B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-781/2017
plo
Ur t e i l vom 2 3 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…), und
C._______, geboren am (…),
Eritrea,
alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 4. Januar 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsangehörige mit letztem
Wohnsitz in D._______ (Distrikt Ghala Nefhi, Region Maakel), verliess ihr
Heimatland eigenen Angaben zufolge am 10. Juli 2012 zusammen mit ih-
ren zwei Kindern illegal in Richtung Sudan. Anschliessend seien sie zu-
nächst nach Libyen und von dort aus in einem Schiff nach Italien gelangt.
Am 24. August 2014 seien sie von Italien herkommend illegal in die
Schweiz eingereist. Gleichentags suchten sie im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nach. Am 12. September 2014
wurde die Beschwerdeführerin im EVZ E._______ zu ihrer Identität, zum
Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen befragt. Zudem wurde ihr
das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien sowie
bestehenden gesundheitlichen Problemen gewährt. In der Folge wurden
die Beschwerdeführenden für die Dauer des Verfahrens dem Kanton
F._______ zugewiesen. Am 8. Dezember 2015 wurde die Beschwerdefüh-
rerin ausführlich zu ihren Asylgründen angehört.
A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, im März 2004 habe ihr Ehemann Urlaub vom Militär
erhalten, um ihr bei der Geburt des zweiten Sohnes beizustehen. Die Ge-
burt habe sich jedoch verzögert, und ihr Ehemann habe die ihm gewährten
Urlaubstage überzogen. Noch vor der Geburt sei er dann von ihr unbe-
kannten Personen abgeholt worden. Seither sei er verschwunden, sie habe
mehrfach vergeblich nach ihm gesucht. In der Folge sei sie in den Jahren
2004 und 2007 mehrmals von Militärangehörigen aufgesucht worden, wel-
che nach dem Aufenthaltsort ihres Ehemannes gefragt und sie bedroht und
teilweise tätlich angegriffen und vergewaltigt hätten. Als sie sich bei den
Behörden nach dem Verbleib ihres Ehemannes erkundigt habe, habe man
ihr mit Festnahme gedroht. Sie habe aber immerhin erfahren, dass ihr
Mann in einem Gefängnis sei. Sie habe Angst gehabt, habe aber damals
nicht ausreisen können, weil die Kinder noch klein gewesen seien. Sie
habe daher gearbeitet und die Ausreise organisiert. Im Juli 2012 sei sie
dann ausgereist. Da sie Eritrea illegal verlassen habe, könne sie nicht mehr
zurückkehren.
A.c Die Beschwerdeführerin reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Ver-
fahrens folgende Unterlagen zu den Akten: ihre Identitätskarte, einen su-
danesischen Flüchtlingsausweis, die Geburtsurkunden der Kinder (Kopien)
sowie die Gesundheitsbüchlein der Kinder.
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B.
Mit Verfügung vom 4. Januar 2017 stellte die Vorinstanz fest, die Be-
schwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre
Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzei-
tig ordnete sie infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vor-
läufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz an.
C.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 6. Februar 2017 lies-
sen die Beschwerdeführenden diesen Entscheid teilweise anfechten. Da-
bei wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei bezüglich der Dispo-
sitivziffern 1 bis 3 aufzuheben, und die Sache sei zur vollständigen Sach-
verhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, subeventuell
seien die Beschwerdeführenden infolge Unzulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs als Flüchtlinge anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht wurde um
Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG (SR 142.31) und Kostenvor-
schussverzicht ersucht.
Der Beschwerde lagen eine Vollmacht vom 24. Januar 2017, die angefoch-
tene Verfügung des SEM (Kopie) sowie der Kurzbericht der Hilfswerkver-
tretung (inklusive Zusatzblatt) bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2017 hiess der Instruktionsrichter
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Vorbehalt der Nachreichung eines Bedürf-
tigkeitsnachweises gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Er forderte die Beschwerdeführenden auf, umgehend einen ent-
sprechenden Nachweis zu den Akten zu reichen. Das Gesuch um unent-
geltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG wurde eben-
falls unter dem Vorbehalt der Nachreichung eines Bedürftigkeitsnachwei-
ses gutgeheissen, und den Beschwerdeführenden wurde ihr Rechtsvertre-
ter, Tarig Hassan, als Rechtsbeistand beigeordnet. Ferner wurde das SEM
zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist aufgefordert.
E.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 21. Februar 2017 vollum-
fänglich an seiner Verfügung fest.
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Seite 4
F.
Die Beschwerdeführenden liessen darauf mit Eingabe vom 10. März 2017
replizieren, wobei vollumfänglich an der Beschwerde festgehalten wurde.
Der Eingabe lag eine Kostennote gleichen Datums bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vor-
instanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sach-
gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach
ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Be-
schwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des AsylG
ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei
Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die be-
schwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme besteht nicht.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerdeführenden wurden infolge Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Diesbezüglich
wurde die vorinstanzliche Verfügung nicht angefochten. Damit beschränkt
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sich das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Fragen, ob die Be-
schwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und ob ihnen des-
wegen Asyl zu gewähren und auf die Wegweisung zu verzichten oder sie
zumindest als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen sind.
4.
4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen An-
schauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Un-
glaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl.
Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlings-
eigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie miss-
bräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden
Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft
machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu
BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.).
5.
5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids
im Asylpunkt im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführe-
rin, wonach sie im Jahr 2012 aus Eritrea ausgereist sei, weil ihr Ehemann
im Jahr 2005 entführt und sie danach immer wieder von Soldaten aufge-
sucht und zum Verbleib des Ehemannes befragt sowie einmal vergewaltigt
worden sei, seien nicht asylrelevant. Es bestehe kein begründeter zeitlicher
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und kausaler Zusammenhang zwischen der Entführung des Ehemannes
und der Ausreise. Die geltend gemachte Furcht vor Reflexverfolgung sei
ebenfalls nicht begründet. Die vorgebrachte Vergewaltigung sei ein einma-
liges Ereignis gewesen, weshalb daraus für die Zukunft keine begründete
Verfolgungsfurcht abgeleitet werden könne. Gemäss Aussagen der Be-
schwerdeführerin seien die Befragungen durch die Soldaten im Jahr 2007
eingestellt worden. In den folgenden fünf Jahren bis zur Ausreise habe die
Beschwerdeführerin keine weitere Kontaktaufnahme seitens der Behörden
geltend gemacht. Nur sie selber habe sich bei den Behörden nach ihrem
Ehemann erkundigt. Die allgemein schwierige Situation als alleinerzie-
hende Mutter sei flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Im Zeitpunkt der Aus-
reise habe somit keine Bedrohung im Sinne von Art. 3 AsylG bestanden.
Betreffend die geltend gemachte illegale Ausreise sei sodann festzustellen,
dass nach aktuellen Erkenntnissen der Nationaldienststatus das wichtigste
Kriterium für den Umgang der eritreischen Behörden mit zwangsweisen
Rückkehrern darstelle. Die illegale Ausreise spiele dagegen nur eine un-
tergeordnete Rolle. Die Beschwerdeführerin habe gemäss Aktenlage we-
der eine Desertion noch eine Refraktion begangen und nie ein militärisches
Aufgebot erhalten. Die blosse Furcht, dereinst für den Militärdienst ausge-
hoben zu werden, weise nicht die nach Art. 3 AsylG erforderliche Intensität
auf. Vorliegend habe kein diesbezüglicher, konkreter behördlicher Kontakt
bestanden, aus welchem erkennbar gewesen wäre, dass sie hätte rekru-
tiert werden sollen. Daher bestehe kein Anlass zur Annahme, dass sie mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten habe. Sie habe demnach nicht gegen
die „Proclamation on National Service“ aus dem Jahr 1995 verstossen, und
den Akten sei auch sonst nichts zu entnehmen, was darauf hinweisen
würde, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu
gewärtigen hätte. Die geltend gemachte illegale Ausreise sei daher unge-
achtet der Frage ihrer Glaubhaftigkeit als flüchtlingsrechtlich unbeachtlich
zu qualifizieren. Die Flüchtlingseigenschaft sei daher zu verneinen und das
Asylgesuch abzulehnen.
