Abtei lung IV
D-7836/2007/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
X._______, geboren _______,
Äthiopien (angeblich Eritrea),
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. Oktober 2007 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7836/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Eritrea am
31. Dezember 2005 beziehungsweise im Januar 2006 und gelangte
am 9. Oktober 2006 in die Schweiz, wo er am 10. Oktober 2006 um
Asyl nachsuchte. Am 17. Oktober 2006 wurde er _______ summarisch
befragt. Die zuständige kantonale Behörde führte am 13. Dezember
2006 eine Anhörung durch. Am 9. Oktober 2007 hörte ihn das BFM er-
gänzend an.
Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen geltend, weder durch Äthiopien noch Eritrea als Staatsbürger
anerkannt worden zu sein. Er gehe indes von seiner eritreischen
Staatsbürgerschaft aus. Er sei in Äthiopien geboren und aufgewach-
sen. Sein Vater sei Eritreer. Nach dem Sturz der Derg-Regierung sei
dieser nach _______ geflohen und später durch den eritreischen Ge-
heimdienst umgebracht worden. Seine Mutter sei Äthiopierin. Seit Mai
2002 habe er als Chauffeur bei der Stadtverwaltung von _______
gearbeitet. Anlässlich eines Transportes sei sein Fahrzeug im Oktober
2002 in Flammen aufgegangen. Das besagte Fahrzeug sei ihm von ei-
ner militärischen Einheit zur Verfügung gestellt worden. Die Polizei
habe ihn kontrolliert und auf das Revier mitgenommen. Durch Nachfor-
schungen hätten die Beamten festgestellt, dass er gebürtiger Eritreer
sei. Man habe ihn ins Gefängnis von _______ gebracht, wo er ein Jahr
lang inhaftiert worden sei. Danach habe man ihn ins Militärgefängnis
von _______ verlegt. Die Behörden hätten ihm vorgeworfen, den
Brand des Autos absichtlich verursacht zu haben. Auch wegen seiner
Mitgliedschaft bei einer oppositionellen eritreischen Partei sei er
verhört worden. Etwa zehn Monate später sei er in eine Haftanstalt an
der eritreischen Grenze gebracht worden. Im Oktober 2004 sei er
gezwungen worden, Äthiopien zu verlassen. Beim Grenzübertritt sei er
durch die eritreischen Behörden festgenommen worden. Seine
Lebensgefährtin und Mutter seines Kindes habe sich wegen seiner
Deportation umgebracht. Die Eritreer hätten ihn zuerst ins Gefängnis
von _______ gebracht und nach zwei Wochen in _______ inhaftiert. Er
sei gefoltert worden und leide deshalb an einer Beeinträchtigung der
Hörfähigkeit. Man habe ihn als Spion bezeichnet und zu Belangen
seines Vaters befragt. Im Dezember 2005 respektive Januar 2006 sei
ihm anlässlich eines Arbeitseinsatzes im Freien die Flucht aus dem
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behördlichen Gewahrsam gelungen. Er habe sich vorerst bei seiner
Tante in _______ versteckt und sei in der Folge ausser Landes
geflohen.
Als Belege für sein Vorbringen gab der Beschwerdeführer zwei Fotos
(brennendes Fahrzeug) und eine Mitgliedkarte der Eritrean Peoples
Democratic Front (EPDF) zu den Akten. Er sei seit 2002 Mitglied der
EPDF. Ferner machte er geltend, weder eine äthiopische noch eine
eritreische Identitätskarte besessen zu haben. Auf der Flucht habe er
in _______auf der eritreischen Botschaft vorgesprochen. Der
beantragte Reisepass sei ihm nicht ausgestellt worden, da er keine ID-
Karte habe vorweisen können. Er sei nicht mehr im Besitz seines Füh-
rerscheins.
B.
Mit Verfügung vom 15. Oktober 2007 – eröffnet am 19. Oktober 2007 –
lehnte das Bundesamt das Asylgesuch ab und ordnete die Wegwei-
sung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Zur Begründung
führte es im Wesentlichen aus, er habe die angebliche eritreische
Identität nicht rechtsgenüglich nachgewiesen. Da seine Mutter
Äthiopierin sei, habe er Anspruch auf die entsprechende Staatsbürger-
schaft. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm diese entzo-
gen worden sei. Es sei mithin von seiner äthiopischen Staatsbürger-
schaft auszugehen. Seine Verfolgungsvorbringen seien unglaubhaft. Er
habe den Unfall mit seinem Fahrzeug und die Flucht aus dem angebli-
chen Gewahrsam der eritreischen Behörden widersprüchlich geschil-
dert. Zudem habe er gewisse Vorbringen nicht bei der ersten Befra-
gung, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt geltend gemacht.
Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, weshalb ihn die äthiopischen
Behörden wegen eines alltäglichen Unfalls der Spionage verdächtigt
haben sollten. Den Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien erachtete
das Bundesamt als zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 19. November 2007 beantragte der Beschwerdefüh-
rer beim Bundesverwaltungsgericht durch seine Vertretung die Aufhe-
bung des vorinstanzlichen Entscheids und die Asylgewährung. Even-
tualiter sei er als Staatenloser anzuerkennen. Subeventualiter sei er
wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Weg-
weisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subsubeven-
tualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
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weisen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG,
SR 172.021]) zu gewähren. Zur Begründung machte er unter Hinweis
auf eine entsprechende Quelle vom Mai 2006 geltend, die Vorinstanz
verkenne, dass in Äthiopien wohnhafte Personen mit eritreischem Hin-
tergrund jederzeit damit rechnen müssten, wegen angeblicher Verbin-
dungen zum verfeindeten Nachbarstaat als eritreische Staatsbürger
betrachtet und des Landes verwiesen zu werden. Aktuell hätten sich
die Spannungen noch erhöht, weshalb mit willkürlichen Ausweisungen
gerechnet werden müsse. Er bemühe sich, weitere Belege (Ersatzfüh-
rerschein, Schulzeugnis, Aufenthaltserlaubnis für eritreische Staatsan-
gehörige in Äthiopien) nachzureichen. Entgegen der Sichtweise des
BFM habe er den Autounfall und die Flucht aus dem Gewahrsam der
eritreischen Behörden weitgehend übereinstimmend geschildert. Die
angeblichen Widersprüche bestünden nicht beziehungsweise seien
nicht wesentlicher Natur. Zu den eingereichten zwei Fotos äussere
sich die Vorinstanz nicht, was betreffend Begründungspflicht bezie-
hungsweise Untersuchungsmaxime als problematisch erscheine. Auch
habe sie es unterlassen, bei der Auflistung von Unglaubhaftigkeits-
merkmalen die entsprechenden Protokollstellen zu zitieren, was als
Gehörsverletzung qualifiziert werden könne. Er habe glaubhaft ma-
chen können, sowohl in Äthiopien wie auch Eritrea wegen seiner ge-
mischtethnischen Abstammung ernsthafte Nachteile erlitten zu haben.
Im Falle der Rückkehr habe er begründete Furcht vor asylrelevanter
Verfolgung. Ein allfälliger Vollzug der Wegweisung würde gegen die re-
levanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen. Der Eingabe lag
eine Bestätigung für seine Bedürftigkeit bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2007 hiess die Instruktions-
richterin das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Betreffend Nach-
reichung von Beweismitteln verwies sie auf Art. 32 Abs. 2 VwVG.
E.
Mit Vernehmlassung vom 27. November 2007 beantragte die Vor-
instanz die Abweisung der Beschwerde. Diese Stellungnahme des
BFM wurde dem Beschwerdeführer am 28. November 2007 zur Kennt-
nis gebracht.
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F.
Am 25. März 2008 gab der Beschwerdeführer weitere Beweismittel
samt Begleitschreiben und deutschsprachigen Übersetzungen zu den
Akten. Es handelte sich um seinen äthiopischen Führerschein im Ori-
ginal, zwei eritreische ID-Karten von Verwandten und einen Briefum-
schlag aus Eritrea.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]
i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf die frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG).
3.
3.1 Prozesslogisch ist vorab über den Subsubeventualiterantrag
(Rückweisung der Sache an die Vorinstanz) zu befinden. Die dafür
vom Beschwerdeführer aufgeführten Gründe vermögen nicht zu über-
zeugen. Es trifft zwar zu, dass die genaue Bezeichung von Protokoll-
stellen die Überprüfung der vom BFM aufgelisteten Unstimmigkeiten
erleichtert hätte. Allerdings handelt es sich nicht um ausgesprochen
ausführliche Befragungsprotokolle, und eine sachgerechte Anfechtung
war trotz der vorinstanzlichen Unterlassung offensichtlich möglich. Im
Weiteren zeigen die beiden eingereichten Fotos den Beschwerdefüh-
rer vor einem brennenden Kleinbus. Als Belege für die von ihm geltend
gemachte behördliche Verfolgung oder als schlüssige Beweise dafür,
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dass tatsächlich er einen solchen Unfall (mit)verursacht haben könnte,
erscheinen sie aber als offensichtlich ungeeignet. Demzufolge war die
Vorinstanz nicht gehalten, die vorliegend im Sachverhalt aufgeführten,
aber nicht entscheidwesentlichen Fotos im Erwägungsteil ausdrücklich
zu würdigen. Relevante Gehörsverletzungen liegen mithin nicht vor,
weshalb der eingangs erwähnte Antrag abzuweisen ist.
4.
4.1
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaub-
haft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in we-
sentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik
entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfah-
rung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person
persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der
Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Be-
weismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie
wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe
des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nach-
schiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegen-
satz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft ge-
macht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist,
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sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt
sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus,
wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung
der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände ge-
gen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend
ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht;
dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheide
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3c S. 43 f.; 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270; 2005
Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.). An den genannten Kriterien ist nach wie vor
festzuhalten, zumal die Rechtslage diesbezüglich keine Änderung er-
fahren hat.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer legte im Verlaufe des Verfahrens dar, eri-
treischer Staatsbürger zu sein. Die eritreischen Behörden hätten ihm
indes eine entsprechende Anerkennung verweigert.
Es ist unbestritten, dass Nachkommen von eritreisch-äthiopischen El-
tern in beiden Ländern Verfolgung oder Diskriminierungen ausgesetzt
waren und auch heute noch sein können. Die Vorinstanz verweist im
angefochtenen Entscheid aber grundsätzlich zu Recht auf Art. 3 der
Proclamation on Ethiopian Nationality, wonach ein Nachkomme die ä-
thiopische Staatsangehörigkeit erwirbt, wenn mindestens ein Elternteil
Äthiopier(in) ist. Diese Sichtweise wird auch vom Beschwerdeführer
nicht grundsätzlich bestritten (S. 4 der Beschwerdeschrift). Zwar trifft
im Sinne der Beschwerdevorbringen zu, dass namentlich diejenigen
Nachfahren, bei welchen (wie vom Beschwerdeführer geltend ge-
macht) lediglich die Mutter Äthiopierin ist, Schwierigkeiten bei der ih-
nen an sich zustehenden Anerkennung ihrer äthiopischen Staatsbür-
gerschaft erwachsen können. Solche angeblichen Schwierigkeiten ver-
mochte er aber nicht hinreichend glaubhaft darzutun. So ist es ihm ins-
besondere nicht gelungen, die ihm angeblich zustehende, aber durch
die Eritreer nicht anerkannte Staatsbürgerschaft (welche ihrerseits sei-
ner Anerkennung als äthiopischer Staatsbürger allenfalls entgegenge-
standen wäre) durch geeignete Beweismittel zu belegen. Zwar gab er
an, nie im Besitz einer eritreischen ID-Karte gewesen zu sein (A 1/9,
S. 4). Hingegen erwähnte er ein Dokument für in Äthiopien lebende
Eritreer, welches die geltend gemachte Staatsbürgerschaft aus seiner
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Sicht belegen würde. Er habe dieses Dokument bei seiner Mutter an-
gefordert (A 9/15, Antworten 3 und 14). In der Folge übermittelte er
der Vorinstanz aber lediglich den erwähnten EPDF-Ausweis, welcher
allenfalls als Beleg für eine (formelle) Parteizugehörigkeit, nicht aber
als schlüssiger Beweis für die eritreische Staatsbürgerschaft geeignet
ist. Im Rahmen der ergänzenden Anhörung legte er in diesem Zusam-
menhang dar, seine Mutter sei mittlerweile gestorben. Er vermochte
aber nicht anzugeben, welcher Krankheit sie erlegen sei. Das Doku-
ment für in Äthiopien lebende Eritreer sei beschlagnahmt worden
(A 14/10, Antworten 15, 19 und 71). Letztere Aussage, wonach das
Dokument nach seiner Abschiebung (nach Eritrea) durch die Behörden
konfisziert worden sei, erscheint indes als nachgeschoben, zumal er
die angebliche Beschlagnahmung bei der kantonalen Anhörung noch
nicht erwähnt und in der Empfangsstelle sogar angegeben hatte, es
vor Ort zurückgelassen zu haben (A 1/9, S. 6 unten). Es erscheint so-
dann nicht als ausgeschlossen, dass sein Vater und auch Verwandte
von ihm eritreischer Nationalität sind oder waren, auch wenn die Anga-
ben zur Biografie des Vaters sehr ungereimt ausgefallen sind
(_______). Er selbst wurde aber eigenen Angaben zufolge bereits in
Äthiopien geboren und ist dort aufgewachsen. Die eingereichten
eritreischen ID-Karten von in Eritrea lebenden Verwandten, welche
offenbar im Jahre 1992 und mithin vor 17 Jahren ausgestellt wurden,
vermögen seine eigene angebliche Staatsbürgerschaft im aktuellen
Zeitpunkt somit offensichtlich nicht zu belegen. Schliesslich fällt auf,
dass der nachgereichte Führerschein im Original gemäss Übersetzung
am _______ ausgestellt wurde. Im Verlaufe des Asylverfahrens hatte
der Beschwerdeführer vorerst angegeben, das Dokument sei in der
Sahara verloren gegangen (A 1/9, S. 4). Gemäss Angaben bei der
ergänzenden Anhörung sei es beschlagnahmt worden (A 14/10,
Antwort 82). Laut Übersetzung handelt es sich beim nunmehr
eingereichten Exemplar nicht um ein Duplikat, weshalb die jetzige
Einreichung des angeblich verlorenen oder beschlagnahmten
Dokuments dessen Beweiswert erheblich mindert. Dies umso mehr,
als der Beschwerdeführer gemäss diesem Dokument im Jahre 2000
_______-jährig gewesen wäre, was mit dem von ihm im Asylverfahren
angegeben Alter respektive Geburtsdatum nicht übereinstimmt. Die im
Dokument ferner festgehaltene eritreische Nationalität des Betroffenen
muss entsprechend als in keiner Weise beweiskräftig für die Person
des Beschwerdeführers angesehen werden.
Es ist dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen, die geltend
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gemachte eritreische De-facto-Staatsbürgerschaft glaubhaft zu ma-
chen. Es ist mit der Vorinstanz vielmehr davon auszugehen, dass er
berechtigt ist, sich als Äthiopier wieder in Äthiopien aufzuhalten. Die-
ser Schluss rechtfertigt sich auch insofern, als die angeblichen Verfol-
gungshandlungen nicht nur durch die eritreischen, sondern auch durch
die äthiopischen Behörden gemäss nachfolgenden Erwägungen nicht
geglaubt werden können.
5.2 Die beiden eingereichten Fotos belegen – wie erwähnt – den
Brand eines Fahrzeugs. Es dürfte sich um ein solches im vom Be-
schwerdeführer angegebenen Markenbereich handeln. Mit welchem
Fahrzeug genau er im angegebenen Zeitpunkt unterwegs gewesen
sein soll (und ob die diesbezüglich vom BFM erwähnte und vom Be-
schwerdeführer bestrittene Unstimmigkeit besteht), kann im Lichte
nachfolgender Erwägungen letztlich offengelassen werden. Auch auf
die Frage, ob er wirklich der Fahrer war und der Brand tatsächlich in
der von ihm angegebenen, eher bizarren Art zustande kam, muss
nicht näher eingegangen werden, da andere Ungereimtheiten im Vor-
dergrund stehen. So legte er in der Empfangsstelle dar, mit seinem
Fahrzeug unterwegs eine Panne erlitten zu haben. Daraufhin hätten
ihm Soldaten ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung gestellt. Dieses sei in
Brand geraten (A 1/9, S. 2). Bei der Anhörung sagte er aus, sein übli-
ches Fahrzeug sei "zum jährlichen Service" gebracht worden, weshalb
er mit einem Ersatzfahrzeug unterwegs gewesen sei (A 9/15, Antwor-
ten 62 ff.). Entgegen den Beschwerdevorbringen vermochte er diesen
Widerspruch nicht aufzulösen, da es einen Unterschied macht, ob ein
Fahrzeug aufgrund der regelmässigen Wartung oder aufgrund einer
Panne nicht zur Verfügung steht. Anhaltspunkte für eine mangelhafte
Übersetzung sind ebenfalls nicht auszumachen. Doch selbst wenn
man davon ausginge, er sei als Fahrer eines Minibusses tatsächlich in
einen Unfall verwickelt gewesen, müssten die angeblichen Konsequen-
zen in der geschilderten Art als unglaubhaft erachtet werden. So schil-
derte er bereits die angebliche Vorgehensweise der Behörden nach
der Festnahme widersprüchlich: Laut Aussagen in der Empfangsstelle
hätten die Behörden Unterlagen aus seinem Herkunftsort angefordert
und so festgestellt, dass er gebürtiger Eritreer sei (A 1/9, S. 2). Dem-
gegenüber sei gemäss kantonalem Protokoll die Polizei zu seiner Mut-
ter nach Hause gegangen und habe so die entsprechenden Feststel-
lungen gemacht (A 9/15, Antworten 65 f.). Bereits diese Unstimmigkeit
lässt Zweifel an der angeblichen Verfolgungsmotivation des äthiopi-
schen Staates aufkommen. Generell fällt zudem auf, dass der Be-
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schwerdeführer sich den Akten zufolge in keiner Weise aktiv politisch
betätigte. Selbst in Berücksichtigung allfälliger staatlicher Willkür vor
Ort im Sinne der Beschwerdevorbringen erscheint die Inhaftierung in
verschiedenen Haftanstalten während zweier Jahre, verbunden mit der
anschliessenden Deportation unter den zu beurteilenden Fallumstän-
den, als realtitätsfremd. Allerdings trifft die weitere Erwägung des
BFM, der Beschwerdeführer habe den angeblichen Spionagevorwurf
verbunden mit der Inhaftierung bei der Erstbefragung noch nicht er-
wähnt, in dieser Form nicht zu, auch wenn er damals noch nicht expli-
zit vorbrachte, die Äthiopier hätten ihn der Spionage bezichtigt. Dieses
Argument des BFM, welches vom Beschwerdeführer zu Recht bean-
standet wurde, erscheint für die Begründung der Unglaubhaftigkeit der
zentralen Vorbringen indes wiederum nicht als entscheidend. Auffal-
lend ist vielmehr das weitgehende Fehlen von Realkennzeichen in den
Vorbringen, und zwar auch bei längeren Schilderungen (vgl. u.a.
A. 9/15, Antwort 59). Bei der ergänzenden Anhörung vermittelte er in
Anbetracht wiederholt stereotyper Aussagen wiederum überwiegend
den Eindruck, die geltend gemachte Verfolgung nicht persönlich erlit-
ten zu haben. Nicht übereinstimmend gab er sodann den Zeitpunkt der
Flucht aus dem angeblichen Gewahrsam der eritreischen Behörden zu
Protokoll (A 9/15, S. 7 unten: Januar 2006; A 14/10, Antwort 67: 1. De-
zember 2005). Schliesslich machte er diametral abweichende Anga-
ben zu seinem Aufenthalt während der Flucht in _______ Bei der Erst-
befragung legte er dar, dort bei der eritreischen Botschaft zwecks Aus-
stellung eines Reisepasses vorgesprochen zu haben (A 1/9, S. 4). Vor
der kantonalen Behörde sagte er indes aus, er habe nicht in _______
bleiben können, da er jederzeit durch Vertreter der eritreischen Regie-
rung hätte gekidnappt werden können (A 9/15, Anwort 94). Dieses
Aussageverhalten bestätigt die Einschätzung, dass auch die Verfol-
gung durch die Eritreer nicht realen Begebenheiten entspricht bezie-
hungsweise der Beschwerdeführer keine diesbezüglichen Befürchtun-
gen hatte.
5.3 In Abwägung sämtlicher Aspekte, welche für oder gegen die
Glaubhaftigkeit der erlittenen respektive befürchteten Verfolgung in
der geltend gemachten Form zu berücksichtigen sind, kommt das
Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die oben erwähnten we-
sentlichen und überwiegenden Umstände gegen die vorgebrachte
Sachverhaltsdarstellung sprechen. Es erübrigt sich, auf die weiteren
Ausführungen in den Eingaben und die Beweismittel detaillierter ein-
zugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Unter Berück-
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sichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer
keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen
konnte. Das Bundesamt hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Un-
ter den gegebenen Umständen ist auch auf den Antrag, die Staatenlo-
sigkeit sei festzustellen, nicht weiter einzugehen.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch hat er einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]).
7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet
ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,
SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat
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ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art un-
menschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht.
Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt,
welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdefüh-
rer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussa-
gen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür,
dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie
jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer
eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen,
dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Be-
handlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren
Hinweisen). Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen
betreffend die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls ist in-
dessen nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückkehr
nach Äthiopien eine derartige Gefahr droht, welche den Wegweisungs-
vollzug als unzulässig erscheinen lassen würde.
7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Äthiopien
ist im vorliegenden Fall als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
zu erachten, da er nicht darzutun vermochte, dass er bei einer Rück-
kehr in sein Heimatland einer konkreten Gefährdungssituation im Sin-
ne der zu beachtenden Bestimmung ausgesetzt wäre. In Äthiopien
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herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in kon-
stanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs nach Äthiopien ausgegangen wird (vgl. bereits EMARK 1998
Nr. 22). Insgesamt kann seither nicht von einer entscheidenden Ver-
schlechterung der allgemeinen Lage gesprochen werden. In den Akten
finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Be-
schwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer
oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation ge-
raten würde. Er leidet nebst der vorgebrachten Beeinträchtigung der
Hörfähigkeit, deren Ursache indes nicht mit seinen für unglaubhaft er-
achteten Verfolgungsvorbringen in Zusammenhang gebracht werden
kann, an keinen aktenkundigen gesundheitlichen Problemen. Er ver-
fügt über eine gute Schulbildung und Arbeitserfahrung als Chauffeur.
Er spricht mehrere Sprachen (A 1/9, S. 2 ff.). Aufgrund der Aktenlage
erscheint es ausserdem als gerechtfertigt, von sozialen Anknüpfungs-
punkten in Äthiopien auszugehen.
7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich in Zusammen-
arbeit mit der Vorinstanz bei der zuständigen Vertretung seines Hei-
matlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu be-
schaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Vorinstanz ver-
fügte Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit den zu beachten-
den Bestimmungen steht und zu bestätigen ist. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten (Art. 1-3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem
das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung
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vom 23. November 2007 gutgeheissen wurde, ist auf eine Kostenaufla-
ge zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- _______
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand:
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