Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D7807/2009
U r t e i l v om 1 7 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien X. _______, geboren am _______,
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, _______
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen
Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 30. November 2009 / _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
I.
dass der Beschwerdeführer am 13. April 2006 in der Schweiz ein
Asylgesuch stellte,
dass er zu dessen Begründung im Wesentlichen geltend machte, aus der
afghanischen Provinz _______ zu stammen und tadschikischer Ethnie zu
sein,
dass sein Bruder die Taliban unterstützt habe und die Familie im Jahre
1998 aus Angst vor Repressalien seitens der Mujaheddin nach Kabul
geflohen sei,
dass der erwähnte Bruder im Kampf gefallen sei,
dass er in Kabul wegen der TalibanVergangenheit seines Bruders nach
dem Machtwechsel den Argwohn eines einflussreichen Onkels – eines
Vertreters der Mujaheddin – geweckt habe,
dass ihn der besagte Verwandte im Jahre 2001 aufgefordert habe, innert
einer Woche die vorhandenen Waffen abzugeben,
dass er aber nicht im Besitz von Waffen gewesen und aus Angst vor
Verfolgung durch das Umfeld des Onkels einige Tage später ausser
Landes geflohen sei,
dass er sich in der Folge während Jahren im Iran aufgehalten habe,
dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 23. Juni 2006 abwies
und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den
Wegweisungsvollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids insbesondere
ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unsubstanziiert
und mithin nicht glaubhaft,
dass der Wegweisungsvollzug nach Afghanistan zulässig, zumutbar und
möglich sei,
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dass er vor der Ausreise in Kabul gelebt habe und sich dort
Familienangehörige befänden,
dass er jung und gesund sei und vor Ort im eigenen Geschäft gearbeitet
habe,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe vom 28. Juli
2006 bei der vormals zuständigen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) anfocht,
dass die ARK mit Urteil vom 4. August 2006 auf das Rechtsmittel wegen
bereits abgelaufener Beschwerdefrist nicht eintrat,
II.
dass der Beschwerdeführer beim BFM am 20. November 2007
(Poststempel) ein erstes Wiedererwägungsgesuch stellte und
sinngemäss um Aufhebung des angefochtenen Entscheids,
Asylgewährung und eventualiter Anordnung der vorläufigen Aufnahme
ersuchte,
dass er zur Begründung vorbrachte, ein neues Beweismittel (eine
Vorladung der afghanischen Behörden aus dem Jahre 2001) belege die
im ordentlichen Verfahren geltend gemachte Verfolgung,
dass er das Dokument mit der Unterstützung eines in Deutschland
lebenden Kollegen, welcher einen Beamten vor Ort kenne, habe
beschaffen können,
dass sich ausserdem die Sicherheitslage in Kabul verschlechtert habe
und er dort über kein soziales Netz mehr verfüge,
dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 11.
Januar 2008 ablehnte,
dass es zur Begründung unter anderem darlegte, der Beschwerdeführer
mache mit dem eingereichten Beweismittel einen unter
wiedererwägungsrechtlichen Aspekten zu prüfenden Revisionsgrund
gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes über das
Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021])
geltend,
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dass das Dokument indes weder als neu noch als erheblich im Sinne der
zitierten Gesetzesbestimmung zu qualifizieren sei,
dass für die verspätete Beibringung des Beweismittels keine plausiblen
Gründe vorlägen,
dass das Dokument zudem insgesamt als Fälschung zu qualifizieren sei,
dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan zwar
verschlechtert habe, aber insbesondere in Kabul – dem Herkunftsort des
Beschwerdeführers – nicht eine konkrete Gefährdung der Bevölkerung
bestehe,
dass entsprechend auch nicht von einer seit Erlass der angefochtenen
Verfügung wesentlich veränderten Sachlage auszugehen sei, weshalb
auch in diesem Lichte besehen kein Wiedererwägungsgrund bestehe,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Februar 2008 beim
Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des angefochtenen Entscheids,
sinngemäss die wiedererwägungsweise Gewährung des Asyls,
eventualiter die vorläufige Aufnahme und in prozessualer Hinsicht die
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Entbindung von der
Vorschusspflicht (Art. 65 Abs. 1 VwVG) beantragte,
dass er zur Begründung erneut vorbrachte, das Beweismittel aus dem
Jahre 2001 sei echt und belege die im ordentlichen Verfahren geltend
gemachte Verfolgung,
dass sich ausserdem die Sicherheitslage in Kabul verschlechtert habe
und er dort über kein soziales Netz mehr verfüge,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil vom
12. Februar 2009 als offensichtlich unbegründet vollumfänglich abwies,
dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem festhielt, das
eingereichte Beweismittel, das seine Verfolgung belegen solle, sei
verspätet und nicht erheblich,
dass ausserdem keine gegenüber der Situation bei Eintritt der
Rechtskraft der ursprünglichen Verfügung vom 23. Juni 2006
entscheidrelevant veränderte Sachlage aufgrund der Entwicklung vor Ort
festzustellen sei,
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dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise in der Hauptstadt Kabul
gelebt habe und seine Behauptung, nichts über das aktuelle Schicksal
der dort ansässigen Angehörigen zu wissen, nicht glaubhaft wirke,
dass der junge und offenbar gesunde Beschwerdeführer somit
grundsätzlich bei seinen Angehörigen nach wie vor über genügend und
gesicherten Wohnraum verfügen dürfte und eine allfällige
Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit keineswegs als ausgeschlossen
erscheine, womit es ihm folglich offenstehe und zuzumuten sei, sich
wieder in Kabul niederzulassen,
dass daran auch seine inzwischen langjährige Landesabwesenheit, die er
selbst zu verantworten habe, nichts zu ändern vermöge,
dass dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen
Heimatstaat aufgrund der gegenwärtigen Aktenlage auch sonst keine
Wegweisungsvollzugshindernisse entgegenstünden,
dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch nach dem Gesagten zu
Recht abgewiesen habe,
III.
dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung beim BFM am
20. November 2009 ein zweites Wiedererwägungsgesuch stellte,
dass er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 23. Juni 2006
im Vollzugspunkt, die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs und den Erlass vorsorglicher Massnahmen
beantragte,
dass er zur Begründung unter Hinweis auf verschiedene Quellen geltend
machte, die Sicherheitslage in Afghanistan habe sich in den Jahren 2007
bis 2009 dramatisch verschlechtert,
dass namentlich auch in Kabul von einer Verschlimmerung der Lage im
Sinne einer konkreten Gefährdung auszugehen sei,
dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 30.
November 2009 abwies und die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit seines
Entscheids vom 23. Juni 2006 feststellte,
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dass es festhielt, es sei trotz der in Afghanistan allgemein angespannten
Sicherheitslage nicht von einer auch in Kabul drohenden konkreten
Gefährdung auszugehen,
dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr dorthin somit nach wie vor
zuzumuten sei,
dass es dem Beschwerdeführer eine Gebühr auferlegte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom
16. Dezember 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
einreichen liess,
dass er die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Anweisung
an die Vorinstanz, ihn wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, eventualiter die Rückweisung der
Sache an das BFM zur Neubeurteilung, subeventualiter die Aufhebung
der vorinstanzlichen Verfügung im Kostenpunkt, den Erlass vorsorglicher
Massnahmen sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) samt Entbindung von der Vorschusspflicht
beantragte,
dass er zur Begründung unter Hinweis auf verschiedene Quellen –
darunter auch ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts – respektive die
Eingabe vom 20. November 2009 erneut geltend machte, die
Sicherheitslage in Afghanistan habe sich dramatisch verschlechtert,
dass diese Einschätzung durch aktuelle Berichte – auch die Hauptstadt
Kabul betreffend – bestätigt werde, was das BFM im angefochtenen
Entscheid verkenne,
dass das Bundesverwaltungsgericht den allfälligen Vollzug der
Wegweisung am 17. Dezember 2009 einstweilen aussetzte,
dass der vormalige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom
21. Dezember 2009 das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen
guthiess und den Beschwerdeführer aufforderte, innert Frist entweder
eine Bestätigung für seine Bedürftigkeit nachzureichen oder einen
Kostenvorschuss zu leisten,
dass der Beschwerdeführer am 30. Dezember 2009 eine entsprechende
Bestätigung zu den Akten gab,
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dass das BFM mit Vernehmlassung vom 8. September 2011 die
Abweisung der Beschwerde beantragte,
dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 28. September 2011 geltend
machte, nach wie vor keinen Kontakt zu seinen Familienangehörigen zu
haben,
dass er nicht aus Kabul stamme und sich erst von 1998 bis zur Ausreise
im Jahre 2001 dort aufgehalten habe,
dass er seit der Ausreise keinen Kontakt mehr zur Familie habe,
dass sich die Sicherheitslage in Kabul in den letzten Wochen nochmals
verschlechtert habe,
dass der Eingabe ein Internetartikel zur Situation vor Ort beilag,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 108 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und
Art. 52 VwVG),
dass auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass auf ein Wiedererwägungsgesuch eingetreten wird, wenn sich der
rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid
beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen
Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die
ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene
Veränderungen der Sachlage anzupassen ist,
dass die Vorinstanz auf die Eingabe vom 16. Dezember 2009 eintrat und
festhielt, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kabul sei für
den Beschwerdeführer nach wie vor gegeben,
dass das Bundesverwaltungsgericht im zur Publikation vorgesehenen
Urteil BVGE E7625/2008 vom 16. Juni 2011 zum Schluss kommt, in
weiten Teilen von Afghanistan herrsche eine Situation allgemeiner Gewalt
im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20),
dass sich die Situation in der Hauptstadt Kabul jedoch anders darstelle,
dass angesichts des Umstandes, wonach sich dort die Sicherheitslage im
Verlauf des vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert habe und die
humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas
weniger dramatisch sei, der Vollzug der Wegweisung im Sinne der
bisherigen Rechtsprechung als zumutbar qualifiziert werden könne,
dass demnach die bereits von der vormaligen Beschwerdeinstanz in
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission (EMARK) 2003 Nr. 10 formulierten strengen
Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein
müssten, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu
qualifizieren,
dass ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und
Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweise, unabdingbar
sei, (vgl. a.a.O. E. 9.3 ff.),
dass an diesen Einschätzungen auch in Berücksichtigung der jüngsten
Ereignisse in Kabul festzuhalten ist,
dass demnach die allgemeine Sicherheitslage in Kabul für sich allein
besehen grundsätzlich nach wie vor die Bejahung der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs dorthin nicht ausschliesst,
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dass im Rahmen des ersten Wiedererwägungsgesuches festgestellt
worden war, vorliegend seien die strengen Bedingungen für die
Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Kabul erfüllt,
dass der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 28. September 2011
zwar geltend macht, seit der Ausreise aus Afghanistan im Jahre 2001
keinen Kontakt mehr zu seinen Angehörigen zu haben und nicht zu
wissen, ob sie sich noch in Kabul oder überhaupt in Afghanistan
aufhielten,
dass dies jedoch bereits im ersten Wiedererwägungsverfahren geltend
gemacht worden war und die Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen bereits im
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Februar 2009 erheblich
bezweifelt wurde,
dass der Beschwerdeführer zu Beginn des ordentlichen Verfahrens am
27. April 2006 nämlich ausgesagt habe, seine Mutter lebe an der
angegebenen Adresse in Kabul und seine Schwester verfüge in Kabul
über eine eigene Adresse,
dass seine späteren Distanzierungen von diesen Angaben wie
namentlich auch die Behauptung in der Eingabe vom 4. Februar 2008,
seit 2001 keinen Kontakt mehr zu seiner Mutter zu haben, demnach als
Konstrukt zu werten seien,
dass seine Darlegungen, in Afghanistan über keine ihm wohlgesinnten
Bezugspersonen zu verfügen, in dieser Form nicht zu überzeugen
vermöchten,
dass an dieser Einschätzung nach wie vor festzuhalten ist, da auch die
Eingaben im zweiten Wiedererwägungsverfahren mangels Substanz das
angeblich fehlende soziale Netz vor Ort in keiner Weise als überwiegend
wahrscheinlich erscheinen lassen,
dass vielmehr davon auszugehen ist, die Schwester des
Beschwerdeführers und ihr Ehemann seien weiterhin in Kabul wohnhaft,
dass auch die Mutter, mit der der Beschwerdeführer vor der Ausreise
zusammengelebt habe, nach wie vor in Kabul leben dürfte,
dass sich zwar aus den Akten nur wenig über die Tragfähigkeit dieses
sozialen Netzes ergibt,
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dass jedoch der Beschwerdeführer, dem nicht geglaubt werden kann,
dass die Familienangehörigen nicht mehr in Kabul leben, die Folgen
seiner mangelhaften Mitwirkung respektive der mangelhaften
Offenlegung der tatsächlichen Situation zu tragen hat, zumal es nicht
Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen
Wegweisungsvollzugshindernissen unter bloss hypothetischen
Voraussetzungen zu forschen,
dass der Beschwerdeführer zudem bereits im Jahre 1998 zusammen mit
seiner Mutter und seinem Bruder bei seinem Schwager vorübergehend
untergekommen ist,
dass der Beschwerdeführer zwar längere Zeit nicht mehr im Heimatstaat
gelebt hat, angesichts seiner Beziehungen, seiner guten Schulbildung,
seiner Fremdsprachenkenntnisse und seiner Arbeitserfahrung – er hat
Kabul bereits ein Geschäft geführt – jedoch davon auszugehen ist, er sei
in der Lage, sich eine Existenzgrundlage zu schaffen,
dass im Übrigen keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich sind,
aufgrund derer geschlossen werden könnte, der junge und offenbar
gesunde Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in eine
existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz nach wie vor als zumutbar (und
auch als zulässig und möglich) zu bezeichnen ist,
dass mithin weder die aktuelle Situation in Kabul noch persönliche
Gründe des Beschwerdeführers einen wiedererwägungsrechtlich
erheblichen Sachverhalt im Sinne einer nachträglichen Veränderung
ausmachen,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde vom
16. Dezember 2009 – auch betreffend Subeventualantrag – abzuweisen
ist,
dass in Bezug auf den Subeventualantrag festzustellen ist, dass die
Vorinstanz angesichts der Abweisung des Wiedererwägungsgesuches zu
Recht Kosten auferlegte, zumal im Verfahren bei der Vorinstanz auch
kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt worden war,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 13 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), mit
Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2009 jedoch das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung
gutgeheissen worden war,
dass die Bestätigung für die Bedürftigkeit am 30. Dezember 2009
nachgereicht wurde, weshalb keine Kostenauflage erfolgt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
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