Abtei lung IV
D-7831/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . F e b r u a r 2 0 0 9
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel.
A._______, und deren Kinder B._______, und
C._______, Türkei,
vertreten durch Edith Hofmann, _________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisebewilligung und Asyl; Verfügung des BFM vom
9. August 2006.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7831/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine türkische Staatsangehörige kurdischer
Ethnie aus Istanbul – stellte bei der schweizerischen Vertretung in An-
kara ein Asylgesuch und ersuchte um Bewilligung der Einreise in die
Schweiz. Im Rahmen der am 11. Juli 2006 in der Botschaft durchge-
führten Anhörung gab sie zur Begründung ihres Gesuches im Wesent-
lichen an, sie sei im Alter von vierzehn Jahren mit einem damals 31-
jährigen Mann zwangsverheiratet worden. Aus dieser Ehe seien zwei
Töchter – geboren 1992 und 1998 – hervorgegangen. Sie sei von ih-
rem Ex-Ehemann über Jahre hinweg geschlagen und vergewaltigt wor-
den, so dass sie mehrmals zusammen mit ihren Töchtern das Famili-
endomizil habe verlassen müssen. Sie habe auch Fernhalteurteile ge-
gen ihren Mann erwirkt, aber letztlich sei er immer wieder nach Hause
zurück gekehrt und habe sie erneut misshandelt. Schliesslich habe er
im Jahre 2004 zwar einer Scheidung zugestimmt, gleichzeitig aber
auch gedroht, sie umzubringen. Seither lebe sie mit ihren Töchtern
– welche unter ihre elterliche Sorge gestellt worden seien – in ständi-
ger Angst. Vor rund sieben Monaten sei sie auf offener Strasse von
sechs mit Messern bewaffneten Männern bedroht worden; zudem ha-
be sie vor zirka anderthalb Jahren von ihrer Mutter gehört, dass der
Bruder ihres Ex-Ehemannes einige Personen aus dem Nordirak beauf-
tragt habe, sie zu ermorden; sie werde auch ständig von zwei bewaff-
neten Personen beschattet. Vor der Scheidung habe sie sich sich ein-
mal nach einer Messerattacke ihres Ex-Ehemannes bei der Polizei ge-
meldet, worauf ihm für drei Monate gerichtlich verboten worden sei,
die Familienwohnung zu betreten. Seit der Scheidung sei sie bei er-
neuten Vorfällen nicht mehr an die Polizei, sondern stets an den IHD
gelangt. Die IHD-Frauenkommission habe ihr einen Platz in einem
Frauenhaus angeboten, was sie angesichts der zeitlichen Befristung
auf drei Monate abgelehnt habe.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin mehrere
Beweismittel (in Kopie) zu den Akten, so ein Scheidungsurteil der
4. Kammer des Familiengerichts D._______ vom 7. Juli 2006, ein
Urteil der 2. Kammer desselben Gerichts vom 10. Dezember 2003, ein
gerichtliches Verhandlungsprotokoll vom 22. März 2004 betreffend die
Regelung der elterlichen Sorge, ein Urteil der 5. Kammer des Frie-
densstrafgerichts E._______ vom 2. Juli 2003, ein
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D-7831/2006
gerichtsmedizinisches Zeugnis vom 18. Juni 2003 und ein
Bestätigungsschreiben des IHD-Istanbul vom 7. Juli 2006.
B.
Die schweizerische Vertretung in Ankara übermittelte die Akten in der
Folge am 12. Juli 2006 zusammen mit ihrem Bericht im Sinne von Art.
20 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
zuständigkeitshalber an das BFM.
C.
Das BFM verweigerte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
9. August 2006 die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylge-
such ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die erfolgten
Übergriffe und Drohungen seitens des Ex-Ehemannes der Beschwer-
deführerin seien einerseits nicht auf ein Verfolgungsmotiv im Sinne von
Art. 3 AsylG zurückzuführen, und andererseits seien die türkischen
Behörden gegenüber solchen Verfolgungen seitens Dritter sowohl
schutzwillig als auch -fähig. Auf die Begründung im Einzelnen wird, so-
weit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit undatierter Eingabe (Posteingang bei der Rechtsmittelinstanz am
22. September 2006) erhob die Beschwerdeführerin bei der damals
zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) gegen die
Verfügung des BFM vom 9. August 2006 Beschwerde. Zur Begründung
ihrer Beschwerde brachte sie im Wesentlichen erneut die bereits an-
lässlich der Anhörung vom 11. Juli 2006 gemachten Angaben vor;
gleichzeitig reichte sie zwei fremdsprachige Zeitungsartikel zu den Ak-
ten. Auf die Einzelheiten wird, soweit entscheidwesentlich, in den Er-
wägungen eingegangen.
E.
Mit inhaltlich identischen Eingaben vom 26. Juli 2008 zeigte die
Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin dem BFM und dem Bundes-
verwaltungsgericht unter Einreichung einer entsprechenden Vollmacht
die Übernahme des Vertretungsmandates an. Sie führte aus, die Be-
schwerdeführerin habe nach der Einreichung ihres Rekurses gegen
die Verfügung des BFM – welche sie am 31. August 2006 erhalten
habe – nichts mehr vernommen, weshalb sie um Mitteilung des Verfah-
rensstandes bitte. Die Beschwerdeführerin werde immer noch mit dem
Tod bedroht und habe deshalb die Wohnung wechseln müssen.
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F.
Mit Zwischenverfügung vom 11. August 2008 teilte der zuständige Inst-
ruktionsrichter der Rechtsvertreterin mit, das hängige Beschwerdever-
fahren sei beim Übergang der Zuständigkeit von der ARK zum Bun-
desverwaltungsgericht im Rahmen der Datenmigration wegen eines
nachträglich nicht mehr genau eruierbaren technischen Fehlers in der
Geschäftskontrolle nicht erfasst worden. Gleichzeitig stellte er der
Rechtsvertreterin Kopien der entscheidwesentlichen Akten zu, ge-
währte der Beschwerdeführerin eine Frist zur Einreichung einer Be-
schwerdeergänzung und forderte sie auf, Übersetzungen der beiden
von ihr ins Recht gelegten Zeitungsartikel einzureichen.
G.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 26. August 2008 reichte die
Beschwerdeführerin eine Beschwerdeergänzung ein, auf deren Inhalt,
soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen wird. Im
Weiteren gab die Beschwerdeführerin aufforderungsgemäss Überset-
zungen der bereits in einem früheren Verfahrensstadium eingereichten
Zeitungsartikel und darüber hinaus einen schriftlichen Bericht einer in
der Schweiz lebenden Landsfrau, welche sie im Juni 2008 in Istanbul
besucht hatte, sowie Kopien von Berichten in- und ausländischer
Nichtregierungsorganisationen sowie des Schweizerischen Bundesra-
tes zum Thema Zwangsheirat zu den Akten.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 24. Dezember 2008 hält die Vorinstanz
an der angefochtenen Verfügung fest und beantragt die Abweisung der
Beschwerde. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in
den Erwägungen eingegangen.
I.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 22. Januar 2009 machte die
Beschwerdeführerin von dem ihr mit Zwischenverfügung vom 7. Janu-
ar 2009 gewährten Replikrecht Gebrauch. Auf die Vorbringen wird, so-
weit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vor-
instanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu
gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bun-
desverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art.
105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Gemäss ständiger Praxis erstreckt
sich sodann die Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz aufgrund des
engen sachlichen Zusammenhangs auch auf die Verweigerung der
Einreisebewilligung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2000 Nr. 12).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der Schweizerischen Asylrekurskommission hängigen
Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar
(vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.4 Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht
mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht fest. Gemäss
Angabe der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin habe letztere
die angefochtene Verfügung des BFM vom 9. August 2006 am 31. Au-
gust 2006 erhalten, was bedeuten würde, dass die 30-tägige Be-
schwerdefrist mit der am 22. September 2006 bei der ARK eingelang-
ten Beschwerdeeingabe gewahrt worden wäre. Angesichts der Tatsa-
che, dass die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnen-
den Behörde obliegt (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege,
2. Aufl., Bern 1983, S. 61), ist bei dieser Sachlage zugunsten der Be-
schwerdeführerin davon auszugehen, dass die Beschwerdeeinrei-
chung rechtzeitig erfolgt ist.
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1.5 Die Beschwerde ist somit form- und fristgerecht eingereicht; die
Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50
und 52 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
2.
In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass gemäss Art. 19
AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertre-
tung gestellt werden kann, welche es mit einem Bericht an das Bun-
desamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG); zur Abklärung des Sachver-
halts führt die schweizerische Vertretung mit der asylsuchenden Per-
son in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR
142.311]; vgl. zur Auslegung und Tragweite dieser Bestimmung BVGE
2007/30). Im vorliegenden Fall wurde diesen gesetzlichen Bestimmun-
gen durch die Befragung der Beschwerdeführerin vom 11. Juli 2006
sowie den ergänzenden Bericht der schweizerischen Vertretung vom
12. Juli 2006 Genüge getan.
3.
Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen kön-
nen oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden
kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs.
2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung
des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im
Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land
auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Er-
teilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschrei-
ben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt.
Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind
namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbar-
keit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Ein-
gliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen
(vgl. die weiterhin gültige Praxis gemäss EMARK 1997 Nr. 15, insbe-
sondere S. 131 ff.). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebe-
willigung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen
(vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen,
ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird
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und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhalts-
abklärung zugemutet werden kann.
4.
4.1 Das BFM führt in der angefochtenen Verfügung aus, dass es sich
– ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Be-
schwerdeführerin, welche allerdings teilweise vage und realitätsfremd
erschienen – bei den erfolgten Übergriffen und Drohungen seitens des
Ex-Ehemannes der Beschwerdeführerin um ein Problem häuslicher
Gewalt handle, weshalb die Behelligungen nicht auf eines der in Art. 3
AsylG genannten Verfolgungsmotive zurückgeführt werden könnten.
Ferner seien gemäss schweizerischer Asylpraxis Übergriffe durch Drit-
te oder Befürchtungen, solchen künftig ausgesetzt zu sein, nur dann
einreiserelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme
oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Dies sei indessen hin-
sichtlich des türkischen Staates bei Frauenrechtsfragen nicht der Fall,
gebe es doch vierzehn staatliche Frauenhäuser, neunzehn kommunale
Anlaufstellen für Opfer häuslicher Gewalt und verschiedene ähnliche
Institutionen, welche von Nichtregierungsorganisationen unterhalten
würden. Aufgrund der Akten sei zu schliessen, dass die Beschwerde-
führerin bislang die ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten, um mit
Hilfe der Behörden gegen ihren Ex-Ehemann vorzugehen, nicht aus-
geschöpft habe. Insgesamt sei die Beschwerdeführerin demnach nicht
auf den Schutz der Schweiz angewiesen, mithin nicht schutzbedürftig
im Sinne des Asylgesetzes, weshalb ihr Asylgesuch abzuweisen und
die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen seien.
In seiner Vernehmlassung vom 24. Dezember 2008 hält das BFM so-
dann fest, die Beschwerdeführerin habe zwar ein in der Türkei nicht
seltenes tragisches Frauenschicksal erlitten. Eine Schutzgewährung
im Rahmen eines Asylverfahrens diene jedoch nicht der Entschädi-
gung vergangenen Unrechts, sondern habe in erster Linie eine präven-
tive Funktion im Hinblick auf eine begründete Furcht vor zukünftiger
Verfolgung. Im Falle der Beschwerdeführerin sei nicht erstellt, dass ihr
die heimatstaatlichen Behörden den erforderlichen Schutz nicht im
Rahmen des Möglichen erteilen würden, wobei darauf hinzuweisen
sei, dass ein hundertprozentiger Schutz in solchen Fällen – auch in
der Schweiz – nicht möglich sei. Die Beschwerdeführerin habe mit ih-
rer Weigerung, sich in ein staatliches Frauenhaus zu begeben, nicht
alle Möglichkeiten der Schutzsuche ausgeschöpft; die Argumentation,
dass die Unterkunft in Frauenhäusern nur drei Monate dauere, sei an-
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D-7831/2006
gesichts der geltend gemachten Furcht vor einer Verfolgung nicht
überzeugend. Ferner sei aufgrund der Aktenlage nicht davon auszuge-
hen, dass die Beschwerdeführerin von ihrer Familie endgültig und voll-
ständig verstossen worden sei, werde sie doch von der Schweiz aus
von Verwandten finanziell unterstützt. Sie besitze zudem eine eigene
Wohnung und sei demnach nicht völlig mittellos. Schliesslich müsse
das Vorbringen, wonach der Ex-Ehemann die Arbeitgeber der Be-
schwerdeführerin immer wieder ausfindig mache und unter Druck
setze, angesichts des Umstandes, dass Istanbul eine Millionenstadt
mit unzähligen Geschäften und Betrieben sei, erheblich bezweifelt
werden. Es stelle sich die Frage, weshalb der Beschwerdeführerin an-
gesichts der ihr angeblich durch ihren geschiedenen Ehemann drohen-
den Gefahr in den letzten zwei Jahren nichts passiert sei.
4.2 Die Beschwerdeführerin bringt in ihren Eingaben vom September
2006, vom 26. Juli 2008, vom 26. August 2008 und vom 22. Januar
2009 vor, die Übergriffe und Drohungen seitens ihres Ex-Ehemannes
erfüllten – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – sehr wohl die An-
forderungen an eine asylrechtlich relevante Verfolgung, stehe doch in
Art. 3 AsylG ausdrücklich, dass frauenspezifischen Fluchtgründen
Rechnung zu tragen sei. Soweit das BFM teilweise an der Glaubhaftig-
keit ihrer Vorbringen zweifle, sei anzumerken, dass die von ihr angege-
bene Beschattung durch ihren Ex-Ehemann und dessen Familie ein in
der Türkei häufig anzutreffendes Phänomen darstelle. Durch die Be-
schattung solle ihr zusätzlich Angst eingeflösst, mithin der psychische
Druck aufrecht erhalten werden. Zusammen mit den Vorsprachen bei
ihren Arbeitgebern, welche jeweils zu einer Entlassung führen sollten,
solle sie zu einer Rückkehr zu ihrem Ex-Ehemann gezwungen werden.
Sie habe bereits mehrmals ihren Aufenthaltsort gewechselt, sei aber
stets ausfindig gemacht worden. Wie sich aus den von ihr eingereich-
ten Beweismitteln ergebe, könne sie von den türkischen Behörden,
selbst wenn diese ihr helfen möchten, nicht vor ihrem Ex-Ehemann
und dessen Familie geschützt werden. Sie verweise in diesem Zusam-
menhang mit Nachdruck auf den Begleitbrief der schweizerischen Ver-
tretung in Ankara vom 12. Juli 2006, wonach Organisationen, die auf
Frauenrechtsprobleme spezialisiert seien, Schwierigkeiten hätten, gute
und insbesondere dauerhafte Lösungen für Frauen wie sie zu finden;
aus diesem Grund habe sie auch den ihr angebotenen, dreimonatigen
Aufenthalt in einem Frauenhaus abgelehnt, denn sie benötige nach ih-
rer 17-jährigen Leidenszeit eine längerfristige Lösung. Schliesslich ha-
be sie einen Bezug zur Schweiz durch ihre Verwandtschaft mit zwei
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hier anerkannten Flüchtlingen, nämlich einem Sohn einer Cousine des
Vaters ihres Ex-Ehemannes und einer Cousine ihres Vaters.
4.3
4.3.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht
zunächst zum Schluss, dass das BFM den rechtserheblichen Sachver-
halt in ausreichender Weise abgeklärt hat, um einen Entscheid über
die Frage einer Gefährdung der Beschwerdeführerin fällen zu können.
4.3.2 Soweit die Frage der Beziehungsnähe zur Schweiz betreffend,
ist festzuhalten, dass hier nach den Angaben der Beschwerdeführerin
zwei entferntere Verwandte als anerkannte Flüchtlinge leben. Auch
wenn es sich dabei nicht um Mitglieder der Kernfamilie der Beschwer-
deführerin handelt, ist damit die Annahme einer Beziehung zur
Schweiz nicht per se ausgeschlossen; nach ständiger Rechtsprechung
kann nämlich für eine genügliche Beziehungsnähe nicht das Vorliegen
der Voraussetzungen des Familienasyls im Sinne von Art. 51 AsylG
verlangt werden und stellt der verwandtschaftliche Beziehungsgrad bei
der Prüfung der Erteilung einer Einreisebewilligung lediglich ein Abwä-
gungskriterium unter anderen dar (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 4b.aa S.
139 f.). Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen kann indessen die
Frage, ob die Beschwerdeführerin über die erforderliche Beziehungs-
nähe zur Schweiz verfügt, letztlich offen bleiben.
4.3.3 Angesichts der detaillierten schriftlichen Angaben der Beschwer-
deführerin und den von ihr zu den Akten gereichten Beweismitteln be-
steht für das Bundesverwaltungsgericht sodann kein Anlass, an der
Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin zu zweifeln.
Dies betrifft einerseits den auch von der Vorinstanz zu Recht nicht an-
gezweifelten Grundsachverhalt, wonach die Beschwerdeführerin im Al-
ter von vierzehn Jahren mit einem wesentlich älteren Mann verheiratet
und in der Folge von diesem über Jahre hinweg geschlagen und ver-
gewaltigt wurde, bis sie sich schliesslich im Jahre 2004 von ihm schei-
den liess. Entgegen der Auffassung des BFM erachtet das Gericht so-
dann auch die von der Beschwerdeführerin für die Zeit nach der Schei-
dung geltend gemachten, bis zum heutigen Tage fortgesetzten Nach-
stellungen seitens ihres Ex-Ehemannes – mündliche Drohungen, Vor-
sprachen bei Arbeitgebern, um die Entlassung der Beschwerdeführer-
in zu bewirken, Überwachung durch Verwandte – als plausibel. Es er-
scheint ohne weiteres als glaubhaft und entspricht im Übrigen auch
den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts, dass Männer zur
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Wiederherstellung der Familienehre mit einer Taktik der Einschüchte-
rung und Zermürbung versuchen, eine Frau zur Rückkehr zu bewegen
(vgl. NECLA KELEK, Bittersüsse Heimat, Bericht aus dem Inneren der
Türkei, Köln 2008, S. 114 ff.).
4.3.4 In rechtlicher Hinsicht ist sodann festzuhalten, dass die Vorins-
tanz die von der Beschwerdeführerin erlittenen Übergriffe seitens ihres
Ex-Ehemannes zwar zu Recht als Verfolgung eines privaten Dritten
bezeichnet, indessen in untreffender Weise das Vorliegen eines Verfol-
gungsmotivs im Sinne von Art. 3 AsylG verneint. Wiewohl in Lehre und
Rechtsprechung umstritten ist, ob beziehungsweise unter welchen Vor-
aussetzungen Frauen unter den Begriff einer 'bestimmten sozialen
Gruppe' gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG fallen, kann nämlich ein nach die-
ser Bestimmung relevantes Verfolgungsmotiv in Nachachtung von Art.
3 Abs. 2 zweiter Satz – wonach 'frauenspezifischen Fluchtgründen
Rechnung zu tragen' ist – auch dann vorliegen, wenn eine Verfolgung
allein an das Geschlecht anknüpft (vgl. EMARK 2006 Nr. 32 E. 8 S.
351 ff.); dies ist bei angedrohten beziehungsweise ausgeführten Ver-
brechen im Namen der Familienehre ohne weiteres der Fall, sind diese
doch in einen sozio-kulturellen Kontext eingebettet, der sie von ande-
ren Übergriffen – namentlich ausserehelich begangenen Delikten ge-
gen Leib und Leben einer Frau ohne eine weiter gehende Absicht der
Herbeiführung einer Verhaltensänderung des Opfers – unterscheidet.
4.3.5 Die der Beschwerdeführerin von ihrem Ex-Ehemann in der Ver-
gangenheit zugefügten Nachteile sowie die gegenwärtigen Drohungen
und Einschüchterungen sind sodann in ihrer Intensität durchaus geeig-
net, um bei der Beschwerdeführerin objektiv begründete Furcht vor
künftiger Verfolgung hervorzurufen (vgl. zu den Anforderungen an die
begründete Furcht EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9, m.w.H.). Es bleibt
demnach zu prüfen, ob sich die Beschwerdeführerin, wie von der Vor-
instanz vertreten, mit Aussicht auf den Erhalt von Schutz vor dieser
Verfolgung an die Behörden und Institutionen ihres Heimatstaates
wenden kann oder ob sie auf internationalen Schutz – der lediglich
subsidiär zur Anwendung kommt – angewiesen ist (vgl. BVGE 2008/1
E. 5 S. 154 f.).
4.3.6 Diesbezüglich ist festzustellen, dass die Türkei in den vergange-
nen Jahren kontinuierlich Schritte zur Verbesserung der rechtlichen
und gesellschaftlichen Situation der Frauen im Allgemeinen sowie im
Besonderen zu deren Schutz vor Übergriffen mit sozio-kulturellem Hin-
Seite 10
D-7831/2006
tergrund bis hin zum Ehrenmord unternommen hat. So trat im Jahre
1998 das Familienschutzgesetz Nr. 4320 in Kraft, welches im Jahre
2007 ergänzt wurde und auf Gewaltprävention, Opferschutz sowie
Bestrafung von Übergriffen abzielt. Zu diesem Zweck wurden 166
Familiengerichte eingerichtet, von denen derzeit 157 operationell sind;
der Zugang zu diesen Gerichten ist für die klagende Partei kostenlos,
wie im Übrigen auch die Vollstreckung eines allfälligen Urteils. Mit
einer entsprechenden Revision des türkischen Strafgesetzbuches
wurden im Jahre 2004 zudem die Strafrahmen von Straftaten gegen
Frauen erhöht und gleichzeitig die früher bestehenden Strafmilder-
ungsgründe in Fällen von Ehrenmord und Vergewaltigung aufgehoben;
gemäss Art. 82 des Strafgesetzbuches gilt Ehrenmord nunmehr als
qualifiziertes Tötungsdelikt, welches mit lebenslänglicher Gefängnis-
strafe zu ahnden ist. Das Gemeindegesetz Nr. 5393 verpflichtet so-
dann jede Gemeinde mit über 50'000 Einwohnern zum Aufbau von
Schutzeinrichtungen für Frauen und Kinder (vgl. dazu UK Border
Agency, Country of Origin Information Report, Turkey, 29. August
2008, S. 141-164, mit Hinweisen auf weitere Quellen). In Nachachtung
dieser neuen gesetzlichen Bestimmungen kam es seither einerseits
verschiedentlich zu Verurteilungen von Männern, welche sich eines
Ehrverbrechens schuldig gemacht hatten; so wurden beispielsweise im
Jahre 2007 durch Gerichte in Istanbul und Diyarbakir lebenslange
Freiheitsstrafen wegen Ehrenmorden verhängt (vgl. U.S. Department of
State, Turkey, Country Report on Human Rights Practices 2007,
11. März 2008,
abgerufen am 4.2.2009). Andererseits wurden etliche Frauenhäuser
eingerichtet – so betreibt das SHCEK (Sosyal Hizmetler ve Cocuk
Esirgeme Kurumu = Generaldirektorat für Soziale Dienste und Kinder-
schutz) derzeit 23 solche Unterkünfte und hat die Errichtung von wei-
teren zehn Häusern in Aussicht gestellt – und im Oktober 2007 zusätz-
lich eine von der EU finanziell unterstützte Telefon-Hotline installiert,
welche Anrufe von bedrohten Frauen entgegen nimmt und die Opfer
innerfamiliärer Gewalt an die zuständige Polizeistelle verweist sowie
Anwälte und psychologische Fachpersonen vermittelt (vgl. UK Border
Agency, a.a.O., S. 150, Rz. 22.47 und S. 160, Rz. 22.86). Daneben
sind auch verschiedene spezifische Nichtregierungsorganisationen um
eine Verbesserung der Stellung der Frau sowie um Unterstützung und
Gewährung von Schutz an Opfer innerfamiliärer Gewalt bemüht (vgl.
UK Border Agency, a.a.O., S. 162, Rz. 22.93, und S. 163 f., Rz. 22.99);
sie arbeiten nach eigenen Angaben gut mit den staatlichen Stellen und
den Polizeibehörden zusammen (vgl. U.S. Department of State, a.a.O.,
Seite 11
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Kapitel "women"; vgl. auch KELEK, a.a.O., S. 123, wonach die in Diyar-
bakir domizilierte Frauenrechtsorganisation Ka-Mer mit Hilfe der Poli-
zei und der Staatsanwaltschaft besonders gefährdete Frauen, in deren
Fällen keine Vermittlung mit den sie verfolgenden Verwandten möglich
ist, unter einer neuen Identität an einem anderen Ort in der Türkei an-
siedelt). Schliesslich unterhält auch die Zeitung "Hurriyet" – in Koope-
ration mit staatlichen Stellen und teilweise finanziert von der EU – eine
rund um die Uhr zugängliche, von sieben Psychologen und zwei An-
wälten besetzte Telefon-Hotline (vgl. UK Border Agency, a.a.O., S. 151,
Rz. 22.49).
4.3.7 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass bei den türkischen
Behörden in den vergangenen Jahren ein Umdenken in Bezug auf
frauenspezifische Schutzanliegen begonnen hat und erste entspre-
chende Einrichtungen implementiert wurden; daneben bieten auch ver-
schiedene nichtstaatliche Stellen betroffenen Frauen Unterstützung.
Auch wenn die Umsetzung der staatlichen Programme nur langsam
vorankommt und das Phänomen innerfamiliärer Gewalt bis hin zu Eh-
renmorden nach wie vor virulent ist (vgl. dazu Amnesty International,
Jahresreport 2008,
and-central-asia/turkey>abgerufen am 3.2.2009; UK Border Agency,
a.a.O., S. 142, Rz. 22.07 und S. 149, Rz. 22.40), ist demnach davon
auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin in der Türkei nicht in
einer ausweglosen Situation befindet, mithin auf unter dem Sicher-
heitsaspekt valable innerstaatliche Angebote zurückgreifen kann; dar-
an ändern auch die von der Beschwerdeführerin eingereichten Berich-
te über die Situation in ihrem Heimatstaat nichts, zumal es sich dabei
mehrheitlich um ältere Publikationen handelt. Die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin vermögen demnach – wie die Vorinstanz im Ergeb-
nis zu Recht erwogen hat – den Anforderungen an eine Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG nicht standzuhalten. Aufgrund der Akten sowie
der vorliegenden Berichte ist sodann zwar offensichtlich, dass die Be-
schwerdeführerin als von ihrem Ex-Ehemann und dessen Familie be-
drohte Frau mit einschneidenden Einschränkungen in ihrer Lebensfüh-
rung konfrontiert ist, kann sie sich doch namentlich nicht frei in der Öf-
fentlichkeit bewegen. Diese schwierigen und für die Beschwerdeführer-
in zweifellos belastenden Lebensbedingungen sind indessen für die
Frage der Flüchtlingseigenschaft nicht ausschlaggebend, sondern wä-
ren lediglich im Rahmen der Prüfung allfälliger Wegweisungshindernis-
se zu berücksichtigen (vgl. EMARK 1996 Nr. 1 E. 5d S. 7 ff.); diese
Prüfung entfällt jedoch im Rahmen eines Auslandverfahrens, da sich
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die Frage der Anordnung der Wegweisung beziehungsweise deren
Vollzuges von vornherein nicht stellt.
4.4 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass der
Beschwerdeführerin – ungeachtet einer allfälligen Beziehungsnähe zur
Schweiz – die Möglichkeit offen steht, innerhalb ihres Heimatstaates
um Schutz vor den Behelligungen durch ihren Ex-Ehemann und des-
sen Familie nachzusuchen. Unter diesen Umständen hat die Vorins-
tanz der Beschwerdeführerin zu Recht die Erteilung der Einreisebewil-
ligung verweigert und das Asylgesuch abgewiesen.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
6.
Aus verwaltungsökonomischen Gründen wird in Anwendung von Art. 6
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)
auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beila-
ge: angefochtene Verfügung im Original)
- die schweizerische Vertretung in Ankara (per Kurier; in Kopie)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten (per Kurier; in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel
Versand:
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