B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7813/2015/pjn
Ur t e i l vom 3 1 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar,
Rechtsberatung & -vertretung,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 5. November 2015 / N (…).
D-7813/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess sein Heimatland eige-
nen Angaben zufolge am 9. Oktober 2014 in einem Fernlastwagen, reiste
am 14. Oktober 2014 illegal in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach. Am
28. Oktober 2014 wurde er dort zur Person, zum Reiseweg sowie summa-
risch zu den Asylgründen befragt. Die einlässliche Anhörung zu den Asyl-
gründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) fand am 18. November
2014 statt. In der Folge wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des
Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen.
A.b Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend, er sei Kurde und setze sich für die Rechte der Kur-
den ein. Deswegen sei er in der Türkei verfolgt worden. Ab dem Jahr 2006
habe er begonnen, sich in einer politisch linken Vereinigung namens Genç
Emekçiler Birliği (GEB; eine sozialistische Jugendorganisation) zu enga-
gieren. Er habe Parteianlässe besucht, an Kundgebungen teilgenommen
und Flugblätter verteilt. Er habe auch öfters das lokale linke Kunst- und
Kulturzentrum (Ayışığı Sanat Merkezi) besucht. Schon bald sei er deswe-
gen von Polizeibeamten in Zivil beschattet und ab dem Frühjahr 2008 aus-
serdem bedroht worden. Zwischen 2008 und 2009 sei es mehrmals zu
Razzien in den von ihm besuchten Lokalen gekommen, dabei sei er jeweils
für ein bis zwei Tage in Gewahrsam genommen worden. Um keine weiteren
Probleme zu bekommen, habe er gegen Ende des Jahres 2009 seine Tä-
tigkeit für die GEB sowie den Besuch des Kulturzentrums eingestellt. Ab
dem 25. August 2012 habe er die zweimonatige Rekrutenschule absolvie-
ren und unmittelbar danach bis im November 2013 Militärdienst leisten
müssen. Als Kurde sei er im Militär unterdrückt worden. Einmal sei es zu
einer Auseinandersetzung gekommen, weil er sich für einen anderen Kur-
den eingesetzt habe, welcher bei der Essensausgabe diskriminiert worden
sei. Er sei damals von den Vorgesetzten zusammengeschlagen und dabei
an der Schulter verletzt worden. Daraufhin habe man ihm nicht einmal er-
laubt, die Krankenstation aufzusuchen, um sich verarzten zu lassen. Nach
dem Militärdienst sei er ab November 2013 bis Anfang September 2014 für
die legale Barış ve Demokrasi Partisi (BDP; Partei des Friedens und der
Demokratie; Vorläuferin der Halkların Demokratik Partisi [HDP; Demokra-
tische Partei der Völker]) aktiv geworden, sei der Partei indessen nicht als
Mitglied beigetreten. Er habe wiederum an Kundgebungen teilgenommen
D-7813/2015
Seite 3
und Flugblätter verteilt. Daneben habe er in der Bäckerei seines Vaters
gearbeitet. Die Polizei habe ihn wegen seiner Tätigkeit für die BDP unter
Druck gesetzt und bedroht. Er sei insgesamt ungefähr 10-12 Mal – letzt-
mals am 18. Juli 2014 – angehalten und auf den Posten mitgenommen
worden, in der Regel anlässlich des Verteilens von Flugblättern oder bei
Kundgebungen. Dabei habe er jeweils ein bis zwei Tage in der Arrestzelle
verbringen müssen. Daneben sei er auch fünf Mal in den Wald gebracht
und dort bedroht worden, dies zuletzt am 1. oder 2. Juli 2014. Ausserdem
sei er von Anhängern des sog. "Islamischen Staates" (IS, in der Türkei IŞİD
genannt), welche in seinem Quartier in Form von zwei Vereinen aktiv ge-
worden seien, behelligt worden. Anfangs August 2014 habe er auf der
Strasse mit einem IS-Anhänger diskutiert, worauf er von ihm und dessen
Kameraden mit dem Tod bedroht worden sei. Der IS werde von der türki-
schen Regierung unterstützt, und der gesamte Staatsapparat arbeite mit
dem IS zusammen. Daher habe er sich nicht an die Polizei wenden kön-
nen. Angesichts der Drohungen von verschiedenen Seiten habe er sich auf
Drängen seiner Familie zur Ausreise entschlossen. Am 1. Oktober 2014
habe er sich nach Istanbul begeben. Nachdem er einen Schlepper gefun-
den habe, sei er am 9. Oktober 2014 aus der Türkei ausgereist.
A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfah-
rens seine Identitätskarte zu den Akten.
B.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 5. November 2015 – eröffnet am 6. No-
vember 2015 – fest, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien we-
der asylrelevant noch glaubhaft. Demzufolge verneinte es die Flüchtlings-
eigenschaft und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den
Vollzug an.
C.
Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer am 2. Dezember
2015 Beschwerde erheben. Dabei wurde beantragt, die vorinstanzliche
Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen, und es sei
ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei ihm infolge Unzulässigkeit und Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewäh-
ren. Ausserdem wurde beantragt, der Wegweisungsvollzug sei mittels vor-
sorglicher Massnahme auszusetzen, und die zuständige Vollzugsbehörde
sei anzuweisen, bis zum Endentscheid von jeglichen Vollzugsmassnah-
men abzusehen.
D-7813/2015
Seite 4
Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: eine Vollmacht vom
12. Dezember 2014 (Kopie), eine Kopie der angefochtenen Verfügung,
mehrere Internetausdrucke von Berichten und Zeitungsartikeln zur Men-
schenrechtssituation in der Türkei, zur Lage in der Südtürkei sowie zur Ver-
folgung der Kurden allgemein sowie spezifisch von Mitgliedern der HDP.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2015 stellte der Instruktions-
richter fest, der Beschwerde komme von Gesetzes wegen aufschiebende
Wirkung zu und diese sei von der Vorinstanz auch nicht entzogen worden,
weshalb der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten dürfe. Der Beschwerdeführer wurde sodann aufgefor-
dert, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, andernfalls auf die Be-
schwerde nicht eingetreten werde.
E.
Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 29. Dezember 2015 einbezahlt.
F.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 27. Januar 2016 vollum-
fänglich an seiner Verfügung fest. Der Rechtsvertreter des Beschwerde-
führers nahm dazu mit Eingabe vom 15. Februar 2016 Stellung und reichte
weitere Internetausdrucke von Zeitungsberichten betreffend die Lage in
den von Kurden besiedelten Gebieten der Türkei zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer
Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt.
Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des
AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel –
und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
D-7813/2015
Seite 5
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi-
schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentli-
chen aus, die Gewährung von Asyl diene nicht der Wiedergutmachung er-
littenen Unrechts, sondern dem Schutz vor zukünftiger Verfolgung. Den
Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Vorfällen vor dem Militärdienst
in den Jahren 2006 bis 2009 sowie während des Militärdienstes seien in-
dessen keine Hinweise auf eine zukünftige Verfolgung zu entnehmen. Aus-
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Seite 6
serdem hätten sich die behördlichen Massnahmen in der Zeit vor dem Mi-
litärdienst seinen Angaben zufolge auf die Beschattung sowie allfällige Be-
fragungen beschränkt. Diese Massnahmen seien nicht geeignet, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Auch bei den vom Beschwerdeführer
geschilderten, im Militärdienst erlebten Schikanen handle es sich nicht um
ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Sodann sei in seinen Ak-
tivitäten für die legale BDP keine oppositionelle Haltung zu erkennen, wel-
che ihn in den Fokus der Behörden hätte rücken können, zumal er gar nicht
Mitglied dieser Partei gewesen sei. Die geltend gemachten Festnahmen
seien seinen Angaben zufolge meistens während des Verteilens von Flug-
blättern und anlässlich von Kundgebungen erfolgt und seien daher als nicht
speziell gegen seine Person gerichtete Routineuntersuchungen einzustu-
fen. Diese Einschätzung werde durch die Tatsache erhärtet, dass der Be-
schwerdeführer keine Festnahmebescheinigungen, Haftbefehle oder Haft-
dauerbestätigungen eingereicht habe und auch nie vor Gericht gestellt
worden sei. Aus seinen Aussagen gehe im Weiteren hervor, dass er nicht
in exponierter Stellung für die BDP tätig gewesen sei. Damit bestehe keine
beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass er deswegen zukünftig in asylrele-
vanter Weise verfolgt würde. Bezüglich des Vorbringens, er habe sich be-
treffend die Drohungen durch IS-Angehörige nicht an die Polizei gewandt,
weil der gesamte Staatsapparat mit dem IS zusammenarbeite, sei festzu-
stellen, dass die türkische Regierung unmittelbar davorstehe, sich dem in-
ternationalen Bündnis gegen den IS anzuschliessen. Das SEM wies an-
schliessend noch auf einige Unglaubhaftigkeitselemente hin: So habe der
Beschwerdeführer auf die Frage, weshalb er die in der Befragung zur Per-
son (BzP) geltend gemachte Auseinandersetzung mit Leuten eines IS-Ver-
eins in der Anhörung nicht mehr erwähnt habe, entgegnet, er sei ja nicht
danach gefragt worden. Es sei zudem unlogisch, dass er, um Festnahmen
zu vermeiden, nicht Mitglied der BDP geworden sei, diese Festnahmen je-
doch als Sympathisant in Kauf genommen habe. Ferner seien seine Aus-
führungen zum Militärdienst, zur BDP sowie seinen Aktivitäten für diese
Partei oberflächlich ausgefallen. Das SEM kam zum Schluss, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 3 und 7
AsylG nicht standhalten, weshalb seine Flüchtlingseigenschaft zu vernei-
nen und das Asylgesuch abzulehnen sei. Den Wegweisungsvollzug erach-
tete das SEM als zulässig, zumutbar und möglich.
4.2 In der Beschwerde wird zunächst gerügt, das SEM habe den Sachver-
halt teilweise unrichtig respektive unvollständig festgestellt und ausserdem
die Begründungspflicht verletzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt sei zu-
dem falsch und zu Ungunsten des Beschwerdeführers gewürdigt worden.
D-7813/2015
Seite 7
Entgegen der Behauptung des SEM habe der Beschwerdeführer den Streit
mit IS-Leuten in der Anhörung erwähnt, indem er erklärt habe, er habe Dro-
hungen von zwei dem IS nahestehenden Organisationen erhalten, welche
in seinem Quartier aktiv gewesen seien. Der Grund der Drohung seien
seine kritischen Äusserungen zum IS gewesen. Es sei im Weiteren nicht
unlogisch, dass der Beschwerdeführer nicht Parteimitglied gewesen sei,
da die offizielle Mitgliedschaft in einer oppositionellen Partei in der Türkei
mit vielen Nachteilen verbunden sei. Viele Kurden würden sich daher – wie
der Beschwerdeführer – ohne Mitgliedschaft für die Rechte der Kurden ein-
setzen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Militärdienst, zur
BDP und seinen Aktivitäten seien sodann entgegen der Behauptung des
SEM genügend detailliert, in sich schlüssig und präzise ausgefallen. Seine
Vorbringen seien aus diesen Gründen als glaubhaft zu erachten. Der Be-
schwerdeführer sei im Militärdienst aufgrund seiner Ethnie zusammenge-
schlagen worden; seine Schulter habe dabei bleibenden Schaden genom-
men. Deshalb habe er sich danach bis zur Ausreise für die Rechte der Kur-
den eingesetzt. Aufgrund seines Engagements für die BDP sei er von der
Polizei mehrmals für ein bis zwei Tage inhaftiert und auch bedroht worden.
Zuletzt sei er von IS-Anhängern mit dem Tod bedroht worden. Er habe be-
züglich der Festnahmen respektive Kurzverhaftungen keine Dokumente
einreichen können, weil derartige Repressalien in der Türkei in der Regel
inoffiziell durchgeführt würden. Um ins Visier der türkischen Behörden zu
geraten, genüge im Übrigen schon die Teilnahme an Demonstrationen. Die
geschilderten Nachteile dürften nicht voneinander losgelöst betrachtet wer-
den. In ihrer Kombination respektive Kumulation seien sie geeignet, be-
rechtigte Furcht vor einer Verhaftung und weiteren Misshandlung sowie un-
erträglichen psychischen Druck zu begründen. Die erlittenen Nachteile
seien daher als genügend intensiv und als mit der Ausreise in zeitlichem
und sachlichem Zusammenhang stehend zu betrachten. Sodann wird un-
ter Hinweis auf BVGE 2013/25 ausgeführt, in der Türkei würden legale po-
litische Aktivitäten wie die freie Meinungsäusserung oder das Demonstrie-
ren als terroristische Aktivität eingestuft und könne als solche verfolgt wer-
den. Der Beschwerdeführer sei wegen seiner Teilnahme an Aktivitäten der
BDP bei der Polizei bekannt gewesen und bereits bedroht worden. Er habe
daher im Zeitpunkt seiner Flucht weitere Verfolgungsmassnahmen nicht
ausschliessen können. In der Beschwerde wird anschliessend unter Be-
zugnahme auf Berichte von verschiedenen Nichtregierungsorganisationen
und Nachrichtenmeldungen vorgebracht, die Sicherheits- und Menschen-
rechtslage in der Türkei habe sich im Jahr 2015 insbesondere im Südosten
des Landes verschlechtert. Die Auseinandersetzungen zwischen der Par-
D-7813/2015
Seite 8
tiya Karkerên Kurdistanê (PKK; Arbeiterpartei Kurdistans) und den türki-
schen Sicherheitskräften habe sich zugespitzt und treffe auch die Zivilbe-
völkerung. Zwischen Juni und November 2015 seien über fünftausend po-
litische Aktivistinnen und Aktivisten festgenommen und anschliessend Tau-
send davon inhaftiert worden. Mehrere Städte seien von den türkischen
Sicherheitskräften teilweise zerstört worden. Die allgemeine Lage in der
Südost- und Osttürkei sei demnach gekennzeichnet durch eine Situation
allgemeiner Gewalt respektive Bürgerkrieg. In der Herkunftsregion des Be-
schwerdeführers, B._______, sei die Situation ruhiger. Jedoch sei die Pro-
vinz B._______ eine Hochburg der Islamisten. Die türkische Regierung
respektive die Regierungspartei Adalet ve Kalkınma Partisi (AKP; Partei für
Gerechtigkeit und Entwicklung) führe nur vermeintlich Krieg gegen den IS.
In Tat und Wahrheit unterstütze der türkische Staat die Islamisten. Bei einer
Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei bestehe für ihn ein reales
Risiko, verhaftet und misshandelt zu werden. Zurückkehrende abgewie-
sene Asylbewerber würden von der Grenzpolizei befragt, und ihre Namen
würden der politischen Polizei übermittelt. Falls die Person registriert sei,
werde sie festgenommen und verhört. Es werde auch ein Kooperationsan-
gebot unterbreitet. Wer nicht kooperieren wolle, werde der Anti-Terror-Ein-
heit übergeben. Angesichts dessen sei nicht auszuschliessen, dass der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr einer erniedrigenden Behandlung im
Sinne von Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied-
rigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ausgesetzt werde, wes-
halb der Wegweisungsvollzug in die Türkei unzulässig sei.
4.3 In der Vernehmlassung wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe
an einer Stelle angegeben, die (islamistischen) Vereine hätten dem IS na-
hegestanden, an anderer Stelle jedoch erklärt, es seien Gründungen des
IS gewesen. Zudem sei weiterhin festzustellen, dass der Beschwerdefüh-
rer das in der BzP geltend gemachte Streitgespräch mit den besagten Ver-
einen in der Anhörung nicht mehr erwähnt habe, mit der Begründung, er
sei nicht danach gefragt worden. Ferner vermöchten die Ausführungen in
der Beschwerdeschrift die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer
nicht in exponierter Stellung für die BDP tätig gewesen sei, nicht zu wider-
legen. Daher bestehe für ihn keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer
zukünftigen Verfolgung deswegen.
4.4 In der Replik wird entgegnet, die Vorinstanz berücksichtige die ver-
schlechterte menschenrechtliche und politische Lage in der Türkei nicht. In
den von Kurden besiedelten Teilen der Türkei herrschten kriegsähnliche
D-7813/2015
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Zustände. Die Vorinstanz sei aufgrund der ihr obliegenden Begründungs-
pflicht gehalten, sich dazu zu äussern und die persönliche Situation des
Beschwerdeführers, namentlich die künftige Gefahr einer Verhaftung im
Falle seiner Rückkehr, vor dem Hintergrund dieser neuen Situation zu be-
urteilen. Die Vorinstanz habe es in der Vernehmlassung jedoch nach wie
vor unterlassen, die geltend gemachte Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs zu prüfen. Die angefochtene Verfügung sei da-
her zu kassieren, und die Sache sei zur vollständigen und richtigen Sach-
verhaltsabklärung sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. Im Übrigen werde auf die Ausführungen in der Beschwerde ver-
wiesen.
5.
5.1 Nach Ablauf der Beschwerdefrist dürfen Beschwerdeanträge grund-
sätzlich nicht mehr erweitert, sondern nur noch gekürzt oder präzisiert wer-
den. Nachträgliche Verbesserungen beziehungsweise Ergänzungen der
Beschwerdeschrift sind nur unter den Voraussetzungen von Art. 52 Abs. 2
und Art. 53 VwVG möglich (vgl. STEFAN VOGEL, in: Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], Zürich 2008, Rz. 6 zu Art. 50, S. 684; ANDRÉ MOSER, in: Auer/Mül-
ler/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwal-
tungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 6 zu Art. 52, S. 690). Daraus
folgt, dass im Beschwerdeverfahren – gestützt auf die Eventualmaxime –
sämtliche Begehren und Eventualbegehren grundsätzlich innerhalb der
Beschwerdefrist vorzubringen sind. Erst in der Replik (oder noch später)
formulierte Begehren sind daher unzulässig, und es ist darauf nicht einzu-
treten (vgl. André Moser, a.a.O., Rz. 4 zu Art. 52, S. 690).
5.2 Im vorliegenden Fall hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
die vorinstanzliche Verfügung vom 5. November 2015 fristgerecht mit Be-
schwerde vom 2. Dezember 2015 angefochten. Dabei hat er beantragt, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und Asyl zu gewähren, eventuell sei infolge Unzulässigkeit
und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme
zu gewähren. Die Beschwerdebegründung orientiert sich im Wesentlichen
an diesen Anträgen. Unter Ziff. II.1. auf S. 3 der Beschwerde wird zwar
pauschal vorgebracht, das SEM habe den Sachverhalt unrichtig bezie-
hungsweise unvollständig festgestellt und die Begründungspflicht verletzt.
Ein Antrag, wonach die angefochtene Verfügung deswegen zu kassieren
sei, wird indessen nicht gestellt (vgl. auch die Beschwerdeanträge unter
Punkt A., S. 2 der Beschwerde), und es findet sich in den darauffolgenden
D-7813/2015
Seite 10
Ausführungen in der Beschwerde auch keine Begründung der erwähnten
formellen Rügen. Erst in der Replik vom 15. Februar 2016 wird nun konkret
vorgebracht, das SEM hätte sich zur verschlechterten menschenrechtli-
chen und politischen Lage im Südosten des Landes äussern müssen. Da
es dies nicht getan habe, sei die angefochtene Verfügung zu kassieren.
5.3 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass die-
ser Kassationsantrag offensichtlich über die ursprünglichen, innerhalb der
Beschwerdefrist gestellten Rechtsbegehren hinausgeht und damit eine un-
zulässige Erweiterung respektive eine qualitative Änderung des Prozess-
gegenstandes darstellt, zumal die Voraussetzungen von Art. 52 Abs. 2 und
Art. 53 VwVG vorliegend nicht erfüllt sind. Würden derartige Beschwerde-
änderungen ohne weiteres zugelassen, würde dies auf eine gesetzlich
nicht vorgesehene Verlängerung der als Verwirkungsfrist ausgestalteten
Beschwerdefrist hinauslaufen. Deshalb ist auf das in der Eingabe vom
15. Februar 2016 gestellte Kassationsbegehren sowie die diesbezügliche
Begründung nicht einzutreten. Der Vollständigkeit halber ist indessen fest-
zustellen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend erstellt und
das Verfahren damit spruchreif ist.
6.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG zu Recht verneint hat.
6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich zwischen den Jah-
ren 2006 und 2009 in der GEB engagiert und öfters ein linkes Kulturzent-
rum besucht. Deswegen sei er von Zivilpolizisten beschattet und bedroht
worden. Ausserdem sei er einige Male im Zusammenhang mit Razzien in
den von ihm besuchten Lokalen mitgenommen und für ein bis zwei Tage in
Gewahrsam genommen worden. Daraufhin habe er seine Aktivitäten für
die GEB respektive seine Besuche im Kulturlokal eingestellt. Diese im Zeit-
raum zwischen 2006 und 2009 erlebten Verfolgungsmassnahmen hatten
offensichtlich keine weiteren Konsequenzen, weshalb sie entgegen der
Darstellung in der Beschwerde als abgeschlossenes Ereignis zu betrach-
ten sind. Namentlich infolge zu geringer Intensität können sie sodann nicht
als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG bezeichnet wer-
den. Da im Weiteren aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, dass
zwischen diesen Ereignissen und der Ausreise des Beschwerdeführers im
Oktober 2014 kein relevanter Zusammenhang besteht, sind diese Vorfälle
insgesamt als nicht asylrelevant zu qualifizieren.
D-7813/2015
Seite 11
6.2 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er sei während des Mili-
tärdienstes (Ende Oktober 2012 bis November 2013) wegen seiner kurdi-
schen Ethnie generell unterdrückt worden. Ausserdem sei er einmal von
Vorgesetzten geschlagen worden, wobei seine Schulter nachhaltig be-
schädigt worden sei. Auch bei diesem Vorbringen handelt es sich um einen
abgeschlossenen Sachverhalt. Ein hinreichender zeitlicher oder sachlicher
Zusammenhang zur Ausreise des Beschwerdeführers im Oktober 2014 be-
steht offensichtlich nicht, und das Kriterium der genügenden Intensität der
erlittenen Nachteile ist ebenfalls zu verneinen. Daher ist auch bezüglich
dieses Vorbringens die Asylrelevanz zu verneinen.
6.3 Laut Aussagen des Beschwerdeführers engagierte er sich nach Been-
digung des Militärdienstes für die BDP und wurde deswegen mehrmals von
der Polizei für ein bis zwei Tage in Gewahrsam genommen. Er sei auch ein
paar Mal in einen Wald gebracht und bedroht worden. Dazu ist Folgendes
festzustellen: Obwohl es eigenartig ist, dass der Beschwerdeführer für
keine einzige der angeblich 10-12 Festnahmen eine Haftbescheinigung
vorweisen kann, erscheint es angesichts der Verhältnisse in der Türkei
dennoch als überwiegend glaubhaft, dass er anlässlich von Kundgebungen
und beim Verteilen von Flugblättern der BDP einige Male von der Polizei
aufgegriffen und vorübergehend festgenommen wurde. Die mehrmaligen
Kurzfestnahmen sowie die vom Beschwerdeführer nicht näher spezifizier-
ten Drohungen können allerdings nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne
von Art. 3 Abs. 2 AsylG erachtet werden, da ihre Intensität als relativ gering
erachtet werden muss und in Bezug auf die Festnahmen auch das Krite-
rium der Gezieltheit der Verfolgung nicht erfüllt ist. Die Drohungen wurden
vom Beschwerdeführer wie erwähnt nicht näher ausgeführt; es ist davon
auszugehen, dass es sich dabei um häufige Einschüchterungsfloskeln
handelte, welche offensichtlich nicht geeignet waren, den Beschwerdefüh-
rer nachhaltig zu verunsichern, ansonsten er sein Engagement für die BDP
kaum unverändert und offen weitergeführt hätte. Die Festnahmen stellten
für den Beschwerdeführer gewiss eine Belastung dar; allerdings waren sie
immer von sehr kurzer Dauer und zielten seinen Ausführungen zufolge
nicht konkret auf seine Person. Diese Verfolgungshandlungen richteten
sich vielmehr gegen die Masse der jeweils Demonstrierenden respektive
die Verteiler von Flugblättern. Die Festnahmen hatten für den Beschwer-
deführer sodann offensichtlich auch keine weiteren Konsequenzen. Er
wurde immer nach ein bis zwei Tagen entlassen, ohne dass gegen ihn ein
Strafverfahren eingeleitet oder gar Anklage erhoben worden wäre. Zudem
wurde den Akten zufolge auch nie gezielt nach ihm gesucht. Der Beschwer-
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Seite 12
deführer erklärte in diesem Zusammenhang, dass Personen, welche ak-
tenkundig gewesen seien, im Falle einer Festnahme ins Gefängnis ge-
bracht worden seien, während man Personen wie ihn lediglich ein bis zwei
Tage in Gewahrsam behalten habe (vgl. A7 S. 6). Daraus kann geschlos-
sen werden, dass er, obwohl er angeblich mehrmals von der Polizei aufge-
griffen worden war, nie polizeilich registriert wurde, vermutlich weil er von
den Behörden nicht als gefährliches Element, sondern lediglich als harm-
loser Demonstrant wahrgenommen wurde. Diese Schlussfolgerung wird
gestützt durch die Tatsache, dass das politische Engagement des Be-
schwerdeführers nicht über die Teilnahme an Veranstaltungen einer lega-
len Partei hinausging, bei welcher er zudem nicht einmal Mitglied war. Sei-
nen Ausführungen kann nicht entnommen werden, dass er sich bei seiner
politischen Tätigkeit in besonderem Masse exponiert hätte. Die von ihm
geltend gemachten Aktivitäten (Teilnahme an Kundgebungen und Verteilen
von Flugblättern) sind im Gegenteil als massentypisch und niederschwellig
zu bezeichnen, weshalb es naheliegend ist, dass der Beschwerdeführer
als Individualperson nicht im Visier der Behörden stand. Es ist somit davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus
der Türkei bei den heimatlichen Sicherheitsbehörden nicht als staatsfeind-
liche und damit verfolgungswürdige Person registriert war. Ferner ist fest-
zustellen, dass er letztmals am 18. Juli 2014 mit den Behörden in Kontakt
stand. Bis zu seiner Ausreise im Oktober 2014 wurde er seitens der Behör-
den nicht mehr behelligt, obwohl er eigenen Angaben zufolge bis im Sep-
tember 2014 für die BDP tätig war (vgl. A7 S. 6). Dieser Umstand lässt
ebenfalls darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer nicht gezielt von
den Behörden gesucht und verfolgt wurde. Daher erscheint auch das Vor-
bringen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer im Ausreise-
zeitpunkt unter unerträglichem psychischem Druck gelitten habe, als unbe-
gründet. Da wie erwähnt davon auszugehen ist, dass er bei den Sicher-
heitsbehörden nicht registriert war, wäre es ihm im Übrigen auch unbenom-
men gewesen, sich dem Risiko allfälliger weiterer Kurzverhaftungen durch
die lokale Polizei durch einen Umzug in einen anderen Landesteil zu ent-
ziehen. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerde-
führer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatland keiner asylrele-
vanten Verfolgung seitens der türkischen Behörden ausgesetzt war und
eine solche in unmittelbarer Zukunft auch nicht zu befürchten hatte. Gleich-
zeitig erscheint es gestützt auf die vorstehenden Erwägungen – selbst un-
ter Berücksichtigung der jüngsten Entwicklungen in der Türkei – auch als
wenig wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Wieder-
einreise in die Türkei wegen des von ihm beschriebenen politischen Enga-
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gements festgenommen und einem politisch motivierten Strafverfahren zu-
geführt werden könnte. An dieser Einschätzung vermögen auch die einge-
reichten Unterlagen, namentlich der Medienbericht betreffend die Fest-
nahme von HDP-Mitgliedern, nichts zu ändern. Somit ist auch das Vorlie-
gen einer begründeten Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung
durch Behörden zu verneinen.
6.4 Der Beschwerdeführer verweist schliesslich auf Drohungen seitens von
lokalen IS-Anhängern. Seinen Angaben zufolge wurde er jedoch lediglich
einmal im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung von angeblichen
IS-Anhängern mit dem Tod bedroht. Weitere Behelligungen durch Islamis-
ten sind nicht aktenkundig; insbesondere trafen die Islamisten in der Folge
offensichtlich keine Anstalten, ihre Drohung zu verwirklichen. Allein auf-
grund dieser einmaligen verbalen Drohung kann daher nicht von einer un-
mittelbar drohenden, ernsthaften Gefahr für den Beschwerdeführer ausge-
gangen werden. Das Vorliegen einer begründeten Furcht vor ernsthaften
Nachteilen seitens der IS-Anhänger muss daher verneint werden. Auch
diesem lokalen Problem hätte sich der Beschwerdeführer im Übrigen ohne
weiteres durch einen – allenfalls auch nur temporären – Umzug in einen
anderen Landesteil entziehen können.
6.5 In Würdigung der gesamten Aktenlage kommt das Bundesverwaltungs-
gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3
AsylG nachweisen oder glaubhaft machten konnte. Die Vorinstanz hat das
Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
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In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen
gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis-
standard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Fol-
ter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung un-
terworfen werden.
Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin,
dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nach-
zuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte
Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine An-
wendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben
sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei
dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse
Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Aufgrund der Akten sowie der
vorstehenden Erwägungen im Asylpunkt ist indessen entgegen den an-
derslautenden Ausführungen in der Beschwerde nicht davon auszugehen,
dass ihm im Falle einer Rückschiebung in die Türkei eine derartige Gefahr
droht. Die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den
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Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 Gemäss Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts herrscht le-
diglich in den beiden Provinzen Hakkari und Sirnak eine Situation allgemei-
ner Gewalt (vgl. BVGE 2013/2). Ansonsten ist die allgemeine Lage in der
Türkei nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner
Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret
gefährdet bezeichnet werden müsste. Insoweit als in der Beschwerde auf
das Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte gegen die Kurden und die
daraus resultierende prekäre Sicherheitslage im Südosten und Osten der
Türkei verwiesen wird, ist festzustellen, dass die Provinz B._______, die
Herkunftsregion des Beschwerdeführers, nicht zu den von den Kampf-
handlungen betroffenen Provinzen respektive Städten gehört. Die dortige
Lage kann nach wie vor als relativ ruhig bezeichnet werden. Der Vollzug
der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Türkei kann daher als ge-
nerell zumutbar erachtet werden.
8.3.3 Sodann sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumut-
barkeit der Wegweisung in die Türkei. Beim Beschwerdeführer handelt es
sich um einen jungen Mann aus B._______, der an keinen aktenkundigen
gesundheitlichen Problemen leidet und welcher über eine durchschnittliche
Schulbildung verfügt. Vor der Ausreise hat er in der Bäckerei seines Vaters
gearbeitet, und es ist mangels anderweitiger Hinweise davon auszugehen,
dass er diese Tätigkeit nach seiner Rückkehr in die Türkei ohne weiteres
wieder aufnehmen könnte. Seine Angehörigen (Eltern sowie ein Bruder)
leben nach wie vor am Herkunftsort im Haus des Grossvaters, ein weiterer
Bruder wohnt in einer eigenen Wohnung in B._______. Der Beschwerde-
führer hat zudem eine verheiratete Schwester, welche in E._______ lebt.
Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer von seiner Geburt bis zur
Ausreise im Jahr 2014 in B._______ gelebt hat, ist im Weiteren davon aus-
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zugehen, dass er am Herkunftsort auch noch über weitere Bezugsperso-
nen verfügt. Damit dürfte er in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht keine
Schwierigkeiten haben, sich im Heimatland wieder zu integrieren.
8.3.4 Insgesamt bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei in eine existenzielle Not-
lage geraten wird. Damit erweist sich der Wegweisungsvollzug als zumut-
bar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei-
sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat.
Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind durch den am 29. De-
zember 2015 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zu deren Be-
gleichung verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: