B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-783/2018
Ur t e i l vom 1 4 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 16. Januar 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge am 1. Januar 2014 in Richtung Türkei, wo er seinen Bruder
B._______ wieder getroffen habe und ungefähr eineinhalb Jahre geblieben
sei. Am 26. November 2015 gelangte er zusammen mit seinem Bruder il-
legal in die Schweiz, wo er am 30. November 2015 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) in C._______ um Asyl nachsuchte. Am 7. Dezember
2015 wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg und summarisch zu den
Asylgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Am 15. Dezember 2017
hörte das SEM den Beschwerdeführer vertieft zu seinen Asylgründen an
(Anhörung).
B.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, dass er syrischer
Staatsangehöriger kurdischer Ethnie sei und aus D._______ (Provinz Al-
Hasaka) stamme. Er sei aber erst seit der Revolution syrischer Staatsan-
gehöriger. Zuvor sei er Ajnabi bzw. Maktum [Staatenlose Kurden in Syrien]
gewesen. Als er noch zur Schule gegangen sei, habe er täglich Leichen
auf dem Boden gesehen und es habe immer wieder Detonationen gege-
ben. Er habe Angst um seine Sicherheit gehabt. Auch habe er befürchtet,
in den Militärdienst eingezogen zu werden. E._______ habe ihn auch in-
formiert, dass er nach seiner Ausreise von den Behörden zwecks Rekru-
tierung in den Militärdienst gesucht worden sei.
C.
Mit Verfügung vom 16. Januar 2018 (eröffnet am 18. Januar 2018) stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sei Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und schob
den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläu-
figen Aufnahme auf.
D.
Mit Eingabe datiert vom 6. Februar 2018 (Poststempel vom 7. Feb-
ruar 2018), liess der Beschwerdeführer diese Verfügung durch seinen
Rechtsvertreter anfechten und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben,
es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu ge-
währen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung.
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E.
Mit Schreiben vom 8. Februar 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der Beschwerde.
F.
Mit Schreiben vom 23. Februar 2018 reichte der Rechtsvertreter eine vom
19. Februar 2018 datierende Fürsorgeabhängigkeitserklärung (…) nach.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Ver-
fügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutre-
ten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG
(vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung führte die Vorinstanz
aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe D._______ we-
gen der allgemein schwierigen Lage aus Angst um seine Sicherheit verlas-
sen, nicht asylrelevant sei, da die von ihm beschriebenen Nachteile, insbe-
sondere die Explosionen und die prekäre Sicherheitslage, auf die zurzeit
herrschende Kriegssituation und die allgemein gegenwärtige Gewalt in Sy-
rien zurückzuführen seien. Sodann sei die geltend gemachte Verfolgung
als Refraktär nicht ausreichend begründet und aufgrund seiner Darstellun-
gen auch nicht glaubhaft. So habe er in der Anhörung erklärt, dass die El-
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tern ihn aus Furcht vor einer Rekrutierung durch die YPG (Yekîneyên Pa-
rastina Gel, Volksverteidigungseinheiten) ins Ausland geschickt hätten
([…]), gleichzeitig aber ausgesagt, dass er von diesen Zwangsrekrutierun-
gen nicht betroffen gewesen sei ([…]). Der Beschwerdeführer habe in die-
sem Zusammenhang geschildert, dass er nach seiner Ausreise vom Dorf-
vorsteher und einem Rekrutierungsoffizier der syrischen Behörden gesucht
worden sei, worüber ihn E._______ (…) informiert habe ([…]). Er habe je-
doch weder Beweismittel eingereicht ([…]) noch könne er weitere Hinweise
aufzeigen, dass er in Syrien tatsächlich gesucht werde ([…]). Somit handle
es sich bei diesem Vorbringen um reine Mutmassungen ohne ausrei-
chende Begründung. Auch sei die Frist, die ihm anlässlich dieses Vorfalls
angeblich gesetzt worden sei, um sich beim Rekrutierungsbüro zu melden,
angesichts der geltenden Gesetze nicht überzeugend. Hinzu komme, dass
das syrische Regime in D._______, falls überhaupt, nur in bestimmten Fäl-
len und auf eigenem Territorium Rekrutierungen durchführen könne. Aus
Nachteilen, die der Beschwerdeführer aufgrund seines Ajnabi-Status in Sy-
rien erlitten habe, lasse sich schliesslich kein Anspruch auf Asyl in der
Schweiz ableiten, da diese Nachteile bei seiner Ausreise infolge der Ein-
bürgerung nicht mehr bestanden hätten.
3.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, dass seine Vor-
bringen sehr wohl glaubhaft und seine Furcht vor einem Einzug in den Mi-
litärdienst angesichts der aktuellen Lage begründet seien. Er macht in die-
sem Zusammenhang Ausführungen zur Rekrutierung in den Militärdienst
und dazu, wie mit Wehrdienstverweigerern umgegangen werde. Da er Sy-
rien Anfang 2014 illegal verlassen und sich somit dem obligatorischen Mi-
litärdienst entzogen habe, werde er von den syrischen Behörden mit gros-
ser Wahrscheinlichkeit als Oppositioneller des syrischen Regimes betrach-
tet. Sodann müsse auch berücksichtigt werden, dass sich der Beschwer-
deführer als Sympathisant der PYD (Partiya Yekitîya Demokrat, Partei der
Demokratischen Union) exilpolitisch betätige und sich an regimekritischen
Aktivitäten beteilige. Dies würde ihm bei einer Rückkehr nach Syrien zum
Verhängnis werden. Schliesslich sei ein Onkel (…), der in Damaskus gear-
beitet habe, verschwunden und die Familie habe bis heute keinen Anhalts-
punkt über den Verbleib. Der Vater des Beschwerdeführers gehe davon
aus, dass der Onkel vom syrischen Sicherheitsdienst entführt worden sei.
Es gelte also auch zu beachten, dass die Familie des Beschwerdeführers
durch die Entführung des Onkels offensichtlich bereits in den Fokus der
syrischen Behörden geraten sei.
4.
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4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die we-
gen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt
zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
4.3 Eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermag gemäss Art. 3
Abs. 3 AsylG nicht für sich alleine, sondern nur verbunden mit einer Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu be-
gründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in die-
sem Gesetzesartikel genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen An-
schauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine
Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss
Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (BVGE 2015/3 E. 5).
4.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.5 Das Bundesverwaltungsgericht konzentriert sich nachfolgend auf die
Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers (Art. 3 AsylG). Ob
einzelne Aspekte darüber hinaus – wie von der Vorinstanz festgestellt – als
unglaubhaft zu qualifizieren sind, kann vorliegend offen gelassen werden.
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Denn das Bundesverwaltungsgericht ist an die Begründung der Vorinstanz
nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und kann auf Beschwerdeebene
eine Motivsubstitution vornehmen.
5.
5.1 Soweit der Beschwerdeführer einen Einzug in den syrischen Militär-
dienst befürchtet und vorbringt, dass eine Wehrdienstverweigerung gravie-
rende Folgen nach sich ziehe und daher asylrelevant sei, ist zunächst fest-
zustellen, dass der Beschwerdeführer, wie von der Vorinstanz zu Recht
festgestellt, über keine Beweismittel verfügt, dass er in Syrien tatsächlich
gesucht wird. Sodann ist festzuhalten, dass er nach eigenen Angaben
noch gar nicht ausgehoben wurde. Der Beschwerdeführer hat sich folglich
mit seiner Ausreise aus Syrien höchstens der wehrdienstlichen Musterung,
nicht jedoch der eigentlichen Einberufung in die staatliche syrische Armee
entzogen. Demnach steht im heutigen Zeitpunkt noch gar nicht fest, ob der
Beschwerdeführer überhaupt als diensttauglich erachtet und dementspre-
chend der Wehrpflicht unterstehen würde. Entgegen den Ausführungen in
der Beschwerde kann er daher auch nicht als Dienstverweigerer oder als
Deserteur betrachtet werden. Weiter gehört er zwar der kurdischen Ethnie
an, entstammt jedoch keiner oppositionell aktiven Familie und hat auch bis-
lang die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte res-
pektive der Armee offenkundig nicht auf sich gezogen. Angesichts dessen
besteht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass das Nichterscheinen
beim Rekrutierungsbüro durch die syrischen Behörden als Ausdruck der
Regimefeindlichkeit aufgefasst wird. Eine ihm allenfalls drohende Strafe
würde also allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen, was nach be-
stätigter Praxis grundsätzlich als legitim zu erachten wäre
(vgl. BVGE 2015/3 E. 5). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass er im
Falle einer Festnahme durch die syrischen Behörden mit einer politisch
motivierten Bestrafung oder Behandlung rechnen müsste, die einer flücht-
lingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichzuset-
zen wäre (vgl. auch Urteil des BVGer D-3185/2016 vom 30. November
2017 E. 4.1.4).
5.2 Auf die allgemeinen Ausführungen in der Beschwerde zur Dienstpflicht
und der Rekrutierung in die syrische Armee und deren Zusammenarbeit
mit den YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) so-
wie zur Sicherheits- und Menschenrechtslage in Syrien ist nach dem Ge-
sagten nicht weiter einzugehen.
6.
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6.1 Soweit der Beschwerdeführer die Entführung des Onkels (…) vorträgt,
ist festzustellen, dass die Ausführungen diesbezüglich vage bleiben und
selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens, die Urheberschaft dieser an-
geblichen Entführung im Dunkeln bleibt. So hat der Beschwerdeführer in
der Anhörung lediglich erwähnt, dass einer seiner Onkel „verschwunden“
sei und auch die Ausführungen auf Beschwerdeebene bleiben eher spär-
lich und stützen sich lediglich auf Vermutungen des Vaters des Beschwer-
deführers, dass hinter der angeblichen Entführung der syrische Sicher-
heitsdienst stecke, und auf zwei „Vermisstenmeldungen“, welche der Vater
auf Facebook publiziert hat.
6.2 Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, den Hinter-
grund dieser angeblichen Entführung auf eine konkrete und detaillierte
Weise zu schildern. Es kann daher nicht mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit davon ausgegangen werden, dass diese Entführung einen geziel-
ten und einen auf einem flüchtlingsbeachtlichen Verfolgungsmotiv beru-
henden Hintergrund gehabt hat, weshalb das Vorbringen nicht asylrelevant
ist. Auch kann der Beschwerdeführer aus der Entführung keine eigene ge-
zielte Gefährdung ableiten.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer macht weiter subjektive Nachfluchtgründe im
Sinne von Art. 54 AsylG geltend, indem er vorbringt, dass er sich in der
Schweiz exilpolitisch engagiere, Sympathisant der PYD sei und sich an re-
gimekritischen Aktivitäten beteilige.
7.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass
der Schwerpunkt der Aktivitäten syrischer Geheimdienste im Ausland nicht
bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Über-
wachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Urteil des BVGer
D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3). Die Annahme, die betroffene
Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer
Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung
wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb
nur, wenn diese sich in einem besonderen Mass exponiert. Dies ist dann
der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und
aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen
den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als po-
tenzielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. Referenzurteil des BVGer D-
3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.6).
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7.3 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer erstmals auf Be-
schwerdeebene ein exilpolitisches Engagement vorbringt und dieses in der
Anhörung, die erst kürzlich, nämlich am 15. Dezember 2017, stattgefunden
hat, mit keinem Wort erwähnte. Auch die Beschwerdeschrift beschränkt
sich auf die allgemeine und wenig substantiierte Aussage, dass er sich exil-
politisch engagiere und sich an regimekritischen Aktivitäten beteilige.
Schliesslich bestehen auch unter Berücksichtigung der eingereichten Be-
weismittel keine konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte, dass er tat-
sächlich wegen seiner Tätigkeit oder Funktion im Exil als ernsthafter und
potenziell gefährlicher Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen
Geheimdienste auf sich gezogen haben könnte. Der Beschwerdeführer hat
sich in der Schweiz, wenn überhaupt, nicht in herausragender Position für
die Interessen der syrischen Kurden respektive gegen das syrische Re-
gime engagiert. Insbesondere hat er keine exponierte Kaderstelle inner-
halb einer der exilpolitisch tätigen Organisationen und Parteien inne. So
nimmt er höchstens an Demonstrationen teil, wobei er sich fotografieren
lässt. Die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerde-
führers in der Schweiz sind daher als massentypische und niedrig profi-
lierte Formen des politischen Protests zu qualifizieren.
7.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erscheint es insgesamt
nicht als wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer wegen seiner exilpo-
litischen Aktivitäten bei einer Rückkehr nach Syrien mit flüchtlingsrechtlich
relevanten Nachteilen rechnen müsste. Er kann sich folglich nicht auf das
Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe berufen.
8.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asyl-
gründe sowie die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeig-
net sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung be-
ziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. An
dieser Einschätzung vermögen auch die weiteren Ausführungen auf Be-
schwerdeebene respektive die Berichte der Schweizerischen Flüchtlings-
hilfe (SFH), auf welche dort verwiesen wird, nichts zu ändern, weshalb da-
rauf nicht mehr näher einzugehen ist. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht
die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerde-
führers abgelehnt.
9.
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Seite 9
9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.3 Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich
aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Be-
schwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in
Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Ge-
fährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG
(SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung
aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
wurde durch die Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist so-
mit abzuweisen.
11.
Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unbesehen der ausgewiese-
nen Mittellosigkeit in Anwendung von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Andrea Beeler
Versand: