B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7823/2015
Ur t e i l vom 1 6 . F e b r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und deren Kind
B._______, geboren am (…),
alias C._______,
geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
(…),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 18. November 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland zu-
sammen mit ihrer Tochter etwa im Juni 2015 verliess und am 3. August
2015 via Italien illegal in die Schweiz einreiste, wo sie gleichentags im
Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ um Asyl nachsuchte,
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs anläss-
lich der Befragung zur Person am 11. August 2015 erklärte, es sei sehr
schwer, nach Italien zurückzukehren,
dass die italienischen Behörden sie in ihre Heimat zurückschicken würden,
da sie legal eingereist sei,
dass sie in der Schweiz bleiben und nicht nach Eritrea zurückkehren
möchte, weil sie ein krankes Kind habe,
dass das SEM mit Verfügung vom 18. November 2015 – eröffnet am
27. November 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen vom 3. Au-
gust 2015 nicht eintrat, die Wegweisung nach Italien verfügte, die Be-
schwerdeführerinnen – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlas-
sungsfall – aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerde-
frist zu verlassen, den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung
beauftragte, den Beschwerdeführerinnen die editionspflichtigen Akten ge-
mäss Aktenverzeichnis aushändigte und feststellte, eine allfällige Be-
schwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 3. Dezember 2015
(vorab per Telefax) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erheben und dabei beantragen liessen, es sei die ange-
fochtene Verfügung des SEM aufzuheben,
dass das SEM anzuweisen sei, sich für das vorliegende Asylgesuch für
zuständig zu erklären,
dass eventualiter die angefochtene Verfügung aufzuheben und für eine
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei,
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dass im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu
erteilen sei und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von einer Über-
stellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über
die vorliegende Beschwerde entschieden habe,
dass die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten sei,
dass in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbei-
stand zu gewähren sei,
dass der Beschwerde folgende Beweismittel beilagen:
– ein Bericht des Universitäts-Kinderspitals (…) vom 6. Oktober 2015
hinsichtlich Tochter B._______,
– ein ebenfalls B._______ betreffender Ausdruck des Kantonsspitals
F._______, (…), (…), vom 1. Dezember 2015,
– die den Rechtsvertreter mandatierende Vollmacht vom 2. Dezember
2015 und
– eine Fürsorgebestätigung vom 2. Dezember 2015,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Verfügung vom 3. Dezember
2015 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort
einstweilen aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 4. Dezember 2015 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen,
dass der Instruktionsrichter in der Zwischenverfügung vom 8. Dezember
2015 die Rechtsbegehren als aussichtslos erachtete und infolgedessen
den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung abwies, den am
3. Dezember 2015 angeordneten Vollzugsstopp aufhob und den Be-
schwerdeführerinnen mitteilte, sie hätten das Urteil im Ausland abzuwar-
ten,
dass er gleichzeitig die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Gewährung eines un-
entgeltlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 110a
Abs. 2 AsylG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
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abwies und die Beschwerdeführerinnen unter Hinweis auf die Säumnis-
folge aufforderte, bis zum 18. Dezember 2015 einen Kostenvorschuss von
Fr. 600.‒ einzuzahlen,
dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 14. Dezember 2015
(vorab per Telefax) beim Gericht um Aufhebung der Zwischenverfügung
vom 8. Dezember 2015 und um Einholung einer Vernehmlassung ersu-
chen liessen,
dass der Kostenvorschuss am 14. Dezember 2015 fristgerecht einbezahlt
wurde,
dass der Instruktionsrichter in der Zwischenverfügung vom 16. Dezember
2015 an der Aussichtslosigkeit der Beschwerde und den diesbezüglich in
der Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2015 gemachten Ausführungen
festhielt,
dass er infolgedessen die Gesuche um Aufhebung der Zwischenverfügung
vom 8. Dezember 2015 und um Einholung einer Vernehmlassung abwies,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerinnen am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
Abs. 1 VwVG),
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG
und Art. 6 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO), zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS)
ergab, dass den Beschwerdeführerinnen von Italien ein vom (…) bis am
(…) gültiges Visum ausgestellt wurde,
dass die italienischen Behörden das im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-
VO gestellte Übernahmeersuchen des SEM vom 14. August 2015 innert
der festgelegten Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit
Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO),
dass die italienischen Behörden am 17. November 2015 dem Übernahme-
ersuchen nachträglich explizit zustimmten,
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dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens somit gegeben ist,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass in der Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht wurde, die
zweijährige Tochter der Beschwerdeführerin leide an einem Herzfehler und
sei deswegen schon zweimal operiert worden,
dass sie ausserdem an permanenter Atemnot leide, was verhindere, dass
sie lange am Stück schlafen könne,
dass sich vorliegend die Frage stelle, ob es nicht angebracht wäre, dass
die Schweiz aufgrund des Gesundheitszustandes der Tochter selbst auf
das Asylgesuch eintrete,
dass zum einen nicht klar sei, ob die Tochter tatsächlich eine genügend
engmaschige medizinische Behandlung beanspruchen könne und zum an-
deren aus der Überstellung möglicherweise auch Schwierigkeiten bezüg-
lich des Verhältnisses zwischen Mutter und Kind resultieren könnten, wel-
che psychische Probleme bei der Mutter auslösten,
dass das SEM bei der Überprüfung der Anwendung der Souveränitätsklau-
sel aus humanitären Gründen in der angefochtenen Verfügung einen sehr
allgemeinen Textbaustein verwendet habe, welchem lediglich zu entneh-
men sei, das SEM verfüge bei der Anwendung der Souveränitätsklausel
über Ermessensspielraum und unter Würdigung der Aktenlage rechtfertige
sich vorliegend ein Selbsteintritt nicht,
dass man sich demzufolge nicht ernsthaft mit der schwierigen Lage ausei-
nandergesetzt habe, in welcher sich die Beschwerdeführerin befinde,
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dass die angefochtene Verfügung aus diesem Grund an Ermessensunter-
schreitung leide und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen
werden müsse,
dass Italien lediglich die Absicht erklärt habe, die Beschwerdeführerinnen
zu akzeptieren, ohne eine konkrete und individuelle Zusicherung zu ma-
chen,
dass aus dem Mail des SEM vom 16. November 2015 übrigens hervor-
gehe, dass man Italien lediglich darum gebeten habe, den Transfer explizit
zu akzeptieren und dafür Details anzugeben,
dass Italien jedoch nicht aufgefordert worden sei, eine konkrete und indivi-
duelle Zusicherung einer kindgerechten und die Einheit der Familie respek-
tierenden Unterbringung zu machen,
dass eine Rückführung der Beschwerdeführerinnen die Gefahr unmensch-
licher und erniedrigender Behandlung gemäss Art. 3 EMRK berge,
dass zur Begründung der Eingabe vom 14. Dezember 2015 im Wesentli-
chen geltend gemacht wurde, das Bundesverwaltungsgericht habe mit Ur-
teil E-6261/2015 vom 9. Dezember 2015 die Verfügung der Vorinstanz auf-
gehoben, weil die Angaben der italienischen Behörden in jenem Verfahren
aufgrund mangelnder Aktualität und Fehlen konkreter Angaben als unge-
nügend erachtet worden seien,
dass das Gericht im Beschwerdeverfahren E-7931/2015, welches eben-
falls von der (…) geführt werde, die Vorinstanz in einem vergleichbaren Fall
mit Zwischenverfügung vom (…) zur Vernehmlassung eingeladen und da-
bei explizit auf das neue Urteil E-6261/2015 hingewiesen habe,
dass die Beschwerde vor dem Hintergrund dieses neuen Urteils nicht mehr
als aussichtslos bezeichnet werden könne,
dass die Beschwerdeführerinnen mit ihren Vorbringen die Anwendung von
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordern,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden sys-
temische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-
III-VO aufweisen,
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dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie), ergeben,
dass diese Ansicht durch den Europäischen Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) bestätigt wird, indem dieser in seiner bisherigen Rechtspre-
chung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstüt-
zung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine
Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, an-
erkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus
in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung
Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde
Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78),
dass gemäss BVGE 2015/4 E. 4.3 die von den italienischen Behörden ein-
zuholenden Garantien einer kindgerechten und die Einheit der Familie res-
pektierenden Unterbringung nicht eine blosse Überstellungsmodalität, son-
dern gemäss dem Urteil Tarakhel eine materielle Voraussetzung der völ-
kerrechtlichen Zulässigkeit einer Überstellung nach Italien darstellt,
dass Italien bereits in einem Schreiben vom 15. April 2015 an die Europäi-
sche Kommission eine Liste mit Aufnahmeprojekten des Sistema per
Richiedenti Asilo e Rifugiati (SPRAR) übermittelt hat,
dass in den aufgeführten Projekten Aufnahmeplätze für Familien reserviert
sind, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt
werden,
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dass das SEM vorliegend die italienischen Behörden in seinem Übernah-
meersuchen vom 14. August 2015 darauf hingewiesen hat, es handle sich
um eine Familie (vgl. Akte A9),
dass Italien dem Gesuch um Übernahme der Beschwerdeführerinnen als
Familie am 17. November 2015 nachträglich explizit zugestimmt und die
Überstellung nach G._______ angeordnet hat (vgl. A19),
dass gemäss Rundschreiben vom 8. Juni 2015 in den Regionen Sizilien
und Kalabrien in den Aufnahmestrukturen 876 Aufnahmeplätze für Fami-
lien zur Verfügung gestellt wurden,
dass die italienische Dublin Unit deklariert hat, die für Familien reservierten
Aufnahmeplätze würden je nach Auslastung fortlaufend ergänzt,
dass die von den italienischen Behörden vorgelegten Informationen hin-
sichtlich der Unterbringung der Familie konkret, überprüfbar und somit jus-
tiziabel sind,
dass die italienischen Behörden in ihrem Zustimmungsschreiben vom
17. November 2015 die Beschwerdeführerinnen als Familie anerkannten
und das Zustimmungsschreiben die genauen Personalien (Vor- und Nach-
namen, Geburtsdaten, Staatsangehörigkeit) der Beschwerdeführerinnen
wie auch ihren Verwandtschaftsgrad enthält,
dass im besagten Schreiben darauf hingewiesen wurde, die Familie habe
sich unmittelbar nach ihrer Ankunft bei der Grenzpolizei am Flughafen
G._______ zu melden,
dass vor allem aber ausdrücklich zugesichert wurde, die Familie werde in
Übereinstimmung mit dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 unterge-
bracht,
dass bei dieser Sachlage das in der Beschwerde geltend gemachte Vor-
bringen, eine konkrete individuelle Zusicherung für eine kindgerechte Un-
terbringung sei nicht erfolgt, nicht zu hören ist,
dass sich die Rüge, wonach das SEM Italien im Mail vom 16. November
2015 nicht aufgefordert habe, eine konkrete und individuelle Zusicherung
für die Unterbringung zu machen, zwar als begründet erweist,
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dass jedoch festzustellen ist, dass das SEM Italien im Übernahmeersuchen
vom 14. August 2015 darum gebeten hat, zu bestätigen, dass die Familie
gemäss dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 aufgenommen werde (vgl.
A9), was die italienischen Behörden in ihrem Zustimmungsschreiben denn
auch getan haben (vgl. A19),
dass im Übrigen das konkrete SPRAR-Projekt, in dem eine Familie unter-
gebracht wird, erst bei der Ankunft festgelegt wird,
dass dem vorliegenden Verfahren – entgegen der in der Eingabe vom
14. Dezember 2015 vertretenen Einschätzung – ein anderer Sachverhalt
zugrunde liegt als dem Verfahren E-6261/2015,
dass – wie bereits erwähnt – die italienischen Behörden im vorliegenden
Zustimmungsschreiben vom 17. November 2015 die Beschwerdeführerin-
nen als Familie anerkannten, das Zustimmungsschreiben die genauen
Personalien wie auch den Verwandtschaftsgrad enthält und die Unterbrin-
gung in einem SPRAR-Projekt zugesichert wird (vgl. Akte A19),
dass damit eine ausdrückliche aktuelle Übernahmeerklärung vorliegt, aus
welcher hervorgeht, dass Italien den Familiencharakter der zu überneh-
menden Personen anerkennt und die Familie im Sinne der Zusicherungen
an die Dublin-III-Partner familiengerecht unterbringen wird, dies unbese-
hen dessen, dass das im Zustimmungsschreiben erwähnte Rundschreiben
bereits vom 8. Juni 2015 datiert,
dass die Beschwerdeführerinnen kein konkretes und ernsthaftes Risiko
dargetan haben, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie auf-
zunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung
der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach-
ten und die Beschwerdeführerinnen zur Ausreise in ein Land zwingen, in
dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3
Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden,
dass die Beschwerdeführerinnen ausserdem nicht dargetan haben, die sie
bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart
schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK
führen könnten,
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Seite 11
dass sie auch nicht konkret dargelegt haben, Italien würde ihnen dauerhaft
die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbe-
dingungen vorenthalten,
dass es ihnen bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung offen-
steht, sich an die zuständigen italienischen Behörden zu wenden und die
ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufor-
dern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unter-
bringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und
sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorgani-
sationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die Beschwer-
deführerinnen gerieten im Falle einer Rückkehr nach Italien wegen der dor-
tigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage,
dass sie die Möglichkeit haben, sich bei allfälligen Schwierigkeiten an die
dafür zuständigen Behörden beziehungsweise karitativen Organisationen
zu wenden,
dass bei Tochter B._______ diverse gesundheitliche Beeinträchtigungen
(u.a. persistierende leichte valvuläre Aortenstenose, Atemwegsinfekt,
schwerste Mangelernährung, psychomotorische Entwicklungsretardie-
rung, chronische Pneumopathie) diagnostiziert wurden (vgl. Arztbericht
des Universitäts-Kinderspitals […] vom 6. Oktober 2015),
dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische
Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen
umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),
und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche me-
dizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnah-
merichtlinie),
dass Italien über zahlreiche medizinische Institutionen verfügt, welche
auch Asylsuchenden zugänglich sind, weshalb sich die Beschwerdeführe-
rinnen an das dafür zuständige medizinische Fachpersonal wenden kön-
nen, umso mehr, als das Kind in Italien bereits einem Eingriff am Herzen
unterzogen wurde (vgl. Arztbericht vom 6. Oktober 2015) und wohl ein Vi-
sum zur medizinischen Versorgung ausgestellt worden war,
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dass im Übrigen die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der
angefochtenen Verfügung beauftragt sind, anzuweisen sind, den medizini-
schen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der
Überstellung der Beschwerdeführerinnen entsprechend Rechnung zu tra-
gen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die
spezifischen medizinischen Umstände und den indizierten Behandlungs-
bedarf detailliert zu informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), sodass die
italienischen Behörden in der Lage sein werden, die notwendigen Vorkeh-
rungen zu treffen,
dass das SEM diesbezüglich bereits in der angefochtenen Verfügung da-
rauf hinwies, es werde dem Gesundheitszustand der Tochter bei der Orga-
nisation der Überstellung nach Italien Rechnung tragen, indem es die itali-
enischen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vor der
Überstellung über den aktuellen Gesundheitszustand und die notwendige
medizinische Behandlung informiere,
dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die
Überstellung der Beschwerdeführerinnen nach Italien würde gegen Art. 3
EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Lan-
desrecht verstossen,
dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen keinen Grund für eine
Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an
dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchen-
den kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszu-
wählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass mit der Kognitionsbeschränkung anlässlich der Asylgesetzrevision
vom 1. Februar 2014 die Angemessenheitskontrolle des Bundesverwal-
tungsgerichts gemäss Art. 106 Abs. 1 aBst. c AsylG gestrichen wurde und
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 eine Kann-Bestimmung darstellt, womit das SEM
bei der Ausübung dieses Rechts über einen gewissen Ermessensspiel-
raum verfügt (vgl. BVGE 2015/9 E. 5.6 und 7),
dass das Bundesverwaltungsgericht demnach nicht mehr überprüfen kann,
ob der Entscheid des SEM, von der Souveränitätsklausel keinen Gebrauch
zu machen, im Lichte von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 als unangemessen zu
erachten ist, sondern die Prüfung hat sich darauf zu beschränken, ob das
SEM seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat, vorausgesetzt es
hat von seinem Ermessensspielraum Gebrauch gemacht und dazu den
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Sachverhalt vollständig erhoben und allen wesentlichen Umständen Rech-
nung getragen (vgl. BVGE 2015/9 E. 8),
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung ausführte, in Würdigung
der Aktenlage und der geltend gemachten Umstände würden keine Gründe
vorliegen, die einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigten,
dass es diesen Umständen in Ziffer III der Verfügung im Rahmen der Weg-
weisungshindernisse ausreichend Rechnung getragen und sich – entge-
gen anderslautender Einschätzung in der Beschwerdeschrift – ernsthaft
mit der schwierigen Lage der Beschwerdeführerinnen auseinandergesetzt
hat,
dass die Beschwerdeführerinnen demnach aus ihrem Vorbringen, das
SEM habe bei der Überprüfung der Anwendung der Souveränitätsklausel
aus humanitären Gründen einen sehr allgemeinen Textbaustein verwen-
det, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen,
dass das SEM innerhalb seines Ermessensspielraums gehandelt hat, wel-
cher im Ergebnis vom Bundesverwaltungsgericht nicht mehr überprüft wer-
den kann, weshalb es sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen
zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass sich eine Neubeurteilung vor diesem Hintergrund erübrigt,
dass das SEM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht
eingetreten ist und – weil sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44 AsylG ihre
Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der am 14. Dezember 2015 einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet wird.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.‒ werden den Beschwerdeführerinnen
auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver-
fahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: