Abtei lung IV
D-7840/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . M ä r z 2 0 0 9
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
A._______, geboren B._______,
C._______, geboren D._______,
E._______, geboren F._______,
Türkei,
alle vertreten durch lic. iur. Denise Graf, G._______
(Rechtsvertreterin 1), und
lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, H._______
(Rechtsvertreterin 2),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiederer-
wägungsentscheid); Verfügung des BFF vom 3. Okto-
ber 2000 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7840/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess laut ihren Angaben mit ihrem Kind
C._______ die Türkei am 21. Dezember 1997 und reiste am 12. Feb-
ruar 1998 illegal in die Schweiz ein, wo sie am 23. Februar 1998 um
Asyl ersuchte. Ihr damaliger Ehemann I._______ befand sich zu
diesem Zeitpunkt bereits als Asylbewerber in der Schweiz. Die Be-
schwerdeführerin, J._______ Ethnie aus K._______, machte zur
Begründung des Asylgesuchs Teilnahmen an L._______
Demonstrationen seit 1985 und Probleme mit den türkischen
Untersuchungsbehörden geltend. Von September 1993 bis März 1994
habe sie als Korrespondentin für die Zeitung M._______ Artikel
geschrieben. Deshalb sei sie am 5. November 1993 im Büro dieser
Zeitung festgenommen und zwei Tage lang festgehalten, befragt und
geschlagen worden. Sie sei mehrmals auf der Strasse belästigt und
verfolgt worden, bis sie im Jahre 1994 mit der Arbeit bei der Zeitung
aufgehört habe. Am 15. Oktober 1995 habe die Polizei die bei ihr
wohnhafte Schwägerin gesucht, wobei ihr Ehemann mitgenommen
und eine Woche lang festgehalten worden sei. Sie sei alle zwei bis drei
Tage von der Polizei zu Hause oder auf dem Posten nach dem
Aufenthalt des Ehemannes und der Schwägerin gefragt worden, seit
diese am 10. Juni 1996 das Land verlassen hätten. Zudem sei ihr
Bruder im Jahre 1997 polizeilich festgenommen worden. Das BFF wies
mit Verfügung vom 28. August 1998 das Asylgesuch ab und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
B.
Der damalige Ehemann der Beschwerdeführerin war bereits laut sei-
nen Angaben am 2. Juli 1996 in die Schweiz eingereist. Das BFF wies
dessen Asylgesuch vom 3. Juli 1996 mit Verfügung vom 12. Dezember
1997 ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an.
C.
Am 22. Juni 2000 wurde das zweite Kind E._______ geboren.
D.
Die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) wies mit Urteil vom
13. Juni 2000 die am 2. Februar 1998 vom Ehemann der Beschwerde-
führerin gegen die Verfügung des BFF vom 12. Dezember 1997 und
die von der Beschwerdeführerin am 1. Oktober 1998 gegen die Verfü-
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gung des BFF vom 28. August 1998 eingereichten Beschwerden ab.
Zur Begründung führte sie an, es sei der Beschwerdeführerin und ih-
rem damaligen Ehemann nicht gelungen, Asylgründe im Sinne von
Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nach-
zuweisen oder glaubhaft zu machen. Mangels Aufenthaltsbewilligun-
gen der Beschwerdeführerin und deren damaligen Ehemannes sowie
der Kinder stehe die Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen; der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar
und möglich.
E.
Mit Eingabe vom 25. August 2000 liessen die Beschwerdeführerin und
ihr damaliger Ehemann durch die gemeinsame Rechtsvertreterin 1
beim BFF ein Wiedererwägungsgesuch einreichen mit den Begehren,
die Ziffern 3 - 5 der Verfügungen vom 12. Dezember 1987 (recte 1997)
und vom 28. August 1998 seien aufzuheben, der Vollzug der Wegwei-
sung sei als unzumutbar zu beurteilen und die vorläufige Aufnahme in
der Schweiz sei anzuordnen. Zur Begründung wurden psychische
Krankheiten des Ehemannes der Beschwerdeführerin geltend ge-
macht, die nach der Eröffnung des abweisenden Urteils der ARK auf-
getreten seien. Aus den beigelegten ärztlichen Berichten vom 8. Au-
gust 2000 gehe hervor, (...). Im Wiedererwägungsgesuch wurde weiter
geltend gemacht, der Ehemann der Beschwerdeführerin (...). So sei
ein Vollzug der Wegweisung unzumutbar. Zudem sei es unzumutbar,
die Beschwerdeführerin mit den Kindern, einem etwa zwei Monate
alten Baby mit gesundheitlichen Störungen (...) und einem fünf Jahre
alten Kind wegzuweisen, ansonsten das durch das Asylgesetz
geschützte Prinzip der Familieneinheit verletzt würde. Es sei auch
nicht auszudenken, welche Auswirkungen ein solcher Entscheid auf
die (...) des Ehemannes der Beschwerdeführerin und Vaters der
Kinder hätte. Der vorliegende Wiedererwägungsgrund sei erheblich
und hätte die Asylbehörden zu einem andern Entscheid geführt, falls
die (...) des Ehemannes der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des
Urteils bekannt gewesen wäre.
F.
Am 11. September 2000 ging beim BFF ein weiterer ärztlicher Bericht
über den gesundheitlichen Zustand des Ehemannes der Beschwerde-
führerin ein.
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G.
Mit Verfügung vom 3. Oktober 2000 wies das BFF das Wiedererwä-
gungsgesuch ab, bestätigte die Rechtskraft und Vollziehbarkeit der
Verfügungen vom 12. Dezember 1997 und 28. August 1998 und stellte
fest, dass eine allfällige Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.
Zur Begründung wurde angeführt, insbesondere die geltend gemach-
ten gesundheitlichen beziehungsweise psychischen Probleme des
Ehemannes hätten bei der vorliegenden Sachlage und in Würdigung
der gesamten Umstände und Vorbringen auch nicht zu einem anderen
Entscheid geführt, wenn sie beim Erlass der in Kraft getretenen Verfü-
gung bekannt gewesen wären. Die psychischen Leiden des Eheman-
nes der Beschwerdeführerin seien, da eine asylrelevante Verfolgung
verneint worden sei, auf andere als asylrechtlich massgebende Um-
stände zurückzuführen. Die ärztliche Diagnose stütze sich aus-
schliesslich auf die Aussagen des Ausländers, wobei die Frage der Va-
lidität dieser Diagnose offen bleiben könne. Eine restlose Therapierung
dürfte solange nicht möglich sei, als der Ausländer den Schritt in sein
Heimatland, wo Behandlungsmöglichkeiten bestünden, nicht mache.
Die gesundheitlichen Risiken des Ehemannes der Beschwerdeführerin
aufgrund der psychischen Belastung bei der Ausreise seien nicht zu
verharmlosen, diesen könnte jedoch medikamentös sowie mit einer
sorgfältigen Vorbereitung der Ausreise vorgebeugt werden.
H.
Gegen diese Verfügung reichten die Beschwerdeführerin und ihr da-
maliger Ehemann durch die gemeinsame Rechtsvertreterin 1 am
1. November 2000 bei der ARK eine Beschwerde ein. Es wurde bean-
tragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, die Rückschaf-
fung des Ehemannes sei als unzumutbar zu erachten und die Familie
sei in die anzuordnende vorläufige Aufnahme einzuschliessen. Eventu-
ell sei eine humanitäre F-Bewilligung zu erteilen. Aufgrund der Bedürf-
tigkeit der Beschwerdeführer sei auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten, zumal die Beschwerde nicht als unbegründet
betrachtet werden könne. Zudem sei die aufschiebende Wirkung zu er-
teilen. Auf die Begründung der Beschwerde wird in den nachstehen-
den Erwägungen, soweit entscheidwesentlich, einzugehen sein.
I.
Der Instruktionsrichter der ARK setzte mit Zwischenverfügung vom
9. November 2000 den Vollzug der Wegweisung aus und forderte die
Beschwerdeführer wegen des fehlenden Bedürftigkeitsnachweises auf,
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einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu leisten. Mit Zwischenverfü-
gung vom 27. November 2000 verzichtete er wiedererwägungsweise
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, da inzwischen der Nach-
weis für die Fürsorgeabhängigkeit nachgereicht wurde.
J.
Mit Eingabe vom 9. Januar 2001 (Poststempel) reichte die Rechtsver-
treterin 1 einen ärztlichen Zwischenbericht über den Gesundheitszu-
stand des Ehemannes der Beschwerdeführerin ein, wonach jener nach
wie vor in (...).
K.
Mit Eingaben vom 17. Januar 2001 (Poststempel) und vom 3. April
2001 (Poststempel) reichte die Rechtsvertreterin 1 ein Beweismittel,
mit welchem die N._______-Tätigkeit des Ehemannes der
Beschwerdeführerin in K._______ bestätigt werde, und ein Schreiben
der Schwester des Ehemannes der Beschwerdeführerin ein, wonach
dieser keine Lebenssicherheit in der Türkei habe.
L.
Das BFF beantragte mit Vernehmlassung vom 17. Mai 2001 die Abwei-
sung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 16. Juni 2001 nahm die
Rechtsvertreterin 1 dazu Stellung und reichte am 9. Juli 2001 (Post-
stempel) ein ärztliches "Gutachten" betreffend den Ehemann der Be-
schwerdeführerin ein.
M.
Am 9. und 17. August 2001 reichte die Rechtsvertreterin 1 Eingaben
im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verfolgungssituation
der Schwester des Ehemannes der Beschwerdeführerin ein.
N.
Das BFF beantragte mit einer ergänzenden Vernehmlassung vom
14. November 2001 erneut die Abweisung der Beschwerde. In der
diesbezüglichen Stellungnahme vom 3. Dezember 2001 hielt die
Rechtsvertreterin 1 daran fest, dass der Wegweisungsvollzug unzuläs-
sig und unzumutbar sei.
O.
Am 5. Juni 2003 wurde die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und
deren Ehemann geschieden und die Kinder C._______ und E._______
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unter die elterliche Sorge der Beschwerdeführerin gestellt. Dieses
Urteil erwuchs am 17. Juni 2003 in Rechtskraft.
P.
Am 11. Dezember 2007 reichte die Rechtsvertreterin 2 eine am
10. Dezember 2007 von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Voll-
macht ein. Am gleichen Tag reichte die Gemeinde O._______ einen
Kurzbericht über die Integration und Zusammenarbeit zwischen der
Gemeinde und der Beschwerdeführerin zu den Akten.
Q.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2007 wurde den Rechtsver-
treterinnen 1 und 2 Gelegenheit gegeben, im Sinne von Art. 12 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eine gemeinsame
Zustelladresse zu bezeichnen. Mit Eingabe vom 6. März 2008 ersuchte
die Beschwerdeführerin, jegliche Korrespondenz im vorliegenden Ver-
fahren der Rechtsvertreterin 2 zuzustellen.
R.
Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes reichte die Gemeinde
O._______ am 29. Dezember 2008 (Poststempel) einen Kurzbericht
über die Integration der Beschwerdeführerin als Ergänzung zum
Bericht vom 11. Dezember 2007 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
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richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Aus diesen Bestimmungen geht zwar die Zuständigkeit des
Bundesverwaltungsgerichts für Beschwerden gegen Verfügungen des
Bundesamtes betreffend Wiedererwägungsgesuche nicht explizit
hervor. Indessen ergibt sie sich aus dem in Lehre und Praxis
anerkannten Umstand, wonach gegen negative Entscheide der
Vorinstanz über Wiedererwägungsgesuche grundsätzlich diejenigen
Rechtsmittel ergriffen werden können, welche gemäss Rechtsmittel-
ordnung gegen die mit dem Wiedererwägungsgesuch angefochtene
Verfügung offenstehen (vgl. dazu die weiterhin zutreffende Praxis der
ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 2 a.aa).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Be-
schwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
Aufgrund der Scheidung der Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann
wird ihr Beschwerdeverfahren und dasjenige der unter ihrer elterlichen
Sorge stehenden gemeinsamen Kinder von jenem ihres Ehemannes
bzw. Vaters getrennt. Die beiden Beschwerdeurteile werden indessen
zeitlich koordiniert.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
In Berücksichtigung der Anträge in der Beschwerde vom 1. November
2000 ist vorliegend zu beurteilen, ob das BFF das Wiedererwägungs-
gesuch der Beschwerdeführer vom 25. August 2000 betreffend Vollzug
der Wegweisung zu Recht abgewiesen und die Verfügung vom 28. Au-
gust 1998 als rechtskräftig sowie vollstreckbar erklärte beziehungswei-
se den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und
möglich erachtete oder ob allenfalls die vorläufige Aufnahme anzuord-
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nen wäre. Die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls sowie
der Wegweisung sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
4.
Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht namentlich dann, wenn
sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Ent-
scheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufe-
nen Rechtsmittelinstanz (vgl. EMARK 1995 Nr. 21 E. 1c S. 204) in we-
sentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehler-
freie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der
Sachlage anzupassen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.). Ferner
können auch Revisionsgründe im Sinne von Art. 66 VwVG zu einer
Wiedererwägung führen, jedoch nur dann, wenn eine unangefochten
gebliebene, formell rechtskräftig gewordene Verfügung vorliegt (vgl.
EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f.) oder, wenn zwar vorgängig ein
Rechtsmittel ergriffen worden war, die Revisionsgründe sich jedoch
nicht auf das Zustandekommen des im betreffenden Beschwerdever-
fahren ergangenen Prozessurteils der ARK, sondern auf die mit Be-
schwerde angefochtene Verfügung des Bundesamtes beziehen (vgl.
EMARK 1998 Nr. 8 E. 3 S. 53 f.). Eine Wiedererwägung fällt hingegen
dann nicht in Betracht, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim
früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden
soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen
Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend ge-
macht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104).
5.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt die Vorinstanz gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG
das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen
über die vorläufige Aufnahme von Ausländern.
5.1 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Aus-
länder weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen
Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Er ist nicht zu-
lässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Wei-
terreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Her-
kunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann für
Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83
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Abs. 2, 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.2 Gemäss Rechtsprechung der ARK, welcher sich das Bundesver-
waltungsgericht anschliesst, sind die Bedingungen für einen Verzicht
auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Un-
möglichkeit) alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der
Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die
weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2.
S. 54 f.. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde
an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 44 Abs. 2 AsylG). In diesem Verfahren wäre dann der Wegwei-
sungsvollzug vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von
Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden
Verhältnisse zu prüfen.
5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung nicht
zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in
ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese
Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das
heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher
Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft
noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, je-
doch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation all-
gemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im
Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer
Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie
die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könn-
ten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhält-
nisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut
gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Ver-
schlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar
dem Tod ausgeliefert wären (EMARK 1995 Nr. 5 E. 6e S. 47, EMARK
1994 Nr. 20 S. 155 ff., EMARK 1994 Nr. 19 S. 145 ff., EMARK 1994
Nr. 18 S. 139 ff.). Bei der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 83
Abs. 4 AuG sind humanitäre Überlegungen im Einzelfall abzuwägen
gegen andere öffentliche Interessen, die allenfalls für einen Vollzug
sprechen würden. Entsprechend kommt den Asylbehörden im Rahmen
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der Anwendung von Art. 83 Abs. 4 AuG ein Ermessensspielraum zu
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6b S. 123 mit weiteren Hinweisen).
5.4 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen,
so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen
Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zu-
letzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung des Art. 83 Abs. 4
AuG im Licht von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989
über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des
Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu
würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen.
In Bezug auf das Kindeswohl können namentlich folgende Kriterien im
Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter,
Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Be-
ziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Un-
terstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüg-
lich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem
längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer
des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der
Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei ei-
nem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten
Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden
sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das
unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie)
zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung.
Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die
Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine
starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Hei-
matstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rück-
kehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. die vom Bundesver-
waltungsgericht übernommene Praxis der ARK: EMARK 2005 Nr. 6
E. 6 S. 55 ff., EMARK 1998 Nr. 31 E. 8c.ff.ccc S. 260 f., EMARK 1998
Nr. 13 E. 5e.aa S. 98 f.).
5.5 Gemäss den Akten wurde der Sohn C._______ am D._______
geboren und war bei der Einreise der Beschwerdeführerin in die
Schweiz im P._______ Q._______ Jahre alt. Am F._______ kam in der
Schweiz E._______ zur Welt. Laut dem Bericht der Gemeinde
O._______ vom 10. Dezember 2007 (...).
Die Integration der Beschwerdeführerin (...).
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Im Bericht der Gemeinde O._______ vom 29. Dezember 2008 werden
diese Angaben bestätigt. Es wurde darauf hingewiesen, die
Beschwerdeführerin arbeite seit Sommer 2008 regelmässig in einer
Teilzeitstelle. Ihr erklärtes Ziel sei es, die finanzielle Unabhängigkeit zu
erreichen. Aufgrund ihrer familiären Aufgaben sei es ihr nicht möglich,
eine Vollzeitstelle anzutreten. Wegen der beschränkten Angebote auf
dem Arbeitsmarkt habe sie trotz grosser Bemühungen das Ziel der
finanziellen Unabhängigkeit noch nicht erreichen können.
5.6 In Anbetracht des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin ihr
Heimatland erst im Alter von R._______ Jahren verliess und deshalb
mit der Sprache und Kultur der Türkei vertraut ist, ist grundsätzlich von
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen. Laut ihren
Angaben im vorinstanzlichen Verfahren sind ihre Mutter und ein
jüngerer Bruder in S._______, ist ihr Vater verstorben und leben ein
älterer Bruder und eine ältere Schwester in K._______. Inwieweit
diese Angaben heute noch zutreffen, kann offen gelassen werden.
Auch wenn ein - allenfalls beschränktes - familiäres Beziehungsnetzes
bestehen würde, ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die
Beschwerdeführerin als geschiedene Frau mit zwei unmündigen
Kindern, die sich in die schweizerische Kultur eingelebt haben, in ihr
Heimatland zurückkehren müsste. Die damit einhergehenden
Schwierigkeiten in Bezug auf die Reintegration - (...) - sind aufgrund
des über zehnjährigen Aufenthaltes in der Schweiz nicht zu
unterschätzen. Überdies ist zu berücksichtigen, dass sie gemäss den
eingereichten Berichten der Gemeinde O._______ hier
überdurchschnittlich gut integriert ist. Eine finanzielle Unabhängigkeit
konnte sie zwar bisher nicht erreichen, was indessen aufgrund der
Kinderbetreuung erklärbar ist. Eine Abwägung der massgebenden
Kriterien ergibt deshalb, dass für die Beschwerdeführerin der Vollzug
der Wegweisung - in Kombination mit den nachfolgenden
Ausführungen - nicht als zumutbar erscheint.
Aufgrund der vorliegenden Unterlagen ist von einer sehr guten Integra-
tion der Kinder auszugehen. Vor dem geschilderten Hintergrund wäre
es mit dem Kindeswohl nicht vereinbar, die Kinder aus dem ihnen ver-
trauten sozialen Umfeld herauszureissen, zumal gestützt auf die Akten
von ihrer Eingliederung und Assimilation auszugehen ist. Insbesonde-
re für den über T._______ Sohn C._______, (...), beginnt das
Beziehungsfeld ausserhalb des Elternhauses an Bedeutung zu gewin-
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nen. Aufgrund seines langen Aufenthaltes in der Schweiz - dieser ist
im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Rein-
tegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Aspekt zu wer-
ten - besteht somit bei einem Vollzug der Wegweisung einerseits die
Gefahr einer Entwurzelung aus dem hier gewachsenen und gefestigten
sozialen Umfeld. Anderseits ist davon auszugehen, dass der Vollzug
der Wegweisung mit erheblichen Schwierigkeiten bei einer ihm nicht
vertrauten Kultur und Umgebung verbunden wäre. Beides wäre mit
dem Schutzanliegen des Kindeswohls nicht vereinbar. Für die über
U._______ Tochter E._______ wären wohl die Gefahr der Entwurze-
lung und die Schwierigkeiten der Reintegration nicht in gleichem Mas-
se gegeben. Sie war jedoch noch nie in ihrem Heimatland, so dass ein
Vollzug der Wegweisung nicht ganz problemlos sein könnte. In Berück-
sichtigung dieser Erwägungen ist der Wegweisungsvollzug mit Art. 3
KRK nicht vereinbar.
5.7 In Würdigung sämtlicher Sachverhaltselemente sowie in Berück-
sichtigung des Grundsatzes der Einheit der Familie (vgl. Art. 44 Abs. 1
AsylG am Ende sowie EMARK 1996 Nr. 18 E. 14e S. 189 f.) kommt
das Bundesverwaltungsgericht vorliegend zum Schluss, dass der Weg-
weisungsvollzug der Beschwerdeführerin und deren Kinder als unzu-
mutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu erachten ist.
5.8 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund
der per 1. Januar 2007 erfolgten Gesetzesänderung eine vorläufige
Aufnahme gestützt auf den früheren Art. 44 Abs. 3 AsylG nicht mehr
zu prüfen ist. Die Prüfung einer schwerwiegenden persönlichen Notla-
ge nach rechtskräftigem Abschluss des ordentlichen Verfahrens war
ohnehin ausgeschlossen (vgl. EMARK 2001 Nr. 20).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuhei-
ssen ist. Die Verfügung vom 3. Oktober 2000 und die Ziffern 4 und 5
des Dispositivs der Verfügung des BFF vom 28. August 1998 sind auf-
zuheben und das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt der Beschwer-
deführerin und ihrer Kinder nach den Bestimmungen über die vorläufi-
ge Aufnahme zu regeln.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) haben ob-
siegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ih-
nen erwachsenen notwendigen Kosten. Die Parteientschädigung um-
fasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige
Auslagen (Art. 8 VGKE).
Mit Eingabe vom 24. August 2001 (Poststempel) reichte die Rechtsver-
treterin 1 eine Kostennote vom 27. August 2001 im Betrag von
Fr. 1752.30 (inklusive Spesen) zu den Akten. Diese enthält Aufwen-
dungen, die im Zusammenhang mit den Vorbringen zu objektiven
Nachfluchtgründen in Bezug auf den Ex-Ehemann der Beschwerdefüh-
rerin stehen und für das vorliegende Verfahren nicht notwendig sind.
Die entsprechende Kürzung ist durch die nachträglichen Aufwendun-
gen, die im Zusammenhang mit der Stellungnahme zur vorinstanzli-
chen Vernehmlassung vom 14. November 2001 stehen, als kompen-
siert zu erachten. Für die Bemessung der von der Vorinstanz zu ent-
richtenden Parteientschädigung ist somit vom im Übrigen als ange-
messen zu beurteilenden Betrag von Fr. 1752.30 auszugehen. Da die
Beschwerdeverfahren getrennt wurden (vgl. oben E. 2), ist der Be-
schwerdeführerin somit die hälftige Parteientschädigung von
Fr. 876.15 zuzusprechen, zumal die Aufwendungen vor dem Schei-
dungsurteil vom 5. Juni 2003 datieren und die Beschwerdeführerin und
ihr damaliger Ehemann gemeinsam von der Rechtsvertreterin 1 vertre-
ten wurden.
Für die Aufwendungen der Rechtsvertreterin 2 ist keine Parteientschä-
digung zu entrichten, weil die diesbezüglichen Handlungen (Einrei-
chen einer Vollmacht, Erkundigung nach dem Verfahrensstand; Mittei-
lung der Zustelladresse) nicht als notwendig zu erachten sind, da die
Beschwerdeführerin bereits eine Rechtsvertretung mandatiert hatte.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
D-7840/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFF vom 3. Oktober 2000 und die Ziffern 4 und 5
des Dispositivs der Verfügung des BFF vom 28. August 1998 werden
aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin und
deren Kinder C._______ und E._______ vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 876.15 zu
entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin 2 der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- den V._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand:
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