5.2 In der Beschwerde wird zunächst geltend gemacht, der Sachverhalt sei
ungenügend erstellt worden; denn an der Bundesanhörung sei es zu Ver-
ständigungsproblemen gekommen, was von der Hilfswerksvertretung in ih-
rem Bericht bestätigt werde. Die Aussagen der Beschwerdeführerin seien
offenbar ungenau und unvollständig übersetzt worden. Insbesondere
könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin wei-
tere, flüchtlingsrechtlich relevante Reflexverfolgungsmassnahmen erlitten
D-781/2017
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habe. Die Hilfswerksvertretung habe zudem kritisiert, dass keine ge-
schlechtsspezifische Befragung stattgefunden habe und dass der Befrager
ungeduldig worden sei. Namentlich unter Berücksichtigung des Zusatzbe-
richts der Hilfswerksvertretung sei zu schliessen, dass die Aussagen der
Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung nicht verwertet werden könn-
ten. Das SEM habe demnach den Untersuchungsgrundsatz verletzt und
den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig respektive unvollständig ab-
geklärt, weshalb die Sache zur erneuten Anhörung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen sei. Eventuell sei die Vorinstanz anzuweisen, die Umstände
der Befragung genauer abzuklären. In materieller Hinsicht wird in der Be-
schwerde vorgebracht, die Ausreise der Beschwerdeführerin im Jahr 2012
sei durchaus in einem sachlichen Zusammenhang zur Reflexverfolgung
wegen des Ehemannes gestanden. Nach der Inhaftierung ihres Mannes
sei die Beschwerdeführerin nämlich nicht nur immer wieder zuhause auf-
gesucht und bedroht worden, sondern habe zudem mit sozialen und finan-
ziellen Schwierigkeiten zu kämpfen gehabt. Als Ehefrau eines als Regime-
gegner geltenden Mannes habe sich ihr sozialer Status negativ verändert.
Die erlittene krasse und andauernde Stigmatisierung stelle einen Nachteil
im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Im Übrigen wäre die Beschwerdeführerin
schon früher ausgereist, hätte sie die finanziellen Mittel dazu gehabt. Sie
habe aber zuerst eine Arbeit finden müssen, um die Ausreise zu finanzie-
ren. Dies sei bei der Beurteilung des Kausalzusammenhangs zu berück-
sichtigen. Es sei daher davon auszugehen, dass die Flucht der Beschwer-
deführerin im Juli 2012 einen kausalen Zusammenhang zur geltend ge-
machten Reflexverfolgung aufweise, eine frühere Ausreise jedoch aus fi-
nanziellen und gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei. So-
dann sei zu beachten, dass das eritreische Regime die Beschwerdeführe-
rin spätestens nach deren illegalen Ausreise als Regimegegnerin be-
trachte. Dieser Umstand erhöhe die Furcht der Beschwerdeführerin vor zu-
künftiger asylbeachtlicher Reflexverfolgung. Insgesamt habe die Be-
schwerdeführerin damit glaubhaft machen können, dass sie in Eritrea we-
gen ihrer politischen Anschauung in asylrelevanter Weise gefährdet sei.
Den Ausführungen der Vorinstanz bezüglich der Beurteilung der illegalen
Ausreise könne nicht gefolgt werden. Insbesondere gebe es keinen Grund
für die vom SEM vorgenommene Praxisänderung, da keine neuen Her-
kunftsländerinformationen zu Eritrea vorlägen, welche eine solche zu be-
gründen vermöchten. Zudem habe die Vorinstanz bei ihrer Lagebeurteilung
die geltenden Country of Origin Information (COI) Standards nicht einge-
halten. Sie stütze sich auf eine äusserst dünne und fragwürdige Quellen-
lage; die verwendeten Quellen würden den Anforderungen an die Unab-
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Seite 8
hängigkeit, Zuverlässigkeit und Objektivität nicht genügen und stünden teil-
weise im Widerspruch zu weiteren Berichten zur Situation von illegal aus-
gereisten Rückkehrern. Die Informationsgrundlage sei nicht ausreichend,
um eine Praxisänderung zu begründen. Vielmehr sei weiterhin davon aus-
zugehen, dass illegal aus Eritrea ausgereiste Personen vom Regime als
Regimegegner erachtet würden und deshalb begründete Furcht hätten, bei
einer Rückkehr ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausge-
setzt zu werden. Auch gemäss der ständigen Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts sei das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgrün-
den bei illegal ausgereisten eritreischen Staatsangehörigen zu bejahen, da
die illegale Ausreise vom Regime als Zeichen der politischen Opposition
verstanden werde. Die Beschwerdeführerin habe ihre illegale Ausreise aus
Eritrea glaubhaft geschildert.
5.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, es treffe zwar zu, dass
die dolmetschende Person einmal habe nachfragen müssen (Verweis auf
A17, F72). Das entsprechende Vorbringen der Beschwerdeführerin habe
aber dann aufgrund der Folgefragen vollständig erstellt werden können. Es
sei darauf hinzuweisen, dass das Aussageverhalten je nach kulturellem
Kontext und psychischer Verfassung der befragten Person ungenau oder
wirr sein könne. Die befragende Person sei jedoch darauf eingegangen
(Verweis auf A17, F73). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auf-
fassung seien die Antworten der Beschwerdeführerin zudem sehr wohl klar
und eindeutig ausgefallen. Anlässlich der Rückübersetzung habe nur eine
einzige Aussage aufgrund eines inhaltlichen Fehlers korrigiert werden
müssen. Bei den weiteren Korrekturen handle es sich nicht um sinnverfäl-
schende Beanstandungen. Demnach hätten keine Verständigungsprob-
leme bestanden. In Bezug auf die Anhörungsvorschriften bei geltend ge-
machter geschlechtsspezifischer Verfolgung sei festzustellen, dass die Be-
schwerdeführerin darauf hingewiesen worden sei, sie jedoch gesagt habe,
sie wolle das Thema „jetzt“ behandeln. Das Vorbringen sei zudem genü-
gend abgeklärt worden, und das SEM sei im Entscheid darauf eingegan-
gen. Betreffend des in der Beschwerde erwähnten sozialen Status der Be-
schwerdeführerin sei darauf hinzuweisen, dass Nachteile, welche auf die
allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingun-
gen in einem Staat zurückzuführen seien, keine asylbeachtliche Verfolgung
darstellten. Sodann sei festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht
die Frage der illegalen Ausreise aus Eritrea in einem neuen Koordinations-
urteil behandelt habe (Verweis auf das Referenzurteil D-7898/2015 vom
30. Januar 2017).
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5.4 In der Replik wird entgegnet, das SEM spiele die offensichtlichen Ver-
ständigungsprobleme anlässlich der Bundesanhörung herunter. Die Argu-
mentation des SEM überzeuge nicht. Es sei auf die Ausführungen des Bun-
desverwaltungsgerichts im Urteil E-2231/2009 vom 15. April 2009 zu ver-
weisen. Aus diesem Urteil gehe hervor, dass dem Bericht der Hilfswerks-
vertretung eine grosse Bedeutung beigemessen werde. Die Hilfswerksver-
tretung habe sich vorliegend im Kurz- sowie im Zusatzbericht klar dahinge-
hend geäussert, dass der Sachverhalt ungenügend festgestellt worden sei.
Es sei zudem festzustellen, dass trotz Unterzeichnung des Protokolls ein
unvollständig festgestellter Sachverhalt vorliegen könne.
6.
Vorab ist auf die auf Beschwerdeebene erhobene formelle Rüge einzuge-
hen: Es wird beantragt, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung
des Untersuchungsgrundsatzes respektive unvollständiger oder unrichti-
ger Feststellung des Sachverhaltes aufzuheben und zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den
Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei
muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunter-
lagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber
ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung
dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter
belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sach-
verhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den
Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für
die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die
Behörde ist allerdings nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement
umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen
sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als
angezeigt erscheinen (vgl. dazu CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schind-
ler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in Auer/Mül-
ler/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Diese behördliche Untersu-
chungspflicht wird zudem durch die den Asylsuchenden gemäss Art. 8
AsylG obliegende Mitwirkungspflicht eingeschränkt (vgl. dazu BVGE
2007/30 E. 5.5.2., m.w.H.).
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Seite 10
6.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, es sei in der Bundesanhö-
rung offensichtlich zu Verständigungsproblemen gekommen, weshalb da-
von auszugehen sei, dass der Sachverhalt mangelhaft festgestellt worden
sei. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Zwar ist aufgrund der
Aktenlage festzustellen, dass die Beschwerdeführerin – obwohl sie den
Dolmetscher gut verstanden hat (vgl. A17 S. 17) – teilweise unverständli-
che und unlogische Äusserungen gemacht hat (vgl. dazu auch das als Be-
weismittel eingereichte Zusatzblatt zum Kurzbericht des Hilfswerksvertre-
ters). In diesen Fällen wurde indessen seitens des Befragers regelmässig
Folgefragen gestellt (vgl. beispielsweise A17 F72 ff., F86 ff., F93 ff., F99 ff.,
F110 ff.). Offenbar hat teilweise auch der Dolmetscher selber nachgefragt
(vgl. das Zusatzblatt zum Kurzbericht des Hilfswerksvertreters), um dem
Befrager eine einigermassen klare und strukturierte Antwort der Beschwer-
deführerin auf die gestellte Frage liefern zu können. Dieses Vorgehen ist
nicht unüblich und liegt grundsätzlich im Interesse einer effizienten und kor-
rekten Feststellung des Sachverhalts; vorausgesetzt ist allerdings, dass es
zwischen der dolmetschenden und der befragten Person keine sprachlich
bedingten Verständigungsprobleme gibt und dass das Protokoll anschlies-
send rückübersetzt wird, damit die befragte Person Gelegenheit hat, allfäl-
lige Fehler in der Sachverhaltsaufnahme korrigieren zu lassen. Diese Be-
dingungen waren im vorliegenden Fall erfüllt; insbesondere – und entge-
gen dem Sachverhalt, welchem dem in der Replik zitierten Urteil
E-2231/2009 vom 15. April 2009 zugrunde lag – mangelte es dem Dolmet-
scher vorliegend nicht an den erforderlichen Sprachkenntnissen. Demnach
kann davon ausgegangen werden, dass im vorliegenden Fall dank der
Nachfragen des Dolmetschers und des Befragers alle relevanten Sachum-
stände ausreichend abgeklärt werden konnten, zumal auch auf Beschwer-
deebene keine weiteren Sachverhaltselemente vorgebracht werden.
6.3 Sodann ist im vorliegenden Fall auch keine Verletzung der Schutzvor-
schriften von Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) ersichtlich.
6.3.1 Gemäss Art. 6 AsylV 1 wird die asylsuchende Person (egal ob Mann
oder Frau) von einer Person gleichen Geschlechts befragt, wenn konkrete
Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen. Als Ausgestal-
tung des rechtlichen Gehörs bezweckt Art. 6 AsylV 1, dass asylsuchende
Personen ihre Vorbringen angemessen vortragen, das heisst konkret erlit-
tene Übergriffe möglichst frei und unbeeinträchtigt von Schamgefühlen
schildern können. Gleichzeitig dient sie dazu, die Richtigkeit der Sachver-
haltsabklärung zu gewährleisten. Da diese Schutzvorschrift nicht bloss ein
D-781/2017
Seite 11
Recht der asylsuchenden Person beinhaltet, eine solche Befragung zu ver-
langen, sondern die Behörde dazu verpflichtet, in der vorgesehenen Weise
vorzugehen, sobald entsprechende Hinweise vorliegen, ist sie von Amtes
wegen anzuwenden (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-1643/2008 vom 7. Februar 2011 E. 3.1 mit Hinweis auf EMARK 2003
Nr. 2 E. 5).
6.3.2 Im vorliegenden Fall machte die Beschwerdeführerin in der Befra-
gung zur Person (BzP) geltend, sie sei vergewaltigt worden (vgl. A5
Ziff. 7.01). Damit lagen bereits vor der Anhörung vom 8. Dezember 2015
konkrete Hinweise auf das Vorliegen geschlechtsspezifischer Verfolgung
im Sinne von Art. 6 AsylV 1 vor, und das SEM hätte damit von vornherein
für eine entsprechende Zusammensetzung des Anhörungsteams sorgen
müssen. In der Anhörung brachte die Beschwerdeführerin dann erneut vor,
sie sei einmal von Soldaten vergewaltigt worden. Spätestens in diesem
Zeitpunkt wäre das SEM grundsätzlich verpflichtet gewesen, die Anhörung
abzubrechen und die Beschwerdeführerin zu einem anderen Zeitpunkt in
einem reinen Frauenteam zum geltend gemachten sexuellen Übergriff zu
befragen. Die betroffene Person kann indessen darauf verzichten, von Per-
sonen des gleichen Geschlechts befragt zu werden; ein solcher Verzicht
kann jedoch nur dann angenommen werden, wenn er ausdrücklich erklärt
wird (a.a.O. E. 5.c). Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin zweimal auf
ihre Rechte hingewiesen (vgl. A17 F75 und F77). Die Beschwerdeführerin
erklärte dabei, sie wolle die Sache „jetzt“ behandeln (vgl. A17 A77), und
beantwortete in der Folge die ihr im Zusammenhang mit der geltend ge-
machten Vergewaltigung gestellten Fragen. Sie kannte demnach ihr Recht,
durch ein reines Frauenteam angehört zu werden, machte davon aber be-
wusst keinen Gebrauch. Im Übrigen ist festzustellen, dass die Beschwer-
deführerin das Protokoll durch ihre Unterschrift als richtig und vollständig
anerkannte und weder im weiteren Verlauf der fragliche Anhörung noch auf
Beschwerdeebene geltend machte, sie habe die geschlechtsspezifische
Verfolgung nicht frei schildern respektive nicht alles vorbringen können,
was für ihr Asylgesuch relevant sei.
6.3.3 Aufgrund der Aktenlage ist somit davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführerin ausdrücklich und damit gültig darauf verzichtet hat, ihr
Recht, zum erlittenen sexuellen Übergriff durch ein reines Frauenteam an-
gehört zu werden, in Anspruch zu nehmen. Es ist somit keine Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör festzustellen, und es besteht auch
kein Hinweis darauf, dass sich die Beschwerdeführerin nicht frei äussern
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Seite 12
konnte und der rechtserhebliche Sachverhalt in Bezug auf die geltend ge-
machte geschlechtsspezifische Verfolgung aufgrund der Anwesenheit von
Männern während der Anhörung unrichtig oder unvollständig erstellt
wurde.
6.4 Nach dem Gesagten ist die Rüge, wonach das SEM den rechtserheb-
lichen Sachverhalt ungenügend festgestellt habe, als unbegründet zu er-
achten, und der in diesem Zusammenhang gestellte Kassationsantrag so-
wie der Antrag, das SEM sei eventuell anzuweisen, die Umstände der An-
hörung näher abzuklären, sind abzuweisen.
7.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigen-
schaft der Beschwerdeführerin verneint und die Asylgesuche abgewiesen
hat.
7.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei zwischen den Jahren
2004 und 2007 mehrfach von Soldaten aufgesucht, befragt und dabei auch
einmal (im Jahr 2004) vergewaltigt worden, nachdem ihr Ehemann seinen
Urlaub vom Militärdienst überzogen habe, deshalb mitgenommen worden
sei und sich mutmasslich im Gefängnis befinde. Diesbezüglich ist festzu-
stellen, dass die geltend gemachten Behelligungen den Angaben der Be-
schwerdeführerin zufolge im Jahr 2007 ein Ende fanden (vgl. A17 FA131).
Zwischen 2007 und ihrer Ausreise im Juli 2012 war die Beschwerdeführerin
sodann keinen konkreten Verfolgungshandlungen seitens der Behörden
mehr ausgesetzt. Aufgrund der Aktenlage weist nichts darauf hin, dass sie
in den Jahren vor ihrer Ausreise noch im Visier der heimatlichen Behörden
stand respektive in absehbarer Zukunft erneut mit relevanten Verfolgungs-
massnahmen hätte rechnen müssen. Das Vorbringen der Beschwerdefüh-
rerin, man habe ihr als Folge ihrer erneuten Nachfrage nach ihrem Ehe-
mann mit einer Festnahme gedroht (vgl. A17 F134 ff.) erscheint nicht
glaubhaft und würde im Übrigen auch den Anforderungen an die Annahme
begründeter Furcht vor künftiger Verfolgung nicht genügen. Sodann ver-
mag der Einwand in der Beschwerde, wonach die Beschwerdeführerin in-
folge der Schwangerschaft und aus finanziellen Gründen nicht eher habe
ausreisen können, nicht zu überzeugen: Das jüngere Kind der Beschwer-
deführerin wurde im Jahr 2004 geboren. Es ist daher nicht nachvollziehbar,
weshalb die Beschwerdeführerin „aus körperlichen Gründen“ in den Folge-
jahren nicht ausreisen oder zumindest den Wohnort wechseln konnte. Zum
vorgebrachten finanziellen Argument für die nicht eher erfolgte Ausreise ist
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zu bemerken, dass die Ausreise offenbar durch den Verkauf des Gold-
schmucks der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester finanziert wurde
(vgl. A17 F. 127 ff.). Der Verkauf des Goldes hätte indessen ohne weiteres
bereits zu einem früheren Zeitpunkt, als die geltend gemachte Verfolgung
noch aktuell war, getätigt werden können. Insgesamt ist nach dem Gesag-
ten zwischen den geltend gemachten Behelligungen durch Soldaten zwi-
schen 2004 und 2007 und der Ausreise der Beschwerdeführerin im Jahr
2012 kein genügend enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang er-
sichtlich, weshalb dieses Vorbringen als nicht asylrelevant zu qualifizieren
ist.
7.2 Auf Beschwerdeebene wird vorgebracht, die Beschwerdeführerin sei
insbesondere auch deshalb ausgereist, weil sie als Ehefrau eines inhaftier-
ten Regimegegners eine krasse und andauernde Stigmatisierung habe er-
leiden müssen, was einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleich-
komme. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Zwar erscheint es nach-
vollziehbar, dass die Beschwerdeführerin nach der mutmasslichen Verhaf-
tung ihres Ehemannes als alleinerziehende Frau kein einfaches Leben
hatte. Hingegen bestehen aufgrund der Aktenlage keinerlei Hinweise dafür,
dass sie seitens der Behörden in sozialer oder wirtschaftlicher Hinsicht we-
gen ihres Ehemannes gezielt schikaniert oder „stigmatisiert“ wurde, wie
dies in der Beschwerde geltend gemacht wird. Vielmehr ist festzustellen,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge vor der Ausreise
erwerbstätig und offensichtlich in der Lage war, ihren Lebensunterhalt selb-
ständig zu bestreiten, ohne daran irgendwie gezielt und aus asylbeachtli-
chen Gründen gehindert worden zu sein. Wie das SEM zu Recht bemerkt
hat, stellen Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftli-
chen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen
sind, keine asylbeachtliche Verfolgung dar.
7.3 Die Beschwerdeführerin behauptet sodann das Vorliegen von subjekti-
ven Nachfluchtgründen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbeson-
dere illegales Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht),
Einreichung eines Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimat-
staatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung, wenn sie die
Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven
Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden
jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Durch Republikflucht zum
Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen
seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität und
der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3
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Abs. 2 AsylG darstellen. Vorliegend stellt sich demnach die Frage, ob die
Beschwerdeführerin infolge der von ihr geltend gemachten illegalen Aus-
reise aus dem Heimatstaat bei einer Rückkehr nach Eritrea befürchten
müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu
werden.
7.3.1 In seinem Urteil D-3892/2008 vom 6. April 2010 hatte sich das Bun-
desverwaltungsgericht zur Situation der illegalen Ausreise aus Eritrea noch
dahingehend geäussert, dass gemäss Art. 11 der Proclamation
No. 24/1992, welche die Ein- und Ausreise nach und von Eritrea regelt, ein
legales Verlassen lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zu-
sätzlichen Ausreisevisum möglich sei. In der Praxis würden Ausreisevisa
seit mehreren Jahren nur unter sehr strengen Bedingungen und gegen Be-
zahlung hoher Geldbeträge (im Gegenwert von rund $ 10'000) an wenige,
als loyal beurteilte Personen ausgestellt, wobei Kinder ab elf Jahren, Män-
ner bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von
der Visumserteilung ausgeschlossen seien. Das eritreische Regime er-
achte das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition
gegen den Staat und versuche mit drakonischen Massnahmen der sinken-
den Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung
Herr zu werden. Illegal aus Eritrea ausgereiste Asylsuchende hätten unter
diesen Umständen begründete Furcht, bei einer Rückkehr in ihr Heimat-
land erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu wer-
den.
7.3.2 Diese Praxis ist vom Gericht kürzlich revidiert worden. Nach einer
erneuten und eingehenden Analyse der Lage in Eritrea in Bezug auf die
Möglichkeit der Ausreise und die wahrscheinlichen Konsequenzen einer
nachweislich illegalen Ausreise ist das Gericht in seinem Referenzurteil
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 unter Berücksichtigung von Berichten
verschiedener Organisationen und in Würdigung der Erkenntnisse aus ver-
schiedenen Fact-Finding-Missionen in Eritrea zum Ergebnis gelangt, dass
die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea per se zur
Flüchtlingseigenschaft führt, nicht mehr aufrechterhalten werden könne.
Insbesondere sei nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise
aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Es sei un-
bestritten, dass Personen aus der Diaspora in nicht unerheblichem Aus-
mass (für kurze Aufenthalte) nach Eritrea zurückkehrten, und es sei anzu-
nehmen, dass sich unter diesen Personen auch solche befänden, welche
Eritrea illegal verlassen hätten. Es scheine bei den eritreischen Behörden
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ein gewisses Umdenken bezüglich der Verfolgung von Rückkehrern statt-
gefunden zu haben, und es sei fraglich, inwiefern die Strafbestimmungen
der illegalen Ausreise überhaupt noch zur Anwendung gelangten. Die bis-
herige Annahme, wonach sich Eritreer aufgrund einer unerlaubten Aus-
reise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sähen, die aufgrund
ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates als ernsthafte
Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG qualifiziert werden müssten,
könne vor diesem Hintergrund nicht mehr aufrechterhalten werden. Es
fehle insbesondere an einem politischen Motiv; denn wenn die Rückkehr –
selbst wenn es sich nur um einen kurzen Aufenthalt im Heimatland handle
– problemlos verlaufe, so spreche dies gegen die Annahme, wonach illegal
ausgereiste Personen generell als Verräter betrachtet würden. Gegen eine
bestehende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr spreche auch
der Umstand, dass illegal ausgereiste Personen nach einer gewissen Zeit
den Diaspora-Status erhalten könnten, der eine gefahrlose (vorüberge-
hende) Rückkehr ermögliche. Eine etwaige Bestrafung aufgrund des Um-
standes, dass der Status mit den eritreischen Behörden vor der Rückkehr
nicht geregelt worden sei, insbesondere die 2%-Steuer nicht entrichtet wor-
den sei, sei sodann nicht auf ein asylrelevantes Motiv (Politmalus) zurück-
zuführen. Auch das Risiko, nach der Rückkehr in den Nationaldienst ein-
gezogen zu werden, sei flüchtlingsrechtlich nicht relevant, da es sich dabei
ebenfalls nicht um eine Massnahme handle, welche aus flüchtlingsrechtlich
relevanten Motiven erfolge. Ob eine drohende Einziehung in den National-
dienst unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK oder des Verbots der Sklaverei
und der Zwangsarbeit gemäss Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe
die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs. Gestützt auf diese Erwägungen ist das Gericht zum
Schluss gekommen, dass die geltend gemachte Furcht vor ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund einer illegalen Aus-
reise nicht als objektiv begründet erscheine (vgl. ebenda, E. 5.1). Im Kon-
text von Eritrea reiche somit alleine die illegale Ausreise zur Begründung
der Flüchtlingseigenschaft nicht aus. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzli-
cher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Schärfung des Profils und
dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen
könnten (vgl. ebenda, E. 5.2).
7.3.3 Mit dem vorgenannten Koordinationsentscheid hat das Bundesver-
waltungsgericht die Zulässigkeit der von der Vorinstanz bereits im Juni
2016 öffentlich angekündigten und daraufhin umgesetzten Praxisänderung
sowie deren Vorgehen bestätigt. Die von der Beschwerdeführerin geltend
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gemachte illegale Ausreise vermag gemäss den vorstehenden Ausführun-
gen keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Ver-
folgung zu begründen. Zusätzliche Anknüpfungspunkte im vorstehend er-
wähnten Sinn bestehen keine. Insbesondere hatte die Beschwerdeführerin
den Akten zufolge vor ihrer Ausreise keinen Kontakt mit den eritreischen
Behörden betreffend einen allfälligen Einzug in den Nationaldienst. Zudem
sind auch keine anderweitigen Faktoren ersichtlich, welche die Beschwer-
deführerin in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person
erscheinen lassen könnten. Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde
(vgl. Ziff. 3.2. der Beschwerde) ist ihr Ehemann den Akten zufolge nicht
desertiert, sondern hat lediglich seinen Militär-Urlaub überzogen. Im Wei-
teren besteht für das eritreische Regime keine Veranlassung, die Be-
schwerdeführerin wegen dieses Vergehens ihres Ehemannes weiterhin zu
verfolgen, zumal dieser ja deswegen angeblich bereits inhaftiert wurde.
Wie bereits erwähnt war die Beschwerdeführerin zudem in den letzten fünf
Jahren vor ihrer Ausreise keinen mit ihrem Ehemann zusammenhängen-
den Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt. Es ist daher nicht davon auszu-
gehen, dass ihre illegale Ausreise zur Folge haben würde, dass sie im Falle
ihrer Rückkehr nach Eritrea einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung
im Zusammenhang mit ihrem Ehemann ausgesetzt wäre.
7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asyl-
gründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich rele-
vante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine entspre-
chende Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat des-
halb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche der
Beschwerdeführerin und ihrer Kinder abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Wegweisungsvollzug an (Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
Da die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 4. Januar 2017 infolge Unzumut-
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barkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwer-
deführenden angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausfüh-
rungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungs-
vollzugs (vgl. dazu auch vorstehend E. 3).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Mit Verfügung vom 9. Februar 2017 wurden die Gesuche um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege respektive unentgeltliche Verbei-
ständung (Art. 65 Abs. 1 VwVG; Art. 110a Abs. 1 AsylG) unter Vorbehalt
der Nachreichung eines Bedürftigkeitsnachweises gutgeheissen, und die
(durch einen erfahrenen Juristen vertretenen) Beschwerdeführenden wur-
den aufgefordert, einen entsprechenden Nachweis (beispielsweise eine
Fürsorgebestätigung) umgehend zu den Akten zu reichen. Bis heute wurde
indessen kein solcher Nachweis beim Gericht eingereicht. Die Gesuche
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltliche Ver-
beiständung sind demnach abzuweisen.
11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und unent-
geltliche Verbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: