B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7807/2015
Ur t e i l vom 1 . F eb r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
1. A._______, geboren am (…),
und deren Tochter
2. B._______, geboren am (…),
Äthiopien (gemäss eigenen Angaben Eritrea),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin 1 gemäss eigenen Angaben in C._______
geboren wurde, eritreische Staatsangehörige (…) Ethnie ist, im Alter von
(…) Jahren zusammen mit ihrem Vater und ihrem Bruder Eritrea in Rich-
tung D._______ verliess, sich im Zeitraum von (…) bis (…) in E._______
aufhielt und bei der Deportation nach Eritrea im (…) 2005 in F._______
flüchtete,
dass sie laut ihren Ausführungen im (…) 2010 nach G._______ weiter-
reiste, diesen Staat am (…) 2012 auf dem Seeweg verliess und nach (…)
Tagen in einem ihr unbekannten Land ankam, von wo sie am 25. Februar
2013 auf dem Landweg illegal in die Schweiz gelangte,
dass sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
H._______ um Asyl nachsuchte,
dass am (…) in I._______ ihre Tochter B._______ (Beschwerdeführerin 2)
geboren wurde, welche in das Asylverfahren einbezogen wurde,
dass die Beschwerdeführerin 1 anlässlich der Kurzbefragung im EVZ
H._______ vom 28. Februar 2013 (BzP) sowie der Anhörung zu den Asyl-
gründen vom 25. März 2014 im Wesentlichen geltend machte, als sie (…)
Jahre alt gewesen sei (Jahr […]), habe ihre (…) Mutter die Familie verlas-
sen, weshalb ihr eritreischer Vater zusammen mit der Beschwerdeführe-
rin 1 und ihrem Bruder in der Hoffnung, die Mutter zu finden, nach
D._______ gereist sei, die Mutter jedoch nicht gefunden worden sei,
dass sie mit ihrem Vater und ihrem Bruder bis zum Jahr 2005 in E._______
gelebt habe, ehe sie im (…) jenes Jahres deportiert worden seien, wobei
es auf der Fahrt nach Eritrea zu einem gewalttätigen Zwischenfall gekom-
men sei,
dass sie dabei ihren Bruder verloren habe, während ihr Vater verstorben
und ihr selbst ohne gravierende Verletzungen die Flucht in F._______ ge-
lungen sei,
dass sie sich zunächst in J._______ aufgehalten habe, ehe sie nach
G._______ weitergereist sei, von wo sie, nach Aufenthalten in K._______
und L._______, über das Mittelmeer nach Europa gelangt sei,
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dass die Beschwerdeführerin 1 keinerlei Reise- oder Identitätspapiere oder
anderweitige Beweismittel einreichte,
dass das SEM am 19. Januar 2015 aufgrund von Zweifeln an Nationalität
und Herkunft der Beschwerdeführerin 1 die Schweizer Botschaft in
E._______ schriftlich um Abklärungen ersuchte und deren Antwort vom
6. April 2015 datiert,
dass das Staatssekretariat der am 13. März 2015 mandatierten Rechtsver-
tretung der Beschwerdeführinnen mit Schreiben vom 5. Mai 2015 den we-
sentlichen Inhalt der Botschaftsantwort bekanntgab und dazu das rechtli-
che Gehör gewährte,
dass der Rechtsvertretung auf deren Anträge vom 7. Mai 2015 und 1. Juni
2015 hin vom SEM am 21. Mai 2015 beziehungsweise am 17. Juni 2015
eine aus Geheimhaltungsgründen teilweise geschwärzte Kopie der Bot-
schaftskorrespondenz zur Stellungnahme gesandt wurde,
dass die fristgerechte Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 29. Juni
2015 datiert,
dass das SEM mit Verfügung vom 30. Oktober 2015 – der Rechtsvertre-
tung eröffnet am 4. November 2015 – feststellte, die Beschwerdeführerin-
nen erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, die Vorbringen
der Beschwerdeführerin 1 genügten den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit nicht, namentlich was die angebliche Deportation von D._______
nach Eritrea und die Herkunft aus Eritrea anbelange,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, wo-
bei von der äthiopischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerinnen
auszugehen sei,
dass auf die detaillierte Begründung, soweit entscheidwesentlich, in den
nachstehenden Ausführungen zur Zwischenverfügung des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 12. Januar 2016 und in den Erwägungen eingegangen
wird,
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dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 2. Dezember 2015 ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erho-
ben und unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die
Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme be-
antragten,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege (Prozessführung und Verbeiständung) und um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten,
dass die Beschwerdeführerin 1 gleichzeitig einen ärztlichen Bericht vom
8. Juni 2015 samt zwei Beilagen einreichte,
dass sie zur Begründung ihre bisherigen Vorbringen wiederholte und zu-
dem ausführte, sie sei eine alleinstehende Frau mit einem kleinen Kind, sei
gesundheitlich angeschlagen und befinde sich in ärztlicher Behandlung,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführerinnen mit Zwi-
schenverfügung vom 8. Dezember 2015 mitteilte, sie dürften den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten,
dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mangels Nach-
weises der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen abge-
wiesen wurden und diesen zur Leistung eines Kostenvorschusses Frist bis
zum 23. Dezember 2015 gesetzt wurde,
dass die Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 16. Dezember 2015
unter Beilage einer Fürsorgebestätigung vom 14. Dezember 2015 darum
ersuchten, in Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 8. Dezember
2015 auf den Kostenvorschuss zu verzichten,
dass mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2016 in Abweisung des Wie-
dererwägungsgesuchs die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
abgewiesen wurden und den Beschwerdeführerinnen eine Nachfrist zur
Leistung des Kostenvorschusses angesetzt wurde,
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dass zur Begründung der Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs aus-
geführt wurde, das SEM dürfte in seiner Verfügung zutreffend darauf hin-
gewiesen haben, die Beschwerdeführerin 1 habe widersprüchliche Anga-
ben zu den Umständen des Todes ihres Vaters gemacht und jene nicht
hinreichend zu erklären vermögen,
dass das SEM weiter zutreffend ausgeführt haben dürfte, die Beschwerde-
führerin 1 habe die von ihr geltend gemachte Deportation nach Eritrea, bei
welcher ihr Vater anlässlich (…) tödlich verletzt worden sei, sehr auswei-
chend, oberflächlich und stereotyp sowie bezüglich (…) ohne Realkennzei-
chen geschildert, weshalb der Eindruck entstehe, dass sie die Deportation
nie auf diese Weise erlebt habe,
dass das SEM daraus in zutreffender Weise auf die Unglaubhaftigkeit der
Verfolgungsvorbringen geschlossen haben dürfte,
dass auch die Einschätzung des SEM zutreffen dürfte, wonach die Be-
schwerdeführerin 1 die äthiopische Staatsangehörigkeit besitzen dürfte,
mithin die schweizerischen Asylbehörden über ihre Identität getäuscht
habe und ihre Vorbringen tatsachenwidrig seien,
dass das SEM diesbezüglich zu Recht darauf hingewiesen haben dürfte,
das Wissen der Beschwerdeführerin 1 über ihren angeblichen Heimatstaat
Eritrea und ihre Angaben zu ihren eritreischen Verwandten väterlicherseits
seien ungenügend, während sie den Umstand, als angebliche ethnische
(…) die (…) Sprache nicht zu beherrschen, nicht plausibel zu erklären ver-
mocht habe,
dass das SEM in diesem Zusammenhang auch unter Bezugnahme auf die
entsprechende gesetzliche Lage in treffender Weise auf die äthiopische
Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin 1 und selbst bei Annahme
der eritreischen Staatsangehörigkeit auf eine permanente Aufenthaltsbe-
willigung in D._______ geschlossen haben dürfte,
dass zudem die Einschätzung des SEM zutreffen dürfte, wonach durch die
von ihm veranlasste Botschaftsabklärung der Verdacht, dass die Be-
schwerdeführerin 1 gegenüber dem Staatssekretariat falsche Herkunftsan-
gaben gemacht habe, erhärtet werde,
dass unter diesen Umständen das SEM die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und
Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs zu Recht bejaht haben dürfte,
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dass an dieser Würdigung weder die Ausführungen in der Beschwerde
noch die gleichzeitig eingereichten Beweismittel etwas ändern dürften,
dass in der Beschwerde im Wesentlichen unter Wiederholung der von der
Beschwerdeführerin 1 bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens
abgegebenen Erklärungen und erhobenen Einwände an der Glaubhaf-
tigkeit der Vorbringen festgehalten werde,
dass gemäss Befund der zusammen mit der Beschwerde eingereichten
spezialärztlichen Unterlagen vom 8. Juni 2015 bei der Beschwerdeführe-
rin 1 (…) festgestellt worden sei, wobei nicht klar sei, ob diese damals erst
seit (…) Monaten oder bereits seit Jahren bestanden habe,
dass darauf in der Beschwerde nicht konkret eingegangen werde und auch
kein Anlass bestehen dürfte, deswegen die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges zu verneinen,
dass in der Rechtsmitteleingabe lediglich geltend gemacht werde, die Be-
schwerdeführerin 1 sei aufgrund der Ereignisse in ihrer Heimat und der un-
gewissen Zukunft gesundheitlich angeschlagen und in ärztlicher Behand-
lung,
dass dieser Umstand kein Wegweisungsvollzugshindernis darstellen
