Abtei lung IV
D-781/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . F e b r u a r 2 0 0 9
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
A._______, geboren (...),
Nigeria,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 30. Januar 2009 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-781/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass das BFM mit Verfügung vom 30. Januar 2009 – eröffnet am
2. Februar 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Februar 2009 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
wobei er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, Rückweisung
an die Vorinstanz zu neuem Entscheid und Eintreten auf das Asylge-
such beantragte, eventualiter sei von einer Wegweisung abzusehen
und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz
anzuordnen,
dass er schliesslich in prozessualer Hinsicht die Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses beantragte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 11. Februar 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass nach Einsicht in die Akten auf die Beschwerde einzutreten und
diese in Anwendung des AsylG, der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des VwVG,
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(AuG, SR 142.20), der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR
0.105), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu beurteilen ist,
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dass für den zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten
Sachverhalt auf die Protokolle der Befragung im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) X._______ vom 29. Oktober 2008 und der
direkten Anhörung zu den Asylgründen vom 12. Januar 2009 durch die
Vorinstanz sowie auf die angefochtene Verfügung vom 30. Januar
2009 zu verweisen ist (vgl. daselbst, Sachverhaltszusammenfassung
S. 2),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung dargelegt hat, weshalb
die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG erfüllt sind und weshalb die
Wegweisung zu verfügen und deren Vollzug anzuordnen ist,
dass in der Beschwerde vom 6. Februar 2009 der Sachverhalt wieder-
holt und zur Begründung der Beschwerde geltend gemacht wird, er sei
nicht im Besitz von Identitätspapieren, und dies sei in Nigeria durch-
aus üblich,
dass er angesichts des gewaltsamen Todes seiner Mutter und seines
Bruders das Bewusstsein verloren habe und zum Zeitpunkt seiner
Ausreise aus dem Heimatstaat immer noch bewusstlos gewesen sei,
weshalb er logischerweise keine genaueren Angaben über den Wohl-
täter, der seine Reise finanziert habe, oder über die Reisekosten habe
machen können,
dass seinen Vorbringen eindeutige Hinweise auf Verfolgung zu entneh-
men seien,
dass die Vorinstanz implizit zu verstehen gegeben habe, die von ihm
geltend gemachten Vorbringen seien nicht auf den ersten Blick als un-
glaubhaft beziehungsweise haltlos zu erkennen, da sie sich materiell
mit diesen Vorbringen auseinandergesetzt habe,
dass indessen eine solche Beurteilung nur im Rahmen einer materiel-
len Prüfung des Asylgesuchs im ordentlichen Verfahren vorgenommen
werden könne und bei einem Nichteintretensentscheid unzulässig sei,
dass der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich
sei,
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dass der Wegweisungsvollzug in casu unzumutbar sei, weil er minder-
jährig sei und keine Angehörigen mehr habe, welche ihn unterstützen
könnten,
dass seine Rückführung angesichts der fehlenden Beschaffbarkeit der
erforderlichen Papiere auch technisch nicht möglich sei,
dass diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift indessen nicht zu ei-
ner veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen,
dass der Beschwerdeführer nämlich sinngemäss geltend machte, er
sei im Zusammenhang mit der Ermordung seiner Mutter und seines
Bruders in Nigeria in Ohnmacht gefallen und erst auf einem Schiff, das
nach Europa unterwegs gewesen sei, wieder zu Bewusstsein gekom-
men (A4/11 S. 7),
dass er des Weiteren sinngemäss ausführte, er sei auf dem Seeweg
nach Europa und auf dem Landweg in die Schweiz gelangt (A4/11 S. 7
und 8), ohne ein einziges Mal in die Lage zu kommen, Reise- oder
Identitätspapiere vorweisen zu müssen,
dass er nicht in der Lage war, den europäischen Ankunftshafen zu
nennen oder eine Person zu bezeichnen, welche allenfalls seine Reise
finanziert hätte (A11/11 S. 7),
dass diese Vorbringen wirklichkeitsfremd sind und nicht geglaubt wer-
den können, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht auf entschuld-
bare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG berufen kann,
dass derartige Unstimmigkeiten auch Rückschlüsse auf die Glaubhaf-
tigkeit einer geltend gemachten Verfolgung zulassen (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 17 E. 4b S. 150),
dass die Identität des Beschwerdeführers beziehungsweise sein Ge-
burtsdatum nicht nachgewiesen ist (vgl. Art. 1 Bst. a der Asylverord-
nung 1 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass das BFM zu Recht festhielt, die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers zur geltend gemachten Verfolgungssituation seien widersprüchlich
und wirklichkeitsfremd ausgefallen, wobei an dieser Stelle auf die dies-
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bezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
wird,
dass es demnach ausgeschlossen ist, auf Grund der Anhörung sowie
gestützt auf die Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festzu-
stellen,
dass der Beschwerdeführer, wie sich aus den obigen Erwägungen er-
gibt, seiner Mitwirkungspflicht nicht im erforderlichen Umfang nachge-
kommen ist, weshalb sich zusätzliche Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernis-
ses erübrigen (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass im Übrigen der Vorhalt, die Vorinstanz habe zu Unrecht einen
Nichteintretensentscheid getroffen, insoweit fehlgeht, als es zu den
Obliegenheiten einer rechtsanwendenden Behörde gehört, das derzeit
geltende Recht anzuwenden und die dazu entwickelte Praxis (vgl.
BVGE 2007/8 S. 71 f.) zu beachten,
dass gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3
EMRK niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Nigeria keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht,
dass der Grad der wirtschaftlichen Entwicklung, die Anfälligkeit für
Korruption oder die auswärtige Einschätzung demokratischer Errun-
genschaften demgegenüber von untergeordneter Bedeutung sind,
dass der Beschwerdeführer aus seiner angeblichen Minderjährigkeit
nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, hätte es doch an ihm gele-
gen, die geltend gemachte Minderjährigkeit zu beweisen, zumal er
diesbezüglich die objektive Beweislast trägt (vgl. EMARK 2004 Nr.30),
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dass in Anbetracht der Unglaubhaftigkeit des geltend gemachten Lü-
genkonstrukts davon auszugehen ist, der junge sowie den Akten zufol-
ge gesunde Beschwerdeführer werde im Falle der Rückkehr nicht in
eine existenzielle Notlage geraten, sondern auf sein weitgehend
dissimuliertes Beziehungsnetz (A4/11 S. 4, A11/11 S. 3) zurückgreifen
können,
dass deshalb ohne weitere Erörterungen und unter Hinweis auf die zu-
treffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festzustellen
ist, dass das BFM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
die Wegweisung verfügt und deren Vollzug angeordnet hat,
dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde deshalb mit summa-
rischer Begründung im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung
eines zweiten Richters abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil das Ersuchen um Befreiung von der Kos-
tenvorschusspflicht (im Sinne von Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstands-
los wird,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwer-
de von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat,
dass ausgangsgemäss die Kosten des Verfahrens dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen sind (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 - 3
VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (per Telefax und Kurier, in Kopie),
- (...) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand:
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