Abtei lung IV
D-7804/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Markus König,
Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
A._______, geboren (...), Kamerun,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
18. November 2009.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7804/2009
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer stellte am 2. März 2007 am Flughafen
B._______ ein Asylgesuch. Am 4. März 2007 wurde er dort zu seinen
Personalien sowie zu seinem Reiseweg und am 12. März 2007 auch
zu seinen Asylgründen befragt.
Nach einem schriftlichen Austausch mit dem UNHCR / Verbindungs-
büro für die Schweiz und Liechtenstein bewilligte das BFM dem Be-
schwerdeführer mit Verfügung vom 16. März 2007 die Einreise in die
Schweiz. In der Folge wurde er dem Empfangs- und Verfahrens-
zentrum C._______ zugewiesen, wo er am 21. März 2007 erneut zu
seinen Personalien und zu seinem Reiseweg angehört wurde. Für den
Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurde er dem
Kanton D._______ zugeteilt. Die zuständige kantonale Behörde hörte
ihn am 10. Mai 2007 eingehend zu seinen Asylgründen an.
A.b Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er stamme aus E._______ und habe seit dem
Jahre 1997 in Yaoundé Wirtschaftswissenschaften studiert. Zwei Jahre
später habe er sich erstmals an einem Studentenstreik beteiligt. Im
Jahre 2000 sei er bei der Teilnahme an einer Demonstration gegen die
schlechten Transportmöglichkeiten von Studenten verhaftet worden.
Dabei sei er von einem Polizisten derart mit einem Stock geschlagen
worden, dass er einen Oberschenkelbruch erlitten habe, welcher im
Spital habe operiert werden müssen.
Anfangs 2003 habe er sich mit anderen Studenten zur Gründung einer
Organisation namens "Association pour la Défense des Droits des
Etudiants du Cameroun" (ADDEC oder A.D.D.E.C.) versammelt. Er
selber habe das Amt des "Censeur" übernommen und damit dem
ADDEC-Führungsgremium angehört. Schon im Mai 2003 sei die
ADDEC vom Bildungsministerium für illegal erklärt worden. Im
folgenden Jahr sei er – der Beschwerdeführer – im Gefolge einer
grossangelegten Durchsuchungsaktion der Wohnungen von ADDEC-
Mitgliedern verhaftet worden; dabei sei auch sein Reisepass be-
schlagnahmt worden. Dank der Hilfe eines mit ihm bekannten Polizei -
offiziers habe er drei Monate später seinen Pass zurückerhalten.
Seite 2
D-7804/2009
Im August und September 2005 habe die ADDEC ihre Forderungen
nach einer Verbesserung der Situation der Studenten erneuert. In der
Folge sei er – wie alle anderen ADDEC-Mitglieder – von der Uni -
versität Yaoundé suspendiert worden. Auch habe er eine Vorladung
erhalten, wonach er sich am 16. November 2005 auf dem Polizei-
posten zu melden habe. Zur gleichen Zeit hätten an den sechs staat -
lichen Universitäten Kameruns Protestaktionen stattgefunden. Der
Vorladung auf den 16. November 2005 habe er keine Folge geleistet,
weshalb er vier Tage später anlässlich eines nahe der Universität
stattfindenden ADDEC-Treffens gemeinsam mit dem ADDEC-
Präsidenten festgenommen und auf das "Secrétariat d'Etat à la
Défense" (SED) beziehungsweise in ein Gefängnis gebracht worden
sei. Am 9. Dezember 2005 sei er wieder freigelassen worden, doch
habe er sich zur Behandlung der aufgrund der in der Haft erlittenen
Misshandlungen umgehend für zwei Monate in Spitalpflege begeben
müssen. Wenig später sei die ADDEC offiziell anerkannt worden.
Wahrscheinlich habe es sich dabei nur um ein Täuschungsmanöver
gehandelt, denn bereits im April 2006 sei er von dem ihm bekannten
Polizeiinspektor darüber informiert worden, dass sämtliche ADDEC-
Mitglieder per Haftbefehl gesucht würden. Aus Angst vor einer er-
neuten Festnahme sei er untergetaucht und habe sich in den Städten
E._______, Bafoussam, Douala und Yaoundé versteckt gehalten.
Im August 2006 habe er sich entschlossen, Kamerun zu verlassen. Er
habe sich – mit der Absicht, sein Studium in Nikosia (Zypern) fortzu-
setzen – ein Studiendossier zusammengestellt. Am 27. Februar 2007
habe er seine Heimat zusammen mit sechs anderen Personen über
den Flughafen von Douala verlassen. Nach Zwischenlandungen in
B._______ und Athen seien sie in Larnaka (Zypern) gelandet. Dort sei
ihm und einem anderen Mitreisenden jedoch trotz einem fünfzehn
Tage gültigen Visum am 28. Februar 2007 die Einreise verweigert
worden. Er sei nach B._______ zurückgeschickt worden, wo er am 2.
März 2007 ein Asylgesuch stellte.
A.c Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Befragungen zahlreiche
Dokumente und Beweismittel zu den Akten: einen kamerunischen
Reisepass, eine kamerunische Identitätskarte, einen Geburtsschein,
eine ADDEC-Mitgliederkarte in Kopie, verschiedene Unterlagen be-
treffend Studien und Arbeitseinsätze in Yaoundé und betreffend Zu-
lassung am F._______ in Nikosia, zwei Strafregisterauszüge sowie –
jeweils als Faxkopien – eine polizeiliche Vorladung, ein ärzt liches
Seite 3
D-7804/2009
Zeugnis und eine Verfügung, wonach er von sämtlichen Universitäten
Kameruns suspendiert sei.
B.
Mit Verfügung vom 18. November 2009 – eröffnet am 20. November
2009 – lehnte das BFM das Asylgesuch mit der Begründung ab, die
Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht stand. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer –
obwohl er über Kontaktpersonen in Kamerun verfüge und genügend
Zeit dafür gehabt hätte – die von ihm in Aussicht gestellten Dokumente
bis anhin nicht eingereicht, und die polizeiliche Vorladung, die
Suspendierung von der Universität sowie das Arztzeugnis lägen ledig -
lich in der leicht fälschbaren Form von Faxkopien vor. Gleichzeitig
ordnete das BFM die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der
Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig,
zumutbar und möglich.
C.
C.a Der Beschwerdeführer beantragte beim Bundesverwaltungs-
gericht mit Eingabe vom 16. Dezember 2009 – unter Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung – die Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft und die Gewährung des Asyls. Eventuell sei die Unzulässigkeit
und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung
zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten.
C.b Am 18. Dezember 2009 reichte der Beschwerdeführer zur
Untermauerung seiner Anträge – auf deren Begründung, soweit für
den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein-
gegangen wird – einen auf den 7. Mai 2006 datierten Haftbefehl im
Original zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Dezember 2009 teilte das Bundes-
verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer vorab mit, er könne ge-
stützt auf Art. 42 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
Sodann wies das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses mit der Begründung der nicht
Seite 4
D-7804/2009
nachgewiesenen Bedürftigkeit ab und forderte den Beschwerdeführer
– unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall – auf, bis
zum 8. Januar 2010 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.--
einzuzahlen oder eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung einzu-
reichen.
Der Kostenvorschuss wurde in der Folge am 6. Januar 2010 bezahlt.
E.
Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 16. August 2010 die
Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tat-
sachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines
Standpunktes rechtfertigen könnten.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 18. August
2010 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG).
Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Seite 5
D-7804/2009
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Wie das BFM in seiner angefochtenen Verfügung vorab zutreffend
feststellte, entsprechen die Vorbringen des Beschwerdeführers in
wesentlichen Punkten nicht den Tatsachen.
So steht die Behauptung des Beschwerdeführers, es habe im Jahre
2005 in Kamerun nur einen Studentenstreik gegeben und dieser habe
im November 2005 stattgefunden (vgl. Vorakten A14 S. 8), in Wider-
spruch zu den gesicherten Erkenntnissen der Schweizer Asyl-
behörden, wonach bereits im April 2005 an allen Universitäten
Kameruns – und nicht etwa, wie in der Beschwerde (vgl. S. 2) als Er-
klärungsversuch vorgebracht, nur an der Universität Yaoundé I – ge-
streikt wurde und es dabei zum Teil auch zu blutigen Zusammen-
stössen zwischen Studenten und der Polizei kam. Der Umstand, dass
Seite 6
D-7804/2009
sich der Beschwerdeführer als angeblich aktives Mitglied der ADDEC
und eingeschriebener Student an der Universität Yaoundé II nicht an
den im April 2005 stattgefundenen Streik an der dortigen Universität
erinnern konnte, spricht – wie das BFM zutreffend bemerkte – gegen
das von ihm geltend gemachte Engagement.
Des Weiteren gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe sich am
Morgen des 20. November 2005 allein mit dem ADDEC-Präsidenten
"Jonthu Mouafou" im Vereinslokal befunden, als sie beide verhaftet
und zur "Brigaderie du Lac" in Yaoundé gebracht worden seien (vgl.
A14 S. 7 ff.). Diese Aussage stimmt indessen nicht mit der Tatsache
überein, dass der Führer der ADDEC, Mouafo Djontu, am
30. November 2005 zusammen mit seinem Stellvertreter, Lindjoum
Mbouwou, sowie mehreren Studenten festgenommen wurde. Überdies
steht der Umstand, dass die Festgenommenen nach einer Woche dem
"Procureur de la République" vorgeführt und anschliessend – unter der
Auflage, bald vor Gericht zu erscheinen – aus der Untersuchungshaft
entlassen wurden, in Widerspruch zu den Angaben des Beschwerde-
führers, die Festgenommenen seien am 9. Dezember 2005 wieder
freigelassen worden, weil nichts gegen sie vorgelegen habe, weshalb
es seines Wissens auch nie zu einer Anklage gekommen sei (vgl. A14
S. 7). In Bezug auf die in der Beschwerde (vgl. S. 2) enthaltene Rüge,
das BFM habe es unterlassen, seine Behauptungen mit einer
Informationsquelle zu unterlegen, ist festzuhalten, dass sich das BFM
– wie das Bundesverwaltungsgericht – auf verschiedene Quellen
stützt, welche alle allgemein zugänglich sind und daher nicht im
Einzelnen genannt werden müssen.
4.2 Sodann machte der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben
zur Anzahl und zum Zeitpunkt der Verhaftungen: Während er zunächst
nur über Festnahmen in den Jahren 2000 und 2005 berichtete und
erklärte, einer weiteren Verhaftung im Jahre 2004 entkommen zu sein
(vgl. A14 S. 4 ff.), behauptete er in der kantonalen Anhörung, in den
Jahren 1999, 2000 und 2005 festgenommen worden zu sein (vgl. A39
S. 16).
Sich widersprechende Aussagen machte der Beschwerdeführer auch
zur Art der bei der Festnahme im Jahre 2000 erlittenen Verletzung. So
erklärte er anlässlich der Befragung im Flughafen B._______ vom 12.
März 2007, er sei derart mit einem Schlagstock misshandelt worden,
dass "der Knochen herausgekommen" sei und man habe operieren
Seite 7
D-7804/2009
müssen, "um ihn wieder reinzubringen" (vgl. A14 S. 5). Demgegenüber
gab er in der kantonalen Anhörung zu Protokoll, auf dem
Kommissariat sei bemerkt worden, dass sein Bein angeschwollen sei,
weshalb er ins Krankenhaus gebracht worden sei (vgl. A39 S. 17).
Entgegen der in der Beschwerde (vgl. S. 2 f.) vertretenen Auffassung
schloss das BFM aus den im Flughafen gemachten Aussagen be-
rechtigterweise auf einen offenen Oberschenkelbruch; die Erklärung,
mit dem Satz, "der Knochen kam heraus", habe er nur ausdrücken
wollen, dass das Bein zum Richten der Knochen habe geöffnet werden
müssen, vermag dabei nicht zu überzeugen.
Schliesslich widersprach sich der Beschwerdeführer auch in Bezug auf
seinen Aufenthalt vor der Ausreise Ende Februar 2007 aus Kamerun.
Während er in der Flughafenbefragung vom 5. März 2007 und auch in
der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ vom
21. März 2007 angab, bis zum Tag seiner Ausreise im Quartier
G._______ in Yaoundé gelebt zu haben (vgl. A10 S. 6 und A23 S. 2),
behauptete er in der kantonalen Anhörung, nur bis Februar 2005 im
Quartier G._______ gewohnt zu haben; danach habe er "wie ein Tier",
ohne festen Wohnsitz, gelebt und sich in verschiedenen Städten
versteckt gehalten (vgl. A39 S. 6).
4.3 Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Be-
schwerdeführers werden dadurch erhärtet, dass diese – wie in der
angefochtenen Verfügung ebenfalls zutreffend bemerkt wurde – in
wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des
Handelns widersprechen.
So erscheint es wenig glaubwürdig, dass der angeblich von den
kamerunischen Sicherheitsbehörden mittels Haftbefehl im ganzen
Land gesuchte Beschwerdeführer Kamerun ohne Probleme unter
Vorweisung seiner eigenen Identitätspapiere über den internationalen
Flughafen von Douala ausreisen konnte (vgl. Stempel auf S. 10 des
Reisepasses). Die Feststellung, beim Beschwerdeführer handle es
sich nicht um eine behördlich gesuchte Person, wird durch den Um-
stand bestärkt, dass der Beschwerdeführer zwei Strafregisterauszüge
(einer davon auf den 1. Dezember 2006 datiert, der andere undatiert)
erhalten und eingereicht hat, welche dessen untadeligen Leumund
bestätigen (vgl. A22 und A23 S. 7). Die beiden – nicht in sich
stimmigen – Erklärungen, die Person, die den Strafregisterauszug
unterzeichne, wisse nicht, ob man von der Staatspolizei gesucht
Seite 8
D-7804/2009
werde, überdies habe er sich die Papiere durch eine Drittperson
besorgen lassen (vgl. A14 S. 11), beziehungsweise es würden in
Kamerun nur Verurteilungen mit Bestrafungen ab drei Monaten im
Strafregisterauszug festgehalten, im Übrigen sei er mehrmals
verhaftet, aber nie verurteilt worden (vgl. Beschwerde S. 2), vermögen
indessen nicht zu überzeugen.
Wie in der angefochtenen Verfügung ebenfalls zutreffend bemerkt
wurde, entspricht das Verhalten des Beschwerdeführers, von Januar
2003 bis anfangs Januar 2007 immer wieder für den "Service d'Appui
aux Initiatives Locales de Développement" (SAILD) in Yaoundé ge-
arbeitet zu haben (vgl. die im Original eingereichte Arbeitsbestätigung
vom 5. Januar 2007 und A23 S. 3) nicht demjenigen einer Person, die
sich vor den Behörden hätte verstecken müssen. Der Einwand, auf-
grund der Probleme mit den Behörden und der Polizei sei es ab 2005
nur noch sehr selten – und nur, wenn es "die Umstände erlaubt"
hätten, "vor allem, wenn es sich um Arbeit in ländlichen Gebieten"
gehandelt habe – zu Einsätzen gekommen (vgl. Beschwerde S. 2),
überzeugt ebenfalls nicht.
4.4 Schliesslich sind auch die sich bei den Akten befindenden Be-
weismittel nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung des Sachver-
haltes zu führen.
4.4.1 Die bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten, seine
Identität, seine Studien in Yaoundé und die Zulassung zum F._______
in Nikosia (Zypern) betreffenden Dokumente sowie die bereits
erwähnten Strafregisterauszüge geben keinerlei Hinweise auf eine
Verfolgungssituation. Das am 10. Dezember 2005 ausgestellte, nur als
kaum leserliche Faxkopie vorliegende ärztliche Zeugnis bestätigt
lediglich, dass der Beschwerdeführer Verletzungen am Rücken und an
den Beinen aufweist.
Was den auf den 11. Oktober 2005 datierten Beschluss des "Ministre
de l'enseignement supérieur", den Beschwerdeführer von allen Uni-
versitäten Kameruns auszuschliessen, sowie die an den Beschwerde-
führer adressierte polizeiliche Vorladung für den 16. November 2005
betrifft, so wies das BFM berechtigterweise darauf hin, diese
Dokumente lägen bloss in der leicht fälschbaren Form von Faxkopien
vor. Ebenfalls nur als Kopie wurde der ADDEC-Mitgliederausweis ein-
Seite 9
D-7804/2009
gereicht, wobei auffällt, dass der Nachname des Beschwerdeführers
dort mit "Qzoupeth" angegeben wird.
4.4.2 In Bezug auf die weitere Feststellung der Vorinstanz, der Be-
schwerdeführer habe entgegen seinen Versprechungen weder
Zeitungsartikel, die seine Mitwirkung bei der ADDEC belegen würden,
noch die Originale der abgegebenen Beweismittel eingereicht, wird in
der Beschwerde (vgl. S. 3) geltend gemacht, der Beschwerdeführer
habe sich verschiedene Dokumente aus Kamerun über das Rote
Kreuz in I._______ schicken lassen. Da er sich zum Zeitpunkt des Ein-
treffens der Dokumente im Spital befunden habe, habe sich ein Freund
darum gekümmert und die Papiere zusammen mit seinen eigenen
dem BFM geschickt.
Entgegen der Vermutung des Beschwerdeführers befinden sich im
Dossier seines Freundes und Reisegefährten J._______ (...; dessen
ebenfalls am 2. März 2007 gestelltes Asylgesuch wurde vom BFM mit
Beschluss vom 27. November 2008 wegen Rückzug nach Heirat mit
einer in Deutschland wohnhaften deutschen Staatsangehörigen als
gegenstandslos geworden abgeschrieben) jedoch keine ihn selber
betreffenden Dokumente im Original.
4.4.3 Das einzige auf Beschwerdeebene eingereichte Beweismittel,
ein Haftbefehl ("Mandat d'arrêt"), vermag – obwohl im Original vor-
liegend – die gewichtigen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vor-
bringen des Beschwerdeführers ebenfalls nicht zu beseitigen. Gemäss
den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts sind in Kamerun
fast alle Dokumente ohne Weiteres gegen entsprechende Bezahlung
erhältlich. Der Verdacht, dass sich der Beschwerdeführer den nunmehr
eingereichten Haftbefehl auf diese Art besorgt haben könnte, ergibt
sich insbesondere auch aus dem Umstand, dass solche Dokumente
üblicherweise gar nicht in private Hände gelangen und der Be-
schwerdeführer anlässlich der Befragungen auch erklärt hatte, den
Haftbefehl selber nie gesehen zu haben (vgl. A 14 S. 4 und A39 S. 15).
Zudem fällt auf, dass der – vom Beschwerdeführer nachträglich ohne
entsprechendes Zustellcouvert zu den Akten gegebene – Haftbefehl
gewisse Unstimmigkeiten aufweist: So wird als Ausstellungsdatum des
Dokumentes der 7. Mai 2006 genannt, was in Widerspruch zu den
Angaben des Beschwerdeführers steht, im April 2006 erfahren zu
haben, dass er per Haftbefehl polizeilich gesucht werde (vgl. A14 S. 4).
Ausserdem erscheint es seltsam, dass unter "Berufe" des
Seite 10
D-7804/2009
Beschwerdeführers "Student an der Universität Yaoundé II" und
"ADDEC-Mitglied", mit dem Zusatz der Funktion ("censeur"),
aufgeführt wird.
4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht
standhalten. Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Er -
wägungen der Vorinstanz und auf die weiteren Darlegungen in der
Beschwerdeschrift (etwa auf die Bemerkungen zum Begriff der
"Glaubhaftmachung") näher einzugehen. Das Asylgesuch wurde vom
Bundesamt nach dem Gesagten zu Recht abgewiesen.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer-
Seite 11
D-7804/2009
den (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kamerun ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Be-
schwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für
den Fall einer Ausschaffung nach Kamerun dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi -
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hin-
weisen; EGMR [grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen). Das ist jedoch vorliegend nicht der Fall, zumal es dem
Beschwerdeführer – wie oben unter Ziff. 4 der Erwägungen ausführlich
dargelegt wurde – nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Ver-
folgungssituation glaubhaft zu machen.
6.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
Seite 12
D-7804/2009
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
6.3.1 Der Versuch, des seit 1982 in Kamerun ununterbrochen als
Präsident amtierenden Paul Biya, mit einer Verfassungsänderung die
bisherige Amtszeitbeschränkung für Staatschefs abzuschaffen, führte
gegen Ende des Jahres 2007 zu massiven innenpolitischen
Spannungen, und im Februar 2008 in Douala, in Yaoundé sowie in
verschiedenen anderen Städten im Westen Kameruns zu blutigen Aus-
einandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften.
Nach Zugeständnissen seitens der Regierung beruhigte sich die Lage
wieder. Auch die am 11. April 2008 erfolgte, die Amtszeitbeschränkung
für Staatschefs betreffende Verfassungsänderung löste keine neuen
Unruhen aus. Unklar ist, ob sich die politische Lage vor den für
Oktober 2011 vorgesehenen Präsidentschaftswahlen, zu denen
voraussichtlich auch der heute 78-jährige Amtsinhaber antreten wird,
wieder zuspitzen wird. Im jetzigen Zeitpunkt herrscht in Kamerun
jedoch klarerweise nicht eine generell unsichere, von Krieg,
Bürgerkrieg und einer Situation allgemeiner Gewalt geprägte Lage,
aufgrund derer der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr einer
konkreten Gefährdung ausgesetzt würden.
6.3.2 Sodann bestehen auch keine anderen Hinweise, dass der Be-
schwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Kamerun in eine konkrete,
seine Existenz bedrohende Situation geraten könnte. Er ist noch
relativ jung, alleinstehend und soweit aktenkundig gesund. Er verfügt
über eine ausgezeichnete Schulbildung (Wirtschaftsstudium) sowie
über Berufserfahrung (unter anderem bei der Organisation SAILD
sowie in einem Fleischverarbeitungsbetrieb in der Schweiz). Zudem
wohnen seine nächsten Angehörigen (Mutter und zahlreiche Ge-
schwister) nach wie vor in Kamerun und es ist davon auszugehen,
dass diese ihm bei der Reintegration behilflich sein werden.
6.3.3 Angesichts der gesamten Umstände kann der Vollzug der
Wegweisung auch als zumutbar bezeichnet werden.
Seite 13
D-7804/2009
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug
zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten desselben dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG sowie Art.
1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Diese werden auf Fr. 600.-- bestimmt und sind mit dem
am 6. Januar 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 14
D-7804/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Mandat d'arrêt)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
Versand:
Seite 15