B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7809/2015
Ur t e i l vom 1 4 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Pakistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 12. November 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – eigenen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger
von Pakistan – ersuchte am 28. August 2015 um die Gewährung von Asyl
in der Schweiz, worauf vom SEM aufgrund einer Abfrage der Eurodac-Da-
tenbank festgestellt wurde, dass er sich vor seiner Einreise in die Schweiz
bereits in Griechenland und in Ungarn aufgehalten hatte (…). Vor diesem
Hintergrund, und aufgrund der Reisewegbeschreibungen des Beschwer-
deführers (…), richtete das Staatssekretariat am 11. September 2015 ge-
mäss den Bestimmungen zum Dublin-Verfahren ein Ersuchen um Auf-
nahme seiner Person an Ungarn. Nachdem dieses Ersuchen von Ungarn
innert massgeblicher Frist nicht beantwortet wurde, trat das SEM mit Ver-
fügung vom 12. November 2015 (eröffnet am 26. November 2015) in An-
wendung der Bestimmungen zum Dublin-Verfahren und gestützt auf
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Gesuch des Beschwerdeführers nicht
ein, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung nach Ungarn. Vom
Staatssekretariat wurde zugleich eine Ausreisefrist auf den Tag nach Ab-
lauf der Beschwerdefrist angesetzt, der Kanton B._______ mit dem Voll-
zug der Wegweisung beauftragt, dem Beschwerdeführer die gemäss Ak-
tenverzeichnis editionspflichtigen Akten ausgehändigt und festgehalten, ei-
ner allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Für
die Begründung dieses Entscheides kann vor dem Hintergrund der nach-
folgendenden Erwägungen auf die Akten verweisen werden.
B.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 2. Dezember
2015 Beschwerde, wobei er in seiner Eingabe zur Hauptsache die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz beantragt, verbunden mit der Feststellung der Zuständigkeit der
Schweiz und zwecks materieller Behandlung seines Gesuches, eventuali-
ter zwecks Neubeurteilung seines Verfahrens durch das SEM. In prozessu-
aler Hinsicht ersuchte er um vorsorgliche Anordnung vollzugshemmender
Massnahmen und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter
Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Im Rahmen seiner Ein-
gabe erklärte er im Wesentlichen, die in Ungarn für Asylsuchende herr-
schenden Verhältnisse seien absolut untragbar, weshalb eine Wegweisung
in diesen Staat nach den Bestimmungen der Dublin-III-Verordnung ausser
Betracht fallen müsse. Für die diesbezüglichen Vorbringen im Einzelnen
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kann vor dem Hintergrund der nachfolgendenden Erwägungen auf die Ak-
ten verweisen werden.
C.
Nachdem der Vollzug der Wegweisung vom Bundesverwaltungsgericht
mittels Telefax vom 3. Dezember 2015 einstweilen ausgesetzt worden war
(Art. 56 VwVG), wurde mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2015 so-
wohl dem Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (nach
Art. 107a AsylG) als auch dem Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten
(im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) entsprochen und auf das Erheben ei-
nes Kostenvorschusses (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) verzichtet. Das Ge-
such um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (im Sinne
von Art. 65 Abs. 2 VwVG) wurde demgegenüber abgewiesen. Gleichzeitig
wurde das SEM aufgrund der Aktenlage zum Schriftenwechsel eingeladen
(Art. 57 Abs. 1 VwVG).
D.
In seiner Vernehmlassung vom 14. Dezember 2015 hielt das SEM nach
einer umfassenden Auseinandersetzung mit der Sache an der angefochte-
nen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der
Beschwerdeführer bekräftigte daraufhin im Rahmen seiner Stellungnahme
vom 30. Dezember 2015 seine Beschwerdevorbringen, wobei auch er sich
nochmals umfassend zur Sache äusserte.
E.
Am 9. August 2016 wurde das SEM unter Hinweis auf eine zwischenzeitlich
veränderte Quellenlage zum Dublin-Vertragsstaat Ungarn zu einem zwei-
ten Schriftenwechsel eingeladen (Art. 57 Abs. 2 VwVG). Das Staatssekre-
tariat liess sich in der Folge am 15. August 2016 nochmals ausführlich zur
Sache vernehmen, wobei es wiederum an der angefochtenen Verfügung
festhielt und die Abweisung der Beschwerde beantragte. Der Beschwerde-
führer hielt in der Folge im Rahmen seiner Stellungnahme vom 19. August
2016 erneut an seiner Beschwerde fest, wobei auch er sich zur abermals
veränderten Lage in Ungarn äusserte.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorlie-
gend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl.
