Abtei lung IV
D-7839/2007/law/bah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . N o v e m b e r 2 0 0 7
Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig,
Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren _______, Staatsangehörigkeit
unbekannt,
vertreten durch Jeannette Vögeli Turay,
Thurgauer Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. November 2007 /
N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7839/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer sein angebliches Heimatland (Sudan) ei-
genen Angaben zufolge am 1. Oktober 2007 verliess und am 8. Okto-
ber 2007 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nach-
suchte,
dass das BFM am 22. Oktober 2007 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum A._______ seine Personalien erhob und ihn sum-
marisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des
Heimatlandes befragte,
dass ein vom BFM beauftragter Experte am 24. Oktober 2007 mit dem
Beschwerdeführer ein Telefongespräch führte, aufgrund dessen dieser
am 2. November 2007 eine Herkunftsanalyse (LINGUA-Analyse) über
ihn erstellte,
dass der Experte in seinem Bericht zum Schluss kam, der Beschwer-
deführer sei geographisch-sprachlich mit Sicherheit Westafrika bezie-
hungsweise Nigeria zuzuordnen, wobei die Herkunft aus einem ande-
ren Land ausgeschlossen werden könne,
dass dem Beschwedeführer am 6. November 2007 zum Ergebnis die-
ser Analyse das rechtliche Gehör gewährt wurde,
dass dieser an der geltend gemachten Herkunft aus dem Sudan fest-
hielt,
dass das BFM mit Verfügung vom 13. November 2007 - eröffnet am
selben Tag - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein-
trat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anord-
nete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe versucht, die Behörden über seine Identität zu
täuschen, indem er eine falsche Nationalität angegeben habe,
dass die Angaben zu seiner Nationalität und Herkunft durch die LIN-
GUA-Analyse widerlegt worden seien, da seine Aussagen bezüglich
Geographie und Sprache tatsachenwidrig seien,
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dass er keine nahe gelegenen Städte habe nennen können, obwohl er
seit seiner Geburt im Südsudan gelebt habe,
dass er behauptet habe, B._______ sei sein Heimatort, dieser Ort im
Sudan aber nicht existiere, da es eine Bezeichnung für eine Sprache
beziehungsweise einen Stamm sei,
dass er keine korrekten Angaben zum Fluss Nil habe machen können
und der Experte zum Schluss gelangt sei, er spreche ein westafrikani-
sches Englisch, das in Nigeria gesprochen werde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. November 2007 ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
heben und dabei beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben, das Asylgesuch sei zur materiellen Prüfung an die Vorins-
tanz zurückzuweisen, es sei Einsicht in die LINGUA-Analyse zu ge-
währen, es sei ein Gegengutachten bei einem Sachverständigen ein-
zuholen, der aus dem Südsudan stamme und "Haussa" spreche und
es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie von der
Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen,
dass der Beschwerde ein sudanesischer Geburtsschein, ein Bericht
"Sprachanalysen - Sprachmacht und Ohnmacht" von Verena Plutzar,
und "Eine afrikanistische Stellungnahme zur Sprachanalyse zum Zwe-
cke der Herkunftsbestimmung von Asylantragstellern" von Prof. Dr.
Raimund Kastenholz beilagen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 21. November 2007 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]),
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dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG
sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit dar-
auf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie
deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungs-
gericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden
Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen
Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeent-
scheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG; vereinfachtes Verfahren),
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf Asylgesuche nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täu-
schen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungs-
dienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht, wobei
der Begriff der Identität Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeit, Eth-
nie, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht des Asylsuchenden
umfasst (vgl. Art. 1 Bst. a der Asylver-ordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass der von der Vorinstanz beauftrage Experte aufgrund einer geo-
graphisch-sprachlichen Analyse zum Schluss kam, die vom Beschwer-
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deführer angegebene Herkunft Sudan könne ausgeschlossen werden
und er sei vielmehr in Westafrika (Nigeria) sozialisiert worden,
dass das Bundesverwaltungsgericht LINGUA-Analysen des BFM zwar
nicht als Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff.
des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilpro-
zess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern als schriftliche Aus-
künfte einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19
VwVG) anerkennt, ihnen indessen - sofern bestimmte Anforderungen
an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten
wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der
Analysen erfüllt sind - erhöhten Beweiswert zumisst (vgl. EMARK 2003
Nr. 14 E. 7 S. 89; 1998 Nr. 34 S. 284 ff.),
dass demnach LINGUA-Analysen grundsätzlich geeignet sind, den
Nachweis einer Identitätstäuschung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b
AsylG zu erbringen (vgl. EMARK 1999 Nr. 19 E. 3d S. 125 f.),
dass in der Beschwerde gerügt wird, die LINGUA-Analyse sei nicht of-
fengelegt worden,
dass der Einsicht in den Wortlaut einer LINGUA-Analyse überwiegen-
de öffentliche Geheimhaltungsinteressen entgegen stehen,
dass dem Beschwerdeführer vor Erlass der Verfügung vom BFM zum
wesentlichen Inhalt der Analyse das rechtliche Gehör gewährt und der
anonymisierte Lebenslauf des Experten vorgelegt wurde,
dass die vorliegend gewählte Vorgehensweise des BFM praxiskonform
ist (vgl. EMARK 1998 Nr. 34 E. 9 S. 289 ff.),
dass der Antrag auf Einsicht in die LINGUA-Analyse demzufolge abzu-
weisen ist,
dass der Beschwerdeführer sich auf den Standpunkt stellt, aus den
beigelegten Gutachten gehe hervor, dass LINGUA-Analysen, die auf
einer Zweitsprache basierten, nicht vertretbar seien, weshalb die Er-
gebnisse des vorliegenden Gutachtens nicht als Beweis zuzulassen
seien,
dass dieser Standpunkt vom Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis
auf die oben skizzierte ständige Praxis nicht geteilt wird,
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dass der Experte nicht nur aufgrund der Sprechweise des Beschwer-
deführers, sondern auch aufgrund dessen mangelnder Kenntnisse
über sein angebliches Heimatland zum Schluss kam, dieser stamme
nicht aus dem Sudan,
dass der vorliegend zu beurteilenden, ausführlich begründeten LIN-
GUA-Analyse nach den erwähnten Kriterien erhöhter Beweiswert zu-
kommt,
dass diese ferner einen nachvollziehbaren und überzeugenden Ein-
druck hinterlässt und zu keinen Beanstandungen Anlass gibt,
dass somit der Antrag, es sei ein Gegengutachten einzuholen, abzu-
weisen ist,
dass das BFM unter Hinweis auf die LINGUA-Analyse vom 2. Novem-
ber 2007 überzeugend dargelegt hat, warum der Beschwerdeführer
entgegen seinen Aussagen nicht aus dem Sudan stammen kann und
durch seine tatsachenwidrigen Angaben die Asylbehörden über seine
Identität im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. a
AsylV 1 getäuscht hat,
dass dieser Schluss durch die unsubstanziierten Aussagen des Be-
schwerdeführers über seinen Reiseweg bestätigt wird,
dass er weder wissen will, in welches Land er vom Sudan aus gereist
sei noch mit welcher Fluggesellschaft er nach Zürich geflogen sei noch
mit was für einem Pass er unterwegs gewesen sei,
dass er auch keine Ahnung haben will, was die Reise in die Schweiz
gekostet habe, da sich um alles ein ihm nicht näher bekannter Mann
gekümmert habe,
dass der Beschwerdeführer der vorgenommenen Einschätzung weder
im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs zum Ergebnis der
LINGUA-Analyse noch in seiner Beschwerde stichhaltige Argumente
entgegenzuhalten vermag,
dass auch die vom Beschwerdeführer eingereichte Geburtsurkunde
seine Identität nicht zu belegen vermag, zumal - abgesehen von der
Frage der Authentizität dieses Dokuments - nicht feststeht, ob der Be-
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schwerdeführer und die in der Urkunde erwähnte Person tatsächlich
ein und dieselbe Person sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer (ANAG; SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu re-
geln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art.
44 Abs. 2 AsylG), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und
Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden fin-
det (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen (Art. 7
AsylG), und es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach
allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftslän-
dern zu forschen,
dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften
Mitwirkung respektive der Verheimlichung seiner wahren Identität zu
tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden
einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder
völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG entgegenstehen (vgl. EMARK
2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 4 f.), zumal die von ihm geltend gemachten
Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes aufgrund der festge-
stellten Identitätstäuschung jeglicher Grundlage entbehren und somit
keine "stichhaltigen Gründe" für die Annahme einer solchen darzustel-
len vermögen,
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als
aussichtslos darstellte,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses durch den direkten Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos
geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (eingeschrieben, vor-
ab per Telefax; Beilagen: Geburtsurkunde, Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Empfangs- und Verfahrenszentrum A._______ (vor-
ab per Telefax) (Kopie; Ref.-Nr. N _______)
- (die kantonale Behörde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand:
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