B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-78/2016
Ur t e i l vom 1 8 . Feb r ua r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli,
Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Revision;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Dezember
2015 / D-7216/2015.
D-78/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Gesuchsteller reichte am 20. August 2014 in der Schweiz ein Asylge-
such ein. Mit Verfügung vom 30. Juni 2015 stellte das SEM fest, er erfülle
die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Die ge-
gen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 3. August 2015 wies das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4742/2015 vom 15. September
2015 ab, wodurch die angefochtene Verfügung rechtskräftig wurde.
B.
Mit Eingabe vom 9. November 2015 reichte der Gesuchsteller beim Bun-
desverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-4742/2015 vom 15. September 2015 ein. Als Revi-
sionsgrund wurde eine Verletzung der Vorschriften über den Ausstand gel-
tend gemacht (Art. 121 Bst. a BGG).
C.
Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7216/2015 vom 2. Dezember
2015 wurde – unter Mitwirkung von Richter Daniel Willisegger als Zweit-
richter – das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 9. November 2015
abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, in den
Erwägungen im Urteil D-4742/2015 vom 15. September 2015 sei keine
Voreingenommenheit der in Frage stehenden Gerichtspersonen oder eine
schwere Verletzung richterlicher Pflichten erkennbar. Die vorgebrachte
pauschale Kritik an der Arbeitsweise der Gerichtspersonen – diese sei re-
gelmässig durch eine Häufung von fachlichen Fehlern geprägt – sei vorlie-
gend unbeachtlich, werde im Resultat doch einzig beabsichtigt, eine an-
dere Würdigung eines bereits beurteilten, identischen Sachverhalts herbei-
zuführen.
D.
Mit Eingabe vom 7. Dezember 2015 gelangte der Gesuchsteller – han-
delnd durch seinen Rechtsvertreter – mit einem Ausstandsbegehren an
das Bundesverwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen, gestützt
auf Art. 38 Abs. 1 BGG sei das Urteil D-7216/2015 vom 2. Dezember 2015
aufzuheben, da mit Richter Daniel Willisegger eine zum Ausstand verpflich-
tete Person mitgewirkt habe. Mit Schreiben vom 25. November 2015 habe
der Rechtsvertreter der in Frage stehenden Gerichtsperson mitgeteilt, dass
er aufgrund einer Häufung von fachlichen Fehlern als befangen zu gelten
D-78/2016
Seite 3
habe. Die in Frage stehende Gerichtsperson sei demnach zum Urteilszeit-
punkt befangen gewesen.
E.
Mit Urteil D-8194/2015 vom 21. Dezember 2015 trat das Bundesverwal-
tungsgericht auf das Ausstandsbegehren vom 7. Dezember 2015 nicht ein,
weil gemäss Art. 38 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 121 Bst. a BGG der nach dem
Abschluss des Verfahrens entdeckte Ausstandsgrund in einem Revisions-
gesuch geltend zu machen wäre.
F.
Mit Eingabe vom 4. Januar 2016 gelangte der Gesuchsteller mit einem Re-
visionsgesuch an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte im We-
sentlichen, das Urteil D-7216/2015 vom 2. Dezember 2015 sei wegen Ver-
letzung der Ausstandsvorschriften gestützt auf Art. 45 VGG und Art. 121
Bst. a BGG in Revision zu ziehen. Nach der Aufhebung dieses Urteils sei
im wiederaufgenommenen Revisionsverfahren entsprechend den Begeh-
ren im Revisionsgesuch vom 9. November 2015 gegen das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts D-4742/2015 vom 15. September 2015 zu ent-
scheiden. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten und eines Verfahrens-
kostenvorschusses sei zu verzichten und dem Gesuchsteller sei gestützt
auf die Kostennote eine angemessene Parteientschädigung auszurichten.
Im Sinne vorsorglicher Massnahmen sei festzustellen, dass der Gesuch-
steller das Recht habe, den Ausgang des Revisionsverfahrens in der
Schweiz abzuwarten und das zuständige kantonale Migrationsamt sei im
Sinne superprovisorischer Massnahmen anzuweisen, von Vollzugshand-
lungen abzusehen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Rechtsvertreter
habe Bundesverwaltungsrichter Daniel Willisegger am 25. November 2015
schriftlich mitgeteilt, dass dieser als befangen erachtet werde, da eine
übermässige Häufung von fachlichen Fehlern vorliege. Bundesverwal-
tungsrichter Daniel Willisegger habe somit im Zeitpunkt des Urteils
D-7216/2015 vom 2. Dezember 2015, in dem er als Zweitrichter mitgewirkt
habe, Kenntnis vom gegen ihn vorliegenden Ausstandsbegehren gehabt.
Gemäss Art. 35 BGG wäre er verpflichtet gewesen, dies unverzüglich der
Abteilungspräsidentin mitzuteilen und hätte danach unter keinen Umstän-
den mehr an einem Urteil mitwirken dürfen. In diesem Zusammenhang sei
auf ein Schreiben der Präsidentin der Abteilung V vom 16. Dezember 2015
an den Rechtsvertreter zu verweisen, worin behauptet werde, sie sei als
Abteilungspräsidentin durch Bundesverwaltungsrichter Daniel Willisegger
D-78/2016
Seite 4
umgehend darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass in der Eingabe vom
25. November 2015 Revisionsgesuche gegen die Urteile in den Verfahren
E-5502/2015 und E-7097/2015 in Aussicht gestellt würden und angekün-
digt worden sei, es werde ein generelles Ablehnungsbegehren gegen Rich-
ter Daniel Willisegger eingereicht. In diesem Schreiben sei abschliessend
festgehalten worden, dass indessen keine Veranlassung bestanden habe,
das Schreiben des Rechtsvertreters den Richterinnen und Richtern sowie
den Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern der beiden Asylabtei-
lungen zu kommunizieren. Demnach sei – entgegen den im Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts D-8194/2015 vom 21. Dezember 2015 gemachten
Ausführungen – der Ausstandsgrund vor Abschluss des Verfahrens ent-
deckt worden und den verantwortlichen Richtern zur Kenntnis gebracht
worden. Dass nun aber dem Rechtsvertreter in diesem und weiteren Ver-
fahren persönlich Verfahrenskosten auferlegt würden, zeige auf, dass ge-
wisse Gerichtspersonen der Abteilungen IV und V nicht mehr in der Lage
seien, die Sache unbefangen und objektiv zu beurteilen, weshalb eine Be-
handlung der vorliegenden Sache durch Gerichtspersonen anderer Abtei-
lungen des Bundesverwaltungsgerichts angezeigt sei. In den Asylabteilun-
gen des Bundesverwaltungsgerichts sei ein kollektives Versagen auszu-
machen, welches sich in einer Häufung fachlicher Fehler manifestiere. So
seien eingereichte Beweismittel nicht gewürdigt, Anträge um Beweisab-
nahme ignoriert oder ohne sachgerechte Begründung abgelehnt worden.
Schliesslich sei das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7216/2015
vom 2. Dezember 2015 mit einem weiteren schweren fachlichen Mangel
behaftet, da ausdrücklich um Ansetzung einer Frist ersucht worden sei, in-
nerhalb welcher das Vorliegen eines Ausstandsgrundes hätte belegt wer-
den können. Dieser Beweisantrag sei unbehandelt geblieben.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Gesuchsteller folgende Doku-
mente zu den Akten: ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-7216/2015 vom 2. Dezember 2015; eine Liste mit negativ ergangenen
Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts für den Zeitraum November 2011
bis September 2013, wobei die Mitwirkung von Bundesverwaltungsrichter
Daniel Willisegger hervorgehoben wurde; eine Kopie des Schreibens vom
25. November 2015 an Bundesverwaltungsrichter Daniel Willisegger; eine
Kopie des Schreibens der Abteilungspräsidentin der Abteilung V an den
Rechtsvertreter vom 16. Dezember 2015; eine Kostennote.
D-78/2016
Seite 5
G.
Mit Verfügung vom 7. Januar 2016 setzte das Bundesverwaltungsgericht
den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.
H.
Mit Eingabe vom 10. Januar 2016 (Poststempel) führte der Rechtsvertreter
aus, er weise darauf hin, dass die Ausstandsbegehren gegen unter ande-
rem Bundesverwaltungsrichter Daniel Willisegger sowie die damit im Zu-
sammenhang stehenden Revisionsgesuche nicht durch die Abteilungen IV
und V des Bundesverwaltungsgerichts behandelt werden dürften. Der Ein-
gabe waren Kopien von Schreiben vom 8. respektive 10. Januar an den
Abteilungspräsidenten der Abteilung IV respektive den Präsidenten des
Bundesverwaltungsgerichts beigelegt.
I.
Mit Eingabe vom 24. Januar 2016 führte der Gesuchsteller im Wesentli-
chen aus, aus den bisher im Zusammenhang mit den Ausstandsbegehren
gegen unter anderem Bundesverwaltungsrichter Daniel Willisegger ergan-
genen Urteilen gehe hervor, dass die Sache vom Gericht nicht ernstge-
nommen, sondern bewusst unrichtige Behauptungen aufgestellt worden
seien. Gestützt darauf sei ihm mutwillige Prozessführung vorgeworfen und
ihm infolgedessen die Verfahrenskosten und eine Ordnungsbusse aufer-
legt worden. Dies widerspiegle die offensichtliche Befangenheit der Abtei-
lungen IV und V der Asylabteilungen, weshalb noch einmal darauf hinzu-
weisen sei, dass das vorliegende Verfahren nicht durch Gerichtspersonen
dieser Abteilungen behandelt werden könne. Der Eingabe war eine Kopie
eines Schreibens vom 22. Januar 2016 an die Abteilungspräsidien der Ab-
teilungen IV und V beigelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG
(SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die
es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE
2007/21 E. 2.1).
D-78/2016
Seite 6
1.2 In der Revisionseingabe vom 4. Januar 2016 und den weiteren Einga-
ben im vorliegenden Verfahren führte der Rechtsvertreter aus, aufgrund
der in mehreren Urteilen der Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungs-
gerichts klar aktenwidrigen Sachverhaltsfeststellungen sei es angezeigt,
dass die Beurteilung der eingereichten Ausstandsbegehren und der damit
zusammenhängenden Revisionsgesuche durch die anderen Abteilungen
des Bundesverwaltungsgerichts vorzunehmen sei. Ihm als Rechtsvertreter
werde fälschlicherweise ein Fehlverhalten vorgeworfen. Zudem verweist
der Rechtsvertreter auf eine anonymisierte Liste, aus der sich ergebe, dass
in Beschwerdefällen von Tamilen aus Sri Lanka gehäuft fachliche Fehler
gemacht worden seien. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann
eine Behörde selber über ihren eigenen Ausstand beziehungsweise über
denjenigen ihrer Mitglieder bestimmen, wenn die gestellten Ablehnungsbe-
gehren von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet sind
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_513/2015 vom 9. Dezember 2015
E. 4.3 m.w.H.; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-
7915/2015 vom 5. Januar 2016 E. 1.2 ). Hinsichtlich des nicht näher sub-
stantiierten Vorwurfes, die angeblichen Verfehlungen in anderen Verfahren
liessen sämtliche Gerichtspersonen der Abteilungen IV und V des Bundes-
verwaltungsgerichts als befangen erscheinen, ist festzustellen, dass sich
Ausschliessungs- oder Ablehnungsgründe stets gegen einzelne oder auch
sämtliche Mitglieder einer Behörde als Individuen richten müssen, nicht
aber gegen ein Organ an sich (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozes-
sieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 174 RZ. 3.70).
Die vom Rechtsvertreter vorgebrachten Vorwürfe gegen die Gerichtsper-
sonen der Abteilungen IV und V bleiben pauschal und vage, ohne dass
näher dargelegt wurde, welche spezifischen Ausschliessungs- oder Ableh-
nungsgründe bei den einzelnen Personen gemäss Ansicht des Rechtsver-
treters denn vorliegen würden. Das allgemeine Ausstandsbegehren gegen
die Gerichtspersonen der Abteilungen IV und V ist demnach unzulässig
und es ist darauf nicht einzutreten, wobei an solchen Nichteintretensent-
scheiden auch abgelehnte Gerichtspersonen mitwirken dürfen (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 8C_102/2011 vom 27. April 2011 E. 2.2 mit weiteren
Hinweisen). Das vorliegende Revisionsverfahren wird deshalb in der im
Rubrum angegebenen Besetzung beurteilt.
1.3 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung.
D-78/2016
Seite 7
1.4 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich
gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Ge-
such gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Ur-
teils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl.
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.36). An die Begründung aus-
serordentlicher Rechtsmittel werden praxisgemäss erhöhte Anforderungen
gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anforderungen an die
Begründung eines Revisionsgesuchs nicht; es muss zumindest einer der
im Gesetz abschliessend aufgezählten Revisionsgründe dargelegt werden.
Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung
handhabt sie restriktiv (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Niggli/Uebersax/Wiprä-
chtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Ba-
sel 2011, Art. 121 N 1; NICOLAS VON WERDT in: Seiler/von Werdt/Günge-
rich, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007,
Art. 121 N 7). Wird die Revision eines Entscheids wegen Verletzung der
Vorschriften über den Ausstand verlangt (Art. 121 Bst. a BGG), sind die
den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen (Art. 36
Abs. 1 BGG).
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).
Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi-
sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel-
tend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
2.
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun.
2.2 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund der Verletzung der Aus-
standsvorschriften (Art. 121 Bst. a BGG) geltend und zeigt ausserdem die
Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf (Art. 124 Abs. 1 Bst. a BGG).
Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb
einzutreten.
3.
3.1 Der Gesuchsteller führt zur Begründung seines Revisionsgesuchs zu-
nächst im Wesentlichen an, Bundesverwaltungsrichter Daniel Willisegger
habe am Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7216/2015 vom
2. Dezember 2015 als Zweitrichter mitgewirkt, obwohl der Rechtsvertreter
D-78/2016
Seite 8
ihn mit Schreiben vom 25. November 2015 darüber informiert habe, dass
er aufgrund einer übermässigen Häufung von fachlichen Fehlern, welche
eine schwere Pflichtverletzung darstellten, als befangen erscheine. In die-
sem Schreiben sei unmissverständlich festgehalten worden, dass Bundes-
verwaltungsrichter Daniel Willisegger in allen Verfahren, in welchen er als
Instruktions-, Zweit- oder Drittrichter fungiere, in Ausstand zu treten habe.
Das entsprechende Ablehnungsgesuch werde, zusammen mit den ent-
sprechenden Beweismittel, welche die übermässige Häufung von fachli-
chen Fehlern dokumentieren würden, zusammen mit Revisionsgesuchen
eingereicht. Zudem habe der Rechtsvertreter im Revisionsgesuch vom
9. November 2015 im Verfahren D-7216/2015 ausdrücklich eine Frist zur
Einreichung von Beweismitteln, mit welchen die übermässige Häufung von
fachlichen Fehlern bei Bundesverwaltungsrichter Fulvio Haefeli hätte nach-
gewiesen werden können, beantragt, welche unbehandelt geblieben sei.
Gemäss Art. 36 Abs. 1 erster Satz BGG hat eine Partei, wenn sie den Aus-
stand einer Gerichtsperson verlangen will, dem Gericht ein schriftliches Be-
gehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund im Sinne von Art. 34
BGG Kenntnis erhalten hat. Gemäss Art. 36 Abs. 2 zweiter Satz BGG sind
die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen. Dem-
nach genügt die blosse Behauptung, es liege ein Ausstandsgrund vor,
nicht. Der Rechtsvertreter hat sich in seinem Schreiben vom 25. November
2015 an Bundesverwaltungsrichter Daniel Willisegger für die Zustellung
des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-7097/2015 vom 20. Novem-
ber 2015 bedankt und weiter ausgeführt, mit diesem Urteil werde eine über-
mässige Häufung von fachlichen Fehlern von Bundesverwaltungsrichter
Daniel Willisegger dokumentiert. Auch Urteile, welche von der in Frage ste-
henden Gerichtsperson vor dem Erlass des Ausschaffungsstopps von Ta-
milen nach Sri Lanka gefällt worden seien, hätten schwerwiegende fachli-
che Mängel aufgewiesen. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-
5502/2015 vom 14. Oktober 2015 sei bereits ein anderer Beleg gewesen.
Er – der Rechtsvertreter – werde in beiden Fällen Revisionsgesuche ein-
reichen. Weiter sei Bundesverwaltungsrichter Daniel Willisegger darüber in
Kenntnis zu setzen, dass er aufgrund einer Häufung von fachlichen Feh-
lern als befangen erscheine und somit in allen Verfahren, in welchen er als
Instruktions-, Zweit- oder Drittrichter amte, in Ausstand zu treten habe. Das
entsprechende Ablehnungsgesuch werde zusammen mit den erwähnten
Revisionsgesuchen eingereicht. Der Auffassung des Rechtsvertreters, wo-
nach er mit Schreiben vom 25. November 2015 bereits ein Ausstandsbe-
gehren im Sinne von Art. 36 BGG eingereicht hat, kann vorliegend nicht
D-78/2016
Seite 9
gefolgt werden. Die allgemeinen Ausführungen des Rechtsvertreters er-
schöpfen sich in einer nicht näher substantiierten Urteilskritik in den Ver-
fahren E-7097/2015 und E-5502/2015, welche gemäss Auffassung des
Rechtsvertreters ein Beweis für eine übermässige Häufung von fachlichen
Fehlern bei der Tätigkeit von Bundesverwaltungsrichter Daniel Willisegger
darstelle. Dem Schreiben ist keine Begründung zu entnehmen und es be-
zieht sich – abgesehen vom oben erwähnten Passus – auch nicht auf ein
konkretes Verfahren. Der Rechtsvertreter schreibt in ebendieser Eingabe
weiter, dass er bis spätestens am 24. Dezember 2015 Revisionsgesuche
einreichen werde und dass "[d]as entsprechende Ablehnungsgesuch (…)
zusammen mit den oben erwähnten Revisionsgesuchen eingereicht"
werde. Damit stellt der Rechtsvertreter lediglich ein Ausstandsbegehren
und eine entsprechende Begründung in Aussicht, weshalb die Abteilungs-
präsidentin der Abteilung V in ihrem Schreiben vom 16. Dezember 2015 zu
Recht zur Auffassung gelangt ist, es habe keine Veranlassung bestanden,
das Schreiben den Richterinnen und Richtern sowie den Gerichtsschreibe-
rinnen und Gerichtsschreibern zu kommunizieren. Würde der Argumenta-
tion des Rechtsvertreters nämlich gefolgt, so würden bereits simple Schrei-
ben, mit welchen ganz allgemein, unsubstanziiert und pauschal Rechtsfeh-
ler einer Gerichtsperson behauptet werden, dazu führen, dass selbige in
den Ausstand zu treten hätten. Dies würde letztlich dazu führen, dass der
Gerichtsbetrieb jederzeit mit einfachen Schreiben und Behauptungen von
Parteien faktisch lahmgelegt werden könnte. Das Schreiben vom 25. No-
vember 2015 wurde demnach richtigerweise als Folgekorrespondenz im
Verfahren E-7097/2015 zu den Akten genommen und nicht als Ausstands-
begehren im Sinne von Art. 36 BGG entgegengenommen. Hinsichtlich des
im Verfahren D-7216/2015 angeblich nicht behandelten Antrages um An-
setzung einer Frist zwecks Beibringung von Beweismitteln zur angeblichen
Häufung von fachlichen Fehlern bei Bundesverwaltungsrichter Fulvio
Haefeli ist anzumerken, dass dieser im Lichte der Erwägungen des Urteils
D-7216/2015 vom 2. Dezember 2015 im Sinne einer antizipierten Beweis-
würdigung als behandelt und abgewiesen zu erachten ist. Im Lichte der
vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf weitere in der Beschwerde
gemachte Anträge und Beweismittel einzugehen, da diese nicht geeignet
sind, zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen. Die zwecks Ausset-
zung des Vollzugs der Wegweisung des Gesuchstellers angeordnete vor-
sorgliche Massnahme ist aufzuheben.
4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der angerufene Revisionstatbe-
stand von Art. 121 Bst. a BGG nicht erfüllt ist. Das Gesuch um Revision
D-78/2016
Seite 10
des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-7216/2015 vom 2. Dezem-
ber 2015 ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 1200.– dem
Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG;
Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
In der Revisionseingabe vom 4. Januar 2016 ersuchte der Gesuchsteller
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird
mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos. Gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf
Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihr Be-
gehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichtslos erscheint.
Nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wer ohne Beeinträchtigung des
notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten ver-
mag. Aussichtslos ist ein Revisionsgesuch, wenn die Gewinnaussichten
beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als
ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 139 III 475). Für die Beur-
teilung der Prozesschancen ist eine summarische Prüfung vorzunehmen.
Im Lichte der vorstehenden Erwägungen waren die gestellten
Revisionsbegehren als aussichtslos zu beurteilen. Die materiellen Voraus-
setzungen der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG sind daher nicht erfüllt. Das entsprechende Gesuch ist abzuweisen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen
(Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 VGKE, SR 173.320.2).
(Dispositiv nächste Seite)
D-78/2016
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Mig-
rationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Eva Hostettler
Versand: