B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7805/2015
Ur t e i l vom 1 3 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Andrea Berger-Fehr,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Nira Schidlow.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt,
alias: A._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 29. Oktober 2015 / N (…).
D-7805/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
Eritrea im Dezember 2013 und reiste über den Sudan, Libyen und Italien
am 25. April 2014 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nach-
suchte. Am 27. Mai 2014 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) B._______ zu seiner Person befragt (nachfolgend BzP) und am
17. September 2015 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend,
ein eritreischer Staatsangehöriger zu sein und aus C._______ / Zoba
D._______ / Subzoba E._______ zu stammen. Seine Familie sei mit der
Tierherde von einer Ortschaft zur nächsten gewandert, bis sie sich
schliesslich 1993 in F._______ niedergelassen habe. Ab 1994 habe sich
die Situation dort jedoch verschlechtert, weil die Regierung Personen für
den Nationaldienst eingezogen habe. Um nicht in den Nationaldienst zu
müssen, sei er von 1994 bis 2001 stets mit den Tieren in der Wildnis ge-
wesen und habe dadurch einer Verhaftung beziehungsweise einer Rekru-
tierung entgehen können. Im Januar 2001 sei er jedoch an (…) erkrankt
und habe sich deshalb nach G._______ begeben müssen, um medizini-
sche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Dort sei er vom Militär aufgegriffen und
nach Sawa gebracht worden. In Sawa habe er aufgrund seiner Krankheit
nicht richtig an der Militärausbildung teilnehmen können, weshalb er nach
circa einem Monat in die Pflegestation am Rande des Camps verlegt wor-
den sei. Als es ihm wieder besser gegangen sei, sei er geflohen und habe
von 2001 bis 2013 wieder in der Wildnis mit seinen Tieren gelebt. Während
dieser Zeit habe er geheiratet und sei Vater von (…) Kindern geworden.
Allerdings habe er seine Familie nur sehr selten gesehen, wenn er verein-
zelt während der Nacht für kurze Zeit nach F._______ zurückgekehrt sei.
Im Mai 2013 sei sein Name auf einer Liste von Personen gewesen, die eine
Waffe hätten tragen müssen. Als er dies erfahren habe, sei er wieder in die
Wildnis geflüchtet und im Dezember 2013 illegal ausgereist.
Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des erstinstanzlichen Verfah-
rens keine Beweismittel ein.
B.
Mit Verfügung vom 29. Oktober 2015 – eröffnet am 2. November 2015 –
stellte das vormalige Bundesamt für Migration (BFM; nunmehr Staatssek-
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Seite 3
retariat für Migration [SEM]) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegwei-
sung sowie deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 1. Dezember 2015 (Poststempel vom 2. Dezember 2015)
erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht und beantragte er sei als Flüchtling anzuerken-
nen und es sei ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte
er die unentgeltliche Rechtspflege, einhergehend mit dem Gesuch um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Die Beschwerde begründete er insbesondere damit, eritreischer Staatsan-
gehöriger zu sein. Er reichte diverse Dokumente in Kopie als Beweismittel
zu den Akten, welche seine eritreische Herkunft zweifelsfrei beweisen wür-
den.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2015 stellte die Instruktionsrich-
terin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten und hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessfüh-
rung – unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen
Verhältnisse des Beschwerdeführers – gut.
E.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 5. Januar 2016 an seiner
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Es betonte,
der Beschwerdeführer habe bis heute keinerlei Originaldokumente abge-
geben, um seine eritreische Staatsangehörigkeit glaubhafter zu machen.
F.
Mit Eingabe vom 29. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer diverse
Dokumente im Original beim Bundesverwaltungsgericht ein.
G.
Der Beschwerdeführer reiste gemäss Aktenlage am 12. Oktober 2016 un-
kontrolliert aus der Schweiz aus. Die Dublin Unit Deutschlands leitete ein
Dublin Verfahren ein und ersuchte das Staatssekretariat für Migration am
21. November 2016 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers in der
Schweiz. Dem Ersuchen wurde nach Art. 18 b der Verordnung (EU) Nr.
604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der
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Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(Abl. L180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend Dublin-III-VO) zugestimmt. Am
14. August 2017 wurde der Beschwerdeführer wieder in die Schweiz über-
stellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht der
Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit ein-
zutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
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Seite 5
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
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Seite 6
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE
2010/57 E. 2.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27
E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).
3.4
3.4.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend.
3.4.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum
Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
3.4.3 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3
Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen,
die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten
können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber aller-
dings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründete seine Verfügung vom 29. Oktober 2015 im We-
sentlichen damit, dass bereits die eritreische Herkunft des Beschwerdefüh-
rers fraglich sei. So habe er geltend gemacht, eritreischer Herkunft zu sein
und immer in Eritrea gelebt zu haben. Er habe Landwirtschaft betrieben
beziehungsweise er sei Hirte gewesen und habe eine grosse Tierherde be-
sessen. Seine Familie sei mit ihrer Herde von Ort zu Ort gezogen bis sie
sich 1993 alle in F._______ niedergelassen hätten. Dennoch habe der Be-
schwerdeführer kaum überzeugungskräftige Angaben zu seinem Leben
und Wirken in Eritrea zu machen vermocht. Für seine Herkunft spreche
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Seite 7
lediglich, dass er Tigrinya spreche, sonst habe er jedoch nur sehr spärliche
Angaben zu seinem Heimatland machen können. So habe er nicht einmal
erklären können, wie er selber die Auseinandersetzung zwischen Eritrea
und Äthiopien erlebt habe. Er habe behauptet, während dieser Zeit bei sei-
nen Tieren in der Wildnis gewesen zu sein und nicht am Krieg teilgenom-
men zu haben. Deshalb habe er auch nichts vom Krieg mitbekommen. Dies
sei sehr erstaunlich, da er an anderer Stelle angegeben habe, dass
F._______ Ende 2000 / Anfangs 2001 von Äthiopiern überrannt worden sei.
Auf die Frage, was er dabei persönlich erlebt habe, habe er jedoch nur sehr
standardisierte Antworten zu geben vermocht und habe lediglich vorge-
bracht, Krieg sei nicht gut, es seien dabei viele Jugendliche gestorben und
es sei sehr schlimm gewesen. Ferner habe der Beschwerdeführer auch
keine Angaben zu alltäglichen Dingen wie beispielsweise dem Aussehen
von Autonummernschildern oder dem genauen Aussehen der National-
flagge machen können. Die Zweifel an seinen Vorbringen würden dadurch
verstärkt, als diese teilweise auch vor- oder nachgeschoben seien. So
habe er in der Erstbefragung (BzP) zu Protokoll gegeben, dass er im Mai
2013 aufgefordert worden sei, eine Waffe zu tragen. Alle Bewohner hätten
eine solche tragen müssen, auch die Frauen. Als er mitbekommen habe,
dass auch sein Name auf einer Liste gestanden habe, sei er erneut unter-
getaucht. Dies sei als Ausreisegrund angegeben worden. An der vertieften
Anhörung habe er dies jedoch mit keinem Wort mehr erwähnt. Als er gegen
Ende der Anhörung darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass er an
der BzP einen Vorfall im Mai 2013 erwähnt habe, habe er zuerst geantwor-
tet, dass er dies nicht wüsste. Er habe angefügt, dass man es ihm sagen
solle und er dann sagen könne, ob dies der Wahrheit entspreche oder
nicht. Erst als er explizit auf die Waffenpflicht angesprochen worden sei,
habe er sich plötzlich daran zu erinnern vermocht. Diese widersprüchliche
Darstellung seiner Situation vor der Ausreise lasse sein gesamtes Vorbrin-
gen als unglaubhaft erscheinen und stelle seine persönliche Glaubwürdig-
keit infrage. Im Sinne dieser Feststellungen könnten dem Beschwerdefüh-
rer seine Vorbringen nicht geglaubt werden, weshalb deren Asylrelevanz
nicht mehr geprüft werden müsse.
4.2 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, die Vorinstanz habe ihm zu
Unrecht seine eritreische Herkunft nicht geglaubt. Er komme aus Eritrea
und habe immer dort gelebt. Er könne nicht nachvollziehen, wieso ihm die
Vorinstanz seine eritreische Herkunft nicht glaube. Es sei ihm gelungen
Kopien von Dokumenten aus Eritrea zu beschaffen. Diese würden seine
eritreische Herkunft belegen. Sobald er die Originale der eingereichten Ko-
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Seite 8
pien zugestellt erhalten haben werde, werde er diese beim Gericht einrei-
chen. Zudem lebe bereits ein grosser Teil seiner Gross-Familie in der
Schweiz und verfüge über B-Ausweise. In Anbetracht der Tatsache, dass
all die Verwandten aus seiner Gross-Familie eritreische Staatsangehörige
seien, sei es für ihn nicht nachvollziehbar, wieso er nicht aus Eritrea stam-
men sollte.
4.3 In seiner Vernehmlassung vom 5. Januar 2016 wies das SEM erneut
darauf hin, es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer aus Eritrea
stamme. So habe er im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens keine
Beweismittel eingereicht und habe auch auf Beschwerdeebene bis heute
lediglich Kopien der in Aussicht gestellten Originale eingereicht. Dabei lebe
er bereits seit bald zwei Jahren in der Schweiz. Ferner wären auch die
Originale der eingereichten Kopien keine rechtsgenüglichen Identitätsdo-
kumente. Aufgrund dessen sowie seiner unglaubhaften Vorbringen ergä-
ben sich zum heutigen Zeitpunkt keine neuen Erkenntnisse, die eine Än-
derung des angefochtenen Entscheides rechtfertigen würden.
4.4 Mit Schreiben vom 26. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer die
Originaldokumente sowie den Briefumschlag, mit welchem ihm die Doku-
mente aus Eritrea zugestellt worden waren, zu den Akten.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seines Asylgesuchs gel-
tend, es drohe ihm in seinem Heimatstaat eine asylrechtlich relevante Ver-
folgung weil er als eritreischer Staatsbürger dem Militäraufgebot der eritre-
ischen Armee wiederholt nicht gefolgt, vor Jahren aus der eritreischen Ar-
mee desertiert und schliesslich im Jahre 2013 illegal ausgereist sei.
5.2 Vor dem Hintergrund der vorinstanzlichen Zweifel an der geltend ge-
machten Herkunft des Beschwerdeführers aus Eritrea ist zunächst festzu-
halten, dass unter Berücksichtigung der im vorinstanzlichen Verfahren gel-
tend gemachten Familienverhältnisse, der mit der Beschwerdeschrift ein-
gereichten Kopien sowie der nachgereichten Originale der Heiratsurkunde
von ihm und seiner Frau vom (…), der Taufurkunde seiner Tochter vom
(…), der Taufurkunde seines Sohnes vom (…), des Nationalitätenauswei-
ses seiner Mutter vom (…) sowie des Todesscheines seines Bruders, die
dem Beschwerdeführer aus Eritrea, H._______, zugeschickt wurden, da-
von auszugehen ist, dass er eritreischer Staatsangehöriger ist.
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5.3 Im Weiteren überzeugen die Vorbringen des Beschwerdeführers – wie
nachfolgend aufgezeigt wird – jedoch nicht.
So machte der Beschwerdeführer beispielsweise geltend, dass er von
1994 bis 2001 immer in der Wildnis mit den Tieren gewesen sei (act. A17
F: 38 ff.). Deshalb sei er nicht verhaftet und nach Sawa gebracht worden.
Allerdings sei er Anfang 2001 an (…) erkrankt, weshalb er nach G._______
zur Behandlung habe gehen müssen. Als er dort im Spital auf die Behand-
lung gewartet habe, seien eritreische Soldaten gekommen und hätten die
Kranken mitgenommen und nach Sawa in die Militärausbildung gebracht.
Er sei sehr krank gewesen und habe deshalb nicht richtig mitmachen kön-
nen, eigentlich sei er damals fast gestorben. Dies sei einem Soldaten nach
etwa einem Monat aufgefallen und deshalb sei er zur Behandlung ins Spital
des Camps gekommen. Als es ihm nach etwa einem weiteren Monat wie-
der besser gegangen sei, sei er eines Nachts einfach aus dem Camp spa-
ziert. Danach habe er bis zu seiner illegalen Ausreise im Dezember 2013
erneut in der Wildnis gelebt (act. A17 F: 77 ff.). Es ist nicht nachvollziehbar
dass Soldaten Kranke aus Spitälern holen sollen, um sie in Sawa die Mili-
tärausbildung absolvieren oder gesund pflegen zu lassen. Dieses Vorbrin-
gen entbehrt jeglicher Logik und erscheint konstruiert.
Zudem ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass auch weitere Kernberei-
che seiner Aussagen aufgrund wesentlicher Ungereimtheiten und fehlen-
den Substantiierungsgrades konstruiert und somit nicht glaubhaft schei-
nen. Ins Gewicht fällt insbesondere, dass der Beschwerdeführer anlässlich
der BzP zu Protokoll gegeben hatte, ein Grund für seine Ausreise aus Erit-
rea sei gewesen, dass er im Mai 2013 auf einer Liste derjenigen gestanden
habe, die eine Waffe hätten tragen müssen (act. A3 N 7.01). Deshalb sei
er im Dezember 2013 ausgereist. Allerdings erwähnte er dies an der ver-
tieften Anhörung mit keinem Wort. Auch als er am Ende der Anhörung ex-
plizit darauf aufmerksam gemacht wurde, dass er in der Erstanhörung ei-
nen relevanten Vorfall im Mai 2013 erwähnt habe, gab er zuerst an, es nicht
zu wissen (act. A17 F: 154). Erst als der Beschwerdeführer ausdrücklich
auf die Waffenpflicht angesprochen wurde, vermochte er sich plötzlich wie-
der zu erinnern (act. A17 F: 155).
5.4 Auch in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der weiteren Vorbringen des Be-
schwerdeführers bestehen erhebliche Zweifel. Wie die Vorinstanz zutref-
fenderweise festgestellt hat, weisen die Aussagen des Beschwerdeführers
zahlreiche erhebliche Widersprüche auf. In dieser Hinsicht kann indes auf
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Seite 10
weitere Erwägungen verzichtet und – anstelle einer Wiederholung – voll-
umfänglich auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden. Das
Bundesverwaltungsgericht kommt mit der Vorinstanz zum Schluss, dass
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die vorgebrachten Ereignisse
in einer Art und Weise darzustellen, welche den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG zu genügen vermag.
6.
Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
nicht glaubhaft zu machen vermochte, er habe bis zu seiner Ausreise aus
Eritrea ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlitten, beziehungs-
weise zu befürchten gehabt.
7.
In Bezug auf die geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea lässt sich
festhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Eritrea-
Praxis aktualisiert hat. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als
Referenzurteil publiziert) gelangte es zum Schluss, dass bei einer illegalen
Ausreise im Falle einer Rückkehr nicht mehr per se von einer Gefahr einer
flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung auszugehen sei. Eine illegale
Ausreise allein führe daher nicht mehr zur Begründung der Flüchtlingsei-
genschaft. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte,
welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden
als missliebige Person erscheinen liessen und dadurch zu einer flüchtlings-
rechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 4.1
und 5.1 f.). Aufgrund dieser Praxisänderung kann auf weitere Ausführun-
gen zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich
der illegalen Ausreise verzichtet werden. Der Beschwerdeführer weist ne-
ben der illegalen Ausreise keine relevanten zusätzlichen Anknüpfungs-
punkte für eine Schärfung seines Profils auf. Mangels Glaubhaftigkeit sei-
ner Aussagen zur Desertion und zur Refraktion bestehen keine Anhalts-
punkte für eine drohende asylrelevante Verfolgung wegen Dienstverweige-
rung. Die Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Ver-
folgung wegen illegaler Ausreise erweist sich daher als unbegründet.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
D-7805/2015
Seite 11
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2
9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
9.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der
in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzuges be-
urteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtli-
chen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
(EGMR) müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr („real risk“)
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Seite 12
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde.
9.2.3 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (zur Publikation als Re-
ferenzurteil vorgesehen) befasste sich das Bundesverwaltungsgericht ein-
gehend mit der Frage, ob im Zusammenhang mit dem eritreischen Natio-
naldienst eine Verletzung von Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter
oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unter-
worfen werden dürfe, gegeben sei (vgl. a.a.O. E. 12). Dabei kam es zum
Schluss, dass Personen, die erst nach Dienstleistung ausgereist seien,
wohl keine Haftstrafe zu gewärtigen hätten. Es sei bei solchen Personen
auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass
sie bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut eingezogen würden. Zwar blie-
ben in Eritrea auch aus dem Dienst Entlassene grundsätzlich im Reserve-
dienst dienstpflichtig, und offenbar könne es zu Wiedereinberufungen kom-
men. Es ergebe sich aus den Berichten jedoch nicht, dass dies systema-
tisch vorkomme. Auch würden die aktuellen Tendenzen, die eher in Rich-
tung Beschränkung der Dienstdauer weisen würden, nicht darauf hindeu-
ten, das Risiko der Wiedereinberufung sei als hoch zu beurteilen (vgl.
a.a.O. E. 13.3). Das Bundesverwaltungsgericht führte weiter aus, dass Per-
sonen, die sich bereits seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhalten wür-
den und bei denen davon auszugehen sei, dass sie ihre Situation mit dem
Heimatstaat durch die Bezahlung der 2%-Steuer und die Unterzeichnung
eines Reuebriefes geregelt hätten, den „Diaspora-Status“ und ein Doku-
ment namens Residence Clearance Form erhalten würden. Es sei davon
auszugehen, dass Inhaber und Inhaberinnen dieses Dokumentes von der
Dienstpflicht befreit seien und Eritrea ohne Ausreisevisum wieder verlas-
sen dürften, wobei dieser „Diaspora-Status“ offenbar bei einem dauerhaf-
ten Aufenthalt in Eritrea nach drei Jahren wieder wegfalle. Während dieser
drei Jahre sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszuge-
hen, dass diesen Personen eine konkrete Gefahr drohe, in den Dienst ein-
gezogen oder wegen des Nichtleistens bestraft zu werden. Wie die Situa-
tion nach Ablauf dieser drei Jahre aussehe, könne im Rahmen der konkre-
ten Gefährdung nicht geprüft werden, da ein bloss hypothetisches Risiko
beziehungsweise eine bloss entfernte Möglichkeit, dass sich gewisse Um-
stände früher oder später möglicherweise ereignen könnten, nicht aus-
schlaggebend sein könne (vgl. a.a.O. E. 13.4).
9.2.4 Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea
schon (…) Jahre alt. Gemäss seinen Aussagen war er bereits im Jahr 2001
desertiert. Danach habe er bis Ende 2013 in der Wildnis gelebt und dann,
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Seite 13
als er erneut Waffenpflichtig geworden wäre, sei er geflohen. Dass er aus
dem Dienst desertiert ist, erscheint, wie vorgängig ausgeführt, nicht glaub-
haft. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er – aus welchen Gründen auch
immer – vom Dienst freigestellt oder bereits aus dem Dienst entlassen wor-
den ist. Es ist somit nicht damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer
bei einer Rückkehr nach Eritrea wegen Missachtung seiner Dienstpflicht
inhaftiert oder (wieder) in den Nationaldienst eingezogen würde. Auch an-
dere Gründe für eine drohende Haftstrafe sind nicht zu erkennen und wur-
den nicht geltend gemacht.
9.2.5 Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
für den Fall einer Ausschaffung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich folglich als zuläs-
sig.
9.3
9.3.1 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
9.3.2 Im bereits erwähnten Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 kam
das Bundesverwaltungsgericht ferner zum Schluss, dass in Eritrea weiter-
hin nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Ge-
walt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs nach Eritrea ausgegangen werden könne. Aus den im Ge-
setz genannten Gefährdungssituationen ergebe sich, dass nicht beliebige
Nachteile oder Schwierigkeiten die Annahme einer konkreten Gefährdung
im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigen würden, sondern aus-
schliesslich Gefahren für Leib und Leben. Eine konkrete Gefährdung liege
folglich im Allgemeinen nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Si-
tuation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimatstaat
schwierig seien und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeits-
losigkeit herrsche. Die Lebensbedingungen in Eritrea hätten sich in den
vergangenen Jahren in einigen Bereichen verbessert. Zwar sei die wirt-
schaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversor-
gung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung hät-
ten sich aber stabilisiert. Der Krieg sei seit vielen Jahren beendet und ernst-
hafte ethnische oder religiöse Konflikte seien nicht zu verzeichnen. Zu er-
wähnen seien auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von
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denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiere. Vor diesem Hintergrund
seien die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug gemäss
bisheriger Praxis nicht mehr gerechtfertigt. Auch die Situation in Bezug auf
die anhaltende Überwachung der Bevölkerung vermöge nicht zur Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwieri-
gen allgemeinen Lage des Landes müsse jedoch in Einzelfällen nach wie
vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere
Umstände vorlägen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibe im
Einzelfall zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 17.2).
9.3.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen (…)-jährigen ge-
sunden Mann. Er verfügt in Eritrea über ein tragfähiges Beziehungsnetz
und über Kenntnisse und Arbeitserfahrung in der Land- und Viehwirtschaft.
Besondere Umstände, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung aus-
gegangen werden müsste, sind vorliegend keine ersichtlich. Der Vollzug
der Wegweisung erweist sich somit nicht als unzumutbar.
9.4 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea derzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der frei-
willigen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmög-
lichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entge-
gen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Wegweisungs-
vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie voll-
ständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich über-
prüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
D-7805/2015
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11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Be-
schwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2015 gut-
geheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Nira Schidlow
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