B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7842/2015
Ur t e i l vom 9 . Ok t o be r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Vollzug der Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2015 / N (…).
D-7842/2015
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte am 24. Mai 2014 in die Schweiz und such-
te am 26. Mai 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ um Asyl nach.
B.
B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er anlässlich der Befra-
gung zur Person (BzP) vom 20. Juni 2014 sowie der Anhörung zu den Asyl-
gründen vom 24. September 2015 im Wesentlichen vor, er sei eritreischer
Staatsangehöriger und in C._______ (Subzoba D._______, Zoba Debub)
aufgewachsen. Die 9. Klasse habe er in D._______ besucht und habe
währenddessen bei seinem Bruder E._______ in der Stadt gelebt. Im Mai
2011 habe er die Schule aufgrund einer Erkrankung seines Vaters abge-
brochen respektive habe man ihn aufgrund der vielen Fehlstunden der
Schule verwiesen. Er habe dann wieder bei seiner Mutter in C._______
gelebt, wobei er jeweils im Freien geschlafen habe. Da er die Schule nicht
mehr besucht habe, seien Ende Juni/Anfang Juli 2011 eines Morgens um
sieben Uhr der Dorfvorsteher und sechs bis sieben Soldaten bei seiner
Mutter aufgetaucht. Sie hätten nach ihm gefragt, weil sie ihn in den Militär-
dienst hätten einziehen wollen. Dabei hätten sie seiner Mutter mit Haft ge-
droht, sofern sie ihn nicht ausliefere. Er habe diese Szene beobachtet und
sich hierauf den Soldaten gestellt. Man habe ihn nach D._______ auf die
Polizeistation und abends nach F._______ gebracht. Dort sei er in einem
unterirdischen Gefängnis inhaftiert gewesen. Er hätte später militärisch
ausgebildet werden sollen. Ihm sei jedoch bei einem Toilettengang aller
Häftlinge abseits des Gefängnisses im August 2011 die Flucht gelungen.
Er sei über G._______ nach Hause geflüchtet. Dort habe er sich während
zwei Monaten versteckt gehalten, bis er im Oktober 2011 via H._______
illegal über die äthiopische Grenze ausgereist sei. Äthiopien habe er letzt-
lich im März 2014 verlassen, wobei er über den Sudan, Libyen und Italien
in die Schweiz gelangt sei.
B.b Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren zum Be-
leg seiner Identität eine Taufurkunde, ein Schulzeugnis der 8. Klasse sowie
Kopien der eritreischen Identitätskarten seiner Eltern zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 30. Oktober 2015 – eröffnet am 3. November 2015 –
stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie
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Seite 3
seine Wegweisung aus der Schweiz, schob den Wegweisungsvollzug je-
doch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
D.
D.a Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe
vom 3. Dezember 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Da-
bei beantragte er in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sowie
in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass eine
Wegweisung nach Eritrea unzulässig sei und es sei ihm die Flüchtlingsei-
genschaft zuzuerkennen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtpflege und um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses.
D.b Der Beschwerdeschrift lagen die Identitätskarte seines Vaters, ein
„Schülerausweis“ sowie drei Schulzeugnisse und ein DHL-Beleg bei.
E.
Mit Schreiben vom 7. Dezember 2015 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Eingang der Beschwerde.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2015 hiess die Instruktionsrich-
terin das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Vorausset-
zung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut. Sie forderte den
Beschwerdeführer auf, bis zum 4. Januar 2016 eine Fürsorgebestätigung
nachzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten, ver-
bunden mit der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Be-
schwerde nicht eingetreten.
G.
Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 4. Januar 2016 eine „Be-
scheinigung Sozialhilfe“ nach.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
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Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 5
3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise aus dem Heimat-
oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine
Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte sub-
jektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive
Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des
Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich
gesetzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Stattdessen werden Perso-
nen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen
können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu die nach wie vor
gültigen und zutreffenden Ausführungen in EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und
8; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a, m.w.H.).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung in Bezug auf die
geltend gemachten Vorfluchtgründe zusammengefasst aus, dass in Anbe-
tracht der unstimmigen Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Person
(falsches Geburtsjahr anlässlich der Personenregistrierung) respektive zu
seinen „Identitätsdokumenten“ (Art der Ausweise, keine konkrete Angaben
zum Zeitpunkt der Ausstellungen) bereits erhebliche Zweifel an seinen Vor-
bringen und seiner persönlichen Glaubwürdigkeit bestehen würden. Aus-
serdem hätten seine Darlegungen zum Schulbesuch der 9. Klasse in
D._______ den persönlichen Erlebnisreichtum vermissen lassen, weshalb
auch grosse Zweifel an diesem Vorbringen bestünden. Ferner sei es be-
züglich der behaupteten Festnahme zu erheblich unstimmigen Aussagen
gekommen. Der Beschwerdeführer habe auch weder das Gefängnis in
F._______ substanziiert zu beschreiben, noch seine Flucht logisch nach-
vollziehbar darzulegen vermocht. Die an der Glaubhaftigkeit dieser Ereig-
nisse bestehenden Zweifel würden dadurch bestärkt, dass er vorgebracht
habe, sich nach seiner Flucht während weiteren zwei Monaten bei seiner
Mutter respektive auf den Feldern versteckt gehalten zu haben, wobei die
Behörden nicht mehr bei seiner Mutter erschienen seien. Schliesslich sei
es ihm nicht gelungen, nachvollziehbar zu schildern, was genau ihn letzt-
lich zur Flucht ausser Landes veranlasst habe. Es sei daher insgesamt
festzustellen, dass aufgrund der unsubstanziierten und teils widersprüchli-
chen Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinem Werdegang und
insbesondere den geltend gemachten Ereignissen in Eritrea erhebliche
Zweifel an der vorgebrachten Vorverfolgung und ebenso am Zeitpunkt so-
wie den Umständen der Ausreise bestehen würden. Diese Vorbringen ver-
möchten somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG nicht standzuhalten.
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Seite 6
4.2 Der Beschwerdeführer hielt diesen Erwägungen in der Beschwerde-
schrift im Wesentlichen entgegen, er habe sich in Bezug auf sein Geburts-
jahr auf dem Personalienblatt verschrieben und die eingereichten Beweis-
mittel würden sein sonst übereinstimmend angegebenes Geburtsjahr be-
stätigen. Weiter könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass er keine sub-
stanziierten Angaben zu seinem Schulbesuch in D._______ gemacht
habe. Da er seither sehr viel Schlimmes erlebt habe, seien die Erinnerun-
gen an die Schulzeit in den Hintergrund gerückt. Ausserdem habe das SEM
diesbezüglich keine weiteren Fragen gestellt. Seine angeblich unstimmi-
gen Aussagen zur Festnahme seien sodann auf ein Missverständnis zwi-
schen ihm und dem Dolmetscher zurückzuführen. Im Übrigen bekräftigte
er seine gegenüber dem SEM gemachten Angaben mit weiteren Ausfüh-
rungen.
4.3
4.3.1 Das Gericht schliesst sich – nach Prüfung der Akten – den Zweifeln
der Vorinstanz bezüglich der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwer-
deführers an, wobei zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen
vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden kann. Die Beschwerdevorbringen sind nicht
geeignet, die entstandenen Zweifel zu beseitigen. Es ist zwar verständlich,
dass sich eine Person bezüglich ihres Geburtsjahres verschreiben kann.
Jedoch ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sein Geburtsjahr so-
wohl auf der Vorder- als auch auf der Rückseite des Personalienblattes
falsch angab (vgl. Akten SEM A 1), was gegen einen blossen Schreibfehler
spricht. Hervorzuheben ist sodann insbesondere, dass der Beschwerde-
führer nicht einmal annähernd konkrete Angaben zum Zeitpunkt der Aus-
stellung seines (letzten) Schülerausweises, der auch als Passierschein ge-
dient habe, machen konnte (vgl. A 18 F8 und 13 ff.). Nur am Rande ist
schliesslich zu bemerken, dass das mit der Beschwerdeschrift eingereichte
Dokument, welches vom Beschwerdeführer als „Schülerausweis“ bezeich-
net wurde, kein eigentlicher Schülerausweis, sondern eine Zulassungs-
karte für die nationale Prüfung nach der 8. Klasse darstellt.
4.3.2 Gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers
sprechen vor allem seine unglaubhaften Angaben zur behaupteten Fest-
nahme, dem Aufenthalt im unterirdischen Gefängnis in F._______, den
Umständen der Flucht sowie seinem Verbleib in seinem Heimatdorf für wei-
tere zwei Monate:
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Seite 7
Wie bereits in der angefochtenen Verfügung festgehalten, machte der Be-
schwerdeführer zu seiner Festnahme erheblich unstimmige Angaben. So
erklärte er an der Anhörung vorerst, seine Mutter habe ihm erzählt, dass
sie vom Dorfvorsteher aufgesucht und nach ihm gefragt worden sei, wobei
ihr mit ihrer Inhaftierung gedroht worden sei, falls sie ihn nicht ausliefern
werde; er (der Beschwerdeführer) sei dann selber zu den Soldaten gegan-
gen (vgl. A 18 F53, 57). Diese Schilderung kann nur so verstanden werden,
dass der Beschwerdeführer seine Mutter im massgeblichen Zeitpunkt al-
lein (in Abwesenheit des Dorfvorstehers und der Soldaten) zu Hause antraf
und sie ihn über den Vorfall informierte. Später gab er dagegen zu Proto-
koll, er sei nach Hause gekommen, wo er auf die Soldaten getroffen sei,
die sich mit seiner Mutter unterhalten hätten; seine Mutter habe ihn darum
gebeten, sich zu stellen (vgl. A 18 F63 ff.). Diese Version bestätigte er in
der Beschwerdeschrift. Entgegen seinem Beschwerdevorbringen lassen
sich im Anhörungsprotokoll, welches ihm in seine Muttersprache rücküber-
setzt und dessen Richtigkeit von ihm mit seiner Unterschrift bestätigt wurde
(vgl. A 18 S. 20), allerdings keine Hinweise finden, dass es zunächst zu
einem Missverständnis zwischen ihm und dem Dolmetscher gekommen
sein soll. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, ist festzuhalten, dass
sich weitere Unglaubhaftigkeitselemente in seinen entsprechenden Aussa-
gen finden lassen. So schilderte er einerseits das Aufeinandertreffen mit
den Soldaten respektive die Festnahme insgesamt äusserst unsubstanzi-
iert (vgl. A 18 F65, 132). Andererseits ist es unlogisch, dass seine Mutter
ihn in Anwesenheit der Soldaten überhaupt darum gebeten haben soll, sich
zu stellen, und diese ihn nicht auf der Stelle festgenommen haben sollen.
Es ist dem Beschwerdeführer ferner nicht gelungen, erlebnisgeprägte An-
gaben zum unterirdischen Gefängnis in F._______ zu machen und die Zeit
seiner dortigen Inhaftierung detailliert zu schildern, obwohl ihm hierzu aus-
reichend Gelegenheit gewährt wurde (vgl. etwa A 18 F77, 91 f.). Die Um-
stände seiner Flucht aus dem Gefängnis sind sodann – in Übereinstim-
mung mit dem SEM – als logisch nicht nachvollziehbar zu bezeichnen. Es
erscheint wenig plausibel, dass es um das Gefängnis herum keinen Zaun
gegeben haben soll (vgl. A 18 F88), jedoch immer alle 90 Inhaftierten zu-
sammen zur Notdurft nach draussen gelassen und dabei nur von 20 Sol-
daten bewacht worden sein sollen. Festzuhalten ist in diesem Zusammen-
hang auch, dass der Beschwerdeführer zunächst erklärte, es habe am Ort
der Notdurft viele Bäume gegeben (vgl. A 18 F84), um danach – zur Erklä-
rung der Plausibilität der soeben beschriebenen Fluchtumstände – zu kor-
rigieren, es habe dort nicht viele Bäume gegeben (vgl. A 18 F87).
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Seite 8
Schliesslich ist insbesondere das Vorbringen des Beschwerdeführers, wo-
nach er sich nach seiner Flucht aus dem Gefängnis noch während zwei
Monaten ausgerechnet bei seiner Mutter respektive in der Natur seines
Heimatortes aufgehalten und Eritrea nicht direkt verlassen haben soll (vgl.
A 18 F94), nicht nachvollziehbar. Dies gilt umso mehr, als ihm gemäss sei-
nem Beschwerdevorbringen durchaus klar war, dass er früher oder später
(auch draussen in der Natur) gesucht würde. Weder an der Anhörung noch
in der Beschwerdeschrift lässt sich eine plausible Erklärung für den anfäng-
lichen Verbleib in Eritrea finden.
4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM die Vorfluchtgründe
des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft erachtete. Bei dieser
Ausgangslage erübrigt es sich, auf die vorinstanzlichen Erwägungen im
Zusammenhang mit dem Besuch des Beschwerdeführers der 9. Klasse
und die diesbezüglichen Beschwerdevorbringen einzugehen. Auch die üb-
rigen Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, eine Änderung der vor-
instanzlichen Einschätzung zu bewirken, weshalb auch darauf nicht weiter
einzugehen ist.
5.
5.1 Bezüglich der behaupteten illegalen Ausreise des Beschwerdeführers
führte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen an,
der Beschwerdeführer habe angegeben, Eritrea im Alter von 17 Jahren
verlassen zu haben. Gemäss dieser Darstellung wäre mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass seine Ausreise illegal erfolgt
sei. Das Ausmass der Unstimmigkeiten in seinen Aussagen lasse jedoch
darauf schliessen, dass er die wahren Umstände seiner Ausreise verheim-
liche. Namentlich sei nicht auszuschliessen, dass er Eritrea bereits zu ei-
nem erheblich früheren Zeitpunkt verlassen habe. Aus der Unglaubhaftig-
keit seiner Vorbringen könne zwar nicht auf eine legale Ausreise geschlos-
sen werden. Jedoch könne es genauso wenig genügen, sich auf die noto-
risch schwierige legale Ausreise zu berufen, ohne die konkreten Ausreise-
gründe und –umstände glaubhaft darzutun. Unter diesen Umständen sei
festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, das Vor-
liegen von subjektiven Nachfluchtgründen glaubhaft zu machen.
5.2 Der Beschwerdeführer hielt in der Beschwerdeschrift an seiner Schil-
derung und der illegalen Ausreise fest.
5.3
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Seite 9
5.3.1 Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Ja-
nuar 2017 (als Referenzurteil publiziert) wurde unter Bezugnahme auf die
konsultierten Quellen festgehalten, dass die bisherige Praxis, wonach eine
illegale Ausreise aus Eritrea per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht
mehr aufrechterhalten werden könne. Aus der vorgenommenen Analyse
ergebe sich, dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausge-
reist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können.
Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen,
dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine
asylrelevante Verfolgung drohe. Damit erscheine die geltend gemachte
Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund
einer illegalen Ausreise nicht als objektiv begründet. Ein erhebliches Risiko
einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei
nur dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren
hinzuträten, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritrei-
schen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden (vgl.
a.a.O. E. 5.1).
5.3.2 Vorliegend hatte der Beschwerdeführer – gemäss Aktenlage – vor
seiner Ausreise aus Eritrea keinen glaubhaft gemachten Behördenkontakt
betreffend einen allfälligen Einzug in den eritreischen Nationaldienst, so
dass er nicht als Deserteur oder Refraktär gelten kann. Andere Anknüp-
fungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als miss-
liebige Person erscheinen lassen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich.
Somit bleibt festzuhalten, dass die geltend gemachte illegale Ausreise al-
lein keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Ver-
folgung zu begründen vermag. Die Frage der Glaubhaftigkeit seiner Schil-
derung der Ausreise kann somit offengelassen werden. Mithin erübrigt sich
eine Auseinandersetzung mit den entsprechenden Erwägungen des SEM
und den Entgegnungen in der Beschwerdeschrift.
5.4 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers auch unter dem Aspekt der subjektiven
Nachfluchtgründe (im Ergebnis) zu Recht verneinte.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
D-7842/2015
Seite 10
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 30. Oktober 2015 die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz verfügte, erübrigen sich
praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglich-
keit des Wegweisungsvollzugs.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenver-
fügung der Instruktionsrichterin vom 17. Dezember 2015 wurde jedoch das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Für-
sorgebestätigung gutgeheissen. Der Beschwerdeführer reichte fristgerecht
eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. Gemäss einem Eintrag im ZEMIS
(Zentrales Migrationsinformationssystem) übt er zwar seit dem (…) eine
Erwerbstätigkeit als „Officeangestellter“ in einem Restaurant in I._______
aus, indessen ist aufgrund der Aktenlage nach wie vor von seiner Bedürf-
tigkeit auszugehen. Demzufolge ist am Resultat der erwähnten Zwischen-
verfügung festzuhalten und vorliegend auf die Erhebung von Verfahrens-
kosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-7842/2015
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger
Versand: