B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7816/2015
law/rep
Ur t e i l vom 2 . J un i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
mit den Kindern
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),, und
D._______, geboren am (…),
Irak,
alle vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
Advokaturbüro Kernstrasse,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 19. November 2015 / N (…).
D-7816/2015
Seite 2
Sachverhalt:
I.
A.
Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge gemeinsam mit ihren drei Kindern anfangs August 2015 und gelangte
am 19. August 2015 illegal die Schweiz, wo sie am selben Tag für sich und
ihre der Kinder um Asyl nachsuchte.
B.
Am 28. August 2015 befragte das SEM die Beschwerdeführerin im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ zu ihren Personalien,
zum Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen (Befragung zur Per-
son, nachfolgend BzP). Dabei gab sie zu Protokoll, Ende Juni 2015 sei ihr
Haus in F._______ von Milizen zerstört worden, worauf sie zusammen mit
ihrem Ehemann (G._______, geboren am […]) sowie ihren drei gemeinsa-
men Kindern nach Bagdad gezogen sei. Dort sei ihr Ehemann ungefähr
Mitte Juli 2015 von Unbekannten entführt worden – über sein weiteres
Schicksal wisse sie nichts. In der Folge habe sie ihre Heimat Anfang Au-
gust 2015 gemeinsam mit ihren drei Kindern verlassen. Zunächst seien sie
via Bagdad per Flugzeug nach Kairo (Ägypten) gelangt. Von dort aus seien
sie wenige Tage später über eine unbekannte Hafenstadt auf dem Mittel-
meer zunächst nach Libyen und anschliessend nach Italien gelangt, nach-
dem sie von der italienischen Marine aufgegriffen und nach Italien überführt
worden seien. Die italienischen Behörden hätten sich um ihre Kinder ge-
kümmert und sie in eine Art Herberge gebracht, wo sie sich bis gegen
Abend ausgeruht hätten. Anschliessend seien sie mit Hilfe eines Schlep-
pers weiter nach Mailand gereist und von dort aus weiter in die Schweiz
gelangt.
Anlässlich der Befragung vom 28. August 2015 gewährte das SEM der Be-
schwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit
Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Die
Beschwerdeführerin bestritt die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mit-
gliedstaates nicht, machte indessen geltend, sie wolle nicht nach Italien
zurückkehren. Man habe ihr erzählt, dort herrsche Kriminalität. Ausserdem
kenne sie in Italien niemanden.
C.
Das SEM wies die Beschwerdeführenden am 31. August 2015 dem Kanton
H._______ zu.
D-7816/2015
Seite 3
D.
Am 31. August 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um
Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO).
E.
Die italienischen Behörden stimmten mit Antwortschreiben vom 17. No-
vember 2015 einer Übernahme der Beschwerdeführenden nachträglich zu.
F.
Mit Verfügung vom 19. November 2015 – eröffnet am 27. November 2015
– trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, verfügte die Weg-
weisung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Italien) und stellte fest,
sie müssten die Schweiz nach Ablauf der Beschwerdefrist verlassen, an-
sonsten sie inhaftiert und unter Zwang in den für sie zuständigen Dublin-
Mitgliedstaat zurückgeführt werden könnten. Gleichzeitig beauftragte es
den zuständigen Kanton (H._______) mit dem Vollzug der Wegweisung.
Sodann stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid
komme keine aufschiebende Wirkung zu und verfügte die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwer-
deführenden.
G.
Mit Eingabe vom 2. Dezember 2015 liessen die Beschwerdeführenden mit-
tels ihres Rechtsvertreters gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erheben. Darin wurde beantragt, die angefoch-
tene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuhalten, auf das Asyl-
gesuch einzutreten. Eventuell sei festzustellen, dass der Vollzug der Weg-
weisung der Beschwerdeführerin nach Italien unzulässig und/oder unzu-
mutbar erscheine. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu
erteilen. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung
zu bewilligen und ihr in der Person des Unterzeichneten ein amtlicher An-
walt zu bestellen.
D-7816/2015
Seite 4
H.
Mit Telefax vom 3. Dezember 2015 setzte der zuständige Instruktionsrich-
ter den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2015 erteilte das Bundesverwal-
tungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Gleichzeitig
hiess es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG vorbehältlich der nachträglichen Einrei-
chung einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung gut. Das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wies es ab.
J.
Mit Begleitschreiben vom 15. Dezember 2015 reichte der Rechtsvertreter
der Beschwerdeführenden eine vom 11. Dezember 2015 datierende Für-
sorgebestätigung zu den Akten. Gleichzeitig ersuchte er um wiedererwä-
gungsweise Gutheissung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbei-
ständung. Zur Begründung führte er namentlich aus, die Rechtsverbeistän-
dung seiner Mandanten sei notwendig, weil diese weder über Kenntnisse
einer Landessprache der Schweiz noch über Rechtskenntnisse verfügen
würden. Zwar sei vorliegend der massgebliche Sachverhalt erstellt und un-
bestritten. Die entscheidenden Fragen würden sich indessen bei dessen
rechtlicher Würdigung stellen.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2016 wies das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch um wiedererwägungsweise Gutheissung des Gesuchs
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab. Das Bun-
desverwaltungsgericht begründete seine Abweisung im Wesentlichen da-
mit, Rechtsunkenntnis und fehlende Kenntnis einer Landessprache allein
würden das Erfordernis der Notwendigkeit nicht begründen. Im vorliegen-
den Fall gehe es bei der rechtlichen Problematik namentlich um die Frage,
welche Anforderungen eine Übernahmeerklärung der italienischen Behör-
den in Bezug auf verletzliche Personen (hier: eine alleinerziehende Mutter
mit drei Kindern im Alter von (…), (…) und (…) Jahren) erfüllen müsse, um
als Grundlage für eine Rücküberstellung im Rahmen eines Dublin-Verfah-
rens gelten zu können. Diese Frage werde vom Bundesverwaltungsgericht
von Amtes wegen zu prüfen und zu beantworten sein.
D-7816/2015
Seite 5
II.
L.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin verliess seine Heimat gemäss dem
Ausreisestempel in seinem irakischen Reisepass am 12. Januar 2016 (vgl.
S. 4) per Flugzeug und reiste anschliessend via die Türkei, Griechenland,
Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien und Österreich am 29. Januar
2016 illegal in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am
15. Februar 2016 befragte ihn das SEM im EVZ I._______ zu seinen Per-
sonalien, dem Reiseweg sowie zu seinen Asylgründen. Am 26. Februar
2016 wies ihn das SEM dem Kanton H._______ zu.
M.
Mit Schreiben vom 4. April 2016 teilte das SEM dem Ehemann der Be-
schwerdeführerin mit, gemäss Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO könne der Mit-
gliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden sei
und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates
durchführe, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen sei, jeder-
zeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humani-
tären Gründen aufzunehmen, die sich insbesondere aus dem familiären
oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen
Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach
den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig sei. Die be-
troffenen Personen müssten einem solchen Vorgehen zustimmen.
Das SEM sei auf das Asylgesuch seiner Ehefrau und Kinder mit Entscheid
vom 15. (recte: 19.) November 2015 nicht eingetreten und habe ihre Weg-
weisung nach Italien verfügt. Er selbst habe bei der BzP angegeben, in (…)
illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten eingereist zu sein.
Sofern er wünsche, dass Italien auch für die Durchführung seines Asyl- und
Wegweisungsverfahrens zuständig sein solle, werde er gebeten, bis zum
15. April 2016 eine schriftliche Erklärung von sich sowie seiner Ehefrau in
Englisch einzureichen, in denen sie ihren Wunsch zum Ausdruck bringen
sollten, dass Italien auch für die Prüfung seines in der Schweiz gestellten
Asylantrags zuständig sein soll. Sollten sie dieser Aufforderung innert Frist
nicht nachkommen, werde das SEM aufgrund der Akten entscheiden. In
diesem Sinn werde darauf aufmerksam gemacht, dass es zu einer Tren-
nung der Familie aufgrund unterschiedlicher Zuständigkeiten zur Durchfüh-
rung der Asyl- und Wegweisungsverfahren kommen werde.
D-7816/2015
Seite 6
N.
Mit Schreiben vom 14. April 2016 teilten die Beschwerdeführerin und deren
Ehemann dem SEM mit, sie wünschten auf keinen Fall voneinander ge-
trennt werden, da sie sich nach einer langen Flucht erst in der Schweiz
wieder getroffen hätten und ihr Asylverfahren auf jeden Fall gemeinsam
absolvieren wollten. Die Beschwerde gegen die am 19. November 2015
vorinstanzlich verfügte Wegweisung seiner Ehefrau und Kinder nach Italien
sei nach wie vor rechtshängig, weshalb aktuell nicht feststehe, welcher Mit-
gliedstaat für ihr Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig sei. Aus die-
sem Grund werde darum ersucht, zunächst das Beschwerdeurteil in vor-
stehender Angelegenheit abzuwarten und erst danach das rechtliche Ge-
hör (gestützt auf Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO) zu erteilen.
O.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtete das Bundesverwaltungsge-
richt vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (108 Abs. 2
AsylG; Art. 105 i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG)). Die
Beschwer-deführerenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
D-7816/2015
Seite 7
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, die Asylgesuche auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf die Asylgesuche nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
3.
3.1 Das SEM begründete seinen Nichteintretensentscheid damit, dass Ita-
lien gemäss den Dublin-Kriterien zur Beurteilung des Asylgesuchs zustän-
dig sei. Im Einzelnen führte es aus, gemäss der Rechtsprechung des
EGMR i. S. Tarakhel gegen die Schweiz (Grosse Kammer, Nr. 29217/12)
habe bei einer Rücküberstellung nach Italien bei Familien mit minderjähri-
gen Kindern eine Zusicherung einer altersgerechten Unterbringung unter
Wahrung der Einheit der Familie vorzuliegen. In einem Kreisschreiben vom
2. Februar 2015 habe Italien den Dublin-Mitgliedstaaten zugesichert, dass
jede im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien überstellte Familie in
einer kindsgerechten Unterbringungsstruktur und unter Wahrung der Fa-
milieneinheit aufgenommen werde. In einem Schreiben vom 15. April 2015
habe das italienische Innenministerium der Europäischen Kommission
eine Liste mit Aufnahmeprojekten des Sistema di Protezione per
Richiedenti Asilo e Rifugiati (SPRAR) übermittelt. In den aufgeführten Pro-
jekten würden Aufnahmeplätze für Familien reserviert, welche im Rahmen
eines Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt würden. In einem Rund-
schreiben vom 8. Juni 2015 sei diese Liste den Mitgliedstaaten zugänglich
gemacht worden. Die italienischen Behörden hätten dabei erklärt, dass die
genannten Projekte nebst Unterkunft und Verpflegung eine engmaschige
Betreuung der Asylsuchenden vorsehen würden, welche sie bei der wirt-
schaftlichen und gesellschaftlichen Eingliederung individuell begleite. Auf
der Internetseite sei eine detaillierte Auflistung der gewährleis-
teten Dienstleistungen zu finden. Die italienische Dublin Unit habe erklärt,
dass die für Familien reservierten Aufnahmeplätze je nach Auslastung der
einzelnen Projekte fortlaufend ergänzt würden. Das konkrete SPRAR-Pro-
jekt, in welchem eine Familie untergebracht werde, werde bei der Ankunft
festgelegt. Das SEM habe zwei dieser Projekte besucht. Ein ausführlicher
D-7816/2015
Seite 8
Bericht über die beiden Zentren habe aufgezeigt, dass die dort unterge-
brachten Familien eine vollumfängliche Betreuung erfahren würden, wel-
che insbesondere auf eine wirtschaftliche und gesellschaftliche Eingliede-
rung abziele.
Im Weiteren stellte das SEM fest, es habe beim Ersuchen um Aufnahme
die italienischen Behörden darauf hingewiesen, dass die Beschwerdefüh-
renden eine Familie bilden. Die italienischen Behörden hätten dem SEM
am 17. November 2015 die die Beschwerdeführenden betreffenden Über-
stellungsmodalitäten übermittelt und festgehalten, dass die Überstellung
nach J._______ erfolgen solle. Im kürzlich ergangenen Urteil des BVGer
D-4394/2015 vom 27. Juli 2015 sei das Gericht zum Schluss gelangt, dass
die Liste der eigens für Familien reservierten SPRAR-Projekte bereits an
sich eine Garantie darstelle, dass eine kindsgerechte Unterbringung unter
Wahrung der Familieneinheit gewährleistet sei. Das Gericht habe weiter
ausgeführt, dass es den italienischen Behörden zukomme, die konkrete
Unterkunft festzulegen, in welcher die Familie nach der Rückkehr unterge-
bracht werde. Angesichts der konkreten, überprüfbaren und somit justizi-
ablen Informationen hinsichtlich der Unterbringung der Beschwerdeführen-
den in Italien lägen dem SEM keine konkreten Hinweise vor, dass Italien
trotz merklicher Probleme im Bereich der Aufnahmebedingungen für Asyl-
suchende nicht in der Lage sein werde, die Beschwerdeführerin und ihre
Kinder gemeinsam in einer dem Alter der Kinder gerecht werdenden Struk-
tur aufzunehmen.
3.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, die von Ita-
lien im Antwortschreiben vom 17. November 2015 (vgl. SEM-act. 17/1) ge-
leistete Garantie beziehungsweise deren Überprüfung durch das SEM ge-
nügten den Anforderungen an die Garantien, die vom Urteil des EGMR Ta-
rakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014 vorgegeben würden,
nicht. Deshalb bestehe im Fall einer Überstellung der Beschwerdeführen-
den nach Italien das Risiko einer Verletzung nach Art. 3 EMRK.
Im Einzelnen wird argumentiert, das fragliche Dokument (das oberwähnte
italienische Antwortschreiben vom 17. November 2015) würde sich kaum
von den früher im Rahmen des Dublin-Verfahrens benutzten Standardfor-
mularen der italienischen Behörden unterscheiden. Ersichtlich sei bloss
eine Differenz in einem einzelnen Punkt, wo in einem einzigen Satz aus-
geführt werde: „This family will be accomodated in accordance to the cir-
cular letter of 8th of June 2015“. Im Übrigen solle sich die Familie nach ihrer
Einreise am Flughafen von J._______ unverzüglich bei der italienischen
D-7816/2015
Seite 9
Grenzpolizei melden. Auch wenn den italienischen Behörden vom SEM of-
fenbar die persönlichen Daten der Beschwerdeführenden mit dem Hinweis
„nucleo familiare“ mitgeteilt worden seien, umfassten die rubrizierten An-
gaben bloss die Namen, Vornamen, Geburtsdaten und die (irakische)
Staatsangehörigkeit der zu überstellenden Personen. Weitere Angaben,
etwa zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden oder andere für
ihre Betreuung wichtigen Informationen fehlten. Hier sei zu berücksichti-
gen, dass die Beschwerdeführerin nach Angaben ihrer in der Schweiz le-
benden Verwandten seit dem vergangenen Freitag ständig in Tränen auf-
gelöst sei und sich in einem derart miserablen Zustand befinde, dass es
fraglich erscheine, ob ihr ein Wegweisungsvollzug zugemutet werden
könne. Er habe ihr daher geraten, einen Arzt aufzusuchen. Ein entspre-
chender Arztbericht werde dem Gericht sobald als möglich zugestellt. Dem
italienischen Dokument sei im Weiteren auch nicht zu entnehmen, in wel-
cher konkreten Institution, in welchen Räumen und unter welchen konkre-
ten Lebensbedingungen die Beschwerdeführenden in Italien untergebracht
werden sollten. Es erscheine somit ungewiss und könne auch vom SEM
nicht überprüft werden, ob und wann die Kinder der Beschwerdeführerin in
Italien in den Kindergarten beziehungsweise zur Schule gehen könnten.
Das SEM müsse jedoch aufgrund der Untersuchungsmaxime vor seinem
Entscheid im Einzelfall über ausreichende Belege für das Bestehen ange-
messener und menschenrechtskonformer Unterbringungsmöglichkeiten
verfügen. Der Verweis des SEM und der italienischen Behörden auf deren
Rundschreiben vom 8. Juni 2015 erscheine im vorliegenden Zusammen-
hang unbehelflich, da dieses Rundschreiben für die schweizerischen
Asylbehörden keinerlei generell-abstrakten Normencharakter habe, son-
dern bloss den Charakter einer affirmativen Behauptung. Dementspre-
chend müsse angesichts der Tatsache, dass das SEM die Unterbringung
im konkreten Fall nicht überprüfen könne, die Zusage, wonach die Familie
in Übereinstimmung mit dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 unterge-
bracht werde, als unverbindliche Feststellung betrachtet werden. Das
Rundschreiben, auf das sich das SEM und die italienischen Behörden be-
riefen, liege dem Dossier nicht im Wortlaut bei, obwohl es sich dabei um
einen massgebenden Teil der von Italien zu leistenden Garantien handle
und damit um eine entscheidrelevante Tatsache handle. Unter diesen Um-
ständen sei eine vollständige Würdigung der Garantieerklärung nicht mög-
lich, weshalb eine erhebliche Gehörsverletzung zum Nachteil der be-
schwerdeführenden Partei vorliege.
D-7816/2015
Seite 10
Weiter wird geltend gemacht, der Bestand der im Rundschreiben vom
8. Juni 2015 behaupteten Unterbringungskapazitäten und -institutionen so-
wie der behaupteten günstigen Lebensbedingungen dürfte angesichts des
Zeitablaufs und der grossen Anzahl inzwischen nach Italien eingereister
Asylsuchender heute überholt sein. Komme hinzu, dass angesichts der
verschiedenen Medienberichte über die mafiöse Unterwanderung der Asy-
Infrastruktur Italiens und der Umleitung der (teilweise von Seiten der EU)
gesprochenen Hilfsgelder in Millionenhöhe an die Mafia Zweifel an der
Qualität der Versprechungen Italiens ohne weiteres berechtigt erscheinen
würden.
Unter Hinweis auf das Urteil des BVGer E-6629/2014 vom 12. März 2015
(BVGE 2015/4) wird vorgebracht, die Garantien müssten auf Beschwerde-
ebene überprüfbar sein, was bedinge, dass die individuellen Garantien Ita-
liens im Zeitpunkt des Entscheides des SEM vorliegen müssten und nicht
erst im Vollzugsstadium. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Aus der Fest-
stellung des SEM, dass die italienische Dublin-Unit bei der Ankunft der Fa-
milie das konkrete SPRAR-Unterbringungsprojekt festlegen werde, könne
keine ausreichende Garantie für eine menschenrechtskonforme Unterbrin-
gung und Betreuung abgeleitet werden. Das SEM könne die in BVGE
2015/4 aufgestellten Leitlinien, wonach im Zeitpunkt des (erstinstanzli-
chen) Entscheides eine individuelle, konkrete und im Rahmen des Be-
schwerdeverfahrens überprüfbare Garantie vorliegen müsse, nicht mit dem
Hinweis auf das Urteil des BVGer D-4394/2015 vom 27. Juli 2015 überge-
hen, gemäss dem die von den italienischen Behörden erstellte Liste der
eigens für Familien reservierten SPRAR-Projekte bereits an sich eine aus-
reichende Garantie für eine menschenrechtskonforme Behandlung dar-
stelle. Das Urteil D-4394/2015 mache in E. 7.2 deutlich, dass vor dem Ta-
rakhel-Urteil (§ 122) bloss individuelle und konkrete, aber nicht abstrakte
und allgemeine Garantieerklärungen standhielten, und weise in E. 7.3 da-
rauf hin, dass die italienischen Behörden in jenem konkreten Fall das Vor-
handensein von zehn Aufnahmeplätzen in lokalen Aufnahmestrukturen der
Provinz Campania in den Ortschaften Casoria und Santa Marina geltend
gemacht hätten. Demgegenüber behaupte das SEM vorliegend gestützt
auf das Rundschreiben vom 8. Juni 2015, dass in der Region J._______
über 500 Aufnahmeplätze zur Verfügung gestellt worden seien. Ob diese
heute noch frei stünden oder bereits überfüllt seien, lasse sich dem ange-
fochtenen Entscheid ebenso wenig entnehmen wie über welche Einrich-
tungen und Betreuungsangebote diese Plätze verfügten. Alleine die Fest-
stellung, dass die zu überstellenden Beschwerdeführenden eine aus vier
Personen bestehende Familiengemeinschaft bilden, verbunden mit dem
D-7816/2015
Seite 11
Hinweis auf das Rundschreiben Italiens vom 8. Juni 2015, genüge den im
Tarakhel-Urteil aufgestellten Anforderungen an die Garantien nicht. Somit
bestehe das Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK aufgrund der Weg-
weisung der Beschwerdeführenden nach Italien.
4.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist in BVGE 2015/4 ausführlich auf den
Entscheid des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014
eingegangen. Demnach benötigen asylsuchende Personen als besonders
benachteiligte und verletzliche Gruppe einen speziellen Schutz, welcher
umso wichtiger wird, wenn es sich dabei angesichts ihrer speziellen Be-
dürfnisse und ihrer Verletzlichkeit um Kinder handelt. Angesichts der ernst-
haften Zweifel an den aktuellen Kapazitäten der italienischen Aufnah-
mestrukturen besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass Dublin-Rück-
kehrende in Italien keine adäquate Unterkunft vorfinden. Daraus folgt, dass
es eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, wenn die Schweizer
Behörden eine Überstellung von Familien mit Kindern nach Italien vornäh-
men, ohne zuvor von den italienischen Behörden eine individuelle Garantie
erhalten zu haben, dass für eine kindgerechte Unterbringung gesorgt sei
und die Einheit der Familie gewahrt werde (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1 mit
Hinweisen auf die entsprechenden Erwägungen des EGMR).
Das Bundesverwaltungsgericht führte in seinem Urteil weiter aus, dass die
einzuholenden individuellen Garantien einer kindgerechten und die Einheit
der Familie respektierenden Unterbringung nicht eine blosse Überstel-
lungsmodalität darstellen, sondern eine Voraussetzung der völkerrechtli-
chen Zulässigkeit der Anordnung einer Überstellung sind. Demzufolge
muss im Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz eine konkretisierte indivi-
duelle Zusicherung ‒ insbesondere unter Namens- und Altersangaben der
betroffenen Personen ‒ vorliegen, mit welcher namentlich garantiert wird,
dass eine dem Alter des Kindes entsprechende Unterkunft bei der Ankunft
der Familie in Italien zur Verfügung steht und die Familie bei der Unterbrin-
gung nicht getrennt wird (vgl. a.a.O. E. 4.3).
4.2 In seinem Urteil D-6358/2015 vom 7. April 2016 (als Referenzurteil pu-
bliziert) hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit den konkreten Anfor-
derungen an solche individuellen Zusicherungen für eine familiengerechte
Unterbringung von Dublin-Rückkehrenden nach Italien befasst und dabei
festgestellt, dass das gegenwärtig von den italienischen Behörden prakti-
zierte System konkreter Zusicherungen unter Namens- und Altersangabe
D-7816/2015
Seite 12
sowie der Anerkennung der Familieneinheit, zusammen mit einem (implizi-
ten) Hinweis auf allgemeine Garantien einer familiengerechten Unterbrin-
gung in der Form von Rundschreiben, eine hinreichend konkretisierte und
individualisierte Zusicherung im Sinne der Anforderungen gemäss BVGE
2015/4 darstellt (vgl. Referenzurteil E. 5, insbes. 5.2).
4.3
4.3.1. Im Lichte dieser neusten Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts ist vorliegend von einer genügenden Zusicherung Italiens auszu-
gehen. Die Beschwerdeführenden werden im Schreiben der italienischen
Behörden vom 17. November 2015 explizit namentlich genannt, ihre Ge-
burtsdaten und zudem ihre Staatsangehörigkeit erwähnt, und sie werden
als Mutter und Sohn beziehungsweise Töchter und ausdrücklich als Fami-
lieneinheit (nucleo familiare) bezeichnet. Welche weiteren persönlichen
Daten erforderlich sein sollten, ist nicht ersichtlich; die Beschwerdeführerin
hat zwar anlässlich der BzP erklärt, sie leide unter Herzrhythmusstörungen;
der sie hier behandelnde Arzt (in der Schweiz) habe ihr allerdings gesagt,
die Sache sei nicht gravierend – sie müsse sich einfach ausruhen (vgl.
SEM-act. A7/14 Ziff. 8.02). Im Weiteren führte der Rechtsvertreter in der
Beschwerde aus, seine Mandantin sei nach Angaben ihrer in der Schweiz
lebenden Verwandten, einer Grosstante, seit dem vergangenen Freitag
ständig in Tränen aufgelöst und befinde sich in einem derart miserablen
Zustand, dass die Zumutbarkeit ihres Wegweisungsvollzugs nach Italien
fraglich erscheine. Er habe ihr deshalb geraten, einen Arzt aufzusuchen.
Ein entsprechender Untersuchungsbericht werde dem Gericht sobald als
möglich zugestellt (vgl. S. 4 oben i.V.m. S. 6 unten). Bis heute ist dem Bun-
desgericht indessen kein entsprechender ärztlicher Bericht zugegangen,
weshalb davon auszugehen ist, dass die getrübte seelische Gemütslage
der Beschwerdeführerin nicht nachhaltiger Natur ist und letztlich einfach
auf die Ungewissheit im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren
zurückzuführen sein dürfte.
4.3.2. In der Beschwerde wird moniert, dem angefochtenen Entscheid
lasse sich nicht entnehmen, ob in J._______ effektiv genügend Aufnahme-
plätze zur Verfügung gestellt würden und über welche Einrichtungen und
Betreuungsangebote diese Plätze verfügten. Zwar äussert sich die Erklä-
rung der italienischen Behörden vom 17. November 2015 nicht zur konkre-
ten Art und Weise der Unterbringung der Beschwerdeführenden, sondern
hält dazu lediglich fest, dass die Überstellung nach J._______ zu erfolgen
habe. Dem Schreiben ist auch nicht ausdrücklich zu entnehmen, dass die
Beschwerdeführenden in einer SPRAR-Unterkunft untergebracht werden
D-7816/2015
Seite 13
würden. Das Schreiben ist jedoch im Zusammenhang mit den vom italieni-
schen Staat abgegebenen allgemeinen Garantien in Form der vom SEM in
der angefochtenen Verfügung erwähnten Rundschreiben vom 2. Februar
2015 und vom 8. Juni 2015 zu sehen. So garantiert Italien mit Schreiben
vom 2. Februar 2015 die Wahrung der Einheit der Familie und eine fami-
liengerechte Unterbringung ausdrücklich, und im Rundschreiben vom
8. Juni 2015 übermittelte es den Mitgliedstaaten und damit auch dem SEM
zudem eine Liste von SPRAR-Projekten, in welchen Familien unterge-
bracht würden. In Verbindung mit den genannten Rundschreiben stellt dies
– entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht – eine hinreichende
Garantieerklärung der italienischen Behörden dar (vgl. Urteil D-6358/2015
vom 7. April 2016 E. 5.2). In diesem Urteil hat das Bundesveraltungsgericht
es begrüsst, dass die italienischen Behörden in neueren Dublin-Fällen ei-
nen entsprechenden Passus ausdrücklich in die individuelle Zusicherung
aufgenommen haben, wonach die jeweilige Familie in Übereinstimmung
mit dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 untergebracht werde ("This fam-
ily will be accommodated in accordance to the circular letter of the 8th of
June 2015."). Die in der Beschwerde vertretene Ansicht, dieses Rund-
schreiben habe bloss den Charakter einer affirmativen Behauptung, und
da das SEM die Unterbringung im konkreten Fall nicht überprüfen könne,
müsse die Zusage, wonach die Familie in Übereinstimmung mit dem Rund-
schreiben vom 8. Juni 2015 untergebracht werde, als unverbindliche Fest-
stellung betrachtet werden, ist demzufolge unzutreffend.
4.3.3. Dem Einwand in der Beschwerde, der Bestand der im Rundschrei-
ben vom 8. Juni 2015 genannten Unterbringungskapazitäten sei nicht
mehr aktuell, ist entgegenzuhalten, dass das SEM in der angefochtenen
Verfügung auf Erklärungen der italienischen Dublin-Unit hingewiesen hat,
wonach die für Familien reservierten Aufnahmeplätze je nach Auslastung
fortlaufend ergänzt würden. Italien hat demnach zugesichert, dass für fa-
miliengerechte Unterbringungsplätze kontinuierlich gesorgt wird. Die italie-
nischen Behörden haben am 15. Februar 2016 einen neuen Rundbrief er-
lassen, welcher eine aktualisierte Liste der SPRAR-Projekte enthält. Auch
daraus ergibt sich, dass es sich bei den SPRAR-Projekten um ein bewirt-
schaftetes System handelt, das sein Angebot aufgrund der bestehenden
Bedürfnisse auszurichten versucht. Die italienischen Behörden tragen den
aktuellen Entwicklungen Rechnung und bemühen sich, für kontinuierliche,
familiengerechte Unterbringungsplätze zu sorgen. Darüber hinaus beste-
hen derzeit auch keine Anzeichen dafür, dass es in Italien bei der Unter-
bringung von Familien zu gravierenden Problemen kommen würde. So-
dann bleibt festzuhalten, dass es sich bei Italien – trotz gewisser Probleme
D-7816/2015
Seite 14
bei der Unterbringung von Asylsuchenden – um einen funktionierenden
Rechtsstaat handelt und an die Zusicherung daher keine überhöhten und
kaum praktikablen Anforderungen zu stellen sind, wie etwa diejenige, dass
die jeweiligen Unterkünfte im Voraus konkret genannt würden (vgl. auch
Urteil des BVGer D- 6358/2015 vom 7. April 2016 E. 5.2).
Auf Beschwerdeebene wird sodann gerügt, das SEM habe den Anspruch
der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt, weil das Rund-
schreiben vom 8. Juni 2015, auf das sich das SEM und die italienischen
Behörden beriefen, dem Dossier nicht im Wortlaut beiliege, und demzu-
folge eine vollständige Würdigung der Garantieerklärung auf Beschwerde-
ebene nicht möglich gewesen sei. Hierzu ist festzustellen, dass das SEM
in seinem Entscheid den wesentlichen Inhalt des Rundschreibens wieder-
gab und die Überlegungen, von denen es sich mit Bezug auf dieses leiten
liess, aufgezeigt hat. Das Rundschreiben ist überdies im Internet unter
nistry-interior-all-dublin-units > abrufbar. In der Beschwerde wird denn
auch unter Bezugnahme auf die Ausführungen des SEM zu diesem Rund-
schreiben Stellung genommen. Der hauptsächliche Inhalt war den Be-
schwerdeführenden somit bekannt und es war ihnen möglich, die Verfü-
gung sachgerecht anzufechten. Eine Gehörsverletzung ist daher zu ver-
neinen, und er entsprechende Kassationsantrag ist abzuweisen.
5.
In der Beschwerde wird ferner darauf hingewiesen, dass die Beschwerde-
führerin in der Schweiz entgegen ihren Angaben bei der BzP eine
Grosstante hat, die bereit und in der Lage wäre, sich im Rahmen ihrer Mög-
lichkeiten an der Betreuung und Unterstützung der Beschwerdeführerin
und ihrer Kinder zu beteiligen. Demgegenüber würden in Italien keinerlei
Angehörige der Beschwerdeführerin leben, weshalb sie dort ausschliess-
lich auf die Leistungen des italienischen Staates angewiesen wäre (vgl. S.
4 oben). Dieser Hinweis ist indessen ebenfalls nicht geeignet, die Zustän-
digkeit Italiens für die Durchführung des materiellen Asylverfahrens der Be-
schwerdeführenden in Frage zu stellen, gehört die Grosstante der Be-
schwerdeführerin doch weder zu ihrer Kernfamilie noch wird ein besonde-
res Abhängigkeitsverhältnis zu ihr geltend gemacht (vgl. Art. 16 Abs. 1 Dub-
lin-III-VO). Anzufügen bleibt, dass es dem seit Anfang des Jahres 2016 in
der Schweiz befindlichen Ehemann der Beschwerdeführerin unbenommen
bleibt, durch eine zuhanden des SEM formulierte Willensäusserung gegen-
D-7816/2015
Seite 15
über den italienischen Behörden den Wunsch zu äussern, sein Asylverfah-
ren gestützt auf Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO gemeinsam mit seiner Familie
ebenfalls in Italien zu durchlaufen.
6.
Im vorliegenden Fall wird in materieller Hinsicht im Kern einzig das Vorhan-
densein hinreichender Zusicherungen zwecks Überstellung der Beschwer-
deführenden als Familie nach Italien bestritten. Die damit verbundene
Rüge einer Verletzung von Art. 3 EMRK stösst jedoch ins Leere, da hin-
längliche Garantien vorliegen. Italien ist damit gestützt auf die Dublin-III-
VO zur Prüfung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständig.
Das SEM ist zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht
eingetreten und hat deren Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug an-
geordnet. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem
ihnen mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2015 die unentgeltliche
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind jedoch
keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
D-7816/2015
Seite 16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
Versand: