Abtei lung IV
D-7806/2006/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . A p r i l 2 0 0 9
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Daniel Schmid, Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
A._______ dessen Ehefrau
B._______ und deren Kinder C._______
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Fritz Tanner, Rechtsanwalt,
Gschneitackerweg 1, Postfach 3, 5727 Oberkulm,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals
Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF
vom 9. Dezember 2002 / N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7806/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden – syrische Staatsangehörige arabischer
Volkszugehörigkeit und christlicher Konfession aus D._______ –
reisten nach eigenen Angaben am 23. Juni 2001 von Libanon nach
Mailand und von dort in die Schweiz, wo sie am 29. Juni 2001 in der
Empfangsstelle E.________(heute Empfangs- und Verfahrenszentrum
E.________ um Asyl nachsuchten.
B.
Anlässlich der Befragung vom 6. Juli 2001 in der Empfangsstelle
F.______ und der Anhörung durch die zuständige kantonale Behörde
vom 31. Juli 2001 machten die Beschwerdeführenden unter anderem
geltend, als Protestanten in Syrien diskriminiert zu werden. Im
Weiteren hätten der Beschwerdeführer und sein Bruder am
G.________ einen Autounfall gehabt, bei welchem ein Jugendlicher
gestorben sei. Der Bruder des Beschwerdeführers, Fahrer des
Wagens, sei in der Folge geflüchtet, weshalb der Beschwerdeführer
der Polizei angegeben habe, er habe während des Unfalls den
Wagens gefahren. Daraufhin sei er zwei Tage festgehalten und nach
Bezahlung einer Kaution freigelassen worden. In der Folge sei der
Beschwerdeführer von den Angehörigen des Unfallopfers, welche
einer bedeutenden Sippe angehörten, mehrmals bedroht worden.
Auch seine Schwägerin - die Ehefrau des am Unfall beteiligten
Bruders des Beschwerdeführers - sei telefonisch gewarnt worden, man
wolle Blutrache an ihrem Ehemann und dem Beschwerdeführer
nehmen. Die Polizei habe den Beschwerdeführer mehrmals
aufgesucht und ihm gedroht, ihn anstelle seines Bruders
festzunehmen, falls dieser nicht mehr auftauchen würde. Im Weiteren
hätten Unbekannte Mitte Juni 2001 seine Tochter zu entführen
versucht, indessen habe er der Polizei diesen Vorfall nicht gemeldet,
da er angenommen habe, diese würde nicht gegen die Angehörigen
eines einflussreichen Stammes aus Regierungskreisen vorgehen. Aus
Furcht vor weiteren Behelligungen seien er und seine Familie
schliesslich am 23. Juni 2001 ausgereist.
C.
Mit Verfügung vom 9. Dezember 2002 - eröffnet am 11. Dezember
2002 - lehnte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute
Bundesamt für Migration) die Asylgesuche der Beschwerdeführenden
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ab, ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den
Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich.
D.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 10. Januar 2003 erhoben die
Beschwerdeführenden bei der damals zuständigen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde gegen die Verfügung des
BFF vom 9. Dezember 2002. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde
unter anderem beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2003 verzichtete der damals
zuständige Instruktionsrichter antragsgemäss auf das Erheben eines
Kostenvorschusses.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 30. Januar 2003 hielt die Vorinstanz an
ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Eingaben ihres Rechtsvertreters vom 12. Februar 2003, 24. Febru-
ar 2003 und 12. März 2003 reichten die Beschwerdeführenden eine
Vorladung des H._______im Original samt Übersetzung und eine
Stellungnahme der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 8. März 2003
zur geltend gemachten Gefährdungslage der Beschwerdeführenden
ein.
H.
In einer weiteren Vernehmlassung vom 9. April 2003 stellte die
Vorinstanz unter anderem fest, eine interne Analyse der von den Be-
schwerdeführenden eingereichten Vorladung des H._______ habe
Hinweise auf eine Blankofälschung ergeben.
I.
In seiner Replik vom 30. April 2003 wies der Rechtsvertreter
insbesondere darauf hin, dass die Vorinstanz die Gründe nicht
genannt habe, welche im Rahmen einer internen Dokumentenanalyse
zur Einschätzung einer Blankofälschung geführt hätten, und hielt an
der Echtheit des eingereichten Dokumentes fest.
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J.
Mit Schreiben vom 5. Mai 2003 wurden der schweizerischen Botschaft
in I._______ verschiedene Fragen insbesondere im Zusammenhang
mit der eingereichten Vorladung des H._______ unterbreitet. In ihrem
Bericht vom 20. August 2003 hielt die schweizerische Vertretung in
I._______ unter anderem fest, der von den Beschwerdeführenden
geltend gemachte Verkehrsunfall und die damit verbundene ge-
richtliche Vorladung seien nicht aktenkundig und letztere in Bestäti-
gung der vorinstanzlichen Auffassung als Totalfälschung zu erachten.
K.
Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum Bericht der schweizerischen
Botschaft in I._______vom 20. August 2003 beantragten die Be-
schwerdeführenden in ihrer Eingabe vom 24. September 2003, es
seien Hinweise auf die Gründe zu nennen, die zum Schluss geführt
hätten, das vorgelegte Gerichtsurteil und alle damit zusammen-
hängenden Unterlagen seien eine Totalfälschung. Dieser Antrag wurde
von der ARK mit Zwischenverfügung vom 26. September 2003 abge-
wiesen, worauf die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 2. Oktober
2003 beantragten, es sei wiedererwägungsweise auf die Zwischen-
verfügung vom 26. September 2003 zurückzukommen.
L.
Am 13. Oktober 2003 reichte die Gemeinde K._______ ein
Referenzschreiben ein.
M.
Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 31. Oktober 2003 wurde eine
undatierte Vorladung des H.________ samt Übersetzung eingereicht,
worin der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einer Anzeige
wegen eines Verkehrsunfalles darum ersucht wird, am L._______vor
Gericht zu erscheinen.
N.
Auf Anfrage der ARK vom 8. Oktober 2003 ergänzte die Schweizeri-
sche Vertretung in I.________ am 17. November 2003 ihren Bericht
vom 20. August 2003.
O.
Im Rahmen eines dritten Schriftenwechsels hielt die Vorinstanz in ihrer
Vernehmlassung vom 21. November 2003 fest, der Beweiswert der von
den Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 31. Oktober 2003 in
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Kopie eingereichten, undatierten Vorladung des H._______ sei als
gering einzuschätzen; unabhängig von der Echtheit dieses
Dokumentes sei die Vorladung im Rahmen eines legitimen
strafrechtlichen Verfahren erfolgt, womit diese Massnahme ohnehin
asylrechtlich nicht relevant sei.
P.
Mit Replik vom 12. Dezember 2003 nahm der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführenden zu den vorinstanzlichen Argumenten Stellung.
Er wies unter anderem darauf hin, dass es sich bei der undatierten
Vorladung des H._______ nicht um eine Kopie, sondern um das
Original handle. Im Weiteren sei das Verfahren von der einflussreichen
Familie des Unfallopfers angestrengt worden.
Q.
Am 16. Dezember 2003 wurde den Beschwerdeführenden das rechtli-
che Gehör zum Inhalt der Rückfrage bei der schweizerischen Vertre-
tung in I._______ sowie deren Antwort vom 17. November 2003 ge-
währt. Hierzu äusserte sich der Rechtsvertreter in seiner Eingabe vom
31. Dezember 2003. Er hielt unter anderem fest, die ergänzenden An-
gaben der Schweizerischen Vertretung in I._______seien unklar
ausgefallen.
R.
Im Rahmen der Prüfung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage
(Art. 44 Abs. 3 AsylG) reichte der Bezirksvorstand der Evangelisch-
methodistischen Kirche in K.________ mit Eingabe vom 19.
September 2005 ein Schreiben wie auch eine Unterschriftensammlung
von Mitgliedern der Kirche hinsichtlich Integration der
Beschwerdeführenden ein.
S.
In ihrer Vernehmlassung vom 20. Januar 2006 verneinte die Vorinstanz
das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage und bean-
tragte den Vollzug der Wegweisung.
T.
Mit Replik ihres am 6. Februar 2006 neu mandatierten
Rechtsvertreters vom 8. Februar 2006 wurden mehrere
Referenzschreiben von Gemeinde- und Kirchenbehörden und
Privatpersonen eingereicht.
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U.
Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsel im Zusammenhang mit
der Prüfung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage hielt die
Vorinstanz am Wegweisungsvollzug, angeordnet am 2. März 2006,
fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen des BFM, welche in Anwendung des
Asylgesetzes ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht entschei-
det in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26.
Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die bei der ARK am 31. Dezember 2006 noch hängigen Be-
schwerdeverfahren wurden per 1. Januar 2007 durch das Bundesver-
waltungsgericht übernommen und werden durch dieses weitergeführt;
dabei findet das neue Verfahrensrecht Anwendung (vgl. Art. 53 Abs. 2
VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Be-
schwerdeführenden sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und
50 ff. des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Auf die Beschwerde ist somit
einzutreten.
1.4 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
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schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn
die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen an, er sei zusammen
mit seinem Bruder an einem Autounfall beteiligt gewesen, bei welchem
ein junger Mann, der einer einflussreichen Sippe angehört habe, um-
gekommen sei. Er habe sich gegenüber den Behörden anstelle seines
Bruders als Fahrer des Wagens bezeichnet und sei nach dem Unfall
zwei Tage inhaftiert und nach Bezahlung einer Kaution freigelassen
worden. Hierzu führte die Vorinstanz zutreffend aus, die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachte staatliche - im übrigen
verhältnismässige - Massnahme sei im Zusammenhang mit der Unter-
suchung eines Verkehrsdeliktes erfolgt, weshalb diese auch als legitim
und nicht als Verfolgungsmassnahme im Sinne von Art. 3 AsylG zu
erachten sei.
Im Weiteren machten die Beschwerdeführenden geltend, nach dem
Verkehrsunfall hätten Angehörige der einflussreichen Familie des
Opfers mit Blutrache gedroht und Unbekannte versucht, ihre Tochter
zu entführen. Auch diese Vorbringen erachtete die Vorinstanz zu Recht
als nicht asylrelevant. Sie wies zutreffend darauf hin, dass eine
asylrelevante Verfolgung durch Dritte nur dann vorliege, wenn der
Staat trotz bestehender Schutzpflicht und Schutzfähigkeit den erfor-
derlichen Schutz nicht gewähre, was vorliegend nicht der Fall sei,
habe es der Beschwerdeführer doch unterlassen, sich bezüglich
Schutzgewährung an die Behörden zu wenden und sei entgegen der
durch nichts belegten Behauptung des Beschwerdeführers, diese
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hätten ihm ohnehin den erforderlichen Schutz verweigert, nach Er-
kenntnissen der Vorinstanz davon auszugehen, dass die syrischen Be-
hörden in Fällen von Blutrache gegen mutmassliche Täter vorgingen.
4.2 Der Beschwerdeführer machte auf Beschwerdeebene unter ande-
rem geltend, dass ihm die Blutrache aufgrund seiner Religionszugehö-
rigkeit beziehungsweise der Zugehörigkeit zu einer Minderheit im Land
drohen würde. So gehöre er der Minderheit der protestantischen Chris-
ten an, welche - wie die Minderheit der Kurden - in Syrien kaum über
Rechte verfüge, weshalb der Staat somit kein Interesse an seinem
Schutz habe. Zudem würde der Staat nicht gegen eine einflussreiche
Sippe vorgehen wollen. Es fehle diesem somit am erforderlichen
Schutzwillen, weshalb er die Polizei nach den Drohungen der Familie
des Opfers nicht aufgesucht habe.
Zur Stützung seiner Vorbringen zitierte der Beschwerdeführer einen
Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), in welchem die
schwierige Situation der kurdischen Minderheit in Syrien erläutert wird.
Im Weiteren reichte der Beschwerdeführer ein Gutachten der SFH
bezüglich Blutrache in Syrien ein. In diesem wird im Wesentlichen
festgestellt, dass der syrische Staat grundsätzlich gewillt und es ihm
möglich sei, die Betroffenen vor - durch Blutrache verübte - Übergriffe
zu schützen. Im spezifischen Fall könne es aber sein, dass der
syrische Staat aus Angst vor der politisch einflussreichen Familie nicht
handeln wolle. Es bestehe auch die Möglichkeit, dass die zuständigen
Behörden von der einflussreichen Familie bestochen worden seien.
Insbesondere sei in casu der Schutzwillen des Staates massgebend,
der indessen aufgrund der Akten nicht klar beurteilt werden könne. So
seien diesbezüglich aus den Unterlagen bloss Mutmassungen über die
religiöse Zugehörigkeit des Beschwerdeführers ersichtlich. Im Weite-
ren müsse festgestellt werden, dass auch die muslimische Mehrheit
von solchen Fällen der Einflussnahme durch Private nicht verschont
bleibe.
4.3 Den Entgegnungen des Beschwerdeführers kann aus folgenden
Gründen nicht gefolgt werden. Zum Einen ist nach immer noch
geltender Rechtsprechung davon auszugehen, dass die Situation für
Christen in Syrien im Verhältnis zu anderen Minderheiten - insbeson-
dere zu der genannten Minderheit der Kurden - als normal zu bezeich-
nen ist. So werden Christen nicht diskriminiert und sind sowohl recht-
lich wie auch faktisch der muslimischen Mehrheit gleichgestellt (Ent-
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scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 1995 Nr. 17 E. 7). Zum Anderen gilt es festzuhalten,
dass Syrien - als säkulärer Staat - den Tatbestand der Blutrache unter
Strafe stellt, worauf auch im betreffenden Gutachten der SFH hinge-
wiesen wird. Die Vorinstanz hat somit zu Recht festgestellt, dass der
syrische Staat grundsätzlich willens ist, Blutrache zu ahnden und dem-
zufolge Betroffene - in casu auch Christen - zu schützen. Hinzuzufü-
gen bleibt, dass die Blutrache - als Begriff des traditionellen islami-
schen Rechts - nur beim Vorliegen des Tatbestandes der vorsätzlichen
Tötung verübt wird und sich grundsätzlich nicht gegen Christen richtet
(vgl. SFH Syrien "Update der Entwicklungen September 2001 bis Mai
2004", S. 5; vgl. auch Gutachten der SFH). Den Vorbringen im einge-
reichten Gutachten der SFH, wonach auch bei Nichtvorliegen der tra-
ditionellen Elemente der Blutrache von einer möglichen Gefährdung
durch die Einflussnahme wichtiger Sippenmitlieder auf das Justizsys-
tem ausgegangen werden muss, kann insofern gefolgt werden, als
dass es unter Umständen vorkommen kann, dass Familienangehörige
von Opfern versuchen, mittels Beeinflussung der Behörden 'Gerechtig-
keit zu erlangen'. Wie das Gutachten der SFH aber festhält, kann auch
die muslimische Mehrheit der syrischen Bevölkerung von dieser Art
von Selbstjustiz betroffen sein. Im Weiteren sind keine Anhaltspunkte
für die Annahme ersichtlich, die Behörden hätten sich auffallend an-
ders, beziehungsweise auffallend zum Vorteil der Familie des Opfers
verhalten (vgl. nachstehend E. 4.3). Auch hat der Beschwerdeführer ei-
genen Angaben zufolge nie die örtliche Polizei aufgesucht, was ihm je-
doch möglich und zuzumuten gewesen wäre. Es ist nicht ersichtlich,
weshalb er dies unterliess, zumal die syrischen Behörden, wie erläu-
tert bekannterweise gegen genannte Formen von Selbstjustiz vorge-
hen und somit gewillt und fähig gewesen wären, dem Beschwerdefüh-
rer den nötigen Schutz zu gewähren.
4.4 Auch den Entgegnungen des Beschwerdeführers, die staatlichen
Massnahmen seien nicht als per se legitim zu erachten, zumal er auf-
grund seiner Religionszugehörigkeit und aufgrund der Einflussnahme
der Familie des Opfers anders behandelt worden sei, kann nicht ge-
folgt werden. So werden Christen in Syrien, wie bereits erwähnt,
grundsätzlich nicht benachteiligt und werden der muslimischen Mehr-
heit faktisch gleichgestellt. Auch sind keine konkreten Anhaltspunkte
ersichtlich, der Staat habe in diesem Fall nicht handeln wollen oder
können, beziehungsweise sei unter dem Einfluss der einflussreichen
Familie gestanden. So ist den Akten nicht zu entnehmen, dass das
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nach dem Unfall eingeleitete Verfahren - als Folge des Einflusses der
Familie des Opfers - ungewöhnlich verlaufen wäre oder die Behörden
von ihrer normalen Verhaltensweise abgewichen wären. Falls nämlich
die zuständigen Behörden wirklich bestochen beziehungsweise von
der Familie des Opfers beeinflusst worden wären, kann davon ausge-
gangen werden, dass der Beschwerdeführer nicht auf Kaution freige-
lassen und ihm nach seiner Entlassung bloss mit einer erneuten, mög-
lichen Inhaftierung gedroht worden wäre. So muss angenommen wer-
den, dass der Beschwerdeführer nach seiner Freilassung mit erhebli-
cheren Nachteilen seitens der Behörde konfrontiert worden wäre, hätte
die Familie des Opfers wirklich in das Verfahren eingegriffen.
4.5 An dieser Einschätzung .vermögen die auf Beschwerdeebene ein-
gereichten Dokumente (zwei Vorladungen des H._______ be-
ziehungsweise undatierte Vorladung des H._______) nichts zu ändern.
Zum Einen gibt es gewichtige Gründe, an deren Echtheit zu zweifeln.
So wurden gemäss Vernehmlassung vom 9. April 2003 im Rahmen
einer internen Dokumentenanalyse der Vorinstanz bei der
eingereichten Vorladung des H.______ Hinweise auf eine Blanko-
fälschung festgestellt. Zudem ist nach Auskunft der schweizerischen
Vertretung in I._______ der genannte Verkehrsunfall beziehungsweise
das in diesem Zusammenhang angeblich ergangene Gerichtsurteil
nicht aktenkundig. Es wäre denn auch anzunehmen, dass der Be-
schwerdeführer im Besitz eines Urteils sein müsste, was offensichtlich
nicht der Fall ist. Aber auch von der Authentizität dieser Dokumente
ausgehend, belegen diese lediglich, dass im Zusammenhang mit dem
Verkehrsunfall gegen den Beschwerdeführer ein strafrechtliches Ver-
fahren eingeleitet wurde und offenbar mit einem Urteil seinen vorläufi-
gen Abschluss fand, was - wie vorstehend ausgeführt - mangels
gegenteiliger konkreter Anhaltspunkte nicht von flüchtlingsrechtlicher
Relevanz ist.
4.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der
Beschwerdeführenden unabhängig von deren Glaubhaftigkeit als nicht
asylrelevant zu erachten sind. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt.
Seite 10
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5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine
fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
5.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art.
83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
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schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in ihren Heimatstaat ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung in ihrem Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behand-
lung drohen würden (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hin-
weisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation in ihrem Heimatstaat lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
5.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
In Syrien herrscht zur Zeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch liegt
eine Situation allgemeiner Gewalt vor. Das Zusammenleben der musli-
mischen Mehrheit mit der christlichen Minderheit ist vorwiegend fried-
lich geprägt und gelegentliche Schikanen seitens der kurdischen oder
arabischen Bevölkerung gegenüber der christlichen Minderheit sind
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nicht in einem Ausmass vorhanden, wonach eine Rückkehr als unzu-
mutbar betrachtet werden müsste (vgl. etwa UK Home Office, Country
of Origin Information Report, Syria, vom 10. Oktober 2007, Ziff. 17.03).
Es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche gegen die
Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Syrien sprechen würden. Die relativ
jungen, nach eigenen Angaben gesunden Eltern von drei Kindern im
Alter von drei, sechs und neun Jahren verfügen in ihrem Heimatstaat
über berufliche Erfahrungen als Elektriker beziehungsweise Lehrerin
und in Gestalt der Eltern und Geschwistern des Beschwerdeführers
über ein funktionierendes Beziehungsnetz (vgl. A1, S. 2, A2, S. 2 und
3). Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass den
Beschwerdeführenden sowohl die soziale als auch die wirtschaftliche
Reintegration gelingen sollte.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit
auch als zumutbar.
5.6 Im Rahmen der Prüfung einer schwerwiegenden persönlichen Not-
lage (Art. 44 Abs. 3 AsylG) wurden zahlreiche Referenzschreiben von
Gemeinde- und Kirchenbehörden und Privatpersonen eingereicht, wor-
in unter anderem auf die gute Integration der Beschwerdeführenden
hingewiesen wird.
Hierzu ist festzuhalten, dass die bisherigen Bestimmungen betreffend
vorläufige Aufnahme infolge einer schwerwiegenden persönlichen
Notlage (Art. 14a Abs. 4bis des bis zum 31. Dezember 2007 gültigen
aANAG i.V.m. mit den bis zum 31. Dezember 2006 gültigen Absätzen
3-5 von Art. 44 AsylG) mit der Änderung des Asylgesetzes vom
16. Dezember 2005 aufgehoben wurden. Gleichzeitig trat mit der Auf-
hebung der Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme im Falle ei-
ner schwerwiegenden persönlichen Notlage auf den 1. Januar 2007
eine neue Härtefallregelung in Kraft. Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG
haben neu die Kantone die Möglichkeit, einer Person, die sich seit
Einreichung des Asylgesuchs mindestens fünf Jahre in der Schweiz
aufhält, deren Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war und
bei der wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender
persönlicher Härtefall vorliegt, mit Zustimmung des Bundesamtes eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Somit kann die Frage des Integra-
tionsgrades der Beschwerdeführenden nicht Gegenstand des vorlie-
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genden Verfahrens bilden, sondern fällt vielmehr, wie vorstehend
ausgeführt, in die Kompetenz der kantonalen Behörde.
5.7 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
erachten (Art. 83 Abs. 2 AuG), obliegt es doch den Beschwerdeführen-
den, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für
eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8
Abs. 4 AsylG).
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die durch die Vorinstanz ver-
fügte Wegweisung zu bestätigen ist. Die Vorinstanz hat deren Vollzug
zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 14
D-7806/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (eingeschrieben;
Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten Ref.-Nr. N______ (per Kurier; in Kopie)
- (....)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand:
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