B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7805/2016
Ur t e i l vom 2 8 . D e z embe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Irina Wyss.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Bosnien und Herzegowina,
vertreten durch lic. iur. Aleksandar Rusev,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 5. Dezember 2016 / N (…).
D-7805/2016
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin, eine bosnische
Staatsangehörige, ihren Heimatstaat am 1. Oktober 2016 und reiste am
2. Oktober 2016 legal in die Schweiz ein, wo sie am 3. Oktober 2016 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (…) ein Asylgesuch einreichte.
Am 10. Oktober 2016 fand die Befragung zur Person (BzP; SEM-Akte A5)
und am 14. Oktober 2016 die vertiefte Anhörung (SEM-Akte A14) statt. Zur
Begründung ihres Asylgesuches gab die Beschwerdeführerin im Wesentli-
chen an, dass sie in (…) geboren und nach einem Umzug ihrer Familie
nach (…) in sehr ärmlichen Verhältnissen aufgewachsen sei. Ihr Vater sei
immer wieder wegen illegaler Geschäfte im Gefängnis gewesen. Sie hätten
am Rande der Gesellschaft gelebt und hungern müssen. Aufgrund ihrer
Situation habe sie schon versucht, sich umzubringen. Obwohl sie die
(…)mittelschule besucht habe, habe sie jedoch aufgrund der fehlenden fi-
nanziellen Mittel das Diplom nicht erhalten. Eines Abends sei sie von ihr
unbekannten Männern vergewaltigt worden. Weil sie befürchtet habe, dass
ihre Familie von dem Vorfall erfahre und weil sie die Täter nicht habe iden-
tifizieren können, habe sie von einer Anzeige an die Polizei abgesehen. Im
Anschluss an diesen Vorfall sei sie schwanger geworden, wisse aber nicht,
von wem das Kind stamme, da sie zu dieser Zeit einen Freund gehabt
habe. Aufgrund der Schwangerschaft sei sie von ihrem Vater verstossen
und aus ihrem Zuhause weggejagt worden. Zudem habe ihr Freund sie
verlassen, weil er nichts von einem Kind habe wissen wollen. Anschlies-
send habe sie in (…) einen Monat auf der Strasse gelebt und sei dann mit
einem Bus in die Schweiz gereist. Da sie die Busfahrt nicht habe finanzie-
ren können, habe sie sich am Ende der Reise, als sie hätte bezahlen müs-
sen, aus dem Bus geschlichen und sei davongelaufen.
Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin eine Schulbestätigung der
2. Klasse der Mittelschule zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 5. Dezember 2016 (eröffnet am 8. Dezember 2016)
verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin,
lehnte ihr Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete unter
Ansetzung einer Ausreisefrist von einem Tag nach Rechtskraft der Verfü-
gung den Vollzug der Wegweisung an.
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C.
Mit vom 15. Dezember 2016 datierter Eingabe (Eingang beim Bundesver-
waltungsgericht am 19. Dezember 2016) erhob die Beschwerdeführerin
dagegen Beschwerde und beantragte, es sei durch den Erlass einer Zwi-
schenverfügung festzustellen, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten dürfe, die Ziffn. 3 – 6 der vorinstanzlichen Verfügung
seien aufzuheben, eventuell sei eine neue Ausreisefrist von mindestens 6
Monaten nach der Geburt ihres Kindes festzusetzen, subeventuell sei die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller
Hinsicht beantragte sie zudem die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung mit Ernennung ih-
res Rechtsvertreters als Rechtsbeistand sowie den Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses.
Die Beschwerdeführerin reichte als Beweismittel einen Zustellnachweis
der Schweizerischen Post, eine Kopie des Zustellcouverts, zwei Arztbe-
richte (ambulanter Bericht des […] vom 7. Oktober 2016, Bericht des […]
vom 8. Dezember 2016), drei Dokumente der Schweizerischen Flüchtlings-
hilfe (SFH) über die Lage in Bosnien und Herzegowina sowie eine Gesund-
heitsempfehlung der Fluggesellschaft SWISS zu den Akten.
D.
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2016 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht der Beschwerdeführerin den Eingang der Beschwerde.
E.
Am 23. Dezember 2016 gingen die Akten der Vorinstanz beim Bundesver-
waltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet endgültig (Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist
als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu-
treten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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Seite 4
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unan-
gemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet.
4.
Die Beschwerdeführerin beantragt im vorliegenden Verfahren die teilweise
Aufhebung der angefochtenen Verfügung (Ziffn. 3 – 6), weswegen sich der
Streitgegenstand im vorliegenden Entscheid auf die Frage der Wegwei-
sung und des Wegweisungsvollzugs beschränkt. Nicht Gegenstand des
Verfahrens hingegen sind die Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewäh-
rung.
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.) und die diesbe-
zügliche Rüge erweist sich als unbegründet.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
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nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
6.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in
den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs-
sig.
Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend, dass der
Wegweisungsvollzug aufgrund ihrer akuten Suizidalität das Recht auf Le-
ben gemäss Art. 2 EMRK tangieren würde und deswegen gemäss Art. 83
Abs. 3 AuG unzulässig sei. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesge-
richts gilt: «Die wegweisungs- oder krankheitsbedingte Gefahr, dass die
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Seite 6
betroffene Person bei einer Aufenthaltsbeendigung ihrem Leben ein Ende
setzen könnte, genügt für sich allein praxisgemäss nicht, um die Wegwei-
sung bzw. deren Vollzug bereits als unverhältnismässig bzw. unzulässig
erscheinen zu lassen. Die schweizerischen Behörden sind gehalten, im
Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahmen alles ihnen Zumutbare vor-
zukehren, um medizinisch bzw. betreuungsmässig sicherzustellen, dass
das Leben und die Gesundheit der betroffenen Person nicht beeinträchtigt
wird; sie sind verfassungsrechtlich jedoch nicht verpflichtet, im Hinblick auf
eine psychisch kritische Situation in Abweichung von den gesetzlichen Vor-
gaben dem Ansinnen auf Erteilung einer Anwesenheitsberechtigung zu
entsprechen (vgl. BGE 139 II 393 E. 5.2.2 S. 403; Urteil 2C_573/2014 vom
4. Dezember 2014 E. 4.3). Der Vollzug der Wegweisung muss in solchen
Fällen sorgfältig geplant und durchgeführt werden.» (Urteil des BGer
2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1., m.w.H.). Überdies gibt es in
Bosnien und Herzegowina geeignete Einrichtungen sowohl für die Suizid-
prävention als auch für die psychologische und psychiatrische Betreuung.
Somit ist nicht ersichtlich, inwiefern der Wegweisungsvollzug das Recht auf
Leben tangieren würde. Die diesbezügliche Rüge geht demnach fehl.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in
Bosnien und Herzegowina lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Die Beschwerdefüh-
rerin ist zudem, wie in der vorinstanzlichen Verfügung aufgezeigt wurde
und was vorliegend nicht bestritten wird, vor Verfolgung gemäss Art. 6a
Abs. 2 Bst. a AsylG (siehe nachfolgend E. 6.6). Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völker-
rechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
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grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewalt-
flüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern,
die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der
Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-
Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder ei-
ner Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren
können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach
ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie
die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten
oder – aus objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit
grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen
würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres
Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wä-
ren (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 mit weiteren Hinweisen). Bei der Gefähr-
dungsvariante der medizinischen Notlage nach Art. 83 Abs. 4 AuG ist be-
sonders zu beachten, dass nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn das Fehlen einer notwen-
digen medizinischen Behandlung im Heimatstaat nach der Rückkehr zu ei-
ner raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheits-
zustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich
die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche
zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig
ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat-
oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entspre-
chende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3
und BVGE 2009/2 E. 9.3.2).
Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen
aus, dass weder die herrschende politische Situation in Bosnien und Her-
zegowina noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung
in den Heimatstaat sprechen würden. So habe die Beschwerdeführerin die
Mittelschule abgeschlossen und verfüge somit über einen guten Bildungs-
stand. Zudem habe sie bereits erste Arbeitserfahrungen gesammelt, indem
sie in Haushalten geputzt und auf den Feldern gearbeitet habe. Weiter
könne sich die Beschwerdeführerin beim Sozialamt melden, wobei sich
ihre zukünftige Mutterschaft begünstigend auswirken könnte. Bezüglich
der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin bestehe die Mög-
lichkeit, den weitgehend kostenlosen Gesundheitsschutz in Anspruch zu
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nehmen. Gemäss den hiesigen Ärzten bestünden momentan im Zusam-
menhang mit Schwangerschaft keine Probleme. In (…) gebe es zudem ein
Frauenhaus, in welchem sie für einige Monate unterkommen könne. Im
Heimatstaat der Beschwerdeführerin spiele die Familie und die Verwandt-
schaft eine wichtige Rolle, und gemäss den Angaben der Beschwerdefüh-
rerin würden dort eine Tante, zwei Onkel mütterlicherseits sowie weitere
Verwandte väterlicherseits leben. Ausserdem pflege die Beschwerdeführe-
rin einen guten Kontakt zu ihrer Mutter. Eine Cousine lebe in der Schweiz,
welche ihr im Notfall ebenfalls unter die Arme greifen könne. Insgesamt
seien aus den Akten keine individuellen Gründe ersichtlich, welche gegen
eine Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden.
Dem setzte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde im Wesentlichen
entgegen, dass die Vorinstanz das Kindeswohl verletzt habe, indem sie die
Interessen des noch nicht geborenen Kindes nicht geprüft und in ihre Ent-
scheidung habe einfliessen lassen. Die eingereichten Länderinformationen
würden aufzeigen, dass die medizinische Versorgung und die Therapie-
möglichkeiten ihrer posttraumatischen Belastungsstörung in ihrem Heimat-
staat schlecht bzw. nicht vorhanden und oft nicht finanzierbar seien. Effek-
tive Unterstützung in Form von Sozialhilfe zu erhalten dauere oft lange und
sei mit grossem bürokratischem Aufwand verbunden, weswegen die Ge-
währleistung einer solchen ungewiss sei. Aufgrund der patriarchalischen
Struktur ihrer Familie verfüge die Beschwerdeführerin entgegen den Aus-
führungen der Vorinstanz über kein tragfähiges familiäres Netzwerk. Zu-
dem sei fraglich, inwiefern ihr die Verwandtschaft effektiv helfen würde.
Weiter sei es der Beschwerdeführerin nicht zumutbar, als eine im siebten
Monat schwangere Frau in ihrem aktuellen Gesundheitszustand den Rück-
flug in ihr Heimatland anzutreten.
6.6 In Bosnien und Herzegowina, das der Bundesrat als verfolgungssiche-
ren Herkunftsstaat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG
erklärt hat, herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt.
6.7 Mit Bezug auf die in der Beschwerde erhobenen Einwände betreffend
die individuelle Zumutbarkeit ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei
einer Schwangerschaft als solcher nicht um eine Krankheit handelt. Weiter
wird weder eine eigentliche Problemschwangerschaft geltend gemacht
noch geht eine solche aus den Akten hervor. Insbesondere ist aus dem
entsprechenden Arztbericht nicht ersichtlich, inwiefern die diagnostizierte
(…)krankheit den Verlauf der Schwangerschaft negativ beeinträchtigen
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soll. Die von der Beschwerdeführerin eingereichte Gesundheitsempfeh-
lung der SWISS hält zudem fest, dass bei einer einfachen und unkompli-
zierten Schwangerschaft werdende Mütter bis vier Wochen vor dem Ent-
bindungstermin fliegen können. Da sich die Beschwerdeführerin gemäss
ärztlichen Bericht des Universitätsspitals Basel ungefähr im sechsten
Schwangerschaftsmonat befindet, stellt die Schwangerschaft hinsichtlich
der Rückreise in ihren Heimatstaat kein gesundheitliches Risiko dar und
spricht somit nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
Die Beschwerdeführerin leidet gemäss den beigelegten Arztberichten an
einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion, aufgrund welcher sie
seit dem Erhalt des negativen Asylentscheides vom 8. Dezember 2016 in
ärztlicher Behandlung ist bzw. in der psychiatrischen Klinik (…) weilt. In
somatischer Hinsicht leidet die Beschwerdeführerin an einer (…)krankheit,
welche gemäss Arztbericht mit entsprechenden Salben und Waschlotionen
behandelt wird. Diese Erkrankungen stellen keine derart schwerwiegenden
oder seltenen Krankheiten dar, welche spezifische oder nur mit schwer er-
hältlichen Medikamenten zu gewährleistende Behandlungen erfordern
würden. Es darf somit angenommen werden, dass der Heimatstaat über
die erforderlichen Behandlungsmöglichkeiten verfügt und eine solche Be-
handlung grundsätzlich möglich ist. Wie die ins Recht gelegten Länderbe-
richte der SFH aufzeigen, verfügt Bosnien und Herzegowina über ein obli-
gatorisches Krankenversicherungswesen. Entgegen ihren Ausführungen
bestehen für die Beschwerdeführerin also durchaus Möglichkeiten, sich die
notwendigen Medikamente zu beschaffen und sich im Notfall in eine der
vorhandenen psychiatrischen Einrichtungen einliefern zu lassen. Massge-
blich ist dabei nicht – anders als von der Beschwerdeführerin geltend ge-
macht – ob eine effektive Behandlungsmöglichkeit besteht, sondern ob die
vorhandenen medizinischen Möglichkeiten eine menschenwürdige Exis-
tenz gewährleisten. Zwar ist anzunehmen, dass das bosnische Gesund-
heitssystem nicht dem schweizerischen Standard entsprechen und ver-
schiedene Unzulänglichkeiten aufweisen mag. Eine mit der Schweiz ver-
gleichbare medizinische Versorgung ist jedoch gemäss Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht Voraussetzung, damit eine
Rückkehr in einen Heimatstaat als zumutbar erachtet werden kann. Wie
oben ausgeführt (E. 6.5), ist eine Rückreise nur bei gänzlichem Fehlen ei-
ner notwendigen medizinischen Behandlung im Heimatstaat unzumutbar.
Davon kann jedoch vorliegend keine Rede sein. Schliesslich kann die Be-
schwerdeführerin bei der Vorinstanz unter Vorlage entsprechender Atteste
medizinische Rückkehrhilfe beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m.
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Seite 10
Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfra-
gen [AsylV 2, SR 142.312]). Somit wäre sie in einer ersten Phase nach
ihrer Rückkehr hinsichtlich der Organisation der medizinischen Behand-
lung – falls überhaupt noch erforderlich – nicht vor unüberwindbare
Schwierigkeiten gestellt. Folglich ist nach dem Gesagten nicht anzuneh-
men, dass die Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat mit
grosser Wahrscheinlichkeit zu einer raschen und lebensgefährdenden Be-
einträchtigung des Gesundheitszustandes führen würde.
Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist unbestritten, dass die Be-
schwerdeführerin jung und gebildet ist (Abschluss einer […]mittelschule)
und über erste Arbeitserfahrungen in verschiedenen Bereichen (Hauswirt-
schaft und Landwirtschaft) verfügt. Als zukünftige Mutter dürfte der Einstieg
in den Arbeitsmarkt zwar nicht einfach, jedoch auch nicht unmöglich sein.
Gemäss Akten leben zahlreiche enge Angehörige vor Ort, womit die Be-
schwerdeführerin klar über soziale Anknüpfungspunkte in ihrem Heimat-
land verfügt. An diesen Anknüpfungsmöglichkeiten vermag auch nichts zu
ändern, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben von ihrem
Vater verstossen worden ist. Ebenfalls unbehilflich ist der Einwand, dass
im jetzigen Zeitpunkt noch nicht klar sei, welche ihrer Verwandten ihr auf
welche Art und Weise helfen würden. Auch dass ihr aufgrund der patriar-
chalen Verhältnisse in ihrer Familie durch diese möglicherweise keine Hilfe
zukommt, vermag an den ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten
nichts zu ändern. Es handelt sich dabei um eine erschwerende kulturelle
Voraussetzung, aufgrund welcher jedoch nicht angenommen werden
muss, dass der Beschwerdeführerin jeglicher Kontakt zu ihren Verwandten
verwehrt bleiben wird. Ihre finanzielle Situation ist zwar mit Unsicherheiten
behaftet, aber keinesfalls prekär, zumal in einer ersten Phase auch finan-
zielle Unterstützung durch Verwandte in Frage kommen dürfte. Auch Sozi-
alhilfe zu erhalten, ist gemäss den eingereichten Länderberichten nicht un-
möglich. Auch wenn gewisse wirtschaftliche Schwierigkeiten nicht ausge-
schlossen werden können, ist nach dem Gesagten im Sinne der vo-
rinstanzlichen Erwägungen nicht zu erwarten, dass sie in eine existenzge-
fährdende Lage geraten und ihr Armut und Hunger drohen würden.
Insgesamt erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
6.8 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
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Seite 11
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
6.10 Bei diesem Ergebnis geht auch die gerügte Verletzung von Art. 3 KRK
fehl. Da das Kind noch nicht geboren ist, in Bosnien und Herzegowina auf-
wachsen wird und die Rückkehr der Beschwerdeführerin als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet wird, ist nicht ersichtlich, inwiefern die
Vorinstanz das Kindeswohl verletzt haben sollte.
7.
Gemäss Art. 45 Abs. 2 AsylG ist mit der Wegweisungsverfügung eine an-
gemessene Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tagen anzusetzen.
Eine längere Ausreisefrist ist anzusetzen oder die Ausreisefrist wird verlän-
gert, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation, gesundheitli-
che Probleme oder eine lange Aufenthaltsdauer dies erfordern. Die Be-
schwerdeinstanz weist die Vorinstanz nur im Falle offensichtlicher Unan-
gemessenheit an, die Ausreisefrist neu festzulegen und übt Zurückhaltung
bei der Bestimmung einer angemessenen Ausreisefrist (vgl. BVGE
2011/28 E. 6.5, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission AKR [EMARK] 2004 Nr. 27 E. 5).
Die Ausreisefrist wurde von der Vorinstanz auf einen Tag nach Eintritt der
Rechtskraft der angefochtenen Verfügung festgesetzt. Hinsichtlich der an-
gemessenen Ausreisefrist setzt das Gericht die diesbezügliche Praxis der
damaligen ARK fort. Angesichts des kurzen Zeitablaufs seit der am 5. De-
zember 2016 erlassenen vorinstanzlichen Verfügung ist die angesetzte
kurze Ausreisefrist nicht offensichtlich unangemessen (vgl. BVGE 2011/28
E. 6.5.). Die diesbezügliche Rüge ist demnach abzuweisen.
8.
Der Antrag, es sei durch den Erlass einer Zwischenverfügung festzustellen,
dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten dürfe, ist mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos geworden.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Seite 12
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Die gestellten Begehren haben sich als aussichtslos erwiesen, weshalb die
Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und der unentgeltlichen Rechts-
verbeiständung in Anwendung von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a
Abs. 1 AsylG abzuweisen sind. Das Gesuch um Kostenvorschussverzicht
ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Irina Wyss
Versand: