B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7811/2015
Ur t e i l vom 1 0 . D e z embe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
B._______, geboren am (...),
Russland,
beide vertreten durch lic. iur. Ricardo Lumengo,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 24. November 2015 / N (...).
D-7811/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter – aus C._______ stammende
russische Staatsangehörige tschetschenischer Volkszugehörigkeit – ver-
liessen gemäss Angaben der Beschwerdeführerin ihren Heimatland am
22. oder 23. Juli 2015 und gelangten am 13. Oktober 2015 illegal in die
Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
D._______ um Asyl nachsuchten. Am 22. Oktober 2015 wurde dort die Be-
fragung zur Person (BzP) durchgeführt.
Dabei machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei zu-
sammen mit ihrer jüngsten Tochter von Tschetschenien (Russland) über
E._______ nach Polen gereist, wo sie sich bis am 12. Oktober 2015 bei
einer Freundin in F._______ aufgehalten hätten. Gleichentags seien sie mit
dem Auto über ihnen unbekannte Länder bis in die Schweiz gereist. Sie
habe in Polen kein Asylgesuch eingereicht, es seien ihr aber die Fingerab-
drücke abgenommen worden. Am Morgen seien sie in Polen eingereist und
am gleichen Abend hätten sie den Zoll verlassen dürfen und hätten sich
zur Freundin in F._______ begeben.
Am Ende der Befragung wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Ge-
hör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund der mutmassli-
chen Verfahrenszuständigkeit Polens gemäss der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (ABl. L180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend Dub-
lin-III-VO) sowie zur Überstellung nach Polen gewährt. Dabei machte sie
geltend, sie könne weder nach Polen noch nach G._______ oder nach
H._______ gehen, da ihr Leben und dasjenige ihrer Tochter auch dort von
den tschetschenischen Behörden bedroht würden. Ferner habe sie seit der
Ausreise ihrer ältesten Tochter vor zirka (...) Jahren gesundheitliche Prob-
leme, so (Nennung gesundheitliche Probleme). Sie habe keine normale
Psyche, weil sie sich zu viele Sorgen um ihre Kinder mache. Sie sei bereits
in ihrer Heimat in ärztlicher Behandlung gewesen, so letztmals (...) Monate
vor ihrer Ausreise. Damals habe ihr ein Arzt gesagt, dass sie unbedingt
wegen (Nennung Grund) operiert werden müsse.
B.
Am 13. November 2015 ersuchte das SEM die polnischen Behörden um
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Seite 3
Wiederaufnahme der Beschwerdeführerinnen gestützt auf Art. 18 Abs. 1
Bst. b Dublin-III-VO. Die polnischen Behörden stimmten am 20. November
2015 dem Übernahmeersuchen gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO
zu.
C.
Mit Verfügung vom 24. November 2015 – eröffnet am 27. November 2015
– trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter nicht ein,
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Polen sowie den Vollzug
der Wegweisung an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Es hielt fest, dass den Be-
schwerdeführerinnen die editionspflichtigen Verfahrensakten ausgehän-
digt würden und einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung
zukomme.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, der Abgleich der
Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac weise nach, dass die Be-
schwerdeführerin am 27. Juli 2015 in Polen ein Asylgesuch eingereicht
habe. Die polnischen Behörden hätten das Übernahmeersuchen gestützt
auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO gutgeheissen. Somit liege gemäss
dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung
eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags
(DAA; SR 0.142.392.68) die Zuständigkeit bei Polen, ihr Asyl- und Weg-
weisungsverfahren durchzuführen. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs
habe die Beschwerdeführerin angeführt, nicht nach Polen gehen zu kön-
nen, da dort ihr Leben und auch dasjenige ihrer Tochter in Gefahr seien.
Hierzu sei anzumerken, dass Polen ein Rechtsstaat sei, welcher über eine
funktionierende Polizeibehörde verfüge, die sowohl als schutzwillig wie
auch als schutzfähig gelte. Sollte sich die Beschwerdeführerin in Polen vor
Übergriffen durch Privatpersonen fürchten oder sogar solche erleiden, so
könne sie sich an die zuständigen staatlichen Stellen wenden. Aus dem
Umstand, dass sie in der Schweiz über volljährige Kinder verfüge, könne
sie nichts zu ihren Gunsten ableiten, da volljährige Kinder nicht als Fami-
lienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten würden. Ge-
mäss dieser Bestimmung würden nur Ehegatten, nicht verheiratete Part-
ner, welche eine dauerhafte Beziehung führen würden, und minderjährige
Kinder als Familienangehörige gelten. Zudem bestünden auch keine Hin-
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Seite 4
weise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Be-
schwerdeführerin und ihren volljährigen Kindern in der Schweiz. Somit
lasse sich aus der Anwesenheit ihrer volljährigen Kinder in der Schweiz
kein Zuständigkeitskriterium ableiten und die Zuständigkeit Polens bleibe
bestehen. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin vermöchten die Zu-
ständigkeit Polens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens nicht zu widerlegen. In Würdigung der Aktenlage und der geltend ge-
machten Umstände würden keine Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt
der Schweiz aus humanitären Gründen rechtfertigen würden. Die Überstel-
lung nach Polen habe – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung der Überstellungsfrist (Art. 29 Dublin-III-VO) bis spätestens
am 20. Mai 2016 zu geschehen.
Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, da bei der Möglichkeit, in einen
Drittstaat zu reisen, in dem Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5
Abs. 1 AsylG gefunden werden könne, das Gebot des Non-Refoulement
bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei. Der Weg-
weisungsvollzug sei auch zumutbar, da weder die in Polen herrschende
Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Wegweisung
nach Polen sprechen würden. Anlässlich der BzP habe die Beschwerde-
führerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu Protokoll gegeben, sie habe
Probleme mit (Nennung gesundheitliche Probleme). Ausserdem habe sie
keine normale Psyche, weil sie sich zu viele Sorgen um ihre Kinder mache.
Vor zirka (...) Monaten habe ihr ein Arzt gesagt, dass sie unbedingt wegen
(Nennung Grund) operiert werden müsse. Die Abklärungen des SEM hät-
ten ergeben, dass sie seit ihrer Ankunft in der Schweiz lediglich am 23. Ok-
tober 2015 während ihres Aufenthaltes im EVZ D._______ bei einem Arzt
gewesen sei. Anschliessend sei sie nicht mehr in medizinischer Behand-
lung gewesen. Dazu sei festzuhalten, dass Polen über eine ausreichende
medizinische Infrastruktur verfüge und gemäss Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie
2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 (sog. Aufnahmerichtlinie) verpflichtet sei, ihr die erforderliche medizi-
nische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbe-
dingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychi-
schen Störungen umfasse, zu gewähren. Es sei im Rahmen des Dublin-
Systems davon auszugehen, dass der zuständige Dublin-Staat angemes-
sene medizinische Versorgungsleistungen erbringen könne und den Zu-
gang zu notwendiger medizinischer Behandlung gewährleiste. Es würden
keine Hinweise vorliegen, wonach Polen ihr eine medizinische Behandlung
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Seite 5
verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde, weshalb der Wegwei-
sungsvollzug insgesamt als zumutbar zu erachten sei. Ausserdem sei der
Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar.
D.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Beschwerde vom 2. De-
zember 2015 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Ver-
fügung des SEM vom 24. November 2015, das Eintreten auf die Asylgesu-
che, die Gewährung von Asyl für sie und ihre Tochter und eventuell die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer Hin-
sicht sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 VwVG zu
gewähren und es sei – sinngemäss – auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten.
E.
Die Beschwerdeführerin begründete ihre Beschwerde im Wesentlichen da-
mit, eine ihrer Töchter sei im Kanton I._______ niedergelassen und der
Schwiegersohn, eine andere Tochter sowie ihr Sohn hätten bezüglich ihrer
Asylgründe bei der Vorinstanz ein Wiedererwägungsgesuch eingereicht.
Die jeweiligen Asylvorbringen seien eng miteinander verknüpft. Gemäss
"Art. 14 Dublin-VO" falle die Zuständigkeit für die Behandlung der Asylge-
suche aller Familienangehörigen der Schweiz zu, um eine vertiefte und zu-
sammenhängende Prüfung aller Gesuche zu erreichen und um zu verhin-
dern, dass die einzelnen Familienangehörigen verstreut würden. Zudem
sei mit Blick auf die Einheit der Familie und gemäss Art. 8 EMRK und die
Garantien des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte
des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107) festzuhalten, dass ihre kleine
Tochter ein Anrecht habe, im gleichen Land wie ihre Geschwister und Nich-
ten respektive Neffen zu leben. Desgleichen hätten ihre Enkelkinder ein
schützenswertes Interesse daran, dass ihre Grossmutter in der Schweiz
bleiben könne, um in ihrer Nähe leben zu können. Weiter sei ihre Abhän-
gigkeit sowie diejenige ihres Kindes zu ihrer in I._______ lebenden Tochter
im Rahmen von Art. 16 Dublin-III-VO zu berücksichtigen. Sodann sei sie
zwischen (...) und (...) wiederholt von den heimatlichen Sicherheitskräften
behelligt und nach dem Aufenthaltsort ihres Sohnes beziehungsweise ihres
Schwiegersohnes und – im (...) – nach dem Verbleib ihres Mannes gefragt
worden. Mehrmals sei sie vorgeladen worden. Um den ihr angedrohten
Nachteilen zu entgehen, sei sie schliesslich aus Tschetschenien geflüchtet.
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Seite 6
F.
Mit Eingabe vom 3. Dezember 2015 wurde ein vom 17. März 2014 datie-
rendes Dokument, bei dem es sich um eine die Beschwerdeführerin betref-
fende Vorladung handle, in Kopie eingereicht.
G.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 4. Dezember 2015 beim Bundesver-
waltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzu-
treten.
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
1.4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
D-7811/2015
Seite 7
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der
Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des ange-
fochtenen Nichteintretensentscheides und auch nicht des vorliegenden
Verfahrens. Auf den Antrag auf Gewährung von Asyl ist somit nicht einzu-
treten.
1.5 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorlie-
gend, wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche of-
fensichtlich unbegründete Beschwerde, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet.
2.
2.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
2.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser
Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spe-
zifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständig-
keitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
2.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat respektive einen Drittstaatan-
D-7811/2015
Seite 8
gehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der An-
tragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen An-
trag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines
anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29
Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bstn. b und c Dublin-III-
VO).
2.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht). Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat
kann vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mit-
gliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum
Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei
die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen
(Art . 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel).
3.
3.1 Am 13. November 2015 ersuchte das SEM die polnischen Behörden
um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerinnen gestützt auf Art. 18
Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die polnischen Behörden hiessen das Über-
nahmeersuchen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO am 20. No-
vember 2015 gut, womit sie ihre Zuständigkeit anerkannten.
3.2 Die grundsätzliche Zuständigkeit Polens wird denn auch im Rahmen
der Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht bestritten. Die Zuständigkeit
Polens ist somit gegeben.
4.
4.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, die Beschwerdeführerinnen würden im
Falle einer Rückführung nach Polen menschenunwürdige Zustände sowie
kein faires Asylverfahren zu erwarten haben, das Asylverfahren und die
Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Polen würden also systemi-
sche Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen
oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrech-
techarta mit sich bringen würden. Zwar können Asylsuchende gemäss der
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Seite 9
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts unmittelbar aus der Souveränitäts-
klausel keine rechtlich durchsetzbaren Ansprüche ableiten (vgl. BVGE
2010/45), sich aber in einem Beschwerdeverfahren auf die Verletzung ei-
ner direkt anwendbaren Bestimmung des internationalen öffentlichen
Rechts oder einer Norm des Landesrechts – insbesondere Art. 29a Abs. 3
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) –, wel-
che einer Überstellung entgegenstehen, berufen. Falls die Rüge begründet
ist, muss die Souveränitätsklausel angewendet werden und die Schweiz
muss sich zur Prüfung des Asylgesuchs zuständig erklären (vgl. BVGE
2010/45 E. 5).
4.2 Vorab ist festzuhalten, dass Polen Signatarstaat der EMRK, des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom
31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völker-
rechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Aufgrund der Aktenlage ist nicht
davon auszugehen, es bestehe für die Beschwerdeführerin und ihre Toch-
ter konkret die Gefahr einer Nichtprüfung ihrer Asylgründe oder einer Ver-
letzung des Grundsatzes des Non-Refoulement-Gebotes, da die Be-
schwerdeführerin weder anlässlich der BzP noch in der Beschwerde kon-
kret dargetan hat, inwiefern sich Polen in Bezug auf ihre Person und dieje-
nige ihrer Tochter nicht an die völkerrechtlichen Verpflichtungen halten
werde (vgl. BVGE 2013/10 E. 5.2 S. 110 ff.). Sodann darf auch davon aus-
gegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die
sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments
und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren
für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Ver-
fahrensrichtlinie) sowie der Aufnahmerichtlinie ergeben. Das Bundesver-
waltungsgericht hat in diversen bisher ergangenen Urteilen Überstellungen
nach Polen als zulässig bezeichnet und die Beschwerden gegen entspre-
chende Nichteintretensentscheide des SEM abgewiesen (vgl. etwa die Ur-
teile E-1947/2015 und E-2081/2015 vom 9. April 2015; D-2351/2015 vom
22. April 2015; D-2168/2015 vom 19. Mai 2015; D-4382/2015 vom 27. Juli
2015; E-4924/2015 vom 19. August 2015, D-6005/2015 vom 2. Oktober
2015 oder D-6034/2015 vom 6. Oktober 2015). Die Beschwerdeführerin
hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, wonach sich die polni-
schen Behörden weigern würden, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf
internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie
D-7811/2015
Seite 10
zu prüfen. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entneh-
men, Polen werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement miss-
achten und die Beschwerdeführerinnen zur Ausreise in ein Land zwingen,
in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3
Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden. Die Beschwerdeführerin
hat ausserdem nicht dargetan, die bei einer Rückführung zu erwartenden
Bedingungen in Polen seien derart schlecht, dass diese zu einer Verlet-
zung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Ausserdem hat sie
keine konkreten Hinweise für die Annahme dargelegt, Polen würde ihnen
dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen
Lebensbedingungen vorenthalten. Es steht der Beschwerdeführerin bei ei-
ner allfälligen vorübergehenden Einschränkung offen, sich an die zustän-
digen polnischen Behörden zu wenden und die ihnen zustehenden Aufnah-
mebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahme-
richtlinie). Sodann sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, die
Beschwerdeführenden gerieten im Falle einer Rückkehr nach Polen wegen
der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage. Ausser-
dem könnte sich die Beschwerdeführerin mit Blick auf die befürchteten all-
fälligen Nachstellungen durch Drittpersonen beziehungsweise Angehörige
des tschetschenischen Sicherheitsapparates an die zuständigen polni-
schen Behörden wenden, zumal es sich bei Polen um einen Rechtsstaat
mit funktionierendem Justizsystem handelt, weshalb sie überdies die Mög-
lichkeit hätte, bei den zuständigen Stellen Beschwerde einzureichen, sollte
sie sich von der Polizei oder anderen Behörden ungerecht behandelt füh-
len. Sodann werden Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen be-
treffend Unterbringung von den polnischen Behörden bevorzugt behandelt.
Neben den staatlichen Strukturen nehmen sich auch private Hilfsorganisa-
tionen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen an.
4.3
4.3.1 Auch aus den Vorbringen in der Beschwerde lässt sich nichts Gegen-
teiliges schliessen. Die Beschwerdeführerin verweist darin zunächst auf
"Art. 14 Dublin-VO", der eine vertiefte und zusammenhängende Prüfung
der Gesuche aller Familienangehörigen in der Schweiz ermöglichen solle.
Dieses Vorbringen ist jedoch als nicht stichhaltig zu erachten, zumal vor-
liegend die Voraussetzungen von Art. 14 Dublin-III-VO – kein Visumszwang
für die Beschwerdeführerin bei der Einreise in die Schweiz – klarerweise
nicht erfüllt ist. So besteht für russische Staatsangehörige sowohl bei ei-
nem Aufenthalt in der Schweiz unter 90 Tagen als auch darüber jeweils
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Seite 11
eine Visumspflicht. Sollte mit der Bezeichnung "Art. 14 Dublin-VO" die Be-
stimmung von Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig
ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat ge-
stellt hat (Dublin-II-VO) gemeint sein, so ist dieser Verweis unbehelflich, da
die Dublin-II-VO mit dem Inkrafttreten der Dublin-III-VO aufgehoben wurde
(Art. 48 Abs. 1 Dublin-III-VO). Auch aus der gegenüber Art. 14 Dublin-II-VO
– bis auf eine Ausnahme – inhaltsgleichen Bestimmung von Art. 11 Dublin-
III-VO kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Diese Bestimmung kommt nur dann zur Anwendung, wenn mehrere Fami-
lienmitglieder in demselben Mitgliedstaat gleichzeitig oder in so grosser
zeitlicher Nähe einen Antrag auf internationalen Schutz stellen, dass die
Zuständigkeitsprüfungsverfahren gemeinsam durchgeführt werden kön-
nen (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung – Das Europäische
Asylzuständigkeitssystem, Wien und Graz 2014, K 1 ff. zu Art. 11 S. 131 ff.
mit Ausführungen zu den weiteren Voraussetzungen). Dies trifft vorliegend
nicht zu, da der Schwiegersohn, die Tochter und der Sohn der Beschwer-
deführerin gemäss deren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe bereits
im Jahre (...) Asylgesuche in der Schweiz stellten.
Weiter ruft die Beschwerdeführerin Art. 8 Abs. 1 EMRK an. Gemäss stän-
diger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sich nur dann jemand auf
den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen, wenn die fami-
liäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist. Weiter muss das hier
weilende Familienmitglied selber über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht
in der Schweiz verfügen (schweizerische Staatsangehörigkeit, Niederlas-
sungs- oder Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch
besteht; vgl. statt vieler BGE 130 II 281, 135 I 143, je m.w.H.). Auf den
Schutz von Art. 8 EMRK können sich in erster Linie Mitglieder der Kernfa-
milie berufen, mithin die Eltern und ihre minderjährigen Kinder. Die vorläu-
fige Aufnahme einer Person hat zum Vornherein nur provisorischen Cha-
rakter. Sie begründet als solche kein gefestigtes Anwesenheitsrecht im
Sinne der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK (vgl. BGE 126 II 335 E. 2. b/bb
S. 341). Von der Anwendung von Art. 8 EMRK werden neben der eigentli-
chen Kernfamilie auch weitere familiäre Verhältnisse erfasst, sofern eine
genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hin-
weise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemein-
samen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre
Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für
eine andere Person (BGE 135 I 148 m.w.H.). Zwar verfügt die hier in der
D-7811/2015
Seite 12
Schweiz lebende Tochter J._______ über die Niederlassungsbewilligung
und somit über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht im Sinne der Rechtspre-
chung zu Art. 8 EMRK. Jedoch liegt in casu keine intakte und tatsächlich
gelebte familiäre Beziehung vor, zumal die volljährige Tochter J._______
seit über (...) Jahren in der Schweiz lebt und sich die Beschwerdeführerin-
nen erst seit rund zwei Monaten hierzulande aufhalten. Ihre Anwesenheit
war denn auch lediglich zum Zweck der Prüfung ihrer Asylgesuche erlaubt,
wobei dieser kurze Aufenthalt in der Schweiz ihnen nicht ermöglicht haben
dürfte, eine starke familiäre Beziehung in der Schweiz aufzubauen (vgl. Ur-
teil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]) A.S. ge-
gen Schweiz vom 30. Juni 2015, 39350/13). Es kann daher insgesamt nicht
von einem in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallenden Familienleben
gesprochen werden. Auch aus der KRK vermag die Beschwerdeführerin
bei dieser Sachlage nichts zu ihren Gunsten – als Grossmutter – und den-
jenigen ihrer Tochter, die eine Beziehung zu ihrer in der Schweiz lebenden
Schwester und ihren Cousins und Cousinen aufbauen möchte, abzuleiten.
Die übrigen Familienangehörigen der Beschwerdeführerin befinden sich
laut ihren Aussagen in einem Asylverfahren und haben somit keinen gefes-
tigten Aufenthalt in der Schweiz.
4.3.2 Sodann bringt die Beschwerdeführerin vor, es bestehe eine Abhän-
gigkeit im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO. Diesbezüglich ist aus den Akten
nicht ersichtlich und wird in der Rechtsmitteleingabe in keiner Weise näher
erläutert, inwiefern eine Abhängigkeit von ihr oder ihrer Tochter zu
J._______ bestehen soll und ob die die Unterstützung leistende Person,
diese Unterstützung tatsächlich selber erbringen könnte (vgl. FILZWIE-
SER/SPRUNG, a.a.O., K3 und K10 zu Art. 16 S. 153). Zudem befinden sich
vorliegend sowohl die Antragstellerinnen als auch ihr Kind respektive die
Schwester J._______ im gleichen Mitgliedstaat, weshalb ein Ersuchen
nach Art. 16 Dublin-III-VO praxisgemäss nicht zur Anwendung gelangt, zu-
mal es der Aufenthaltsstaat bereits alleine in der Hand hat, die Trennung
der Familienmitglieder durch die Ausübung seiner Zuständigkeit zu verhin-
dern (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., K11 zu Art. 16 S. 154).
4.4 Insgesamt sind daher keine konkreten und substanziierten persönli-
chen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerinnen in Polen zu ersehen,
weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde-
schrift und Beweismittel, die sich auf die materiellen Asylgründe der Be-
schwerdeführerin beziehen und zur Bestimmung des zuständigen Staates
ohnehin nicht relevant sind, näher einzugehen.
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4.5 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO nicht gerechtfertigt. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass
die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren An-
trag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
4.6 Die Beschwerdeführerinnen können auch aus der Bestimmung von
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nichts für sich ableiten, da diese (in Verbindung mit
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) dem SEM einen Ermessensspielraum ein-
räumt und vor dem Hintergrund der persönlichen Situation der Beschwer-
deführerinnen und der genügenden Auseinandersetzung des Staatssekre-
tariats mit dieser kein Anlass zur Annahme besteht, das SEM hätte seinen
Ermessensspielraum nicht ordnungsgemäss genutzt, womit jedenfalls
keine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AsylG ersichtlich ist
(vgl. BVGE 2015/9 E. 4 ff.).
5.
Somit bleibt Polen der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwer-
deführerinnen zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Polen ist
verpflichtet, sie gemäss Art. 23 ff. und 29 Dublin-III-VO wieder aufzuneh-
men.
6.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten.
Da sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbe-
willigung sind, wurde die Überstellung nach Polen in Anwendung von
Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
7.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG
(SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE
2010/45 E. 10). Auf den in diesem Zusammenhang gestellten Antrag auf
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ist deshalb nicht einzutreten.
8.
8.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde, soweit auf diese einzutreten
ist, abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
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8.2 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen,
weshalb sich der sinngemässe Antrag auf Erlass des Kostenvorschusses
als gegenstandslos erweist.
9.
Nach dem Gesagten ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen, da die Begeh-
ren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos
zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1
VwVG nicht erfüllt sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kos-
ten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand: