B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7811/2016
Ur t e i l vom 3 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 18. November 2016 / N (…).
D-7811/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben gemäss Ende Dezember
2014 aus dem Heimatland aus und nach einem mehrmonatigen Aufenthalt
im Sudan über Libyen und Italien am 13. Juni 2015 in die Schweiz ein, wo
er am 14. Juni 2015 ein Asylgesuch stellte. Die Befragung zur Person (BzP)
fand am 22. Juni 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ statt. Am 25. August 2015 teilte das SEM dem Beschwerdefüh-
rer mit, dass das Dublin-Verfahren (Italien) beendet sei und das nationale
Asyl- und Wegweisungsverfahren weitergeführt werde. Am 17. November
2016 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen.
Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuches im
Wesentlichen vor, er stamme aus einem Dorf aus der Region C._______
(Subregion D._______) und habe mit den jüngeren Geschwistern bei der
Mutter gewohnt, der Vater sei Soldat in der eritreischen Armee. Er habe
sehr oft in der Schule gefehlt, da seine Familie bedürftig gewesen sei und
er seiner gesundheitlich angeschlagenen Mutter zu Hause habe helfen
müssen. Wegen der vielen Schulabsenzen sei er im April 2014, als er in
der achten Klasse gewesen sei, von der Schule verwiesen worden. Im No-
vember habe er daraufhin ein Schreiben erhalten, wonach er bei der Ver-
waltung wegen Einberufung ins Militär habe vorstellig werden sollen. Da er
dem nicht nachgekommen sei, seien einige Tage später Milizen zu ihm
nach Hause gekommen mit einem gleichlautenden Schreiben und hätten
bei seiner Mutter nach ihm gefragt und sie eingeschüchtert. Er sei nicht da
gewesen, da er in der Zeit nicht mehr zu Hause übernachtet habe. Die
Soldaten hätten der Mutter befohlen, mit dem Beschwerdeführer zusam-
men am (…) November 2014 bei der zuständigen Behörde zu erscheinen,
ansonsten würde sie verhaftet. Der Beschwerdeführer sei am Abend zum
Essen zu Hause eingetroffen und habe von der Mutter vom Erscheinen und
den Drohungen der Soldaten erfahren. Daraufhin sei er zu einem Freund
gegangen, der sich ausserhalb des Dorfes auf einer Weide in einer Hütte
aufgehalten habe, und habe diesem von dem Vorfall berichtet. Der Freund
habe ihn überzeugt, mit ihm zusammen auszureisen. Der Beschwerdefüh-
rer habe bei ihm übernachtet und sei am nächsten Tag mit ihm zusammen
am frühen Morgen aufgebrochen. Der Freund habe sich in der Gegend
ausgekannt. Nach einigen Tagen seien sie in den Sudan gekommen. Nach
seiner Ausreise habe er von der Mutter telefonisch erfahren, dass sie sei-
netwegen mitgenommen und einen Monat inhaftiert worden sei, dann aber
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aus gesundheitlichen Gründen und nach der Bürgschaft eines Ladenbesit-
zers freigelassen worden sei.
Der Beschwerdeführer reichte bei der Anhörung seinen Taufschein im Ori-
ginal zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 18. November 2016 – eröffnet am 25. November 2016
– stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 14. Juni 2015 ab und verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz. Das SEM erachtete die Verfolgungsvorbrin-
gen bezüglich der militärischen Vorladungen und der damit verbundenen
Verfolgungssituation ebenso wie die vermeintliche Reflexverfolgung der
Mutter als unglaubhaft. Auch eine begründete Furcht vor zukünftiger Ver-
folgung wegen der behaupteten illegalen Ausreise sei nicht gegeben. Den
Vollzug der Wegweisung schob es indessen infolge Unzumutbarkeit zu
Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mittels Eingabe vom
16. Dezember 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und be-
antragte dabei, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventuali-
ter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und in der Folge die vorläu-
fige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei der Entscheid aufzuheben
und zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhaltes zurückzuweisen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei die unentgeltliche
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bewilligen und auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.
Zur Begründung der Beschwerde kritisierte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen, dass das SEM im Sommer 2016 eine Praxisänderung vorge-
nommen habe zur Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz illegaler Aus-
reisen aus Eritrea, die im Widerspruch zur Praxis des Bundesverwaltungs-
gerichts stehe. Die Beschwerde richte sich gegen diese Praxisänderung
der Vorinstanz, die auf einer zu dünnen Quellenlage basiere. An der bishe-
rigen Praxis, wonach die illegale Ausreise einen subjektiven Nachflucht-
grund darstelle, sei festzuhalten. Zudem stelle die vom illegal ausgereisten
Beschwerdeführer beabsichtigte Weigerung der Entrichtung der Diaspora-
steuer und der Unterzeichnung des Reueformulars bei der Rückkehr einen
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subjektiven Nachfluchtgrund dar, weshalb die Flüchtlingseigenschaft fest-
zustellen sei. Der asylbegründende Sachverhalt sei entgegen der Auffas-
sung des SEM glaubhaft gemacht worden, weshalb der Beschwerdeführer
als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2016 hiess die Instruktionsrich-
terin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter
der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung innert
Frist gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Am 4. Januar 2017 ging fristgerecht eine Fürsorgebestätigung vom 3. Ja-
nuar 2017 beim Gericht ein.
F.
Das SEM liess sich mit Eingabe vom 14. März 2017 zur Beschwerde vom
16. Dezember 2016 vernehmen. Die Stellungnahme wurde dem Be-
schwerdeführer am 21. März 2017 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
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durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert legitimiert (Art. 105 und
108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die von der Vorinstanz vorge-
nommene Praxisänderung, wonach die Behandlung von Rückkehrenden
durch die eritreischen Behörden hauptsächlich davon abhängig sei, ob die
Rückkehr nach Eritrea freiwillig oder unter Zwang erfolgt sei und welchen
Nationaldienst-Status der Rückkehrende vor seiner Ausreise aus Eritrea
hatte, basiere auf einer dünnen Quellenlage. Soweit damit implizit die Ver-
letzung der Begründungspflicht geltend gemacht wird, kann eine solche
nicht festgestellt werden. Die Vorinstanz hat die wesentlichen Überlegun-
gen und die Quellen genannt, die sie ihrem Entscheid zugrunde legte. Der
Entscheid konnte denn auch sachgerecht vom Beschwerdeführer ange-
fochten werden. Soweit mit dem Beschwerdevorbringen implizit die Rich-
tigkeit der materiellen Würdigung in Frage gestellt wird, betrifft dies nicht
eine allfällige Verletzung der Begründungspflicht, sondern vielmehr die ma-
terielle Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Vorinstanz im vorliegen-
den Fall zutreffend das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe verneint
hat.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG Personen, die in
ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstver-
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weigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei
die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Das SEM führte zur Begründung des angefochtenen Entscheides im
Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe nur substanzarme Aussa-
gen zum Inhalt des ersten militärischen Aufgebotes gemacht, weder Adres-
sat, aufbietende Behörde noch Frist der Vorladung nennen können, was
auf Wahrheitswidrigkeit hinweise. Darüber hinaus sei es realitätsfern, dass
die Behörden gleich wenige Tage nach der Übergabe des ersten Aufgebo-
tes wieder beim Beschwerdeführer erschienen sein sollen, obwohl die an-
gebliche für beide wortgleichen Aufgebote gleichlautende Meldefrist von
Ende November noch nicht abgelaufen gewesen sei. Widersprüchlich sei
auch, dass der Beschwerdeführer in der BzP ausgesagt habe, dass zwi-
schen dem Schulabbruch und der behördlichen Suche nach ihm ungefähr
zwei Jahre vergangen seien. In der Anhörung sei jedoch die Rede gewe-
sen vom Schulverweis im April 2014 und der ersten militärischen Vorladung
im November 2014. Die Widersprüche habe der Beschwerdeführer nicht
aufzulösen vermocht, vielmehr habe er mit der Behauptung, bereits zu ei-
nem früheren Zeitpunkt schon einmal die Schule abgebrochen zu haben,
eine Schutzbehauptung aufgestellt. Aufgrund der unglaubhaften Verfol-
gungsvorbringen den Beschwerdeführer betreffend sei auch die behaup-
tete Reflexverfolgung der Mutter unglaubhaft, zumal die Aussagen zur ver-
meintlichen Bürgschaft als Grund für die Entlassung der Mutter aus der
Haft unklar gewesen seien.
4.4 Der Beschwerdeführer behauptete, er habe sich lediglich bei den Da-
ten von Schulabbruch und militärischem Aufgebot versprochen, was der
Glaubhaftigkeit seiner Fluchtgründe nicht entgegenstehe. Auch habe er
entgegen der Ansicht des SEM den Inhalt des Aufgebotes wahrheitsgetreu
und sachgerecht zusammengefasst. Soweit das SEM kritisiere, es müss-
ten noch genauere Daten in dem Schreiben enthalten gewesen sein,
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handle es sich um reine Spekulation. Er habe im Übrigen in der Anhörung
keine Gelegenheit gehabt, sich genauer zum Inhalt zu äussern, was eher
auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs deute. Dass wenige Tage nach
dem ersten Aufgebot die Soldaten bereits mit einem gleichlautenden zwei-
ten Aufgebot erschienen seien, sei wahrscheinlich so zu erklären, dass die
Soldaten ihn gleich hätten mitnehmen wollen, wegen seiner Abwesenheit
dann aber das zweite Aufgebot dagelassen hätten. Im Übrigen sei das Vor-
gehen der eritreischen Verwaltung nicht mit dem der Schweiz vergleichbar.
Hinsichtlich der Bürgschaft zugunsten der Mutter sei aus dem Protokoll er-
sichtlich, dass der Beschwerdeführer die Fragen missverstanden habe.
Insgesamt seien die vom SEM aufgeführten vermeintlichen Widersprüche
auf Missverständnisse zurückzuführen und teilweise nicht relevant für die
Asylbegründung. Die Missverständnisse seien vielleicht auch auf die Tat-
sache zurückzuführen, dass die Anhörung nicht in der Muttersprache des
Beschwerdeführers – nämlich Bilen – erfolgt sei.
5.
5.1 Gemäss der durch das Bundesverwaltungsgericht von der Vorgänger-
instanz übernommenen Rechtsprechung ist die glaubhaft gemachte Furcht
vor Verfolgung wegen Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea dann
im flüchtlingsrechtlichen Sinne relevant, wenn die betroffene Person in ei-
nem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr.
3, E. 4.10). Diese Rechtsprechung hat auch unter dem Aspekt des am
29. September 2012 in Kraft getretenen Art. 3 Abs. 3 AsylG Gültigkeit
(BVGE 2015/3 E. 4.3 ff. und 5) und wurde jüngst etwa mit Urteil des BVGer
D-632/2017 vom 23. Februar 2017 bestätigt. Ein solcher Kontakt ist regel-
mässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand
und desertierte. In diesen Fällen droht nicht allein eine Haftstrafe, sondern
eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei
Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind.
Die Desertion wird von den eritreischen Behörden – im Gegensatz zur ille-
galen Ausreise (vgl. dazu das Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar
2017, vgl. auch nachstehend E. 4) als Ausdruck der Regimefeindlichkeit
aufgefasst.
5.2 Grundsätzlich glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Per-
son nach der Rechtsprechung des Gerichts dann, wenn sie genügend sub-
stanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in va-
gen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht wider-
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sprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tat-
sachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus
muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was
insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie
wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des
Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nach-
schiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwir-
kung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum
strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum
für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen einer um Asyl nach-
suchenden Person. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdi-
gung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der
asylsuchenden Person sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine
objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57
E. 2.3).
5.3 Auch das Gericht erachtet die Verfolgungsvorbringen angesichts vor-
handener Widersprüche, Ungereimtheiten und fehlender Substanz als un-
glaubaft.
Als erster Widerspruch fallen die unterschiedlichen Angaben des Be-
schwerdeführers zum Heimatort auf, gab er in der BzP doch ein anderes
Heimatdorf an, in dem er von der Geburt bis zu Ausreise gelebt habe und
in dem sich seine Familienmitglieder aufhielten (vgl. act A7, S. 4), als in der
Anhörung (vgl. act. A18, S. 2). Auf die unterschiedlichen Ortsangaben an-
gesprochen erklärt er nur, in dem in der BzP genannten Ort lebten die Gros-
seltern, was aber nicht erklärt, warum er den Heimatort der Grosseltern
fälschlicherweise als Heimatadresse angibt.
Auch hinsichtlich der vermeintlich fluchtauslösenden Sachumstände des
Schulverweises/Schulabbruches und der militärischen Aufgebote fallen Wi-
dersprüchlichkeiten in BzP und Anhörung auf. Die Behauptung in der Be-
schwerde, er habe sich bei den Angaben zum Schulabbruch lediglich ver-
sprochen, vermag nicht zu überzeugen. Schliesslich hat sich der Be-
schwerdeführer in der BzP nicht nur versprochen, sondern einen ganz an-
deren Sachverhalt vorgetragen. Sagte er zuerst doch aus, er habe die
Schule abgebrochen (vgl. act. A7, S. 6), was auf ein freiwilliges Handeln
schliessen lässt, statt dass er von der Schule (unfreiwillig) verwiesen wor-
den sei (vgl. act. A18, S. 3). Und dass etwa zwei Jahre nach dem Abbruch
der Schule nach ihm wegen des Militärdienstes gesucht worden sei (vgl.
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act. A7, S. 6). Nach den Sachverhaltsvorbringen der Anhörung liegen zwi-
schen Schulverweis im April 2014 (statt Abbruch) und der ersten Vorladung
im November 2014 jedoch nicht zwei Jahre sondern ein halbes Jahr (vgl.
act. A18, S. 3). Auf den erheblichen zeitlichen Widerspruch angesprochen
wiederholt der Beschwerdeführer in der Anhörung lediglich die Aussage, er
habe im April 2014 die Schule abgebrochen und im November seien erst-
mals Soldaten mit einer Vorladung erschienen (vgl. act. A18, S. 6). Später
brachte er auf erneute Nachfrage noch vor, er habe die Schule zuvor schon
einmal abgebrochen, habe sie dann aber fortsetzen dürfen. Zuletzt sei er
im Jahr 2014 von der Schule verwiesen worden (vgl. act. A18, S. 7). Mit
der Vorinstanz ist die Behauptung, bereits vorher die Schule abgebrochen
zu haben, offensichtlich als Schutzbehauptung einzuordnen. Zumal er an
späterer Stelle den vermeintlichen ersten und zweiten Schulabbruch nicht
genau mit der Klassenstufe, die er bei Abbruch jeweils besucht habe, zeit-
lich einzuordnen vermochte (vgl. act. A18, S. 8).
Auch den Inhalt der Vorladungen gibt der Beschwerdeführer nach Auffas-
sung des Gerichts nur sehr unsubstantiiert wieder, was berechtigte Zweifel
aufkommen lässt, ob er überhaupt ein Aufgebot erhalten hat. Soweit der
Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene erklärt, keine Gelegenheit ge-
habt zu haben, sich genauer zum Inhalt der ersten Vorladung zu äussern,
ist dem zu widersprechen, da er nicht nur aufgefordert wurde, den Inhalt
zu schildern, sondern auch noch nachgefragt wurde, was sonst noch in
dem Schreiben gestanden habe (vgl. act. A18, S. 5, 6). Damit hatte er aus-
reichend Gelegenheit zur Schilderung des Inhaltes samt genaueren Anga-
ben zum Adressaten, der Behörde, den Fristen etc. Auch hinsichtlich des
zweiten Schreibens heisst es von Seiten des Beschwerdeführers nur, es
habe dort gestanden, dass er sich bei der Verwaltung zu melden habe, das
Schreiben sei identisch gewesen mit dem ersten Schreiben (vgl. act. A18,
S. 6, 10). Die Substanzarmut ist somit ein Indiz für die fehlende Glaubhaf-
tigkeit der Vorladungen. Auch unter Berücksichtigung der Einwände in der
Beschwerdeschrift, dass die Verwaltungsabläufe in Eritrea anders seien
als in der Schweiz, überzeugt das Vorgehen der Soldaten nicht, die nach
Schulrauswurf erst ein halbes Jahr später mit einem militärisches Aufgebot
erscheinen, um dann bereits nach wenigen Tagen sogleich wieder den Be-
schwerdeführer zwecks Vorladung aufzusuchen, um ihn mitzunehmen. Um
dann aber bei Abwesenheit eine Frist bis zum (…) November für das Er-
scheinen bei der Militärbehörde zu setzen.
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5.4 Die vermeintliche Reflexverfolgung der Mutter ist bereits wegen des
unglaubhaften Verfolgungsvorbringens des Beschwerdeführers zu bezwei-
feln. Zumal die Angaben zur Inhaftierung und den Umstanden der Freilas-
sung der Mutter nur sehr pauschal sind (vgl. act. A18, S. 7). Die Argumen-
tation des Beschwerdeführers, wonach er im Zusammenhang mit der zur
Freilassung beigetragenen Bürgschaft manche Fragen nicht richtig ver-
standen habe, weshalb es Missverständnisse gegeben habe, ist wenig
überzeugend (vgl. act. A18, S. 7). Soweit er überdies die Widersprüchlich-
keiten und Ungereimtheiten seiner Vorbringen mit seinen sprachlichen
Schwierigkeiten mit der Interviewsprache und daraus resultierenden Miss-
verständnissen begründen will, überzeugt seine Argumentation nicht. Denn
die Behauptung, die Anhörung sei in Tigrinyia geführt worden, was er nicht
fliessend spreche, da es nicht seine Muttersprache sei, steht in klarem Wi-
derspruch zu seinen Angaben in der BzP, wonach Tigrinyia seine Mutter-
sprache sei (vgl. act. A7, S. 3). Zudem muss ihm entgegengehalten wer-
den, dass er unterschriftlich bestätigt hat, dass die Protokolle und BzP sei-
nen Aussagen entsprächen (vgl. act. A7, S. 8; A18, S. 12).
5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
angesichts zahlreicher Widersprüche und Ungereimtheiten nicht gelingt,
glaubhaft zu machen, nach seinem Schulverweis 2014 den Aufgeboten zur
Absolvierung des Militärdienstes keine Folge geleistet zu haben und daher
von eritreischen Soldaten gezielt gesucht worden sei, um für den Militär-
dienst rekrutiert zu werden. Die weiteren Ausführungen in der Beschwerde
sind nicht geeignet, an dieser Schlussfolgerung etwas zu ändern, zumal
sich die Beschwerdevorbringen hauptsächlich auf die behauptete illegale
Ausreise des Beschwerdeführers beziehen. Eine Verfolgung gemäss Art. 3
AsylG im Zeitpunkt der Ausreise ist daher durch das SEM zu Recht verneint
worden. Der Vollständigkeit halber bleibt darauf hinzuweisen, dass die all-
fällige Befürchtung, für den Nationaldienst rekrutiert zu werden, die nach
Art. 3 AsylG erforderliche Intensität nicht erreicht (vgl. EMARK 2006 Nr. 3
E. 4.10).
6.
6.1 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen seiner Ausreise
aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin – mithin wegen subjektiver Nach-
fluchtgründe – befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von
Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
6.2 Als subjektive Nachfluchtgründe kommt insbesondere illegales Verlas-
sen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung eines
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Seite 11
Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaatlichen Behör-
den unerwünschte exilpolitische Betätigung in Betracht. Dies aber nur
dann, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Per-
sonen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54
AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen
(vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer
sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaa-
tes konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der po-
litischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2
AsylG darstellen.
6.3 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3
Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen,
die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten
können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber aller-
dings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des
FK relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
6.4 Mit Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 hat das Bundes-
verwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben, wonach
eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzuse-
hen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheb-
lichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil
des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3). Das Bundesverwal-
tungsgericht kam in erwähntem Referenzurteil nach einer eingehenden La-
geanalyse (E. 4.6 - 4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach
eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr
aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund
ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe,
womit die geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne
von Art. 3 AsylG allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht als objektiv
begründet erscheine. Es sei fraglich, inwiefern die Strafbestimmungen der
illegalen Ausreise überhaupt noch zur Anwendung gelangten, zumal ein
gewisses Umdenken der Behörden stattgefunden zu haben scheine und
gegen Rückkehrer nicht mehr rigoros vorgegangen werde. Unbestritten
und auch von regimekritischen Quellen bestätigt sei, dass Personen aus
der Diaspora in nicht unerheblichem Ausmass (für kurze Aufenthalte) nach
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Seite 12
Eritrea zurückkehrten. Es sei anzunehmen, dass sich unter diesen Perso-
nen auch solche befänden, die Eritrea illegal verlassen hätten. Vor diesem
Hintergrund lasse sich die Annahme, dass sich Eritreer aufgrund der uner-
laubten Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sehen,
die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates
ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden, nicht
mehr aufrechterhalten. Es fehle insbesondere an einem politischen Motiv,
da bei einer problemlosen Rückkehr, sei es auch nur für einen kurzen Auf-
enthalt, nicht davon gesprochen werden könne, illegal ausgereiste Perso-
nen würden generell als Verräter betrachtet. Dafür spreche, dass illegal
ausgereiste Personen nach einer gewissen Zeit den Diaspora-Status er-
hielten, der eine gefahrlose (vorübergehende) Rückkehr ermögliche. Fer-
ner gehe eine etwaige Bestrafung aufgrund des Umstandes, dass der Sta-
tus mit den eritreischen Behörden vor der Rückkehr nicht geregelt worden
sei, insbesondere die 2%-Steuer nicht entrichtet worden sei, nicht auf ein
asylrelevantes Motiv (Politmalus) zurück.
6.5 Ebenfalls nicht asylrelevant sei die Möglichkeit einer Einziehung in den
Nationaldienst nach der Rückkehr, da es sich dabei auch nicht um eine
Massnahme handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolge. Ob
eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Aspekt von Art.
3 EMRK oder des Verbots der Sklaverei und der Zwangsarbeit gemäss Art.
4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bezie-
hungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
6.6 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, ein erhebliches Risiko
einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei
nur dann anzunehmen, wenn zusätzlich zur illegalen Ausreise weitere Fak-
toren hinzuträten, welche die asylsuchende Person in den Augen der eri-
treischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen.
6.7 Da das Bundesverwaltungsgericht mit seinem Referenzurteil
D-7898/2015 die Praxisänderung des SEM gestützt hat, sind die Einwände
in der Beschwerde gegen die vom SEM vorliegend angewandte Praxisän-
derung obsolet. Es erübrigt sich somit, vorliegend eingehend auf die im
Rahmen des Beschwerdeverfahrens erhobenen Einwände gegen die Pra-
xisänderung sowie die in der angefochtenen Verfügung aufgezeigte Argu-
mentation einzugehen, da diesbezüglich vollumfänglich auf das zitierte Ur-
teil verwiesen werden kann.
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6.8 In Anbetracht der geänderten Rechtsprechung kann die Glaubhaftigkeit
der illegalen Ausreise mit der Vorinstanz vorliegend offen gelassen werden,
da solche zusätzlichen Faktoren im Falle des Beschwerdeführers zu ver-
neinen sind. Es gelang ihm gemäss obenstehenden Erwägungen nicht, die
behördliche Suche nach seiner Person infolge Verweigerung des Militär-
dienstes glaubhaft zu machen. Auch sonst sind keine Anknüpfungspunkte
ersichtlich, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als misslie-
bige Person erscheinen lassen könnten. Auch das blosse Stellen eines
Asylgesuchs im Ausland führt zu keiner entscheidrelevanten Schärfung
seines Risikoprofils (vgl. Urteil des BVGer D-1045/2016 vom 24. Mai 2016
E. 7.4). Die angeblich illegal erfolgte Ausreise des Beschwerdeführers
würde demnach, ungeachtet deren Glaubhaftigkeit, per se keine begrün-
dete Furcht vor einer zukünftig flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung
begründen. Was die in der Beschwerde geäusserten Bedenken hinsichtlich
der Folgen im Zusammenhang mit einem befürchteten Einzug in den Nati-
onaldienst und seiner Weigerung, das Reueformular zu unterschreiben so-
wie die Diasporasteuer zu bezahlen, betrifft, ist auf die obigen wiedergege-
benen Erwägungen im Urteil D-7898/2015 zu verweisen.
6.9 Das SEM hat demnach in der angefochtenen Verfügung zutreffender-
weise festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllt. Nach dem Gesagten bestehen beim Beschwerdeführer somit
keine flüchtlingsrechtlich relevanten subjektiven Nachfluchtgründe.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.3 Infolge der angeordneten vorläufigen Aufnahme des Beschwerdefüh-
rers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges erübrigen sich
weitere Ausführungen zur Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Der Antrag auf Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG wurde indes mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2016 gut-
geheissen. Da aufgrund der Akten nicht davon auszugehen ist, die finanzi-
ellen Verhältnisse des Beschwerdeführers hätten sich seither verändert, ist
er nach wie vor als bedürftig zu erachten. Es sind daher keine Verfahrens-
kosten zu erheben.
Erwägungen(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Mareile Lettau
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