B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7830/2016
pjn
Ur t e i l vom 4 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 6. Mai 2016 / N (…).
D-7830/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige kurdischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz Al Hassaka), verliess
ihr Heimatland den Akten zufolge zusammen mit ihrem damaligen Partner
C._______ (gleiche N-Nummer; D-3607/2016) am 26. Dezember 2014 in
Richtung Dohuk, Irak. In der Folge gelangte sie in die Türkei und von dort
weiter nach Griechenland, Mazedonien und Serbien. Am 26. September
2015 reiste sie von dort sowie weiteren Transitländern herkommend in die
Schweiz ein und ersuchte am 29. September 2015 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) D._______ zusammen mit C._______ um Asyl
nach. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2015 wurde sie für die Dauer des Ver-
fahrens dem Kanton E._______ zugewiesen.
A.b Das SEM hörte die Beschwerdeführerin am 7. April 2016 ausführlich
zu ihren Asylgründen an. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie
sei wegen ihres Ehemannes (C._______) aus Syrien ausgereist. Dieser
sei am 8. Dezember 2014 auf einem Kontrollposten bei Derik verhaftet wor-
den. Die Sutoro-Miliz habe ihn für den Militärdienst rekrutieren wollen und
zum Aushebungsamt gebracht. Zuvor habe ihr Mann schon einmal ein
Schreiben erhalten, worin alle Leute zur Leistung von Militärdienst aufge-
fordert worden seien. Ihrem Mann sei es dann gelungen, aus dem Aushe-
bungsamt zu fliehen und so der Zwangsrekrutierung zu entkommen. Er
habe sich bis zur Ausreise bei Freunden und Verwandten versteckt. Ihre
Schwester, welche eine Kaderposition bei der Partiya Yekitîya Demokrat
(PYD) innehabe, habe ihnen dabei geholfen. Der Schwiegervater habe
dann einen Schlepper beauftragt, und so seien sie in Richtung Irak aus
Syrien ausgereist. Dort habe ihr Bruder die Weiterreise organisiert. Sie
habe in Syrien keine eigenen Probleme gehabt und sei selber auch nie
politisch aktiv gewesen.
A.c Die Beschwerdeführerin reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Ver-
fahrens folgende Unterlagen zu den Akten: ein Auszug aus dem Familien-
register, ihre Identitätskarte, zwei E-Mails des Bruders ihres Mannes (A.
K.) an das Rote Kreuz vom 9. Dezember 2014 und 7. Januar 2015, ein
Ausweis für Flüchtlinge in Kurdistan (Irak), Unterlagen zur Eheschliessung
im Irak, eine Mitgliederbestätigung der kurdischen demokratischen pro-
gressiven Partei in Syrien (Schweizer Sektion) vom 20. Februar 2016 be-
treffend ihren Mann, zwei Fotos von Parteikonferenzen, der Ajnabi-Aus-
weis sowie der Familienausweis ihres Schwiegervaters (Kopie).
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Seite 3
B.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 6. Mai 2016 – eröffnet am 9. Mai 2016
– fest, die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Mannes seien
flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Demzufolge verneinte es die Flüchtlings-
eigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz. Infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete
das SEM jedoch die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin und ih-
res Mannes an.
C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 8. Juni 2016 liess
die Beschwerdeführerin beantragen, es sei vollumfängliche Einsicht in
sämtliche eingereichte Beweismittel respektive den Beweismittelumschlag
zu gewähren, eventuell sei dazu das rechtliche Gehör zu gewähren, an-
schliessend sei eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung an-
zusetzen. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Sache sei
zur richtigen und vollständigen Abklärung und Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und
die Flüchtlingseigenschaft zu bejahen sowie Asyl zu gewähren, zumindest
sei sie als Flüchtling anzuerkennen. Ferner wurde beantragt, es sei auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, und die Beschwerde-
führerin sei von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien, eventuell
sei eine Frist zur Einreichung einer Sozialhilfebestätigung beziehungs-
weise Kostenvorschusszahlung anzusetzen.
Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: eine Kopie der angefoch-
tenen Verfügung, mehrere Internetausdrucke von KurdWatch zum Thema
Zwangsrekrutierungen durch die YPG sowie ein Auszug zum selben
Thema aus einer Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
vom 12. Januar 2015 („Syrien – Kurdish Youth Movement, TCK“).
D.
Mit Eingabe vom 9. Juni 2016 wurde eine Sozialhilfebestätigung vom
1. Juni 2016 nachgereicht.
E.
Mit Verfügung vom 14. Juni 2016 hiess der Instruktionsrichter das Akten-
einsichtsgesuch bezüglich der eingereichten Beweismittel gut und wies
das SEM an, der Beschwerdeführerin diese Unterlagen umgehend zu edie-
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Seite 4
ren. Der Antrag auf Einräumung einer Frist zur Einreichung einer Be-
schwerdeergänzung wurde dagegen abgewiesen. Ferner wurde festge-
stellt, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
werde im Endentscheid befunden. Auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses wurde verzichtet.
F.
Nachdem das SEM der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. Juni
2016 ergänzende Akteneinsicht gewährt hatte, äusserte sich der Rechts-
vertreter der Beschwerdeführerin dazu mit Eingabe an das Bundesverwal-
tungsgericht vom 1. Juli 2016.
G.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 11. August 2016 vollumfäng-
lich an seiner Verfügung fest.
H.
Der Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 12. August 2016 ein Beweis-
mittel (Foto) nach und machte weitere Ausführungen.
I.
Mit Eingabe vom 31. August 2016 nahm der Rechtsvertreter Stellung zur
vorinstanzlichen Vernehmlassung und bestätigte im Übrigen die in der Be-
schwerde gemachten Ausführungen.
J.
Mit Eingabe vom 14. Dezember 2016 teilte der Rechtsvertreter mit, die Be-
schwerdeführerin und ihr Mann (C._______) hätten sich getrennt und
wünschten eine Trennung der Beschwerdeverfahren. Diesem Gesuch
wurde mit Verfügung vom 21. Dezember 2016 entsprochen (vgl. das Be-
schwerdeverfahren von C._______; D-3607/2016).
K.
Der Rechtsvertreter reichte mit Eingaben vom 11. Januar und 14. März
2017 zwei weitere Fotos nach und machte ergänzende Ausführungen.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer
Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt.
Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des
AsylG (SR 142.31) ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich in
der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. dazu
BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerdeführerin wurde infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Diesbezüglich wurde die
vorinstanzliche Verfügung nicht angefochten. Damit beschränkt sich das
vorliegende Beschwerdeverfahren in materieller Hinsicht auf die Fragen,
ob die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ob ihr
deswegen Asyl zu gewähren und auf die Wegweisung zu verzichten oder
sie zumindest als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen ist.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi-
schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl.
Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlings-
eigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie miss-
bräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden
Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft
machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu
BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.).
4.4 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die we-
gen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids
im Asylpunkt im Wesentlichen aus, die vom Ehemann der Beschwerdefüh-
rerin geltend gemachte versuchte Zwangsrekrutierung durch die YPG sei
nicht asylrelevant. Aus der Mitgliedschaft ihres Mannes bei der PDPKS
ergäben sich sodann keine konkreten Anhaltspunkte auf eine politische Ex-
poniertheit, welche geeignet wäre, die Aufmerksamkeit der heimatlichen
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Behörden auf sich zu lenken. Die Beschwerdeführerin selber habe keine
eigenen Asylgründe vorgetragen. Insgesamt sei daher die Flüchtlingsei-
genschaft zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen.
5.2 Da die Beschwerdeführerin und C._______ im Zeitpunkt der Be-
schwerdeerhebung noch nicht getrennt waren, verfasste der Rechtsvertre-
ter eine gemeinsame Beschwerdeschrift, welche sich dementsprechend
vorwiegend auf die Asylgründe von C._______ konzentrierte. In der Be-
schwerde wird zunächst vorgebracht, die Probleme des Ehemannes der
Beschwerdeführerin stünden in direktem Zusammenhang zur asylrelevan-
ten Verfolgung seiner Geschwister, welche bereits seit einigen Jahren in
der Schweiz lebten und welchen teilweise Asyl gewährt worden sei. Die
ganze Familie des Ehemannes sei infolge ihres politischen Profils und ihrer
oppositionellen Tätigkeiten von der Regierung respektive der YPG verfolgt
worden. Anschliessend wird gerügt, die eingereichten Beweismittel seien
nicht im Aktenverzeichnis aufgeführt, und es sei kein Beweismittelum-
schlag erstellt worden. Das SEM sei somit seiner Aktenführungspflicht
nicht nachgekommen. Dadurch sei der Anspruch auf Akteneinsicht verletzt
worden, was zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen müsse.
Eventuell müsse zudem eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeer-
gänzung gewährt werden. Ferner sei zu bemängeln, dass das SEM die
eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt habe. Dies stelle eine Verlet-
zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie des Willkürverbots dar.
Das SEM habe zudem in der angefochtenen Verfügung mehrere Sachver-
haltselemente nicht erwähnt. Aufgrund dieser Verletzungen des Gehörsan-
spruchs sei die angefochtene Verfügung zu kassieren. Im Weiteren habe
das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und richtig
abgeklärt. Es hätte insbesondere eine weitere Anhörung durchführen müs-
sen. Es sei keine Befragung zur Person durchgeführt worden. Zudem habe
die Anhörung unzumutbar lang gedauert, was den Grundsatz des fairen
Verfahrens verletze. Ausserdem habe das SEM es unterlassen, die Asyl-
dossiers der Geschwister des Ehemannes der Beschwerdeführerin beizu-
ziehen, obwohl die Verfahren untrennbar miteinander verbunden seien. Es
habe C._______ auch nicht zu seiner Familie befragt, keine weiteren Ab-
klärungen zu seinem Gesundheitszustand durchgeführt und nicht gewür-
digt, dass dessen Bruder K. A. in Syrien verfolgt worden sei und deswegen
Asyl erhalten habe. Dadurch, dass das SEM das Asyldossier von K. A.
nicht beigezogen habe, habe es die Untersuchungs- und Begründungs-
pflicht verletzt. Insgesamt sei die Sachverhaltsfeststellungspflicht mehrfach
verletzt worden, darüber hinaus auch das Willkürverbot, weshalb die Ver-
fügung zu kassieren sei. In der Beschwerde wird sodann ausgeführt, es sei
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Seite 8
mangels anderweitiger konkreter Aussagen des SEM davon auszugehen,
dass die Vorbringen glaubhaft seien. Zudem seien die Vorbringen des Ehe-
mannes der Beschwerdeführerin asylrelevant. Aufgrund seiner Dienstver-
weigerung und Flucht sowie seiner politischen Aktivitäten und der politi-
schen Aktivitäten seiner Familie, insbesondere seines Bruders K. A., werde
er von der YPG, der Sutoro sowie den syrischen Behörden gezielt gesucht
und müsse im Falle einer Rückkehr nach Syrien erneut mit Verfolgung
rechnen. Die YPG habe ihn zwangsrekrutieren wollen. Das Vorgehen der
YPG sei menschenrechtswidrig, dies gehe auch aus den eingereichten Be-
richten zu diesem Thema hervor. Die disziplinarischen Massnahmen der
YPG bei Militärdienstverweigerung seien unverhältnismässig, was das
SEM nicht berücksichtigt habe. Der Ehemann der Beschwerdeführerin
werde von der YPG respektive Sutoro als ins Ausland geflüchteter Dienst-
verweigerer betrachtet. Die verhängten Strafen gegen Dienstverweigerer
seien politisch motiviert, da Deserteure als Verräter betrachtet würden. Da-
her sei die zu gewärtigende Verfolgung durchaus asylrelevant. Ferner wird
geltend gemacht, es müsse aufgrund der beiden aktenkundigen E-Mails
von K. A. davon ausgegangen werden, dass Sutoro den Ehemann der Be-
schwerdeführerin der syrischen Armee habe ausliefern wollen. Die syri-
schen Behörden seien in der Region, in welcher C._______ festgenommen
worden sei, weiterhin anwesend und aktiv, und es sei zu vermuten, dass
zwischen dem syrischen Regime und der PYD (Partiya Yekitîya Demokrat;
Partei der Demokratischen Union) respektive Sutoro eine Zusammenarbeit
bestehe. Das syrische Militär habe den Ehemann der Beschwerdeführerin
mit Sicherheit registriert und erwarte, dass er seine Dienstpflicht erfülle.
Das SEM sei im Weiteren nicht auf die politischen Aktivitäten von
C._______ in Syrien eingegangen, obwohl dieser ausgesagt habe, er sei
bereits in Syrien für die PDPKS tätig gewesen. Ferner sei festzustellen,
dass Oppositionelle oder Personen, die von der PYD beziehungsweise
YPG als solche betrachtet würden, einer von Verfolgung bedrohten Risiko-
gruppe angehörten; dies ergebe sich aus Berichten von UNHCR, Human
Rights Watch und der International Crisis Group. Die Sicherheits- und Men-
schenrechtslage in Syrien sei bekanntlich schlecht. Ganze Bevölkerungs-
gruppen würden verfolgt, weil ihnen alleine aufgrund ihrer Familien-, Stam-
mes, Religions- oder Ethniezugehörigkeit eine bestimmte politische Hal-
tung zugeschrieben werde. Die aktuellen Ereignisse und Entwicklungen in
und um Syrien müssten bei der Beurteilung der Asylrelevanz mitberück-
sichtigt werden. Bei einer Rückkehr nach Syrien wäre der Ehemann der
Beschwerdeführerin einer relevanten Verfolgung durch die PYD, Sutoro
und die syrische Regierung ausgesetzt. Die Regierung betrachte ihn als
Dienstverweigerer und kurdischen Regimekritiker, von der PYD werde er
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als Verräter angesehen. Daher sei die Flüchtlingseigenschaft zu bejahen
und Asyl zu gewähren. Zumindest müsse die Flüchtlingseigenschaft fest-
gestellt werden, da sich das Profil von C._______ durch seine exilpoliti-
schen Aktivitäten und die Asylgesuchstellung in der Schweiz noch ver-
schärft habe. Es bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass er im Falle
einer Rückkehr nach Syrien in einem willkürlichen Verhör asylrelevanten
Massnahmen ausgesetzt und in asylrelevanter Weise verfolgt würde. Das
SEM habe die Vorbringen und Beweismittel betreffend die exilpolitischen
Aktivitäten gar nicht gewürdigt. Diese zeigten eindeutig die überzeugte Hal-
tung und das exponierte Engagement von C._______. Dieser sei bis heute
aktiv und exponiere sich öffentlich an diversen Anlässen und Konferenzen
(Verweis auf die eingereichten Fotos einer Konferenz der PDPKS vom Feb-
ruar 2016). Ferner sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin
und ihr Ehemann der kurdischen Minderheit angehörten, was im Falle ihrer
Rückkehr aus der Schweiz das Misstrauen der syrischen Behörden und
der Islamisten wecken respektive verstärken würde.
5.3 In der Eingabe vom 1. Juli 2016 wird im Anschluss an die vom SEM
gewährte Akteneinsicht vorgebracht, das SEM habe erst im Beschwerde-
verfahren ergänzende Akteneinsicht gewährt und sei seiner Paginierungs-
und Aktenführungspflicht nachgekommen. Es werde daran festgehalten,
dass das SEM den Anspruch auf Akteneinsicht verletzt habe. In der Ein-
gabe vom 12. August 2016 wird unter Beilage eines Fotos geltend ge-
macht, der Ehemann der Beschwerdeführerin sei bereits in Syrien politisch
aktiv gewesen, und zwar für die PDPKS. Deswegen sei er in Syrien nicht
mehr sicher gewesen. Ferner sei im Protokoll der Ausdruck „Um Al Askari“
vom Dolmetscher verwendet worden. Richtig heisse es „Emen Al Askari“
und bedeute „militärische Sicherheit“. Die dortige Unterbringung von
C._______ sei von den syrischen Behörden mit Sicherheit registriert wor-
den, weshalb feststehe, dass er auch vom Regime gesucht werde.
5.4 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, es habe sich bei den
eingereichten Beweismitteln, welche laut Beschwerde nicht gewürdigt wor-
den seien, weitgehend um Identitätspapiere gehandelt. Das SEM habe die
Identität der Beschwerdeführerin und ihres Mannes nie angezweifelt. Die
Rüge, wonach das SEM die geltend gemachte Zwangsrekrutierung nicht
erwähnt habe, sei offensichtlich haltlos. Bezüglich des Vorbringens, wo-
nach keine Befragung zur Person stattgefunden habe, stellte das SEM fest,
diese sei nicht zwingend vorgesehen, zudem werde dabei in erster Linie
die Identität und der Reiseweg der Person erfasst. Die Nichtdurchführung
der Befragung zur Person habe keine Auswirkungen auf die Erstellung des
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Seite 10
Sachverhalts, der Beschwerdeführerin seien keine Nachteile entstanden.
Dem SEM sei ferner bekannt, dass sich weitere Familienangehörige von
C._______ in der Schweiz befänden, und es habe die entsprechenden
Asylakten gesichtet. Allerdings habe der Ehemann der Beschwerdeführerin
nie geltend gemacht, er habe wegen (politisch aktiven) Familienangehöri-
gen asylrelevante Nachteile erlitten oder zu befürchten gehabt, obwohl der
erwähnte Bruder bereits im Jahr 2008 in der Schweiz um Asyl ersucht
habe.
5.5 In der Replik wird entgegnet, es habe sich bei den eingereichten Be-
weismitteln auch um Unterlagen betreffend das politische Profil des Ehe-
mannes der Beschwerdeführerin gehandelt. Die Beweismittel 4 und 5 be-
träfen dessen Mitgliedschaft und Aktivität in der PDPKS in der Schweiz und
in Syrien und belegten sein exilpolitisches Profil. Das SEM habe diese Be-
weismittel nicht korrekt gewürdigt. Es stimme auch nicht, dass C._______
erst in der Schweiz Parteimitglied geworden sei. Aus dem Schreiben der
PDPKS gehe hervor, dass er bereits in Syrien Mitglied und politisch aktiv
gewesen sei, weshalb er dort nicht mehr in Sicherheit habe leben können.
Das SEM habe dies unterschlagen und den Sachverhalt aktenwidrig falsch
ausgelegt. Ferner habe die Beschwerdeführerin aufgrund des Verzichts auf
die Befragung zur Person erst ein halbes Jahr nach der Einreichung des
Asylgesuchs ihre Asylgründe darlegen können. Dies habe sie belastet. Es
könne nicht ausgeschlossen werden, dass dies eine negative Auswirkung
auf die Erstellung des Sachverhalts gehabt habe. Bezüglich der Frage des
Beizugs der Akten der Familienangehörigen durch das SEM sei auf die
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen (Nennung
mehrerer Urteile). Aufgrund der Aktenlage sei davon auszugehen, dass
das SEM die Akten von K. A. nicht beigezogen und geprüft habe, obwohl
sich dies auch ohne explizites Vorbringen aufgedrängt hätte.
5.6 In der Eingabe vom 14. März 2017 macht der Rechtsvertreter Ausfüh-
rungen zu den Entwicklungen in Syrien, namentlich zur Friedenskonferenz
vom Januar 2017, zu den Verhandlungen zwischen dem Assad-Regime mit
der PYD/YPG sowie zur Sicherheits- und Menschenrechtslage. Er bringt
vor, der Ehemann der Beschwerdeführerin müsse bei einer Rückkehr nach
Syrien mit einer asylrelevanten Verfolgung seitens der syrischen Behörden
und der PYD/YPG rechnen.
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Seite 11
6.
Vorab ist auf die Vorbringen in der Beschwerde, wonach das SEM in ver-
schiedener Hinsicht den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, ein-
zugehen:
6.1 Es wird vorgebracht, das SEM sei seiner Aktenführungs- und Paginie-
rungspflicht nicht nachgekommen, da es die eingereichten Beweismittel
nicht im Aktenverzeichnis aufgeführt und keinen Beweismittelumschlag er-
stellt habe. Dadurch sei der Anspruch auf Akteneinsicht verletzt worden,
was zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen müsse. Diesbe-
züglich ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in
der Verfügung vom 14. Juni 2016 zu verweisen. Eine Verletzung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör wurde dabei verneint. Im Übrigen sind die
eingereichten Beweismittel aus dem Anhörungsprotokoll ersichtlich (vgl.
A14 S. 2). Das SEM ist sodann seiner Aktenführungspflicht nachträglich
nachgekommen und hat auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts
hin ausserdem ergänzende Akteneinsicht gewährt. Es besteht somit auch
unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Eingabe vom 1. Juli 2016
im heutigen Zeitpunkt kein Anlass zur Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung wegen Verletzung des Akteneinsichtsrechts.
6.2 Sodann wird vorgebracht, das SEM habe seine Pflicht, den rechtser-
heblichen Sachverhalt vollständig und richtig festzustellen sowie die ihm
obliegende Prüfungs- und Begründungspflicht missachtet, was ebenfalls
eine Verletzung des Gehörsanspruchs darstelle.
6.2.1 So habe das SEM die eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt,
habe in seiner Verfügung mehrere Sachverhaltselemente nicht erwähnt,
habe einerseits keine Befragung zur Person und andererseits die Anhö-
rung erst ein halbes Jahr nach der Asylgesuchstellung durchgeführt, habe
C._______ nicht zu seinen Angehörigen befragt und deren Asyldossiers
nicht beigezogen und insbesondere nicht gewürdigt, dass einige seiner Fa-
milienangehörige in der Schweiz Asyl erhalten hätten.
6.2.2 Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellen die
Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungs-
grundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen
Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände ab-
klären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. dazu auch
Art. 30-33 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn
der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer
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Seite 12
Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfest-
stellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt
nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entschei-
dung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist
allerdings nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche
Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur
dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt er-
scheinen (vgl. dazu CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG],
Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in Auer/Mül-
ler/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Alle erheblichen Parteivor-
bringen sind sodann zu prüfen und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV;
Art. 35 Abs. 1 VwVG), wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Ent-
scheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 35 VwVG). Nach den
von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Be-
hörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen,
von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die
Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene
ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich
jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen,
sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte
beschränken. Mit der Pflicht zu Offenlegung der Entscheidgründe kann zu-
dem in der Regel verhindert werden, dass sich die Behörde von unsach-
gemässen Motiven leiten lässt (vgl. dazu LORENZ KNEUBÜHLER, in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 6 ff. zu Art. 35; ALFRED KÖLZ/ISA-
BELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI; Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, N. 629 ff.; BVGE 2007/30
E. 5.6; BGE 126 I 97 E. 2b, 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1).
6.2.3 Im vorliegenden Fall trifft es zu, dass das SEM in der angefochtenen
Verfügung einige Sachverhaltsvorbringen nicht erwähnt und diese sowie
einige Beweismittel in den Erwägungen nicht speziell gewürdigt hat. Aller-
dings ist für den vorliegenden Fall unter Hinweis auf die vorstehenden Aus-
führungen festzustellen, dass in der angefochtenen Verfügung die wesent-
lichen Vorbringen in Bezug auf die Asylgründe sowie die eingereichten Be-
weismittel aufgeführt und auch, soweit dies als angezeigt erschien, bei der
Begründung des Entscheids berücksichtigt worden sind. Der blosse Um-
stand, dass die Vorinstanz nicht jedes einzelne Detail der Asylvorbringen
und jedes eingereichte Dokument (wobei es sich im Wesentlichen um Un-
terlagen betreffend die Identität der Beschwerdeführerin und ihres Mannes
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Seite 13
sowie dessen exilpolitische Tätigkeit handelt) explizit im Sachverhalt auf-
geführt und in der Begründung gewürdigt hat, ist nicht als Verletzung des
rechtlichen Gehörs zu werten. Auch die Tatsache, dass der Rechtsvertreter
mit den Erwägungen des SEM inhaltlich nicht einverstanden ist, stellt of-
fensichtlich keine Verletzung der Begründungspflicht dar. Anzufügen ist,
dass das SEM entgegen der Behauptung in der Beschwerde, in der ange-
fochtenen Verfügung durchaus erwähnt hat, dass C._______ von einer
versuchten Zwangsrekrutierung betroffen war (vgl. S. 2 und 3 der vor-
instanzlichen Verfügung). Die eingereichten Beweismittel wurden erwähnt
und die Beweismittel betreffend die exilpolitische Tätigkeit wurden sinnge-
mäss gewürdigt (vgl. S. 4 der angefochtenen Verfügung). Entgegen der
vom Rechtsvertreter offenbar vertretenen Auffassung ist es nicht nötig,
dass sich das SEM mit jedem Beweismittel und Argument einzeln und ein-
gehend auseinandersetzt. Es reicht aus, dass sich die Vorinstanz mit den
für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkten befasst, wobei es ohne
weiteres zulässig ist, die im Rahmen des rechtlichen Gehörs von den Asyl-
suchenden gemachten Ausführungen nur implizit in die Erwägungen ein-
fliessen zu lassen.
6.2.4 Aus der Tatsache, dass das SEM im vorliegenden Fall keine Befra-
gung zur Person durchgeführt hat, ergibt sich entgegen der in der Be-
schwerde vertretenen Auffassung nicht, dass der Sachverhalt ungenügend
erstellt und der Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin verletzt wurde.
Zwar erfolgt in der Regel eine Befragung zur Person, jedoch haben Asyl-
suchende darauf keinen Anspruch; die Durchführung einer Befragung zur
Person liegt vielmehr im Ermessen des SEM (vgl. Art. 26 Abs. 2 AsylG).
Ausserdem dient diese Befragung primär der Feststellung der Identität der
asylsuchenden Person und des Reisewegs (dies insbesondere im Hinblick
auf eine allfällige Anwendung des Dublin-Verfahrens). Die Asylgründe wer-
den im Rahmen dieser Befragung bestenfalls summarisch erhoben. Im vor-
liegenden Fall hatte die Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörung
vom 7. April 2016 ausreichend Gelegenheit, ihre Asylgründe vorzutragen,
und es ist nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde auch nicht näher
substanziiert, inwiefern ihr durch die Nichtdurchführung der Befragung zur
Person ein Nachteil im Sinne einer mangelhaften Sachverhaltsfeststellung
entstanden ist. Dies gilt auch für den Vorwurf, wonach die Anhörung erst
ein halbes Jahr nach der Asylgesuchstellung erfolgt sei. Dieser Umstand
kann für die betroffene Person zwar durchaus belastend sein, andererseits
ergeben sich daraus auch Vorteile; beispielsweise hat die Person dadurch
mehr Zeit, sich auf diesen wichtigen Termin vorzubereiten. Vorliegend wird
nicht dargelegt, dass sich die Verzögerung tatsächlich negativ auf die
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Seite 14
Sachverhaltserfassung ausgewirkt hat, weshalb eine Verletzung des Ge-
hörsanspruchs zu verneinen ist.
6.2.5 In der Beschwerde wird sodann die Rüge erhoben, das SEM habe in
der angefochtenen Verfügung nicht berücksichtigt, dass Familienangehö-
rige des (ehemaligen) Partners der Beschwerdeführerin, namentlich des-
sen Bruder K. A., in der Schweiz Asyl erhalten hätten. Es habe grundsätz-
lich keine Abklärungen zu den Asylverfahren der Familienangehörigen von
C._______ getroffen respektive habe es unterlassen, deren Asylakten bei-
zuziehen. Dazu ist Folgendes festzuhalten: Im Rahmen der Anhörung zu
seinen Asylgründen brachte C._______ mit keinem Wort vor, er habe in
Syrien wegen seines Bruders K. A. (N […]) oder wegen anderer Angehöri-
ger, beispielsweise wegen des anderen Bruders M. A. (N […]), eine Re-
flexverfolgung erlitten oder befürchtet respektive müsse eine solche in Zu-
kunft befürchten; dies obwohl er mehrmals gefragt wurde, ob er alle Asyl-
gründe habe darlegen können (vgl. A14 S. 19 und 21). Er erwähnte zwar
seinen Bruder K. A., erklärte dabei aber nur, dieser befinde sich in der
Schweiz und habe die Familienangehörigen eingeladen, ebenfalls in die
Schweiz zu kommen. Die von C._______ beschriebenen Probleme im Hei-
matland sowie die von ihm geäusserte Verfolgungsfurcht im Falle einer
Rückkehr nach Syrien gründen seiner Darstellung zufolge allein darin, dass
er nicht für die YPG Militärdienst leisten wollte. Seinen Angaben zufolge
wurde er weder von kurdischer Seite noch seitens des syrischen Regimes
je im Zusammenhang mit seinen Brüdern K. A. und M. A. oder anderen
Familienangehörigen behelligt. K. A. kam den Akten zufolge bereits im Jahr
2008 in die Schweiz und machte geltend, er sei in Syrien zweimal (für
sechs Tage respektive einen Tag) von den syrischen Sicherheitsbehörden
festgenommen worden und sei ausgereist, weil er als Ajnabi ständig schi-
kaniert worden sei. Das damalige Bundesamt für Migration (BFM) ge-
währte ihm daraufhin Asyl. Der Bruder M. A. stellte im Jahr 2013 in der
Schweiz ein Asylgesuch und erhielt ebenfalls Asyl, weil er geltend gemacht
hatte, er sei wegen Teilnahme an einer Demonstration in Latakia im Jahr
2011 einige Tage inhaftiert gewesen. Eine allfällige Reflexverfolgung des
Beschwerdeführers wegen K. A. oder M. A. hätte sich vermutlich bereits
zwischen den Jahren 2008 respektive 2013 und der Ausreise des Be-
schwerdeführers im Jahr 2014 manifestiert. Angesichts der Asylsuchenden
obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG) drängte sich für
das SEM ein Aktenbeizug daher nicht auf, und es bestand für das SEM
auch keine Veranlassung, sich im Rahmen der Prüfung des Asylgesuchs
der Beschwerdeführerin und ihres (ehemaligen) Partners zu den Asylver-
fahren der Angehörigen von C._______ zu äussern oder diesbezüglich
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weitere Abklärungen zu tätigen und von sich aus nach Anhaltspunkten für
das Vorliegen einer allfälligen Reflexverfolgung zu suchen. Dies umso we-
niger, als die Beschwerdeführerin und ihr Mann bereits im gesamten erst-
instanzlichen Verfahren durch den aktuellen Rechtsvertreter vertreten wa-
ren und jener offensichtlich über die Anwesenheit der Familienangehörigen
von C._______ in der Schweiz im Bild war (vgl. A1). Allerdings ist die Rüge,
wonach der Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden sei, insofern als
gerechtfertigt zu erachten, als dass sich das SEM trotz der entsprechenden
und ausführlich vorgetragenen Rüge in der Beschwerdeschrift in seiner
Vernehmlassung nicht inhaltlich mit der Frage des Vorliegens einer Re-
flexverfolgung auseinandergesetzt hat. Es hat zwar eigenen Angaben zu-
folge die Akten der Familienangehörigen von
C._______ beigezogen, weist in der Vernehmlassung indessen lediglich
darauf hin, dass dieser keine Reflexverfolgung geltend gemacht habe und
in der Beschwerde nicht ausgeführt werde, inwiefern die Akten oder eine
Befragung der Angehörigen seine Erwägungen hätten beeinflussen kön-
nen. Tatsache ist jedoch, dass zwei Brüder sowie ein Schwager des (ehe-
maligen) Partners der Beschwerdeführerin in der Schweiz originär Asyl er-
halten haben und in der Beschwerde die Frage einer möglichen Reflexver-
folgung aufgeworfen wird. Das SEM hat sich in seiner Vernehmlassung of-
fensichtlich nicht materiell mit dieser Frage auseinandergesetzt und insbe-
sondere keine nachvollziehbare Abwägung der für und gegen das Vorlie-
gen einer Reflexverfolgung sprechenden Gründe vorgenommen. Die Be-
schwerdeführerin ist immerhin seit Oktober 2014 (Datum der nicht-amtli-
chen Heirat in Syrien; amtliche Registrierung der Ehe am 22. April 2015 in
Irak; vgl. A12 S. 3) mit C._______ verheiratet, und eine Scheidung ist bis
heute nicht aktenkundig. Daher ist die Frage, ob C._______ allenfalls we-
gen seiner Geschwister einer Reflexverfolgung ausgesetzt ist, auch für die
Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin relevant.
Dadurch, dass das SEM die in der Beschwerde geltend gemachte Re-
flexverfolgung nicht zumindest auf Vernehmlassungsstufe angemessen
geprüft und gewürdigt hat und sich demnach auch nicht zu einem allfälligen
Verfolgungszusammenhang betreffend die Beschwerdeführerin geäussert
hat, hat es nicht nur seine Pflicht zur korrekten Erstellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts, sondern auch die Begründungspflicht und dadurch
den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt.
7.
7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen ans SEM zurück. Eine Kassation und Rückweisung ans SEM
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ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden
müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in
diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch
durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Ein-
zelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss
dies aber nicht. Einer Kassation und Rückweisung ans SEM kommt aber
unter Umständen auch die Funktion zu, die Vorinstanz auf ihre verfahrens-
rechtlichen Pflichten aufmerksam zu machen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
7.2 Im Beschwerdeverfahren von C._______ (vgl. D-3607/2016) erfolgt mit
datumsgleichem Urteil eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung vom
6. Mai 2016; denn um die Frage des Vorliegens einer Reflexverfolgung
ernsthaft und zuverlässig beurteilen zu können, ist es notwendig, die
Asylakten der Familienangehörigen von C._______, namentlich diejenigen
seiner Brüder K. A. (N […]) und M. A. (N […]) sowie seines Schwagers A.
A. (N […]) unter dem Blickwinkel einer möglichen damit zusammenhän-
genden Gefährdung von C._______ zu konsultieren. Es ist nicht sachdien-
lich, wenn das Bundesverwaltungsgericht anstelle des SEM derartige
Sachverhaltsabklärungen vornimmt, zumal die asylsuchende Person bei
diesem Vorgehen eine Instanz verlieren würde. Bei dieser Sachlage er-
scheint es insbesondere unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwä-
gungen (vgl. E. 6.2.5) als angezeigt, die angefochtene Verfügung auch in
Bezug auf die Beschwerdeführerin aufzuheben und die Sache an das SEM
zurückzuweisen. Das SEM ist demnach anzuweisen, die Asylakten der in
der Schweiz lebenden Angehörigen von C._______ hinsichtlich einer mög-
lichen Reflexverfolgung von C._______ zu konsultieren und gestützt auf
die in Bezug auf C._______ getroffene Einschätzung der Gefahr einer Re-
flexverfolgung eine entsprechend begründete und nachvollziehbare Beur-
teilung der Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführerin vorzunehmen.
7.3 Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen, die Verfügung vom
6. Mai 2016 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur voll-
ständigen Sachverhaltserstellung und Neubeurteilung ans SEM zurückzu-
weisen. Es erübrigt sich unter diesen Umständen, auf die weiteren, bisher
nicht behandelten Vorbringen und Rügen in der Beschwerdeschrift näher
einzugehen.
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8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das in der Beschwer-
de gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, über welches bisher nicht entschieden
worden ist, wird damit gegenstandslos.
8.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechts-
vertreter hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer
solchen kann indes verzichtet werden, da der Aufwand für das vorliegende
Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14
Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmung und unter
Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff.
VGKE) sowie der Tatsache, dass im Beschwerdeverfahren des ehemaligen
Partners der Beschwerdeführerin (vgl. D-3607/2016; identische Beschwer-
deschrift) mit datumsgleichem Urteil ebenfalls eine Kassation erfolgt, ist die
Vorinstanz anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung
in der Höhe von pauschal Fr. 750.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzu-
schlag) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 6. Mai 2016 wird aufgehoben, und die
Sache wird im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Sachverhaltsab-
klärung und neuen Entscheidung an das SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 750.–
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: