Abtei lung IV
D-7815/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . M a i 2 0 1 0
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
A._______, geboren (...), Jemen,
deren Ehemann B._______, geboren (...), Jemen,
alias C._______, geboren (...), Irak,
und deren Kinder D._______, geboren (...), Jemen,
E._______, geboren (...), Jemen,
F._______, geboren (...), Jemen,
G._______, geboren (...), Jemen,
alle vertreten durch Tilla Jacomet,
(...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl; Verfügung des BFM vom 4. November 2008 /
N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7815/2008
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge hat die Beschwerdeführerin (A._______) –
eine jemenitische Staatsangehörige aus H._______ – zusammen mit
ihrer ältesten Tochter (D._______) Jemen am 25. Mai 2001 verlassen
und ist über I._______ nach J._______ geflogen. Sie sei mit einem
gefälschten europäischen Reisepass am 26. Mai 2001 in die Schweiz
eingereist und hat zwei Tage später, am 28. Mai 2001, ihr Asylgesuch
eingereicht. Der Beschwerdeführer (B._______) – ebenfalls ein
jemenitischer Staatsangehöriger aus H._______ – sei ihr gefolgt und
am 4. Juni 2001 über den Flughafen von K._______nach L._______
geflogen. Am 5. Juni 2001 sei er mit dem Zug in die Schweiz
eingereist, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, er sei seit 1994 Mitglied der nach dem Bür-
gerkrieg im Ausland gegründeten oppositionellen Organisation (...)(...)
gewesen, für welche er in Jemen Flugblätter verteilt habe. Im Februar
1995 hätten ihn die jemenitischen Sicherheitsbehörden
festgenommen. Im Juli 1995 sei er auf Kaution freigelassen worden
und im September 1995 nach M._______ ausgereist, wo er sich bis zu
seiner Ausreise nach N._______ im März 1997 aufgehalten habe. In
N._______ habe er unter (...) ein Asylgesuch gestellt, welches er mit
der Verfolgung durch das damalige (...) begründet habe. Im Oktober
1999 sei auch die Beschwerdeführerin nach N._______ gekommen
und habe sich dort zusammen mit dem Beschwerdeführer und ihrer
ältesten Tochter aufgehalten. Im Februar 2000 sei die Familie nach
Jemen zurückgeschafft worden, nachdem den (...) die tatsächliche
Identität des Beschwerdeführers bekannt geworden sei. Bei der
Ankunft auf dem Flughafen von K._______sei der Beschwerdeführer
verhaftet worden, da er während seiner Landesabwesenheit zu
12 Jahren Haft verurteilt worden sei. Die jemenitischen Behörden
hätten ihm zudem vorgeworfen, er beabsichtige, in Jemen
Sabotageakte durchzuführen. Während eines Gefangenentransportes
im August 2000 habe der Beschwerdeführer nach H._______ fliehen
können. Bis zu seiner Ausreise aus Jemen habe er sich im Heimatdorf
seiner Familie versteckt. Nach der Flucht des Beschwerdeführers sei
die Beschwerdeführerin auf dem Polizeiposten in H._______ ca. zwei
Stunden lang befragt und in der Folge mehrmals von den Angehörigen
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der Sicherheitsorgane, zuletzt ca. zwei Wochen vor ihrer Ausreise, zu
Hause aufgesucht und nach dem Aufenthalt ihres Ehemannes befragt
worden. Aus diesen Gründen habe sie Jemen am 25. Mai 2001
verlassen.
C.
Mit Verfügung vom 22. Januar 2003 wies das BFF die Asylgesuche
der Beschwerdeführenden wegen fehlender Glaubhaftigkeit ihrer Vor-
bringen ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug an.
D.
Die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) hiess mit
Urteil vom 11. Mai 2005 eine gegen diese Verfügung erhobenen Be-
schwerde gut, hob die angefochtene Verfügung des BFM auf und wies
das Verfahren zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück.
E.
Am 31. Mai 2007 ersuchte das BFM die Schweizerische Vertretung in
O._______ um Überprüfung der von den Beschwerdeführenden
eingereichten Dokumente, welche diese als polizeiliche Vorladungen
und Urteilsschrift bezeichnet hätten. Ferner ersuchte die Vorinstanz
die Vertretung um Auskunft, ob in Jemen gegen die Beschwerde-
führenden Strafverfahren geführt worden seien und ob sie sich nach
Februar 2000 dort aufgehalten hätten.
F.
Mit Eingabe vom 3. September 2008 reichten die Beschwerdeführen-
den eine Bestätigung einer in P._______ ansässigen Exilorganisation
sowie Internetauszüge mit Fotos und Namensnennung des
Beschwerdeführers (B._______) als Beweismittel zu den Akten.
G.
Mit Schreiben vom 11. September 2008 gewährte das BFM den Be-
schwerdeführenden das rechtliche Gehör zu den am 13. August 2008
bei der Vorinstanz eingegangenen Abklärungsergebnissen der Schwei-
zerischen Vertretung in O._______. Die Beschwerdeführenden
nahmen am 17. September 2008 dazu Stellung.
H.
Die Beschwerdeführenden nahmen am 17. September 2008 dazu
Stellung.
Seite 3
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I.
Mit Verfügung vom 4. November 2008 – eröffnet am 5. November
2008 – wies das Bundesamt die Asylgesuche der Beschwerdeführen-
den ab und ordnete deren Wegweisung an. Anstelle des Vollzugs ord-
nete es jedoch wegen Unzumutbarkeit der Wegweisung die vorläufige
Aufnahme an. Zusammenfassend führte das BFM aus, dass die Vor-
bringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht standhielten. Demzufolge erfüllten sie die Flücht-
lingseigenschaft nicht, so dass ihre Asylgesuche abzulehnen seien.
J.
Mit Eingabe vom 5. Dezember 2008 liessen die Beschwerdeführenden
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlings-
eigenschaft anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter
sei die Flüchtlingseigenschaft aufgrund vorliegender Nachfluchtgründe
zu bejahen und ihnen die vorläufige Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 8
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslände-
rinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) zu erteilen. In prozessualer
Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, insbeson-
dere sei von einer Kostenvorschusspflicht abzusehen. Auf die Begrün-
dung der Beschwerde sowie die zahlreich eingereichten Beweisakten
wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
K.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichter vom 12. Dezember
2008 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass auf das Erhe-
ben eines Kostenvorschusses (vgl. Art. 63 Abs. 4 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021]) verzichtet und über das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG im
Endentscheid befunden werde. Überdies werde darauf hingewiesen,
dass bis anhin der erforderliche Nachweis der Bedürftigkeit nicht er-
bracht worden sei. Schliesslich wurde das BFM zur Vernehmlassung
aufgefordert.
L.
In ihrer Vernehmlassung vom 7. Januar 2009 beantragte die Vor-
instanz die Abweisung der Beschwerde. Der Instruktionsrichter stellte
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den Beschwerdeführenden am 12. Januar 2009 die Vernehmlassung
zur Kenntnisnahme zu.
M.
Die inzwischen neu vertretenen Beschwerdeführenden liessen mit
Schreiben vom 19. November 2009 weitere Beweismittel zu den Akten
reichen, welche das exponierte exilpolitische Engagement des Be-
schwerdeführers (B._______) untermauern würden.
N.
Mit Telefaxeingabe vom 2. Dezember 2009 teilte die frühere Rechts-
vertreterin der Beschwerdeführenden dem Bundesverwaltungsgericht
ihre erneute Mandatsübernahme mit.
O.
Mit Schreiben vom 21. Januar 2010 liessen die Beschwerdeführenden
weitere Beweismittel zu den Akten reichen, welche das exilpolitische
Wirken des Beschwerdeführers in der Schweiz belegen würden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref-
fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bun-
desverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerdefüh-
renden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
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haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1
4.1.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung ihres ablehnenden Asylent-
scheides aus, der Beschwerdeführer (B._______) habe sich nach
seiner erstmaligen Ausreise aus Jemen vorerst vom September 1995
bis März 1997 in M._______ aufgehalten. Trotz angeblicher
Verfolgung im Heimatland habe er in M._______ jedoch kein
Asylgesuch gestellt. Seine Erklärung für dieses Verhalten, in
M._______ gebe es keine Menschenrechte, könne nicht gehört
werden (vgl. Akten BFM A4, S. 7 [recte: A7, S. 7; Anmerkung des
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Bundesverwaltungsgerichts: Die Vorinstanz hat das
Befragungsprotokoll des Beschwerdeführers fälschlicherweise in der
Verfügung vom 4. November 2008 durchgehend mit A4 anstatt A7
zitiert. Im hier vorliegenden Urteil wird deshalb als Quellenangabe für
dieses Aktenstück jeweils A7 angegeben.]). Seit März 1997 habe er
dann in N._______ gelebt, wo er unter falscher Identitätsangabe ein
Asylgesuch gestellt habe (vgl. A7, S. 4; A17, S. 5). Anlässlich der
Anhörung habe der Beschwerdeführer nicht plausibel zu erklären
vermocht, weshalb er sich in N._______ fast drei Jahre lang für einen
(...) ausgegeben und die (...) über seine Asylgründe getäuscht habe.
Vor diesem Hintergrund stehe jedoch fest, dass der in seinem
Heimatland angeblich verfolgte Beschwerdeführer es während seines
insgesamt fast viereinhalbjährigen Aufenthaltes in M._______ und
N._______ unterlassen habe, den dortigen Behörden seine Identität
offenzulegen. In N._______ habe er zudem falsche Asylgründe
vorgespiegelt. Ein solches Verhalten sei mit demjenigen einer
tatsächlich verfolgten Person unvereinbar und lasse erhebliche Zweifel
an der Glaubhaftigkeit sämtlicher Vorbringen des Beschwerdeführers
aufkommen. Falls dieser in Jemen verfolgt gewesen wäre, hätte er
bereits in N._______ ein erhebliches Interesse daran gehabt, die
Wahrheit zu sagen und damit auch seine wahre Identität
preiszugeben. Der Beschwerdeführer wolle ferner von seiner während
seines Aufenthaltes in N._______ erfolgten Verurteilung in Jemen erst
bei seiner Ankunft in K._______im Februar 2000 erfahren haben.
Diese Aussage erscheine realitätsfremd, sei doch anzunehmen, dass
eine Verurteilung zu 12 Jahren Haft seiner Familie oder seiner Frau,
welche sich bis im Oktober 1999 in Jemen aufgehalten habe, nicht
unbekannt geblieben wäre. Es sei in diesem Fall davon auszugehen,
dass diese Information umgehend an ihn weitergeleitet worden wäre.
Den Aussagen des Beschwerdeführers sei zudem zu entnehmen, die
jemenitischen Sicherheitsbehörden hätten bei ihm vor seiner
Festnahme im März 1995 drei regierungskritische Schriften gefunden.
Sein Vater habe trotzdem erreicht, dass er im Juli 1995 freigelassen
worden sei. Aufgrund der bei ihm gefundenen Schriften sei er später in
Abwesenheit zu einer Haftstrafe von 12 Jahren verurteilt worden (vgl.
A17, S. 8 f.). Falls die sichergestellten Beweismittel tatsächlich zu
einer solchen Anklage geführt hätten, wäre jedoch eine Freilassung
gegen Kaution nicht nachvollziehbar. Derart gutgläubiges Verhalten
entspreche nicht der Operationsweise der jemenitischen
Strafverfolgungsbehörden. Falls etwas gegen den Beschwerdeführer
im Zusammenhang mit staatsfeindlichen Aktivitäten vorgelegen wäre,
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hätten ihn die Strafverfolgungsbehörden mit Sicherheit nicht gegen die
Leistung einer Kaution freigelassen. Nicht nur die Aussagen des Be-
schwerdeführers über seine Festnahme im März 1995 seien realitäts-
fremd, sondern auch diejenigen über seine angebliche Flucht während
der Verlegung nach H._______ im August 2000. Seine Schilderungen
über die ihm während eines Gefangenentransports geglückte Flucht
vermöchten nicht zu überzeugen. Diese angeblich dank der Hilfe eines
von seinem Vater bestochenen Offiziers erfolgte Befreiung hätte un-
weigerlich zur Festnahme und Verurteilung dieses Offiziers und der
übrigen Transportbewachung geführt. Ein für den Gefan-
genentransport verantwortlicher Offizier hätte ein solch erhebliches Ri-
siko wohl kaum auf sich genommen. (vgl. A17, S. 13 f.).
Die Beschwerdeführerin (A._______) habe bei der Anhörung zu Pro-
tokoll gegeben, sie sei nach der Flucht ihres Ehemannes (des Be-
schwerdeführers) im August 2000 von den Angehörigen der jemeniti-
schen Sicherheitskräfte wiederholt belästigt worden (vgl. A16, S. 4).
Angesichts der Festnahme des Beschwerdeführers im Jahre 1995 und
seiner anschliessenden Verurteilung in Abwesenheit, sei es jedoch er-
staunlich, dass sich die Sicherheitskräfte erst seit August 2000 bei der
Beschwerdeführerin nach dem Aufenthaltsort ihres Ehemannes erkun-
digt hätten.
Durch diese realitätsfremden Aussagen der Beschwerdeführenden
würden die bereits vorhandenen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der
von ihnen geltend gemachten Festnahmen und der Verurteilung des
Beschwerdeführers erhärtet.
4.1.2 Der Beschwerdeführer habe zudem in wesentlichen Punkten
seines Sachvortrags widersprüchliche Angaben gemacht. Bei der Be-
fragung habe er ausgesagt, er sei auf dem Flug aus N._______ nach
Jemen im Februar 2000 von den Sicherheitsbeamten begleitet
worden, welche nach der Ankunft in K._______seinen Reisepass den
jemenitischen Beamten abgeben hätten (vgl. A7, S. 4). Während der
Anhörung habe er jedoch zu Protokoll gegeben, er sei freiwillig in
seine Heimat zurückgekehrt und seine Papiere seien den
jemenitischen Beamten von einer Stewardess übergeben worden (vgl.
A17, S. 5 und 8). Obwohl er noch bei der Befragung im Transitzentrum
das Datum seiner Flucht während seiner Gefangenschaft in Jemen
anlässlich eines Gefangenentransportes im August 2000 genau habe
angeben können, habe er sich anlässlich der kantonalen Anhörung an
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dieses Datum nicht mehr erinnern können (Anmerkung des Bundes-
verwaltungsgerichtes: Das BFM führte in seiner Verfügung vom
4. November 2008 an dieser Stelle fälschlicherweise die Rückkehr
nach Jemen an). Auf diesen Umstand angesprochen, habe er erwidert,
bei der Anhörung "ungefähr" gesagt zu haben. Diese Aussage des Be-
schwerdeführers sei jedoch aktenwidrig (vgl. A7, S. 6; A17, S. 5).
4.1.3 Zur Untermauerung seiner Vorbringen habe der Beschwerdefüh-
rer von ihm als polizeiliche Vorladungen beziehungsweise als Ge-
richtsurteil bezeichnete Schriftstücke eingereicht. Angesichts seiner
Aussage bei der Befragung im Transitzentrum, er könne die Unterla-
gen für seine Verurteilung nicht beschaffen, da politische Urteile in Je-
men nicht abgegeben würden, erscheine es somit zumindest erstaun-
lich, dass er einige Jahre später doch noch ein Urteil habe einzurei-
chen vermocht (vgl. A7, S. 6). Dieses im Beschwerdeverfahren nach-
gereichte Urteil ändere nichts an der geringen Glaubhaftigkeit der Vor-
bringen des Beschwerdeführers. Gemäss Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-
5981/2008 vom 7. Oktober 2008) gelte es dabei vorauszuschicken,
dass beispielsweise in Jemen Imitate in der Erscheinungsform von
amtlichen Dokumenten ohne grösseren Aufwand gegen Bezahlung zu
erwerben seien. Angesichts dieser notorischen Tatsache sei Dokumen-
ten entsprechenden Ursprungs ungeachtet der Ausstattung mit ver-
meintlichen Echtheitsmerkmalen wie Stempeln, Unterschriften, Mar-
ken, Aufbau oder Briefköpfen grundsätzlich mit Zurückhaltung zu be-
gegnen. Was das Heimatland der Beschwerdeführenden im Speziellen
betreffe, so würden nach Kenntnis des Gerichts in Jemen sehr viele
Dokumente gefälscht, und gegen einen bestimmten Geldbetrag seien
auch fast alle Stempel erhältlich. Bereits vor diesem Hintergrund müs-
se die Authentizität des eingereichten "Urteils" bezweifelt werden, zu-
mal dessen nachträgliche Besorgung dem Vater des Beschwerdefüh-
rers, welcher durch Bestechung bereits seine Freilassung und seine
Flucht aus der Haft habe ermöglichen können, durchaus zuzutrauen
wäre. Vor diesem Hintergrund würden sich die Ergebnisse der Ermitt-
lungen der Schweizerischen Vertretung in O._______, welche dem Be-
schwerdeführer bereits mitgeteilt worden seien, für ihn nachteilig aus-
wirken. Auch das eingereichte "Urteil" sei mit vermeintlich authenti-
schen Unterschriften und Stempeln ausgestattet. Ein authentisches
Urteil müsste jedoch in den entsprechenden Registern des zuständi-
gen Gerichts auf jeden Fall auch eingetragen beziehungsweise im Ge-
richtsarchiv vorhanden sein. Ein entsprechender Hinweis sei jedoch
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gemäss den Ermittlungsergebnissen der Schweizerischen Botschaft
nicht vorhanden. Im Gegensatz zu Unterschriften und Stempeln, wel-
che von einem Fälscher ohne grösseren Aufwand leicht herzustellen
seien, sei ein solcher nicht authentischer Eintrag im Gerichtsregister
auszuschliessen. Deshalb sei davon auszugehen, dass das zu den Ak-
ten gereichte "Urteil" und somit auch die zwei in Zusammenhang mit
diesem "Urteil" stehenden "Vorladungen" Fälschungen seien. An die-
ser Einschätzungen vermöchten die durch nichts belegten Behaup-
tungen der Beschwerdeführenden in ihrer Stellungnahme vom 17.
September 2008 nichts zu ändern. Für ihre darin enthaltenen Mut-
massungen über die allenfalls möglichen Gründe für die nicht vorhan-
dene Registrierung des Urteils gebe es keine objektiv nachvollziehba-
ren Anhaltspunkte. Die eingereichten Dokumente liessen deshalb die
Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht in einem anderen Licht er-
scheinen. Somit führten die in der Verfügung des BFM vom 4. Novem-
ber 2008 nicht abschliessend aufgezählten Ungereimtheiten in zentra-
len Bereichen zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdefüh-
renden nicht geglaubt werden könnten und den Anforderungen von
Art. 7 AsylG nicht genügten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft
werden müsse.
4.1.4 Daran vermöchten auch die mit Eingabe vom 3. September
2008 zugestellten Beweismittel und die Stellungnahme des Beschwer-
deführers vom 17. September 2008 nichts zu ändern. Diesbezüglich
sei vorweg festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ein ernsthaftes
politisches Engagement auf heimatlichem Boden nicht habe glaubhaft
machen können. Deshalb könne in dieser Beziehung hinlänglich aus-
geschlossen werden, dass er vor dem Verlassen seines Heimatlandes
als regimefeindliche Person ins Blickfeld der jemenitischen Behörden
beziehungsweise der Nachrichtendienste geraten sei. Die blosse Tat-
sache, dass der Beschwerdeführer im Ausland einer jemenitischen
Exilorganisation beigetreten sei und in der Schweiz an einigen Kund-
gebungen teilgenommen habe, bei denen er auch fotografiert worden
sei, lasse nicht ohne weiteres darauf schliessen, er sei von den jeme-
nitischen Behörden in irgend einer Form registriert worden und würde
im Falle einer Rückkehr in seine Heimat aus asylrechtlich relevanten
Gründen verfolgt. Ebenso unwahrscheinlich sei, dass die heimatlichen
Behörden den Beschwerdeführer aufgrund der Mitunterzeichnung ei-
ner Erklärung im Internet identifiziert hätten. Insbesondere würden im
vorliegenden Fall jegliche aktenkundigen Hinweise darauf fehlen, dass
gegen den Beschwerdeführer aufgrund der genannten Exilaktivitäten
Seite 10
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in Jemen ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen
eingeleitet worden seien.
4.1.5 Die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der
Schweiz, die er als sogenannte subjektive Nachfluchtgründe ins Recht
lege, gingen insgesamt gesehen nicht über den Rahmen massentypi-
scher und niedrig profilierter Erscheinungsformen exilpolitischer Pro-
teste hinaus. Sie seien damit nicht geeignet, eine Furcht vor drohen-
der asylrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr nach Jemen zu be-
gründen.
4.1.6 Zusammenfassend führte die Vorinstanz aus, dass die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftig-
keit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten. Demzufolge erfüllten sie
die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen
sei.
4.2
4.2.1 In ihrer Beschwerdeeingabe vom 5. Dezember 2008 beanstan-
den die Beschwerdeführenden, ihre Vorbringen seien zu Unrecht als
unglaubhaft qualifiziert worden. Das Bundesamt habe seine Pflicht
verletzt, aufgrund einer objektivierten Sichtweise eine Abwägung zwi-
schen den für und gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Punkten zu
machen. Der Entscheid des BFM vom 4. November 2008 erschöpfe
sich in vagen Spekulationen. Auch wenn man zugestehe, dass gewis-
se Verhaltensweisen des Beschwerdeführers ungeschickt und falsch
gewesen seien, habe er gegenüber den Schweizer Behörden eine
glaubhafte, asylrelevante Verfolgung geltend gemacht. Aspekte, wel-
che für die Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers sprechen würden,
seien nicht angemessen gewürdigt worden. Die Überprüfung der ein-
gereichten Originaldokumente habe ergeben, dass diese keinerlei Fäl-
schungsmerkmale aufwiesen. Die Beschwerdeführenden hätten alle
Vorbringen absolut widerspruchsfrei geschildert. Die Aussagen des
Beschwerdeführers seien substanziiert und jederzeit in sich schlüssig.
Er habe sowohl während der Erstbefragung als auch während der kan-
tonalen Anhörung über alle ihm gestellten Fragen detailliert Auskunft
geben können. Seine Erzählweise sei schlüssig und in sich stimmig.
Unlogische Verhaltensweisen – wie seine Rückkehr aus Q._______ –
habe er selbständig und unaufgefordert erklärt. Die erlittene Folter
habe er substanziiert geschildert (vgl. A17, S. 12). Er gehe sogar von
alleine auf vorliegende innere, psychische Verletzungen ein. Er habe
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alle gestellten Fragen zur Organisation der (...) substanziiert beant-
worten können. Er beschreibe das Gefängnis, in welchem er inhaftiert
gewesen sei, differenziert (vgl. A17, S. 11). Sogar die Namen der Ge-
fängnisverantwortlichen könne er nennen (vgl. A17, S. 13). Auch spon-
tane, emotionale Äusserungen wie "mein Vater hätte alles getan, um
nicht noch einen Sohn zu verlieren" (vgl. A17, S. 15) wären in einer
Konstruktion nicht zu finden. Die Befragung sei sehr stark gesteuert
worden, offene Fragen, welche dem Asyl Suchenden die Möglichkeit
der Vertiefung gegeben hätten, seien kaum gestellt worden. Das BFM
habe selbst in seinen Erwägungen das Argument mangelnder Sub-
stanz in den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht explizit genannt,
obwohl dies bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit nach inneren Kriterien
(mangels äusserer) erfahrungsgemäss als ausschlaggebend gelte und
weit höhere Aussagekraft besitze als beispielsweise die wiederholt an-
geführte Realitätsfremdheit, welche doch sehr auf subjektiver Wertung
beruhe und nicht eine objektivierte Sichtweise verkörpere.
4.2.2 Die Beschwerdeführenden hätten gegenüber den Schweizer Be-
hörden zu keinem Zeitpunkt falsche Angaben gemacht. Alle früheren
Auslandaufenthalte, das Asylgesuch in N._______ etc. seien von
Anfang an offen gelegt worden. Der Fehler der freiwilligen Rückkehr
nach Jemen sei stets betont worden. Missbräuchliche Asylgesuch-
stellung sei erfahrungsgemäss mit einer Verschleierung früherer Auf-
enthalte verbunden. Das Offenlegen aller Details in ihrem Asylgesuch
spreche klar für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerde-
führenden. Die Familie des Beschwerdeführers in Jemen sei wohlha-
bend gewesen. Es gebe keine Gründe, weshalb eine Wirtschaftsemi-
gration vorliegen sollte. Die Beschwerdeführenden würden ihr Land
lieben, weshalb sie sich auch zur naiven freiwilligen Rückkehr ent-
schlossen hätten. Noch heute sehnten sie sich stark nach einer Rück-
kehr, sie verfolgten konsequent alle politischen Vorkommnisse und en-
gagierten sich exilpolitisch.
4.2.3 Es sei zutreffend, dass objektiv und mit dem Wissen seiner Ver-
urteilung zu 12 Jahren Haft in Jemen aus heutiger Sicht kaum nach-
vollziehbar sei, warum der Beschwerdeführer in M._______ und
N._______ kein Asylgesuch unter der wahren Identität gestellt habe.
Subjektiv sei sein Entscheid jedoch durchaus nachvollziehbar. Der Be-
schwerdeführer habe von seiner Verurteilung in Abwesenheit nichts
gewusst. Er habe zum damaligen Zeitpunkt sein Verfolgungsprofil
nicht als derart gefährdet betrachtet wie es heute – nach erfolgter,
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nachweislicher Verhaftung und rechtskräftigem Urteil – offengelegt sei.
Die damalige unsichere Lage im (...) sei ihm als eine sichere Garantie
vor einer Rückschaffung erschienen. Die Beschwerdeführenden hätten
tatsächlich nichts vom ergangenen Gerichtsurteil gewusst. Ansonsten
wären sie wohl kaum zurückgekehrt. Hier sei die Realitätsfremdheit zu
finden. Die Freiwilligkeit der Rückkehr sei bei den (...) dokumentiert.
Das BFM hätte zur Vergewisserung Akteneinsicht fordern können.
4.2.4 Die Erwägungen der Vorinstanz zur Korruption in Jemen seien
haltlos. Der Beschwerdeführer sei – das habe er immer wieder klar
ausgesagt – nicht auf legale Kaution hin freigelassen worden, sondern
durch eine Bestechung von mehreren Tausend Dollar. Diese Summe
reiche im Jemen für eine komplette Firmengründung aus. Sie sei um
das Vielfache höher als der Lohn eines Offiziers. Selbst wenn der Ver-
antwortliche (Anmerkung des Bundesverwaltungsgerichts: Gemeint ist
der verantwortliche Offizier des Gefangenentransportes von
K._______ nach H._______ im August 2000) seine Anstellung verloren
hätte, hätte er finanziell gesehen ein profitables Geschäft gemacht.
Die Flucht sei sehr einfach organisiert gewesen. Sowohl der Offizier
als auch der Soldat hätten dabei finanziell profitiert und sich
gegenseitig decken können. Es sei eigentlich traurig, dass das BFM
trotz seiner täglichen Arbeit in diesem Bereich so wenig Verständnis
für die Wege der Korruption mitbringe und die Fluchtumstände wegen
Realitätsfremdheit als unglaubhaft bewertet habe. Korruption würde
nie funktionieren und existieren, wenn die aus rechtsstaatlicher Sicht
"logischen" Folgen eintreten und Täter zur Verantwortung gezogen
würden.
4.2.5 Zudem sei es nicht unlogisch, dass sich die Sicherheitsbehörden
erst wieder im Jahr 2000 bei der Beschwerdeführerin (A._______)
nach dem Verbleib ihres Ehemannes (des Beschwerdeführers) erkun-
digt hätten. Mit der Freilassung gegen Kaution im Jahr 1995 sei für die
Behörden der Schein der Rechtmässigkeit gewahrt. Eine Suche nach
dem Beschwerdeführer habe keinen Sinn gemacht, ansonsten hätte
sich der bestochene Staatsanwalt selbst unglaubhaft gemacht. Es sei
im Übrigen naheliegend, dass die Behörden von der Flucht des
Beschwerdeführers ins Ausland erfahren und im Jahr 2000 nach ihm
gesucht hätten. Dies habe eine notwendige Massnahme nach der
Flucht aus dem Transportwagen dargestellt.
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D-7815/2008
4.2.6 Betreffend die ihnen von der Vorinstanz vorgehaltenen wider-
sprüchlichen Angaben bezüglich der Ausreise des Beschwerdeführers
im Jahr 2000 von N._______ nach Jemen hielten die Beschwer-
deführenden dagegen, die angegebenen Widersprüche seien nicht
wesentlich. Der Beschwerdeführer habe gemeint, dass ihn nicht ein of-
fizieller Sicherheitsbeamter begleitet habe, sondern ein verdeckter Be-
amter des Geheimdienstes im Flugzeug mitgereist sei. Heute wisse er,
dass dies bei internationalen Flügen so gehandhabt werde. Die Ste-
wardess habe dem verdeckten Geheimdienstbeamten den Pass über-
reicht und nicht den Behörden vor Ort. Hier seien offensichtlich Miss-
verständnisse in der Ausdrucksweise oder der Übersetzung entstan-
den. Diese seien teilweise aber schon während den Befragungen er-
hellt worden.
4.2.7 Es sei nicht negativ zu werten, dass der Beschwerdeführer im
Beschwerdeverfahren zu einem späteren Zeitpunkt erneut durch die
Beziehungen seines Vaters doch noch Originaldokumente habe einrei-
chen können. Es sei doch absolut nachvollziehbar, dass der Be-
schwerdeführer, welcher selbstverständlich von seiner Glaubhaftigkeit
ausgehe, erst nach erfolgtem negativen Entscheid und Kontakt mit der
Rechtsberatungsstelle alles in Bewegung gesetzt habe, um doch noch
Beweismittel zu beschaffen. Da sein Vater in der Zwischenzeit jedoch
verstorben sei, sehe er keine Möglichkeit mehr, weitere Beweise zu
den Akten zu reichen, wie beispielsweise die Registrierung seiner Ver-
urteilung im Gerichtsarchiv. Er werde jedoch weiter versuchen, seine
aktuelle Gefährdungslage mit Hilfe seiner Organisation oder internatio-
nalen Organisationen zu belegen. Es sei eine Anmassung des BFM,
zu schreiben, dass die Einreichung der Gerichtsakten nichts an der
Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers ändern würde. Nur weil in Je-
men vieles käuflich sei, heisse das nicht, dass es keine Originaldoku-
mente mehr gebe. Diese zeige auch die Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichtes. Bei den eingereichten Dokumenten seien keine Fäl-
schungsmerkmale entdeckt worden. Die Vorinstanz habe nicht offen-
gelegt, wie es zu der Erkenntnis gekommen sei, dass der Name des
Beschwerdeführers nicht in den Gerichtsarchiven registriert sei. Es sei
wohl kaum damit zu rechnen, dass in Jemen Informationen über poli-
tisch motivierte Verurteilungen frei und schon gar nicht an ausländi-
sche Vertretungen oder deren Vertrauensanwälte abgegeben würden.
Ein bereinigtes Archiv für externe Auskünfte sei durchaus denkbar.
Seite 14
D-7815/2008
4.2.8 Auch die Aussagen der Beschwerdeführerin bestätigten die
Glaubhaftigkeit der Verfolgung. Bereits der erste Satz der geschilder-
ten Verfolgung (vgl. A16, S. 4) enthalte verschiedene Realkennzei-
chen. Diese würden in der detaillierten Schilderung auf S. 8 (recte:
A16, S. 5) weiter bestätigt. Die Befragung sei zwar sehr kurz gewesen,
enthalte aber kein einziges Unglaubhaftigkeitsmerkmal, sondern deute
trotz ihrer Knappheit darauf hin, dass die Beschwerdeführerin die ge-
schilderten Belästigungen durch die Sicherheitsbeamten tatsächlich
erlebt habe. Die Aussagen seien sehr persönlich und wirkten authen-
tisch.
4.3
4.3.1 Nachdem die ARK mit Urteil vom 11. Mai 2005 die Verfügung
des BFF vom 22. Januar 2003 wegen unvollständiger Abklärung des
Sachverhalts aufgehoben und das Verfahren zu neuem Entscheid an
die Vorinstanz zurückgewiesen hatte, ersuchte das Bundesamt die
Schweizerische Vertretung in O._______ um Abklärungen. Am 4.
November 2008 erliess die Vorinstanz eine neue, wiederum
ablehnende Verfügung. Die Beschwerdeführenden rügen sinngemäss
in formeller Hinsicht die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes
sowie eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes. Insbesondere hätte die Vorinstanz
detaillierte Abklärungen treffen müssen, beispielsweise über die
genauen Beweggründe, die zur Rückreise von N._______ nach Jemen
geführt hätten. Dazu ist folgendes zu bemerken: Vorliegend ist die
Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte anlässlich der Befragungen
im Transitzentrum sowie beim Kanton (vgl. Art. 12 Bst. b VwVG) sowie
der am 31. Mai 2007 in Auftrag gegebenen und am 13. August 2007
beantworteten Botschaftsabklärung – der wesentliche Inhalt der Er-
gebnisse dieser Abklärung wurde den Beschwerdeführenden mit
Schreiben vom 11. September 2007 offengelegt (vgl. A44) –
offensichtlich und auch zu Recht davon ausgegangen, dass der
rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weite-
ren Beweismassnahmen zu ergreifen seien.
4.3.2 Bereits die Vorgeschichte der Beschwerdeführenden lässt erste
Zweifel aufkommen, ob diese in ihrer Heimat tatsächlich asylrechtlich
verfolgt sind. Es ist einerseits nicht erklärbar, dass der Beschwerde-
führer trotz seines über vierjährigen Aufenthaltes in (...) (September
1995 bis Februar 2000), weder in M._______ noch in N._______ ein
Asylgesuch gestellt hat. Auch das Leben unter der Angabe einer
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falschen Identität spricht nicht gerade für seine Glaubwürdigkeit,
ebensowenig wie eine freiwillige Heimkehr in den Heimatstaat eine
Verfolgung plausibel macht. Die diesbezüglichen Vorbringen und Er-
klärungsversuche der Beschwerdeführenden wirken konstruiert und
sind nicht glaubhaft.
4.3.3 Auch die Ausführungen der Beschwerdeführenden, wie es dem
Beschwerdeführer angeblich gelungen sei, sich zwei Mal einer drohen-
den Gefängnisstrafe zu entziehen, erscheinen unrealistisch. Es ist als
sehr unwahrscheinlich zu erachten, dass man in Jemen für ein Delikt,
für welches man in Abwesenheit zu einer Haftstrafe von 12 Jahren
verurteilt wird, wegen Leistung einer Kaution oder – wie es der Be-
schwerdeführer nennt – durch das Bezahlen von Bestechungsgeldern
ohne weiteres auf freien Fuss kommt. Zumindest wäre die Suche nach
dem Beschwerdeführer direkt nach dem Urteilsspruch erfolgt und nicht
erst einige Jahre später. Überdies vermögen auch die Vorbringen be-
treffend seiner geglückten Flucht anlässlich des Gefangenentranspor-
tes nach H._______ im August 2000 nicht zu überzeugen. Einerseits
ist es nicht nachvollziehbar, mit welch einfachen Mitteln und wie
problemlos die Flucht dem Beschwerdeführer gelungen sein soll.
Andererseits hätten sich sowohl der für den Transport verantwortliche
Offizier wie auch alle übrigen daran beteiligten Soldaten – bei
Unterstellung der tatsächlich erfolgten Flucht des Beschwerdeführers
– strafrechtlich verantworten müssen und wären wohl aus der Armee
ausgeschlossen worden. So wäre ihnen eine Zukunftsperspektive in
ihrer Heimat genommen worden, die auch nicht durch eine
entsprechende Geldzahlung wiedergutzumachen gewesen wäre.
Zudem haben gemäss Angaben des Beschwerdeführers auch nicht
alle in den Gefangenentransport involvierten Sicherheitskräfte von sei-
ner Flucht profitieren können, was wiederum gegen seine diesbezügli-
chen Schilderungen spricht. Diese Vorbringen sind somit unglaubhaft.
4.3.4 Auch die widersprüchlichen Angaben betreffend die Rückschaf-
fung des Beschwerdeführers von N._______ nach Jemen im Februar
2000 sprechen gegen die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Während
dieser anlässlich der Befragung ausgesagt hat, er sei auf dem Flug
von Sicherheitsbeamten begleitet worden, welche nach der Ankunft in
K._______seinen Reisepass den jemenitischen Behörden abgegeben
hätten (vgl. A7, S. 4), hat er bei der kantonalen Anhörung zu Protokoll
gegeben, er sei freiwillig in seine Heimat zurückgekehrt und seine
Papiere seien von einer Stewardess den jemenitischen Behörden
Seite 16
D-7815/2008
übergeben worden (vgl. A17, S. 5 und 8). Die dritte Version dieses
Sachverhaltselements folgte in der Beschwerdeeingabe vom 5. De-
zember 2008: Es sei dem Beschwerdeführer nicht bewusst gewesen,
dass die Stewardess beziehungsweise die Fluglinie mit den jemeniti-
schen Behörden zusammenarbeite. Die Stewardess habe seinen Pass
einem im Flugzeug befindlichen Sicherheitsbeamten ausgehändigt
(vgl. Beschwerdeeingabe vom 5. Dezember 2008, S. 3). Diese Wider-
sprüche vermochten die Beschwerdeführenden nicht überzeugend zu
widerlegen, sondern sie flüchteten sich in Schutzbehauptungen wie
dieser: Die Widersprüche seien nicht wesentlich, sondern offensicht-
lich durch Missverständnisse in der Ausdrucksweise oder Übersetzung
entstanden (vgl. Beschwerdeeingabe vom 5. Dezember 2008, S. 7).
Dieses Vorbringen vermag nicht zu überzeugen.
4.3.5 Schliesslich spricht auch der Umstand gegen die Glaubhaftigkeit
der Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er das Datum seiner
Flucht in Jemen anlässlich eines Gefangenentransportes – ein ein-
schneidendes Erlebnis, an welches man sich eigentlich auf Dauer erin-
nern können sollte – während der Befragung zwar genau terminieren
konnte: 22. August 2008 (vgl. A7, S. 6), jedoch während der Anhörung
nur noch mit einem Zeitrahmen – "Mitte des Monats" – anzugeben
wusste (vgl. A17, S. 5). Sein diesbezüglicher Erklärungsversuch auf
Nachfrage der kantonalen Sachbearbeiterin, warum er während der
kantonalen Anhörung dieses einschneidende Erlebnis nicht mehr mit
einem genauen Datum habe angeben können, ist unbefriedigend ("Ich
habe damals ungefähr gesagt.") und entspricht nicht der Wahrheit.
4.3.6 Gemäss den Ergebnissen der Botschaftsabklärung sind zwar die
Siegel des Tribunals als auch die Unterschrift des Richters auf den
eingereichten Gerichtsakten authentisch. Gegen die Echtheit der ein-
gereichten Dokumente spricht aber die Tatsache, dass weder im Re-
gister noch im Archiv des entsprechenden Gerichts eine Spur des Be-
schwerdeführers auszumachen beziehungsweise gefunden worden ist
(vgl. A44, S. 2). Es ist gerichtsnotorisch, dass in Ländern wie Jemen
sehr viele Dokumente gefälscht werden und gegen ein gewisses Ent-
gelt auch fast alle Stempel erhältlich sind. Im vorliegenden Fall ist zu-
dem zu beachten, dass der Vater des Beschwerdeführers – welcher
die Gerichtsakten im Laufe des Beschwerdeverfahrens in die Schweiz
geschickt hat – gemäss Angaben der Beschwerdeführenden eine an-
gesehene und einflussreiche Persönlichkeit in Jemen gewesen sei. Es
ist also zumindest nicht abwegig, dass der Vater des Beschwerdefüh-
Seite 17
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rers seinen Einfluss auch bei der Ausstellung der in Kopie eingereich-
ten Gerichtsdokumente (die Beschwerdeführenden sprachen diesbe-
züglich fälschlicherweise immer vom Einreichen von Originalakten) hat
spielen lassen und durch das Bezahlen eines bestimmten Geldbetra-
ges die entsprechenden Akten erhältlich gemacht hat.
4.4 Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die zahlreichen einge-
reichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da diese nicht geeig-
net sind, zu einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu
führen. Den Beschwerdeführenden ist es somit nicht gelungen, für den
Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Jemen im Mai 2001 beziehungsweise im
Juni 2001 eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen.
4.5 Schliesslich stellt sich die Frage einer Gefährdung des Beschwer-
deführers im Falle der Rückkehr nach Jemen aufgrund subjektiver
Nachfluchtgründe. Im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens hat der Be-
schwerdeführer unter Vorlage zahlreicher Beweismittel auf fortgesetz-
te und seines Erachtens erhebliche politische Aktivitäten in der
Schweiz verwiesen, aufgrund welcher er in seiner Heimat flüchtlings-
rechtlich relevante Verfolgung zu gewärtigen habe.
4.6 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausrei-
se aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation
erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend
(vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch ge-
mäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob
sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Statt-
dessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nach-
weisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufge-
nommen (vgl. dazu die nach wie vor gültigen und zutreffenden Ausfüh-
rungen in den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.,
EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen).
4.7 Betreffend die subjektiven Nachfluchtgründe bringt der Beschwer-
deführer vor, er sei nie zu seinem politischen Engagement auf jemeni-
tischem Boden, geschweige denn zu seinen Aktivitäten in der Schweiz
befragt worden. Das Befragungsprotokoll sei sehr oberflächlich. Bei-
spielsweise wären Fragen zur politischen Gesinnung, zur Motivation,
Seite 18
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zum genauen Inhalt der Flugblätter und zur Geschichte der Organisati-
on notwendig gewesen, wenn das BFM beabsichtigte, die Glaubhaftig-
keit der diesbezüglichen Vorbringen genau zu beurteilen. Er spiele sei-
ne politischen Aktivitäten jedoch nicht nur vor. Seine Teilnahmen an
Demonstrationen seien unbestritten. Zudem nehme er seit Jahren re-
gelmässig alle ein bis zwei Monate an Vernetzungstreffen der Exil-
organisation seiner Partei in der (...) teil. Diese Treffen seien limitiert
auf einen inneren Kreis von 20 bis 30 Personen. Der Be-
schwerdeführer sei ein wichtiges Mitglied bei der Vernetzung, er ver-
schicke Einladungen, informiere Sympathisanten und helfe bei der Or-
ganisation von öffentlichen Auftritten. Seit Anfang 2008 habe er eine
spezielle Funktion. Er sei Assistent des Medienverantwortlichen
X._______ Auch wenn der Beschwerdeführer kein Mitglied der
obersten Riege seiner Organisation sei, das Engagement sei echt. Er
nehme an Kundgebungen teil und sei dabei auch fotografiert worden.
Die Internet-Dokumente mit seinem Namen und Fotos von ihm
befänden sich auf der Original-Homepage seiner Exilorganisation und
nicht auf einer privaten Seite einer Schlepperbande, welche
Asylgeschichten erzähle. Bei den weiteren zu den Akten gereichten
Dokumenten handle es sich um ein Foto anlässlich einer kleineren
Koordinationssitzung sowie um die Dokumentation seiner Teilnahme
an einer Kundgebung im September 2008. Zudem habe er einen
aktuellen Bericht über die Situation im Südjemen und ein Bestä-
tigungsschreiben des Vorsitzenden der (...) als Beweismittel
eingereicht. Aufgrund dieser Dokumente sowie der gesamten
Vorbringen sei durchaus davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten in Jemen
mit asylrelevanten Nachteilen zu rechnen hätte und somit die Flücht-
lingseigenschaft erfülle.
Mit Schreiben vom 21. Januar 2010 liessen die Beschwerdeführenden
weitere Beweismittel einreichen, die das exilpolitische Engagement für
die südjemenitische Autonomiebewegung belegen würden. Dazu ge-
höre ein vom Beschwerdeführer verfasster Bericht, welcher auf sehr
kritische Weise die herrschende politische und wirtschaftliche Situation
in Jemen thematisiere. Der in Form einer Kolumne abgefasste Text sei
auf der Website eines regierungskritischen Nachrichtendienstes publi-
ziert worden und im Internet frei zugänglich. Der Beschwerdeführer sei
als Autor des Artikels mit einem Foto aufgeführt. Er habe noch weitere
regierungskritische Artikel zu den Akten gelegt sowie mehrere Internet-
auszüge bezüglich Demonstrationen, an denen er regelmässig teilneh-
Seite 19
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me. Der Beschwerdeführer engagiere sich sehr für die südjemeniti-
sche Exilgesellschaft. Er sei ein überdurchschnittlich aktives Mitglied
des (...) und zuständig für die Vernetzung der Mitglieder in der (...).
Neben seiner schreiberischen Tätigkeit nehme er zudem regelmässig
an Kundgebungen teil, die er mit Fotos und Internet-Berichten
untermaure. Seine familiäre Situation und die ständig drohende
Arbeitslosigkeit, welche er mit miserablen Temporärstellen zu
verhindern versuche, liessen es momentan nicht zu, dass er noch
mehr Zeit für seine politischen Tätigkeiten einsetze.
4.8 Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden bestreitet
die Vorinstanz nicht, dass sich der Beschwerdeführer exilpolitisch en-
gagiert hat. In Übereinstimmung mit dieser ist jedoch festzuhalten,
dass der Beschwerdeführer ein ernsthaftes politisches Engagement
auf jemenitischem Boden nicht glaubhaft machen konnte. Sein Enga-
gement in der Schweiz geht insgesamt gesehen nicht über den Rah-
men von massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen
exilpolitischer Proteste hinaus. Daran vermögen auch die zahlreich
eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Er führt in der Beschwer-
deeingabe denn auch selber aus, er sei keine führende Persönlichkeit
seiner Exilorganisation und kein Mitglied der obersten Riege seiner
Organisation (vgl. Beschwerde vom 5. Dezember 2008 S. 3 und 8). Es
ist festzuhalten, dass keine Hinweise aktenkundig sind, wonach der
Beschwerdeführer in der Schweiz in einer hohen und in der Öffentlich-
keit exponierten Kaderstelle einer Exilorganisation tätig (gewesen)
wäre. Auch der Umstand, dass er sich im Internet unter Nennung sei-
nes Namens regimekritisch äusserte, lässt nicht auf eine ihm drohen-
de Verfolgung schliessen, zumal er nicht ausführt, ob es sich bei der
entsprechenden Plattform um eine viel beachtete beziehungsweise
bekannte Internet-Seite handelt.
4.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
über kein exponiertes exilpolitisches Profil verfügt, welches die jemeni-
tischen Behörden als staatsfeindliche Aktivität im Ausland auffassen
könnten. Bei dieser Sachlage ist die geltend gemachte Furcht vor
künftiger Verfolgung als unbegründet zu erkennen, weshalb das Vorlie-
gen von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG zu
verneinen ist.
Seite 20
D-7815/2008
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
5.3 Die Beschwerdeführenden wurden jedoch mit Verfügung des BFM
vom 4. November 2008 – insbesondere unter Berücksichtigung des
Kindeswohls beziehungsweise der gegenwärtigen Unzumutbarkeit ei-
nes Wegweisungsvollzuges – vorläufig aufgenommen. Erörterungen
hinsichtlich eines allfälligen Wegweisungsvollzugs erübrigen sich so-
mit.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
In der Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2008 verschob der In-
struktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Entscheid über
das Gesuch betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in den Endentscheid. Die
Beschwerdeführenden haben trotz Aufforderung im vorliegenden Ver-
fahren keine Fürsorgebestätigung zu den Akten gereicht (Art. 8 Abs. 1
Bst. d AsylG). Weitere Abklärungen haben überdies ergeben, dass der
Beschwerdeführer (B._______) über einen längeren Zeitraum er-
werbstätig war, die Beschwerdeführerin (D._______, älteste Tochter)
seit dem 1. August 2009 über ein geregeltes Einkommen als kauf-
männische Angestellte (zumindest als Auszubildende) verfügt. Man-
gels ausgewiesener Bedürftigkeit im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
sind daher die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege
nicht erfüllt, und das Gesuch ist abzuweisen. Die Verfahrenskosten
sind somit den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und
5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Re-
Seite 21
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glements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 22
D-7815/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführen-
den auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Bei-
lage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Stadelmann
Versand:
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