsmassnahmen abzusehen, auf Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten und schliesslich die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 10. Februar 2012
den Vollzug der Wegweisung im Sinne vorsorglicher Massnahmen
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einstweilen aussetzte (Art. 56 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]),
dass nach Lehre und Rechtsprechung Wiedererwägungsentscheide
grundsätzlich wie ursprüngliche Verfügungen auf dem ordentlichen
Rechtsweg angefochten werden können, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht auch – unter dem Vorbehalt ihrer
Anfechtbarkeit – für die Beurteilung von Beschwerden gegen im
Wiedererwägungsverfahren getroffene Zwischenverfügungen zuständig
ist,
dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens eine im
Wiedererwägungsverfahren ergangene Zwischenverfügung ist, die
gemäss Art. 107 Abs. 2 lit. a AsylG selbstständig anfechtbar ist,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass es gemäss Art. 112 AsylG der für die Behandlung des
Wiedererwägungsgesuches zuständigen Behörde obliegt, über die
Aussetzung des Vollzugs zu entscheiden, eine entsprechende
vorsorgliche Massnahme indes nur angeordnet werden soll, wenn die
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Begründetheit des Begehrens klar vorliegt und der Vollzug der
Wegweisung einen erheblichen und nicht wieder gutzumachenden
Schaden mit sich bringen würde,
dass der Behörde, die über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung
einer Beschwerde beziehungsweise über den Erlass einer vorsorglichen
Massnahme zu befinden hat, bei der Interessenabwägung ein gewisser
Beurteilungsspielraum zusteht,
dass vorsorgliche Massnahmen auf einer bloss summarischen Prüfung
der Sach und Rechtslage beruhen (vgl. BGE 130 II 149 E. 2.2 S. 155),
dass bei Beschwerden gegen Verfügungen und Zwischenverfügungen
des BFM im Wiedererwägungsverfahren grundsätzlich ein hohes
öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug des rechtskräftigen
Asylentscheides besteht,
dass das Bundesverwaltungsgericht somit vorliegend zu prüfen hat, ob
ein das öffentliche Interesse überwiegendes privates Interesse vorhanden
ist, wobei namentlich die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels und in casu
des Wiedererwägungsgesuchs summarisch zu prüfen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht – wie nachfolgend aufgezeigt – nach
summarischer Prüfung der im Wiedererwägungsverfahren eingereichten
Beweismittel zum Schluss kommt, dass die Abweisung des Gesuchs um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu Recht erfolgte,
dass die im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten
Beweismittel (Arztzeugnisse vom 6. September 2010, vom 11.
September 2010, vom 10. November 2010, vom 3. Januar 2011, vom 24.
Januar 2011) die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers
vom 26. August 2010 bis zum 15. Februar 2011 belegen,
dass diese ärztlichen Berichte bereits im damals noch hängigen
Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (D4131/2009),
das mit Urteil vom 31. Oktober 2011 abgewiesen wurde, hätten
eingereicht werden müssen,
dass dem Beschwerdeführer im Arztzeugnis vom 2. Dezember 2011
neben den erwähnten, im vorliegenden Verfahren nicht mehr geltend zu
machenden, physischen Probleme neue psychische Probleme attestiert
werden,
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dass die erwähnten psychischen Probleme erst nach rechtskräftigem
Asylentscheid vom 31. Oktober 2011 aufgetreten sind,
dass die im Zusammenhang mit der Eröffnung des
Wegweisungsentscheides geltend gemachte psychische Krise des
Beschwerdeführers offensichtlich verfahrensbedingt ist,
dass es für das Bundesverwaltungsgericht zwar verständlich ist, dass die
mit einem Wegweisungsentscheid verbundenen Unsicherheiten zu
innerer Anspannung und Unruhe führen können,
dass verfahrensbedingte psychische Probleme jedoch praxisgemäss kein
Wegweisungshindernis darstellen dürften und demnach die im
Wiedererwägungsgesuch formulierten Begehren von vornherein als
aussichtslos zu qualifizieren sein dürften,
dass bei dieser Sachlage das Interesse des Beschwerdeführers an einem
Weiterverbleib in der Schweiz bis zum Abschluss des
Wiedererwägungsverfahrens hinter dem öffentlichen Interesse am
Vollzug der Wegweisung zurückzustehen hat,
dass demnach das BFM dem Wiedererwägungsgesuch des
Beschwerdeführers zu Recht die aufschiebende Wirkung nicht erteilt hat,
dass mit dem Entscheid in der Sache die Gesuche um Aussetzung des
Vollzugs und Erlass eines Kostenvorschusses hinfällig werden,
dass die Beschwerde aufgrund obiger Erwägungen als aussichtslos zu
qualifizieren ist und daher das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist,
dass demzufolge der mit Telefax vom 10. Februar 2012 angeordnete
Vollzugsstop aufzuheben ist,
dass der rechtskräftig angeordnete Wegweisungsvollzug somit
vollstreckbar ist und der Beschwerdeführer den Ausgang des
Wiedererwägungsverfahrens im Ausland abzuwarten hat,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 200.
(Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
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173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und
5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der mit Telefax vom 10. Februar 2012 verfügte Vollzugsstop wird
aufgehoben. Der Beschwerdeführer hat den Ausgang des
Wiedererwägungsverfahrens im Ausland abzuwarten.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG wird abgelehnt.
4.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200. werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Eva Hostettler
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