Abtei lung IV
D-7807/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
A._______, geboren B._______,
alias A._______, geboren C._______,
Nigeria,
D._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Ver-
fügung des BFM vom 2. November 2010 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7807/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
Nigeria am 11. September 2010 verliess, auf dem Seeweg in ein ihm
unbekanntes Land gelangte, von wo aus er seine Reise auf dem
Landweg fortsetzte und am 3. Oktober 2010 illegal in die Schweiz ge -
langte, wo er gleichentags im E._______ um Asyl nachsuchte,
dass er nach Einreichung seines Asylgesuchs ins F._______
transferiert wurde,
dass am 7. Oktober 2010 beim Beschwerdeführer eine radiologische
Knochenaltersbestimmung durchgeführt wurde, die ein wahrscheinli-
ches chronologisches Alter von G._______ Jahren oder mehr ergab,
dass dem Beschwerdeführer am 15. Oktober 2010 im Rahmen der
Kurzbefragung im F._______ das rechtliche Gehör zum Ergebnis der
Knochenanalyse gewährt wurde,
dass er nebst der Kurzbefragung im F._______ am 25. Oktober 2010
in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
AsylG, SR 142.31) durch das Bundesamt zu den Asylgründen an-
gehört wurde,
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, er habe für das Oberhaupt des Dorfes gearbeitet, wobei man
ihn beauftragt habe, die Waschung von Händen und Füssen der Ehe-
frau des Dorfoberhauptes durchzuführen,
dass er von dieser Frau zum Beischlaf aufgefordert worden sei, was er
zunächst abgelehnt habe,
dass sie ihm aber die Tür versperrt und ihm verbal gedroht habe,
worauf er notgedrungen eingewilligt habe,
dass sie ihm nämlich erklärt habe, sie würde ihrem Mann erzählen,
dass sie von ihm vergewaltigt worden sei, falls er nicht mit ihr schlafen
würde,
dass sich zwischen ihnen eine Liebesbeziehung entwickelt habe und
sie noch mehrere Male miteinander geschlafen hätten,
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dass sie im April 2010 von einem Wärter des Dorfoberhaupts beim
Beischlaf entdeckt worden seien,
dass er daraufhin von den Untergebenen des Dorfoberhaupts festge-
nommen worden sei,
dass diese ihm Brandverletzungen zugefügt und anschliessend in ei-
nen Käfig gesteckt hätten,
dass er am 10. September 2010 von einem Wächter freigelassen wor-
den sei, worauf sie gemeinsam geflüchtet seien,
dass ihm der Wächter am darauffolgenden Tag zur Ausreise verholfen
habe,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfü-
gung vom 2. November 2010 – eröffnet am gleichen Tag – in Anwen-
dung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eintrat und die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM bezüglich der Altersangabe des Beschwerdeführers
anführte, dieser habe als Geburtsdatum den C._______ angegeben,
gemäss der Knochenaltersbestimmung vom 7. Oktober 2010 betrage
das chronologische Alter des Beschwerdeführers jedoch G._______
Jahre oder mehr,
dass die in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission (EMARK) 2000 Nr. 19 aufgestellte Praxis, wo-
nach das Knochenwachstum – in einem nach Ethnie und Geschlecht
unterschiedlichen Mass – individuell variieren könne und eine Abwei-
chung bis drei Jahre zwischen dem Knochenalter und dem tatsächli-
chen Alter noch als innerhalb des Normalbereiches betrachtet werden
könne, auch vom Bundesverwaltungsgericht übernommen worden sei,
dass die Abweichung innerhalb des erwähnten Toleranzbereiches von
drei Jahren liege, womit die Identitätstäuschung durch die Knochenal-
tersanalyse allein nicht zweifelsfrei nachgewiesen sei,
dass aufgrund der offensichtlich unzutreffenden Angaben zum Reise-
weg, der pflichtwidrigen Nichtabgabe von Ausweisdokumenten sowie
der widersprüchlichen biographischen Angaben davon auszugehen
sei, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine volljährige Person
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handle, die ihre wahre Identität sowie den tatsächlichen Reiseweg ge-
genüber den Schweizer Behörden zu verheimlichen versuche,
dass er darüber am 15. Oktober 2101 im Rahmen des rechtlichen Ge-
hörs in Kenntnis gesetzt worden sei, wobei er angemerkt habe, dass
er so alt sei, wie er gesagt habe, indessen diese Aussage die Erwä-
gungen des BFM nicht umzustossen vermöge,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen
anführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der
ihm eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitäts-
papiere abgegeben und könne dafür keine entschuldbaren Gründe
vorbringen,
dass er erklärt habe, in Nigeria nie über Ausweisdokumente verfügt zu
haben, indessen ein solches Desinteresse, ein amtliches Ausweisdo-
kument für den jederzeitigen Nachweis der Identität zu besitzen,
grundsätzlich unplausibel erscheine,
dass seine Aussage, wonach man sich in Nigeria frei bewege, ohne
dass Ausweiskontrollen stattfinden würden, realitätsfremd und als
Schutzbehauptung zu werten sei,
dass seine Erklärung, wonach er keinerlei Kontaktmöglichkeiten zu
Bezugspersonen in Nigeria habe und deshalb keine Ausweispapiere
nachreichen könne, als Standardvorbringen vieler Gesuchsteller zu
werten sei, welche nicht gewillt seien, den Asylbehörden ihre Identi-
täts- und Reisepapiere auszuhändigen,
dass als starkes Indiz für die bewusste Nichtabgabe von Papieren zu
werten sei, wie der Beschwerdeführer die Reise von seinem Her-
kunftsland nach Europa habe bewältigen können,
dass nämlich seine diesbezüglichen Aussagen äusserst oberflächlich
ausgefallen seien, so habe er nicht angeben können, an welchem
Hafen und in welchem Land er mit dem Schiff angekommen sei und
auf welchem Weg er in die Schweiz gereist sei,
dass er ebenso wenig gewusst habe, wer seine Reise finanziert habe
und welcher Betrag dafür ausgegeben worden sei,
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dass der Beschwerdeführer auf der ganzen Reise nie kontrolliert wor -
den sei, widerspreche der allgemeinen Erfahrung, zumal sämtliche
Schengen-Vertragsstaaten gemäss dem Schengener Abkommen ver-
pflichtet seien, die strengen EU-Einwanderungsbestimmungen mit
Visa- und Passkontrollen einzuhalten, und es deshalb realitätsfremd
und somit unglaubhaft erscheine, dass der Beschwerdeführer auf
spontane Art und Weise und auf Geheiss der Ehefrau des Dorfober-
hauptes dem Schiffskapitän übergeben worden sei,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers darauf schliessen liessen,
er beabsichtige, nicht nur die wahren Umstände zu seinem Reiseweg
und seine wahre Identität zu verheimlichen, sondern auch nicht offen-
legen wolle, mit welchen Reisepapieren er in Wirklichkeit in die
Schweiz gereist sei,
dass aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe von Ausweisdokumen-
ten die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe,
dass somit keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es ihm
verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass seine Angaben über seinen angeblichen Herkunftsort H._______
offensichtlich unzutreffend seien, weshalb seinen Vorbringen, welche
sich vollumfänglich auf angebliche Ereignisse in H._______ bezögen,
jegliche Grundlage entzogen sei,
dass seine Ausführungen zu den Asylgründen bezeichnenderweise
schematisch und knapp seien, so fehlten den Darstellungen die typi -
schen Merkmale (Realkennzeichen) wie Detailreichtum, die Beschrei-
bungen von Emotionen und Gedankengängen, die räumliche und zeitli-
che Verknüpfung der erzählten Ereignisse sowie die Schilderungen
von nebensächlichen und ausgefallenen Einzelheiten, die normaler-
weise die Schilderungen von tatsächlich erlebten Begebenheiten prä-
gen würden,
dass ferner vor allem seine Erläuterung unglaubhaft sei, wonach in
H._______ traditionsgemäss halbjährlich alle Verbrecher öffentlich
hingerichtet würden und er nicht wisse, ob die nigerianische Polizei
davon Kenntnis habe,
dass selbst bei Wahrheitsunterstellung der Beschwerdeführer nicht auf
den Schutz eines Drittstaates angewiesen sei, da er sich nach seiner
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Befreiung der Rache des Dorfoberhauptes leicht durch den Wegzug in
einen anderen Landesteil hätte entziehen können und sich wegen sei-
ner Schwierigkeiten in H._______ an die nigerianische Behörden hätte
wenden können, was er jedoch nicht getan habe,
dass die Aussage, wonach Personen, die sich mit einem solchen An-
liegen an die Polizei wendeten, vom Dorfoberhaupt umgebracht wür-
den, als Schutzbehauptung einzustufen sei,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich
nicht erfülle, weshalb aufgrund der Aktenlage auch keine zusätzlichen
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien,
dass der Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. November 2010 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung und um Gewährung von Asyl ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 5. November 2010 vollständig
beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.119]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass sich namentlich aus den Verfahrensakten keine Anhaltspunkte er -
geben, welche zu Zweifeln an der Urteilsfähigkeit des nach eigenen
Angaben am C._______ geborenen Beschwerdeführers Anlass geben
würden, weshalb er unter diesen Umständen, ungeachtet einer all-
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fälligen Glaubhaftigkeit seiner geltend gemachten Minderjährigkeit, als
prozessfähig zu erachten ist,
dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter li-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass deshalb bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240
f.),
dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstat-
bestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich
die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass
das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige
Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und
das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu
beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb inso-
weit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigen-
schaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
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dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Be-
urteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht be-
schränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in
Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch mate-
riell zur Sache zu äussern hatte,
dass die Frage der Gewährung von Asyl nicht Gegenstand des an-
gefochtenen Nichteintretensentscheides bildet, weshalb auf den sinn-
gemässen Antrag nicht einzutreten ist,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asyl-
suchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuld-
baren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder
wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG
die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG)
oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätz-
licher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Vollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer innerhalb von 48 Stunden nach Einrei-
chung des Asylgesuches keine Identitäts- oder Reisepapiere im Sinne
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG abgab,
dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Voraussetzung
für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend erfüllt ist,
dass der Beschwerdeführer erklärte, er habe weder einen Pass noch
eine Identitätskarte und habe auch nie ein solches Dokument bean-
tragt (vgl. A 1/13, S. 3 f.),
dass er ohne Reisedokumente in die Schweiz gelangt und weder auf
dem Schiff noch auf seiner Weiterreise in die Schweiz je kontrolliert
worden sei (vgl. A 1/13, S. 7 f.),
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dass er nichts zur Beschaffung von Ausweisdokumenten unternommen
habe und auch in Zukunft keine Dokumente nachreichen werde (vgl.
A 1/13, S. 4 f.),
dass er mit niemandem in Nigeria Kontakt aufnehmen könne, weil er
keine Telefonnummern habe (vgl. A 13/10, S. 2),
dass das BFM zutreffend festhielt, die Vorbringen des Beschwerde-
führers bezüglich der Identitätspapiere seien unglaubhaft,
dass insbesondere nicht glaubhaft ist, der Beschwerdeführer habe nie
über Identitätspapiere verfügt und sei ohne Ausweisdokument von Ni-
geria in die Schweiz gelangt,
dass der Beschwerdeführer mit seinem gesamten Aussageverhalten
den auch im Beschwerdeverfahren nicht widerlegten Eindruck vermit-
telt, er versuche, seine wahre Identität und genaue Herkunft durch die
pflichtwidrige Nichtabgabe von Ausweisdokumenten zu verschleiern,
dass das BFM zu Recht davon ausgegangen ist, für das Nichtein-
reichen von Reise- oder Identitätspapieren innerhalb der Frist von 48
Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs würden keine entschuld-
baren Gründe vorliegen, zumal der Beschwerdeführer in seiner
Rechtsmitteleingabe diesbezüglich keine Einwände erhebt,
dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am C._______ ge-
boren wurde, somit nach dem massgebenden schweizerischen Recht
(vgl. EMARK 1994 Nr. 11 E. 4d S. 92) noch minderjährig wäre und
mithin grundsätzlich den Normen des Übereinkommens vom 20. No-
vember 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) unterliegen
würde,
dass die Vorinstanz aber zu Recht auf diesbezügliche Erwägungen
und allenfalls weitere Abklärungen im Heimatstaat des Beschwerde-
führers verzichten konnte, da sie zutreffend davon ausging, dass der
Beschwerdeführer die von ihm behauptete Minderjährigkeit nicht
glaubhaft machen konnte,
dass gestützt auf die Praxis bei der Prüfung der Altersangaben einer
minderjährigen Person zunächst von allenfalls eingereichten Identitäts-
dokumenten auszugehen ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6 ff.), vor-
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liegend der Beschwerdeführer jedoch – wie dargelegt – keine rechts-
genüglichen Identitätsdokumente einreichte,
dass bei Fehlen rechtsgenüglicher Identitätsausweise sodann auch auf
wissenschaftliche Methoden im Sinne von Art. 7 Abs. 1 AsylV 1, bei-
spielsweise die so genannte Knochenaltersanalyse abgestellt werden
kann, sofern sie bestimmten Kriterien entspricht (vgl. EMARK 2001
Nr. 23 E. 4),
dass die Vorinstanz ihre Ausführungen zum Alter des Beschwerde-
führers nicht allein auf das Ergebnis einer Knochenaltersanalyse ab-
gestellt, sondern sich insbesondere mit seinen Vorbringen zur Frage
seines Alters und den Gesamtumständen auseinandergesetzt hat,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung insgesamt mit über-
zeugenden Argumenten dargelegt hat, weshalb den Angaben des Be-
schwerdeführers über sein Alter nicht geglaubt werden könne, und
sich bei seiner Beurteilung zutreffend auf die offenkundig unsubstanzi-
ierten und realitätsfremden Angaben – insbesondere sein Alter, den
Reiseweg sowie seine Identitätspapiere betreffend – gestützt hat,
dass gemäss gefestigter Praxis eine asylsuchende Person die objekti -
ve Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit und die Folgen der
Beweislosigkeit trägt (vgl. EMARK 2001 Nrn. 22 und 23), und es dem
Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der Erwägungen nicht gelun-
gen ist, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen,
dass die vom BFM angenommene Volljährigkeit des Beschwerde-
führers in der Beschwerdeschrift im Übrigen nicht bestritten wird,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass die Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz die Verfol-
gungsvorbringen des Beschwerdeführers zu Recht und zutreffend als
unglaubhaft qualifizierte, wobei vorab auf die entsprechenden Erwä-
gungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden
kann,
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dass es der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vollstän-
dig unterlässt, sich mit den festgestellten Unglaubhaftigkeitsmerkma-
len auseinanderzusetzen, sondern es dabei belässt, in rudimentärer
Weise den bereits aktenkundigen Sachverhalt wiederholt aufzuführen,
dass diese Ausführungen in der Beschwerde in keiner Weise geeignet
sind, die festgestellten Unglaubhaftigkeitsmerkmale auszuräumen und
zu einer vom BFM abweichenden Beurteilung führen,
dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne
von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorlie-
gend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem
kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetz-
lichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht
angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht -
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schut-
ze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die in Nigeria droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini -
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen las -
sen,
dass der Beschwerdeführer jung und den Akten zufolge gesund ist, er
gemäss eigenen Angaben über eine fünfjährige Schulbildung sowie
über Berufserfahrung in der I._______ verfügt, weshalb ihm der
Aufbau einer wirtschaftlichen Existenzgrundlage in Nigeria möglich
sein dürfte,
dass ebenso – auch wenn die Eltern im Jahre 2009 infolge eines
J._______ verstorben sein sollen – von einem in Nigeria bestehenden
familiären Beziehungsnetz auszugehen ist, soll doch eine Tante in
H._______ wohnhaft sein und dort die Geschwister des
Beschwerdeführers betreuen (vgl. A 1/13, S. 3),
dass keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich sind, aufgrund
derer geschlossen werden könnte, der junge Beschwerdeführer gerate
im Falle der Rückkehr in sein Heimatland in eine existenzbedrohende
Situation,
dass der Vollzug der Wegweisung somit nicht unzumutbar im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei -
matstaat auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
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(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass somit keine Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen, weshalb
die Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt und der
Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des F._______
(Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, F._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N _______,
mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer
und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das
Bundesverwaltungsgericht)
- das K.______ (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand:
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