B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-782/2018
Ur t e i l vom 1 4 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 16. Januar 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge am (…). Mai 2013 in Richtung Türkei, wo er in der Folge mehr als
zwei Jahre gelebt habe, bevor er Richtung Mitteleuropa weitergereist sei.
Am 26. November 2015 gelangte er zusammen mit seinem Bruder
B._______ illegal in die Schweiz, wo er am 30. November 2015 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in C._______ um Asyl nachsuchte.
Am 7. Dezember 2015 wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg und sum-
marisch zu den Asylgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Am 7.
Juni 2017 hörte das SEM den Beschwerdeführer vertieft zu seinen Asyl-
gründen an (Anhörung).
B.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, dass er syrischer
Staatsangehöriger kurdischer Ethnie sei und aus D._______ (Provinz Al-
Hasaka) stamme. Ihm sei die syrische Staatsbürgerschaft lange verweigert
worden, wodurch er in vielerlei Hinsicht benachteiligt gewesen sei, da er
den Ajnabi- bzw. Maktum-Status [Staatenlose Kurden in Syrien] gehabt
habe. Nach Ausbruch des Bürgerkrieges sei er schliesslich doch noch ein-
gebürgert worden, habe deswegen jedoch damit rechnen müssen, in den
Militärdienst eingezogen zu werden. Bei den Militärbehörden habe er sich
deswegen nicht gemeldet, um kein Militärbüchlein zu erhalten. Seit 2012
habe er zudem mehrmals an Demonstrationen teilgenommen und deswe-
gen damit rechnen müssen, dass Spitzel, die mit den Sicherheitsbehörden
zusammenarbeiteten, ihn fotografiert hätten. Nachdem er am (…). Mai
2013 von einem Bekannten aus seinem Wohnquartier telefonisch vor einer
Razzia der Militärbehörden gewarnt worden sei, habe er fluchtartig sein
Zuhause verlassen. Sein Haus sei daraufhin gestürmt und vollständig de-
moliert worden.
C.
Mit Verfügung vom 16. Januar 2018 (eröffnet am 18. Januar 2018) stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und schob
den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläu-
figen Aufnahme auf.
D.
Mit Eingabe vom 6. Februar 2018 (Poststempel vom 7. Februar 2018) liess
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der Beschwerdeführer diese Verfügung durch seinen Rechtsvertreter an-
fechten und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flücht-
lingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. In prozessu-
aler Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung.
E.
Mit Schreiben vom 8. Februar 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Ver-
fügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutre-
ten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG
(vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung führte die Vorinstanz
aus, dass Zweifel an der geltend gemachten Razzia der Militärbehörden
bestünden. In D._______ bestehe seit mehreren Jahren ein modus vivendi
zwischen den verbleibenden syrischen Behörden und der dominierenden
kurdischen Organisation. Der Beschwerdeführer selbst habe in der Anhö-
rung erklärt die YPG (Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinhei-
ten) habe seit 2012 begonnen, die Kontrolle über D._______ zu überneh-
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men ([…]). Eine Rekrutierungsrazzia gegen Kurden hätte vor diesem Hin-
tergrund den modus vivendi erheblich gefährdet. Weiter falle auf, dass der
Beschwerdeführer angegeben habe, dass er damals bei einem Christen
gearbeitet habe. Am Tag der Razzia sei bei diesem Christen Wochenende
gewesen ([…]). Diese Angabe könne jedoch nicht zutreffen, sei doch der
(…). Mai 2013 auf einen Mittwoch gefallen. Sodann habe er geltend ge-
macht vor der Razzia der Militärbehörden durch den Vater eines Kamera-
den gewarnt worden zu sein. Auch diesbezüglich seien seine Angaben je-
doch widersprüchlich ausgefallen, habe er in der BzP doch erklärt, die Be-
hörden seien bei seinem Kameraden zu Hause gewesen ([…]), während
er in der Anhörung ausgesagt habe, das Haus des Kameraden sei nicht
gestürmt worden, weil dieser studiert habe und somit den Militärdienst
habe aufschieben können ([…]). Was politische Aktivitäten angehe, so
habe der Beschwerdeführer ausgesagt, er habe seit 2012 mehrmals an
Demonstrationen teilgenommen und müsse damit rechnen, dass er dabei
von Spitzeln fotografiert worden sei. In der BzP habe er angegeben, er
habe von 2012 bis zur Ausreise fast an jeder Demonstration teilgenommen,
sozusagen jeden Freitag ([…]). Demgegenüber habe er bei der Anhörung
geschildert, er habe neun oder zehn Mal an Kundgebungen in D._______
teilgenommen. Nachdem er begonnen habe, für einen Christen zu arbei-
ten, habe er die Arbeit nicht mehr verlassen können, um an Demos teilzu-
nehmen ([…]). Diesen Widerspruch habe er nicht schlüssig erklären kön-
nen ([…]). In der BzP habe er schliesslich ausgeführt, es würden Lichtbilder
von seinen Demonstrationsteilnahmen existieren ([…]), während er bei der
Anhörung ausgesagt habe, es hätten sich Informanten des Regimes unter
die Demonstranten gemischt; möglicherweise hätten diese Fotos von den
Teilnehmern gemacht und an die Behörden weitergegeben ([…]). Somit
seien seine Angaben zur Beweislage der Behörden und damit implizit zur
für ihn bestehenden Gefährdungssituation ebenfalls unterschiedlich. Die
angeführten Ungereimtheiten führten in einer Gesamtwürdigung zum
Schluss, dass sich der Beschwerdeführer auf eine konstruierte Asylbegrün-
dung abstütze. Seine Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass die Asylrelevanz
nicht geprüft werden müsse.
3.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, dass seine
Angst, in den Militärdienst eingezogen zu werden, sehr wohl begründet sei.
Er macht diesbezüglich Ausführungen zur Rekrutierung in den Militärdienst
und dazu, wie mit Wehrdienstverweigerern umgegangen werde. Betreffend
die angebliche Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen rügte er, die Vorinstanz
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messe dem Umstand, dass er sich nicht mehr daran erinnern könne, wel-
cher Wochentag der (…). Mai 2013, d.h. der Tag der Razzia, gewesen sei,
einen unverhältnismässig hohen Stellenwert bei. Die Glaubhaftigkeit des
Vorbringens könne nicht danach beurteilt werden. Dass der Beschwerde-
führer in der BzP angegeben habe, die syrischen Behörden seien bei sei-
nem Freund zu Hause gewesen, während er in der Anhörung gesagt habe,
dass dessen Haus nicht gestürmt worden sei, sei entgegen der Ansicht der
Vorinstanz kein Widerspruch. Die Aussage, das Haus seines Freundes sei
nicht gestürmt worden, stelle eine inhaltliche Konkretisierung dar und
schliesse die physische Präsenz der syrischen Behörden im Haus des
Freundes nicht aus. Was die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend
die Häufigkeit seiner Teilnahme an Demonstrationen angehe, so stünden
diese ebenfalls nicht im Widerspruch zueinander. Zudem müsse darauf
hingewiesen werden, dass die Vorinstanz die Erlebnisse des Beschwerde-
führers nach hiesigen Massstäben beurteile. Die Vorinstanz unterlasse es
jedoch, die geltend gemachten Vorbringen im kulturellen Kontext zu würdi-
gen. So seien beispielsweise Übertreibungen im arabischen Sprachraum
üblich und dürften nicht zum Nachteil der asylsuchenden Person ausgelegt
werden. Schliesslich sei bekannt, dass das syrische Regime Informanten
beschäftige, die sich unter die Demonstranten mischten. Da der Beschwer-
deführer regelmässig an Demonstrationen teilgenommen habe, müsse er
deshalb befürchten, dass die Behörden Fotos von ihm hätten und ihm bei
der Rückkehr eine Gefängnisstrafe drohe. Entgegen der Ansicht der Vo-
rinstanz seien die Aussagen des Beschwerdeführers als glaubhaft zu qua-
lifizieren und seine Vorbringen vor diesem Hintergrund zwingend auf ihre
Asylrelevanz zu prüfen. Sodann müsse auch berücksichtigt werden, dass
sich der Beschwerdeführer als Sympathisant der PYD (Partiya Yekitîya De-
mokrat, Partei der Demokratischen Union) exilpolitisch betätige und sich
an regimekritischen Aktivitäten beteilige. Dies würde ihm bei einer Rück-
kehr nach Syrien zum Verhängnis. Schliesslich sei ein Onkel (…), der in
Damaskus gearbeitet habe, verschwunden und die Familie habe bis heute
keinen Anhaltspunkt über den Verbleib. Der Vater des Beschwerdeführers
gehe davon aus, dass der Onkel vom syrischen Sicherheitsdienst entführt
worden sei. Es gelte also auch zu beachten, dass die Familie des Be-
schwerdeführers durch die Entführung des Onkels offensichtlich bereits in
den Fokus der syrischen Behörden geraten sei.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die we-
gen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt
zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
4.3 Eine Refraktion oder Desertion vermag im Sinne von Art. 3 Abs. 3
AsylG nicht für sich alleine, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im
Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Mit
anderen Worten muss die betroffene Person aus den in diesem Gesetzes-
artikel genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Anschauungen) wegen
ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewär-
tigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleich-
kommt (BVGE 2015/3 E. 5).
4.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.5 Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Begründung der Vorinstanz
nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und kann auf Beschwerdeebene
eine Motivsubstitution vornehmen.
4.6 Das Bundesverwaltungsgericht konzentriert sich nachfolgend auf die
Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers (Art. 3 AsylG). Ob
einzelne Aspekte darüber hinaus – wie von der Vorinstanz festgestellt – als
unglaubhaft zu qualifizieren sind, kann vorliegend offen gelassen werden,
wobei der Widerspruch bei der Datumsangabe entgegen der Beschwerde
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schwerwiegt, zumal das Vorbringen des Beschwerdeführers davon ab-
hängt, ob es sich bei jenem Datum um einen christlichen Feiertag gehan-
delt hat.
5.
5.1 Soweit der Beschwerdeführer einen Einzug in den syrischen Militär-
dienst befürchtet und geltend macht, dass eine Wehrdienstverweigerung
gravierende Folgen nach sich ziehe und daher asylrelevant sei, ist anzu-
führen, dass er nach seinen eigenen Vorbringen noch gar nicht ausgeho-
ben wurde. So hat er sich seinen Aussagen gemäss lediglich nicht beim
Rekrutierungsbüro gemeldet, um kein Dienstbüchlein zu erhalten ([…]),
aber kein schriftliches Aufgebot erhalten ([…]). Entsprechend hat er keine
Beweismittel, insbesondere kein Militärdienstbüchlein oder einen Marsch-
befehl vorlegen können, die eine Einberufung belegen würden ([…]). Der
Beschwerdeführer hat sich folglich mit seiner Ausreise aus Syrien lediglich
der wehrdienstlichen Musterung, nicht jedoch der eigentlichen Einberufung
in die staatliche syrische Armee entzogen. Demnach steht im heutigen Zeit-
punkt gar nicht fest, ob der Beschwerdeführer überhaupt als diensttauglich
erachtet würde und dementsprechend der Wehrpflicht unterstehen würde.
Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde kann er daher auch nicht
als Refraktär oder als Deserteur betrachtet werden. Weiter gehört er zwar
der kurdischen Ethnie an, entstammt jedoch keiner oppositionell aktiven
Familie und hat auch bislang – wie in E. 6.3 dargelegt – die Aufmerksamkeit
der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte respektive der Armee offenkun-
dig nicht auf sich gezogen. Angesichts dessen besteht trotz der oben dar-
gelegten Situation in seiner Heimat und der geschilderten Vorgehensweise
des syrischen Regimes keine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass das
Nichterscheinen beim Rekrutierungsbüro durch die syrischen Behörden als
Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst wird. Eine ihm allenfalls dro-
hende Strafe würde also allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen,
was nach bestätigter Praxis grundsätzlich als legitim zu erachten wäre
(vgl. BVGE 2015/3 E. 5). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass er im
Falle einer Festnahme durch die syrischen Behörden mit einer politisch
motivierten Bestrafung oder Behandlung rechnen müsste, die einer flücht-
lingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichzuset-
zen wäre (vgl. auch Urteil des BVGer D-3185/2016 vom 30. Novem-
ber 2017 E. 4.1.4).
5.2 Folglich lässt sich auch aus den allgemeinen Ausführungen in der Be-
schwerde zur Dienstpflicht und der Rekrutierung in die syrische Armee und
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deren Zusammenarbeit mit den YPG sowie zur Sicherheits- und Men-
schenrechtslage in Syrien keine konkrete Gefährdung des Beschwerdefüh-
rers ableiten.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, er habe in D._______
von 2012 bis zu seiner Ausreise im Jahre 2013 an Demonstrationen teilge-
nommen, wobei er möglicherweise von Spitzeln fotografiert worden sei, die
ihre Bilder an die syrischen Sicherheitsbehörden weitergeleitet hätten.
6.2 Wie durch eine Vielzahl von Berichten belegt ist, gehen die staatlichen
syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011
gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösser Brutalität
und Rücksichtslosigkeit vor. Personen, die sich an regimekritischen De-
monstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter
und willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten haben Personen,
die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Re-
gimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flücht-
lingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG gleichkommt
(vgl. Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.7.2 [als
Referenzurteil publiziert]).
6.3 Der Beschwerdeführer hat angeblich – wie Tausende andere – an De-
monstrationen in Syrien teilgenommen. Dass er sich dabei speziell hervor-
getan hätte, machte er nicht geltend. Dass anlässlich der Demonstrationen
von Spitzeln der syrischen Behörden fotografiert worden sei, ist nur eine
Mutmassung des Beschwerdeführers, gegen welche der Umstand spricht,
dass er deswegen nie gesucht wurde. Es ist nicht davon auszugehen, die
staatlichen syrischen Sicherheitskräfte hätten ihn als Gegner des Regimes
identifiziert. Daher sind ihm aus seinen Teilnahmen an den Demonstratio-
nen auch keine asylrelevanten Nachteile entstanden. Unter diesen Um-
ständen braucht auf die Ausführungen der Vorinstanz zur Glaubhaftigkeit
der Vorbringen und die entsprechenden Entgegnungen in der Beschwerde
nicht näher eingegangen werden.
6.4 Aus dem Gesagten folgt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Teil-
nahme an Demonstrationen im Falle einer Rückkehr nach Syrien keine
ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte.
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7.
7.1 Soweit auf Beschwerdeebene die Entführung des Onkels (…) vorge-
tragen wird, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer diese weder in
der BzP noch in der Anhörung selbst erwähnt hat. Die Ausführungen dazu
sind vage und auch bei Wahrunterstellung des Vorbringens, bleibt die Ur-
heberschaft dieser angeblichen Entführung im Dunkeln. So hat der Bruder
des Beschwerdeführers in der Anhörung lediglich erwähnt, dass einer sei-
ner Onkel „verschwunden“ sei und auch die Ausführungen auf Beschwer-
deebene bleiben eher spärlich und stützen sich lediglich auf Vermutungen
des Vaters des Beschwerdeführers, dass hinter der angeblichen Entfüh-
rung der syrische Sicherheitsdienst stecke, und auf zwei „Vermisstenmel-
dungen“, welche der Vater auf Facebook publiziert hat.
7.2 Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, den Hinter-
grund dieser angeblichen Entführung auf eine konkrete und detaillierte
Weise zu schildern. Es kann daher nicht mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit davon ausgegangen werden, dass diese Entführung einen geziel-
ten und einen auf einem flüchtlingsbeachtlichen Verfolgungsmotiv beru-
henden Hintergrund gehabt hat, welcher auch auf eine Verfolgung des Be-
schwerdeführers weisen würde, weshalb das Vorbringen nicht asylrelevant
ist. Der Beschwerdeführer kann aus der angeblichen Entführung keine ei-
gene (gezielte) Gefährdung ableiten.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer macht subjektive Nachfluchtgründe im Sinne
von Art. 54 AsylG geltend, indem er vorbringt, dass er sich in der Schweiz
exilpolitisch engagiere, Sympathisant der PYD sei und sich an regimekriti-
schen Aktivitäten beteilige.
8.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass
der Schwerpunkt der Aktivitäten syrischer Geheimdienste im Ausland nicht
bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Über-
wachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Urteil des BVGer
D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3). Die Annahme, die betroffene
Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer
Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung
wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb
nur, wenn diese sich in einem besonderen Mass exponiert. Dies ist dann
der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und
aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen
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den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als po-
tenzielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. Referenzurteil des BVGer D-
3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.6).
8.3 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer erstmals auf Be-
schwerdeebene ein exilpolitisches Engagement vorbringt. Noch in der An-
hörung vom 7. Juni 2017 sagte er hingegen aus, dass er in der Schweiz
nicht politisch tätig sei ([…]). Auch die Beschwerdeschrift beschränkt sich
auf die allgemeine und wenig substantiierte Aussage, dass er sich exilpoli-
tisch engagiere und sich an regimekritischen Aktivitäten beteilige. Schliess-
lich bestehen auch unter Berücksichtigung der eingereichten Beweismittel
keine konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte, dass er tatsächlich wegen
seiner Tätigkeit oder Funktion im Exil als ernsthafter und potenziell gefähr-
licher Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf
sich gezogen haben könnte. Der Beschwerdeführer hat sich in der
Schweiz, wenn überhaupt, nicht in herausragender Position für die Interes-
sen der syrischen Kurden respektive gegen das syrische Regime enga-
giert. Insbesondere hat er keine exponierte Kaderstelle innerhalb einer der
exilpolitisch tätigen Organisationen und Parteien inne. So nimmt er höchs-
tens an Demonstrationen teil, wobei er sich fotografieren lässt. Die geltend
gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers in der
Schweiz sind daher als massentypische und geringprofilierte Formen des
politischen Protests zu qualifizieren.
8.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erscheint es insgesamt
nicht als wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer wegen seiner exilpo-
litischen Aktivitäten bei einer Rückkehr nach Syrien mit flüchtlingsrechtlich
relevanten Nachteilen rechnen müsste. Er kann sich folglich nicht auf das
Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe berufen.
9.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asyl-
gründe sowie die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeig-
net sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung be-
ziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. An
dieser Einschätzung vermögen auch die weiteren Ausführungen auf Be-
schwerdeebene respektive die Berichte der Schweizerischen Flüchtlings-
hilfe (SFH), auf welche dort verwiesen wird, nichts zu ändern, weshalb dar-
auf nicht näher einzugehen ist. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers abgelehnt.
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Seite 11
10.
10.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.3 Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass
sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Be-
schwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in
Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Ge-
fährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG
(SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung
aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
wurde durch die Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist so-
mit abzuweisen.
12.
Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unbesehen der ausgewiese-
nen Mittellosigkeit in Anwendung von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist.
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Andrea Beeler
Versand: