Abtei lung IV
D-7840/2007/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . M a i 2 0 0 8
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Jean-Pierre Monnet,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
A._______, geboren (...), Irak,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung vorläufige Aufnahme; Verfügung des BFM
vom 22. Oktober 2007 / N (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7840/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie aus B._______ in der Provinz Sulaymaniya im Nordirak, suchte
am 3. Februar 2003 in der Schweiz um Asyl nach.
B.
Mit Verfügung vom 12. Januar 2005 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das
Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz.
C.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 11. Februar 2005 Be-
schwerde bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurs-
kommission (ARK). Im Rahmen eines Schriftenwechsels hob das BFM
mit Verfügung vom 10. März 2006 die Dispositivziffern der angefochte-
nen Verfügung vom 12. Januar 2005, welche sich auf den Vollzug der
Wegweisung beziehen, wiedererwägungsweise auf und ordnete die
vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. Das BFM erachtete
den Vollzug der Wegweisung namentlich aufgrund der allgemeinen da-
maligen Sicherheitslage im Irak als unzumutbar. In der Folge zog der
Beschwerdeführer seine Beschwerde am 31. März 2006 vollumfänglich
zurück. Die ARK schrieb daraufhin die Beschwerde mit Beschluss vom
3. April 2006 als gegenstandslos geworden ab.
D.
Am 8. Oktober 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es er-
wäge, die vorläufige Aufnahme aufzuheben, da es den Vollzug der
Wegweisung in die drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Su-
laymaniya nach einer Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtssi-
tuation im Irak zurzeit als grundsätzlich zumutbar erachte. Das BFM
räumte dem Beschwerdeführer hierzu das rechtliche Gehör ein.
E.
Am 15. Oktober 2007 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnah-
me ein und sprach sich darin gegen die in Aussicht gestellte Aufhe-
bung der vorläufigen Aufnahme und den damit verbundenen Wegwei-
sungsvollzug aus.
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D-7840/2007
F.
Mit Verfügung vom 22. Oktober 2007 hob das BFM die vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers auf und setzte ihm eine Frist zur Aus-
reise aus der Schweiz.
G.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 20. November
2007 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM vom 22. Ok-
tober 2007 an und beantragte, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzu-
heben und es sei festzustellen, dass die Wegweisung unzumutbar sei.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei von der Auferle-
gung eines Kostenvorschusses abzusehen.
H.
Am 23. November 2007 verfügte der Instruktionsrichter, dass der Be-
schwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten
kann und dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet
wird. Gleichzeitig stellte er dem BFM das Doppel der Beschwerde-
schrift zu und gab ihm Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlas-
sung.
I.
In der Vernehmlassung vom 12. Dezember 2007 hielt das BFM vollum-
fänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sach-
gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich end-
gültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR
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142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres in casu angefochtenen
Entscheides im Wesentlichen aus, in den drei von der kurdischen Re-
gionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil
und Sulaymaniya herrsche aufgrund der Sicherheits- und Menschen-
rechtslage keine Situation allgemeiner Gewalt. Die Sicherheitslage sei
stabil, auch wenn sie von der unsicheren Lage im Zentral- und Südirak
abhängig bleibe. Eine nachhaltige Verschlechterung sei indessen nicht
zu erwarten. Der Wegweisungsvollzug sei daher grundsätzlich zumut-
bar. Die Tatsache, dass zwischen Juli 2003 und Juni 2007 über 400
Personen mit Rückkehrhilfe in den Irak zurückgekehrt seien, davon
84% in den Nordirak, unterstreiche die Feststellungen zur Situation in
der Region. Auch das UNHCR stelle sich nicht grundsätzlich gegen
Wegweisungen in die genannten Provinzen. Der Vollzug der Wegwei-
sung sei auch möglich, zumal direkte Flugverbindungen vom Ausland
in den Nordirak bestünden, so dass Rückkehrende nicht via den Zen-
tralirak reisen müssten.
Zudem sprächen im vorliegenden Fall auch keine individuellen Gründe
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerde-
führer stamme aus der Provinz Sulaymaniya und habe dort bis zu sei-
ner Ausreise im Alter von 25 Jahren gelebt. Er sei demnach mit der
dortigen Sprache, Kultur, Lebens- und Arbeitsweise bestens vertraut.
In der Schweiz habe er seit Anfang 2005 vorwiegend in der Gastrono-
mie gearbeitet. Er verfüge somit über berufliche Erfahrung, weshalb
davon auszugehen sei, dass er nach seiner Rückkehr in der Lage sei,
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die Sicherung seiner Existenz weiterhin selbständig an die Hand zu
nehmen. Zudem habe er in seiner Heimat einen breiten Familienkreis,
auf den er sich werde abstützen können. Überdies könne er vom
Angebot der Rückkehrhilfe Gebrauch machen, welches ihm die
Reintegration erleichtern dürfte.
3.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe gel-
tend, der Wegweisungsvollzug sei nach wie vor unzumutbar. Es treffe
zwar zu, dass er den grössten Teil seines Lebens im Heimatstaat ver-
bracht habe und mit seiner Sprache, Kultur, Lebens- und Arbeitsweise
vertraut sei. Seine Familie könne ihm jedoch nicht behilflich sein, im
Heimatstaat wieder Fuss zu fassen. Seine Mutter sei verstorben, der
Vater stehe vor der Pensionierung und die Geschwister seien grös-
stenteils verheiratet und für ihre eigenen Familien verantwortlich. Unter
Berücksichtigung der eingeschränkten wirtschaftlichen Möglichkeiten
im Heimatstaat und der Aufenthaltsdauer in der Schweiz sei der Weg-
weisungsvollzug zudem unangemessen und unverhältnismässig.
Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Sicherheitslage in
den drei kurdischen Nordprovinzen könne nicht als stabil betrachtet
werden. Die Lage sei zwar im Vergleich zu den übrigen Regionen im
Irak relativ ruhig und stabil, sie bleibe jedoch weiterhin angespannt
und unvorhersehbar. Es müsse sich noch zeigen, ob die herrschenden
Parteien (PUK und KDP) gemeinsame Kontrolle ausüben würden. Zu-
dem sei nicht absehbar, welche Auswirkungen eine im August 2007
unterzeichnete Erklärung der Ministerpräsidenten der Türkei und des
Irak bezüglich eines gemeinsamen Vorgehens gegen die Kämpfer der
kurdischen Arbeiterpartei PKK auf die Sicherheitssituation der Zivilper-
sonen in den nordirakischen Provinzen haben werde. Auch sozioöko-
nomische Gründe führten zu anhaltenden Spannungen. Wachsender
Unmut über Korruption, Menschenrechtseinschränkungen sowie
schlecht funktionierende Infrastruktur führten regelmässig zu Unruhen
in den Gebieten. Wiederholt sei es auch in den betreffenden Provinzen
zu Selbstmordanschlägen gekommen.
Das UNHCR nehme in seinem Bericht zum Irak vom August 2007 zwar
nicht ausdrücklich Stellung gegen den Wegweisungsvollzug in den
Nordirak, schliesse aber in einem Fazit die Rückkehr vertriebener
Menschen in Würde und Sicherheit eher aus.
Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug faktisch unmöglich, da die
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Flugverbindungen zwischen Europa und Erbil aufgrund der erhöhten
Spannungslage mehrheitlich wieder eingestellt worden seien. Die Ein-
reise in den Irak sei nur mehr auf dem Landweg möglich.
4.
Die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
werden seit dem 1. Januar 2008 in Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(AuG, SR 142.20) umschrieben. Vor dem 1. Januar 2008 wurde die
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch Art. 14b Abs. 2 des Bun-
desgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer (aANAG, BS 1 121) geregelt, welches zeitgleich mit
dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben wurde (vgl. Art. 125 AuG i.V.m.
Ziff. I Anhang zum AuG). Inhaltlich hat sich an den Voraussetzungen
für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch die Gesetzesände-
rung nichts geändert.
5.
5.1 Das Bundesamt regelt gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG das Anwesen-
heitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufi-
ge Aufnahme nach dem AuG, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht
zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist. Gemäss Art. 84 Abs. 1
AuG überprüft das Bundesamt nach erfolgter Anordnung einer vorläufi-
gen Aufnahme periodisch, ob die Voraussetzungen dafür noch gege-
ben sind. Es hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug
der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr
gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG).
5.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Dritt-
staat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
5.2.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
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Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Perso-
nen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG re-
spektive Art. 1A FK erfüllen. Nachdem das BFM in seiner Verfügung
vom 12. Januar 2005 rechtskräftig festgestellt hat, dass der Beschwer-
deführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann das Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur An-
wendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdefüh-
rers in den kurdisch verwalteten Nordirak ist daher unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
5.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden,
in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung droht.
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaf-
fung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall der Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der ARK, EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit
weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
5.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Bot-
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schaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist im zur Publikation vorgesehe-
nen Urteil E-4243/2007 vom 14. März 2008 (BVGE 2008/5 S. 57 ff.)
aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den
nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya zum Schluss
gekommen, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation all-
gemeiner Gewalt herrscht und die dortige Lage nicht dermassen ange-
spannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar
betrachtet werden müsste. Die Region ist zudem mit Direktflügen aus
Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Ele-
ment der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf
dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zu-
sammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die
Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende,
gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der
drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz
oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende
Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist
bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gros-
se Zurückhaltung angebracht (vgl. a.a.O. E. 7.5 und insbesondere
7.5.8).
Das UNHCR spricht sich nicht generell gegen Wegweisungen in die
betreffenden nordirakischen Provinzen aus. Es empfiehlt eine individu-
elle Prüfung jedes einzelnen Falles (UNHCR's Eligibility Guidelines for
Assessing the International Protection Needs of Iraqi Asylum-Seekers,
August 2007, S. 131; s. auch UNHCR, Governorate Assessment Re-
port – Sulaymaniya Governorate, September 2007). Diesem Anliegen
wird mit der Einzelfallprüfung allfälliger individueller Wegweisungshin-
dernisse Rechnung getragen.
5.3.2 Der Beschwerdeführer, der keine gesundheitlichen Beeinträchti-
gungen geltend macht, stammt aus der nordirakischen Provinz Sulay-
maniya, wo er bis zu seiner Ausreise im Alter von 25 Jahren gelebt
hat. Er ist somit mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut. Auch
hat der Beschwerdeführer in seiner Herkunftsprovinz nach wie vor sei-
ne nächsten Familienangehörigen (Vater, 3 Brüder, 3 Schwestern).
Auch wenn er auf Beschwerdeebene vorbringt, seine Mutter sei mitt-
lerweile verstorben, der Vater bald im Pensionsalter und die Geschwis-
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ter müssten sich mehrheitlich um ihre eigenen Familien kümmern,
kann aufgrund der Tatsache, dass er über mehrere enge Verwandte
vor Ort verfügt, von einem tragfähigen, breiten Beziehungsnetz in der
Herkunftsregion ausgegangen werden. Gemäss eigenen Angaben hat
der Beschwerdeführer in seiner Heimat während acht Jahren die
Schule besucht (6 Jahre Primarschule, 2 Jahre Sekundarschule). Ei-
nen Beruf habe er nicht erlernt. Er sei von seinen Eltern unterstützt
worden. Hingegen konnte der Beschwerdeführer während seines Auf-
enthalts in der Schweiz berufliche Erfahrung vorwiegend im Gastrono-
miebereich sammeln, die ihm bei einer Rückkehr zugute kommen dürf-
te. Angesichts des noch relativ jungen Alters des Beschwerdeführers,
seiner Schulbildung und der in den letzten Jahren erworbenen Berufs-
erfahrung ist davon auszugehen, dass er sich in seiner Heimat in den
Arbeitsmarkt wird integrieren können. Die Rückkehrhilfe der Schweiz
wird ihm den Wiedereinstieg in seiner Heimat ebenfalls erleichtern
können.
Zum Einwand des Beschwerdeführers, ein Wegweisungsvollzug sei
angesichts seiner Aufenthaltsdauer in der Schweiz unangemessen und
unverhältnismässig, ist festzuhalten, dass der Frage der Integration in
der Schweiz bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs in der Regel nur untergeordnete Bedeutung zukommen kann. Mit
der Revision des Asylgesetzes und dem Wegfall der Prüfung des Vor-
liegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (Art. 44 Abs. 3
aAsylG) ist zudem die entsprechende Rechtsprechung der ARK im
vorliegenden Zusammenhang hinfällig geworden.
Schliesslich sind keine weiteren individuellen Gründe ersichtlich, auf-
grund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerde-
führer gerate im Falle der Rückkehr in die Heimat in eine existenzbe-
drohende Situation. Insbesondere lässt sich auch aus der türkischen
Militärpräsenz im Grenzgebiet, welche die Aktivitäten der dortigen
PKK-Kämpfer und nicht die nordirakischen Kurden im Visier hat, keine
individuelle Gefährdung ableiten.
5.3.3 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der
Wegweisung im heutigen Zeitpunkt sowohl in genereller als auch in in-
dividueller Hinsicht als zumutbar zu erachten.
5.4 Schliesslich bleibt gemäss Art. 83 Abs. 2 AuG zu prüfen, ob der
Vollzug der Wegweisung möglich ist. Es bestehen gemäss aktuellen
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Abklärungen direkte Flugverbindungen zwischen Europa und dem
Nordirak (z.B. zurzeit von Wien nach Erbil [Austrian Airlines] oder nach
Sulaymaniya [Mesopotamia Air]). Die Beschaffung der für die Rück-
kehr notwendigen Reisedokumente obliegt dem Beschwerdeführer
(Art. 8 Abs. 4 AsylG). Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch als
möglich zu bezeichnen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf ins-
gesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 11. De-
zember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref-Nr. N ... (per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie; Beilage: Irakische Identitätskarte)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand:
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