B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7845/2016
Ur t e i l vom 1 5 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Mia Fuchs (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiber Raphael Merz.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Ohne Nationalität,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 15. November 2016 / N (…).
D-7845/2016
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 8. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl
nach. Am 12. Juni 2015 folgte die Befragung zur Person (nachfolgend BzP)
und am 24. Oktober 2016 die Anhörung. Hierbei machte er im Wesentli-
chen geltend, er sei ethnischer (...) aus B._______ in der Provinz
C._______. Von 2008 bis im Mai 2011 habe er mit seinen (…) und (…) in
D._______ gelebt.
A.a Während der BzP erklärte er, dass das Leben in D._______ wegen des
Bürgerkriegs gefährlich geworden und er deswegen in sein Dorf zurückge-
kehrt sei. Er habe gehofft, dass die Lage sich beruhigen würde, was jedoch
nicht eingetreten sei. Deshalb sei er mit seiner Familie nach E._______ im
F._______ ausgereist. Dort gebe es wegen den G._______ keine Sicher-
heit mehr. Ihm persönlich sei im Zusammenhang mit dem Bürgerkrieg in
Syrien konkret nichts passiert. Freunde von ihm seien jedoch festgenom-
men oder sogar getötet worden. Er sei Mitglied der kurdischen Partei (…),
aber sei politisch nicht aktiv gewesen. Er habe in seiner Heimat nie Prob-
leme mit den Behörden gehabt, aber als (...) in Syrien über keine Rechte
verfügt. Allerdings gebe es nun ein Gesetz, das den (…) die Einbürgerung
in Syrien ermöglichen würde. Wäre er jedoch nach Syrien zurückgekehrt
und hätte er sich einbürgern lassen, wäre er in den Militärdienst eingezo-
gen worden, was er habe vermeiden wollen.
In der Anhörung machte er geltend, er habe in D._______ mit seinem (…)
an drei Demonstrationen teilgenommen. Zwei oder drei Tage nach seiner
letzten Demonstrationsteilnahme habe sein (…) ihn angerufen und mitge-
teilt, dass Spitzel seinen Namen herausgefunden und der Regierung ver-
raten hätten. Sein (…) habe ihm geraten nach B._______ zurückzukehren,
was er im Mai 2011 getan habe. Er habe sich bei einem anderen (…) ver-
steckt und aus Angst vor einer Entdeckung durch die Sicherheitskräfte das
Haus kaum mehr verlassen können. Aus diesem Grund habe er sich zur
Flucht in den Irak entschlossen. Im Juni 2011 habe er die irakische Grenze
überquert und sei nach E._______ gefahren. Dort habe er sich bis im Mai
2015 aufgehalten, bis er in Richtung Istanbul weitergereist sei. Von Istanbul
sei er mit einem LKW an einen unbekannten Ort und von dort mit einem
Auto in die Schweiz gebracht worden.
B.
Mit Verfügung vom 15. November 2016 (zugestellt am 18. November 2016)
D-7845/2016
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stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs die vorläufige Aufnahme an.
C.
Mit Eingabe vom 19. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung
vom 15. November 2016 sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur voll-
ständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei
die Verfügung aufzuheben und seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen
sowie ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuhe-
ben und er als Flüchtling anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht sei auf
die Erhebung von Verfahrenskosten und eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Dezember 2016 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und ersuchte die Vorinstanz um Einreichung einer Vernehmlas-
sung.
E.
Mit Vernehmlassung vom 9. Januar 2017 hielt die Vorinstanz an ihren Er-
wägungen fest.
F.
Mit Replik vom 19. Januar 2017 wies der Beschwerdeführer auf die aktuelle
Lage und Entwicklung in Syrien hin und reichte diverse Zeitungsartikel und
Berichte ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
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von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
2.2 Nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme angeordnet hat, bil-
det der Wegweisungsvollzug nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Be-
schwerdeverfahrens.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz verschiedene formelle
Rechtsverletzungen vor. Im Wesentlichen rügt er eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhalts. Diese Rügen sind vorab zu prü-
fen, da sie zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen kön-
nen. Sie werden allerdings weitgehend ohne nähere Begründung vorge-
bracht. Soweit sich die Beschwerde in allgemeinen Ausführungen er-
schöpft, ohne einen konkreten Bezug zur vorliegenden Beschwerdesache
erkennen zu lassen, ist darauf daher nicht weiter einzugehen.
3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
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eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1;
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nen-
nen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
3.3 Ferner gilt im Asylverfahren – wie in anderen Verwaltungsverfahren –
der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Nach dem
Untersuchungsgrundsatz muss die entscheidende Behörde den Sachver-
halt von sich aus abklären, d.h. sie ist verantwortlich für die Beschaffung
der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtli-
cher rechtsrelevanter Tatsachen (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsver-
fahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142;
KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BABEY, Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG, in: Wald-
mann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrens-
gesetz, 2. Aufl. 2016). Von dieser Abklärungspflicht zu unterscheiden ist –
anders als dies in der Beschwerdeschrift suggeriert wird – die Würdigung
der Beweismittel, welche sich nach Art. 7 AsylG richtet.
3.4 In der Beschwerde wird gerügt, die Vorinstanz habe in der angefochte-
nen Verfügung vom 15. November 2016 nicht erwähnt, dass der Beschwer-
deführer das Original seines (…)-Ausweises mit Eingabe vom 7. Dezember
2016 der Vorinstanz eingereicht habe. Die Zustellung dieses Dokuments
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Seite 6
erfolgte allerdings erst nach Erlass der Verfügung, so dass die Vor-instanz
zu jenem Zeitpunkt noch gar nicht im Besitz dieses Ausweises war. Die
Rüge geht damit fehl.
3.5 Weiter ist die Rüge, wonach das SEM bis zur Durchführung einer An-
hörung über ein Jahr ungenutzt habe verstreichen lassen, nicht stichhaltig,
legt der Beschwerdeführer doch nicht dar, inwiefern ihm daraus ein Nach-
teil widerfahren sein soll. Es kann daraus keine Verletzung der Abklärungs-
pflicht festgestellt werden.
3.6 Im Weiteren ist entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten
Auffassung das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht dadurch
verletzt worden, weil das SEM es unterlassen habe, den (…)-Ausweis im
Original dem Beweismittelumschlag beizulegen und auf dem Umschlag zu
paginieren. Vielmehr hat die Vorinstanz das Original hinten im Dossier und
eine Kopie davon im Beweismittelumschlag abgelegt. Die Paginierungs-
und Aktenführungspflicht wurde somit nicht verletzt.
3.7 Der Beschwerdeführer legt dar, die Vorinstanz habe den Umstand nicht
erwähnt, wonach in seiner Heimat Freunde von ihm festgenommen oder
getötet worden seien. Weiter habe sie nicht aufgenommen, dass sein (…)
ein politisches Profil gehabt habe, und sie habe unterschlagen, dass er (der
Beschwerdeführer) nicht nur an Demonstrationen teilgenommen habe,
sondern auch an Parteisitzungen der (…), welche einmal im Monat oder
alle zwei Monate stattgefunden hätten. Abgesehen davon, dass diese Vor-
würfe teilweise nicht zutreffen, ist festzuhalten, dass sich die verfügende
Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und je-
dem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die
wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b).
Der Umstand, dass die Vorinstanz nicht jedes einzelne Detail in der Verfü-
gung festgehalten oder in der Begründung berücksichtigt hat, ist ebenso
wenig als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten wie die Tatsache,
dass sie nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Par-
teivorbringen und der Beweismittel zu einem anderen Schluss als der Be-
schwerdeführer gelangte. Vorliegend war eine sachgerechte Anfechtung
offensichtlich möglich und der Begründungspflicht ist Genüge getan.
3.8 Das soeben Gesagte gilt auch insoweit, als der Beschwerdeführer rügt,
die Vorinstanz habe es unterlassen, die von ihm eingereichten
Beweismittel zu würdigen. Dies betreffe insbesondere das Schreiben der
(…) Organisation Schweiz, welches bestätige, dass er nicht in Syrien habe
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Seite 7
bleiben können. Dieses „widerrechtliche Ignorieren“ von eingereichten
Beweismitteln stelle zusätzlich zur Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör eine schwerwiegende Verletzung des Willkürverbots dar.
Der Beschwerdeführer verkennt hierbei überdies, dass sich die Verfügung
der Vorinstanz vom 15. November 2015 unter Punkt II. 3. ausführlich mit
dem erwähnten Schreiben der (…) Organisation Schweiz auseinander
setzt und dieses auch würdigt.
Auch geht der Hinweis des Beschwerdeführers auf das Willkürverbot fehl,
liegt Willkür gemäss Lehre und Rechtsprechung doch nicht schon dann
vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuzie-
hen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar
ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm
oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossen-
der Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. JÖRG PAUL MÜL-
LER/MARKUS SCHÄFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S.11;
ULRICH HÄFELI/WALTER HALLER/HELEN KELLER/DANIELA THURNHERR,
Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl., 2016, N 811 f.; BGE 133 I
149 E. 3.1, m.w.H.). Vorliegend wird jedoch weder näher ausgeführt noch
ist von Amtes wegen ersichtlich, dass und inwiefern die Erwägungen des
SEM darunter zu subsumieren sind. Die Rüge, wonach die Vorinstanz das
Willkürverbot verletzt habe, ist daher als unbegründet zu qualifizieren.
3.9 Zusammenfassend erweisen sich die verschiedenen Rügen der Verlet-
zung formellen Rechts als unbegründet. Der Antrag, es sei die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Abklärung und Feststellung
des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist demzufolge abzu-
weisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Seite 8
4.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung
oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 3
AsylG). Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention,
SR 0.142.30).
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Entscheids
aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien einerseits nicht glaub-
haft (vgl. sogleich E. 5.2) und andererseits nicht asylrelevant (vgl. E. 5.3).
5.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder
der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl-
suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum
strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden
Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge-
richt von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für
wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftma-
chung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen
zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche
und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar-
stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob
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die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57
E. 2.3).
5.2.1 Der Beschwerdeführer gab als Gesuchsgrund während der BzP an,
dass das Leben in D._______ wegen des Bürgerkriegs gefährlich gewor-
den und er deswegen in sein Dorf zurückgekehrt sei. Er habe gehofft, dass
die Lage sich beruhigen würde, was jedoch nicht eingetreten sei. Deshalb
sei er mit seiner Familie nach E._______ im F._______ ausgereist. Dort
gebe es wegen den G._______ keine Sicherheit mehr. Ihm persönlich sei
im Zusammenhang mit dem Bürgerkrieg in Syrien konkret nichts passiert.
Freunde von ihm seien jedoch festgenommen oder sogar getötet worden.
Er sei Mitglied der kurdischen Partei (…), politisch aber nicht aktiv gewe-
sen. Er habe in seiner Heimat nie Probleme mit den Behörden gehabt, als
(...) in Syrien aber über keine Rechte verfügt (SEM-Akte A3, S. 6).
In der Anhörung machte er geltend, er habe in D._______ mit seinem (…)
an drei Demonstrationen teilgenommen. Zwei oder drei Tage nach seiner
letzten Demonstrationsteilnahme habe sein (…) ihn angerufen und mitge-
teilt, dass Spitzel seinen Namen herausgefunden und der Regierung ver-
raten hätten. Sein (…) habe ihm geraten nach B._______ zurückzukehren,
was er im Mai 2011 getan habe. Er habe sich bei einem anderen (…) ver-
steckt und aus Angst vor einer Entdeckung durch die Sicherheitskräfte das
Haus kaum mehr verlassen können. Aus diesem Grund habe er sich zur
Flucht in den Irak entschlossen. Im Juni 2011 habe er die irakische Grenze
überquert und sei nach E._______ gefahren (SEM-Akte A13, F7ff.).
5.2.2 Die Vorinstanz hat hierzu richtigerweise festgehalten, dass der Wahr-
heitsgehalt wesentlicher Vorbringen zweifelhaft erscheint, wenn diese erst
im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht werden und nicht le-
diglich eine Konkretisierung bereits dargelegter Ereignisse darstellen. Bei
den Demonstrationsteilnahmen und den Problemen mit den Behörden
handelt es sich vorliegend um wesentliche Vorbringen, welche anlässlich
der BzP nicht erwähnt wurden. Die Vorinstanz hat diese Vorbingen zu
Recht als nachgeschoben und unglaubhaft beurteilt. In Ergänzung zu die-
sen Erwägungen bleibt zu erwähnen, dass die Aussage wonach der Be-
schwerdeführer in seiner Heimat keine konkreten Probleme mit den Behör-
den gehabt habe (anlässlich der BzP) gegenüber den Ausführungen, wo-
nach er von Spitzeln der Regierung ausfindig gemacht worden sei, eben-
falls widersprüchlich ist (SEM-Akte A3, S. 6 und SEM-Akte A13, F7ff.).
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Seite 10
Weiter ergeben sich verschiedene Ungereimtheiten in den Aussagen des
Beschwerdeführers: Gemäss präsidialem Dekret 49 vom 7. April 2011 ha-
ben (…) die Möglichkeit, die syrische Staatsbürgerschaft zu erlangen. Die
erste Demonstrationsteilnahme hat gemäss Beschwerdeführer anfangs
Mai 2011 stattgefunden, die letzte zwischen 20. und 23. Mai 2011 (SEM-
Akte A13, F23 und F33). Befragt nach dem Grund für seine Teilnahme gab
er an, es als ungerecht zu empfinden, als Mensch lebenslang im eigenen
Land nicht eingebürgert zu sein (SEM-Akte A13, F63). Der Beschwerde-
führer will folglich zu einem Zeitpunkt an Demonstrationen teilgenommen
haben, an dem seine Forderung bereits anerkannt worden war. Weiter blie-
ben die Erzählungen zu seinen Demonstrationsteilnamen detailarm und
wirken nicht erlebnisgeprägt, namentlich bei der Frage nach einem beson-
deren Erlebnis anlässlich der Demonstrationen blieb eine plausible Antwort
aus (SEM-Akte A13, F45). Die Gesamtheit seiner Schilderungen erweckt
somit nicht den Eindruck, dass er tatsächlich an den genannten Demonst-
rationen teilgenommen hat. Schliesslich mutet es merkwürdig an, dass der
Beschwerdeführer keine anderen Parteimitglieder kennt, ausser seinem
(…), obwohl er schon an sechs oder sieben Sitzungen der Partei teilge-
nommen haben will (SEM-Akte A13, F22 und F60).
5.2.3 Nach dem Gesagten bestehen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftig-
keit der Vorbringen des Beschwerdeführers; die Argumentation der Vor-
instanz ist daher zu bestätigen.
5.3
5.3.1 Die Vorinstanz hat zudem die fehlende Asylrelevanz erkannt und auf
den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerungen sind
weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die
Rechtsmitteleingabe erschöpft sich dagegen in weitschweifigen und allge-
meinen Erklärungsversuchen, womit es ihr nicht gelingt aufzuzeigen, in-
wiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen soll.
5.3.2 Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass im Rahmen von Krieg
oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile keine Verfolgung
im Sinne des Asylgesetzes darstellen, mithin die diesbezüglichen Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz zu entfalten vermögen.
Diesbezüglich teilt das Gericht die Einschätzung der Vorinstanz in der an-
gefochtenen Verfügung, wonach gemäss geltender Rechtsprechung auch
für staatenlose Kurden, trotz der unbestrittenen weitreichenden Diskrimi-
nierungen, nicht generell von einer Verfolgung in asylrelevantem Ausmass
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Seite 11
auszugehen ist. Zu präzisieren ist in diesem Zusammenhang, dass ange-
sichts der Unübersichtlichkeit und Volatilität der Lage in Syrien eine zuver-
lässige Prognose der künftigen Entwicklung kaum möglich ist. So kann
jede Beurteilung der Fluchtgründe von Asylsuchenden syrischer Herkunft,
die eine Gefährdung aufgrund von Ereignissen seit dem Ausbruch des der-
zeitigen Konflikts geltend machen, lediglich auf einer momentanen Fakten-
lage beruhen, deren Gültigkeit bereits innert vergleichsweise kurzer Zeit
wieder hinfällig sein kann (vgl. das als Referenzurteil publizierte Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.4.1).
Soweit sich die objektive Gefährdungssituation des Beschwerdeführers –
beispielsweise wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit – nachträglich ver-
schärfen sollte, würde es ihm frei stehen, dies im Rahmen eines Folgege-
suches beim SEM geltend zu machen. Zudem wäre im Falle der Aufhebung
der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers eine allfällige Verände-
rung der Sachlage durch das SEM von Amtes wegen zu beurteilen (vgl.
Urteil E-955/2014, E-956/2014 vom 11. Januar 2017 E. 6.2).
5.3.3 In Bezug auf die Wehrdienstverweigerung ist festzustellen, dass die
bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer
Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, wei-
terhin Bestand hat. Eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich
allein begründet die Flüchtlingseigenschaft nicht; diese ist indessen dann
anzuerkennen, wenn sie zu einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1
AsylG führt. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in
dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehö-
rigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauun-
gen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behand-
lung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2
AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien, sind
die Voraussetzungen namentlich im Falle eines syrischen Refraktärs er-
füllt, welcher der kurdischen Ethnie angehört, einer oppositionell aktiven
Familie entstammt und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit
der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen hat (BVGE
2015/3 E. 6.7.3). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist vor-
liegend keine vergleichbare Konstellation gegeben. Den Akten lassen sich
keine Anhaltspunkte für gezielte Verfolgungsmassnahmen der syrischen
Behörden gegen den Beschwerdeführer vor seiner Ausreise entnehmen
und es besteht kein Grund zur Annahme, dass er deren Aufmerksamkeit
erregt haben könnte (so bestätigt er beispielsweise selbst, nie Schwierig-
keiten mit den syrischen Behörden gehabt zu haben, SEM-Akte A3, S. 6).
Es wurde auch nicht glaubhaft dargelegt, dass er einer in erhöhtem Masse
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Seite 12
oppositionell aktiven Familie entstammt. Ferner ist davon auszugehen,
dass die Regierungstruppen auf die Rekrutierung kurdischstämmiger Män-
ner zurzeit weitgehend verzichten, um Spannungen mit den kurdischen
Truppen zu vermeiden. Das Risiko einer Rekrutierung durch die Syrische
Arabische Armee ist daher als gering einzuschätzen. Diese Frage kann je-
doch vorliegend offen bleiben, zumal der Beschwerdeführer neben seiner
Ethnie im Zusammenhang mit der ihm angeblich drohenden Rekrutierung
keine weiteren glaubhaften Gründe vorgebracht hat, die auf ein asylrele-
vantes Motiv schliessen liessen. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf
die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen.
5.3.4 Zwar sind Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen
beteiligt haben, in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tö-
tung betroffen und haben – wenn sie durch die staatlichen syrischen Si-
cherheitskräfte als Regimegegner identifiziert werden – eine Behandlung
zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.7.2 [als Referenzurteil publiziert]).
Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch die
Behörden nicht namentlich identifiziert und auch nicht als Regimegegner
registriert wurde, zumal er in diesem Zusammenhang keinerlei Behelligun-
gen durch die syrischen Behörden erlitten hat (SEM-Akte A3, S. 6). Selbst
wenn seine Demonstrationsteilnahme geglaubt würde, führte diese nicht
zu einer asylrelevanten Verfolgung des Beschwerdeführers.
5.3.5 Schliesslich kann aufgrund der aktenkundigen politischen Tätigkeiten
in der Schweiz und in der Türkei eine besondere Exponierung des Be-
schwerdeführers innerhalb der exilpolitischen Bewegung klarerweise aus-
geschlossen werden. Er ist deshalb nicht der Kategorie von Personen zu-
zurechnen, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als ernsthafte
und potenziell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syri-
schen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Die Befürchtung
des Beschwerdeführers, aufgrund seines exilpolitischen Engagements bei
einer Rückkehr nach Syrien asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu wer-
den, erweisen sich als unbegründet.
5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht das
Vorliegen von Vor- und Nachfluchtgründen verneint, dem Beschwerdefüh-
rer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und sein Asylgesuch abge-
lehnt hat.
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6.
6.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder da-
rauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung
wurde zu Recht angeordnet.
6.2 Da das SEM in seiner Verfügung vom 15. November 2016 die vorläu-
fige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, er-
übrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit
des Wegweisungsvollzuges.
6.3 Es bleibt anzumerken, dass sich aus den angestellten Erwägungen
nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt
angesichts der jüngsten Entwicklungen der Situation in Syrien in ihrem Hei-
matstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage im
Falle des Beschwerdeführers ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien
herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welche durch die Vor-
instanz gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) im Rahmen der Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung – wie bereits erwähnt – berücksichtigt wurde.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu-
weisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf
deren Erhebung ist jedoch angesichts des mit Verfügung vom 27. Dezem-
ber 2016 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung, und da nicht von einer veränderten finanziellen Lage aus-
zugehen ist, zu verzichten.
D-7845/2016
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Mia Fuchs Raphael Merz
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