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG).
1.3 Im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren kann die Verletzung von Bun-
desrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens)
sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz des Gerichts
grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob das SEM zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.)
1.5 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine
Eingabe erweist sich als frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
1.6 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behan-
deln, da sie sich – wie nachfolgend aufgezeigt – im Urteilszeitpunkt als
offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai
2017 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) eingehend die Ent-
wicklung der Situation für Asylsuchende in Ungarn, insbesondere für jene,
die in Anwendung der Dublin-III-VO nach Ungarn überstellt werden, analy-
siert. Dabei hat das Gericht das Vorhandensein zahlreicher Unzulänglich-
keiten im ungarischen System festgestellt, welche namentlich den Zugang
zum Asylverfahren sowie die Unterbringung der Asylsuchenden in den
Transitzonen betreffen. Das Gericht hat sich sodann insbesondere mit dem
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am 28. März 2017 in Kraft getretenen ungarischen Rechtsakt T/13976 über
„die Änderung mehrerer Gesetze zur Verschärfung des Asylverfahrens in
der Überwachungszone der ungarischen Grenze“ befasst. In dieser Hin-
sicht hat es festgestellt, dass die Umsetzung dieses Aktes, welcher rück-
wirkend auf sämtliche laufende Asylverfahren anwendbar ist und eine we-
sentliche Verschärfung der ungarischen Gesetzgebung mit sich bringt,
zahlreiche Unsicherheiten und Fragen nach sich zieht. Es könne daher na-
mentlich nicht mit Sicherheit ermittelt werden, ob Asylsuchende, die nach
Ungarn überstellt werden, als nicht aufenthaltsberechtigte Personen ange-
sehen und deshalb in sogenannte „Prätransit“-Zonen abgeschoben wer-
den, oder ob sie als asylsuchende Personen betrachtet werden, deren Ge-
suche in den Transitzonen zu behandeln sind. Angesichts der zahlreichen
Unsicherheiten, die diese neue Gesetzesänderung hinsichtlich des Verfah-
renszugangs und der Aufnahmebedingungen mit sich gebracht hat, sei es
dem Gericht gemäss dem derzeitigen Stand der Dinge nicht möglich, das
Vorliegen systemischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dub-
lin-III-Verordnung sowie die Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen
Gefahren („real risk“), denen Asylsuchende bei einer Überstellung nach
Ungarn ausgesetzt sein könnten, abschliessend zu beurteilen. Folglich hat
das Gericht die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur
neuen Entscheidung an das SEM zurückgewiesen. Es obliege der erstin-
stanzlichen Behörde, sämtliche Sachverhaltselemente zusammenzutra-
gen, die zur Beurteilung dieser wesentlichen Fragen erforderlich seien, und
es sei nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz, komplexe ergänzende
Abklärungen vorzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht würde sonst
mit einem Sachentscheid seine Zuständigkeit überschreiten und die be-
troffene Partei um den gesetzlich vorgesehenen Instanzenzug bringen (vgl.
a.a.O., insbesondere E. 13).
2.2 Aus den gleichen Gründen, wie im vorgenannten Referenzurteil be-
schrieben, ist es dem Gericht auch vorliegend nicht möglich, die Sache
abschliessend zu beurteilen. Die angefochtene Verfügung ist dementspre-
chend aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung sowie zu neuer Entscheidung ans SEM zurückzuweisen. Die Be-
schwerde ist demnach gutzuheissen, ohne dass auf die umfangreichen Be-
schwerdevorbringen im Einzelnen eingegangen werden müsste.
2.3 Der Beschwerdeführer hält sich inzwischen seit bald zwei Jahren in der
Schweiz auf. Die Vorinstanz wird deshalb auch gehalten sein, sich mit der
Frage der angemessenen Dauer des Verfahrens zur Bestimmung der Zu-
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ständigkeit auseinanderzusetzen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts E-4664/2014 vom 1. September 2014 sowie D-5927/2015 vom
29. Januar 2016).
3.
3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1-3 VwVG).
3.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, da aufgrund der Ak-
ten kein Anlass zur Annahme besteht, dem Beschwerdeführer wären durch
die Beschwerdeführung relevante Kosten erwachsen (Art. 64 Abs. 1
VwVG; Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 12. November 2015 wird aufgehoben und die
Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entschei-
dung an das SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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