dürfte, zumal – sollten andere Gründe als (…) damit gemeint sein – dies-
bezüglich kein ärztlicher Bericht eingereicht worden sei,
dass die Beschwerdebegehren unter diesen Umständen als aussichtslos
erschienen,
dass der Kostenvorschuss am (…) 2015 geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 Asylgesetz [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
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dass die Beschwerdeführerinnen am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde nach
der fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde im Geltungsbereich des AsylG die Verletzung von
Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermes-
sens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass – soweit den Wegweisungsvollzug betreffend (Art. 83 Abs. 1–4 Aus-
ländergesetz [AuG, SR 142.30]) – zudem auch die Unangemessenheit ei-
ner Rüge offensteht (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26
E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei den
frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorweg auf die Erwägungen
des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, welche
sich nach Prüfung der Akten als zutreffend erweisen,
dass den Beschwerdeführerinnen darüber hinaus bereits mit Zwischenver-
fügung vom 12. Januar 2016 ausführlich dargelegt wurde, weshalb ihre
Vorbringen auf Beschwerdeebene – da aussichtslos – keine andere Beur-
teilung bezüglich der Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls zu
bewirken vermöchten,
dass die Sachlage hinsichtlich der Begehren von damals zwischenzeitlich
unverändert geblieben ist und daher, um Wiederholungen zu vermeiden,
ebenfalls vollumfänglich auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischen-
verfügung verwiesen werden kann,
dass sodann auch die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeig-
net sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen,
dass sich namentlich die Ausführungen der Beschwerdeführerin 1 zu ihren
Verfolgungsvorbringen und zu ihrer Herkunft im Wesentlichen auf eine
Wiederholung ihrer Aussagen im Rahmen der BzP und der Anhörung zu
den Asylgründen sowie ihrer Stellungnahme zum Abklärungsergebnis der
Schweizer Botschaft im erstinstanzlichen Asylverfahren beschränken und
somit nicht geeignet sind, die Einschätzung der Vorinstanz, wonach es der
Beschwerdeführerin 1 nicht gelungen sei, ihre Deportation von D._______
nach Eritrea und ihre Herkunft aus Eritrea glaubhaft darzulegen, zu relati-
vieren,
dass es den Beschwerdeführerinnen nach dem Gesagten somit nicht ge-
lingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft
zu machen, weshalb das Staatssekretariat zu Recht die Flüchtlingseigen-
schaft verneint und das Asyl verweigert hat,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs (Art. 44
AsylG i.V.m. Art. 83 AuG) grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind,
diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen
an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person findet (Art. 8
AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG),
und es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegwei-
sungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen (vgl.
BVGE 2014/12),
dass die Beschwerdeführerinnen deshalb die Folgen ihrer von ihnen nicht
rechtsgenüglich nachgewiesenen wahren Identität und Herkunft zu tragen
haben, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer
Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völker-
rechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG in Verbindung
mit Art. 83 Abs. 2–4 AuG (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1 E. 3.2.2.
S. 4 f.) entgegenstehen,
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dass aufgrund der Aktenlage in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine
äthiopische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerinnen zu vermuten
und gestützt auf das Ergebnis der Botschaftsanfrage davon auszugehen
ist, dass die Eltern der Beschwerdeführerin 1 in E._______ wohnhaft sind
und die Beschwerdeführerinnen demzufolge dort auf deren Unterstützung
zurückgreifen könnten,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen in den Hei-
mat- beziehungsweise Herkunftsstaat schliesslich möglich ist, da keine
Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwer-
deführerinnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwir-
ken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und
der am 15. Januar 2016 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur
Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführerinnen
auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Daniel Widmer
Versand: