Abtei lung IV
D-7805/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Walter Lang,
Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Z._______, geboren _______, Türkei,
vertreten durch Dr. iur. Andreas Bernoulli, _______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Berne,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom
15.September 2003 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7805/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess den Heimatstaat gemäss eigenen
Angaben am 13. Oktober 2001 über den Luftweg nach A._______ und
gelangte gleichentags mit ihrem Reisepass und einem Visum in die
Schweiz, wo sie ein Asylgesuch einreichte. Am 21. November 2001
wurde sie in B._______ über ihre Personalien befragt und
anschliessend für den Aufenthalt in der Schweiz dem Kanton
C._______ zugewiesen. Am 21. Dezember 2001 führten die
zuständigen kantonalen Behörden eine Anhörung zu den Asylgründen
durch.
Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei
türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, stamme aus dem Dorf
D._______ in der Provinz E._______ und habe seit 1990 bis zur
Ausreise in E._______ gelebt. Seit ihrer Kindheit könne sie sich nur an
Folter und Unterdrückung erinnern. In ihrem Elternhaus habe immer
Leid und Trauer geherrscht. Militärangehörige seien alle drei bis vier
Monate ins Dorf gekommen und hätten ihr Elternhaus aufgesucht.
Immer wieder sei die ganze Familie misshandelt worden. Ihre
Probleme und diejenigen ihrer Familie hätten damit begonnen, dass ihr
Bruder F._______ Mitglied der Devrimci Demokratik Kültür Dernegi
(DDKD) geworden und im Verlauf seines Militärdienstes im Jahr 1983
umgebracht worden sei. Ihre Brüder F._______, G._______ und
H._______ hätten zudem Verbindungen zur Partiya Karkeren
Kurdistan (PKK) aufgebaut, G._______ und H._______
möglicherweise als deren Mitglied. Anfangs 1984 sei die ganze Familie
auf dem Posten von D._______ vom Kommandanten misshandelt und
unter Druck gesetzt worden, damit sie nichts über die Umstände des
Todes von F._______ sagten. Ihr Vater habe beschlossen, seine Söhne
ins Ausland zu schicken, damit nicht noch einmal das Gleiche wie mit
F._______ passiere. Deswegen hätten G._______, I._______,
J._______ und H._______ in der Schweiz um Asyl nachgesucht. Da
auch ihre Schwester K._______ Folter ausgesetzt gewesen sei, habe
auch sie in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt. Aufgrund der
Unterdrückungen im Dorf sei die Familie im Jahr 1990 nach E._______
umgesiedelt. Schon ein halbes Jahr später hätten die Nachstellungen
durch Sicherheitskräfte wieder begonnen. 1993 sei sie auf den Posten
mitgenommen, über ihren Bruder G._______, von dem die Behörden
glaubten, er sei Mitglied der PKK, befragt und gefoltert worden. Am
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zweiten Tag der Festnahme habe man sie freigelassen. In der
Zwischenzeit habe ihr Vater eine Herzattacke erlitten und sei
gestorben. Im Jahr 1999 sei der Cousin L._______ während des
Militärdienstes umgebracht worden. Die Familie habe während drei
Monaten nichts von ihm gehört und habe die Leiche einer Autopsie
unterziehen lassen, in welcher festgestellt worden sei, dass er bereits
seit einem Monat gestorben sei. Die Familie gehe davon aus, dass
auch er gefoltert worden sei. Anlässlich einer Teilnahme an einer
Kundgebung in E._______ infolge der Festnahme von Abdullah
Öcalan im Januar oder Februar 1999 sei sie festgenommen,
misshandelt und während einer Nacht auf den Polizeiposten
M._______ festgehalten worden. Um sie einzuschüchtern, seien ihr
blutüberströmte Frauen vorgeführt worden. Man habe von ihr wissen
wollen, warum sie an der Demonstration teilgenommen habe.
Ausserdem sei ihr gedroht worden, sie zur Hure zu machen und auf
einen Müllhaufen zu werfen. Im Mai 2000 sei sie zusammen mit ihrer
Schwester N._______ erneut festgenommen worden, nachdem den
Behörden ein in der Schweiz hergestelltes Foto ihres Bruders
H._______, abgebildet vor einem Poster von Abdullah Öcalan,
zugespielt worden sei. Sie seien an den Haaren gepackt worden und
man habe ihre Köpfe zusammengestossen. Nach einer Nacht seien
sie und ihre Schwester freigelassen worden. Danach sei sie noch etwa
sieben oder acht Mal auf den Posten mitgenommen, während kurzer
Zeit festgehalten, ein wenig geschlagen und dann freigelassen
worden. Ausserdem hätten die Sicherheitskräfte an ihrem Wohnort
immer wieder nach der Adresse des Bruders H._______ und der
Schwester K._______ gefragt, die sie indessen nicht preisgegeben
habe. Im Übrigen sei sie zwar Sympathisantin der PKK, indessen
politisch nicht aktiv gewesen. Von ihrer Mutter habe sie in der Schweiz
erfahren, dass die Polizei seit ihrer Ausreise mehrmals an ihrem
Wohnort vorgesprochen und nach ihr gesucht habe. Im Fall einer
Rückkehr in ihr Heimatland befürchte sie getötet zu werden.
Die Beschwerdeführerin reichte einen türkischen Reisepass und eine
türkische Identitätskarte zu den Akten.
Die Vorinstanz verzichtete auf weitere Abklärungen.
B.
Das BFF stellte mit Verfügung vom 15. September 2003 – eröffnet am
16. September 2003 – fest, die Beschwerdeführerin erfülle die
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Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Es
begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten. Die geltend gemachten
Festnahmen als Dreizehnjährige im Jahr 1999 und im Jahr 2000 seien
nicht kausal gewesen für ihre Ausreise, die erst im Oktober 2001
erfolgt sei. Bezüglich der geltend gemachten Furcht vor zukünftiger
Verfolgung genüge eine blosse Möglichkeit einer solchen nicht für die
Anerkennung als Flüchtling. Vielmehr müsse aus konkreten Hinweisen
geschlossen werden, dass eine solche realistisch erscheine. Ihre
Furcht, in der Türkei getötet zu werden, vermöge diesen
Anforderungen nicht zu genügen, weil diesbezügliche konkrete
Hinweise fehlten. Die Beschwerdeführerin habe weder ein
Beweismittel zu den Akten gegeben, gestützt auf welches auf eine
begründete Furcht zu schliessen sei, noch weise sie ein politisches
Profil auf, das sie in der Türkei als politisch gefährlich erscheinen
lasse. Sie sei auch nicht aus politischen Gründen in ein Verfahren
verwickelt und habe kein Dokument eingereicht, das ihren Bruder
G._______ als Urheber der familiären Probleme darstelle. Es erstaune
vielmehr, dass der bereits seit 1982 in der Schweiz lebende Bruder
G._______ von den türkischen Behörden noch immer gesucht werden
soll. Auch bezüglich der Brüder H._______ und F._______ habe die
Beschwerdeführerin kein Dokument eingereicht, das ihre Beziehung
zur PKK zu belegen vermöge. Weder einer der Brüder noch die
Schwester der Beschwerdeführerin seien in der Schweiz als
Flüchtlinge anerkannt worden. Schliesslich spreche auch die Tatsache,
dass die Beschwerdeführerin ihr Heimatland auf legalem Weg habe
verlassen können, gegen ihre Befürchtungen. Somit sei ihre Furcht vor
einer Verfolgung durch die türkischen Behörden nicht begründet. Die
Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges
wurde von der Vorinstanz bejaht. Infolge der häufigen bewaffneten
Zwischenfälle sei es zwar in gewissen Gegenden der Türkei schwierig
oder unmöglich, sich niederzulassen. Indessen könne die
Beschwerdeführerin aufgrund der in der Türkei herrschenden
Niederlassungsfreiheit an einem andern Ort Wohnsitz nehmen.
C.
Mit Beschwerde vom 15. Oktober 2003 an die Schweizerische
Asylrekurskommission (ARK) beantragte die Beschwerdeführerin die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Asylgewährung und
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eventualiter den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Erlass des
Kostenvorschusses und um eine angemessene Parteientschädigung.
Im Wesentlichen machte sie geltend, dass ihre Vorbringen vom BFF
nicht bezweifelt worden seien. In Ergänzung zum bisherigen
Sachverhalt legte sie dar, sie sei anlässlich der Festnahme im Jahr
1999 auch sexuell misshandelt und mit dem Tod bedroht worden.
Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz müsse sie als Schwester
mehrerer der PKK-Mitgliedschaft beschuldigter Brüder aufgrund einer
Reflexverfolgung mit asylrelevanten Nachteilen rechnen. Daran
vermöge ihr fehlendes politisches Profil nichts zu ändern. Unter diesen
Umständen sei die geltend gemachte Verfolgung asylrelevant. Sie und
ihre Familienmitglieder seien einem massiven psychischen Druck
ausgesetzt. Die in der Schweiz lebenden Brüder G._______ und
H._______ setzten sich auch in der Schweiz für die Sache der Kurden
ein und engagierten sich für die PKK, was den türkischen Behörden
bekannt geworden sein müsse. Obwohl der Bruder G._______ seit
längerer Zeit in der Schweiz eingebürgert sei, würde er es nicht
wagen, seine in der Türkei verbliebene Mutter zu besuchen. Der
Beschwerdeführerin könne nicht vorgeworfen werden, dass sie die
geltend gemachten politischen Aktivitäten ihrer Brüder für die PKK
nicht beweisen könne, weil entsprechende Bemühungen in der Türkei
zu einer zusätzlichen Gefährdung hätten führen können. Zudem sei sie
noch ein Kind gewesen, als G._______ geflohen und F._______
ermordet worden sei. Der Bruder G._______ habe sich auf Geheiss
der Fremdenpolizei beim türkischen Konsulat in der Schweiz einen
Pass ausstellen lassen wollen, was diese indessen infolge seiner
politischen Aktivitäten verweigert hätten. Er sei seit 1984 mit einer
Schweizerbürgerin verheiratet. Der im Jahr 1999 geflohene Bruder
H._______ sei vom BFM vorläufig aufgenommen worden. Er leide an
einer posttraumatischen Belastungsstörung. Aus dem in diesem
Verfahren eingereichten Personenstandsauszug sei ersichtlich, dass
die türkischen Behörden die Brüder G._______ und J._______
gesucht hätten und dass im Fall seines in die Türkei zurückgekehrten
Cousins L._______ weitere Abklärungen vor Ort durchgeführt worden
seien, gestützt auf welche die Rückkehr L._______ von den
Asylbehörden als unbedenklich erachtet worden sei, was sich im
Hinblick auf die danach erfolgte Ermordung während des
Militärdienstes als falsch erwiesen habe. Es werde deshalb um Beizug
der Akten des Bruders H._______ ersucht. Die in der Schweiz lebende
Schwester K.________ sei auf Anweisung der ARK vorläufig
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aufgenommen worden, weil sie im Fall ihrer Rückkehr in die Türkei als
alleinstehende Frau, deren männliche Familienangehörige im Ausland
lebten, in der patriarchalisch geprägten Türkei mit Schwierigkeiten zu
rechnen gehabt hätte. Aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin
mit ihrem Reisepass die Türkei habe legal verlassen können, dürfe
nicht der Schluss gezogen werden, sie habe in ihrem Heimatland
nichts zu befürchten. Es könne jederzeit wieder eine neue Phase der
Reflexverfolgung eintreten und die Tatsache, dass sie sich inzwischen
seit bald zwei Jahren nicht mehr in der Türkei aufgehalten habe und
somit für die türkischen Sicherheitskräfte nicht auffindbar sei, könne
die türkischen Behörden zu neuen gezielten Massnahmen
veranlassen. Der Verdacht, sie habe sich während ihrer Abwesenheit
der PKK angeschlossen, werde auch bei ihr bestehen. Ausserdem sei
damit zu rechnen, dass sie unter Druck gesetzt werde, Informationen
über untergetauchte oder verschwundene Familienangehörige zu
liefern. Die Wahrscheinlichkeit, dabei menschenrechtswidrigen
Verhörmethoden ausgesetzt zu sein, sei gross. Eine innerstaatliche
Fluchtalternative scheitere vorliegend mangels Bestehen eines
gesicherten Sozialnetzes. Die in der Schweiz lebenden Geschwister
hätten selber finanzielle Probleme und müssten zudem die Mutter in
E.________ unterstützen. Die Beschwerdeführerin sei im Zeitpunkt der
Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes und einem
unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt gewesen. Ihre Furcht
vor weiteren Verfolgungsmassnahmen im Fall einer Rückkehr in die
Türkei sei berechtigt. Zudem leide sie an den in der Heimat erlittenen
Traumatisierungen, was sich in dem vor ein paar Monaten
begangenen Suizidversuch zeige. Dieser habe einen längeren
Klinikaufenthalt zur Folge gehabt.
Der Beschwerde lag eine Vollmacht, eine Kopie der angefochtenen
Verfügung und die Kopie einer Übersetzung eines Auszugs aus dem
Personenregister bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 5. November 2003 wurde der
Beschwerdeführerin mitgeteilt, sie könne den Ausgang des
Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten. Ausserdem wurde sie
aufgefordert, innert angesetzter Frist einen Kostenvorschuss zu
leisten, das Original der Übersetzung sowie des Auszugs aus dem
Personenregister und allfällige weitere Beweismittel nachzureichen.
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E.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.
F.
Mit Eingabe vom 20. November 2003 wurde geltend gemacht, dass
der Kostenvorschuss einbezahlt worden sei. Die verlangten
Originaldokumente könnten nicht nachgereicht werden, weil sich diese
in den Akten des Bruders H._______ befänden. Es wurde darum
gebeten, die entsprechenden Akten des BFF einzusehen. Der Eingabe
lag die Kopie eines Arztberichtes vom 24. Januar 2003 des O._______
bei.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2005 wurde die
Beschwerdeführerin aufgefordert, einen aktuellen Arztbericht
nachzureichen.
H.
Mit Eingabe vom 11. Februar 2005 wurde um Fristerstreckung für die
Einreichung des verlangten Arztberichtes ersucht.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Februar 2005 wurde die Frist bis am
15. März 2005 erstreckt.
J.
Am 23. Februar 2005 wurde der Arztbericht von Dr. med. C.K. vom
19. Februar 2005 zu den Akten gegeben.
K.
Mit Eingabe vom 14. März 2005 wurde der Arztbericht des P._______
vom 18. Februar 2005 nachgereicht.
L.
In ihrer Vernehmlassung vom 30. März 2005 hielt die Vorinstanz an
ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde. Sie machte geltend, dass der Verlust der Jungfräulichkeit
nicht gegen die Statuten der Menschenrechtskommission verstiessen,
auch wenn in der türkischen Gesellschaft die Frage der Ehre noch
immer eine grosse Rolle spiele. Einerseits hätten sich diesbezüglich
aus den verschiedenen Eingaben Ungereimtheiten ergeben und
andererseits sei die Beschwerdeführerin entsprechende Beweismittel
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schuldig geblieben. Die medizinischen Probleme könnten zudem im
Heimatland der Beschwerdeführerin behandelt werden und die
Beschwerdeführerin verfüge dort über ein soziales Beziehungsnetz.
M.
Mit Eingabe vom 19. April 2005 machte die Beschwerdeführerin
geltend, es sei unbestritten, dass sie die Schwester und Tochter von
PKK-Mitgliedern und seit ihrer Kindheit einer Reflexverfolgung
ausgesetzt gewesen sei. Dabei habe man sie misshandelt sowie
sexuell genötigt und gedemütigt. Auch die Traumatisierung sei nicht
bestritten. Im Fall einer Rückkehr in die Türkei sei sie vermutlich
erneut einer Verfolgung ausgesetzt. Bei den mit den Arztberichten
belegten Problemen handle es sich um zusätzliche Gründe, welche
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprächen. Der
psychische Zustand der Beschwerdeführerin sei nach wie vor äusserst
labil. Es gehe an einem dreizehnjährigen Mädchen nicht spurlos
vorbei, wenn ihm eine Militärperson seine Hand auf ein Brett nagle,
um den Vater zum Sprechen zu bringen, und wenn es während Jahren
immer wieder Gewalttätigkeiten ausgesetzt sei und in Todesangst lebe.
Diese Erlebnisse hätten zur regelmässigen psychiatrischen
Behandlung in der Schweiz und zu einem Suizidversuch geführt. Die
im Arztbericht vom 18. Februar 2005 erwähnte Besserung des
Gesundheitszustandes sei unter Berücksichtigung des „contexte
favorable dans lequel elle se sent en sécurité“ zu sehen. Der
unfreiwillige Verlust ihrer Jungfräulichkeit habe sie zudem in eine tiefe
Krise gebracht, von der sie sich noch nicht erholt habe, auch wenn es
ihr im Moment – dank des stützenden Umfelds – etwas besser gehe.
Im Fall ihrer Rückkehr in die Türkei befürchte sie, einerseits den
Verlust ihrer Jungfräulichkeit preisgeben zu müssen und dann von
Angehörigen verfolgt zu werden und andererseits keinen wirksamen
Schutz von Seiten der Behörden zu erfahren. Damit wäre ihr Leben in
Gefahr.
N.
Mit Eingabe vom 4. Dezember 2006 ersuchte das Zivilstandsamt
Q._______um Einsicht in die Akten. Diese wurde gewährt.
O.
Am 18. November 2008 reichte der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin eine Kostennote ein, nachdem er vom
Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 14. November
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2008 dazu aufgefordert worden ist.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die
Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 und 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
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3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder
begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib,
Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Vorliegend argumentierte das Bundesamt in der angefochtenen
Verfügung, die in den Jahren 1993, 1999 und 2000 geltend gemachten
Festnahmen seien für die Ausreise der Beschwerdeführerin im
Oktober 2001 infolge des zeitlichen Ablaufs nicht kausal gewesen und
vermöchten somit die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen.
4.1.1 Demgegenüber wurde in der Beschwerdeschrift dargelegt, die
Verfolgungsmassnahmen hätten im Jahr 2000 nicht aufgehört;
vielmehr sei die Beschwerdeführerin auch danach noch sieben oder
acht Mal an ihrem Wohnort festgenommen und auf den Posten geführt
worden, wo man sie nach dem Aufenthaltsort ihres Bruders und ihrer
Schwester gefragt habe. Dabei sei sie immer massiv bedroht und
geschlagen worden.
4.1.2 Den Akten kann entnommen werden, dass die
Beschwerdeführerin von Anfang an geltend machte, sie sei auch nach
der Festnahme im Jahr 2000 immer wieder unterdrückt worden (Akte
A1/8 S. 4) respektive sie habe nach dieser Festnahme weitere
Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt, indem diese immer wieder
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an ihrem Wohnort erschienen seien, nach der Adresse des Bruders
H._______ und der Schwester K._______ gefragt und sie manchmal
auf den Posten gebracht habe, weil sie deren Adressen nicht bekannt
gegeben habe. Dies sei etwa sieben oder acht Mal geschehen (Akte
A1/8 S. 5). Auch anlässlich der kantonalen Anhörung wiederholte sie
diesen Sachverhalt (Akte A5/9 S. 6).
4.1.3 Unter diesen Umständen vermag die Argumentation der
Vorinstanz nicht zu überzeugen, da die in den Jahren 1993, 1999 und
2000 geltend gemachten Unterdrückungsmassnahmen in der bis zur
Ausreise im Oktober 2001 folgenden Zeit eine Fortsetzung erfahren
haben und somit nicht als einzelne Massnahmen, sondern unter
Beachtung der gesamten vorgebrachten Nachteile zu beurteilen sind.
Auch wenn sie die Beschwerdeführerin nicht unmittelbar zur Ausreise
aus ihrem Heimatland veranlasst haben mögen, bilden sie – im Sinne
einer gesamthaften Würdigung ihrer Vorbringen – einen Teil ihrer
Vorbringen, der – zusammen mit weiteren geltend gemachten
Vorkommnissen – letztendlich die Ausreise mitmotiviert hat. In diesem
Sinn fehlt es den dargelegten Festnahmen aus den Jahren 1993, 1999
und 2000 trotz des zeitlichen Ablaufs bis zur Ausreise nicht an der
erforderlichen Kausalität, weshalb die diesbezügliche vorinstanzliche
Argumentation vom Bundesverwaltungsgericht nicht geteilt wird.
4.2 Des Weiteren legte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
dar, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Furcht sei
nicht im Sinne des Asylgesetzes begründet. Die Beschwerdeführerin
sei nicht in der Lage gewesen, gestützt auf Beweismittel oder Indizien
zu belegen oder glaubhaft zu machen, dass ihr im Fall einer Rückkehr
in die Türkei eine konkrete Gefahr einer Verfolgung drohe.
4.2.1 Zunächst ist dem Bundesamt beizupflichten, dass die
Beschwerdeführerin keinen Beleg für ein eigenes politisches Profil,
das auf eine entsprechende Gefahr schliessen liesse, erbracht hat.
Ebenso wenig war sie in der Lage, Dokumente einzureichen, gestützt
auf welche davon auszugehen wäre, dass sie aus der Sicht der
türkischen Behörden als gefährlich gälte oder welche ein politisches
Verfahren gegen ihre Person zu belegen vermöchten. In
Übereinstimmung mit der Vorinstanz erscheint es auch nicht auf den
ersten Blick evident, dass die Familie wegen G._______, der sich seit
1982 in der Schweiz aufhält, noch immer verfolgt sein soll, und einen
Beweis, dass G._______ die Quelle sämtlicher
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Verfolgungshandlungen darstellen soll, ist die Beschwerdeführerin
ebenfalls schuldig geblieben. Darüber hinaus gab sie – wie die
Vorinstanz ebenso zutreffend argumentierte – kein Beweismittel ab,
das die geltend gemachten Aktivitäten der Brüder H._______ und
F._______ für die PKK belegt hätte. Wie die Vorinstanz auch zutreffend
feststellte, sind die Geschwister der Beschwerdeführerin in der
Schweiz nicht als Flüchtlinge anerkannt worden und die legale
Ausreise der Beschwerdeführerin spricht gegen eine asylerhebliche
Verfolgung.
4.2.2 Die Sichtweise des Bundesamtes lässt indessen
unberücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland
auch einer Verfolgungsgefahr im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt
sein könnte, ohne ein eigenes politisches Profil aufzuweisen und ohne
in ein politisches Verfahren verwickelt zu sein, sofern andere Indizien –
wie beispielsweise die Gefahr einer Reflexverfolgung – diesen Schluss
nahelegen.
4.2.3 Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwedeführerin
während Jahren immer wieder Repressalien durch die türkischen
Sicherheitskräfte ausgesetzt war. Auch das Bundesverwaltungsgericht
hat keinen Grund, an diesem Teil des Sachverhalts zu zweifeln, zumal
diese Aussagen mit denjenigen ihrer Geschwister in deren
Asylverfahren (vgl. N _______, N _______) zu vereinbaren sind. Somit
kann als erstellt gelten, dass die ganze Familie der
Beschwerdeführerin während Jahren immer wieder im Visier der
türkischen Sicherheitskräfte stand, unter Druck gesetzt, bedroht und
geschlagen wurde.
4.2.4 Die Beschwerdeführerin machte zudem geltend, sie sei im
Rahmen der vorgebrachten Repressalien durch die türkischen
Sicherheitskräfte auch sexuellen Übergriffen ausgesetzt gewesen. Da
dieses Vorbringen, welches als zentraler Bestandteil der geltend
gemachten Fluchtgründe aufzufassen ist, erstmals im
Beschwerdeverfahren dargelegt wurde und wesentliche Teile des
Sachverhalts von Anfang an wenigstens ansatzweise vorzubringen
sind, um als glaubhaft zu gelten, können die geltend gemachten
sexuellen Übergriffe nicht geglaubt werden. Die Beschwerdeführerin
gab auch keine Erklärungen ab, warum sie diese Vorbringen erst im
Verlauf des Beschwerdeverfahrens darlegte. Somit ist vorliegend nicht
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davon auszugehen, sie habe in ihrem Heimatland sexuelle Übergriffe
erlitten.
4.2.5 Die Beschwerdeführerin legte dar, die türkischen
Sicherheitskräfte hätten ihre Familie wegen ihres Bruders G._______
während Jahren unterdrückt, schikaniert, bedroht und misshandelt.
Dies scheint – wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat – zwar auf
den ersten Blick wenig überzeugend, da die türkischen Behörden
längst in Erfahrung gebracht haben dürften, dass sich G._______ seit
nunmehr über 20 Jahren in der Schweiz befindet, und dies darüber
hinaus gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin den
Sicherheitskräften von der Familie mitgeteilt worden sei. Indessen
kann infolge des Fortzugs sämtlicher männlicher Familienmitglieder
und der deshalb motivierten behördlichen Suche nach den übrigen
Söhnen der Familie zwecks Absolvierung des Militärdienstes auch
nicht ausgeschlossen werden, dass bei jeder Gelegenheit – und sei es
nur, um die Familie damit zusätzlich zu schikanieren oder zu
zermürben – auch nach G._______ gefragt wurde.
4.2.6 Ins Bild dieser Repressionen passt auch, dass der Familie
staatsfeindliche Aktivitäten oder ein Engagement in einer verbotenen
Organisation vorgeworfen wurde, was die Beschwerdeführerin
ebenfalls zum Ausdruck brachte. Dabei ist es für die Beurteilung des
Falles unerheblich, ob die Vorwürfe der Behörden den Tatsachen
entsprachen oder nicht. Allein aus den Vorwürfen an sich – deren
Glaubhaftigkeit das Bundesamt nicht in Frage stellte – ergibt sich,
dass die in der Türkei verbliebenen Familienmitglieder einer
zermürbenden Taktik der Behörden ausgesetzt wurden. Dabei dürfte
die politische Tätigkeit des im Militärdienst verstorbenen Bruders
F._______, die Flucht sämtlicher noch lebender Brüder der
Beschwerdeführerin vor dem Militärdienst und die Ausreise in die
Schweiz entscheidend dazu beigetragen haben, dass die
Sicherheitskräfte ihre Repressalien auch aufgrund blosser
Spekulationen über allfällige staatsfeindliche Aktivitäten der Familie
stützte.
4.2.7 Es wurde vom Bundesamt zudem nicht in Frage gestellt und
auch das Bundesverwaltungsgericht sieht dazu keinen Anlass, dass
der Bruder F._______, der politisch aktiv gewesen sein soll, sowie der
aus der Schweiz weggewiesene Cousin L._______ der
Beschwerdeführerin im Verlauf des Militärdienstes umgebracht worden
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sind. Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass diese
beiden Ereignisse vorliegend zu einer – im Vergleich zum üblichen
Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte – schärferen Gangart bei
der Suche nach flüchtigen Militärdienstpflichtigen geführt hat, weil aus
der Sicht der türkischen Sicherheitskräfte vor dem Hintergrund der
beiden Todesfälle im Militärdienst eine negative Einstellung der Familie
der Beschwerdeführerin gegenüber dem türkischen Staat oder
Aktivitäten in verbotenen Organisationen geradezu erwartet wurden.
Diese gilt es – aus der Sicht der türkischen Sicherheitskräfte – im
Keim zu ersticken, was sich in wiederholten Mitnahmen,
Todesdrohungen oder Misshandlungen gegenüber im Heimatland
verbliebenen Familienmitgliedern ausgedrückt hat, weshalb die
entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin nachvollziehbar
erscheinen. Zudem hat die Flucht sämtlicher männlicher
Familienmitglieder aus der Türkei allfällige Bemühungen der
türkischen Behörden, die Familie auf den Kurs der Staatsloyalität zu
bringen und im Kern bestehende oppositionelle Tendenzen im Keim zu
ersticken, vereitelt, weshalb nicht auszuschliessen ist, dass sich die in
der Türkei verbliebene Familie mit zusätzlichem Zorn seitens der
Behörden konfrontiert sieht, der sich in weiteren schikanösen und
zermürbenden Aktionen der Behörden geäussert hat und weiterhin
äussern dürfte. Unter diesem Blickwinkel ist es nachvollziehbar, dass
nach der Ausreise der männlichen Familienmitglieder die im
Heimatland verbliebenen weiblichen Familienmitglieder Repressionen
ausgesetzt waren, wobei – nach der Ausreise ihrer Schwester
K._______ – die nächst jüngere Schwester der Familie, nämlich die
Beschwerdeführerin, an der Reihe war.
4.2.8 Darüber hinaus kann nicht damit gerechnet werden, dass den
türkischen Behörden allfällige Tätigkeiten der ausgereisten
Geschwister im Ausland unbekannt geblieben wären. Insbesondere
auf Aktivitäten innerhalb von Vereinen, welche den in der Türkei
verbotenen oppositionellen Parteien oder Gruppierungen nahestehen,
werfen die türkischen Behörden ein Auge. Obwohl in der Regel in der
Schweiz ausgeübte künstlerische Tätigkeiten in kurdischen
Kulturvereinen im Fall einer Rückkehr ins Heimatland mangels
Interesse der türkischen Behörden kein Verfolgungsrisiko darstellen,
sofern sie nicht mit politischen oder oppositionellen Tätigkeiten in
Verbindung gebracht werden, kann im Ausnahmefall ein exponiertes
künstlerisches Erscheinen – insbesondere wenn es mit
regimekritischen Äusserungen in Zusammenhang gebracht wird – in
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einem kurdischen Kulturverein das Interesse der türkischen
Sicherheitskräfte wecken und zu entsprechenden Massnahmen
führen. Eine zuvor zu Unrecht unterstellte oppositionelle politische
Tätigkeit, die von den türkischen Behörden als regimefeindlich
eingestuft wird, kann in solchen Fällen zur Gefahr
menschenrechtswidriger Handlungen oder einer Verfolgung im Sinne
des Asylgesetzes werden. Vorliegend kann den Akten von H._______
(N _______) entnommen werden, dass er und sein Bruder G._______
an kurdischen Anlässen und – H._______ – an einer
menschenrechtskritischen Veranstaltung mit musikalischen Beiträgen
mitwirkten. Die Beschwerdeführerin behauptete auch, die erwähnten
Brüder seien in der Schweiz innerhalb der PKK aktiv, was indessen
nicht belegt ist. Die geltend gemachten und mit Fotos
beziehungsweise dem Programm belegten Tätigkeiten der Brüder der
Beschwerdeführerin – insbesondere die Mitwirkung des Bruders
H._______ an einer Veranstaltung über Menschenrechtsverletzungen
– dürften von den türkischen Behörden indessen registriert worden
sein. Es dürfte sie in ihrem Vorhaben, der Familie der
Beschwerdeführerin regimekritische Aktivitäten vorzuwerfen, bestärkt
haben, was die Gefahr von weiteren behördlichen Massnahmen mit
sich bringt.
4.2.9 Damit stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin nicht
aufgrund eines unerträglichen psychischen Drucks im Sinne von Art. 3
Abs. 2 AsylG als Flüchtling anzuerkennen ist. Mit dem Begriff des
unerträglichen psychischen Drucks sollen staatliche Massnahmen
erfasst werden, die sich nicht unmittelbar gegen die Rechtsgüter Leib,
Leben oder Freiheit richten, sondern auf andere Weise ein
menschenunwürdiges Leben verunmöglichen. Ausgangspunkt, um
einen unerträglichen psychischen Druck bejahen zu können, stellen in
der Regel konkrete staatliche Eingriffe dar, die effektiv stattgefunden
haben oder zu befürchten sind. Dabei müssen diese in objektiver
Betrachtungsweise zudem als derart intensiv erscheinen, dass der
betroffenen Person ein weiterer Verbleib im Heimatland objektiv nicht
zugemutet werden kann. Wie die betroffene Person die Situation
subjektiv erlebt hat, ist nicht ausschlaggebend. Vielmehr muss
aufgrund der tatsächlichen Situation für Aussenstehende
nachvollziehbar sein, dass der psychische Druck unerträglich
geworden ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 30 E. 4D S.
29 ff.). Aufgrund der aktuellen Situation in der Türkei, die sich in den
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letzten Monaten im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme des
bewaffneten Kampfes durch die PKK verschärft hat, ist mit hoher
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin
von staatlicher Seite erneut verdächtigt wird, die der Familie
vorgeworfene staatsfeindliche Einstellung, welche sich aus der Sicht
der türkischen Sicherheitskräfte auch in der Verweigerung des
Militärdienstes sämtlicher Brüder nach dem Tod des ältesten, politisch
aktiv gewesenen Bruders im Verlauf dessen Militärdienstes zeigt, zu
teilen. Da sie bereits vor ihrer Ausreise Festnahmen, Schlägen,
Verhören, Drohungen und andern Schikanen durch die türkischen
Behörden aus den gleichen Gründen ausgesetzt war, dürfte im Fall
ihrer Rückkehr in ihr Heimatland erneut Repressalien dieser Art
ausgesetzt sein. Man würde sie nach ihrem mehrjährigen Aufenthalt in
der Schweiz nicht nur über die eigenen Aktivitäten in diesem Land und
die Motivation zur Ausreise fragen; sie müsste auch damit rechnen,
wieder nach dem Aufenthaltsort ihrer Geschwister, nach allfälligen
Kontakten zu ihnen und nach deren Aktivitäten in der Schweiz gefragt
sowie mit der Kenntnis und dem Missfallen der türkischen Behörden
über deren Aktivitäten konfrontiert zu werden. Insbesondere kann
nicht ausgeschlossen werden, dass man ihr zum Vorwurf machen
würde, ihre Geschwister – vorallem ihre Brüder G._______ und
H._______ – würden in der Schweiz den türkischen Staat kritisieren
oder sich oppositionell betätigen. Sie hätte bereits bei ihrer Einreise –
oder spätestens nach ihrer Rückkehr zur bettlägrigen Mutter – damit
zu rechnen, erneut ins Visier der türkischen Sicherheitskräfte zu
geraten und erneut mit zermürbenden, schikanösen, mit Drohungen
und Schlägen verbundenen Verhören über den Verbleib ihrer
Geschwister konfrontiert zu werden, selbst wenn den türkischen
Sicherheitskräften deren Aufenthaltsort bekannt wäre. Damit dürfte die
bereits vor der Ausreise erfolgte, seit Jahren andauernde
zermürbende und menschenunwürdige Behandlung der
Beschwerdeführerin durch die türkischen Behörden auch nach ihrer
Rückkehr fortgesetzt werden, wobei die Beschwerdeführerin –
insbesondere aufgrund der Tatsache, dass sie als nunmehr älteste in
der Türkei lebende Schwester und ohne männliche
Familienangehörige sowie als Rückkehrerin aus dem Land, in dem
sich die den Militärdienst verweigernden und in der Schweiz das
kurdische Kulturgut regimekritisch öffentlich vertretenden Brüder
aufhalten, zurückkehrt – die Last der immer wiederkehrenden
zermürbenden behördlichen Repressalien zu tragen hätte. Damit ist
die Furcht, bei einer Rückkehr in die Türkei zumindest mit
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Massnahmen rechnen zu müssen, die einen unerträglichen
psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG bewirken, als
begründet im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu erachten.
4.2.10 Für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft muss indessen
auch feststehen, dass die Beschwerdeführerin landesweit den zu
erwartenden Nachteilen ausgesetzt sein wird und ihr innerhalb der
Türkei keine innerstaatliche Fluchtalternative offen stünde. Wirken sich
die Benachteiligungen nur lokal aus, und ist der Heimatstaat in der
Lage und willens, der betroffenen Person in anderen Landesteilen
wirksamen Schutz vor Verfolgung zu gewähren, so kann ihr das Vorlie-
gen einer innerstaatlichen Fluchtalternative entgegengehalten werden.
Die Anforderungen an die Effektivität des am Zufluchtsort gewährten
Schutzes sind allerdings hoch anzusetzen. Wirksamer Schutz vor Ver-
folgung bedingt, dass die betroffene Person am Zufluchtsort nicht wie-
derum Opfer von Behelligungen im Sinne von Art. 3 AsylG wird. Im
Weiteren erscheint eine wirksame Schutzgewährung auch dann als
nicht gegeben, wenn die betroffene Person bereits in ihrer Heimatregi-
on von Organen der Zentralgewalt – das heisst unmittelbar staatlich –
verfolgt worden ist, vermag doch diesfalls ein Wegzug in einen ande-
ren Landesteil diese Behelligungen nicht effektiv zu unterbinden. Darü-
ber hinaus muss am innerstaatlichen Zufluchtsort mit hinreichender
Bestimmtheit auch eine mittelbare Gefährdung der betroffenen Person
ausgeschlossen sein, das heisst die Gefahr, von staatlichen Behörden
aus Motiven gemäss Art. 3 AsylG auf offizielle oder faktische Art in
das Gebiet der unmittelbaren Verfolgung zurückgeschickt oder zurück-
gedrängt zu werden (vgl. EMARK 1996 Nr. 1, Erw. 5b und c, S. 5 – 7).
Da der türkischen Grenzpolizei bei der Wiedereinreise abgewiesener
Asylgesuchsteller die Tatsache der Asylgesuchseinreichung im
Ausland in der Regel nicht verborgen bleibt und dies wiederum eine
Routinekontrolle mit eingehender Befragung zur Folge hat, ist mit
hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin
bereits bei der Wiedereinreise identifiziert und als Mitglied einer
Familie, der Regimekritik unterstellt wird, näher untersucht würde. Im
Rahmen einer solchen Untersuchung würden die türkischen Behörden
– allenfalls nach Rücksprache mit den Behörden am Herkunftsort –
wohl auch den familiären Hintergrund der Beschwerdeführerin –
insbesondere den Tod ihres ältesten Bruders während des
Militärdienstes und die Flucht vor dem Militärdienst der andern vier
Brüder sowie die behördlichen Repressionen der Familie während
Jahren – feststellen. In Berücksichtigung dieser Umstände sowie der in
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letzter Zeit wieder zunehmenden Intensität des Konflikts zwischen der
türkischen Armee und den kurdischen Rebellen ist insgesamt davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr mit
Behelligungen rechnen muss, welchen sie nicht innerstaatlich
ausweichen kann. Damit wird deutlich, dass ihr keine innerstaatliche
Fluchtalternative offen steht.
4.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist gesamthaft
festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte
Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG
begründet ist und ihr – damit verbunden – Massnahmen drohen, mit
welchen ein unerträglicher psychischer Druck im Sinne von Art. 3 Abs.
2 AsylG bewirkt wird. Damit sind die Voraussetzungen für die
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gegeben.
4.4 Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die Verfügung der
Vorinstanz vom 15. September 2003 aufzuheben und das BFM
anzuweisen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen und
ihr Asyl zu gewähren.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
5.2 Der obsiegenden Beschwerdeführerin steht nach Art. 64 Abs. 1
VwVG eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen
und verhältnismässig hohen Parteikosten zu. Der Rechtsvertreter
reichte am 18. November 2008 eine Kostennote in der Höhe von
Fr. 4'128.05 (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) ein. Dieser Betrag
erscheint angemessen. Das BFM wird angewiesen, der
Beschwerdeführerin diese Summe auszuzahlen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFF vom 15. September 2003 wird aufgehoben.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin Asyl zu
gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der ARK
und vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 4'128.05 auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- _______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand:
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