Abtei lung IV
D-781/2007/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . A u g u s t 2 0 1 0
Richter Daniel Schmid (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
A._______, geboren [...], Sri Lanka,
c/o
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. Januar 2007 / N [...].
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-781/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge am 6. No-
vember 2006 den Heimatstaat auf dem Luftweg und gelangte am
7. November 2006 in die Schweiz, wo er am 21. November 2006 um
Asyl nachsuchte. Nach einer Kurzbefragung im Empfangs- und Verfah-
renszentrum [EVZ]) Z._______ vom 28. November 2006 wurde der Be-
schwerdeführer am 6. Dezember 2006 vom BFM direkt zu seinen Asyl-
gründen angehört. Im Wesentlichen machte er bei den Befragungen
geltend, von 1993 bis 1995 bei der LTTE (Liberation Tigers of Tamil
Eelam) mitgemacht zu haben. Wegen rassistischen Problemen und
den Kämpfen seien sechs seiner Geschwister getötet worden. Nach
dem Tod seines letzten jüngeren Bruders sei er mit den Eltern und den
anderen Geschwistern im Jahre 2001 nach Vavuniya umgezogen, wo
er als Gemüsehändler gearbeitet habe. Vor einigen Monaten seien
Leute von Karuna und der PLOTE (People's Liberation Organisation of
Tamil Eelam) bei ihm vorbei gekommen. Anfänglich habe man seinen
Beitritt in ihre Organisation verlangt, was er indes abgelehnt habe.
Später sei er zu Geldzahlungen aufgefordert worden, was er vor dem
Hintergrund von möglichen zusätzlichen Schwierigkeiten mit der LTTE
ebenfalls nicht gewollt habe. Zur Vermeidung allfälliger Behelligungen
habe er daher Wohnsitz bei seiner Ehefrau und den Schwiegereltern
genommen. Man habe ihn dort aufgespürt. Eines Abends anlässlich ei -
nes Ehrerweisungsbesuchs bei einem Verstorbenen in der Nachbar-
schaft hätten Leute von Karuna seine Ehefrau und die Schwiegereltern
aufgesucht und nach ihm gefragt. Trotz Kenntnis seines Aufenthalts-
orts, hätten die Angehörigen diesen nicht preisgegeben, worauf die
Karuna-Leute die Wohnungseinrichtung demoliert und gegenüber ih-
nen Todesdrohungen ausgestossen hätten, falls er (der Beschwerde-
führer) ihrer Organisation nicht beitrete oder diese mit Geld unterstüt-
ze. Er habe dies erfahren, als er nach Hause gekommen sei. Vor den
eben erwähnten Begebenheiten sei er bereits von der LTTE zum Mit-
machen in ihrer Organisation aufgefordert worden, was er aber eben-
falls abgelehnt habe. Ihm sei dabei gesagt worden, dass die LTTE kei-
ne Verantwortung übernehme, falls ihm etwas zustosse. Wegen seiner
Probleme mit den Karuna- und PLOTE-Leuten könne er sich nicht an
die LTTE wenden. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die
Akten verwiesen. Das BFM verzichtete auf weitere Abklärungen.
In der Folge wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens
dem Kanton Y._______ zugewiesen.
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D-781/2007
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 4. Januar 2007 – eröffnet am glei-
chen Tag – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es
die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete
den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen
ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Artikel 3 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch denjenigen
an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG stand. Aus seinem Kontakt
zur LTTE und deren Bitte, wieder bei ihnen mitzumachen, könne der
Beschwerdeführer keine Verfolgung herleiten, insbesondere seien aus
seiner Ablehnung keine weiteren Massnahmen hervorgegangen. Fer-
ner hätte er den Süden Sri Lankas wie beispielsweise den Grossraum
Colombo als Aufenthaltsalternative (recte: innerstaatliche Fluchtalter-
native) auswählen können, zumal allgemein festzuhalten ist, dass das
Risiko vor Massnahmen seitens der LTTE dort – im Gegensatz zum
Norden und Osten des Landes – deutlich geringer beziehungsweise
gar inexistent sei. Seine Vorbringen seien sodann unglaubhaft, weil sie
in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik
des Handelns widersprechen würden (Angaben zu den Verfolgungs-
handlungen im Zusammenhang mit seinem Zufluchtsort [Wohnsitz];.
Schilderungen zu den Nachstellungen durch Leute der Karuna-Frak-
tion und der PLOTE am Wohnsitz während seiner Abwesenheit sowie
zu deren Vorgehensweise überhaupt). Der Vollzug der Wegweisung sei
durchführbar und zumutbar; ihm stünden keine triftigen Gründe entge-
gen.
C.
Mit Eingabe vom 29. Januar 2007 (Poststempel) erhob der Beschwer-
deführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung (Ziff. 1). Der vorliegenden
Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die zu-
ständigen kantonalen Behörden seien anzuweisen, auf Vollzugsmass-
nahmen einstweilen zu verzichten (Ziff. 2). Eventualiter sei die Flücht-
lingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren (Ziff. 3). Subeven-
tualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit der
Wegweisung festzustellen und als Folge davon, von Amtes wegen die
vorläufige Aufnahme zu erteilen (Ziff. 4). Es sei ferner die unentgeltli-
che Rechtspflege zu gewähren (Ziff. 5). Auf die Begründung der Be-
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schwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen einge-
gangen.
D.
Mit Eingabe vom 2. Februar 2007 fanden diverse fremdsprachige Be-
weismittel Eingang in die Akten. Auf diese wird in den nachstehenden
Erwägungen eingegangen, soweit sie entscheidrelevant sind.
E.
Mit Instruktionsverfügung vom 14. Februar 2007 wurde das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) abgewiesen und ein Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 600.– zahlbar bis zum 1. März 2007, ein-
verlangt. Ferner wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert glei-
cher Frist die fremdsprachigen Beweismittel (vgl. Bst. D) in eine Amts-
sprache übersetzen zu lassen.
Der Kostenvorschuss wurde am 26. Februar 2007 geleistet und die
Übersetzungen wurden gleichentags zuhanden des Bundesverwal-
tungsgerichts der schweizerischen Post übergeben.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 9. März 2007 hielt das BFM an seiner
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
G.
Im Rahmen einer zusätzlichen Vernehmlassung zog das BFM mit Ver-
fügung vom 9. April 2008 seinen Entscheid vom 4. Januar 2007 teil -
weise in Wiedererwägung (hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung),
hob die Ziff. 3 bis 5 (recte: Ziff. 4 und 5) des Dispositivs der angefoch-
tenen Verfügung auf und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs
der Wegweisung die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in
der Schweiz an.
H.
Mit Schreiben vom 6. Mai 2008 wurde der Beschwerdeführer unter
Fristansetzung angefragt, ob er bei dieser Sachlage an der Beschwer-
de festhalten wolle oder diese allenfalls zurückzuziehen gedenke. Für
den Unterlassungsfall wurde festgehalten, dass davon ausgegangen
werde, er halte an seinen Rechtsbegehren vollumfänglich fest.
Der Beschwerdeführer liess die Frist unbenutzt verstreichen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Ju-
ni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art.105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerde-
führer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
unter nachstehendem Vorbehalt (E. 1.3) einzutreten.
1.3 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wir-
kung zu (Art. 42 AsylG). Auch enthält die angefochtene Verfügung kei-
ne anderslautenden Anordnungen. Auf das Rechtsbegehren (Ziff. 2 der
Beschwerde; siehe oben Bst. C) ist somit nicht einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu letzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei -
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
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Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit ge-
mäss Art. 7 AsylG genügen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann
auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der ange-
fochtenen Verfügung verwiesen werden. Lediglich im Sinne einer Er-
gänzung ist im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachten Behelligungen durch Angehörige der LTTE festzuhal-
ten, dass am 19. Mai 2009 der seit 1983 herrschende Bürgerkrieg zwi-
schen tamilischen Separatisten, vor allem der LTTE auf der einen und
dem srilankischen Militär sowie diversen paramilitärischen singhalesi-
schen und tamilischen Anti-LTTE-Einheiten auf der anderen Seite,
nach dem endgültigen militärischen Sieg der srilankischen Armee und
dem Tod Velupillai Prabhakarans sowie der gesamten Führungselite
der LTTE von Mahinda Rajapaksa, dem Präsidenten Sri Lankas, offi -
ziell für beendet erklärt worden ist. Vor diesem Hintergrund erweisen
sich die vom Beschwerdeführer geäusserten Befürchtungen, allfälligen
Verfolgungen durch Leute der LTTE zum heutigen Zeitpunkt ausge-
setzt zu sein, als äusserst unwahrscheinlich wenn nicht gar ausge-
schlossen.
4.2 Den vorinstanzlichen Erwägungen werden in der Rechtsmittelein-
gabe keine stichhaltigen Gründe entgegengesetzt. Der Beschwerde-
führer lässt es bei der Wiederholung des Sachverhalts bewenden. Eine
Auseinandersetzung mit den ihm vom BFM vorgeworfenen Unglaub-
haftigkeitselementen findet nicht statt. Die zentralen Beweggründe,
welche ihn zum Verlassen seines Heimatlandes bewogen haben, hält
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er zusammenfassend dahingehend fest, dass das BFM in seinem Ent-
scheid die allgemeine Lage und die verschärfte Situation in Sri Lanka
in keiner Weise gewürdigt habe und deshalb eine Rückkehr aufgrund
der grossen Bedrohung, der er sich nicht entziehen könne, nicht er fol-
gen dürfe. Mit dieser pauschalen Argumentation vermag der Be-
schwerdeführer jedoch noch keine individuelle Betroffenheit im Sinne
des Asylgesetzes darzutun. Was sodann die von ihm angesprochene
Rückkehr ins Heimatland anbelangt, wurde diesem Umstand mit der
Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz Rechnung getra-
gen (vgl. E. 6.2) und auf die in diesem Zusammenhang mit diversen
Zeitungsartikeln untermauerten Hinweise hinsichtlich der allgemeinen
Situation in Sri Lanka ist daher nicht einzugehen.
4.3 Keine andere Beurteilung hinsichtlich der Frage der Asylgewäh-
rung bewirken die auf Beschwerdestufe eingereichten Beweismittel
(vgl. Bst. D). Diesen kann beweisrechtlich keine Bedeutung beigemes-
sen werden. Zum einen führen darin Drittpersonen in allgemeiner Art
und Weise nochmals die als konstruiert und unglaubhaft erachtete Ver-
folgungssituation des Beschwerdeführers an, weshalb ihnen bloss der
Charakter von Bestätigungs- respektive Gefälligkeitsschreiben zu-
kommt. Zum anderen wird in verschiedenen Schreiben der Tod von
sechs Geschwistern des Beschwerdeführers bestätigt, was gemäss
Akten jedoch nicht in einen Zusammenhang mit dessen Ausreiseent-
schluss gebracht werden kann, weshalb diesen Dokumenten die Be-
weistauglichkeit abzusprechen ist.
4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
nicht darzutun vermochte, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, einer solchen aus-
gesetzt werden zu können. Er kann daher nicht als Flüchtling aner-
kannt werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers demnach zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei -
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
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(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 In teilweiser Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung wurde
der Beschwerdeführer mit Verfügung des BFM vom 9. April 2008 in der
Schweiz vorläufig aufgenommen (vgl. Bst. G). Da die Beschwerde vom
29. Januar 2007 dadurch hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung
gegenstandslos geworden ist, erübrigen sich Erörterungen in diesem
Zusammenhang.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutre-
ten beziehungsweise diese nicht gegenstandslos geworden ist.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens (Obsiegen hinsichtlich des
Vollzugs der Wegweisung) sind die reduzierten auf Fr. 300.– festzuset-
zenden Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG sowie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 26. Februar 2007 in der
Höhe von Fr. 600.– geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Der
Restbetrag von Fr. 300.– ist zurück zu erstatten.
8.2 Es ist keine Parteientschädigung zu entrichten, da weder dargetan
noch ersichtlich ist, dass dem anwaltlich nicht vertretenen Beschwer-
deführer im vorliegenden Verfahren verhältnismässig hohe Kosten ent-
standen sind (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten bezie-
hungsweise diese nicht gegenstandslos geworden ist.
2.
Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden dem Be-
schwerdeführer auferlegt. Diese werden mit dem am 26. Februar 2007
in der Höhe von Fr. 600.– geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der
Restbetrag von Fr. 300.– wird zurück erstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Beweismittel im
Original gemäss Auflistung in der Eingabe vom 2. Februar 2007)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per
Kurier; in Kopie)
- die zuständige kantonale Behörde (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Alfred Weber
Versand:
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