B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7819/2015/plo
Ur t e i l vom 1 6 . D e z embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._________, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone;
Verfügung des SEM vom 16. September 2015 / N_________
D-7819/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 15. September 2015 suchte der aus Syrien stammende Beschwerde-
führer im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl nach.
B.
Ohne vorgängige summarische Befragung (Schnellregistrierung) wies das
SEM den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 16. September 2015 für
die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton B._______ zu.
C.
Mit Eingabe vom 21. September 2015 an das SEM erhob der Beschwer-
deführer sinngemäss Beschwerde gegen den Zuweisungsentscheid. Er er-
suchte um Zuteilung in den Kanton Thurgau mit der Begründung, dass sein
in der Schweiz als Flüchtling anerkannter Bruder C._______ dort wohnhaft
sei. Im Weiteren wies er darauf hin, seit seiner Ankunft in der Schweiz noch
in keiner Weise angehört worden zu sein und ersuchte um eine möglichst
baldige Anhörung.
D.
Mit Eingabe vom 26. November 2015 an das SEM beantragte der – glei-
chentags bevollmächtigte – Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit
Verweis auf den Grundsatz der Einheit der Familie die Zuteilung des Be-
schwerdeführers in den Kanton D._________.
E.
Mit Schreiben vom 2. Dezember 2015 stellte das SEM dem Rechtsvertreter
den Zuweisungsentscheid vom 16. September 2015 und die Eingabe des
Beschwerdeführers vom 21. September 2015 in Kopie zu und teilte ihm
mit, die Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. September 2015 dem
Bundesverwaltungsgericht zur allfälligen Behandlung als Beschwerde ge-
gen den Zuweisungsentscheid vom 16. September 2015 mit den übrigen
Akten weiterzuleiten.
F.
Am 4. Dezember 2015 trafen die vorinstanzlichen Akten beim Bundesver-
waltungsgericht ein. Gleichentags bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der Eingabe des Rechtsvertreters vom 26. November
2015.
D-7819/2015
Seite 3
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
1.2 Die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton stellt eine
selbständig anfechtbare Zwischenverfügung im Sinne von Art. 107 Abs. 1
letzter Satz AsylG i.V.m. Art. 27 Abs. 3 AsylG dar und kann gemäss Art. 27
Abs. 3 letzter Satz AsylG – welcher als lex specialis der allgemeinen Regel
von Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (Art. 106 Abs. 2 AsylG) – in materieller
Hinsicht nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den
Grundsatz der Einheit der Familie (vgl. BVGE 2008/47 E. 1.2). Diese zu-
lässige Rüge wird im vorliegenden Fall vom Beschwerdeführer denn auch
sinngemäss und in der ergänzenden Eingabe seines Rechtsvertreters vom
26. November 2015 explizit erhoben. Die Eingabe des Beschwerdeführers
vom 21. September 2015 wird daher als sinngemässe Beschwerde gegen
den Zuweisungsentscheid vom 16. September 2015 entgegengenommen,
und die Eingabe des später mandatierten Rechtsvertreters vom 26. No-
vember 2015 ist als ergänzende Eingabe zur Beschwerde zu betrachten.
1.3 Zwischenverfügungen sind innerhalb von zehn Tagen ab deren Eröff-
nung anzufechten (Art. 108 Abs. 1 AsylG). Der genaue Zeitpunkt der Eröff-
nung der Verfügung des SEM vom 16. September 2015 steht nicht fest, da
in den Akten ein entsprechender Rückschein der Schweizerischen Post
fehlt. Dieser Umstand ist indessen ohne Belang, da mit der Eingabe des
Beschwerdeführers vom 21. September 2015 die Beschwerdefrist ohne
weiteres eingehalten wurde.
1.4 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Daher ist er zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Beschwerde erweist sich, wie nachfolgend dargelegt, als offensichtlich
begründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustim-
mung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin
D-7819/2015
Seite 4
(Art. 111 Bst. e AsylG) mit summarischer Begründung zu behandeln
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 In seiner Beschwerdeeingabe vom 21. September 2015 an das SEM
beantragte der Beschwerdeführer die Zuteilung in den Kanton Thurgau mit
der Begründung, dass sein in der Schweiz als Flüchtling anerkannter Bru-
der K.J. dort wohnhaft sei. Gleichzeitig wies er darauf hin, seit seiner An-
kunft in der Schweiz noch in keiner Weise angehört worden zu sein, und
ersuchte um eine möglichst baldige Anhörung. Damit rügt der Beschwer-
deführer sinngemäss in formeller Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör, namentlich soweit die Pflicht zur sorgfältigen und
ernsthaften Prüfung seiner Vorbringen betreffend.
4.2 Nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE
2008/47 E.1.3) sind bei der Anfechtung eines Entscheides des BFM bzw.
SEM über die Zuweisung an einen Kanton nach Art. 27 Abs. 3 AsylG for-
melle Rügen, wie insbesondere die Verletzung des rechtlichen Gehörs, nur
insoweit zulässig, als sie im Zusammenhang mit der Frage des Grundsat-
zes der Einheit der Familie stehen. Diese Voraussetzung wird mit dem aus-
drücklichen Hinweis des Beschwerdeführers auf seinen in der Schweiz als
Flüchtling anerkannten Bruder erfüllt. Damit erweist sich die formelle Rüge
als zulässig, weshalb auf die Beschwerde auch diesbezüglich einzutreten
ist. Ob in materieller Hinsicht ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem
Beschwerdeführer und seinem Bruder tatsächlich besteht, ist für die Frage
der Zulässigkeit der Rüge ohne Belang.
4.3 Die beiden Teilgehalte des rechtlichen Gehörs legen der Behörde die
Pflicht auf, die Vorbringen eines Gesuchstellers entgegen zu nehmen und
diese sorgfältig zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen
(vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 mit Hinweis auf Jörg Paul Müller, Grundrechte
in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 509). Diesen Anforderungen wurde
die Vorinstanz vorliegend in zweierlei Hinsicht nicht gerecht.
4.4 Mit seiner Vorgehensweise, den Beschwerdeführer ohne vorgängige
summarische Befragung (Schnellregistrierung) für die Dauer des Asylver-
D-7819/2015
Seite 5
fahrens einem Kanton zuzuweisen, wurde dem Beschwerdeführer die not-
wendige Möglichkeit verwehrt, im Rahmen der summarischen Befragung
eine allfällige Beziehung mit in der Schweiz lebenden Verwandten darzu-
legen. Insofern hat das SEM den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt,
zumal es auch nach Eingang der Eingabe des Beschwerdeführers vom
21. September 2015 untätig blieb, indem es weder selber auf die darin ge-
stellten Anträge einging noch die Eingabe dem Bundesverwaltungsgericht
als allfällige Beschwerde gegen den Zuweisungsentscheid vom 16. Sep-
tember 2015 zuständigkeitshalber überwies. Erst nachdem der Rechtsver-
treter mit Eingabe vom 26. November 2015 an das SEM gelangte und mit
Verweis auf den Grundsatz der Einheit der Familie die Zuteilung des Be-
schwerdeführers in den Kanton Thurgau beantragt hatte, stellte das SEM
mit Schreiben vom 2. Dezember 2015 dem Rechtsvertreter den Zuwei-
sungsentscheid vom 16. September 2015 und die Eingabe des Beschwer-
deführers vom 21. September 2015 in Kopie zu und teilte ihm mit, die Ein-
gabe des Beschwerdeführers vom 21. September 2015 dem Bundesver-
waltungsgericht zur allfälligen Behandlung als Beschwerde gegen den Zu-
weisungsentscheid vom 16. September 2015 mit den übrigen Akten wei-
terzuleiten.
Bei dieser Sachlage ist festzustellen, dass das SEM den Anspruch des Be-
schwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat.
4.5 Dieser Anspruch ist sodann formeller Natur, weshalb seine Verletzung
grundsätzlich ungeachtet der materiellen Auswirkungen zur Aufhebung des
daraufhin ergangenen Entscheides führt (vgl. BVGE 2008/14 E.4.1, BVGE
2007/30 E. 8.2). Ausgehend von einer entsprechenden Praxis des BGer
hat allerdings die Rechtsprechung aus prozessökonomischen Gründen
Leitlinien für eine Heilung von Gehörsverletzungen auf Beschwerdeebene
entwickelt, nach welchen sich eine Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt, wenn das
Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen
kann und die Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungs-
befugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie
die festgestellte Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretba-
rem Aufwand hergestellt werden kann.
Eine Heilung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auf Be-
scherdeebene ist vorliegend nicht nur angesichts der offensichtlichen Un-
tätigkeit der Vorinstanz nicht angezeigt; sie ist insbesondere auch zu ver-
neinen, da es sich bei dem Vorgehen der Vorinstanz, Asylsuchende ohne
D-7819/2015
Seite 6
vorgängige summarische Befragung (Schnellregistrierung) einem Kanton
zuzuweisen, nicht um einen Einzelfall handeln dürfte, womit die Aufhebung
des Entscheides auch als Hinweis an die Vorinstanz zu verstehen ist, ihre
diesbezügliche Praxis zu überdenken.
5.
Bei dieser Sachlage ist die Verfügung des SEM vom 16. September 2015
aufzuheben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die
ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7
Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Auf
entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da der notwendige
Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden
kann. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren
(Art. 8, 9 und 11 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 200.– (inkl. Aus-
lagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen,
dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrich-
ten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-7819/2015
Seite 7
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur Neube-
urteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 200.–
(inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: