B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7841/2016
Ur t e i l vom 6 . S e p t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
advokaturbüro kernstrasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisungsvollzug;
Verfügung des SEM vom 22. November 2016 / N (…).
D-7841/2016
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 26. Oktober
2015 in die Schweiz, wo er am 28. Oktober 2015 zusammen mit seiner
Mutter und seinen minderjährigen Geschwistern um Asyl ersuchte.
B.
Er wurde am 12. November 2015 zu seinen Personalien, dem Reiseweg
sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person
[BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Fluchtgründen fand am 8. Sep-
tember 2016 statt.
C.
Mit Verfügung vom 22. November 2016 (Eröffnung am 23. November 2016)
lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
D.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechts-
vertreters vom 19. Dezember 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er
beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern vier und fünf der angefoch-
tenen Verfügung, verbunden mit der Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG (SR 142.31) sowie
um Vereinigung seines Verfahrens mit demjenigen seiner Mutter und sei-
ner Geschwister (D-7839/2016).
E.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Dezember 2016 lehnte das Bundesver-
waltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung und amtlichen Rechtsverbeiständung wegen Aussichtslosigkeit
der Beschwerde ab und erhob einen Kostenvorschuss. Der Antrag auf Ver-
fahrensvereinigung wurde abgewiesen.
F.
Der Kostenvorschuss wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht bezahlt.
D-7841/2016
Seite 3
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern vier
und fünf der angefochtenen Verfügung, verbunden mit der Feststellung der
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Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und der
Anordnung einer vorläufigen Aufnahme. Die Dispositivziffern eins bis drei
der angefochtenen Verfügung (Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft,
Ablehnung des Asylgesuchs und Anordnung der Wegweisung) sind somit
unangefochten in Rechtskraft erwachsen und folglich nicht Verfahrensge-
genstand.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
5.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.
6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
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schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in
den kurdischen Gebieten des Nordiraks lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil
des Bundesverwaltungsgerichts E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015
E. 6.3; bestätigt in Urteil des BVGer D-3994/2016 vom 22. August 2017
E. 8.3).
6.4 Der Beschwerdeführer beruft sich in der Beschwerde auf den Grund-
satz der Einheit der Familie gemäss Art. 8 EMRK respektive Art. 44 AsylG.
Der Vater des Beschwerdeführers befinde sich seit (…) ununterbrochen in
der Schweiz und verfüge seit (…) über eine Aufenthaltsbewilligung „B“. Der
angefochtene Entscheid würde zu einer Trennung der Familie führen. Zu-
dem komme dem Vater Parteistellung zu, weshalb ihm das SEM das recht-
liche Gehör hätte gewähren müssen.
6.5 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um eine volljährige Person,
weshalb er nicht zur Kernfamilie, worunter Ehegatten und minderjährige
Kinder fallen (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.2 S. 146 f.; BVGE 2008/47 E.4.1.1;
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion [EMARK] 2005 Nr. 3 E. 3.1) zu zählen ist. Über die Kernfamilie hin-
ausgehende verwandtschaftliche Bande fallen nur dann unter den Schutz-
bereich des Familienlebens, sofern zwischen den Personen ein eigentli-
ches Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1). Ein
solches ist vorliegend nicht ersichtlich.
Ferner war das SEM auch nicht verpflichtet, den Vater des Beschwerde-
führers formell in das Verfahren einzubeziehen, da diesem keine Partei-
stellung zukommt. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
liegt mithin nicht vor.
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Seite 6
6.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.
7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.2 Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs da-
mit, dass der Beschwerdeführer aus einer kurdischen Provinz im Nordirak
stamme. Zwar zeichne sich die Lage im Irak durch eine grosse Dynamik
und Volatilität aus. Die Gewalt konzentriere sich jedoch auf den Zentral-
und Südirak, während die kurdischen Regionen kaum davon betroffen
seien. Die Einnahme diverser Ortschaften im Zentralirak durch den Islami-
schen Staat (IS) seit Juni 2014 führe zu einer grossen Flüchtlingswelle in
die kurdische Region. Deren Auswirkung auf die Sicherheits- und Versor-
gungslage sei allerdings nicht derart gravierend, dass generell von einer
konkreten Gefährdung gesprochen werden könne. Von einem Angriff des
IS seien die kurdischen Provinzen derzeit nicht bedroht. Die Auseinander-
setzungen zwischen Kräften des IS und den kurdischen Peschmerga kon-
zentriere sich auf Distrikte in der Provinz Ninawa um Mosul, Zumar, Sind-
schar sowie südlich von Kirkuk auf die Provinzen Salah ad-Din und Diyala.
Die Präsenz des IS an den Grenzen der kurdischen Region führe zu einer
hohen Wachsamkeit der kurdischen Regionalbehörden und zu ausgepräg-
ten Sicherheitsmassnahmen. Die Einreiseregelungen würden verschärft,
Moscheen und religiöse Gruppierungen und Personen, die vom Kampf in
Syrien zurückkehren würden, würden überwacht, und in Flüchtlingslagern
würden strenge Kontrollen durchgeführt. Aufgrund der allgemeinen Sicher-
heitslage herrsche in den vier kurdischen Provinzen aber keine Situation
allgemeiner Gewalt. Diese Einschätzung stehe im Einklang mit der Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts sowie diverser Staaten der Europäischen
Union.
Aus den Akten ergäben sich auch keine Hinweise, der Beschwerdeführer
könnte aufgrund wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Gründe bei
einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten. Mit seinen
drei Tanten und vier Onkeln mütterlicherseits, den acht Tanten und vier On-
keln väterlicherseits, den Grosseltern und mehr als zehn Cousins verfüge
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er über ein grosses familiäres Netz, weshalb von einer gesicherten Wohn-
situation ausgegangen werden könne. Er sei gesund, verfüge über eine
elfjährige Schulbildung und bringe erste Arbeitserfahrungen mit, da er (…)
im (…) geholfen habe. Es sei deshalb davon auszugehen, er sei in der
Lage, seinen Lebensunterhalt zu finanzieren sowie seine Familie, wenn
nötig, zu unterstützen.
7.3 Diesen Ausführungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, das
SEM halte in seiner Verfügung fest, die Lage im Irak sei durch eine grosse
Volatilität geprägt. Die Vorinstanz behaupte, die kurdischen Nordprovinzen
seien nicht von Angriffen des IS bedroht. Dabei beziehe sie sich auf die
Internetseite „understanding.war“. Ein Aufruf dieser Seite bringe jedoch
keine Klarheit, auf welchen Text sich das SEM genau beziehe. Das SEM
zitiere zudem eine eigene Publikation „Focus Irak: Lage in der irakischen
Region Kurdistan“ vom 24. Februar 2015, welche jedoch bereits zwei Jahre
alt sei, sich auf noch älteres Quellenmaterial beziehe und daher von der
Dynamik des Geschehens überholt sei. Dieser Report berücksichtige viele
Ereignisse nicht, etwa die zeitweilige Besetzung des Ninava-Staudamms
durch den IS, die Bemühungen der irakischen Armee, die Stadt Mosul vom
IS zu befreien, sowie die zahlreichen Angriffe der türkischen Luftwaffe und
der Bodentruppen auf die Kandil-Region, welche der Guerilla der Partiya
Karkerên Kurdistanê (PKK) als Rückzugsort diene und etwa (…) km (…)
von B._______, des Herkunftsorts des Beschwerdeführers liege. Diese An-
griffe hätten sich seit dem gescheiterten Militärputsch in der Türkei hinsicht-
lich Qualität und Quantität gesteigert. Unter dem fortdauernden Ausnah-
mezustand habe sich die Menschenrechts- und Sicherheitslage in der un-
mittelbar an den Herkunftsort des Beschwerdeführers angrenzenden türki-
schen Provinz C._______ massiv verschlechtert. Für diese Feststellung
könne auf das Papier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) „Türkei –
Situation im Südosten“ vom 25. August 2016 verwiesen werden. Die räum-
liche Nähe des vom IS beherrschten Gebiets zur Heimatregion des Be-
schwerdeführers stelle als solche eine Bedrohung dar.
Eine derartige andauernde Spannungslage in der unmittelbaren Nähe der
Heimatregion habe massive Auswirkungen auf die objektive Sicherheits-
lage und das subjektive Empfinden der Bevölkerung. Entgegen der Ansicht
der Vorinstanz sei die allgemeine Lage somit nicht nur durch grosse Vola-
tilität geprägt, sondern verschlechtere sich zusehends und nähere sich ei-
ner Situation allgemeiner Gewalt. Eine Stabilisierung oder Verbesserung
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sei nicht in Sicht. Das vom SEM zitierte Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 ändere daran nichts, weil es
ebenfalls von einer veralteten Lageeinschätzung ausgehe.
Das SEM habe zudem unberücksichtigt gelassen, dass der Beschwerde-
führer bei einer Rückkehr ohne das Familienoberhaupt in eine besonders
schwierige Lage geraten würde, was nicht durch das von der Vorinstanz
geltend gemachte umfangreiche familiäre Netz aufgewogen werden
könne.
7.4 Im Urteil BVGE 2008/5 – in dem eine einlässliche Auseinandersetzung
mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei da-
maligen kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil, Suleimaniya)
stattfand – hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich sowohl die
Sicherheits- als auch die Menschenrechtslage in dieser Region im Verhält-
nis zum restlichen Irak relativ gut darstelle. Gestützt darauf kam es zum
Schluss, dass ein Wegweisungsvollzug in die kurdischen Provinzen unter
der Voraussetzung zumutbar sei, dass die betreffende Person ursprünglich
aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein
soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über
Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt (vgl. BVGE 2008/5
E. 7.5, insbesondere E. 7.5.1 und 7.5.8).
Diese Praxis wurde in den folgenden Jahren in zahllosen Urteilen des Bun-
desverwaltungsgerichts umgesetzt und bekräftigt. Im Urteil E-3737/2015
vom 14. Dezember 2015 (als Referenzurteil publiziert) wurde die Lage im
Nordirak und Zumutbarkeitspraxis neuerlich überprüft. Das Gericht stellte
fest, dass in den vier Provinzen der Autonomen Kurdischen Region (das
KRG-Gebiet wird seit Anfang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Su-
leimaniya sowie der von Letzterer abgespalteten Provinz Halabja gebildet)
heute nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinn
von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist und keine konkreten Anhaltspunkte
für die Annahme vorliegen, dies werde sich in absehbarer Zeit massgeblich
verändern. Die langjährige Praxis gemäss BVGE 2008/5 für aus dieser Re-
gion stammende Kurden bleibt somit grundsätzlich weiterhin anwendbar.
Angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch Internally
Displaced Persons (IDPs) ist allerdings jeweils der Prüfung des Vorliegens
begünstigender individueller Faktoren – insbesondere denjenigen eines
tragfähigen familiären Beziehungsnetzes (vgl. auch BVGE 2008/5 E. 7.5)
– besonderes Gewicht beizumessen (Urteil E-3737/2015 vom 14. Dezem-
ber 2015 E. 7.4.5).
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Diese Rechtsprechung ist trotz der Volatilität der Lage im Irak weiterhin
gültig (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-3994/2016 vom
22. August 2017 E. 6.3.3 und D-233/2017 vom 9. März 2017 E. 10.6).
7.5 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Kurden, wel-
cher gemäss Aktenlage bei guter Gesundheit ist. Er verfügt über eine fun-
dierte Schulbildung, erste Arbeitserfahrung und ein ausgeprägtes soziales
Netz in der Heimat. In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwä-
gungen ist das Vorliegen begünstigender Faktoren somit zu bejahen, wes-
halb sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar erweist.
7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Für die Bezahlung ist der bereits geleistete Kostenvor-
schuss zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Für deren Begleichung wird der bereits bezahlte Kostenvorschuss ver-
wendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: