Abtei lung IV
D-7830/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . J u l i 2 0 0 8
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Hans Schürch,
Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiber Gert Winter.
A._______, geboren (...),
alias B._______, geboren (...),
und dessen Kinder
C._______, geboren (...),
D._______, geboren (...),
Kosovo,
vertreten durch lic. iur. Brigitt Thambiah,
Advokaturbüro Kernstrasse, Kernstrasse 8/10,
Postfach 2122, 8026 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. März
2006 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7830/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer den Heimat-
staat mit seinen Kindern im Oktober 2005 und gelangte am 11. Okto-
ber 2005 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo er
noch gleichentags im Empfangszentrum (...) um Asyl nachsuchte.
Anlässlich der Befragung vom 24. Oktober 2005 im Empfangszentrum
(...) sowie der Anhörungen vom 23. Februar 2006 durch (...) und vom
7. März 2006 durch das BFM machte der Beschwerdeführer zur
Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei als
Albanisch sprechender Roma in E.______ (Gjakove) wohnhaft
gewesen. Während des Krieges im Jahre 1999 habe er sich mit Frau
und Kind in Belgrad aufgehalten. Nach der Rückkehr in den Kosovo
habe er sein Haus stark beschädigt vorgefunden. Vor ungefähr
zweieinhalb Jahren sei seine Frau entführt worden und seitdem
verschwunden. Wegen seiner Ethnie sei er sei geschlagen und
beschimpft worden. Im Sommer 2005 habe er beim Busbahnhof in
Gjakove die Polin F._______ (N ) kennengelernt, welche er zu sich
nach Hause genommen und mit der er sich später vor dem Imam
verheiratet habe. Deswegen sei er mehrmals von Albanern – darunter
einem Mann namens G._______., der zuvor mit seiner Partnerin ein
Verhältnis gehabt habe – aufgesucht und misshandelt worden. Seine
Partnerin sei dabei vergewaltigt worden. Von den Schlägen habe er
dunkle Flecken am Rücken davongetragen; zudem sei er psychisch
angeschlagen. Er habe sich an eine Schwester in Belgien gewandt, die
ihm Geld geschickt habe, woraufhin er zusammen mit seinen Kindern
und seiner Partnerin den Kosovo verlassen habe und in die Schweiz
gereist sei.
Mit Verfügung vom 17. März 2006 lehnte das BFM das Asylgesuch von
F._______ ab.
B.
Mit Verfügung vom 17. März 2006 stellte das BFM fest, die Asylge-
suchsteller erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asyl-
gesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie de-
ren Vollzug.
C.
Mit Beschwerde vom 14. April 2006 an die damals zuständige Schwei-
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zerische Asylrekurskommission (ARK) liess der Beschwerdeführer be-
antragen, er sei als Flüchtling anzuerkennen, und es sei ihm Asyl zu
gewähren. Die verfügte Wegweisung sei aufzuheben. Eventualiter sei
ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Auf die Begründung wird,
soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 12. September
2006 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte das BFM
aus, ein Fingerabdruckvergleich in Deutschland habe ergeben, dass
sich der Beschwerdeführer dort zwischen 1987 und 2005 unter ande-
ren Personalien aufgehalten habe. Die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers entbehrten somit der Grundlage. Bezüglich des vom Beschwerde-
führer nachgereichten ärztlichen Berichts vom 29. März 2006 gelte es
schliesslich Folgendes festzuhalten: Aus dem Bericht gehe im Wesent-
lichen hervor, dass der Beschwerdeführer wegen einer ängstlichen,
agitierten Depression seit dem 18. Januar 2006 medikamentös und
seit dem 30. März 2006 psychotherapeutisch behandelt werde. Dies-
bezüglich falle einerseits auf, dass der Beschwerdeführer mit einer
Psychotherapie erst angefangen habe, nachdem sein Asylgesuch ab-
gelehnt und der Vollzug der Wegweisung angeordnet worden sei. Dies
lasse – auch vor dem Hintergrund seiner offensichtlich nicht den Tatsa-
chen entsprechenden Vorbringen – Zweifel an der Notwendigkeit der
medizinischen Leistungen aufkommen, halte sich der Beschwerdefüh-
rer doch bereits seit Oktober 2005 in der Schweiz auf. Dessen unge-
achtet gelte es jedoch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ge-
mäss Arztbericht „in ca. drei Monaten stabil genug für die Ausreise“
sein solle und daher zum heutigen Zeitpunkt erwartungsgemäss nicht
mehr auf ärztliche Hilfe angewiesen sei. Der Vollzug der Wegweisung
sei ihm somit auch unter Berücksichtigung seiner medizinischen Situa-
tion zumutbar.
E.
Mit Eingabe vom 20. Oktober 2006 liess der Beschwerdeführer eine
Replik sowie einen Bericht des Psychiatrischen Ambulatoriums (...) in
H._______ vom 17. Oktober 2006 zu den Akten reichen. Darin wird
dem Beschwerdeführer aufgrund von ärztlichen Untersuchungen am 6.
September und 4. Oktober 2006 eine posttraumatische Belas-
tungsstörung (ICD-10 F43.10), eine mittelgradige depressive Episode
mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) sowie eine Benzodiazepin-
abhängigkeit attestiert. Die Behandlung bestehe aus supportiven Ge-
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sprächen sowie störungsspezifischen psychotherapeutischen Sitzun-
gen sowie zusätzlicher Psychopharmakotherapie (aktuell mit
Benzodiazepinen, langfristig mit nicht abhängig machenden Antide-
pressiva).
F.
F.a Mit Zwischenverfügung vom 21. April 2008 forderte der nunmehr
zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Be-
schwerdeführer auf, einen aktuellen ärztlichen Bericht nachzureichen.
F.b Im Arztbericht vom 21. Mai 2008 des Psychiatrischen Ambulato-
riums (...) in H._______ wird die im Bericht vom 17. Oktober 2006
gestellte Diagnose bestätigt und mitgeteilt, die ärztlich-psychiatrischen
Gespräche beschränkten sich bisher auf supportive Inhalte mit Fokus
auf aktuelle Problemfelder sowie auf den Umgang mit sozialphobi-
schen Ängsten, auf den Umgang mit Impulsen und deren Kontrolle so-
wie Verhaltensweisen in Bezug auf die Kinder des Patienten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
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1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers im We-
sentlichen mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers genügten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ge-
mäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG. So habe der Beschwerdeführer keinerlei Identitäts-
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dokumente zu den Akten gereicht und sich zum Zeitpunkt ihrer Zerstö-
rung widersprüchlich geäussert. Der Beschwerdeführer hätte sich
schon längst neue Identitätsdokumente ausstellen lassen können,
wenn er seit dem Jahre 1999 keine solchen mehr besessen hätte. Es
dränge sich der Schluss auf, dass er die Identitätspapiere dem BFM
absichtlich vorenthalte, um Angaben über seine Person und Herkunft
zu verheimlichen. Insbesondere müsse daran gezweifelt werden, dass
sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz tatsäch-
lich im Kosovo aufgehalten habe. Die grundsätzlichen Zweifel an der
Begründetheit des Asylgesuchs würden noch durch zahlreiche weitere
krasse Widersprüche in seinen Vorbringen sowie zu denjenigen der
Partnerin anlässlich ihrer Asylbefragungen bestätigt. Es sei daher nicht
glaubhaft, dass der Beschwerdeführer sein Asylgesuch aus den von
diesem geltend gemachten Gründen eingereicht habe. Diese Einschät-
zung werde dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer verneint
habe, sich wegen der angeführten Übergriffe an Sicherheitsorgane wie
die KFOR respektive UNMIK gewandt zu haben. Seine Erklärung, wo-
nach er dies aus Angst unterlassen habe, sei nicht überzeugend. Auf-
fällig sei zudem, dass seine Kenntnisse über die internationalen Orga-
nisationen in seiner angeblichen Herkunftsregion ausgesprochen dürf-
tig gewesen seien, was die Zweifel an seinen Herkunftsangaben be-
stätige. Die dunklen Flecken auf dem Rücken wie auch die Medika-
mente, die der Beschwerdeführer einnehme, seien keine Beweise für
die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. So könne sich der Beschwerde-
führer die Verletzungen sowie allfällige psychische Beeinträchtigungen
beispielsweise auch anlässlich eines Unfalls zugezogen haben.
Schliesslich sei allein die Zugehörigkeit zur Minderheit der albanisch
sprechenden Roma (Ashkali) asylrechtlich nicht von Belang.
4.2 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich die Rüge der Verletzung
von Bundesrecht in zweierlei Hinsicht. So sei zu Unrecht auf Unglaub-
haftigkeit und fehlende Asylrelevanz der Vorbringen geschlossen wor-
den. Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sind jedoch nicht
geeignet, die Schlussfolgerungen der Vorinstanz zu entkräften, zumal
sich der Beschwerdeführer mit einer Wiederholung der geltend ge-
machten Verfolgungssituation und dem Beharren auf der Glaubhaftig-
keit der Vorbringen begnügt. Eine Auseinandersetzung mit den einzel-
nen Unglaubhaftigkeitselementen findet indessen nicht statt. Einerseits
wird pauschal festgehalten, gewisse Ungereimtheiten seien auf die ita-
lienischsprachige Befragung zurückzuführen, ohne dies jedoch näher
zu erläutern. Dem Protokoll der Erstbefragung in Chiasso vom 24. Ok-
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tober 2005 lassen sich indessen keinerlei Hinweise auf irgendwie ge-
artete sprachliche Probleme entnehmen. Zudem bestätigte der Be-
schwerdeführer am Schluss der Befragung mit seiner Unterschrift, das
Protokoll entspreche sowohl seinen Ausführungen als auch der Wahr-
heit und sei ihm in eine ihm verständliche Sprache (Albanisch) rück-
übersetzt worden. Bei dieser Erklärung muss er sich nun behaften las-
sen. Andererseits macht der Beschwerdeführer für die aufgetretenen
Ungerereimtheiten eine psychische Traumatisierung verantwortlich und
verweist auf seine derzeitige therapeutische Behandlung. Im nachge-
reichten aktuellsten Bericht des Sanatoriums (...) vom 21. Mai 2008
wurde beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Belas-
tungsstörung (ICD-10: F43.10) sowie eine in der Folge entstandene
low-dose Benzodiazepin-Abhängigkeit (ICD-10: F13.24) diagnostiziert.
Hiezu ist festzustellen, dass das Vorliegen eines schweren, tatsächli-
chen Traumas die "conditio sine qua non" einer Diagnose der PTBS ist
(vgl. Dr. med. JÜRG HÄFLIGER, Die Posttraumatische Belastungsstörung,
1. Teil, in: Ars Medici 13/95, S. 924). Ohne einen konkret überprüfba-
ren und damit beweisbaren Sachverhalt sind demnach aus psychiatri-
scher Sicht die genauen Ursachen einer PTBS nicht mit mindestens
überwiegender Wahrscheinlichkeit im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG
eruierbar. Jede Foltererfahrung ist zwar ein traumatisches Erlebnis,
nicht jede Foltererfahrung aber führt zur Ausbildung einer PTBS (siehe
zu den folgenden Erwägungen WILHELM TREIBER, Flüchtlingstraumatisie-
rung im Schnittfeld zwischen Justiz und Medizin, in: ZAR 2002,
S. 286). Vielmehr hängt dies wiederum von der psychischen und
sozialen Stabilität des Opfers sowie von seiner kulturellen Einbettung
ab. Umgekehrt muss auch nicht jedes festgestellte Erscheinungsbild
einer seelischen Traumatisierung oder jedes Krankheitsbild einer
PTBS auf Folter und menschenrechtswidriger Behandlung in einem
Verfolgungskontext beruhen. Für das Vorliegen entsprechender Symp-
tome kann es auch andere Ursachen, wie Unfälle, Naturkatastrophen,
Entwurzelungsprozesse, interfamiliäre Spannungen (Fehlgeburten,
schwere Erkrankungen oder Tod von Familienmitgliedern) geben. Die
Behauptung, Folteropfer zu sein, löst zudem nicht jeden Widerspruch
in der Aussage auf und erklärt nicht jede Steigerung der Verfolgungs-
vorbringen. Steigerungen und Widersprüche können zwar infolge trau-
matisierungsbedingter Verzerrungen des Aussageverhaltens zustande
kommen. Dies ist jedoch nicht zwingend, sondern kann auch schlicht
ein Indiz für die Unwahrheit der Aussage und der Folterbehauptung
selbst sein (Treiber, a.a.O., S. 286). Die beim Beschwerdeführer fach-
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ärztlich diagnostizierte PTBS bildet somit für sich allein kein Indiz für
die behaupteten Benachteiligungen, vielmehr ist sie im Rahmen der
Beweiswürdigung in Beziehung zu den anderen für die Beurteilung der
Glaubhaftigkeit der behaupteten Verfolgung bedeutsamen
Sachverhaltselementen zu bringen. Festzustellen ist im vorliegenden
Fall, dass sich der behandelnde Arzt in seiner Beurteilung bezüglich
der Ursachen der psychischen Probleme nicht klar äussert. Zudem
wird im ärztlichen Bericht des Sanatoriums (...) vom 17. Oktober 2006
lediglich der vom Beschwerdeführer im Verlaufe der Behandlung dem
Arzt mitgeteilte Sachverhalt wiedergegeben. Dass die psychischen
Probleme des Beschwerdeführers auf die geltend gemachten
Probleme im Heimatland zurückzuführen sind, lässt sich dem Bericht
nicht entnehmen. Allein mit dem im Asylverfahren eingereichten Arzt-
bericht lassen sich nach dem Gesagten eine asylrechtlich relevante
Verfolgung denn auch nicht rechtsgenüglich belegen respektive die
aufgezeigten Ungereimtheiten nachvollziehbar erklären.
Darüber hinaus fällt auf, dass in den nachträglichen Eingaben vom
20. Oktober 2006 und 27. Mai 2008 von der beschwerdeführenden
Seite eingeräumt wird, der Beschwerdeführer habe sich von 1987 bis
im Jahre 2005 mit seiner Familie in Deutschland aufgehalten und sei
infolge Straffälligkeit mit seiner Ehefrau und seinen zwei Kindern von
Deutschland in den Kosovo ausgewiesen worden, was weitere Zweifel
an der grundsätzlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers her-
vorruft und die Schlussfolgerung, dass er die geltend gemachten Be-
helligungen im Kosovo nicht erlebt hat, zusätzlich bekräftigt. Aufgrund
von fehlenden diesbezüglichen Belegen und den neuen Angaben des
Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerde-
führer – wie auch vom BFM festgehalten wurde – vor seiner Einreise in
die Schweiz überhaupt nicht im Kosovo aufgehalten hat. Darauf gibt
auch die bezüglich der Chronologie widersprüchliche Darstellung der
Vergewaltigung und der Hochzeit einen deutlichen Hinweis (vgl. A8/26
S. 12, 13 und A10/11 S. 7), sind es doch gerade derartige Ereignisse,
welche noch nach vielen Jahren zuverlässig erinnert werden, weshalb
sich in Anbetracht des Unvermögens des Beschwerdeführers, den
Sachverhalt in den wesentlichen Punkten widerspruchsfrei zu schil-
dern, der Schluss aufdrängt, er habe bei seinen Schilderungen nicht
auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen kön-
nen. Schliesslich ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass sich
der Beschwerdeführer bis heute nicht mit Identitätspapieren ausgewie-
sen hat, weshalb sich der Schluss aufdrängt, er wolle Angaben über
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seine Person und Herkunft verheimlichen.
Eine Prüfung der vorliegenden Akten lässt somit auch das
Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung gelangen, dass die
Ausführungen des Beschwerdeführers aus den von der Vorinstanz
angeführten Gründen, auf die verwiesen werden kann, als unglaubhaft
respektive asylrechtlich irrelevant zu werten sind. Die erhobenen
Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
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28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach un-
ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig
erscheinen.
Insbesondere hat sich der Kosovo, dessen Unabhängigkeitserklärung
vom 17. Februar 2008 von der Schweiz am 27. Februar 2008 aner-
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kannt wurde, dazu verpflichtet, sämtliche Verträge und Absprachen
vollumfänglich zu erfüllen, die sich aus dem "Umfassenden Vorschlag
zur Regelung des Kosovostatus" des Sondergesandten des UNO-Ge-
neralsekretärs für den Prozess zur Bestimmung des künftigen Status
des Kosovo ergeben. Es ergeben sich daraus keine erheblichen Hin-
weise auf ein landes- oder völkerrechtlich abgestütztes spezifisches
Schutzbedürfnis des Beschwerdeführers.
Die gesundheitliche Gefährdung des Beschwerdeführers wäre im Falle
einer Rückkehr in den Kosovo nicht derart, als dass Art. 3 EMRK eine
solche als unzulässig erscheinen liesse, da ihm die benötigten Medi-
kamente dort zugänglich sein sollten bzw. Fachärzte für Psychiatrie tä-
tig sind, in deren Behandlung er sich begeben könnte. Der Umstand,
wonach die medizinische Versorgung im Kosovo nicht auf dem Stand
westeuropäischer Staaten steht und die dortigen Strukturen gut aus-
gelastet beziehungsweise teilweise überlastet sind, lässt für sich allein
eine Rückschaffung in das Heimatland nicht als unzulässig erschei-
nen. Generell genügt die Berufung auf Art. 3 EMRK nicht, um kranken
oder pflegebedürftigen Personen aus Staaten, in denen mangels eines
ausgebauten Gesundheitssystems schlechtere Behandlungsmöglich-
keiten als in der Schweiz zur Verfügung stehen, Aufnahme zu gewäh-
ren (vgl. EMARK 2004 Nr. 6 E. 7).
7.
7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.2 Die generelle Sicherheitslage im Kosovo hat sich im Verlaufe des
letzten Jahres respektive der letzten Monate allgemein weiter verbes-
sert. In Fortführung der Praxis der ARK erachtet das Bundesverwal-
tungsgericht den Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen
Roma, Ashkali und Ägyptern daher als grundsätzlich zumutbar, sofern
eine aktuelle Einzelfallabklärung - insbesondere über das Schweizeri-
sche Verbindungsbüro im Kosovo - ergibt, dass (neben dem Fehlen
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einzelfallspezifischer Gefährdungsfaktoren) unter Berücksichtigung
des Alters, des Gesundheitszustandes und der beruflichen Ausbildung
der betroffenen Person sowie des Vorhandenseins eines sozialen oder
verwandtschaftlichen Beziehungsnetzes deren ausreichende
wirtschaftliche Lebensgrundlage gesichert erscheint, wobei bei
besonderer Verbundenheit mit der albanischstämmigen
Bevölkerungsmehrheit weiter gehende Ausnahmen denkbar sind (vgl.
EMARK 2006 Nr. 10 und 11 sowie BVGE 2007/10).
7.3 Indessen erübrigt es sich in denjenigen Fällen eine Einzelfallab-
klärung durchzuführen, wenn die weg- oder ausgewiesene Person zu
einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wur-
de (vgl. Art 83 Abs. 7 Bst. a AuG). Dies ist in casu der Fall, hat doch
der Beschwerdeführer angesichts des Ergebnisses von Abklärungen
des BFM in Deutschland zugestanden, dass er vom Jahre 1987 bis im
Jahre 2005 in Deutschland gelebt hat und dieses Land habe verlassen
müssen, weil er straffällig geworden sei, was auf eine Verurteilung zu
einer längerfristigen Freiheitsstrafe schliessen lässt. Dementsprechend
erweist sich eine Einzelfallabklärung in casu als überflüssig. Dies
umso mehr, als der Aufenthalt im Kosovo – stützt man sich auf die An-
gaben des Beschwerdeführers – allenfalls vorübergehender Natur sein
wird. Der Sache nach geht es darum, die erforderlichen Formalitäten
zu erledigen, damit der Beschwerdeführer, der mit seiner polnischen
Partnerin ein gemeinsames Kind hat, zu seiner Partnerin beziehungs-
weise zu seinem Kind nach Polen umziehen kann. Darauf hat er nach
polnischem Recht Anspruch, und es ist dem Beschwerdeführer zuzu-
muten, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen (vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts D-3433/2006 E. 19). Es erübrigt sich an dieser
Stelle, auf die Voraussetzungen dieses Anspruchs im Einzelnen auch
noch einzugehen, zumal der Wegweisungsvollzug des Beschwerde-
führers und seiner Kinder in den Kosovo zumutbar ist. Im Übrigen le-
ben die Kinder des Beschwerdeführers erst seit etwas mehr als zwei-
einhalb Jahren in der Schweiz, weshalb nicht von einer Integration in
der Schweiz gesprochen werden könnte, welche die Rückkehr in ihr
Heimatland als unzumutbar erscheinen liesse.
7.4 Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
Seite 12
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digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
D-7830/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
gen: Einzahlungsschein, angefochtene Verfügung im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand:
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