B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-782/2011
U r t e i l v o m 2 8 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
Parteien
A._______, geboren (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
substituiert durch MLaw Roman Schuler,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. Januar 2011 / N _______.
D-782/2011
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein ethnischer Kurde aus B._______ – am
4. August 2009 in die Schweiz einreiste und gleichentags im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) (…) erstmals um Asyl nachsuchte,
dass das BFM dieses Asylgesuch mit Verfügung vom 23. Juni 2010 auf-
grund fehlender Asylrelevanz und Glaubhaftigkeit der Vorbringen abwies
und gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an-
ordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde
mit Urteil D-5357/2010 vom 27. August 2010 abwies,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben nach der Abwei-
sung seiner Beschwerde die Schweiz verlassen habe und nach
C._______ gegangen sei,
dass er am 9. Januar 2011 erneut in die Schweiz zurückgekehrt sei und
tags darauf im EVZ (…) ein zweites Mal um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung vom 14. Januar 2011 im EVZ (…) vor-
brachte, die Gründe für sein erneutes Asylgesuch seien dieselben,
dass er zudem politische Artikel publiziert und in der Schweiz mehrfach
an Kundgebungen teilgenommen habe,
dass er von C._______ aus mit seinem Vater telefoniert und erfahren ha-
be, dass dieser seinetwegen von den Sicherheitsbehörden immer wieder
auf den Posten gerufen worden sei,
dass dem Beschwerdeführer – ebenfalls noch am 14. Januar 2011 im
EVZ (…) – das rechtliche Gehör im Hinblick auf einen Nichteintretensent-
scheid gewährt wurde (vgl. B1/9 Ziff. 15 S. 5),
dass das BFM mit Verfügung vom 24. Januar 2011 – gleichentags eröff-
net – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das zweite Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz so-
wie den Vollzug anordnete,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Januar 2011 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und
dabei in materieller Hinsicht beantragen liess, es sei die Verfügung der
Vorinstanz vom 24. Januar 2011 vollumfänglich aufzuheben und es sei
die Sache zur materiellen Prüfung des Asylgesuches an die Vorinstanz
zurückzuweisen,
dass er in prozessualer Hinsicht zudem beantragen liess, es sei die un-
entgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses sei zu verzichten,
dass der Beschwerdeeingabe mehrere fremdsprachige Dokumente bei-
gelegt waren (ein auf dem Internet publizierter und angeblich vom Be-
schwerdeführer geschriebener politischer Bericht, angeblich von ihm ver-
fasste Diskussionsbeiträge auf einer einschlägigen Website sowie ein un-
datiertes Bestätigungsschreiben des Vorstehers seines Heimatdorfes),
wovon bei den Beschwerdebeilagen 3 und 4 (siehe Rechtsmitteleingabe
vom 31. Januar 2011) eine entsprechende Übersetzung fehlte,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Be-
schwerdeführer mit Verfügung vom 15. Februar 2011 aufforderte, die
fremdsprachigen Beweismittel (beziehungsweise die jeweils markierten
gelben Textstellen daraus) bis zum 2. März 2011 in eine Amtssprache
(vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] sowie Art. 33a Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren [VwVG, SR 172.021]) übersetzen zu lassen,
dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung mit Schreiben vom
28. Februar 2011 fristgerecht nachkam und zudem einen weiteren von
ihm auf dem Internet veröffentlichten Bericht vom 9. Februar 2011 sowie
ein Bestätigungsschreiben der Kurdisch Demokratischen Partei in Syrien
"Alpary" (undatiert und verfasst von seinem Onkel) zu den Akten reichte,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 30. Juni 2011 in Anwendung von
Art. 57 VwVG zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 15. Juli 2011
eingeladen wurde,
dass das BFM mit Eingabe vom 13. Juli 2011 wegen des Behandlungs-
stopps Syrien um eine unbefristete Fristverlängerung zur Einreichung der
Vernehmlassung ersuchte,
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Seite 4
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Oktober 2011 weitere
Beweismittel zu seinem exilpolitischen Wirken ins Recht legte (Internetbe-
richte und Fotos von Teilnahmen des Beschwerdeführers an verschiede-
nen Demonstrationen gegen das syrische Regime sowie einen angeblich
von ihm verfassten publizistischen Beitrag zum Thema "Islam und Dikta-
turen" [veröffentlicht am 8. September 2011 auf dem World Wide Web])
und darauf hinwies, wegen der in Syrien (momentan) vorherrschenden
Situation der allgemeinen Gewalt sei der Vollzug der Wegweisung im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) unzumutbar,
dass das BFM mit Verfügung vom 23. Januar 2012 im Rahmen eines
Schriftenwechsels die Ziffern 3 und 4 des Dispositivs der Verfügung vom
24. Januar 2011 wiedererwägungsweise aufhob und den Beschwerdefüh-
rer infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufnahm,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts daraufhin
dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 31. Januar 2012 die Möglich-
keit gab, seine Beschwerde vom 31. Januar 2011 gegen die vorinstanzli-
che Verfügung vom 24. Januar 2011 zurückzuziehen, soweit diese nicht
gegenstandslos geworden sei,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Februar 2012 an sei-
ner Beschwerde festhielt und diese unter anderem mit weiteren Beweis-
mitteln (einem publizierten Internetartikel mit Foto und einer Mitglieder-
bestätigung der Kurdischen Demokratischen Partei Syriens, Organisation
Schweiz, vom 20. Januar 2012) ergänzte,
dass auf die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel – so-
weit entscheidwesentlich – in den Erwägungen näher eingegangen wird,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass kein solches Auslieferungsbegehren vorliegt, weshalb das Bundes-
verwaltungsgericht vorliegend endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten wird, wenn die asylsuchende Person in der Schweiz bereits ein
Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat oder wenn sie während des hän-
gigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt
ist, ausser es gebe Hinweise, in der Zwischenzeit seien Ereignisse einge-
treten, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder
die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
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dass sich der Beschwerdeführer mittlerweile in seinem zweiten Asylver-
fahren befindet und das erste Verfahren mit Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-5357/2010 vom 27. August 2010 rechtskräftig abge-
schlossen worden ist,
dass der Beschwerdeführer somit unbestrittenermassen in der Schweiz
bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat (vgl. auch EMARK
2000 Nr. 14 S. 103 ff., mit Hinweis auf EMARK 1998 Nr. 1 E. 5),
dass der Prüfung, ob Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, der Flüchtlingsbegriff gemäss Art. 3
AsylG zugrunde zu legen ist,
dass deshalb in dieser Hinsicht nur Hinweise auf Ereignisse bedeutsam
sind, die sich zur Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft eignen,
dass auf das Asylgesuch nicht einzutreten ist, wenn eines der Elemente
des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt ist
(vgl. BVGE 2008/57 E 3.3 S. 780 und EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5 S. 18),
dass dabei ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweis-
massstab anzusetzen ist,
dass auf das Asylgesuch einzutreten ist, wenn sich Hinweise auf ernst-
hafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG ergeben, die nicht von vornher-
ein haltlos sind (vgl. BVGE 2008/57 E. 3.2 S. 780 und EMARK 2005 Nr. 2
E. 4.3 S. 17),
dass das BFM feststellte, es würden sich keine Hinweise ergeben, dass
nach Abschluss des ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten seien,
die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für
die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers im Wesentlichen identisch
seien mit denjenigen, die er bereits in seinem ersten Asylgesuch vorge-
bracht habe,
dass die Vorinstanz insbesondere erwog, sie mache mit bestimmten
Asylsuchenden immer wieder die Erfahrung, dass diese nach einem er-
folglos durchlaufenen Asylverfahren ergänzende Gründe konstruierten,
um solche in einem erneuten Verfahren geltend zu machen,
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dass sich diese Einschätzung auch beim Beschwerdeführer aufdränge,
kenne er doch die Vorbringen – sein Vater würde seinetwegen immer
wieder auf den Posten gerufen – lediglich vom Hörensagen beziehungs-
weise aus Telefongesprächen mit diesem (vgl. B1, S. 5),
dass konkrete Hinweise für die geltend gemachte Suche der heimatlichen
Behörden jedoch fehlten, zumal eine im ersten Asylverfahren getätigte
Botschaftsabklärung ergeben habe, der Beschwerdeführer werde in Sy-
rien nicht gesucht,
dass es sich bei den vorgebrachten Asylvorbringen zudem um exilpoliti-
sche Aktivitäten handelt, die auf Beschwerdeebene ergänzt und dann
auch noch mit den oben erwähnten Beweisakten – diese wurden jedoch
erst im Beschwerdeverfahren eingereicht – untermauert wurden,
dass diesbezüglich im Hinblick auf die Frage, ob in casu gemäss gestell-
tem Rechtsbegehren das ordentliche beziehungsweise materielle Verfah-
ren durchzuführen oder ein Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32
Abs. 2 Bst. e AsylG durch das BFM zu fällen ist, unter Berücksichtigung
des länderspezifischen und personenbezogenen Kontextes im konkreten
Fall zu prüfen ist, ob sich aufgrund der geltend gemachten exilpolitischen
Tätigkeiten Hinweise ergeben, die geeignet sind, die Flüchtlingseigen-
schaft zu begründen (vgl. BVGE 2009/53 E. 6 S. 772),
dass vorliegend somit die tatsächliche Erkennbarkeit der behaupteten
exilpolitischen Tätigkeit, die Individualisierbarkeit des Beschwerdeführers
sowie insbesondere dessen konkrete exilpolitische Tätigkeit von Bedeu-
tung sind,
dass ein exponierter exilpolitischer Einsatz des Beschwerdeführers, der
ihn ins Zentrum des Interesses des syrischen Nachrichtendienstes rücken
könnte, aufgrund der vorliegenden Akten zu verneinen ist,
dass keine Hinweise aktenkundig sind, wonach der Beschwerdeführer in
der Schweiz in einer hohen und in der Öffentlichkeit exponierten Kader-
stelle einer Exilorganisation tätig (gewesen) wäre,
dass seine exilpolitischen Aktivitäten kein derartig exponiertes politisches
Profil zu entwickeln vermögen, dass die syrischen Behörden in ihm einen
ernsthaften und in seinem Wirkungsgrad gefährlichen Regimegegner
identifizieren könnten,
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dass sein niedrig profiliertes exilpolitisches Betätigungsfeld daher nicht
geeignet ist, ein asyl- beziehungsweise flüchtlingsrelevantes Verfolgungs-
interesse in Syrien zu begründen,
dass auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel an die-
ser Einschätzung nichts zu ändern vermögen,
dass die angeblich von ihm auf dem Internet veröffentlichten Berichte
nicht eindeutig seiner Autorenschaft zugewiesen werden können und bei
der riesigen Menge von auf dem World Wide Web gespeicherten Daten
es für das syrische Regime ohnehin unmöglich ist, alle Beiträge und de-
ren Urheberschaft zu überprüfen beziehungsweise deren Autoren ausfin-
dig zu machen und zu verfolgen,
dass es sich zudem bei den undatierten Bestätigungsschreiben seines
Onkels und des Dorfvorstehers um Gefälligkeitsschreiben handeln dürfte,
zumal eine Verfolgung wegen politischer Tätigkeit in Syrien im ersten
Asylverfahren verneint wurde,
dass der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren zwar angab, einer
seiner Onkel mütterlicherseits habe ihn wegen des Newroz-Festes im
März 2009 nach D._______ gerufen (vgl. A14, S. 3), was mit dem Inhalt
der undatierten Bestätigung teilweise übereinstimmen würde, und zu Pro-
tokoll gab, zwei Onkel mütterlicherseits namens X._______ und
Y._______ seien politisch tätig (vgl. A1, S. 5),
dass die vom angeblichen Onkel stammende Bestätigung jedoch den
Namen Z._______ trägt, weshalb die Urheberschaft dieses Dokumentes
zweifelhaft ist,
dass in der eingereichten Bestätigung der Kurdischen Demokratischen
Partei Syriens, Organisation Schweiz, zwar die Mitgliedschaft des Be-
schwerdeführers und dessen aktives Mitwirken bestätigt wird, jedoch we-
der von einer tragenden Führungsrolle oder der Erfüllung anderer wichti-
ger Kernaufgaben durch ihn die Rede ist,
dass es dem Beschwerdeführer deshalb – wie bereits in seinem ersten
Asylgesuch – nicht gelungen ist, ein exponiertes exilpolitisches Profil dar-
zulegen,
dass bei dieser Sachlage der Hinweis in der Eingabe vom 15. Februar
2012 auf die Nachrichtensendung "10vor10", wonach in Syrien lebende
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Angehörige von zwei Syrern, die in der Schweiz an verschiedenen De-
monstrationen teilgenommen hätten und wegen dieser exilpolitischen Tä-
tigkeiten von Spitzeln identifiziert worden seien, verhaftet und gefoltert
worden seien, nichts zu ändern vermag, zumal daraus keine näheren
Aufschlüsse über das politische Profil der beiden Syrer ersichtlich sind,
dass sich daher keine Hinweise darauf ergeben, dass nach dem Ab-
schluss des erste Asylverfahrens Ereignisse eingetreten sind, die geeig-
net wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Ge-
währung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass deshalb kein Anlass besteht, die Sache zwecks materieller Prüfung
an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb der diesbezügliche Antrag
abzuweisen ist,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist
beziehungsweise einen Nichteintretensentscheid gefällt hat, in casu be-
rechtigterweise auf eine Anhörung verzichtete und an dieser Einschät-
zung auch die kurze materielle Abhandlung der fehlenden Asylrelevanz
seiner Vorbringen nichts zu ändern vermag,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Weg-
weisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) alternativer
Natur sind und sobald eine von ihnen erfüllt ist, der Vollzug der Wegwei-
sung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in
der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
zu regeln ist (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748),
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dass nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer wiedererwägungs-
weise wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in der
Schweiz vorläufig aufgenommen hat, auf eine Erörterung der beiden an-
dern Voraussetzungen eines rechtmässigen Wegweisungsvollzugs zur
Zeit zu verzichten ist,
dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfü-
gung hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 des Dispositivs Bundesrecht nicht
verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig festgestellt hat und
angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde entsprechend
abzuweisen ist,
dass bezüglich der Ziffern 3 und 4 des Dispositivs der vorinstanzlichen
Verfügung die Beschwerde aufgrund der durch die Vorinstanz gewährten
vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers gegenstandslos geworden
und abzuschreiben ist,
dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses – ohne diesbezügliche vorgängige Instruktion –
gegenstandslos geworden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wegen des fehlenden Nachweises der
prozessualen Bedürftigkeit (vgl. Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetz-
buchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]) des Beschwerdeführers
abzuweisen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Asylbeschwerdeverfahren in
Konstellationen wie in casu das partielle Unterliegen mit der Hälfte veran-
schlagt, weshalb dem Beschwerdeführer somit die hälftigen Kosten von
Fr. 300.- aufzuerlegen sind (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 63 Abs. 1 VwVG)
dass dem Beschwerdeführer als sinngemäss teilweise obsiegende Partei
für die ihm im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten
eine praxisgemäss um die Hälfte zu reduzierende Parteientschädigung
zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. a
VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VGKE),
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom
15. Februar 2012 unter anderem eine detaillierte Kostennote ins Recht
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legte und in dieser einen Aufwand von total Fr. 2167.- (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) auswies,
dass dieser Berechnung ein einheitlicher Stundenansatz von Fr. 250.– bei
einem Arbeitsaufwand von insgesamt 7.9 Stunden zu Grunde liegt,
dass aus der Kostennote jedoch nicht hervorgeht, wie sich dieser Zeit-
aufwand auf den bevollmächtigten Rechtsanwalt und den von diesem
wiederum substituierten Juristen verteilt,
dass gemäss Akten davon ausgegangen werden kann, dass der substitu-
ierte Jurist einen grossen Teil der im vorliegenden Fall aufgewendeten
Arbeiten verrichtet hat, signierte er doch die Beschwerdeschrift vom
31. Januar 2011 sowie eine weitere Eingabe vom 28. Februar 2011,
dass im Vergleich zu andern im gleichen Advokaturbüro tätigen Juristen
ein Stundenansatz von Fr. 250.– für einen nicht patentierten Anwalt als zu
hoch erachtet wird, weshalb die Honorarnote entsprechend zu kürzen
und auf Fr. 1'600.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist,
dass dem Beschwerdeführer somit als sinngemäss teilweise obsiegender
Partei für die im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten
eine praxisgemäss um die Hälfte reduzierte Parteienentschädigung von
Fr. 800.– zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VGKE), welche vom BFM zu entrichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der
vorinstanzlichen Verfügung abgewiesen.
2.
Die Beschwerde betreffend die Ziffern 3 und 4 des Dispositivs der vor-
instanzlichen Verfügung wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrie-
ben.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten des BFM eine Parteientschädi-
gung in der Höhe von Fr. 800.- ausgerichtet.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Daniel Stadelmann
Versand: