B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7843/2015
Ur t e i l vom 3 1 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer, Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Patricia Müller,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 3. November 2015 / N (…).
D-7843/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein eritreischer Staatsangehöriger und ethnischer
Tigrinya – verliess gemäss eigenen Angaben sein Heimatland im Februar
2014 und reiste über den Sudan, Libyen und Italien am 19. Juni 2014 in
die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl ersuchte. Am 16. Juli 2014
wurde er summarisch befragt und am 31. Juli 2015 eingehend zu seinen
Asylgründen angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend,
er habe in B._______, was über einen Tagesmarsch von seinem Heimat-
dorf entfernt sei, die achte Klasse besucht. Eines Tages im Januar 2006
seien Soldaten gekommen und hätten sehr viele Schüler – darunter auch
ihn – bei einer Razzia festgenommen und in einen grossen Lastwagen ver-
frachtet. Sie hätten sie in den Militärdienst bringen wollen. Als der Lastwa-
gen einmal etwas langsamer gefahren sei, sei er heruntergesprungen und
geflohen. Der Lastwagen habe zwar angehalten und die Soldaten hätten
vergeblich versucht, hinter ihm her zu laufen und hätten auch geschossen.
Er sei zurück in sein Heimatdorf gegangen. Dort habe er sich um das Vieh
gekümmert, weshalb er sich tagsüber auf den Weideflächen aufgehalten
habe, wo ihn die Soldaten, welche ihn fast alle drei Tage im Dorf gesucht
hätten, nicht hätten finden können. Deshalb sei auch sein Vater für fünf
Monate inhaftiert und nach ihm befragt worden. Er sei jeweils von seiner
Familie und den Dorfbewohnern gewarnt worden, wenn Soldaten nach ihm
gesucht hätten. Im Jahr 2010 sei er aus Angst vor Regierungsspitzeln für
rund zwei Wochen respektive zwei Jahre in ein anderes Dorf gezogen. Da-
nach habe er bis zur Ausreise mit seinem Vieh im Wald gelebt. Eines Tages
habe er sich mit einem Mann unterhalten, welcher auch in dieser Gegend
gelebt habe. Sie hätten sich dann zusammen zur Ausreise entschlossen
und hätten sich zu Fuss auf den Weg in den Sudan gemacht.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Citi-
zenship-Karte und eine Kopie seiner Identitätskarte zu den Akten.
B.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 3. November 2015 – eröffnet am 5. No-
vember 2015 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz und deren Vollzug.
D-7843/2015
Seite 3
C.
Mit Eingabe vom 3. Dezember 2015 erhob der Beschwerdeführer – han-
delnd durch seine Rechtsvertreterin – gegen diesen Entscheid beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die
Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz und sube-
ventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zufolge Unzumutbar-
keit und Unzulässigkeit. In formeller Hinsicht ersuchte um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG (SR 142.31) und
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Kartenaus-
züge bezüglich seiner Ausreiseroute zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2015 stellte die Instruktions-
richterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um unentgeltlichen Prozessfüh-
rung und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Ver-
bindung mit Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG gut und ordnete Frau lic. iur. Pat-
ricia Müller als amtliche Rechtsbeiständin bei. Auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses wurde verzichtet. Gleichzeitig wurde das SEM eingeladen,
sich zur Sache vernehmen zu lassen.
E.
Am 15. Dezember 2015 reichte das SEM eine Vernehmlassung zu den Ak-
ten, wobei es auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ver-
wies, an welchen vollumfänglich festgehalten wurde.
F.
Die Vernehmlassung wurde am 18. Dezember 2015 dem Beschwerdefüh-
rer zur Kenntnisnahme zugestellt.
G.
Am 5. Januar 2016 wurde beim SEM die Identitätskarte im Original zu den
Akten gereicht.
D-7843/2015
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
D-7843/2015
Seite 5
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM im We-
sentlichen aus, der Beschwerdeführer habe seine Vorbringen nicht glaub-
haft machen können. Es sei insbesondere auf die überaus substanzlosen
Angaben hinzuweisen. So sei er nicht in der Lage gewesen, genügend
konkret und detailliert zu schildern, wie er im Januar 2006 von den Solda-
ten bei einer Razzia mitgenommen worden sei. Obwohl er mehrmals ge-
beten worden sei, den Vorfall so detailliert wie möglich zu schildern, müss-
ten seine Aussagen als oberflächlich und substanzlos bewertet werden. In
gleicher Weise habe er keine konkreten Angaben dazu machen können,
wie er vom Lastwagen habe abspringen und vor den Soldaten habe fliehen
können. Seine Schilderungen würden den Eindruck erwecken, dass die
Soldaten überaus laienhaft agiert und nur ein geringes Interesse daran ge-
habt hätten, eine bei einer Razzia festgenommen Person an der Flucht zu
hindern. Vor diesem Hintergrund sei auch nicht plausibel, dass er ab dem
Jahr 2006 bis zur Ausreise fast jeden dritten Tag von den Behörden ge-
sucht worden sei. Es sei auch unglaubhaft, dass er sich in all den Jahren
einer Festnahme hätte entziehen können. Seine diesbezüglichen Erklärun-
gen seien widersprüchlich und unplausibel. Dies gelte auch für seines Aus-
sagen, wie er von seinen Geschwistern vor den Behörden gewarnt worden
sei. Er habe auch nicht erklären können, weshalb er jeweils von der Weide
wieder zurück ins Dorf gegangen sei. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb
er Eritrea erst nach so vielen Jahren verlassen habe. In gleicher Weise
habe er auch nicht plausibel darlegen können, weshalb er seinen Wohnort
erst im Jahr 2010 verlegt habe und er habe widersprüchliche Angaben ge-
macht, wie lange er sich im Dorf versteckt habe. Seine Vorbringen seien
daher nicht glaubhaft. Bezüglich der illegalen Ausreise sei festzustellen,
dass er nicht habe plausibel und widerspruchsfrei darlegen können, wie er
den Weg in den Sudan habe finden können, obwohl er und sein Reisege-
fährte den Weg nicht gekannt hätten. Überdies habe er nur überaus ge-
haltlose, unplausible und teilweise auch realitätsfremde Angaben dazu ma-
chen können, wie er sich konkret orientiert habe. Seine Aussagen seien
auch bezüglich der getroffenen Vorbereitungen offensichtlich substanzlos.
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Seite 6
Er habe auch nicht darlegen können, wieso er das Gefühl gehabt habe,
sich verlaufen zu haben. Seine Schilderungen seien auch diesbezüglich
oberflächlich und nicht nachvollziehbar. Weiter sei es auch zweifelhaft,
dass er auf der Reise nichts erlebt haben wolle, wovon er ausführlich be-
richten könne. Deshalb sei auch die behauptete Ausreise nicht glaubhaft
gemacht. Auch seine Aussagen zu seinem biographischen Hintergrund
müssen angezweifelt werden. So seien seine Aussagen zur Pflege und den
Charakterzügen der gehüteten Tiere gehaltlos und teilweise unplausibel.
Ferner habe er zunächst ausgesagt, Ziegen würden im Gegensatz zu Kü-
hen alle Arten von Pflanzen essen. Später habe er ausgeführt, die Nahrung
von Kühen und Ziegen könne nicht unterschieden werden. Er habe auch
von keinem besonderen Ereignis mit seinen Tieren erzählen können. Den
Ablauf einer Geburt bei einer Kuh habe er nur oberflächlich schildern kön-
nen, obschon er dies schon oft erlebt habe. Zwar habe er zu den vorge-
nommenen Pflugtätigkeiten gewisse Details nennen können, diese hätten
aber mittels Internetrecherche nicht verifiziert werden können. Konkrete
Tipps zum richtigen Pflügen habe er nicht geben können.
Bezüglich des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen, dass in Eritrea we-
der Krieg, noch Bürgerkrieg, noch eine Situation der allgemeinen Gewalt
herrsche. Auch würden sich keine individuellen Gründe ergeben, welche
den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lasse. Diesbezüglich
sei auf die unglaubhaften Aussagen zur landwirtschaftlichen Tätigkeit zu
verweisen, welche seine biographischen Angaben in Frage stellen würden.
Zudem habe er während seiner Schulzeit zumindest eine Wohnung mieten
können, was auf ein Mass an finanziellen Mitteln hindeute. Er habe in Erit-
rea ein grosses familiäres Beziehungsnetz und einen Onkel in der Schweiz,
welche ihn unterstützten könnten. Der Vollzug der Wegweisung sei ferner
auch als zulässig und möglich zu bezeichnen.
4.2 In seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen
vor, zwischen den Befragungen und der Razzia seien fast neun Jahre ver-
gangen. So sei es verständlich, dass dieser Vorfall etwas blasser daher
komme. Die Mitnahme sei aber detailliert geschildert worden und das Vor-
gehen der Soldaten sei nicht ihm anzulasten. Es sei eine reine Vermutung,
dass die Soldaten kein Interesse an seiner Festnahme gezeigt hätten. Er
habe sich in einem sehr abgelegenen Gebiet aufgehalten, welches zahlrei-
che Möglichkeiten biete, sich dem Zugriff der eritreischen Behörden zu ent-
ziehen. Das Gebiet nenne sich „C._______“ oder „D._______“. Früher hät-
ten sich dort auch Piraten vor der Obrigkeit entziehen können. Er habe das
Vieh gehütet und nicht bei seiner Familie geschlafen, sondern diese nur
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besucht, wobei er von den Leuten im Dorf gewarnt worden sei, wenn Sol-
daten in der Nähe gewesen seien. In diesem Gebiet habe es normaler-
weise kein Militär und keinen Polizeiposten. Er habe trotzdem in Angst ge-
lebt, erwischt zu werden. Da die Soldaten ihn nie im Dorf gefunden hätten
und nicht hätten mitnehmen können, hätten sie seinen Vater verhaftet. Bei
der Durchsuchung des Dorfes sei jeweils gezielt nach den jungen Männern
gesucht worden, die sich dem Militärdienst entzogen hätten. Durch den
Umzug habe er gehofft, sich vor Verrätern besser zu schützen. Er habe die
Kühe und Ziegen an den gleichen Orten weiden lassen. Das SEM gehe
von einer Viehhaltung in der Schweiz aus, wo Kühe und Ziegen andere
Nahrung erhalten würden. In Eritrea würden Kühe einfach essen, was auf
der Weide wachse. Es sei nicht zulässig, dass seine Aussagen zu den
Pflugtätigkeiten als unglaubhaft eingestuft worden seien, da diese mittels
Internetrecherche nicht hätten verifiziert werden können. Die Informationen
im Internet zur Viehhaltung in abgelegenen Gebieten in Eritrea seien als
dürftig zu bezeichnen. Seine Vorbringen seien demnach als glaubhaft zu
erachten. Er habe aus Eritrea fliehen müssen, um nicht zwangsrekrutiert
zu werden. Angesichts der Länge des Militärdienstes und der Unberechen-
barkeit des Regimes, bestehe ein hohes Risiko, Opfer von Misshandlun-
gen zu werden. Bei einer Rückkehr müsse er mit einer Verhaftung rechnen.
Bezüglich seiner Ausreise könne er seinen Reiseweg mit den eingereich-
ten Karten darlegen. Er habe jahrelang in der Wildnis gelebt und sei nicht
gewohnt gewesen, sich an den Sternen und am Sonnenstand zu orientie-
ren.
Die Wegweisung nach Eritrea sei unzulässig. Zudem herrsche in Eritrea
eine Militärdiktatur und das SEM führe nicht auf, wie die Wegweisung tat-
sächlich von statten gehen sollte. In Eritrea herrsche eine Situation allge-
meiner Gewalt, weshalb die Wegweisung auch unzumutbar sei.
5.
5.1 Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Ge-
gensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellenden. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit
der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen o-
der nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine we-
sentliche Voraussetzung für die Glaubhaftigkeit eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanzierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
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kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftigkeit geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stanziertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1;
2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
5.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind insgesamt als substanz-
und detailarm zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer vermochte in der An-
hörung kaum über allgemeine und distanzierte Schilderungen hinauszuge-
hen, wobei Details und personifizierte Einzelheiten insgesamt vermisst
werden. Als zentrales Ereignis seiner Asylvorbringen ist auch seine Schil-
derung vom Sprung aus dem Lastwagen sehr ungenau und erscheint dis-
tanziert. Bereits in der freien Erzählung erwähnt er dieses für sein Leben
entscheidende Ereignis in einem kurzen Satz (vgl. act. SEM A21/20 F20).
Auch als in der Anhörung mehrmals genauer danach gefragt und er aufge-
fordert wurde, dieses Geschehnis möglichst detailliert zu schildern, ver-
blieb die Erzählweise sehr oberflächlich und unpersönlich. Weder der Mo-
ment, als die Soldaten in die Schule gekommen seien und die Schüler und
Schülerinnen getrennt hätten (vgl. A21/20 F38), noch der Moment, als er
zum Lastwagen gebracht worden sei (vgl. A21/20 F39) oder die Beschrei-
bung der Flucht vom Lastwagen (vgl. A21/20 F43) enthalten Details oder
persönliche Erinnerungen, welche auf tatsächlich Erlebtes schliessen las-
sen. So fehlen Gefühle oder Gedanken des Beschwerdeführers bezüglich
dieser für sein Leben prägenden Situation, obschon er explizit danach ge-
fragt wurde (vgl. A21/20 F50). Als der Befrager ihn abermals bat, die Situ-
ation genauer zu schildern, antwortete der Beschwerdeführer bezeichnen-
derweise, dass er nichts mehr dazu zu sagen habe (vgl. A21/20 F44). Fer-
ner erscheint unklar, wie der Beschwerdeführer scheinbar problemlos vom
Lastwagen habe springen können, obschon acht bis zehn Soldaten in die-
sem Lastwagen mitgefahren seien und auch mit einer Flucht der Schüle-
rinnen und Schülern zu rechnen war (vgl. A21/20 F47). Realkennzeichen
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als Hinweise für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sind bei der Schilde-
rung dieser Flucht vom Lastwagen und somit von der Desertion aus dem
Militärdienst insgesamt kaum zu erkennen. Bereits aufgrund dieser Schil-
derung entstehen erste grosse Zweifel an den Asylvorbringen des Be-
schwerdeführers.
5.3 Weiter vermögen auch die Schilderungen bezüglich seines mehrjähri-
gen Untertauchens den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht zu
genügen. Bereits in der freien Erzählung sind die diesbezüglichen Ausfüh-
rungen kurz und allgemein. Dabei schilderte der Beschwerdeführer, dass
er nach Hause gegangen sei, aber nicht habe gefunden werden können.
Weshalb er nicht habe gefunden werden können und wo er sich über meh-
rere Jahre versteckt habe, bleibt zunächst in dieser ersten Schilderung
gänzlich unklar (vgl. A21/20 F20). Aber auch im weiteren Verlauf der Anhö-
rung und auf Nachfrage vermag der Beschwerdeführer dies nicht klarer
und realitätsnahe darzustellen (vgl. A21/20 F57ff.). So bleibt beispielsweise
unklar, wie der Beschwerdeführer von seinen Geschwistern über die An-
kunft der Soldaten jeweils habe gewarnt werden können, zumal er erst über
den Weggang der Soldaten informiert worden sei (vgl. A21/20 F66-68). Die
diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde vermögen den Ablauf
nicht klarer darzustellen respektive widersprechen sich zu den Aussagen
in der Anhörung. Auch die Schilderung, dass er nach zwei Jahren entschie-
den habe, jeweils nicht mehr ins Dorf zurück zu gehen, sondern in einem
Wald zu leben, kann aufgrund der fehlenden Substanziiertheit nicht ge-
glaubt werden. Der Beschwerdeführer vermochte nicht in nachvollziehba-
rer Weise zu schildern, weshalb er sich nach mehreren Jahren zu diesem
Schritt veranlasst sah (vgl. A21/20 F71-76). In diesem Sinne ist denn auch
unerheblich, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich des
Viehs sowie der landwirtschaftlichen Tätigkeiten in der vorgebrachten Art
und Weise stimmig erscheinen, da diese Vorbringen die bereits grossen
Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen nicht aufzuwiegen ver-
mögen. Indessen ist aber darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass ein
Beschrieb eines Beschwerdeführers im Internet nicht verifiziert werden
kann, nicht per se zur Schlussfolgerung der Unglaubhaftigkeit des entspre-
chenden Vorbringens führen kann.
5.4 Im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller Indizien, welche für oder ge-
gen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen, erscheinen die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachten Vorbringen in der dargelegten Weise
als überwiegend unglaubhaft. Insbesondere die Flucht nach der Rekrutie-
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Seite 10
rung vom Lastwagen sowie das mehrjährige Untertauchen, vermag die An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht zu ge-
nügen. Somit ist im Sinne der nachfolgenden Erwägungen (E. 10.3 f.) da-
von auszugehen, dass der Beschwerdeführer von der Dienstpflicht bereits
entlassen wurde und daher dem Militärdienst nicht ohne Erlaubnis fernge-
blieben ist.
6.
6.1 Weiter ist auf die Frage einzugehen, ob der Beschwerdeführer infolge
illegaler Ausreise aus Eritrea die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
6.2 Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publi-
ziert) gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im Kon-
text von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlings-
eigenschaft nicht ausreicht. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher An-
knüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der erit-
reischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen und dadurch
zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar
2017 E. 5 [als Referenzurteil publiziert]). Solche zusätzlichen Anknüp-
fungspunkte sind im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen. Somit
bleibt festzuhalten, dass die illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer
zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen vermag. Die Frage
der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise kann daher mangels Asylrele-
vanz offenbleiben.
7.
Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Das SEM hat deshalb sein Asylgesuch
zu Recht abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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Seite 11
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
9.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4 und 2011/24 E. 10.2
m.w.H.).
10.
10.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin,
dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur Perso-
nen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nach-
zuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte
Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine An-
wendung finden.
10.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 EMRK darf
sodann niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemäss Praxis des Europä-
ischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwer-
deführer eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft ma-
chen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde.
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Seite 12
10.3
10.3.1 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil pu-
bliziert) stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass nicht allen abge-
wiesenen eritreischen Asylsuchenden bei ihrer Rückkehr nach Eritrea die
Gefahr des Einzugs in den Nationaldienst droht. Vielmehr gelte es zwi-
schen verschiedenen Personengruppen zu unterscheiden. Bei Personen,
die noch keinen Dienst geleistet haben, ohne davon befreit worden zu sein,
insbesondere Personen, die vor Vollendung des 18. Altersjahres aus Erit-
rea ausgereist sind, sei davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr
eingezogen würden. Anders sei die Gefahr aber bei Personen einzuschät-
zen, die ihre Dienstpflicht bereits erfüllt haben, da es regelmässig zu Ent-
lassungen aus dem Dienst komme. Insbesondere bei Personen, die erst
nach Leistung ihrer Dienstpflicht ausgereist sind – insbesondere verheira-
tete Frauen und Personen die erst mit Mitte 20 oder älter aus Eritrea aus-
gereist sind –, sei im Falle der Rückkehr nicht von einer konkreten Gefahr
des erneuten Einzugs in den Nationaldienst oder der Bestrafung wegen
Missachtung einer Dienstpflicht auszugehen. Eine Haftstrafe wegen Nicht-
leistung des Dienstes hätten Personen, die erst nach Dienstleistung aus-
gereist sind, wohl nicht zu gewärtigen. Bei Personen, die ihren Dienst be-
reits geleistet haben, sei auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut ein-
gezogen würden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016
vom 17. August 2017 E. 13.3 [als Referenzurteil publiziert]).
10.3.2 Ferner gibt es auch Personengruppen, die vom Nationaldienst be-
freit werden können (Personen, welche in industrieller, landwirtschaftlicher
und pastoraler Produktion tätig sind, gewisse lizenzierte selbständige
Händler, Frauen, welche angestellt sind, selbständig arbeiten oder ihr Le-
ben dadurch bestreiten, dass sie andere anstellen, verheiratete Frauen
und unverheiratete Mütter, Personen, welche in einem Haushalt die einzi-
gen Personen mit Einkommen sind, Verheiratete während der Hochzeits-
festlichkeiten). Diesbezüglich müssten sich allerdings konkrete Hinweise
ergeben (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 vom
17. August 2017 E. 13.4 [als Referenzurteil publiziert]).
10.3.3 Weiter können darunter auch Personen fallen, die sich bereits seit
mehr als drei Jahren im Ausland aufhalten und bei denen davon auszuge-
hen ist, dass sie ihre Situation mit dem Heimatstaat durch die Bezahlung
der 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes geregelt haben,
wobei jeder Kontakt mit den heimatlichen Behörden und Geldzahlungen an
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Seite 13
Familienmitglieder im Heimatstaat voraussetzt, dass die 2%-Steuer begli-
chen wurde. Solchen Personen mit „Diaspora-Status“ sind mit einer Resi-
dence Clearance Form von der Dienstpflicht befreit und dürfen Eritrea ohne
Ausreisevisum wieder verlassen. Auch ihnen droht keine konkrete Gefahr
des Einzugs in den Nationaldienst oder der Bestrafung wegen des Nicht-
leistens im Falle der Rückkehr.
10.4 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen verheirateten Mann
im Alter von (…) Jahren, welcher Eritrea im Alter von rund (…) Jahren ver-
lassen hat. Dass er aus dem Dienst desertiert ist, erscheint, wie vorgängig
ausgeführt, nicht glaubhaft. Vielmehr ist aufgrund seines Alters davon aus-
zugehen, dass er regulär aus dem Dienst entlassen wurde. Nach dem Ge-
sagten ist also nicht damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer bei ei-
ner Rückkehr nach Eritrea wegen Missachtung seiner Dienstpflicht inhaf-
tiert oder wieder in den Nationaldienst eingezogen würde (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2
[als Referenzurteil publiziert]).
10.5 Im vorliegenden Fall ist demnach von der Zulässigkeit des Vollzugs
der Wegweisung auszugehen. Der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz
der Nichtrückschiebung findet wie bereits erwähnt im vorliegenden Verfah-
ren keine Anwendung (E. 10.1). Auch ist nicht davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre. Wie oben ausgeführt ist im Sinne der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht davon auszuge-
hen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr wegen Missachtung
ihrer Dienstpflicht inhaftiert oder in den Nationaldienst eingezogen würde.
Auch andere Gründe für eine drohende Haftstrafe sind vorliegend nicht zu
erkennen.
11.
11.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
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11.2 Im bereits erwähnten Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als
Referenzurteil publiziert) befasste sich das Bundesverwaltungsgericht ein-
gehend mit der allgemeinen Situation in Eritrea und stellte fest, dass in
Eritrea weiterhin nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation
allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nach Eritrea ausgegangen werden könne. Aus den
im Gesetz genannten Gefährdungssituationen ergibt sich, dass nicht belie-
bige Nachteile oder Schwierigkeiten die Annahme einer konkreten Gefähr-
dung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigen, sondern ausschliess-
lich Gefahren für Leib und Leben. Eine konkrete Gefährdung liegt folglich
im Allgemeinen nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation
und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimatstaat schwierig
sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herr-
schen. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medi-
zinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Was-
ser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit vielen
Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht
zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen
Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung pro-
fitiert. Auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung der
Bevölkerung vermag nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss
jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausge-
gangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs bleibt im Einzelfall zu prüfen (Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 17 [als Re-
ferenzurteil publiziert]).
11.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Mann mittleren Al-
ters, welcher sich hier in der Schweiz ohne Familie aufhält. Aus den Akten
sind denn auch keine gravierenden gesundheitlichen Beschwerden er-
sichtlich, weshalb davon auszugehen ist, dass er gesund ist. Besondere
Umstände, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen
werden müsste, sind vorliegend keine ersichtlich. Nach dem Gesagten er-
weist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar.
12.
Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung
nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es
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obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
13.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
14.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
15.
15.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Be-
schwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2015
gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
15.2 Mit derselben Verfügung vom 11. Dezember 2015 wurde ausserdem
das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gestützt auf
Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen und Frau lic. iur. Patricia Müller als
amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Dabei geht das Gericht praxisge-
mäss bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von
Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100.– bis
Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12
i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu ent-
schädigen sei (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Eine Kostennote wurde bisher
nicht zu den Akten gereicht. Auf das Nachfordern einer solchen kann indes
verzichtet werden, da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund
der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt. Gestützt auf die in Be-
tracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Be-
schwerdeführer zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsge-
richts ein amtliches Honorar von Fr. 650.– zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein
Honorar in der Höhe von Fr. 650.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anne Kneer
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