Abtei lung IV
D-7816/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . J u l i 2 0 1 0
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richter Blaise Pagan,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Z._______, geboren _______,
Syrien,
vertreten durch Fürsprech lic. iur. Jürg Walker, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
3. November 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7816/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat nach eigenen Anga-
ben am 12. April 2007 und gelangte über den A._______ und ihm
unbekannte Länder am 7. Mai 2007 in die Schweiz, wo er gleichentags
um Asyl nachsuchte. Am 23. Mai 2007 fand in B._______ die summa-
rische Erstbefragung statt und mit Verfügung vom 24. Mai 2007 wurde
er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zugewie-
sen. Die zuständige kantonale Behörde hörte ihn am 22. Juni 2007 zu
seinen Asylgründen an.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei Kurde
und stamme aus D._______ in der Provinz E._______, wo er seit
seiner Geburt bis zwei Jahre vor seiner Ausreise gelebt habe.
Anschliessend sei er zum Onkel nach F._______ gezogen und habe
dort einen Schneider-laden geführt. Als Sympathisant der Kurdischen
Demokratischen Einheitspartei (Yekiti) habe er deren Flugblätter
verteilt und die Leute über Parteisitzungen orientiert. Zudem habe er
in einer Folklore-Gruppe der Yekiti-Partei mitgewirkt, weshalb er
zwischen März 2001 und März 2006 praktisch immer nach dem
Newroz-Fest von den Sicherheitskräften festgenommen, auf den
Posten mitgenommen und während einigen Tagen festgehalten worden
sei. Während der Haft sei er geschlagen und aufgefordert worden,
seine Aktivitäten einzustellen und den Namen seines Vorgesetzten
preiszugeben. Nach dem Newroz-Fest 2007 sei er an seinem Wohnort
bei den Eltern am 23. März 2007 gesucht worden. Da am Tag davor
zwei Freunde aus der gleichen Gruppe verhaftet worden seien, habe
er seine eigene Verhaftung befürchtet und sich zur Ausreise aus
seinem Heimatland entschlossen.
Das BFM ersuchte die Schweizerische Vertretung in G._______ um
Abklärungen vor Ort. Zum Resultat dieser Ermittlungen wurde dem
Beschwerdeführer am 11. Juni 2008 das rechtliche Gehör gewährt. Am
19. Juni 2008 nahm er dazu schriftlich Stellung.
Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des erstinstanzlichen
Verfahrens verschiedene Beweismittel zu den Akten, welche seine
politischen Aktivitäten dokumentieren sollen.
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D-7816/2008
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 3. November 2008 – eröffnet am
5. November 2008 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht und wies das Asylgesuch ab. Es ordnete seine
Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Es begründete
seinen Entscheid damit, dass die Angaben des Beschwerdeführers –
soweit sie seine Vorfluchtgründe betreffen – nicht geglaubt werden
könnten. Insbesondere habe er den Reiseweg nicht differenziert
beschreiben können. Seine diesbezüglichen Aussagen stellten
typische stereotype Vorbringen derjenigen Asylsuchenden dar, die
nicht bereit seien, ihren Reiseweg und damit den tatsächlichen
Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat sowie ihren Aufenthalt
vor der Einreise in die Schweiz offenzulegen. Unter diesen Umständen
bestünden erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der übrigen
Vorbringen. Zudem könne das Verhalten des Beschwerdeführers, der
trotz der geltend gemachten Festnahmen und der anlässlich der
letzten Festnahme vorgebrachten Misshandlungen ohne ersichtlichen
Grund noch während mehr als einem Jahr im Heimatland geblieben
sein wolle, nicht nachvollzogen werden. Erfahrungsgemäss würden
tatsächlich verfolgte Personen den Verfolgerstaat bei der ersten sich
bietenden Gelegenheit das Land verlassen. Das vom Beschwerde-
führer dargelegte Verhalten der syrischen Sicherheitsdienste anläss-
lich der letzten Festnahme im März 2006 erscheine als realitätsfremd,
weil die Sicherheitskräfte Personen, die wiederholt wegen
regimekritischer Aktivitäten inhaftiert worden seien, nicht nach sechs
Tagen ohne Bedingungen und Auflagen freilassen würden. Unter
diesen Umständen würde einem Untertauchen der betroffenen Person
Vorschub geleistet. Es entspreche indessen nicht der Operationsweise
der syrischen Sicherheitskräfte, Personen im Zusammenhang mit
staatsfeindlichen Aktivitäten gutgläubig und auf Vertrauensbasis freizu-
lassen. Der Sachvortrag des Beschwerdeführers sei realitätsfremd und
könne nicht geglaubt werden. Das von ihm dargelegte politische
Engagement auf heimatlichem Boden sei nicht glaubhaft ausgefallen,
weshalb ausgeschlossen werden könne, dass er vor dem Verlassen
des Heimatlandes als regimefeindliche Person ins Blickfeld der
syrischen Behörden beziehungsweise der syrischen Nachrichten-
dienste geraten sei. Hinsichtlich der erst im Verlauf des erstinstanz-
lichen Verfahrens geltend gemachten politischen Aktivitäten in der
Schweiz war das BFM der Meinung, dass allein aus der Teilnahme an
Kundgebungen und dem sich dabei Fotografierenlassen nicht auf eine
Registrierung durch die syrischen Behörden zu schliessen sei. Der
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Beschwerdeführer müsse deshalb im Fall seiner Rückkehr nach Syrien
nicht mit einer asylrechtlich relevanten Verfolgung rechnen.
Insbesondere würden Anhaltspunkte fehlen, die darauf schliessen
liessen, dass er in Syrien in ein Strafverfahren verwickelt sei oder dass
andere behördliche Massnahmen gegen ihn eingeleitet worden seien.
Der Botschaftsauskunft sei vielmehr zu entnehmen, dass gegen ihn im
Heimatland nichts vorliege und er von den Behörden nicht gesucht
werde. Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz als zulässig,
zumutbar und möglich.
C. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2008 an das Bundesver-
waltungsgericht legte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die
vorinstanzliche Verfügung vom 3. November 2008 ein und beantragte
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl, die Aufhebung der
Wegweisung, die Gewährung der vorläufigen Aufnahme und in
verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der vollständigen
unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Begründung wurde vorgebracht, die
Stellungnahme zur gewährten Akteneinsicht habe infolge der kurzen
Zeit, die zwischen dem Erhalt der Akten und der Eröffnung der
angefochtenen Verfügung verstrichen sei, nicht rechtzeitig abgegeben
werden können. Korrekterweise hätte die Akteneinsicht mit einer Frist
zur Stellungnahme verbunden werden müssen. Ferner sei die
Botschaftsantwort vorenthalten worden, weshalb nicht überprüft
werden könne, ob die vom BFM im Rahmen des rechtlichen Gehörs
gewährte Zusammenfassung korrekt sei. Um Missverständnisse offen
zu legen, müsse das BFM verpflichtet werden, Botschaftsantworten
jeweils offen zu legen. Ausserdem müsse sich das BFM an die im
Gesetz festgehaltene Definition der Glaubhaftigkeit halten. Es dürfe
keine eigenen Regeln zu deren Prüfung einführen. Insbesondere
könne es nicht mit Vermutungen darüber, wie sich die syrischen
Polizeibehörden nach der allgemeinen Lebenserfahrung verhalten
sollten, die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft
darstellen. Dem Vorwurf, der Beschwerdeführer habe zur Ausreise
realitätsfremde Angaben zu Protokoll gegeben, sei entgegenzuhalten,
dass der Beschwerdeführer gemäss der Botschaftsantwort illegal aus
Syrien ausgereist sei, womit seine Angaben teilweise bestätigt worden
seien. Darüber hinaus habe er – entgegen der Argumentation in der
angefochtenen Verfügung – nicht vorgebracht, er sei in die Schweiz
gereist, ohne je kontrolliert worden zu sein. Vielmehr habe er
ausgesagt, er habe den gefälschten Reisepass, mit dem er gereist sei,
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nicht zu Gesicht bekommen, weil sich der Schlepper bei den
Grenzkontrollen mit den Beamten unterhalten habe. Es sei durchaus
möglich, dass mangels Sprachkenntnissen eine Drittperson den
eigenen Reisepass vorweise und die Gespräche mit den Beamten
führe. Auch die Aussagen des Beschwerdeführers, er wisse nicht,
durch welche Länder er gereist und wo er gelandet sei, seien mit der
Wirklichkeit vereinbar, da er weder in der Lage sei, lateinische
Buchstaben zu lesen, noch die arabische Sprache verstehe.
Schliesslich sei die Überquerung der Schweizergrenze auf kleinen
Nebenstrassen infolge der fehlenden hermetischen Abriegelung
möglich, ohne dass man sich dessen bewusst sei, vorallem wenn
jemand die Hinweistafeln nicht lesen könne. Damit entspreche die
Schilderung der Reise genau dem, was der Beschwerdeführer
wahrgenommen habe. Hinsichtlich des Vorwurfs, der Beschwerde-
führer habe sich im Gegensatz zu tatsächlich verfolgten Personen,
welche erfahrungsgemäss das Land bei der ersten sich bietenden
Gelegenheit verlassen würden, ohne ersichtlichen Grund noch
während mehr als einem Jahr in seinem Heimatland aufgehalten,
wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe zunächst auf eine
Besserung der Situation gehofft und sei im Nachgang zum Newroz-
Fest im Jahr 2007 zunächst unbehelligt geblieben. Er habe sich erst
zur Ausreise entschlossen, als zwei seiner Kollegen verhaftet worden
seien und ersichtlich geworden sei, dass man auch nach ihm suchen
würde, zumal er anlässlich der Festnahme im Jahr 2006 regelrecht
gefoltert worden sei und das Gleiche erneut befürchtet habe. Der
Argumentation der Vorinstanz, wonach die syrischen Sicherheitskräfte
den Beschwerdeführer, wäre er wiederholt wegen regimekritischer
Aktivitäten inhaftiert worden, nicht nach sechs Tagen ohne
Bedingungen und Auflagen entlassen hätten, entgegnete der
Beschwerdeführer, es sei zu bezweifeln, dass die syrischen Behörden
ein standardisiertes Vorgehen an den Tag legten. Dies gebe das BFM
indirekt zu, indem es in einem andern Fall anerkannt habe, dass man
Personen wie ihn aus der Haft entlasse, um sie danach unter
Beobachtung zu halten. Vorliegend seien den Sicherheitskräften wohl
nicht genügend Beweise vorgelegen und der Beschwerdeführer habe
kein Geständnis abgelegt, was wohl zur Entlassung geführt habe. Ein
weiteres Mal würde er indessen nicht mehr aus dem Gefängnis
kommen. Aus der Aussage in der Botschaftsantwort, gegen den
Beschwerdeführer würde nichts vorliegen, könne nicht der Schluss
gezogen werden, er werde nicht behördlich gesucht, da zwischen dem
Sachverhalt, wonach jemand gesucht werde, und demjenigen, wonach
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gegen jemanden ein Verfahren eingeleitet worden sei, zu
unterscheiden sei. Das BFM habe diese Unterscheidung indessen
nicht vorgenommen. Zudem habe die Botschaftsantwort zwei von drei
Fragen nicht beziehungsweise nicht korrekt beantwortet. Insbesondere
habe sie sich nicht zur Frage, ob der Beschwerdeführer einen
Reisepass besessen habe, geäussert. Botschaftsantworten seien
immer heikel, weil die Vertrauensperson der Botschaft, welche die
Abklärungen vornehme, mit dem Staat und den staatlichen
Sicherheitskräften verhängt sein müsse und man deshalb nie wisse,
wie zuverlässig recherchiert worden sei und wie es um die Loyalität
zur Schweizer Botschaft stehe. Die Botschaftsantwort müsse
hinterfragt werden. Die eingereichten Fotos würden ferner belegen,
dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland an illegalen
politischen Tätigkeiten teilgenommen habe. Diesen Umstand könne
das BFM nicht ernsthaft in Zweifel ziehen. Zudem habe er die im
Heimatland begonnene Tätigkeit in der Schweiz fortgesetzt, indem er
an Demonstrationen gegen den syrischen Staat und gegen die
syrische Kurdenpolitik teilgenommen habe, was ebenfalls mit Fotos
und Videos belegt worden sei. Ob er eine tragende Rolle gespielt habe
oder nicht, sei nicht relevant; vielmehr sei wesentlich, was die
syrischen Behörden daraus ableiten würden. Gestützt auf diese
Ausführungen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
begründete Furcht vor einer zukünftigen asylrechtlich relevanten
Verfolgung habe, weshalb er als Flüchtling anzuerkennen sei. Hin-
sichtlich des Wegweisungsvollzugs wurde geltend gemacht, dass der
Beschwerdeführer mangels Vorliegens von gültigen Reisepapieren
nach Syrien ausgeschafft würde, womit er den syrischen Polizeikräften
faktisch ausgeliefert würde. Dabei würde festgestellt, dass er politisch
aktiv sei, was zu seiner sofortigen Inhaftierung führen würde. Das
Risiko, dabei Folter zu erleiden, sei gross, weshalb der Wegweisungs-
vollzug gegen Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
und gegen Art. 3 Ziff. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verstosse.
Der Beschwerde lagen Kopien aus einem anderen Asylfall, des
Mietvertrages und des Arbeitsvertrages bei.
D.
Mit Zwischenverfügung das Bundesverwaltungsgerichts vom
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18. Dezember 2008 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er könne
den Entscheid in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung
der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und
2 VwVG wurde infolge fehlender Mittellosigkeit des Beschwerdeführers
abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert, innert der ihm
angesetzten Frist einen Kostenvorschuss zu bezahlen, verbunden mit
der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf seine Beschwerde
nicht eingetreten. Das Gesuch um Einsicht in die Botschaftsantwort
wurde unter Beilage einer Kopie derselben gutgeheissen. Dem BFM
wurde Gelegenheit zur Vernehmlassung gewährt.
E.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.
F.
Mit Eingabe vom 5. Januar 2009 legte der Beschwerdeführer dar, dass
die Botschaftsauskunft keinen Hinweis darauf enthalte, wie der
Vertrauensanwalt an die Informationen gelangt sei. Es sei zudem
denkbar, das zwar kein Gerichtsverfahren gegen den Beschwerde-
führer hängig sei, er indessen trotzdem behördlich gesucht werde.
Unter diesem Blickwinkel sei die Botschaftsauskunft nicht präzise
genug, um als Grundlage für die Beurteilung des Asylgesuchs des
Beschwerdeführers dienen zu können. Auch die Bestätigung durch die
Botschaft, dass er nicht legal ausgereist sein könne, weil bei den
Immigrationsbehörden keine Daten gefunden worden seien, zeige,
dass er nicht mit einem Reisepass, der auf seinen wahren Namen
laute, ausgereist sein könne.
G.
Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 6. Januar 2009 an seiner
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
H.
Am 8. Januar 2009 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung
ohne Replikrecht zur Kenntnis gegeben.
I.
Mit Eingabe vom 26. Januar 2009 machte der Beschwerdeführer
geltend, dass gemäss der Botschaftsantwort die Familie des
Beschwerdeführers sechs Personen umfasse, was indessen völlig
falsch sei. Der Beschwerdeführer habe acht Brüder und vier
Schwestern, womit die Familie aus insgesamt fünfzehn Personen
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bestehe. Er werde versuchen, eine Kopie des Familienbüchleins
schicken zu lassen. Damit bestehe ein Indiz dafür, dass die Botschaft
möglicherweise über eine falsche Person Erkundigungen eingezogen
habe. Um eine Verwechslung ausschliessen zu können, müsse die
Botschaft verpflichtet werden, ihre Quellen offen zu legen. An der
Richtigkeit der Botschaftsantwort bestünden Zweifel, und es stelle sich
die Frage, wie ausgeschlossen werden könne, dass die Botschaft in
heiklen Punkten falsche Auskunft erhalten habe, wenn sie nicht einmal
vom Zivilstandsamt richtige Antworten bekomme. Es werde deshalb
darum ersucht, die Botschaft mit diesem Fehler zu konfrontieren und
um Informationen zur Vorgehensweise und zu den Quellen zu fragen.
J.
Mit Eingabe vom 18. März 2009 meldete der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers, sein Mandant befinde sich in Deutschland in
einem Aussachaffungsgefängnis, nachdem er von den französischen
Behörden im grenznahen Raum angehalten und an die deutschen
Behörden zurückgewiesen worden sei. Der Beschwerdeführer habe in
Frankreich an einer politischen Veranstaltung teilnehmen wollen, was
als Beweis für seine starke Politisierung zu sehen sei. Sobald er
weitere Informationen habe, werde er eine entsprechende Eingabe
verfassen. Er beantrage zudem den Beizug der Akten im
Zusammenhang mit dem Ersuchen um Rückübernahme.
K.
Am 26. März 2009 ging beim Bundesverwaltungsgericht die Meldung
der Bundespolizeinspektion des Flughafens H._______ ein, gemäss
welcher der Beschwerdeführer am 19. März 2009 – von H._______
nach I._______ fliegend – den schweizerischen Behörden übergeben
werde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
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ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerde-
führer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Soweit geltend gemacht wird, die vor Erlass der angefochtenen
Verfügung gewährte Akteneinsicht sei zu kurzzeitig erfolgt, ist auf die
bisherige, vom Beschwerdeführer selbst zitierte (vgl. Beschwerde S. 2
f.) Praxis zu verweisen, an welcher auch im heutigen Zeitpunkt noch
festzuhalten ist.
3.2 Hinsichtlich der Rüge, das rechtliche Gehör sei verletzt worden,
indem keine Akteneinsicht in die Botschaftsantwort gewährt worden
sei, ist festzuhalten, dass das BFM einerseits mit Schreiben vom
11. Juni 2008 die Ergebnisse der Abklärungen vor Ort korrekt
zusammenfasste und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur
Stellungnahme gewährte, womit die erhobene Rüge bereits aus
diesem Grund zu Unrecht erfolgt ist (vgl. auch Zwischenverfügung vom
18. Dezember 2008 Bst. F). Zudem ist dem Beschwerdeführer mit
Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezem-
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ber 2008 eine Kopie der Botschaftsantwort zugesandt worden. Daraus
ergibt sich, dass das rechtliche Gehör nicht als verletzt und die Rüge
als unbegründet zu betrachten ist.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe als Angehöriger
der Kurden in einer folkoristischen Gruppe als Künstler unter anderem
auch an den Newroz-Festen mitgewirkt und sei deshalb sowie infolge
seiner Unterstützung der Yekiti Partei von den Behörden seines
Heimatlandes mehrmals im Zusammenhang mit dem Newroz-Fest
festgenommen worden. Nach dem Newroz-Fest im Jahr 2007 habe
man ihn am Wohnort seiner Eltern gesucht und zwei seiner Kollegen
festgenommen, weshalb er für sich das gleiche Schicksal befürchtet
habe und aus seinem Heimatland geflohen sei.
5.2 Vorab ist festzuhalten, dass hinsichtlich der Zugehörigkeit des
Beschwerdeführers zur Ethnie der Kurden die Schweizer Asyl-
behörden in konstanter Praxis nicht davon ausgehen, die kurdische
Minderheit sei in Syrien derart zahlreichen und umfassenden Re-
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pressionen ausgesetzt, dass bereits aus diesem Grund jedes Mitglied
des Kollektivs Anlass habe, auch individuell eine Verfolgung im flücht-
lingsrechtlichen Sinne zu befürchten (zum Begriff der Kollektivver-
folgung, vgl. etwa WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens,
Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 77 f.; ALBERTO ACHERMANN/CHRISTINA HAUS-
AMMANN, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 92;
SAMUEL WERENFELS, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen
Asylrecht, Bern u.a. 1987, S. 208 f., 211). Im vorliegenden Fall ist von
einer Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne umso weniger auszu-
gehen, da es sich beim Beschwerdeführer um einen Kurden syrischer
Staatsangehörigkeit handelt, der innerhalb seiner Volkszugehörigkeit
zur am besten gestellten Gruppe gehört.
5.3 Des Weiteren erachtete die Vorinstanz die Vorbringen des
Beschwerdeführers insgesamt als unglaubhaft, weil sie mit der Realität
nicht zu vereinbaren seien. Einerseits habe der Beschwerdeführer
seinen Reiseweg unrealistisch geschildert und andererseits könne
weder das Verhalten des Beschwerdeführers als verfolgte Person noch
dasjenige der syrischen Behörden nachvollzogen werden. Schliesslich
hätten die Abklärungen vor Ort bestätigt, dass gegen ihn nichts
vorliege und er nicht gesucht werde.
5.4 Vorab ist festzuhalten, dass allein die Zugehörigkeit des
Beschwerdeführers zu einer folkloristischen Gruppierung, welche unter
anderem auch an den Newroz-Festen Vorstellungen gegeben habe, für
sich betrachtet nicht zu einer Gefährdung führen kann. Daran vermag
der auch politisch gefärbte Charakter des Newroz-Festes an sich
nichts zu ändern. An diesem Fest nehmen jährlich Tausende Kurden
im Heimatland des Beschwerdeführers teil, und jedes Jahr kommt es
in diesem Zusammenhang wieder zu zahlreichen kurzzeitigen
Festnahmen mit in der Regel anschliessenden bedingungs- und
auflagenfreien Freilassungen. Den meisten der zuerst Festgenomme-
nen und später wieder Freigelassenen kann – ausser dass sie als
Kurden am Newroz-Fest teilnahmen – nichts Konkretes vorgeworfen
werden, was schliesslich nach kurzer Zeit wieder zu ihrer Freilassung
führt. Festnahmen dieser Art können per se nicht als flüchtlingsrecht-
lich relevante Gefährdung betrachtet werden, da sie den Anforderun-
gen an die Flüchtlingseigenschaft hinsichtlich der Art und Intensität
nicht zu genügen vermögen.
Seite 11
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5.5 Von dieser grundsätzlichen Einschätzung zu differenzieren sind
Festnahmen, die zwar anlässlich des Newroz-Festes erfolgt sind,
indessen einen darüber hinaus gehenden politischen Hintergrund
aufweisen und mit einer gewissen Exponiertheit der betroffenen
Person verbunden sind. Diesen Sachverhalt macht der Beschwerde-
führer geltend, indem er vorbringt, er sei nicht nur als Mitglied einer
folkloristischen Gruppe, welche in ihren Darbietungen auch politische
Motive, die sich gegen das syrische Regime gerichtet hätten, zeige,
sondern auch infolge seiner Unterstützung der Yekiti Partei, für die er
Flugblätter verteilt und über die Sitzungen der Partei orientiert habe,
ins Visier der syrischen Sicherheitskräfte gelangt. Damit legt er dar, er
habe sich – im Gegensatz zu den zahlreichen anderen Festgenomme-
nen und wieder Freigelassenen im Zusammenhang mit dem Newwoz-
Fest – in exponierter Weise gegen das syrische Regime gestellt und
sei deshalb in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise gefährdet. Dies ist
indessen – in Übereinstimmung mit der Schlussfolgerung der
Vorinstanz – nicht als glaubhaft zu erachten.
5.5.1 Zwar ist dem Beschwerdeführer insofern Recht zu geben, als die
Ausführungen der Vorinstanz hinsichtlich der als realitätsfremd
erachteten Schilderung des Reisewegs nicht in allen Punkten zu teilen
sind. Das BFM legte in der angefochtenen Verfügung diesbezüglich
unter anderem dar, die Angaben des Beschwerdeführers, er habe die
ganze Reise aus Syrien in die Schweiz ohne Kontrollen zurückgelegt,
müssten als erfahrungswidrig gewertet werden. In der Beschwerde
wird vorgebracht, dass diese Erwägungen nicht den Aussagen des
Beschwerdeführers entsprächen. Vielmehr habe dieser ausgesagt, mit
einem vom Schlepper organisierten gefälschten Reisepass unterwegs
gewesen zu sein, wobei sich bei den jeweiligen Grenzkontrollen der
Schlepper mit den Beamten unterhalten habe. Die Durchsicht der
Akten ergibt, dass dieser Einwand zu Recht erfolgt ist (vgl. Aussagen
in Akte A1/10 S. 6 und Akte A11/19 S. 2). Der Äusserung in der
Beschwerde, gestützt auf die Botschaftsantwort sei davon
auszugehen, der Beschwerdeführer habe sein Land illegal und nicht
legal mit seinem eigenen Reisepass verlassen, ist ebenfalls
zuzustimmen, zumal ansonsten bei den syrischen Immigrationsbehör-
den Ausreisedaten vorliegen müssten, was die Botschaftsantwort
indessen verneint. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen
Ansicht kann jedoch allein aus der illegalen Ausreise des
Beschwerdeführers nicht auf eine bestehende Verfolgung geschlossen
werden, auch wenn nicht in Abrede zu stellen ist, dass Verfolgte in
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aller Regel diesen Weg wählen. Vielmehr kann aus der illegalen
Ausreise des Beschwerdeführers per se gar keine Schlussfolgerung
gezogen werden, da diese auch aus andern als aus flüchltingsrechtlich
relevanten Motiven erfolgt sein könnte. Die übrige von der Vorinstanz
vertretene Argumentation bezüglich der wenig überzeugenden
Angaben zur Ausreise ist zu bestätigen. Auch wenn der
Beschwerdeführer nicht in der Lage sein sollte, lateinische Buchstaben
zu lesen und mit der arabischen Sprache Mühe hätte, müsste ihm
bekannt sein, über welche Länder und Flughäfen sowie mit welcher
Fluggesellschaft er gereist ist, da er gemäss seinen Aussagen vom
Schlepper begleitet war und davon auszugehen ist, dass ihn dieser
über die Route zumindest rudimentär informiert hat. Es ist mit der
allgemeinen Lebenserfahrung nicht zu vereinbaren, dass sich
Reisende – auch wenn sie sich auf der Flucht und in fremden Ländern
befinden sollten – überhaupt keine Anhaltspunkte über die von ihnen
zurückgelegte Reise geben können. Der Beschwerdeführer brachte
überdies vor, im Flugzeug habe man Anweisungen gegeben und
beispielsweise gesagt, man solle sich anschnallen (Akte A1/10),
woraus zu schliessen ist, dass er offensichtlich – entgegen den
Beteuerungen in der Beschwerde – verstanden hat, was gesagt wurde.
Unter diesen Umständen wäre auch zu erwarten, dass er Angaben
über die Fluggesellschaft und die Flughäfen hätte zu Protokoll geben
können. Ferner kann seine Aussage, man habe im Flugzeug nicht
gesagt, wohin der Flug gehe, nicht geglaubt werden, weil diese
Angabe nicht mit der Realität zu vereinbaren ist. Diesbezüglich sind
seine Angaben als unglaubhaft zu qualifizieren.
5.5.2 Wie indessen in der Beschwerde zu Recht festgehalten wurde,
ist die Feststellung darüber, ob die vorgebrachten Ausreisemodalitäten
als glaubhaft zu erachten sind oder nicht, wenig hilfreich für die
Prüfung der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Fluchtgründe. Sie
können bestenfalls als Hinweis dafür dienen, ob im Allgemeinen an
der Glaubhaftigkeit der Aussagen zu zweifeln ist oder nicht. Indessen
geht es nicht an, Rückschlüsse aus einer als unglaubhaft erachteten
Schilderung der Reise in die Schweiz auf die Asylvorbringen zu
ziehen. Ob die Asylvorbringen als glaubhaft und flüchtlingsrechtlich
relevant gelten können, muss sich vielmehr aus andern
Anhaltspunkten ergeben.
5.5.3 Vorliegend reichte der Beschwerdeführer mehrere Beweismittel,
darunter Fotografien und vier CDs, zu den Akten. Während er auf
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einem Teil der Fotografien – als Einzelportrait oder in Pose mit andern
Personen vor dem Hintergrund einer zuschauenden Menschenmenge
– erkennbar ist, lässt sich insbesondere aus dem Gruppenfoto infolge
dessen schlechter Qualität nicht ermitteln, ob sich der Beschwerde-
führer unter den abgebildeten Personen befindet. Die Durchsicht der
vier eingereichten CDs ergibt ferner, dass die darauf enthaltenen
Filmaufnahmen alle vom gleichen Ereignis sind, auch wenn sie dieses
aus verschiedenen Blickwinkeln wiedergeben. Sichtbar ist ein
fröhliches Volksfest, an welchem Männer, Frauen und Kinder in
verschiedenen Formationen und auch mit dem Publikum tanzen,
singen, klatschen und lachen. Dazwischen kündigt ein Redner die
nächste Darbietung an. Im Hintergrund ist ein Bild des syrischen
Staatspräsidenten zu sehen. Teils während und teils zwischen den
einzelnen Darbietungen stellen sich zahlreiche Personen aus dem
Publikum zwischen die tanzenden und singenden Künstler und lassen
sich mit ihnen fotografieren. Darbietungen von Kindern sind ebenso
ersichtlich wie ein Sprechtheater. Offensichtlich handelt es sich
vorwiegend um fröhliche Einlagen, da das Publikum viel lacht und
klatscht. Den Videoaufnahmen kann nicht entnommen werden, ob der
Beschwerdeführer – wie er geltend macht – als Künstler aufgetreten
ist, da er auf den Aufnahmen nicht erkennbar ist. Es ist auch nicht
sichtbar, welches Fest gefeiert wird. Aus den Angaben des
Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 19. Juni 2008 an das BFM
lässt sich indessen ableiten, dass er geltend machte, es handle sich
um Filmaufnahmen des Newroz-Festes aus dem Jahr 2007. Indessen
lassen weder die fröhlich feiernde Gruppe von Künstlern, Zuschauern
und Kindern noch das im Hintergrund erkennbare Portrait des
syrischen Staatspräsidenten auf eine politisch oppositionelle Kundge-
bung schliessen. Weder aus den Fotografien noch aus den Filmauf-
nahmen kann somit der Schluss gezogen werden, dass sich der
Beschwerdeführer in exponierter Weise oppositionell betätigt hat.
Vielmehr lassen die Aufnahmen auf ein Volksfest schliessen, wobei die
Teilnahme des Beschwerdeführers an diesem Fest mangels Erkenn-
barkeit auf den Videoaufnahmen nicht feststeht. Daran vermögen auch
die abgegebenen Fotos, die den Beschwerdeführer in derselben Tracht
zeigen, wie sie die im Film gezeigten Tänzer tragen, nichts zu ändern,
da Fotos auch gestellt sein können. Unter diesen Umständen können
weder die Filmaufnahmen noch die Fotos als Beweis dafür dienen,
dass er sich in dem von ihm behaupteten Ausmass als Künstler
politisch beziehungsweise oppositionell engagiert hat und deswegen
von den Sicherheitsbehörden seines Heimatlandes in asylrechtlich
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D-7816/2008
relevanter Weise verfolgt gewesen sein soll. Selbst im Fall, dass die
Filmaufnahmen tatsächlich anlässlich des Newroz-Festes im Jahr
2007 entstanden sein sollten, stellen sie keine tauglichen Beweismittel
zur Bestätigung der Vorbringen des Beschwerdeführers dar, da er
nicht zu erkennen ist und – sollte er doch in einem für das Bundesver-
waltungsgericht nicht erkennbaren Erscheinungsbild teilgenommen
haben – in keiner Weise aufgefallen ist. Es bestehen deshalb
einerseits ernsthafte Zweifel daran, dass er im Zusammenhang mit
den auf dem Video gezeigten Feierlichkeiten als Künstler tatsächlich
aufgetreten ist; andererseits belegen die Filmaufnahmen auch, dass er
sich jedenfalls nicht exponiert hat, weshalb nicht angenommen werden
kann, er sei den syrischen Sicherheitskräften aufgefallen und aus
diesem Grund verfolgt worden. Die eingereichten CDs und Fotos
vermögen somit nicht als geeignete Beweismittel dafür zu dienen,
dass sich der Beschwerdeführer in der von ihm dargelegten Weise als
Künstler gegen das syrische Regime gestellt hat.
5.5.4 Darüber hinaus widersprach sich der Beschwerdeführer in
einem wesentlichen Punkt – nämlich den näheren Umständen seiner
letzten Festnahme – gleich dreifach. Anlässlich der Erstbefragung
brachte er diesbezüglich vor, er sei am 23. März 2006 zuerst zuhause
im Dorf und danach beim Onkel in F._______ gesucht worden und
habe sich dann auf dem Posten des politischen Sicherheitsdienstes
melden müssen (Akte A1/10 S. 5). Diese Aussagen lassen sich
indessen nicht vereinbaren mit seinen Angaben anlässlich der
kantonalen Anhörung, wo er darlegte, er sei am 23. März 2006 in
seinem Laden in F._______ festgenommen worden und auf den
Posten des militärischen Sicherheitsdienstes in F._______ gebracht
worden (Akte A11/19 S. 12). Sowohl die Angaben, ob er sich habe
melden müssen oder ob man ihn festgenommen habe, als auch den
Ort der Festnahme und der Ort der Festhaltung stimmen nicht
miteinander überein. Unter diesen Umständen kann dem
Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er nach dem Newroz-
Fest im Jahr 2006 festgenommen wurde. Damit können auch seine
Aussagen über die anlässlich dieser Festnahme, welche sich als
unglaubhaft erweist, erlittenen Misshandlungen nicht geglaubt werden.
Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe nach dem Newroz-
Fest im Jahr 2007 erneut Misshandlungen befürchtet, wie er sie im
Jahr 2006 erlitten habe, kann deshalb ebenfalls nicht geglaubt werden.
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5.5.5 Ferner blieben die Hintergründe über die angebliche Verhaftung
der beiden Freunde des Beschwerdeführers im Jahr 2007 und die
behördliche Suche nach seiner Person unklar, weil seine diesbezüg-
lichen Aussagen als substanzlos und vage zu bezeichnen sind.
Gemäss seinen Angaben sollen die Freunde am 22. März 2007
festgenommen worden sein. Der Beschwerdeführer habe am
folgenden Tag, als er bei seiner Tante gewesen sei, von seinem Bruder
davon erfahren. Solche Nachrichten würden sich schnell verbreiten
(Akte A1/10 S. 4 und Akte A11/19 S. 14). Weitergehende und
detaillierte Informationen darüber, wann, wo, warum und unter
welchen Umständen die beiden Freunde festgenommen worden sein
sollen, gab der Beschwerdeführer nicht zu Protokoll, weshalb seine
diesbezüglichen Aussagen als substanzlos und plakativ zu bezeichnen
sind. Auch die Aussagen über die angebliche behördliche Suche nach
dem Beschwerdeführer sind als äusserst dürftig zu bezeichnen.
Abgesehen davon, dass er die Festnahme erwähnte, gab er gar keine
weiteren Informationen preis, was nicht zu überzeugen vermag.
Zudem sind die Aussagen über die angebliche Suche nach seiner
Person auch ungereimt ausgefallen. Gemäss der Version in der
Erstbefragung will er am 23. März 2007 – mithin vor seiner Ausreise –
in seinem Elternhaus gesucht worden sein (Akte A1/10 S. 4), während
man ihn gestützt auf die Aussagen anlässlich der kantonalen
Anhörung „später“ behördlich gesucht habe (Akte A11/19 S. 7), wobei
sich aus den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der
kantonalen Anhörung ergibt, dass sich „später“ auf einen Zeitpunkt
nach seiner Ausreise bezieht, da er dort zu Protokoll gab, am 22. März
2007 seien zwei Freunde festgenommen worden, worauf er abgereist
sei, und später habe man ihn zuhause gesucht (Akte A11/19 S. 7). In
der gleichen Anhörung gab er zudem auf die Frage, ob er bis heute
etwas darüber erfahren habe, was zuhause seinetwegen passiert sei,
die Antwort, er werde von den Behörden zuhause gesucht (Akte
A11/19 S. 16), was ebenfalls auf eine Suche nach seiner Ausreise
schliessen lässt. Diese Angaben lassen sich indessen nicht
vereinbaren mit seiner Aussage, er sei am 23. März 2007 gesucht
worden, da dieser Zeitpunkt vor seiner Ausreise lag. Damit sind auch
diese Aussagen nicht glaubhaft.
5.5.6 Allgemein und wenig substanziiert sind auch die Aussagen des
Beschwerdeführers über die geltend gemachte Parteitätigkeit
ausgefallen. Insbesondere war er nicht in der Lage, detailliert Auskunft
darüber zu geben, wie die Verteilung der Flugblätter für die Partei
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erfolgt sein soll. Seine Aussagen, die Partei habe überall Posten und
verantwortliche Personen, die mit den Behörden zusammenkämen und
über ein Thema sprächen, entsprechen oberflächlichen Angaben, die
jede Person zu Protokoll geben könnte und sich nicht auf die geltend
gemachte konkrete Aktivität für die Partei beziehen (Akte A11/19 S. 9).
Die Oberflächlichkeit der Aussagen spricht dagegen, dass sich der
Beschwerdeführer mit der Verteilung von Flugblättern beschäftigt hat,
da er ansonsten in der Lage gewesen wäre, konkrete Angaben zu
seiner Tätigkeit zu Protokoll zu geben. Der Frage, wie die Partei in
E._______ organisiert sei, wich er mit der Antwort aus, er sei Mitglied
der Folklore-Gruppe und nur Sympathisant der Partei gewesen (Akte
A11/19 S. 9), womit die Frage nicht beantwortet wurde. Auch dies ist
mit einem tatsächlich erfolgten Engagement für diese Partei nicht zu
vereinbaren.
5.5.7 Zu bestätigen ist ferner im Hinblick auf die bereits zahlreich
vorhandenen Unvereinbarkeiten und Ungereimtheiten vorliegend auch
die Argumentation der Vorinstanz, wonach das Verhalten des
Beschwerdeführers als realitätsfremd zu betrachten sei, weil er trotz
zahlreicher Festnahmen und angeblich erlittener Misshandlungen im
Jahr 2006 noch während mehr als einem Jahr ohne ersichtlichen
Grund im Heimatland geblieben sei. Wie die Vorinstanz zutreffend
feststellte, hätte eine tatsächlich verfolgte Person ihr Heimatland nicht
erst ein Jahr nach der letzten Festnahme, welche überdies mit
Misshandlungen verbunden gewesen sein soll, verlassen. Der
Einwand in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe auf eine
Besserung der Situation gehofft und sich erst nach der Festnahme
seiner Freunde im Jahr 2007 zur Ausreise entschieden, weil er die im
Jahr 2006 erlittenen Misshandlungen nicht nochmals habe erleben
wollen, vermag angesichts der zuvor bereits festgehaltenen
Ungereimtheiten – insbesondere hinsichtlich der Festnahme im Jahr
2006 – nicht zu überzeugen.
5.5.8 Schliesslich erscheint auch das Verhalten der syrischen
Sicherheitskräfte und Behörden wenig realistisch, wie die Vorinstanz
ebenfalls zutreffend feststellte. Wäre der Beschwerdeführer in der Tat
bereits mehrere Male unter dem Verdacht der oppositionellen Tätigkeit
festgenommen worden, hätte man ihn im Jahr 2006 – und allenfalls
schon vorher – nicht ohne Auflagen und Bedingungen nach relativ
kurzer Zeit wieder freigelassen. Auch der dazu erhobene Einwand in
der Beschwerde, man habe noch nicht genügend Beweise gegen den
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Beschwerdeführer in der Hand gehabt und ihn deshalb laufen lassen,
um ihn später bei seinen politischen Aktivitäten zu erwischen,
überzeugt angesichts der übrigen Ungereimtheiten nicht.
5.5.9 Aus den oben stehenden Erwägungen ergibt sich, dass die
Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich der geltend gemachten
Verfolgung in seinem Heimatland nicht als glaubhaft erachtet werden
können. An dieser Einschätzung vermag die Tatsache, dass sich die
Abklärungen vor Ort nicht zur Frage äussern, ob der Beschwerde-
führer im Heimatland gesucht wird, nichts zu ändern. Jedenfalls steht
gestützt auf die Botschaftsantwort fest, dass gegen ihn im Heimatland
kein Verfahren eröffnet wurde. Auch die Angabe der Anzahl der
Familienmitglieder im Resultat der Abklärungen vor Ort, welche mit
derjenigen des Beschwerdeführers nicht übereinstimmt, führt nicht zu
einer andern Einschätzung, zumal die vom Beschwerdeführer
angegebene Grösse seiner Familie mangels Abgabe entsprechender
Belege nicht als erstellt gelten und die Unglaubhaftigkeit seiner
Aussagen auch ohne das Abklärungsresultat festgestellt werden kann,
weshalb eine allfällig unkorrekte Feststellung der Familiengrösse im
Resultat der Abklärungen vor Ort nichts an der Schlussfolgerung zu
ändern vermöchte. Der Antrag, die Zuverlässigkeit der Botschaftsant-
wort müsse überprüft werden, ist deshalb abzuweisen.
5.6 Insgesamt kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden,
dass er in seinem Heimatland Opfer von asylerheblichen Verfolgungs-
massnahmen geworden ist beziehungsweise dass er mit solchen zu
rechnen hatte. An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereich-
ten Beweismittel und die Einwände im Beschwerdeverfahren nichts zu
ändern. Auch das von der Yekiti Partei Europas ausgestellte Schreiben
ist vorliegend nicht als beweistauglich zu betrachten, zumal Schreiben
dieser Art auch aus Gefälligkeit erstellt werden und somit generell
einen verminderten Beweiswert aufweisen, weshalb sie nicht geeignet
sind, einen aus andern Gründen als unglaubhaft erachteten Sachver-
halt in einem andern Licht erscheinen zu lassen. Ausserdem vermag
das Schreiben, welches feststellt, der Beschwerdeführer sei Sympathi-
sant der Yekiti Partei, keine exponierte oppositionelle Tätigkeit des
Beschwerdeführers zu belegen. Aufgrund der insgesamt unglaubhaf-
ten Aussagen des Beschwerdeführers besteht somit keine begründete
Furcht, er werde im Heimatland infolge dort erfolgter politischer
beziehungsweise regimekritischer Aktivitäten gesucht.
Seite 18
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6.
6.1 Der Beschwerdeführer macht im Weiteren mit Verweis auf exil-
politische Aktivitäten in der Schweiz unter Beilage von Fotos und
Kopien weiterer Fotografien sowie eines Schreibens der Yekiti Partei
Europas subjektive Nachfluchtgründe geltend. Dazu führt er aus, er sei
inzwischen Mitglied dieser Partei geworden und habe in der Schweiz
an Demonstrationen teilgenommen, bei welchen es um die
Unterdrückung von Kurden in Syrien und die Arabisierung des
syrischen Teils der Kurden gegangen sei (vgl. Schreiben vom 21. April
2008 und Eingabe vom 9. September 2008).
6.2 Allgemein sind subjektive Nachfluchtgründe dann anzunehmen,
wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem
Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der
Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat.
Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl,
werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. Art. 54
AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a mit weiteren
Hinweisen; BVGE 2009/28 E. 7.1 und E. 7.4.3). Massgeblich ist, ob die
syrischen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als
staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in
den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten
muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer
begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Die vom
Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als
Asylausschlussgrund verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit
Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat,
die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und
zur Asylgewährung ausreichen (vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141
f., mit weiteren Hinweisen; 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.).
6.3 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein
Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich durch
seine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz, befürchten muss, einer
zukünftigen Verfolgung seitens der syrischen Behörden ausgesetzt zu
sein und aus diesem Grunde die Voraussetzungen für die Zu-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
6.3.1 Eine Vielzahl syrischer militärischer und ziviler Geheimdienste
verfügt über umfassende Sondervollmachten und untersteht weder
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gesetzlichen noch administrativen Kontrollen, weshalb der syrische
Geheimdienst auch im Ausland aktiv ist. Dort besteht eine seiner
Aufgaben im Wesentlichen darin, syrische Oppositionelle und deren
Kontaktpersonen auszuforschen und zu überwachen sowie
Exilorganisationen syrischer Kurden zu infiltrieren. Die so gewonnenen
Informationen bilden im Heimatland häufig die Grundlage für die
Aufnahme in sogenannte "Schwarze Listen", über die eine lückenlose
Überwachung dieser Personen bei der Einreise sichergestellt wird. Vor
diesem Hintergrund ist es durchaus denkbar, dass der syrische
Geheimdienst auch von der Einreichung eines Asylgesuchs in der
Schweiz durch syrische Staatsangehörige erfährt, insbesondere wenn
sich diese im Exilland politisch betätigen oder mit – aus der Sicht des
syrischen Staates – politisch missliebigen, oppositionellen Organisa-
tionen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht
werden können. Es bestehen indessen keine Anhaltspunkte dafür,
dass die Einreichung eines Asylgesuchs für sich alleine bei einer
Rückkehr nach Syrien regelmässig zu behördlicher Verfolgung führt.
6.3.2 Hinsichtlich der eingereichten Beweismittel erweist sich die vom
Beschwerdeführer geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit aus den
nachfolgenden Gründen als nicht geeignet, die Aufmerksamkeit der
syrischen Behörden gezielt auf sich zu lenken: So ist zunächst in
keiner Weise ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich
der Demonstrationen besonders profiliert beziehungsweise exponiert
hat. Allein aus der Teilnahme an verschiedenen Demonstrationen
dürften die syrischen Behörden angesichts der zahlreichen Kundge-
bungen syrischer Staatsangehöriger in ganz Westeuropa nicht auf
eine oppositionelle Einstellung des Beschwerdeführers schliessen.
Zudem behauptete er zwar, er sei inzwischen Mitglied der Yekiti Partei
geworden; indessen blieb er entsprechende hinreichende Beweise
schuldig, weshalb an der behaupteten Mitgliedschaft zu zweifeln ist.
Die eingereichte Bestätigung der Yekiti Partei Europas stellt lediglich
fest, dass er im Heimatland Sympathisant der Partei gewesen sei.
Auch wenn der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und gezielt
Informationen über dort lebende Syrer sammelt, wird eine exilpoliti-
sche Tätigkeit erst wahrgenommen, wenn sie einen gewissen Grad an
Öffentlichkeit erreicht und sich als gegen die territoriale Integrität oder
das politische System der "Arabischen Republik Syrien" gerichtet
interpretieren lässt oder wenn sie eine mit einer gewissen Dauer-
haftigkeit nach aussen tretende namhafte Beteiligung an der
kurdischen Exilszene darstellt. Dies ist jedoch beim Beschwerdeführer
Seite 20
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nicht der Fall. Er gab nicht einmal konkret an, wann er wo an welcher
Demonstration teilgenommen haben will. Von einer exponierten
politischen Tätigkeit im Exil kann unter diesen Umständen nicht die
Rede sein.
6.3.3 Vor diesem Hintergrund und angesichts der umfangreichen
regimekritischen Aktivitäten von syrischen Staatsangehörigen in ganz
Westeuropa erscheint es somit unwahrscheinlich, dass die heimat-
lichen Behörden von den sporadischen Teilnahmen des Beschwerde-
führers an Demonstrationen soweit Notiz genommen haben, dass sie
ihn hier in der Schweiz identifiziert hätten und ihn bei einer Rückkehr
nach Syrien deshalb verfolgen würden. Daran vermögen auch die von
ihm eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Vielmehr ist davon
auszugehen, dass er aufgrund seines unterschwelligen politischen
Profils in der Schweiz nicht identifizierbar geworden ist, weshalb eine
flüchtlingsrechtlich motivierte Verfolgung infolge exilpolitischer Tätigkeit
im Falle einer Rückkehr nach Syrien nicht anzunehmen ist.
6.3.4 Unterhalb dieser Schwelle wird ein Rückkehrer zwar mit den
üblichen Befragungen des Sicherheitsdienstes bei der Einreise, nicht
aber mit gezielter Verfolgung zu rechnen haben. Da es sich beim
Beschwerdeführer um eine Person ohne namhaftes politisches Profil
handelt, dessen politische Aktivitäten im Heimatland nicht als
glaubhaft zu erachten sind, wie die vorangehenden Erwägungen
gezeigt haben, ist eine Verfolgung vorliegend unwahrscheinlich. Es ist
davon auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr nach Syrien nicht mit
einer ernsthaften Benachteiligung der dortigen Behörden aufgrund
seiner exilpolitischen Aktivitäten zu rechnen hat. Seine Furcht vor
künftiger Verfolgung wegen seines politischen Engagements in der
Schweiz erscheint damit als unbegründet.
6.4 Somit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Flücht-
lingseigenschaft auch unter dem Aspekt der subjektiven Nachflucht-
gründe nicht erfüllt.
6.4.1
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Asylvorbringen des Be-
schwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht zu
genügen vermögen und die geltend gemachten subjektiven Nach-
fluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante
Verfolgungsfurcht zu begründen. An dieser Einschätzung vermögen
die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sowie die
Seite 21
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eingereichten Dokumente nichts zu ändern, weshalb darauf nicht
näher einzugehen ist. Unter diesen Umständen ist auch der Antrag,
die Akten aus der Rückübernahme des Beschwerdeführers aus
Deutschland seien beizuziehen, abzuweisen (vgl. Eingabe vom 18.
März 2009). Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers
demnach zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheits-
verhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation Asylrekurskommission (ARK) der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel
2009, Rz. 11.148).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
Seite 22
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So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 FoK und
der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi
gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124-127, mit weiteren Hinweisen ). Aufgrund der Akten sowie der
vorstehenden Erwägungen betreffend die Frage der Flüchtlingseigen-
schaft ist nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer
Rückschiebung nach Syrien eine derartige Gefahr droht. Dies gilt
selbst dann, wenn er nach seiner Rückkehr nach Syrien wegen seiner
Seite 23
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illegal erfolgten Ausreise einer näheren Überprüfung unterzogen
würde. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise
nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug
der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
8.4.1 In Bezug auf die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechts-
lage in Syrien kommt das Bundesverwaltungsgericht insgesamt zum
Schluss, dass in Syrien keine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation und
auch keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und ein Vollzug der
Wegweisung grundsätzlich nicht unzumutbar erscheint.
8.4.2 Vorliegend sind den Akten auch keine Anhaltspunkte für
individuelle Unzumutbarkeitsindizien zu entnehmen. Der Beschwerde-
führer hält sich erst seit gut drei Jahren ausserhalb seines Heimat-
landes auf, weshalb nicht anzunehmen ist, dass er bei einer Rückkehr
mit Schwierigkeiten konfrontiert werden könnte. Der – soweit den
Akten zu entnehmen ist – gesunde Beschwerdeführer hat die prägen-
den Kinder- und Jugendjahre in Syrien verbracht und vor seiner Aus-
reise während mehr als zwei Jahren ein eigenes Schneideratelier
geführt. Unter diesen Umständen kann davon ausgegangen werden,
er könne sich in seiner Heimat auch in wirtschaftlicher Hinsicht wieder
integrieren. Gemäss seinen Angaben leben seine Eltern und Ge-
schwister sowie Tanten und Onkel nach wie vor in der Provinz
E._______. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass er in
seinem Heimatland über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, welches
ihm eine Reintegration erleichtern kann. Blosse soziale und wirt-
schaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im
Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine Gefahr im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis
der ARK in EMARK 1996 Nr. 2 S. 12 f. und EMARK 2005 Nr. 24 E.
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10.1, S. 215). Im Weiteren ist nicht davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer allein aufgrund seiner kurdischen Ethnie einer konkre-
ten Gefährdung ausgesetzt wäre. Syrische Staatsangehörige kurdi-
scher Ethnie werden durch die syrischen Behörden zwar teilweise dis-
kriminiert und schikaniert, jedoch in der Regel nicht in einem Aus-
mass, das den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen
lassen würde.
8.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu be-
stätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am
23. Dezember 2008 einbezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nachfolgende Seite)
Seite 25
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 23. Dezember 2008 einbezahlten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Original der angefochtenen Verfügung)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- _______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand:
Seite 26