B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-783/2017
Ur t e i l vom 1 5 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Karin Fischli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 4. Januar 2017 / N (…).
D-783/2017
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist gemäss eigenen Angaben Tamile und stammt
aus B._______, Jaffna, Sri Lanka. Er habe seinen Heimatstaat zuletzt (…)
per Flugzeug verlassen und sei via Dubai und Bahrain in den Irak gereist.
Nach einem (…) Aufenthalt sei er in die Türkei gegangen, wo er sich (…)
Monate aufgehalten habe. Anschliessend sei er nach Griechenland weiter-
gezogen, wo er (…) Jahre geblieben sei. Schliesslich sei er über die Bal-
kanroute am 30. September 2015 in die Schweiz gelangt, wo er gleichen-
tags um Asyl nachsuchte.
B.
Am 21. Oktober 2015 wurde er zu seiner Person sowie summarisch zu sei-
nem Reiseweg und zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person
[BzP]).
C.
Am 5. November 2015 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um
Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). Die griechischen
Behörden nahmen das Ersuchen am 18. November 2015 zwar an, jedoch
beendete das SEM das Dublin-Verfahren aufgrund der Aktenlage am
8. Dezember 2015 und teilte dem Beschwerdeführer mit, es führe das na-
tionale Asyl- und Wegweisungsverfahren durch.
D.
Am 20. Dezember 2016 wurde der Beschwerdeführer eingehend zu den
Gründen seines Asylgesuchs angehört.
Er begründete dieses im Wesentlichen damit, dass er ab dem Jahr 1994
bis Mitte des Jahres 1996 verschiedene Tätigkeiten für die Liberation Ti-
gers of Tamil Eelam (LTTE) ausgeführt habe – zuerst auf Freiwilligenbasis,
später auch als Angestellter in Fabriken der LTTE. Deswegen habe er
Probleme mit dem sri-lankischen Militär und dem Criminal Investigation De-
partment (CID) bekommen. Erstmals sei er im Jahr 1999 zu seinem Enga-
gement befragt worden. Wenige Monate später sei er dann für einen Monat
inhaftiert worden und erst wieder freigekommen, nachdem seine Eltern
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Geld bezahlt hätten. Daraufhin sei er nach Doha, Katar, gegangen, wo er
zehn Jahre als Gastarbeiter geblieben sei. Im Jahr 2009 sei er nach Sri
Lanka zurückgekehrt, wo er wiederum von Leuten des CID zuhause aufge-
sucht und befragt worden sei. Ausserdem habe er anfangs des Jahres
2010 einen Brief des sri-lankischen Militärs erhalten, welches ihn aufgefor-
dert habe, sich zu melden. Aus Angst erneut befragt oder inhaftiert zu wer-
den, sei er schliesslich ausgereist.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Geburts-
urkunde mit kopierter Originalübersetzung zu den Akten.
E.
Mit Verfügung vom 4. Januar 2017 – eröffnet am 6. Januar 2017 – lehnte
das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
F.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Februar
2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei
die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs festzustellen und ihm als Folge davon die vorläufige Aufnahme in der
Schweiz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege, um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses sowie um Feststellung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde.
G.
Am 10. Februar 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Be-
schwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen
damit, dass er aus B._______ in Jaffna stamme, wo er bis ungefähr im Jahr
1990 mit seiner Familie gelebt habe. Aufgrund der Unruhen seien sie kurze
Zeit nach C._______ und dann nach D._______ gegangen, bevor sie sich
schlussendlich in E._______ niedergelassen hätten. Ab dem Jahr 1994
habe er angefangen, den LTTE auf Freiwilligenbasis zu helfen, zum Bei-
spiel beim Bunkerbau oder dem Ausliefern von Essenspaketen. In den Jah-
ren 1995 und 1996 habe er seinem Cousin F._______ – einem LTTE Mit-
glied – in verschiedenen Belangen geholfen und diverse Tätigkeiten für die
LTTE ausgeführt. Über Letzteren habe er auch eine bezahlte Stelle bei den
LTTE bekommen. Er habe ein halbes beziehungsweise über ein ganzes
Jahr als Schweisser und Hilfsarbeiter für die LTTE gearbeitet, von Anfang
1995 bis im (…) oder (…) 1996. Im Jahr 1999 habe er deswegen erstmals
Probleme mit dem sri-lankischen Militär und dem CID bekommen. Zuerst
sei er von Angehörigen des sri-lankischen Militärs befragt worden, ob er
Mitglied der LTTE sei. (…) Monate später – im (…) 1999 – sei er für einen
Monat im G._______ Camp in D._______ inhaftiert worden, da ihm vorge-
worfen worden sei, bei den LTTE zu sein. Nach einer Geldzahlung seiner
Eltern sei er wieder freigelassen worden. Da er gehört habe, dass mehrere
junge Männer, welche ebenfalls durch Geld aus der Haft freigekommen
seien, trotzdem erschossen worden seien, habe er sich nach seiner Frei-
lassung am (…) 1999 in H._______ versteckt. Am (…) 1999 sei er dann
nach Doha geflogen, wo er zehn Jahre lang als Gastarbeiter Fensterrah-
men hergestellt habe. Anfangs sei er legal angestellt gewesen. Nachdem
die Firma geschlossen worden sei, sei er zunächst arbeitslos und sein Vi-
sum nicht mehr gültig gewesen. Später habe er jedoch illegal weitergear-
beitet. Im (…) 2009 sei er schliesslich von den katarischen Behörden nach
Sri Lanka zurückgeschafft worden. Nach seiner Rückkehr habe er erneut
Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt. Zuerst sei er von zwei
Personen des CID bei ihm zuhause dazu befragt worden, ob er Mitglied
der LTTE sei. Am Ende der Befragung hätten sie gesagt, er müsse für wei-
tere Befragungen kooperieren. Zudem seien sie zu seinen Nachbarn ge-
gangen, um sich bei ihnen über ihn zu erkundigen. Das zweite Ereignis
nach seiner Rückkehr sei ein Brief des sri-lankischen Militärs gewesen,
welchen er am (…) 2010 erhalten habe. Darin sei gestanden, er werde
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aufgefordert, sich beim sri-lankischen Militär zu melden. Er habe Angst ge-
habt, sich dort effektiv zu melden, da er jemanden gekannt habe, der dieser
Aufforderung gefolgt und seither verschwunden sei. Daraufhin habe er (der
Beschwerdeführer) sein Zuhause verlassen, sei zu seiner Tante gegangen,
um sich zu verstecken, und schliesslich am (…) 2010 ausgereist.
5.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen sei, glaubhaft zu machen, jemals für die LTTE ge-
arbeitet und deswegen Probleme mit dem CID gehabt zu haben. Gemäss
Aussage in der BzP habe er vor seiner ersten Ausreise aus Sri Lanka einen
Cousin, der bei den LTTE gewesen sei, unterstützt. Dieser habe ihm da-
nach eine Stelle bei den LTTE verschafft, worauf er während circa sechs
Monaten bei den LTTE gearbeitet habe. In der Anhörung hingegen habe er
mit keinem Wort berichtet, dass er bereits seinen Cousin bei den LTTE
unterstützt gehabt habe. Sein Cousin habe ihm lediglich die Stelle bei den
LTTE vermittelt. Nachdem dem Beschwerdeführer jedoch die entspre-
chende Stelle aus der BzP zitiert worden sei, habe er schliesslich gemeint,
es stimme doch, dass sein Cousin ihn mit dem Sammeln von Essenspake-
ten beauftragt habe, was er jedoch nur ab und zu gemacht habe. Er sei im
Weiteren nicht in der Lage zu berichten, was er genau für die LTTE ge-
macht habe. Er habe lediglich gesagt, dass er Schweisser und Hilfsarbeiter
gewesen sei. Seine Schilderung, wie er an diese Stelle gekommen sei und
was er konkret für die LTTE gearbeitet habe, sei ohne Substanz und Ele-
mente persönlicher Erfahrung geblieben. Genauso hätten sich die Anga-
ben des Beschwerdeführers, ob er circa sechs Monate oder mehr als ein
Jahr für die LTTE gearbeitet habe, widersprochen. Vor seiner Ausreise
nach Doha sei er zudem ein Mal befragt worden und danach einen Monat
in Haft gewesen. Beide Ereignisse habe er ohne jegliche persönliche Er-
fahrung geschildert. Nach seiner Rückführung aus Doha im Jahr 2009
habe er weitere (…) Monate in Sri Lanka gelebt. In dieser Zeit sei er vom
CID befragt worden und habe einen Brief von der sri-lankischen Armee er-
halten. Auch diese beiden Vorbringen habe er äusserst vage und ohne jeg-
liche Realkennzeichen geschildert. Zudem sei er nicht in der Lage gewe-
sen, zu schildern, was in diesem Brief gestanden sei. Seine Vorbringen
würden somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden
müsse. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein
Asylgesuch abzulehnen sei.
5.3 In der Beschwerdeschrift entgegnete der Beschwerdeführer im We-
sentlichen, dass seine Ausführungen bezüglich seiner Arbeit für die LTTE
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durchaus glaubhaft seien. Er habe im Jahr 1995 ungefähr sechs Monate in
einer Metallfabrik unter der Kontrolle der LTTE in Jaffna gearbeitet. Bereits
während den Befragungen habe er geschildert, dass sein Cousin Mitglied
der LTTE gewesen sei. Letzterer habe ihm durch sein Netzwerk die Anstel-
lung in der Fabrik verschafft. Nebst seiner Tätigkeit als Schweisser sei er
dort für das Verladen von Material zuständig gewesen, habe neue Liefe-
rungen eingeordnet und Putzarbeiten übernommen. Die Metallwerkstatt
habe zudem eine (...) gehabt, was dazumal eine Seltenheit gewesen sei.
Aufgrund des Vorrückens des sri-lankischen Militärs habe er dann, wie
viele andere auch, Jaffna verlassen müssen und sei nach D._______ ge-
flüchtet. Dort habe er wiederum ungefähr sechs Monate als Hilfskraft in
einer Metallfabrik der LTTE gearbeitet. Er habe dort etwa die gleichen Tä-
tigkeiten wie bei seiner ersten Anstellung verrichtet. Bezüglich der von der
Vorinstanz geltend gemachten Widersprüche hinsichtlich der Zeitangaben
seiner Anstellungen sei festzuhalten, dass diese auf einem Missverständ-
nis basieren würden. Er habe zweimal je sechs Monate in einer Metallfabrik
gearbeitet. Das entspreche insgesamt einer Dauer von circa einem Jahr.
Deshalb habe er auch gesagt, sicher zwölf Monate oder länger für die LTTE
gearbeitet zu haben. Die Vorinstanz sehe weiter einen Widerspruch darin,
dass er während der BzP erzählt habe, dass sein Cousin ihm die erwähnte
Anstellung verschafft und er (der Beschwerdeführer) ihn dabei unterstützt
habe. Während der Anhörung sei dann beanstandet worden, er habe dazu
nichts weiter ausgeführt. Sein Cousin sei Mitglied bei der LTTE gewesen
und im Jahr 1997 als Märtyrer gestorben. Wie bereits ausgeführt, habe er
ihm die Stelle als Hilfsarbeiter vermittelt. Er (der Beschwerdeführer) habe
neben dieser Tätigkeit gelegentlich Essenspakete für die LTTE verteilt.
Diese Aufträge seien ihm jeweils durch seinen Cousin erteilt worden, wes-
halb er anlässlich der BzP gesagt gehabt habe, er habe seinen Cousin un-
terstützt. Die Vorinstanz bemängle ausserdem, dass er die Zeit in Haft
ohne persönliche Erfahrungen geschildert habe. Er sei zweimal in Haft ge-
wesen. Das erste Mal sei er im G._______ Camp in D._______ für etwa
einen Monat inhaftiert gewesen. Er sei während einer Razzia des Militärs
verhaftet und ins Militärcamp gebracht worden, wo er zusammen mit etwa
sieben weiteren Personen in einem kleinen Zelt gefangen gehalten worden
sei. Sie seien die ganze Zeit auf engem Raum zusammengepfercht gewe-
sen und hätten auf dem Boden schlafen müssen. Sobald sie das Zelt ver-
lassen hätten, seien ihnen die Augen verbunden worden, weshalb er nicht
beschreiben könne, wie es ausserhalb des Zeltes ausgesehen habe. Im-
mer wieder seien sie einzeln von Offizieren geholt und an verschiedenen
Orten verhört worden. Er hätte Informationen betreffend die LTTE liefern
und zugeben sollen, dass er ebenfalls Mitglied letzterer gewesen sei. Wie
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er später erfahren habe, sei er wohl fälschlicherweise als LTTE Mitglied
denunziert worden. Dies sei wohl auch der Grund der Verhaftung gewesen.
Während den Befragungen sei er mit Kabeln, Plastikrohren und Holzstö-
cken geschlagen worden. Die restliche Zeit habe er im kleinen Zelt aushar-
ren müssen. Seine Eltern hätten ihn schliesslich durch Bestechung freikau-
fen können. Das zweite Mal sei er im Jahr 1999 in Haft gewesen. Zu dieser
Zeit habe er in einer Aluminiumfabrik in D._______ gearbeitet. Er sei eines
Tages auf offener Strasse von Leuten des CID angehalten und befragt wor-
den. Dann seien drei Militäroffiziere aufgetaucht, welche ihn festgenom-
men hätten. Er sei in das D._______ Camp gebracht worden, welches ähn-
lich wie das G._______ Camp funktioniere. Er sei wie die anderen Gefan-
genen die ganze Zeit gefesselt gewesen und habe die Augen verbunden
gehabt. Nur während den Mahlzeiten und den Toilettengängen seien ihnen
die Augenbinden abgenommen worden. Immer wieder sei er auch dort ein-
zeln verhört und dabei geschlagen worden. Bis heute leide er unter starken
Rückenschmerzen aufgrund der Folter. Freigelassen worden sei er wiede-
rum nur gegen Bestechung, welche seine Eltern finanziert hätten.
Die Ausreise im Jahr 1999 nach Doha habe nebst den finanziellen Gründen
auch einen direkten Zusammenhang mit den schlimmen Erfahrungen der
beiden Inhaftierungen gehabt. Er sei verängstigt gewesen und habe nicht
Gefahr laufen wollen, ein weiteres Mal inhaftiert zu werden. Nach seiner
Rückkehr im Jahr 2009 habe die Ruhe vor erneuten Belästigungen seitens
des CID nicht lange gewahrt. Etwa (…) Monate nach seiner Rückkehr
seien die Leute des CID aufgetaucht und hätten ihn über die Gründe für
seinen langen Auslandaufenthalt gefragt. Sie hätten ihm erneut unterstellt,
die LTTE unterstützt zu haben. Am (…) 2010 habe er zudem einen Brief
des sri-lankischen Militärs mit der Aufforderung, sich im Militärcamp zu mel-
den, erhalten. Dieser Brief sei ausschlaggebend gewesen für seinen Ent-
schluss, das Land zu verlassen, da er Angst vor einer dritten Verhaftung
gehabt habe. Damit könne auch der Vorwurf der Vorinstanz, seine Ausfüh-
rungen zu diesen Vorfällen, insbesondere die ausbleibende Erklärung zum
Briefinhalt, seien zu wenig substantiiert, entkräftet werden.
Zur Flüchtlingseigenschaft sei anzumerken, dass eine Rückkehr nach Sri
Lanka extrem risikobehaftet sei, da er bereits zweimal in Haft gewesen und
fälschlicherweise als LTTE-Mitglied verdächtigt worden sei und stets
werde. Seit seiner Ausreise sei seine Familie mehrmals von Leuten des
CID aufgesucht worden. Letztere hätten ihn sprechen wollen und hätten
sich nach seinem Aufenthaltsort erkundigt. Aus Angst habe seine Familie
jeweils angegeben, er sei erneut in Doha am Arbeiten. Wenn die Regierung
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nach einer allfälligen Rückkehr seinerseits herausfinden würde, dass er
sich nicht in Doha aufgehalten habe, sondern in die Schweiz geflüchtet sei,
würde ihm dies grosse Probleme bereiten. Überdies habe er während sei-
nes bisherigen Aufenthalts in der Schweiz an mehreren tamilischen Veran-
staltungen teilgenommen. Zweimal habe er am Märtyrertag teilgenommen,
welcher jedes Jahr jeweils am 27. November stattfinde. Zusätzlich habe er
an einer pro-tamilischen Kundgebung in I._______ teilgenommen. Er sei
sich sicher, dass die sri-lankische Regierung von diesen Aktivitäten Kennt-
nis habe und fürchte sich nun vor möglichen Konsequenzen. Aufgrund sei-
ner Tätigkeit für die LTTE und der Mitgliedschaft seines Cousins bei letzte-
rer sei er in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten. Dabei sei es
irrelevant, dass er selber nie Angehöriger der Bewegung gewesen sei –
einzig der Verdacht seitens der Regierung sei ausschlaggebend. Bei einer
allfälligen Einreise am Flughafen würden ihm deswegen Probleme drohen.
Die Gefahr einer Verhaftung vor Ort sei immens, welche sich zudem auf-
grund der ihm kurz vor seiner Ausreise zugekommenen Vorladung des Mi-
litärs erhöht habe. Bei einer Verhaftung würden ihm abermals Folter und
Gewalt drohen, wovor er grosse Angst habe. Bis heute leide er unter ge-
sundheitlichen Beschwerden aufgrund der bereits erlittenen Folter. Er sei
deswegen auch in ärztlicher Behandlung. Eine abermalige Misshandlung
des sri-lankischen Militärs würde er physisch wie auch psychisch nicht er-
tragen.
6.
6.1 Wie nachfolgend ausgeführt wird, ist es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen darzulegen, dass er aufgrund der angeblichen Vorwürfe der sri-
lankischen Behörden, ein Mitglied der LTTE zu sein, im Zeitpunkt seiner
Ausreise im März 2010 asylrelevante Verfolgung bereits erlitten oder be-
gründete Furcht vor einer solchen hatte.
6.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
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nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE
2010/57 E. 2.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27
E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).
6.3
6.3.1 Angesichts der Vorbringen des Beschwerdeführers, bereits vor sei-
ner ersten Ausreise im Jahr 1999 verfolgt worden zu sein, erweist sich ein
Blick auf die im Norden Sri Lankas vor 1999 herrschenden Verhältnisse als
angezeigt. In den Neunzigerjahren befand sich der Norden Sri Lankas be-
reits im langjährigen Bürgerkrieg zwischen den LTTE und der sri-lanki-
schen Armee (vgl. die Ausführungen der [früheren] Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [ARK] in ihren damaligen Entscheiden [vgl. EMARK
1994 Nr. 19 E. 6c und Nr. 20 E. 6a, 1998 Nr. 23]). Es handelte sich dabei
nicht um ein generelles Vorgehen der Regierungstruppen gegen die Tami-
len, sondern um die Bekämpfung der LTTE, die mit militärischen und teil-
weise terroristischen Mitteln versuchten, ihr Ziel der Errichtung eines un-
abhängigen Tamilen-Staates in Sri Lanka durchzusetzen. Während den
Jahren 1990 bis 1995 gelang es den LTTE auch, die Jaffna-Halbinsel zu
kontrollieren. Einzig die Hochsicherheitszone in Palali, inklusive des Flug-
hafens, des Hafens von Point Pedro und des Dorfes B._______ waren
noch unter der Kontrolle der sri-lankischen Regierung. Zwar nahm die sri-
lankische Regierung auf der Halbinsel noch gewisse staatliche Funktionen
wahr (z.B. das Schul- und Gesundheitswesen, die Verteilung von Nah-
rungsmitteln, die Organisation der Wahlen, die Präsenz einer kleinen Zahl
von [Regierungs-]Polizisten), jedoch waren es die LTTE, welche den Lan-
desteil zu jener Zeit regierten. Diese verfügten in dem von ihnen kontrol-
lierten Gebiet nebst ihren Truppen und Polizeikräften auch über eigene Ge-
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Seite 11
richte und Banken. Sie beabsichtigten sogar, ihre eigene Währung einzu-
führen. Am 17. Oktober 1995 griff dann die sri-lankische Armee Jaffna von
der Hochsicherheitszone von Palali aus an. Fünfzig Tage später – am
5. Dezember 1995 – fiel die Stadt schliesslich in die Hände der Regie-
rungstruppen. In den ersten Monaten des Jahres 1996 eroberte die sri-
lankische Armee die ganze Jaffna-Halbinsel zurück und brachte sie wieder
unter die Kontrolle der Regierung. Die LTTE zogen sich ins Vanni-Gebiet
zurück, von wo aus sie bis zum Ende des Bürgerkrieges im Mai 2009 ope-
rierten, wobei sie in dieser Kriegsphase oftmals auf Guerillakriegsführung
setzten.
6.3.2 Der Beschwerdeführer ist im Jahr 1979 geboren und war demzufolge
im relevanten Zeitraum (1994 bis 1996) (…) bis (…) Jahre alt. Gemäss
einen Angaben hat er ab dem Jahr 1994 den LTTE direkt geholfen oder
sich mit seinem Cousin, der für die LTTE tätig gewesen sei, für diese en-
gagiert, zum Beispiel beim Bunkerbau oder bei der Auslieferung von Es-
senspaketen. Ab dem Jahr 1995 habe er ferner während einem halben
Jahr eine bezahlte Stelle als Schweisser und Hilfsarbeiter bei den LTTE
gehabt. Auch Ende 1995 beziehungsweise Anfang 1996 habe er erneut ein
halbes Jahr für die LTTE gearbeitet. Dass sich der Beschwerdeführer ab
dem Jahr 1995 für die LTTE engagierte, was von den sich in Jaffna einge-
richteten LTTE sogar verlangt worden sein könnte, ist nicht unwahrschein-
lich. Auch dass er im Jahr 1995 während einem halben Jahr für die LTTE
gegen einen Lohn gearbeitet hat, ist nicht unmöglich. Nicht glaubhaft ist
jedoch sein zweiter angeblicher Arbeitseinsatz für die LTTE, welcher bis
Mitte beziehungsweise Ende des Jahres 1996 gedauert haben soll (vgl.
act. A18, F153 bzw. F155), da die LTTE zu jener Zeit in Jaffna gar nicht
mehr präsent waren. Dass der Beschwerdeführer sich nicht mehr genau
an die Dauer oder den Zeitpunkt seiner Anstellung für die LTTE erinnern
vermag, ist nachvollziehbar, da es sich dabei um Ereignisse von vor über
zwanzig Jahren handelt. Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz ist so-
mit insgesamt als glaubhaft zu betrachten, dass der Beschwerdeführer vor
der Rückeroberung der Jaffna-Halbinsel für die LTTE – als Schweisser und
Hilfskraft sowie aus finanziellen, nicht aus ideologischen Gründen (vgl.
act. A18 F131 und 142) – tätig war.
Weiter sind auch die beiden Vorfälle mit der sri-lankischen Armee – die
Befragung im Jahr 1999 und die (…) bis (…) Monate später folgende ein-
monatige Inhaftierung im (…) 1999 – nicht auszuschliessen. Allerdings
fehlt für die Annahme einer asylrelevanten Vorverfolgung im Sinne von
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Seite 12
Art. 3 AsylG das Element der Gezieltheit der Verfolgung des Beschwerde-
führers. Dass er während etwa zwei Stunden befragt worden sein soll, ist
zwar möglich. Allerdings ist aufgrund der historischen Gegebenheiten und
der eigenen Angaben des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er
nicht spezifisch aufgrund seiner Person befragt wurde, sondern dass es
sich dabei um eine allgemeine Befragung handelte, um im Rahmen der
Guerillabekämpfung Informationen über die Personen in seinem Umfeld zu
erhalten. Der zweite Vorfall – die einmonatige Inhaftierung – basierte ge-
mäss den Angaben des Beschwerdeführers darauf, dass er auf Aufforde-
rung hin keine Identitätspapiere habe vorweisen können (vgl. act. A18,
F180) und somit seine Identität nicht klar gewesen sei. Er sei somit ver-
dächtigt worden, den LTTE anzugehören, und sei deshalb inhaftiert worden
(vgl. act. A18, F182-183). Dank einer Geldzahlung seiner Mutter und weil
keine Beweise hätten gefunden werden können, um den Verdacht der
LTTE-Zugehörigkeit zu bestätigen, sei er wieder freigelassen worden. Dass
sich dies wie geschildert tatsächlich zugetragen hat, ist vorstellbar. Aller-
dings können im historischen Kontext Gründe der Guerillabekämpfung für
die Inhaftierung – wie auch für die Befragung – gefunden werden. Die Re-
gierung ging strikt gegen die Guerilla vor und wollte generell so viele Infor-
mationen als möglich erhalten, um diese besiegen zu können. Dass in die-
sem Zusammenhang jemand, der sich nicht ausweisen konnte, grundsätz-
lich verdächtigt wurde, etwas mit der Guerilla zu tun zu haben, lässt sich
somit erklären. Indessen bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme,
die Gründe für die damaligen Behördenkontakte könnten noch aktuell sein.
Die LTTE wurden zerstört und der Beschwerdeführer ist angesichts seiner
mehrjährigen Landesabwesenheit auch kaum mehr in der Lage, relevante
Auskünfte über die Verhältnisse und Ereignisse seit seiner Ausreise im
Jahr 1999 zu erteilen. Es ist damit nicht ersichtlich, inwiefern die Behörden
nach Abschluss des Bürgerkrieges nach wie vor ein relevantes, über das
gegenüber allen Rückkehrenden hinausgehendes Interesse (vgl. dazu Ur-
teil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016; als Referenzurteil publi-
ziert) an ihm haben sollten.
Daran vermag – bei Annahme dessen Authentizität – auch das Schreiben
der sri-lankischen Armee vom (…) 2010, welches der Beschwerdeführer
nach seiner Rückkehr aus Doha erhalten haben will, nichts zu ändern. Viel-
mehr ist davon auszugehen, dass die zurückkehrenden Personen in die
Region, in der die Familie des Beschwerdeführers nun lebt – nämlich in der
Hochsicherheitszone im Dorf B._______ neben dem Flughafen von Palali
–, generell mehr kontrolliert und überwacht wurden als andere, insbeson-
dere in der ersten Zeit nach dem Ende des Bürgerkriegs im Mai 2009. Es
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deutet sodann nichts darauf hin, dass das Schreiben vom 25. Februar 2010
dem Beschwerdeführer gezielt und aufgrund seines Engagements für die
LTTE in den Jahren 1994 und 1995 zugestellt worden wäre.
6.3.3 Weiter ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer in den Jah-
ren 1999 und 2010 jeweils einen Originalpass ausstellen lassen konnte
(vgl. act. A18, F13 f., A5, Ziff. 4.02 und A18, F108), wobei er beim zweiten
Mal nicht einmal mehr eine Identitätskarte vorweisen konnte. Auch dies
spricht gegen ein relevantes Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Be-
hörden an seiner Person.
6.3.4 Schliesslich gibt es im vorliegenden Fall ein weiteres entscheidendes
Element, welches gegen das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung
des Beschwerdeführers spricht. Nach eigenen Angaben hatte er im Jahr
1999 Sri Lanka verlassen – nach Doha – und konnte zehn Jahre später
ohne Probleme nach Sri Lanka zurückkehren. Zwar sei er nicht freiwillig
zurückgekehrt, sondern sei wegen illegalen Aufenthalts in Katar zurückge-
schafft worden. Jedoch sei er bei der Wiedereinreise in keiner Weise be-
helligt worden (vgl. act. A18, F38-42). Dies ist insbesondere aussagekräf-
tig, da er speziell in die Hochsicherheitszone von Palali zurückkehrte, in
welcher Rückkehrende noch mehr geprüft und überwacht wurden, als an
anderen Orten in Sri Lanka (vgl. E. 6.3.2). Wenn die sri-lankischen Behör-
den wegen der behaupteten Ereignisse vor der Ausreise des Beschwerde-
führers nach Doha ein tatsächliches Interesse an ihm gehabt hätten, hätten
sie ihn direkt bei seiner unfreiwilligen Rückkehr aus Katar am Flughafen
aufgreifen können (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.1.1-8.1.2 [als Referenzur-
teil publiziert]). Der Beschwerdeführer führte zwar aus, gewisse Zeit nach
seiner Rückkehr einmal von zwei Leuten des CID bezüglich seines Enga-
gements für die LTTE befragt worden zu sein. Die Befragung habe jedoch
keine direkten weiteren Konsequenzen für ihn gehabt. Er führte auch nicht
weiter aus, daraufhin beispielsweise festgenommen oder inhaftiert worden
zu sein. Er sei lediglich noch am (…) 2010 schriftlich vom sri-lankischen
Militär aufgefordert worden, sich zu melden. Daraufhin habe er sich ver-
steckt und sei schliesslich ausser Landes geflohen. Der Umstand, dass er
sich nach dem ersten Verlassen Sri Lankas erneut (…) Monate dort auf-
hielt, zwar befragt und schriftlich kontaktiert worden sein will, aber nicht
weiter Negatives erlebte – obwohl sein Aufenthaltsort den Behörden be-
kannt war –, spricht gegen eine asylrelevante Verfolgung und begründete
Verfolgungsfurcht im damaligen Zeitpunkt.
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6.3.5 So kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die vorgebrachten Geschehnisse in
einer Art und Weise darzustellen, welche den Anforderungen der Glaub-
haftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG beziehungsweise denjenigen an das
Vorliegen von Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu genügen vermag.
Als Zwischenergebnis resultiert somit, dass die Vorinstanz zur Recht Vor-
fluchtgründe im Sinne von Art. 3 AsylG verneint hat.
6.4
6.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im bereits erwähnten Urteil
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von
Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. a.a.O. E. 8) und fest-
gestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamili-
sche Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von
Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht
orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer
ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an ver-
schiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein
einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Ver-
bindung zu den LTTE, Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Hand-
lungen und Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Be-
hörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder ver-
muteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren,
vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und
überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erfor-
derlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangs-
weise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internatio-
nale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie
Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende
Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall
ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich
relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in
Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor
ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der
sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den
tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1).
6.4.2 Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer einer Risikogruppe angehört. Er führte zwar aus, in den
Jahren 1994 bis 1996 für die LTTE tätig gewesen zu sein, was zu seinem
Risikoprofil beitragen könnte, jedoch ist dieses Engagement schon über
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Seite 15
zwanzig Jahre her und es ist nicht davon auszugehen, dass die sri-lanki-
schen Behörden nach wie vor ein Interesse an ihm beziehungsweise an
Informationen zu seinem Engagement für die LTTE haben (vgl. E. 6.3.2).
Ausser seinem Cousin, einem LTTE-Mitglied, der 1997 bei einer Kampf-
handlung ums Leben gekommen sei (vgl. act. A18, F141 f.), nannte er
keine weiteren Verbindungen seiner Familie zur LTTE. Dass seine in Sri
Lanka lebenden Angehörigen – insbesondere seine Brüder und seine
Schwester in B._______ in der Hochsicherheitszone von Palali (vgl. act.
A18, F64) – wegen dieses Cousins Nachteile erlitten hätten, machte er
ebenfalls nicht geltend. Zudem spricht seine Wiedereinreise ohne unmittel-
bare negative Konsequenzen nach dem zehnjährigen Aufenthalt in Doha
klar gegen ein Risikoprofil seinerseits. Auch andere Verfolgungsakte wäh-
rend der Zeit zwischen seiner Rückkehr aus Doha und seiner definitiven
Ausreise vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen, so dass nicht
von einer asylrelevanten Verfolgung in der Form einer ernstzunehmenden
Gefahr, bei einer Rückkehr Verhaftung und Folter ausgesetzt zu sein, aus-
zugehen ist. Weiter führte der Beschwerdeführer in der Beschwerde aus,
seine Familie sei seit seiner Ausreise mehrmals von Leuten des CID auf-
gesucht worden. Letztere hätten ihn sprechen wollen und sich nach seinem
Aufenthaltsort erkundigt. Seine Familie habe angegeben, er sei erneut in
Doha am Arbeiten. Wenn die Regierung herausfinden würde, dass er gar
nicht nach Doha, sondern in der Schweiz geflüchtet sei, würde ihm diese
grosse Probleme bereiten. Selbst wenn von der Glaubhaftigkeit dieser Aus-
führungen ausgegangen wird, geht von diesen Besuchen des CID keine
ausreichend intensive Gefahr aus, welche auf eine asylrechtliche Verfol-
gung des Beschwerdeführers oder auf die Erfüllung seinerseits eines Risi-
koprofils hindeuten würde. Dass der Beschwerdeführer nach über zehn-
jähriger Landesabwesenheit einer Routinekontrolle unterzogen wurde, ist
im sri-lankischen Kontext als Normalität zu bezeichnen. Ebenso wenig er-
staunt, dass sich die Behörden – bei Wahrunterstellung der behaupteten
Vorladung – angesichts deren Nichtbefolgung noch nach dem Verbleib des
Beschwerdeführers erkundigten. Indessen führte der Beschwerdeführer
weder aus, dass diese Besuche irgendwelche negativen Konsequenzen
für ihn oder seine Familie gehabt hätten, noch dass dabei Drohungen aus-
gesprochen worden seien. Ein Risikoprofil im Sinne der Rechtsprechung
ergibt sich daraus nicht.
6.4.3 In der Beschwerde machte der Beschwerdeführer ausserdem ein
exilpolitisches Engagement geltend, welches einen Risikofaktor bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka darstellen könnte. Er habe zweimal an Veranstal-
tungen am Märtyrertag am 27. November teilgenommen sowie einmal an
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Seite 16
einer pro-tamilischen Kundgebung in I._______. Diese Tätigkeiten unter-
legte der Beschwerdeführer weder mit Beweismitteln noch mit ausführli-
chen Informationen. Sodann erreicht dieses exilpolitische Engagement
kein Ausmass, das zu einer Gefährdung im Heimatstaat zu führen ver-
möchte. Es ist aufgrund der vorangehenden Erwägungen nicht davon aus-
zugehen, dass der Beschwerdeführer im Visier der sri-lankischen Behör-
den gestanden habe. Vorliegend ist dadurch weder ein Risikofaktor für Ver-
haftung und Folter bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gegeben, noch wer-
den damit subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG be-
gründet.
6.5 Zusammenfassend ergeben sich aufgrund einer gesamthaften Be-
trachtung weder wesentliche Elemente eines möglichen Risikoprofils noch
solche für das Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe. Somit ergibt sich,
dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen konnte und deshalb nicht
als Flüchtling anerkannt werden kann. Das SEM hat demnach das Asylge-
such des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
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So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen im
Asylpunkt nicht gelungen. Er gehört keiner in Bezug auf die Flüchtlingsei-
genschaft relevanten Risikogruppe an, weshalb nicht davon auszugehen
ist, ihm drohe im Rahmen der routinemässigen Überprüfung bei der Rück-
kehr diesbezüglich eine unmenschliche Behandlung. Die allgemeine Men-
schenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heu-
tigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil
E-1866/2015 E. 12.2).
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Seite 18
8.4
8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Urteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 eine aktuelle Lagebeurteilung vor (vgl. a.a.O. E. 13.2-13.4).
Betreffend die Nordprovinz, aus der der Beschwerdeführer und dessen Fa-
milie stammen und in der er – ausgenommen seinen zehn Jahre dauern-
den Aufenthalt in Doha – bis zur Ausreise vorwiegend lebte, hielt es zusam-
menfassend Folgendes fest: Während die Wirtschaft im Distrikt Jaffna in
den vergangenen Jahren einen Aufschwung erlebt habe, bleibe die ökono-
mische Lage insbesondere der ländlichen tamilischen Bevölkerung in der
übrigen Nordprovinz angesichts der andauernden Besetzung von privatem
und öffentlichem Land durch das sri-lankische Militär respektive der weiter-
hin hohen Zahl an intern Vertriebenen sowie der verhältnismässig hohen
Lebenskosten nach wie vor fragil. Auch die humanitäre Lage habe sich an-
gesichts der anhaltend hohen Militärpräsenz nicht grundlegend verändert
(vgl. a.a.O., E. 13.3.3). In der ehemaligen Kriegszone, insbesondere in den
Distrikten Kilinochchi und Mullaitivu, wo die gesamte Bevölkerung in der
letzten Phase des Bürgerkrieges vertrieben worden, mittlerweile aber
grösstenteils wieder dorthin zurückgekehrt sei, sei die Situation besonders
prekär. So seien die Spuren des Krieges dort längst nicht alle beseitigt. Die
Unterstützung beim respektive die Kompensation für den Aufbau der zer-
störten Häuser der Rückkehrenden sei bislang weitgehend ausgeblieben
und die Entwicklungsdefizite in der Region seien unübersehbar. Trotz der
bereits erfolgten Dekontaminierungsbemühungen seien weiterhin nicht un-
erhebliche Teile der Distrikte Kilinochchi, Mullaitivu und Mannar vermint.
Schliesslich sei davon berichtet worden, dass es vor allem in der ehemali-
gen Kriegszone an Erwerbsmöglichkeiten fehle und die Armutsgrenze dort
drei- bis fünfmal höher liege, als jene im Rest des Landes. Folglich geht
das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Wegweisungsvollzug
in die Nordprovinz (mit Ausnahme des «Vanni-Gebiets» im Sinne der Defi-
nition in BVGE 2011/24 E. 13.2.2.1) dann zumutbar ist, wenn das Vorliegen
der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines trag-
fähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf
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eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Die
Frage, wie die Situation im «Vanni-Gebiet» einzuschätzen sei, wurde offen-
gelassen (vgl. a.a.O. E. 13.3.3).
8.4.3 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwer-
deführer verfüge über eine achtjährige Schulbildung ohne Abschluss, und
sei in Sri Lanka in der Lage, seinen Lebensunterhalt als Maurer zu verdie-
nen. Zudem würden alle seine Angehörigen – inklusive zwei Onkel und vier
Tanten – im Distrikt Jaffna leben. Seine Brüder seien Maurer, einer von
ihnen sei auch Bauunternehmer. Dass er auf die Hilfe seiner Verwandt-
schaft zählen könne, zeige sich an seinen Angaben, dass seine Reise in
die Schweiz unter anderem von zwei seiner Geschwister finanziert worden
sei.
8.4.4 Den Ausführungen der Vorinstanz, denen der Beschwerdeführer auf
Beschwerdeebene nichts entgegensetzt, ist vorliegend vollumfänglich zu-
zustimmen.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen,
weshalb sich die Anträge auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschus-
ses sowie auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
als gegenstandslos erweisen.
10.2 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung ist gutzuheissen, da die Begehren – wie sich
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Seite 20
aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – nicht als aussichtslos zu be-
zeichnen waren, und die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers durch die
eingereichte Sozialhilfebestätigung vom 20. Januar 2017 belegt ist, wes-
halb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt sind.
10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da jedoch das mit
der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gutzuheissen ist, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Karin Fischli
Versand: