Abtei lung IV
D-7803/2008
law/mah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.
A._______, geboren (...),
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 1. Dezember 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7803/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein nigeriani-
scher Staatsangehöriger der Ethnie Igbo, geboren in Benin, mit letz-
tem Wohnsitz in Abia State, am 3. März 2008 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass das BFM am 14. März 2008 im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) Vallorbe die Personalien des Beschwerdeführers erhob und
ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen
des Heimatlandes befragte,
dass der Kanton Z._______ dem Beschwerdeführer am 18. März 2008
eine Vertrauensperson bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zuord-
nete,
dass der Beschwerdeführer am 10. April 2008 wegen Widerhandlun-
gen gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG,
SR 812.121) gemäss Art. 74 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) aus
dem Kanton Y._______ ausgegrenzt wurde,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 9. Juni 2008 einlässlich zu
den Asylgründen anhörte,
dass die Jugendanwaltschaft des Kantons Z._______ aufgrund der
Ermittlungsakten des Kantons Y._______ den Beschwerdeführer in
Zusammenhang mit den Widerhandlungen gegen das BetmG mit
Entscheid vom 2. Juni 2008 für schuldig befand und ihn mit einem
Freiheitsentzug von 10 Tagen bedingt bestrafte,
dass das BFM mit Verfügung vom 1. Dezember 2008 in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat,
die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordne-
te,
dass der Beschwerdeführer mit einer handschriftlich ergänzten eng-
lischsprachigen Formularbeschwerde vom 5. Dezember 2008 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob, und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuhe-
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ben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen, auf das Asylge-
such einzutreten, ihm Asyl zu gewähren und es sei festzustellen, dass
der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich und
die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm die un-
entgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses zu verzichten,
dass er im Weiteren in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Anordnung
einer vorsorglichen Massnahme ersuchte, mit der die zuständigen Be-
hörden anzuweisen seien, die Kontaktaufnahme mit seinem Heimat-
oder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben
bis zum Endentscheid über die Beschwerde zu unterlassen und bean-
tragte eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe an seinen Hei-
matstaat offenzulegen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die eingereichte Formularbeschwerde neben den Englisch ver-
fassten standardisierten Anträgen, das handschriftlich in Deutsch an-
gebrachte Begehren, es sei auf das Asylgesuch einzutreten, sowie
eine handschriftlich in Französisch verfasste Begründung enthält,
dass die Beschwerdebegehren nicht durchgehend in einer Amtsspra-
che (in der Regel Deutsch, Französisch, Italienisch; vgl. Art. 70 Abs. 1
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
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18. April 1999 [BV, SR 101]) verfasst sind, weshalb diese grundsätzlich
zur Übersetzung zurückzuweisen wären,
dass indessen angesichts der gesetzlich vorgesehenen kurzen Be-
handlungsfrist (Art. 109 Abs. 2 AsylG) sowie des Umstandes, dass die
Eingabe ohne Einschränkungen oder erheblichen Mehraufwand ver-
ständlich ist, auf die Einforderung einer Übersetzung zu verzichten und
auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde -
unter nachstehendem Vorbehalt - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit der Be-
schwerdeführer beantragt, es sei ihm Asyl zu gewähren,
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 insbes.
E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
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Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft
Prozessgegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung
des Asylgesuches im EVZ Vallorbe bzw. in den 48 Stunden nach der
diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein
Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung abzugeben,
dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraus-
setzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend er-
füllt ist,
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dass der Beschwerdeführer als Ursache der Nichtabgabe von Reise-
oder Identitätspapieren erklärte, er habe nie einen Pass oder eine
Identitätskarte gehabt (vgl. act. A1/11 S. 4),
dass er in der Not in die Schweiz gekommen sei (vgl. act. A1/11 S. 5),
dass er gemäss seinen Angaben bei der Überquerung der Grenzen
von Nigeria nach Benin keine Papiere habe vorweisen müssen, weil er
einen Schlepper bezahlt habe, der ihn gegen Entgelt mit dem Fahrrad
über die Grenze gebracht habe (vgl. act. A15/13 S. 8 und 9),
dass er ohne Dokumente von Benin mit einem Frachtschiff, das Metall
transportiert habe in ein ihm unbekanntes Land, wo viele Weisse leb-
ten, reiste und beim Verlassen des Schiffes von einem Mann in Uni-
form nach Papieren gefragt wurde, er angefangen habe zu weinen,
man ihn auf die Station mitgenommen habe, wo man mit ihm in einer
fremden Sprache gesprochen habe und ihn schliesslich in einen Zug
geschickt habe (vgl. act. A1/11 S. 7 und 8),
dass das BFM das Vorliegen von entschuldbaren Gründen für das
Nichtabgeben von Reise- und Identitätspapieren verneinte, dies mit
der Begründung, die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er
nie Ausweise besessen habe, weder in Benin noch in Nigeria, er nur in
den Strassen von Nigeria gearbeitet, sich nie um Dokumente geküm-
mert habe, er niemanden habe, den er kontaktieren könne, er auch
nicht wisse, wie man solche Dokumente erhältlich machen könne und
weder den Aufenthaltsort seiner Mutter in Nigeria noch jemand ande-
ren kenne, den er bezüglich der Dokumente kontaktieren könne, dies
obwohl er wisse, dass die Mutter und die Geschwister in X._______
leben und auch noch Tanten und Onkel an ihm bekannten Ort wohnen
würden, die er kontaktieren könnte, seien unglaubwürdig und würden
vielmehr die Vermutung nahe legen, der Beschwerdeführer habe seit
seiner Einreise in die Schweiz keinerlei Anstrengung unternommen,
sich aus dem Heimatstaat Reise- oder Identitätspapiere zukommen zu
lassen, womit er offenkundig auch nicht gewillt sei, solche zu
beschaffen,
dass seine diesbezüglichen Anworten stereotypen Vorbringen der
Asylgesuchsteller entsprächen, die nicht bereit seien, ihre Identität mit
Ausweispapieren zu belegen und auch das Bundesverwaltungsgericht
derartige Behauptungen als zu realitätsfremd erachte, um geglaubt
werden zu können,
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dass die rudimentären Angaben bezüglich des Reisewegs des Be-
schwerdeführers und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer von Ni-
geria bis in die Schweiz ohne jegliche Ausweispapiere über ihm unbe-
kannte Destinationen und abgesehen von der Anhaltung durch die uni-
formierte Personen, die ihn danach in den Zug nach Vallorbe gesetzt
hätten, ohne jegliche anderen Personenkontrollen gereist sein wolle,
nicht nachvollzogen werden könne,
dass deshalb keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es dem Be-
schwerdeführer verunmöglichen würden, Reise- oder Identitätspapiere
einzureichen,
dass die Beschwerde diesbezüglich keine Einwendungen enthält,
dass mithin nicht ansatzweise dargetan wird, inwiefern die Erwägun-
gen in der angefochtenen Verfügung unzutreffend sein sollen,
dass das Bundesverwaltungsgericht jedoch einzelne Aussagen des
Beschwerdeführers anders wertet, als das BFM in der Verfügung,
dass der Beschwerdeführer bei der Befragung zur Person nicht er-
wähnte, er habe keine Ausweise in Benin gehabt, sondern erklärte, er
habe zwar die Staatsbürgerschaft von Benin nicht, jedoch eine Ge-
burtsurkunde (vgl. act. A1/11 S. 2),
dass das Bundesverwaltungsgericht im Weiteren nicht der Auffassung
ist, der Beschwerdeführer hätte gesagt, er kenne niemanden den er
kontaktieren könne, sondern, er kenne niemanden den er kontaktieren
könnte, der wüsste, wie man solche Dokumente erhältlich machen
könne (vgl. act. A1/11 S. 5),
dass die angebliche Aussage des Beschwerdeführers, wonach er we-
der den Aufenthaltsort seiner Mutter in Nigeria noch jemand anderen
kenne, den er bezüglich der Dokumente kontaktieren könne, sich so in
den Protokollen vom 14. März 2008 und 9. Juni 2008 nicht findet,
dass ergänzend anzufügen ist, dass es bei der 48-Stunden-Frist von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere
oder der Papiere zuhause, sondern um die Abgabe der schon existie-
renden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl.
EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.),
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dass jedoch die Darstellung des Beschwerdeführers, in einem Hafen in
Benin ein Frachtschiff bestiegen zu haben, ohne sich vorher erkundigt
zu haben, wohin dieses fährt (vgl. act. A15/13 S. 10), wie auch die Be-
hauptung des lesekundigen und englisch wie französisch sprechenden
Beschwerdeführers, nicht gewusst zu haben, wo er mit dem Facht-
schiff angekommen sei (vgl. act. A1/11 S. 3), nicht plausibel erscheint,
dass dies den Schluss zulässt, die Behauptung keine Identitätspapiere
zu besitzten, entspreche nicht der Wahrheit,
dass deshalb anzunehmen ist, der Beschwerdeführer sei nicht willens
Identitätspapiere einzureichen und enthalte die durchaus vorhandenen
Papiere bewusst vor, um eine allfällige Wegweisung zu erschweren,
dass das BFM demnach zu Recht davon ausgegangen ist, für das
Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren innerhalb der Frist
von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs würden keine ent-
schuldbaren Gründe vorliegen,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuchs im We-
sentlichen geltend machte, er habe seinen immer wieder betrunkenen
und gewalttätigen Vater mit einem Ziegelstein erschlagen, als dieser
seine Schwester zusammengeschlagen habe, weil er ihre Schwanger-
schaft entdeckt habe und die Mutter, welche ihre Tochter habe be-
schützen wollen, bewusstlos geschlagen habe,
dass er daraufhin nach Benin zu seinem alten Schulfreund und seinem
Vater geflüchtet sei, welcher ihm mitgeteilt habe, sein Vater sei verstor-
ben, der Mutter gehe es aber gut,
dass er aus Benin geflüchtet sei, weil er gedacht habe, die Brüder sei-
nes Vaters würden ihn in Benin finden und töten (vgl. act. A1/11 S. 7),
dass für weitere Einzelheiten betreffend den zur Begründung des Asyl-
gesuchs geltend gemachten Sachverhalt auf die Protokolle der Befra-
gung vom 14. März 2008 und der Anhörung vom 9. Juni 2008 zu ver-
weisen ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung im Ergebnis zutreffend
dargelegt hat, weshalb die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Verfolgungsvorbringen, unglaubhaft seien,
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dass diesbezüglich auf die Erwägungen in der Verfügung zu verweisen
ist,
dass der Beschwerdeführer geltend machte, er habe nicht Angst vor
einer Gefangennahme durch die Behörden, sondern von der Familie
seines Vaters,
dass seine Mutter von der Familie seines Vaters bedrängt worden sei,
seinen Aufenthaltsort preis zu geben und sie sich an die nigeriani-
schen Behörden gewendet habe, weil sie ihr auch mit dem Tod gedroht
hätten, die Sache jedoch ohne Folge geblieben sei, weshalb sich die
Mutter mit den fünf Schwestern wieder nach Benin begeben habe,
dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung angegeben hat, ausser
seiner Schwester und seiner Mutter habe niemand von diesem Vorfall
etwas mitbekommen, weil die Studenten und Arbeiter an diesem Vor-
mittag bereits weg gewesen seien (vgl. Act. 15/13 S. 7), weshalb auch
die Familie seines Vaters, wohnhaft in einem anderen Dorf, gar nicht
haben wissen können, inwiefern er mit dem Tod seines Vaters zu tun
hatte,
dass der Beschwerdeführer zudem weder vom Vater seines Freundes
in Benin noch von jemandem anderem gehört habe, dass nach ihm
gesucht werde (vgl. act. A15/13 S. 10), weshalb nicht nachvollziehbar
ist, weshalb der Beschwerdeführer, ohne dass die nigerianischen Be-
hörden eine Fahndung nach ihm eingeleitet oder sich die Familie sei-
nes Vaters gemeldet hat, Benin bereits verliess,
dass er ferner in der Beschwerde behauptet, die schweizerische
Rechtsordnung einzuhalten und sich noch nie illegal betätigt zu haben,
jedoch die Jugendanwaltschaft des Kantons Z.______ den
Beschwerdeführer wegen Verstoss gegen das BetmG bereits für
schuldig befand und ihn mit einem Freiheitsentzug von 10 Tagen
bedingt bestrafte, weshalb auch die persönliche Glaubwürdigkeit des
Beschwerdeführers in Frage gestellt ist,
dass selbst wenn man davon ausginge, der vom Beschwerdeführer zur
Begründung seines Asylgesuches geltend gemachte Sachverhalt habe
sich tatsächlich zugetragen, festzuhalten ist, dass seine Vorbringen
nicht asylrelevant sind, zumal angesichts der von ihm begangengen
Tat die Suche der nigerianischen Behörden nach seiner Person aus
rechststaatlich legitimen Gründen, nämlich zur strafrechtlichen Unter-
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suchung des Todschlags seines Vaters, erfolgen würde, und anderer-
seits die Familie seines Vaters ein ebenso legitimes Interesse an der
Aufklärung des Todes ihres Angehörigen hätte,
dass unter diesen Umständen ohne weitere Erörterungen festgestellt
werden kann, dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers offensichtlich ausgeschlossen werden kann und auch
nicht zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG
notwendig sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeord-
net wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen las-
sen,
dass der Beschwerdeführer jung und den Akten zufolge gesund ist,
gemäss seinen Aussagen in Nigeria als Strassenverkäufer mit seiner
Mutter, die Reis in den Restaurants verkauft habe, für den Unterhalt
der achköpfigen Familie aufgekommen sei (vgl. act. A1/11 S. 2 und
A15/13 S. 4), weshalb es ihm möglich sein sollte, sich im Falle der
Rückkehr eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen,
dass der Vollzug der Wegweisung somit nicht unzumutbar im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass der Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen durch das
Bundesverwaltungsgericht - solche können nur für die Dauer des Be-
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schwerdeverfahrens Wirkung entfalten - aufgrund des direkten Ent-
scheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist,
dass auch der Antrag, vor einer allfälligen Ablehnung der Beschwerde
sei die Vorinstanz anzuweisen, eine eventuell bereits erfolgte Daten-
weitergabe an den Heimatstaat offenzulegen mit dem direkten Ent-
scheid in der Hauptsache als gegenstandslos geworden zu betrachten
ist, nachdem den Akten nicht entnommen werden kann, dass das BFM
bereits Daten an die nigerianischen Behörden weitergegeben hat,
dass der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten, aufgrund des direkten Entscheides in der Hauptsache ge-
genstandslos geworden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit
der Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungs-
schein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Mathys
Versand:
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